Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1960, Az.: III ZR 143/59
Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG); Haftung der Gemeinde für außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenkreises für das Reich übernommene Aufgaben; Sprengung einer Ruine zum Zwecke der Verkehrssicherung; Beseitigung katastrophaler Kriegsfolgen in Abgrenzung zur eigenen polizeilichen Aufgabe der Beseitigung von Gefahren; Ersatz von Vermögensschäden wegen einer in Ausübung öffentlicher Gewalt begangenen Amtspflichtverletzung; Persönliche Inanspruchnahme des Beamten bei Pflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1960
- Aktenzeichen
- III ZR 143/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.05.1959
Rechtsgrundlagen
- § 2 Nr. 4 AKG
- § 5 AKG
- § 95 AKG
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Das den Klägern gehörende Eckhaus R.straße ... und K.straße ... in K. wurde im Juni 1943 bei einem Luftangriff durch Brand zerstört. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe das noch erhalten gebliebene Mauerwerk drei bis vier Wochen nach dem Luftangriff durch eine Pioniereinheit sprengen lassen, obwohl es noch standfest gewesen sei und Einsturzgefahr nicht gedroht habe. Nicht Gründe der Verkehrssicherung, sondern städtebauliche Erwägungen, Pläne, die Rheinstraße zu verbreitern, seien bestimmend gewesen. Durch die Vernichtung von Mauerwerk, das beim Wiederaufbau des Hauses hätte verwendet werden können, sei ihnen Schaden entstanden, den sie noch nicht beziffern könnten. Die Kläger haben deshalb Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erhoben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, die Sprengung veranlaßt zu haben. Keinesfalls hätten städtebauliche Erwägungen dabei eine Rolle gespielt. Es handele sich um einen Kriegssachschaden, für den nicht sie, sondern die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Reiches ersatzpflichtig sei.
Das Landgericht hat dem Klagbegehren mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Ersatzpflicht nur insoweit bestehe, als ein Ersatz auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfolge. Es hat in der Sprengung der Ruine, von der keine Gefahr gedroht habe, eine mißbräuchliche Ermessensentscheidung und damit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gesehen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dieses klagabweisende Berufungsurteil hat der Senat mit seinem Urteil vom 11. Juli 1957 - III ZR 61/56 - unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben, weil das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, daß andere Gründe für die Sprengung der Ruine als die Absicht eine polizeiliche Gefahr zu beseitigen, nicht erweislich seien, den Prozeßstoff unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht voll erschöpft habe. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht in seinem zweiten Berufungsurteil die Klage wiederum abgewiesen. Dagegen richtet sich die erneute Revision der Kläger, mit der sie ihren Klageantrag weiter verfolgen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1)
Während des zweiten Berufungsverfahrens ist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (AKG - BGBl. I 1747) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf den vorliegenden Rechtsstreit insoweit ohne Einfluß, als die Klage auf die Behauptung gestützt ist, der Abbruch der Ruine sei lediglich zwecks Straßenverbreiterung erfolgt. Denn ein aus solchem Grunde vorgenommener Eingriff würde nicht eine Maßnahme der beklagten Gemeinde darstellen, die zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 2 Nr. 4 AKG getroffen worden wäre. Soweit die Klage auf die Behauptung gestützt ist, es liege auch dann eine Amtspflichtverletzung vor, wenn nicht Stadtplanungsgründe, sondern polizeiliche Erwägungen den Abbruch der Ruine veranlaßt hätten, handelt sich freilich um einen Anspruch der in § 2 Nr. 4 AKG umschriebenen Art. Die Beseitigung einer den Verkehr gefährdenden, bei einem Luftangriff entstandenen Ruine wäre nämlich eine Maßnahme zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender Verwaltungsaufgaben, Durch die Bestimmung in § 2 Nr. 4 AKG, die sogenannte Kommunalklausel, soll den Gemeinden die Haftung für Maßnahmen abgenommen werden, die sie unter dem Zwange der Verhältnisse außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenkreises für das Reich übernehmen mußten. Die Bestimmung soll insbesondere Ansprüche gegen Gemeinden treffen, die im Rahmen des Luftschutzes oder der Trümmerbeseitigung entstanden sind. Gewiß obliegt den Gemeinden als eigene polizeiliche Aufgabe auch die Beseitigung von Gefahren, die aus einsturzgefährdeten Ruinen drohen. Wenn aber, wie hier, in einer großen Stadt nach einem verheerenden Luftangriff so umfangreiche Trümmerfelder entstanden waren, daß zur Sprengung der einsturzgefährdeten Ruinen Militär eingesetzt werden mußte, dann gingen die Maßnahmen, die zur Beseitigung der Verkehrsgefährdung ergriffen werden mußten, weit über das Maß dessen hinaus, was normale Verwaltungsaufgabe der Gemeinde war. Es handelt sich dann um die Beseitigung katastrophaler Kriegsfolgen, die Sache des Reiches war und von der Gemeinde für das Reich, hier mit Hilfe von dessen Militär, durchgeführt wurde (vgl. hierzu die Urteile des Senats III ZR 11/57 vom 10. Juli 1958 - NJW 59, 42 - und III ZR 78/59 vom 28. April 1960 mit weiteren Nachweisungen).
Die Dinge liegen hier anders als in dem von der Revision in der mündlichen Verhandlung erwähnten Fall, den der V. Zivilsenat mit Urteil vom 9. März 1960 V ZR 189/58 - WM 1960, 461 - entschieden hat. Dort stand nicht ein Anspruch gegen eine Gemeinde im Sinne des § 2 Nr. 4 AKG in Frage, sondern der Anspruch einer Stadt gegen die Bundesrepublik im Sinne von § 2 Nr. 3, § 19 AKG, der daraus hergeleitet wurde, daß Luftschutzstollen unter einer städtischen Straße eingebrochen waren. Anders als vom Lastenausgleichsgesetz werden vom AKG auch Amtshaftungsansprüche erfaßt (BGHZ 29, 13, 17 [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57]; Urteil des Senates III ZR 4/59 vom 11. Januar 1960 S. 8).
2)
Gegen die Weiterverfolgung des Amtshaftungsanspruchs im vorliegenden Rechtsstreit auch nach dem Inkrafttreten des AKG bestehen keine Bedenken. Die nach § 26 AKG erforderliche Anspruchsanmeldung ist hier darin zu sehen, daß die Kläger ihren Klageanspruch nach dem Inkrafttreten des AKG gegenüber der Beklagten, die nach § 27 Abs. 2 AKG zugleich die zuständige Anmeldestelle ist, weiter aufrechterhalten haben. Der ablehende Bescheid der Beklagten als Anmeldestelle nach § 29 AKG liegt in der Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrages. Die Beklagte hat sich in ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 1958 darauf berufen, daß etwaige Ansprüche der Kläger auf Grund des AKG erloschen seien. Daß in einem anhängigen Rechtsstreit nach Inkraftreten des AKG aufrechterhaltene Anträge in diesem Sinne umgedeutet werden können, hat der Senat schon früher entschieden (III ZR 35/59 vom 30. Mai 1960 - zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmt -; vgl. auch III ZR 84/58 vom 18. Oktober 1959 in NJW 1960, 96; III ZR 4/59 vom 11. Januar 1960 und III ZR 78/59 vom 28. April 1960).
II.
1)
Das Berufungsgericht ist, wie in seinem ersten Berufungsurteil, so auch nach erneuter Verhandlung, wiederum zu der Feststellung gelangt, daß die Hausruine auf Anordnung der Beklagten gesprengt worden ist, und zwar etwa zwei Wochen nach dem Luftangriff.
Das Berufungsgericht hat, den Ausführungen des ersten Revisionsurteils folgend, weiteren Beweis darüber erhoben, welche Gründe für die Sprengung der Ruine maßgebend waren. Es ist wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger den Beweis für ihre Behauptung, städtebauliche Gründe allein seien maßgeblich gewesen, schuldig geblieben seien. Zwar sei 1940 ein auch die Rheinstraße einbeziehender Plan aufgestellt worden, der die Bezeichnung "Monumentale Stadtgestaltung, Großbauten und Achsen" getragen habe. Doch habe es sich dabei lediglich um einen Ideenplan gehandelt, der nicht die Bedeutung einer Vorstufe der förmlichen planerischen Feststellung gehabt habe. Alles Forschen nach anderen Plänen, aus denen sich eine Absicht auf Verbreiterung der Rheinstraße ergeben würde, sei erfolglos geblieben, lediglich der Architekt O. habe Pläne vorgelegt, auf denen die Zurückverlegung der Fluchtlinie in der Rheinstraße eingezeichnet sei. Was er aber über die Entstehung dieser Pläne ausgesagt habe, sei so widerspruchsvoll und verworren, daß dem Material dieses Zeugen kein Beweiswert zukomme.
2)
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen wesentlichen Prozeßstoff übergangen (§ 286 ZPO):
a)
Der Zeuge Dr. E., der von 1939 bis 1945 Ratsherr der Beklagten gewesen sei, habe bekundet, nach den ersten Zerstörungen im Jahr 1941 sei bei der Beklagten immer mehr die Tendenz aufgekommen, die angerichteten Zerstörungen der geplanten Altstadtsanierung dienstbar zu machen. Ein solcher Gedanke sei wiederholt in Ratssitzungen geäußert worden, auch sei schon von Entschädigungen die Rede gewesen. Diese Aussage habe das Berufungsgericht völlig übergangen. Da bei der Beklagten aber der sog. Monumentalplan vorgelegen habe, in dem die Verbreiterung der R.straße vorgesehen gewesen sei, habe das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen Dr. E. entnehmen müssen, daß die Beklagte das Haus der Kläger habe abbrechen lassen um diese Planung zu verwirklichen.
Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht beschäftigt sich ausführlich mit dem "Monumentalplan". Es erwähnt ausdrücklich, daß in der Kriegszeit und insbesondere nach dem Großangriff von 1943 von einer Verbreiterung der R.straße die Rede gewesen sei, daß die städtischen Gremien den Monumentalplan erörtert hätten und diese Erörterungen gelegentlich auch in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien. Es setzt sich also mit dem Sachverhalt, dessen angebliche Übergehung die Revision rügt, eingehend auseinander. Wenn das Berufungsgericht dabei aber zu der Feststellung gelangt ist, daß irgendwelche konkreten Pläne über die Zurückverlegung der Fluchtlinie an der R.straße nicht beständen und die Zeugenvernehmungen und das zu den Akten überreichte Material nichts dafür ergeben hätten, daß die Sprengung der Hausruine mit Rücksicht auf solche Planungen erfolgt sei, so handelt es sich um tatrichterliche Beweiswürdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
b)
Die Revision macht weiter geltend, die Kläger hätten vorgetragen, daß die Beklagte nach dem Krieg ein Gutachten eines Professors Feuchtinger über die künftige Stadtplanung eingeholt habe, weil Anlieger der Königstraße, darunter also auch die Kläger, gegen deren Verbreiterung Widerstand geleistet hätten. Das Berufungsgericht habe den Antrag der Kläger, der Beklagten aufzugeben, das Gutachten Prof. Feuchtingers vorzulegen und einen Plan der früheren und der jetzigen Fluchtlinie in der K.straße einzureichen verfahrenswidrig nicht entsprochen (§§ 286, 421, 425 ZPO). Die Verpflichtung zur Vorlegung dieser Unterlagen ergebe sich aus § 810 BGB. Zwar hätten die Kläger entgegen der Vorschrift in § 424 Nr. 5 ZPO nicht glaubhaft gemacht, daß diese Urkunden auch im Interesse der betroffenen Grundeigentümer aufgestellt worden seien. Das Gericht hätte aber nach § 139 ZPO auf solche Glaubhaftmachung hinwirken müssen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das erst nach dem Krieg erstattete Gutachten betraf nach dem Vortrag der Kläger die künftige Stadtplanung. Daß in ihm bei Erörterung der Verbreiterung der Königstraße auf Pläne aus der Zeit vor dem Abbruch der Ruine der Kläger Bezug genommen worden sei, und deshalb aus dem Gutachten Schlüsse auf die Existenz solcher alten Pläne gezogen werden konnten, haben die Kläger nicht behauptet. Nur wenn das der Fall gewesen wäre, hätte dieses Gutachten ein taugliches Beweismittel dargestellt. Ohne dies bestand kein Anlaß für das Berufungsgericht, die Vorlegung des Gutachtens anzuordnen. Fluchtlinienpläne aus der Zeit vor dem Großangriff von 1943 aber sind nicht mehr vorhanden, wie das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussage des Leiters des Planungsamtes der Beklagten festgestellt hat. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger nach § 810 BGBüberhaupt einen Anspruch auf Vorlegung solcher Pläne haben. Der auf § 139 ZPO gestützten Rüge fehlt es, nebenbei bemerkt, an ausreichender Begründung, insofern nicht angegeben ist, wie die Glaubhaftmachung des Verpflichtungsgrundes (§ 424 Nr. 5 ZPO) erfolgt wäre, wenn das Gericht sie gefordert hätte.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei kein Beweis dafür erbracht, daß die Sprengung der Ruine aus Stadtplanungsgründen erfolgt sei, wird somit durch die Revision nicht erschüttert. Soweit die Klage auf eine solche Behauptung gestützt wird, ist sie also unbegründet.
III.
Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Sprengung der Ruine zum Zwecke der Verkehrssicherung vorgenommen worden war. Die Sprengung der beiden oberen Stockwerke hat das Berufungsgericht für erforderlich und rechtsmäßig gehalten, so daß insoweit eine Amtspflichtverletzung nicht vorliege. Soweit mehr als zur Gefahrenabwehr erforderlich abgebrochen worden sei, fehle es jedenfalls an einem Verschulden der zuständigen Beamten der Beklagten. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liege auch nicht darin, daß den Klägern keine Mitteilung von der Abbruchsabsicht gemacht und ihnen keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Ruine standfest zu machen.
Auf die Angriffe, die die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt, braucht nicht eingegangen zu werden. Denn selbst wenn die Sprengung der Ruine und die Unterlassung vorheriger Benachrichtigung der Kläger schuldhaft amtspflichtwidrig gewesen wäre, würde ein daraus hergeleiteter Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall oben dargelegt worden ist, nicht zu erfüllen sein. Nach § 2 AKG sind dessen Vorschriften auf Ansprüche gegen Gemeinden, wie sie in § 2 Nr. 4 umschrieben sind und hier in Rede stehen, entsprechend anzuwenden. Das bedeutet nach § 1, daß solche Ansprüche erloschen sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die hier in Rede stehenden Ansprüche gehören nicht zu den Ansprüchen, die nach dem 2. Teil des Gesetzes zu erfüllen sind. Das ergibt sich aus § 5 AKG, wonach Schadensersatzansprüche nur zu erfüllen sind, wenn sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit beruhen, nicht aber wenn es sich - wie hier - um Vermögensschäden handelt. Ein Anspruch auf Ersatz von Vermögensschaden, der auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt begangenen Amtspflichtverletzung beruht, ist von der öffentlichen Hand selbst dann nicht zu erfüllen, wenn die Amtspflichtverletzung vorsätzlich begangen worden ist. Solchen Falles kann lediglich der Beamte selbst in Anspruch genommen werden. Das ergibt sich aus § 95 AKG. Die Klage ist demnach auch in soweit unbegründet, als sie auf Amtspflichtverletzungen, begangen bei Sprengung der Ruine zum Zwecke der Verkehrssicherung, gestützt ist.
IV.
Ein schuldlos rechtswidriger Abbruch von Mauerwerk, von dem keine Gefahr drohte, könnte allerdings Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffes auslösen. Solche könnten aber, wie schon im ersten Revisionsurteil ausgeführt wurde (S. 6, 8), nur im Lastenausgleichsverfahren geltend gemacht werden, nicht im vorliegenden Rechtsstreit.
V.
Aus vorstehendem ergibt sich, daß die Abweisung der Klage durch das angefochtene Urteil zu Recht erfolgt ist. Die Revision ist also als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Kostenvorschrift in § 106 AKG greift nicht Platz, denn der Rechtsstreit hat sich durch das AKG nicht erledigt. Er ist durchgeführt worden, als ob der Klagerhebung eine Anmeldung des Anspruchs und dessen Ablehnung nach §§ 26, 29 AKG vorausgegangen wären (vgl. III ZR 35/59 vom 30. Mai 1960 S. 9 - zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmt - WM 1960, 868).
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens