Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1961, Az.: III ZR 228/59
Begründetheit der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe der Grundstücke bei Nichtigkeit des Grundbuchs; Enteigungsentschädigung bei Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses durch Willkürhandlung; Enteignungscharakter von Eingriffen in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Wertung der Missachtung des Rückenteignungsrechts als Amtspflichtverletzung; Allgemeiner Anspruch auf Rückübereignung in Enteignungsfällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 228/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 18.09.1959
Rechtsgrundlagen
- § 13 GVG
- § 1 AKG
- § 4 AKG
- § 5 AKG
- § 9 AKG
- § 13 AKG
- § 19 AKG
- § 25 AKG
- § 21 Reichssiedlungsgesetz
- § 3 Reichssiedlungsgesetz in der Fassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953
- § 102 BBauG
Fundstellen
- DB 1961, 913 (Kurzinformation)
- DB 1961, 705-706 (Kurzinformation)
- VerwRspr 14, 307 - 311
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger
sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 18. September 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker des im Jahre 1949 verstorbenen Herzogs von A.. Dieser war Eigentümer umfangreichen Grundbesitzes in der Esterweger Dose im Emsland. Nach dem ersten Weltkrieg wurden von diesem Öd- und Moorland rund 513 ha im Wege der Enteignung in Anspruch genommen.
Der Präsident des Landeskulturamtes in Hannover erklärte auf Antrag der Deutschen Ödlandkultur-Gesellschaft durch Beschluß vom 9. Januar 1926 auf Grund der Verordnung über die Förderung der Ödlanderschließung vom 13. Februar 1924 (RGBl I 111) die Enteignung des näher bezeichneten Geländes zu Gunsten des preußischen Staates für zulässig. Durch Bescheid vom 3. Mai 1926 wies der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zugleich im Namen des Ministers für Handel und Gewerbe die dagegen eingelegte Beschwerde "mit der Maßgabe" zurück, daß Preußen für verpflichtet erklärt wurde, das fragliche Gelände "innerhalb einer von dem Landeskulturamtepräsidenten in Hannover zu bestimmenden Frist in Kulturland umzuwandeln und einen von dem Landeskulturamtspräsidenten in Hannover zu bestimmenden Teil hiervon innerhalb einer ebenfalls durch ihn festzusetzenden Frist für Siedlungszwecke zu verwenden"; in den Gründen heißt es dazu, daß sich diese Auflage auf Art. II § 3 der VO vom 13. Februar 1924 stütze. Diese Fristen sind in der Folgezeit förmlich nicht bestimmt worden. Der Präsident des Landeskulturamtes setzte sodann durch Beschluß vom 2. Februar 1927 die Entschädigung auf 60 Goldmark je ha, insgesamt auf 30.826,31. GM fest. Die Beschwerde des Eigentümers wurde durch Beschluß des Oberlandeskulturamtes vom 15. November 1927 zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 2. Juli 1928 sprach dann der Landeskulturamtspräsident die Enteignung der gesamten Parzellen zu Gunsten des Preußischen Staates aus. Die Grundbuchumschreibung erfolgte noch im Jahre 1928; jetzt ist das beklagte Land Niedersachsen als Eigentümer eingetragen. Rund 100 ha sind inzwischen weiter veräußert, insbesondere an die Bundeswasserstraßenverwaltung und die Niedersächsische Landgesellschaft mbH.
Das Land Preußen hatte die Kultivierung zunächst ohne Abtorfung des Geländes begonnen und verschiedene Flächen südlich des inzwischen angelegten Küstenkanals kultiviert und besiedelt. Das übrige Land wird jetzt im Auftrage des Staates industriell abgetorft; infolgedessen wird sich die Besiedlung des ganzen Geländes bis Ende dieses Jahrhunderts hinziehen.
Der Kläger hat im Jahre 1958 Klage erhoben und vorgetragen: Der Enteignungsbeschluß entbehre der rechtlichen Grundlage und sei nichtig. Die Verordnung vom 13. Februar 1924 habe derartige langwierige Verfahren nicht gedeckt, sich nicht im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes gehalten, gegen Grundsätze der Weimarer Verfassung verstoßen und sei mit Ablauf des zugrundeliegenden Ermächtigungsgesetzes am 15. Februar 1924 ebenfalls außer Kraft getreten. Ein Grund zur völligen Enteignung habe nicht vorgelegen, da Preußen schonendere Maßnahmen hätte ergreifen, insbesondere die Kultivierung dem Eigentümer überlassen können. Der ministerielle Bescheid vom 3. Mai 1926 habe eine Bedingung für die Wirksamkeit der Enteignung geschaffen, die ausgefallen sei. Das Land habe später den Enteignungszweck nicht erfüllt, sondern sogar vereitelt, so daß der Kläger mindestens Rückgabe oder Rückenteignung verlangen könne. Das Entschädigungsverfahren habe schwere Mängel auf gewiesen, insbesondere habe keine mit richterlicher Unabhängigkeit betraute Behörde entschieden. Die Nichtigkeit der Entschädigungsfestsetzung habe den Anspruch des Klägers auf angemessene Entschädigung nicht beseitigt und bewirke auch die Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses. Die Entschädigung sei völlig unangemessen, da sie die wertvollen Torfbestände nicht berücksichtigt habe. Dann sei der Torf nicht mitenteignet worden; mindestens stehe dem Kläger der Erlös aus der Torfgewinnung zu. Das Vorgehen des Staates habe verschiedene schwere Amtspflicht Verletzungen enthalten, die ebenfalls die Entscheidungen nichtig machten.
Der Kläger hat zuletzt eine Verurteilung des Landes dahin beantragt: Der Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der enteigneten Grundstücke zuzustimmen, hilfsweise die Grundstücke an den Kläger Zug um Zug gegen Rückzahlung der Enteignungsentschädigung aufzulassen und herauszugeben, und zwar in erster Linie die gesamten Grundstücke gegen Rückzahlung von 3.082,63 DM, hilfsweise die noch nicht kultivierten Restgrundstücke gegen Rückzahlung einer anteiligen Entschädigung von 2.700,- DM; weiter hilfsweise dem Kläger über die Erlöse aus der Abtorfung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie an den Kläger den sich daraus ergebenden Betrag zu zahlen; weiter hilfsweise dem Kläger die Abtorfung für eigene Rechnung zu gestatten oder ganz hilfsweise an den Kläger 500.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1958 zu zahlen.
Der Beklagte hat vorgetragen: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei für diese Klage nicht gegeben. Der Enteignungsbeschluß sei rechtswirksam, keinesfalls nichtig und jedenfalls für die ordentlichen Gerichte bindend. Das Enteignungsverfahren sei rechtmäßig durchgeführt. Die "Maßnahme" des Beschwerdebescheides sei keine Bedingung, sondern nur eine Auflage mit innerdienstlicher Weisung gewesen und für die Wirksamkeit der Enteignung ohne Bedeutung. Die Fristsetzung sei überflüssig geworden, nachdem die Siedlungsgesellschaft aus dem Verfahren wieder ausgeschieden sei. Das mit der Enteignung erstrebte Ziel werde nach wie vor verfolgt. Die streitigen Grundstücke seien nur Teile eines zu kultivierenden umfangreichen Gesamtgebietes. Große Entwässerungs- und Aufschließungsarbeiten seien gerade in der Esterweger Pose nötig und eine Kultivierung sowie Besiedlung sei entgegen den ursprünglichen Erwartungen nur nach einer durchgreifenden Abtorfung des Geländes möglich. Das erfordere große Aufwendungen noch für mehrere Jahrzehnte. Die Privateigentümer hätten diese Arbeiten nie durchführen können und auch der verstorbene Herzog von Arenberg habe sich immer nur zur Kultivierung bereit erklärt, wenn der Staat vorher für die Entwässerung sorge. Diese Entwässerung sei aber nur bei einer Gesamtkultivierung vertretbar gewesen. Die Zahlungsansprüche insbesondere aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung seien verjährt und alle Verlangen des Klägers auch verwirkt. Mindestens könne das Land im Falle einer Verurteilung Ersatz seiner Aufwendungen verlangen; es macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Das beklagte Land hat deshalb beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1.740.826,31 DM auszusprechen.
Die Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das Land bittet, um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich - wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat - aus § 13 GVG. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, also die Klagen, bei denen der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt einen privat-rechtlichen Anspruch ergeben kann. Das ist hier der Fall, denn der Kläger hält die im Enteignungsverfahren ergangenen Entscheidungen für nichtig, unwirksam oder beseitigt, und macht die sich dann ergehenden privat-rechtlichen Ansprüche geltend, nämlich einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs oder auf Herausgabe oder Auflassung der Grundstücke (vgl. BGHZ 5, 76). Dasselbe gilt für den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung oder Gestattung eigener Abtorfung mit der Begründung, die Enteignung habe die Torfvorräte nicht erfaßt.
II.
Der Entscheidung steht auch nicht entgegen, daß die geltend gemachten Ansprüche durchweg dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) unterliegen. Denn die sich aus einer Nichtigkeit der Enteignung, einer Herausgabepflicht oder Amtspflichtverletzung ergebenden Ansprüche richteten sich zunächst gegen das Land Preußen. Nach § 1 AKG betrifft das Gesetz diese Ansprüche stets. Nach § 2 Nr. 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes entsprechend auch für die jetzt gegen das Land Nieder Sachsen erhobenen Ansprüche, weil das Land Vermögen und Aufgaben von Preußen, insbesondere den Besitz der streitigen Grundstücke übernommen hat.
Bei Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes muß der Betroffene zunächst das Anmeldeverfahren durchführen (§§ 26 ff AKG). Bis dahin muß der Rechtsstreit ohne Rücksicht darauf für erledigt erklärt werden, ob die Ansprüche zu erfüllen sind. Allerdings bedarf es einer Erledigungserklärung oder Aussetzung des Rechtsstreites zur Vornahme der Anmeldeverfahrens dann nicht, wenn die Anmeldung erfolgt und des Ablehnungsbescheid vor der Schlußverhandlung des Revisionsgerichts ergangen ist. Dem steht es gleich, wenn die auf Fortsetzung des Rechtsstreits gerichteten Prozeßhandlungen der Parteien nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes als Anmeldung und Ablehnung nach Maßgabe des Gesetzes aufzufassen sind, auch das Land im Prozeß durch die Anmeldebehörde vertreten ist (vgl. BGH VI ZR 4/57 vom 22. September 1959 = LM zu AKG § 29 Nr. 1; VIII ZB 49/59 vom 8. März 1960 = LM HLKO § 52 Nr. 1; III ZR 35/59 vom 30. Mai 1960 = WM 1960, 868 und III ZR 143/59 vom 10. Oktober 1960 = WM 1960, 1393).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Beide Parteien sind sich im Revisionsrechtszug einig gewesen, daß ihre Prozeßhandlungen als Anmeldung und Ablehnung der Anmeldung nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes aufzufassen seien. Der Regierungspräsident, der das Land im Prozeß vertritt, ist zugleich für die hier streitigen Forderungen die zuständige Anmeldebehörde.
Dem Kläger stehen dann Rechte nur noch nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu. Alle in diesem Rechtsstreit vom Kläger erhobenen Ansprüche sind aber solche, die im Falle ihres Bestehens vom Land nach §§ 4, 5, 9, 13, 19 und 25 AKG ganz oder teilweise zu erfüllen wären. Deshalb ist weiterhin eine sachlich-rechtliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche notwendig.
Die Prüfung führt zur Zurückweisung der Revision.
III.
Der Hauptanspruch des Klägers auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe der Grundstücke ist nur begründet, wenn das Grundbuch unrichtig, der Kläger in Wahrheit noch Eigentümer der Grundstücke und der Enteigungsbeschluß nichtig ist. Das ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes ausgeführt: Die Enteignung habe den Eigentumsübergang der Grundstücke bewirkt. Für das ordentliche Gericht sei der Enteignungsbeschluß als Verwaltungsakt bindend, wenn er nicht nichtig sei. Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Die Verordnung vom 13. Februar 1924 sei auf Grund des zweiten Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (RGBl I 1179) ergangen; die Reichsregierung habe dabei die vorgeschriebenen Formen beachtet und sich im Rahmen der Ermächtigung gehalten, insbesondere keine Verfassungsgrundsätze verletzt. Das Enteignungsverfahren habe sich im Rahmen dieser Verordnung gehalten; die dabei getroffenen Ermessensentscheidungen seien nicht nachprüfbar. Zwar habe der. Präsident des Landeskulturamtes die ihm durch eine bloße Auflage vorgeschriebene Fristsetzung nicht vorgenommen, doch habe das nicht die Unwirksamkeit der Enteignung bewirkt. Alle weiteren Vorgänge aus der Zeit nach der. Enteignung wären für die Wirksamkeit der vorangegangenen Hoheitsakte ohne Bedeutung.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Beschluß über die Enteignung der Grundstücke ist ein Verwaltungsakt. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind, solange sie nicht aufgehoben werden, wirksam, wenn auch anfechtbar. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, die in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen ihre Bestätigung findet, sind Verwaltungsakte nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie so grob und offenkundig fehlerhaft sind, daß ihnen die Nichtigkeit "an der Stirn geschrieben" steht, so wenn beispielsweise im Recht für diesen Akt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ermächtigung zu finden ist, wenn die Behörde den Verwaltungsakt aus ganz unsachlichen Beweggründen vorgenommen hat, die außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegen, oder wenn es sich um einen dem Bereich hoheitlicher Betätigung unzweifelhaften fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt (vgl. BGHZ 4, 10; 4, 302 [BGH 15.01.1952 - IV ZB 87/51]; 14, 240 [BGH 12.07.1954 - VGS 1/54]/245; III ZR 15/59 vom 17. Oktober 1960).
1)
Unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt der Vortrag der Revision, der Enteignungsbeschluß sei ohne gesetzliche Grundlage gesetzwidrig oder rechtswidrig erlassen. Jeder fehlerhafte Verwaltungsakt enthält eine Abweichung vom Gesetz und ist damit gesetzwidrig oder rechtswidrig. Trotzdem bleibt der fehlerhafte und gesetzwidrige Verwaltungsakt wirksam, wenn er auch durch Anfechtung oder Widerruf beseitigt werden kann. Der Verstoß gegen ein Gesetz oder auch gegen eine Verfassungsnorm macht für sich allein einen Verwaltungsakt nicht nichtig (BGH III ZR 162/51 vom 4. Juni 1952). Es kann also dahingestellt bleiben, ob die der Enteignung zugrundeliegende Verordnung vom 13. Februar 1924 rechtsgültig erlassen oder vor der Enteignung außer Kraft getreten war und ob sie gegen Verfassungsgrundsätze verstieß. Denn die Enteignung war in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit ausreichender Anhörung des Betroffenen und Gewährung von Rechtsbehelfen in einer Form ausgesprochen, wie sie viele andere Gesetze für Hoheitsakte gleichen und ähnlichen Inhalts vorsehen.
2)
Die von der Revision erörterten angeblichen Mängel des Verfahrens konnten ebenfalls keine Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses bewirken. Das gilt insbesondere für den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, für die unterbliebene Fristsetzung, die etwaige Überschreitung einer Frist für den Ausspruch der Enteignung oder die behauptete Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage im laufe des Verfahrens. Das alles sind Mängel, die nach der erwähnten Rechtsprechung niemals eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bewirken können.
Die Wirksamkeit der Enteignung war ferner nicht von einer Bedingung abhängig gemacht. Denn dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die in dem Ministerialerlaß vom 3. Mai 1926 enthaltene "Maßgabe" nach der eindeutigen Begründung und ihrem Inhalt nur eine Auflage für das Vorgehen der Behörde darstellte, das der rechtswirksamen Enteignung erst nachfolgen sollte.
Fehl geht auch der Angriff der Revision gegen die Mitwirkung des Oberlandeskulturamtess Nach Art. II § 2 der VO vom 13. Februar 1924 mußte gegen die Festsetzung der Entschädigung ein Rechtsmittel an eine "mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Behörde" gegeben sein. Nach den preußischen Ausführungsbestimmungen war das Oberlandeskulturamt zuständig, das auch entschieden hat, und zwar durch den Präsidenten des Oberlandeskulturamtes und vier Oberlandeskulturräte. Die Revision meint, die Mitglieder des Oberlandeskulturamtes, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, seien Verwaltungsbeamte gewesen und hätten damit nicht die Garantie richterlicher Unabhängigkeit besessen.
Das Oberlandeskulturamt hat nur an der Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung mitgewirkt. Selbst wenn diese Entscheidung nichtig wäre, würde das die Wirksamkeit des davon unabhängigen Enteignungsbeschlusses nicht berühren. Im übrigen erfüllte das Oberlandeskulturamt die Voraussetzungen der VO vom 13. Februar 1924, die nicht die Einschaltung eines Gerichts vorschrieb, sondern einer Behörde, die mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet war. Das traf auf das Oberlandeskulturamt in Preußen zu. Die Organisation dieser preußischen Landeskulturbehörden war durch das preußische Gesetz vom 3. Juni 1919 (GS 101) neu geregelt worden. Danach hatte das Oberlandeskulturamt in einem förmlichen Verfahren mit Beteiligung der Parteien, festen Beweisverfahrensregeln und geheimer Beratung eine justizförmige Entscheidung zu treffen, bei der die Mitglieder mit der Bezeichnung "Richter" nicht wie Verwaltungsbeamte weisungsgebunden, sondern in ihrer Entscheidung und Stimmabgabe frei und unabhängig waren. Außerdem unterlagen die Mitglieder des Oberlandeskulturamtes dem für Richter geltenden Dienststrafrecht (§ 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1919). Danach bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß über das Rechtsmittel nach damaliger Auffassung eine "mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Behörde" entschieden hatte.
3)
Die Revision meint allerdings, daß das Gesamtverhalten der beteiligten Beamten und die Summe der vielen einzelnen Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Verwaltungsgrundsätze in ihrer Gesamtwirkung nur den Schluß zuließen, daß die Beamten vorsätzlich ihre gesetzlich begründeten Pflichten verletzt hätten, sich auch der Gesetzwidrigkeit bewußt gewesen sein müßten, so daß Willkürakte vorlägen, die nach der Rechtsprechung die Nichtigkeit der Verwaltungsakte begründeten.
Diese Erwägung scheitert schon daran, daß das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen, sondern das Verhalten aller beteiligten Bediensteten sogar als rechtmäßig bewertet hat. Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit der Annahme einer Willkürhandlung übersehen habe. Denn der Kläger geht in seinem Vortrag in entscheidenden Punkten von unrichtigen Auffassungen aus.
Die Revision nimmt eine reine Willkürmaßnahme insbesondere deshalb an, weil der Landeskulturamtspräsident bewußt, also vorsätzlich eine Fristbestimmung und damit eine Sicherung unterlassen habe. Das Berufungsgericht hat eine bewußte Säumnis jedoch nicht festgestellt. Näher liegt auch die Annahme, daß eine Fristsetzung aus sachlichen Gründen unterblieben ist. Nach dem Bescheid sollte der Landeskulturamtspräsident diese Frist setzen; dieser war aber selbst die Stelle, der die Durchführung der Kultivierung oblag. Es gehörte zu den Amtspflichten dieser Behörde, die notwendigen Arbeiten sachgemäß zu fördern. Es wäre formalistisch gewesen, von dem Präsidenten des Landeskulturamtes zu verlangen, sich selbst für die Bearbeitung dieser Aufgaben Fristen zu setzen und sie erforderlichenfalls zu verlängern, wenn sie sich als unzureichend darstellten. Außerdem wurden die enteigneten Ländereien in ein umfangreiches unternehmen zur Kultivierung und Besiedlung von Ödland im ganzen Emsland einbezogen, das erhebliche Aufwendungen im Betrage von mehreren Millionen Mark erforderte. Das war eine Aufgabe, von der damals der Staat annehmen durfte, daß nur er sie mit Erfolg in Angriff nehmen konnte. Im Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung haben beispielsweise die Sachverständigen ausgeführt, daß das enteignete Gelände zum großen Teil kaum zu betreten gewesen sei und die Kultivierung den Bau eines großen Kanals vorausgesetzt habe. Es liegt nahe, daß der Präsident des Landeskulturamtes sich mit Rücksicht auf die Größe und den Umfang dieser Aufgaben für befugt hielt, keine förmlichen Fristsetzungsverfügungen zu erlassen oder sie den Beteiligten nicht zur Kenntnis zu bringen. Jedenfalls reichen die Feststellungen nicht zu der Annahme aus, daß der Kulturamtspräsident willkürlich vorgegangen sei.
Gewiß fällt auf, daß das enteignete Land immer noch nicht kultiviert ist und daß es bei dem jetzt angewandten Verfahren nach dem Vortrag des Landes bis zum Jahre 2000 dauern wird, ehe die Siedlung durchgeführt ist. Aber das Berufungsurteil hat festgestellt, daß die enteigneten Grundstücke tatsächlich für die Kultivierung verwendet würden; ein Teil sei schon kultiviert sowie Siedlungszwecken zugeführt, auf anderen Flächen würden Arbeiten durchgeführt, die eine Kultivierung zum Ziel hätten und zu ihrer Förderung geeignet seien. Unstreitig hat das Land in dem Gesamtgebiet von rund 28.000 ha, zu dem die enteigneten Ländereien gehören, bis heute bereits rund 12.000 ha zur Siedlung abgegeben und schon 750 Siedlerstellen geschaffen. Das Land hat auch dargelegt, daß es sich zur industriellen Abtorfung aus sachlichen Gründen entschlossen habe. Deshalb läßt die Entwicklung nach der Enteignung keinen Schluß darauf, daß das Land Preußen schon bei der Enteignung etwa den Willen gehabt habe, aus unsachlichen, rechtlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Erwägungen eine Enteignung verfrüht durchzuführen, um sich unter dem Vorwand eines Kultivierungsplanes überflüssig, vorsorglich oder auf Vorrat wertvolles Gelände für eine unangemessene Entschädigung in einem abgekürzten Verfahren zu verschaffen. Ohne derartige Feststellungen kann eine Willkürhandlung, die zur Nichtigkeit des Enteignungsbeschlusses führen, könnte, nicht angenommen werden. Schließlich muß es dem Staat bei Übernahme derartiger umfangreicher Aufgaben überlassen bleiben, die Kultivierungsarbeiten um einige Jahrzehnte zu verlängern, um sie möglichst billig durchzuführen und der Gesamtheit der Staatsbürger möglichst geringe finanzielle Opfer aufzuerlegen.
IV.
Ansprüche aus Amtspflichtverletzung hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Abgesehen davon, daß der Kläger im Wege des Schadensersatzes aus Amtspflichtverletzung nicht Herausgabe des Grundstücks verlangen könne, weil damit im Ergebnis der Enteignungsbeschluß aufgehoben würde, an dessen Tatbestandswirkung die ordentlichen Gerichte gebunden sind, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beteiligten Amtsträger dem Kläger gegenüber schuldhaft Amtspflichten verletzt hätten. Sie seien von den gesetzlichen Vorschriften nicht abgewichen und hätten im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehandelt. Alle Maßnahmen, die noch zu treffen oder zu treffen gewesen seien, um die Parzellen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kultivieren, hätten ihnen nicht als Amtspflichten gegenüber dem Kläger obgelegen.
Das alles bedarf keiner Prüfung, weil alle Ansprüche aus etwaigen Amtspflichtverletzungen verjährt wären. Nach § 852 BGB verjähren diese Ansprüche aus unerlaubter Handlung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an welchem der Verletzte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Die vorliegende Klage ist am 28. Juni 1958 eingereicht und demnächst zugestellt. Drei Jahre vorher, also spätestens im Juni 1955, müssen dem Kläger, dem Erblasser oder seinem Bevollmächtigten nach dem eigenen Vortrag des Klägers alle diejenigen Umstände bekannt gewesen sein, die er jetzt als Amtspflichtverletzung wertet und auf die er diese Ansprüche stützt. Aus seinem Vortrag ergibt sich auch, daß für die Beteiligten kein Zweifel daran bestehen konnte, daß eine Haftung immer nur den Staat Preußen oder das Land Niedersachsen treffen mußte. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist daher auf jeden Fall begründet, so daß es keiner weiteren Erörterung bedarf, ob die Verjährung zwischen 1933 und 1951 gehemmt oder unterbrochen war.
V.
Ein Anspruch auf Zahlung einer "weiteren" Enteignungsentschädigung, dessen 30-jährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen wäre, besteht ebenfalls nicht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Enteignung der Grundstücke und dem daneben angeblich vorliegenden enteignenden Eingriff in einen besonderen Gewerbebetrieg des Klägers.
1)
Eine Entschädigung für den Grundbesitz würde dem Kläger nur dann noch zustehen, wenn er Anspruch auf eine höhere Entschädigung gehabt hätte, als ihm ausgezahlt worden ist, insbesondere wenn bei der Entschädigungsfestsetzung das Torfvorkommen als besonderes Vermögensstück nicht berücksichtigt worden wäre, oder er Anspruch auf angemessene Entschädigung hatte und die Entschädigung nicht angemessen war. Die Entschädigung ist jedoch seinerzeit richtig festgesetzt worden, so daß der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Enteignungsentschädigung für den Grundbesitz hat. Dann kann dahingestellt bleiben, ob der Geltendmachung des Anspruchs Verfahrenshindernisse entgegenstehen, ob der Ausschluß des Rechtsweges durch die VO vom 13. Februar 1924 zulässig oder der Beschluß über die Festsetzung der Entschädigung nichtig wäre. Denn der Kläger erreicht jetzt jedenfalls eine sachlich-rechtliche Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung durch die ordentlichen Gerichte, die allerdings zu der Feststellung führt, daß er die ihm für, die Enteignung des Grundbesitzes zustehende Entschädigung erhalten hat.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Kulturamtsbehörden die Entschädigung unter Beachtung aller damaligen gesetzlichen Vorschriften ordnungsmäßig und richtig festgesetzt hätten; die Enteignung habe das Torfvorkommen als Bodenbestandteil der enteigneten Grundstücke mit erfaßt, so daß der Staat den Torf nach seinem Belieben habe verwerten dürfen; der Erlös stehe nach der Enteignung dem Staat als Eigentümer zu, so daß der Kläger keinen Anspruch auf weitere Entschädigung habe.
Die Revision trägt weiterhin vor, die Enteignungsbehörde habe das Torfvorkommen bei der Entschädigung nicht berücksichtigt, weil der Staat damals eine beschleunigte Kultivierung ohne Verwertung des Torfes beabsichtigt habe. Durch die jetzige industrielle Abtorfung habe sich die Grundlage der Enteignung wesentlich verändert und der Gegenstand des Enteignungsunternehmens um das wertvolle Torfvorkommen vermehrt, also um ein weiteres dem früheren Eigentümer abgenommenes Sondervermögen. Das Torfvorkommen habe einen Wert von mehreren Millionen DM und die industrielle Auswertung dieses Vorkommens bewirke, daß die Entschädigung in einem groben Mißverhältnis zum erlangten Wert stehe. Das verstoße gegen die guten Sitten und mache die Enteignung nichtig.
Das alles ist entweder rechtlich unerheblich oder widerspricht dem unstreitigen Sachverhalt. Die Enteigungsentschädigung ist nach dem Zustand des Objekts im Augenblick der Entschädigungsfestsetzung oder einer vorangegangenen Besitzeinweisung zu bemessen. Dabei sind die in diesem Augenblick vorhandenen wertbildenden Faktoren, also alle diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu berücksitigen, die den Wert des Objekts in diesem Augenblick bestimmen. Nur hinsichtlich der Preis- und Währungsverhältnisse kann gelegentlich ein anderer Zeitpunkt maßgebend sein (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Pagendarm WK 1958, 1350; DRiZ 1960, 314/318; Kröner DRiZ 1961, 38). Außerdem hatte die hier maßgebliche Bestimmung in Art. II § 2 der VO vom 13. Februar 1924 für die Entschädigung auf § 3 Abs. 2 des Reichssiedlungsgesetzes verwiesen. Danach war als Entschädigung der kapitalisierte Reinertrag zu gewähren, den das Land in unverbessertem Zustand hatte; die Enteignungsbehörde konnte eine höhere Entschädigung festsetzen, wenn besondere Verhältnisse dies als angemessen erscheinen ließen.
Aus dem unstreitigen Inhalt der Entscheidungen der Kulturamtsbehörden bei Festsetzung der damaligen Entschädigung ergibt sich nun folgendes: Den Behörden war bekannt, daß es sich um Land mit großen Torfvorkommen handelte. Sie hatten Beweis erhoben über den Zustand der Ländereien sowie über den Reinertrag und dafür mehrere Zeugen und Sachverständige gehört. Dabei hatten die Behörden folgendes als erwiesen erachtet: Das Enteignungsobjekt bestehe aus mehrere Meter mächtigen Torfschichten; der Gewinn von Brenntorf sei möglich, käme aber erst nach gründlicher Entwässerung des Geländes in Frage; der weitaus größte Teil des Gebietes sei wegen der fehlenden Entwässerung in der längsten Zeit des Jahres überhaupt nicht begehbar. Eine andere regelmäßige Nutzung setze die weitere Erschließung voraus. Der landwirtschaftliche Reinertrag könne nach dem damaligen Zustand höchstens mit 50 RM jährlich angenommen werden; diesen Betrag habe ein Kolonist für die Erlaubnis gezahlt, auf dem Gelände seine Schafe weiden zu dürfen. Auf der Grundlage des Reinertrages lasse sich die Entschädigung nicht errechnen, so daß eine höhere Entschädigung als die nach dem Ertragswert festzusetzen sei. Den vollen gemeinen Wert hätten die Sachverständigen mit ungefähr 120 RM je ha angegeben, doch entspreche es nicht der Absicht des Gesetzgebers, in Fällen dieser Art bei der Enteignung von Ödland in jenen Notzeiten den vollen gemeinen Wert als Entschädigung zuzubilligen, weil die Ländereien sich insgesamt in einer besonders ungünstigen Beschaffenheit befänden und nur mit hohen Kosten und Schwierigkeiten eine Verwertung ermöglichten. Da andererseits dem Eigentümer die Einrichtung fehle, in absehbarer Zeit die Grundstücke zu nutzen, er auch bis dahin nennenswerten Nutzen aus dem erst nach 1900 erworbenen Gelände nie gehabt habe, erscheine es als billiger Ausgleich zwischen den Interessen des Eigentümers und des Enteignungsunternehmers, eine Entschädigung von 60 GM je ha zuzubilligen.
Dieser Sachverhalt ergibt weder eine Pflichtverletzung der damals tätig gewordenen Behörden noch einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts; das Ergebnis stellt sich auch nicht als Verstoß gegen die guten Sitten dar.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in Ausnahmefällen eine Entschädigungsfestsetzung in einem Enteignungsverfahren unverbindlich ist, wenn sich hinterher herausstellt, daß der Wert des Objekts völlig abwegig festgesetzt ist, weil etwa wesentliche wertbildende Faktoren nicht erkennbar waren oder sonst übersehen worden sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Hier hat der Staat außerdem nach der Enteignung durch Aufwendung erheblicher Mittel, deren Aufbringung in den damaligen schwierigen wirtschaftlichen Zeiten durchweg nur der öffentlichen Hand möglich war, erst die Voraussetzung dafür geschaffen, um die bei der Enteignung bereits vorhandenen und bei Entschädigung bekannten Torfvorkommen wirtschaftlich auszunutzen, und zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, um weiterhin den Siedlungszweck in die Tat umzusetzen, nämlich um das Gelände ordnungsmäßig zu kultivieren und zu besiedeln.
2)
Die Revision versucht weiter darzulegen, daß das Vorgehen des Staates neben der Enteignung des Grundstücks einen selbständigen enteignenden Eingriff in einen Gewerbebetrieb des Eigentümers enthalten habe. Der Kläger hätte bereits Vorbereitungen getroffen gehabt, um die Kultivierung selbst vorzunehmen; er habe schon einen Förster dafür ausbilden lassen, die Mittel zur Kultivierung zur Verfügung gestellt und bereits für ausreichende Entwässerung gesorgt, wie er durch die Benennung des Zeugen Piepenbrock und durch Bezugnahme auf die früheren Enteignungsvorgänge unter Beweis gestellt habe.
Auch diese Angriffe der Revision müssen ohne Erfolg bleiben.
Gewiß können Eingriffe in einen Gewerbebetrieb enteignenden Charakter haben. Voraussetzung ist dafür aber, daß ein solcher Gewerbebetrieb vorhanden und eingerichtet ist; es müssen sachliche und persönliche Mittel zusammengefaßt und eine Organisation geschaffen sein, auf Grund deren der Berechtigte planmäßig wirtschaftet. Möglicherweise kann es genügen, wenn die Organisation soweit vorgetrieben und vorbereitet ist, daß der Betrieb ohne den Eingriff unbeschränkt alsbald hätte genutzt werden können. Denn eine Enteignungsentschädigung wird nur für den Eingriff in bereits vorhandene konkrete Werte geleistet. Bloße Interessen, Chancen, Hoffnungen und Erwartungen gehören nicht zu den Rechtspositionen, deren Beeinträchtigung oder Aufopferung eine Enteignungsentschädigung auslösen kann. Verzögern oder behindern hoheitliche Maßnahmen nur die Aufnahme eines für die Zukunft beabsichtigten Betriebes, so ist das noch kein enteignender Eingriff in diesen Betrieb (siehe die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Kröner DRiZ 1960, 422/424/426).
Nach den vom Kläger in Bezug genommenen Vortrag des Eigentümers in den Enteignungsvorgängen hatte dieser damals noch keine Maßnahmen getroffen, die schon als Aufnahme eines Torfverwertungsbetriebes anzusehen waren. Die Ausbildung eines Försters für derartige Arbeiten war eine ganz entfernt vorbereitende Maßnahme und reichte dafür nicht. Im Gegenteil hatte der Kläger damals wiederholt vorgetragen, daß er selbst zur Entwässerung des Geländes, die die Torfverwertung ermöglichte, nicht in der Lage sei, sondern diese vom Staate erwarte. Ein Eingriff in einen auf Torfverwertung gerichteten Betrieb lag daher nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Revisionsführer noch darauf hingewiesen, daß der Eigentümer bereits vor der Enteignung das Gelände landwirtschaftlich genutzt und dort auch Torf entnommen habe. Das ist unerheblich. Denn nach dem Inhalt der Entscheidungen der Kulturamtsbehörden sind bei der Entschädigungsfestsetzung die Eigenschaft des Geländes als landwirtschaftlicher Grundbesitz und die Möglichkeit, die Grundstücke auch zur Torfverwertung zu benutzen, berücksichtigt. Bei dem damaligen Zustand des Geländes handelte es sich insoweit nur um eine geringfügige Nutzungsmöglichkeit, weil der Torf ohne gründliche Entwässerung in größeren Mengen nicht entnommen werden konnte, aber der Eigentümer wiederholt erklärt hatte, diese Entwässerung solle zunächst der Staat vornehmen. Eine gesonderte Entschädigung würde nur in Frage kommen, wenn der streitige Eingriff neben der Enteignung der landwirtschaftlich nutzbaren und genutzten Grundstücke noch einen enteignenden Eingriff in einen selbständigen, weiteren und bereits eingerichteten Gewerbebetrieb dargestellt hätte. Das ist, wie schon ausgeführt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
VI.
Die Revision beruft sich weiterhin auf ein sogenanntes Rückenteignungsrecht ("Retraktrecht").
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß es ein solches allgemeines Rückenteignungsrecht nicht gebe. Auch ein Wiederkaufsrecht in entsprechender Anwendung von § 21 des Reichssiedlungsgesetzes sei nicht gegeben, weil die VO vom 13. Februar 1924 eine andere Regelung vorsehe und das Land für die Kultivierung tatsächlich noch verwendet werde. Ein Vorkaufsrecht nach § 57 des Preußischen Enteignungsgesetzes scheide aus, weil der Staat die streitigen Parzellen nicht verkauft habe und nicht verkaufen wolle.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind ebenfalls unbegründet.
Die Revision beanstandet das Urteil nicht, soweit es § 57 des Preußischen Enteignungsgesetzes für unanwendbar hält., Diese Bestimmung ist in der Tat neben der Verordnung vom 13. Februar 1924 nicht anwendbar, sie würde auch nur für den Fall einer Veräußerung wirksam werden, für die keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. § 21 des Reichssiedlungsgesetzes gewährt dem früheren Eigentümer ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen, wenn es das erworbene Grundstück nicht innerhalb einer Frist von 10 Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat; dieses Wiederkaufsrecht ist innerhalb eines Jahres auszuüben. Diese Fristen sind vorstrichen. Im übrigen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Bestimmung in Enteignungsfällen auf Grund der VO vom 13. Februar 1924 nicht anwendbar ist, weil die Verordnung andere Mittel zur Erreichung des Enteignungszweckes vorsieht.
Zu dem sogenannten Rückenteignungsrecht hatte der jetzt erkennende III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 27. April 1953 anläßlich der Enteignung eines Kraftwagens ausgeführt, daß dem deutschen Verwaltungsrecht der Satz durchaus nicht fremd sei, daß behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen seien, sobald ihr Grund entfällt; der Senat hatte dort die Mißachtung dieses Grundsatzes als Amtspflichtverletzung gewertet (BGHZ 9, 295). Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte anschließend in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß dieser Grundsatz zwar dem Verwaltungsrecht "nicht fremd sei", aber im Grundstücksenteignungsrecht jedenfalls in Preußen bis 1939 keine allgemeine Geltung erlangt habe; die einzelnen zeitlich und sachlich weit auseinanderfallenden Vorschriften des Grundstücksenteignungsge rechtes sähen so verschiedenartige Maßnahmen vor, daß die Frage immer nur nach dem im Einzelfall anzuwendenden Sondergesetz zu entscheiden sei; so gewähre die Dritte Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl I 537/551), die zur Förderung vorstädtischer Kleinsiedlungen leichtere Enteignungsmöglichkeiten geschaffen hatte, einen Anspruch auf Rückenteignung gegen Erstattung der Entschädigung, wenn das enteignete Grundstück nicht innerhalb eines Jahres für die Zwecke der Enteignung verwendet war; das sei ein rein privat-rechtlicher Anspruch (BGHZ 3, 292; 9, 395 [BGH 06.10.1952 - I VRG 11/52]; 12, 357 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52]; 14, 240 [BGH 12.07.1954 - VGS 1/54]; 18, 253 [BGH 13.10.1955 - II ZR 44/54]; MDR 1955, 224).
Inzwischen ist die Rechtsentwicklung auf diesem Gebiete weitergegangen. Eine Rückenteignung sehen jetzt insbesondere folgende weitere bundesrechtliche Vorschriften vor: § 3 des Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl I 201); § 51 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 (BGBl I 720); § 43 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl I 1815); § 57 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 134) und jetzt das abschließende Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGBl I 341). Das Bundesbaugesetz gewährt ein solches Rückenteignungsrecht in § 102 mit der Besonderheit, daß die Vorschrift entsprechend auch dann gelten soll, wenn ein Grundstück nach dem Baulandbeschaffungegesetz oder nach der Dritten Notverordnung vom 6. Oktober 1931 enteignet worden war (§ 179).
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 102 des Bundesbaugesetzes jetzt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in allen Verfahren zur Enteignung von Grundstücken anzuwenden ist, oder ob auf Grund der aufgezeigten weiteren Rechtsentwicklung nunmehr in allen Enteignungsfällen ein allgemeiner Anspruch auf Rückübereignung dann zu bejahen ist, wenn der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das enteignete Grundstück nicht binnen angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet hat. Denn für diese Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig. Dieser Anspruch und jeder sonstige Anspruch wegen Mißachtung oder Erledigung des Enteignungszweckes durch den Begünstigten wurzelt im öffentlichen Recht und betrifft die "Abwicklung" öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Die sich daraus ergebenden Ansprüche sind als "Kehrseite" der Enteignung öffentlich-rechtlicher Natur. Für alle diese Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig, weil es sich um sogenannte Umkehrverhältnisse einer Enteignung handelt. Die für den Hauptansprüch gegebene Zuständigkeit gilt regelmäßig auch für Abwicklungs- und Umkehrverhältnisse. In Enteignungsverfahren sind die ordentlichen Gerichte - soweit nicht die Gesetze ausdrücklich etwas anderes anordnen - nur für den Entschädigungsanspruch zuständig. Bei einem Rückenteignungsanspruch könnte dementsprechend das ordentliche Gericht für den Anspruch des Begünstigten auf Rückgewähr seiner Leistungen oder Entschädigung für weitere Einbußen infolge der Rückenteignung zuständig sein; um diesen Anspruch handelt es sich hier nicht. Sämtliche oben erwähnten Gesetze sehen auch für die Rückenteignung den Verwaltungsweg und den Verwaltungsrechtsweg vor, nämlich zunächst einen Ausspruch der Verwaltungsbehörden in Form eines förmlichen Verwaltungsaktes; sie gewähren also dem Betroffenen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Enteignungsbehörde auf Vornahme eines Verwaltungsaktes.
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist daher für diesen Anspruch keinesfalls gegeben, so daß es keiner Erörterung bedarf, welche Ansprüche bei einer Rückenteignung gegeben sind und ob der Betroffene überhaupt sogleich gegen den Enteignungsunternehmer auf Rückgabe des Enteignungsobjekts - ohne förmliche Beseitigung des Enteignungsbeschlusses - klagen kann.
Der Kläger hat vorsorglich für diesen aus einer Rückenteignung sich ergebenden Anspruch auf Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks die Verweisung an das Verwaltungsgericht beantragt. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil der Kläger den Anspruch auf Rückauflassung und Herausgabe der Grundstücke in erster Linie auf die angebliche Amtspflichtverletzung gestützt hat, wofür die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Der Kläger hat nur hilfsweise diesen Anspruch damit begründet, daß er auch aus dem Gesichtspunkt einer Rückenteignung gegeben sei. Innerhalb eines Rechtsstreites gibt es aber für einzelne Anspruchsgrundlagen keine Verweisung (BGHZ 13, 145/153).
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger
Dr. Hußla