Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1957, Az.: III ZR 61/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 61/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 01.03.1956
Prozessführer
der Eheleute Max B. und Johanna geb. H. in K., R.straße ...,
Prozessgegner
die Stadt Krefeld, vertreten durch den Rat der Stadt,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. März 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke R.straße ... und Kö.straße ... in Krefeld. Das auf den beiden benachbarten Grundstücken stehende Eckhaus wurde bei einem Luftangriff in der Nacht vom 21. zum 22. Juni 1943 durch Brand zerstört.
Die Kläger behaupten: Die erhalten gebliebenen Umfassungs- und Innenmauern seien etwa drei bis vier Wochen nach dem Angriff durch eine Pioniereinheit gesprengt worden. Die Sprengung sei auf Anordnung der Beklagten erfolgt, und zwar zu Unrecht, weil die Brandruine des außerordentlich solid und standfest gebauten Hauses nicht verkehrsgefährdend gewesen sei. Die Sprengung sei nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet worden, sondern lediglich aus städtebaulichen Erwägungen. Sie hätten erst Kenntnis von der Sprengung erlangt, als diese bereits im Gange gewesen sei. Trotzdem hätten sie bei dem die Sprengung leitenden Offizier mehrfach gegen die weitere Durchführung protestiert, jedoch ohne Erfolg, weil der Offizier unter Hinweis auf die von der Beklagten erhaltene Anordnung die Einstellung der Sprengung abgelehnt habe. Durch die Sprengung seien Gebäudeteile vernichtet worden, die bei dem Wiederaufbau des Hauses verwertbar gewesen wären. Der dadurch entstandene Schaden sei jedoch noch nicht abschließend zu beziffern, da er sich erst bei dem Wiederaufbau des Hauses auf Grund eingehender Berechnungen feststellen lasse.
Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Sprengung der Mauern ihres Hauses entstanden sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und erwidert:
Für eine Feststellungsklage bestehe kein rechtliches Interesse mehr, weil die Kläger, viele Jahre nach dem Schadensfall, zur Bezifferung des Schadens durchaus imstande seien und deshalb nunmehr auf Leistung klagen könnten.
Die Sprengung sei nicht auf ihre Anordnung hin erfolgt. Wenn überhaupt städtische Beamte seinerzeit die Sprengung angeordnet hätten, dann aus Gründen der Verkehrssicherheit. Keinesfalls sei die Sprengung im Zuge der geplanten sogenannten Altstadtsanierung mutwillig und ohne jeden berechtigten Grund erfolgt.
Im übrigen handele es sich um einen Kriegsschaden, für den die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches ersatzpflichtig sei.
Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Ersatzpflicht nur insoweit bestehe, als ein Ersatz auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfolge. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Vorderrichter haben die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit Recht bejaht. An der Klärung der Rechtsfrage, ob die Beklagte ihnen schadensersatzpflichtig ist, haben die Kläger ein rechtliches Interesse. Der Betrag des Schadens, der den Klägern etwa dadurch entstanden ist, daß noch standfeste, beim Wiederaufbau des Hauses verwendbare Mauerteile weggesprengt worden sind, läßt sich - darin ist den Klägern recht zu geben - mit Sicherheit erst ermitteln, wenn feststeht, in welcher Form der Wiederaufbau möglich ist. Das hängt von den Finanzierungsmöglichkeiten ab, für die wieder die Frage von Bedeutung ist, ob die Beklagte den Klägern Schadensersatz zu leisten hat. Die Erhebung einer Feststellungsklage war bei solcher Sachlage gerechtfertigt. Ob die Kläger etwa im Laufe des Rechtsstreites in die Lage gekommen sind, den Schaden endgültig zu berechnen, kann dahinstehen, denn sie brauchten nicht von der ursprünglich gerechtfertigten Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen (RGZ 108, 202).
II.
Die Niederlegung der Hausruine erfolgte, wie das Berufungsgericht feststellt, etwa zwei Wochen nach einem Großangriff auf Krefeld im Zuge der Beseitigung der infolge des Angriffs entstandenen Schäden; sie wurde auf Anordnung der Beklagten durch eine Pioniereinheit durchgeführt, die der Stadt zu Aufräumungszwecken zugeteilt worden war.
1
a)
Die Anordnung stellte, wenn sie der Gefahrenbeseitigung diente, eine Maßnahme der Polizeibehörde dar, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten kriegerischen Ereignis, dem Luftangriff in der lacht vom 21. zum 22. Juni 1943, getroffen wurde. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht deshalb zu verneinen, weil der Abbruch der Ruine erst zwei Wochen nach dem Angriff erfolgte. Ausgelöst wurde die Maßnahme durch den Großangriff, und der Abbruch erfolgte in Laufe der Aufräumungsarbeiten, zu deren Durchführung der Beklagten eine Pioniereinheit gerade im Hinblick auf diesen Großangriff zur Verfügung gestellt worden war. Damit ist dem Grund und der Zeit nach ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben.
Die Frage des Ersatzes für Schäden, die durch eine solche behördliche Maßnahme entstanden sind und als Kriegssachschäden gelten, ist grundsätzlich im Lastenausgleichsverfahren zu regeln (§§ 1, 13 Abs. 3, 325 f LAG). Schadensersatzansprüche können aber vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, Wenn die behördliche Maßnahme eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellte; denn Amtshaftungsansprüche sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senates vom Lastenausgleichsgesetz unberührt geblieben.
b)
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten ist aber auch dann zulässig, wenn der Abbruch der Ruine lediglich aus Gründen der Stadtplanung erfolgt ist, wie die Kläger behaupten. Denn dann fehlt der innere Zusammenhang zwischen der behördlichen Maßnahme und dem kriegerischen Ereignis. Der Schaden kann dann nicht als Kriegssachschaden gelten. Der Ersatzanspruch kann somit außerhalb des Lastenausgleichsverfahrens auch dann geltend gemacht werden, wenn eine schuldhafte Amtspflichtverletzung in der Maßnahme nicht zu finden ist (vgl. Urteile des Senates III ZR 109/53 vom 25. November 1954 Lind-Möhr Nr. 8 zu § 13 Abs. 3 LAG und III ZR 76/55 vom 5. November 1956 S 4 und 5).
Schon hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es somit darauf an, ob der Abbruch der Ruine aus städtebaulichen oder aus polizeilichen Gründen erfolgt ist. Nur im letzten Falle und auch nur, wenn in der polizeilichen Maßnahme keine schuldhafte Amtspflichtverletzung lag, ist der beschrittene Rechtsweg durch das Lastenausgleichsgesetz verschlossen.
2.)
Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ist des weiteren von Bedeutung, ob die Abbruchsmaßnahme rechtmäßig, schuldlos rechtswidrig oder schuldhaft rechtswidrig getroffen worden ist.
a)
War die Ruine nicht standfest und ging von ihr eine Verkehrsgefährdung und somit objektiv eine Polizeigefahr aus, dann ist der Abbruch rechtmäßig gewesen. Dann würden dem Kläger Entschädigungsansprüche über seine Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz hinaus nicht zustehen.
b)
Bestand aber objektiv keine Einsturzgefahr und keine Verkehrsgefährdung, dann kann der Abbruch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewesen sein, und die Kläger könnten Amtshaftungsansprüche geltend machen. Das würde in Frage kommen, wenn die Beamten erkannt hatten, daß keine Verkehrsgefährdung bestand und den Abbruch doch anordneten, oder wenn sie unter Verletzung ihrer Amtspflicht zu sorgfältiger Prüfung schuldhaft eine garnicht bestehende Gefahr annahmen, und schließlich, wenn sie unter schuldhafter Überschreitung ihres Verwaltungsermessens mehr abrissen, als zur Beseitigung der Gefahr vertretbar war.
c)
Drohte von der Ruine objektiv keine Gefahr, konnten die Beamten aber schuldlos vom Bestehen einer Verkehrsgefährdung ausgehen, dann würde sich der Abbruch als enteignungsgleicher Eingriff darstellen. Entschädigungsansprüche könnten dann nach dem oben Ausgeführten nur im Lastenausgleichsverfahren geltend gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamten schuldlos unter Überschreitung ihres verwaltungsmäßigen Ermessens mehr als erforderlich abrissen.
3.)
Bildete aber nicht das objektive Bestehen oder die subjektive Annahme einer von der Ruine ausgehenden Polizeigefahr den Anlaß zu deren Abbruch, waren vielmehr städtebauliche Gründe maßgebend, wie die Kläger behaupten, dann würden diesen bei schuldhaftem Vorgehen der Beamten Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung zustehen, weil der Abbruch der Ruine aus solchen Gründen unrechtmäßig war. Bei schuldlosem Vorgehen aber hätten die Kläger Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff, für die nach dem oben Ausgeführten der Rechtsweg durch das Lastenausgleichsgesetz jedoch nicht ausgeschlossen wäre.
III.
Die Kläger stützen ihren Klaganspruch auf die nach Vorstehendem schlüssige Behauptung, daß von der Ruine eine Gefahr nicht ausgegangen sei, und daß nur städtebauliche Erwägungen Anlaß zu deren Abbruch gegeben hätten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht feststellbar, daß andere Gründe als das Bestehen einer Polizeigefahr für den Abbruch der Ruine maßgebend gewesen seien. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen der Kläger über den wahren Grund für den Abbruch der Ruine nicht auseinandergesetzt (§ 286 ZPO). Diese Rüge ist begründet:
Das Berufungsgericht hat zwar Rechtsanwalt Dr. E., der während des Krieges Ratsherr in Krefeld war, und Stadtoberbaurat V. als Zeugen vernommen. Es hat Dr. E. Aussage, daß bei der Stadt die Tendenz bestanden habe, die Bombenzerstörungen für die geplante Altstadtsanierung dienstbar zu machen, und V. Zugeständnis, daß er das Haus des Klägers bei einer Ausstellung "Die schöne Stadt" als "negatives Beispiel" bezeichnet habe, offenbar insofern verwendet, als es am Schluß seines Urteils ausführt, der Abbruch der Ruine möge im Sinne der angeblich beabsichtigten Städteplanung durchaus willkommen gewesen sein. Das Berufungsgericht hat aber nicht die Zeugen vernommen, die die Kläger schon im ersten Rechtszug und erneut im Berufungsverfahren dafür benannt hatten, daß die Stadtverwaltung die Sprengung lediglich mit Rücksicht auf eine beabsichtigte neue Fluchtlinienfestsetzung angeordnet habe (Schriftsätze vom 26. Januar 1951 S 3 und vom 21. März 1955 S 5). Die Kläger haben mit diesem Zeugenangebot nicht nur eine allgemeine Tendenz der Stadtverwaltung unter Beweis gestellt. Aus ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 1951 ergibt sich vielmehr die Behauptung, daß gerade auch ihr Haus im Hinblick auf die beabsichtigte Zurückverlegung der Fluchtlinie gesprengt worden sei. So haben die Kläger ihren Vortrag auch im Revisionsverfahren erläutert.
Das Berufungsgericht hat - darin ist der Revision recht zu geben - gegen die Vorschrift in § 286 ZPO verstoßen, indem es andere Gründe als die Beseitigung einer polizeilichen Gefahr für nicht feststellbar erklärt hat, ohne sämtliche für die gegenteilige Behauptung der Kläger benannten Zeugen zu vernehmen.
Da für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, daß die Zeugen die Behauptung der Kläger bestätigt hätten, kann das Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Denn wenn lediglich städtebauliche Gründe zum Abbruch der Ruine geführt haben, dann stehen - wie schon gesagt - den Klägern Amtshaftungsansprüche zu, weil hier solche Gründe den Abbruch der Ruine nicht rechtfertigten und die Beamten der Beklagten die Unrechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme erkennen konnten und mußten, so daß sie der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung trifft. Selbst wenn aber - wofür bisher jedoch nichts vorgetragen ist - Umstände dargetan werden könnten, die ein solches Vorgehen der Beamten als schuldlos erscheinen ließen, würden den Klägern - wie gesagt - Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff zustehen. Daß die Kläger in Ansehung von Amtshaftungsansprüchen auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöchten (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist nicht ersichtlich, und es ist nicht dargetan, daß sie über ihre erfolglose Gegenvorstellung bei dem die Sprengung leitenden Offizier hinaus durch Gebrauch von Rechtsmitteln den Schaden hätten abwenden können (§ 839 Abs. 3 BGB).
Bei dieser Sachlage ist das angefochtene klagabweisende Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO). Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen.
IV.
1.)
Wenn sich bei der erneuten Verhandlung ergibt, daß nicht Grunde der Stadtplanung zum Abbruch der Ruine führten, sondern polizeiliche, der Gefahrenabwehr dienende Erwägungen, so kann der Klaganspruch aus Amtshaftung begründet sein. Das wäre - wie schon erwähnt - der Fall, wenn die Beamten die Ruine abreißen ließen, obwohl sie erkannt oder schuldhaft verkannt hatten, daß von der Ruine keine Gefahr ausging. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung könnte auch dann vorliegen, wenn von der Ruine zwar eine Gefahr ausging, diese aber durch bauliche Maßnahmen hätte beseitigt werden können, und wenn die Beamten das schuldhaft nicht erkannten oder es schuldhaft unterließen, die von ihnen als möglich und erforderlich erkannten Maßnahmen vornehmen zu lassen. Schließlich könnte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegen, wenn eine von der Ruine etwa ausgehende Gefahr durch deren nur teilweisen Abbruch hätte beseitigt werden können, und wenn die Beamten unter schuldhafter Überschreitung ihres Verwaltungsermessens mehr abreißen ließen, als danach vertretbar war.
2.)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Ruine nicht standfest und ein teilweiser Abbruch unbedingt geboten war. Es verneint ein Verschulden der Beamten, wenn sie mehr als erforderlich haben abbrechen lassen, weil sie ihre Entscheidung nicht in Ruhe hätten treffen können, und weil sie nicht damit zu rechnen brauchten, daß trotz des kriegsbedingten Mangels an Arbeitskräften und Baustoffen gerade die Kläger in der Lage gewesen sein sollten, bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der Ruine und zur Gefahrenabwendung zu treffen.
Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Feststellung vom Zustand der Ruine auf ein Gutachten des Sachverständigen Sch. Sch. hat aber nur auf Grund der ihm zur Zeit der Erstattung seines Gutachtens zugänglichen Unterlagen geurteilt, die er selbst als unvollkommen bezeichnet. Er verneint die erforderliche Windsteifigkeit. Dabei konnte er jedoch nicht sagen, wie die Innenwand-Anordnung früher gewesen war und in welchem Umfang die Innenwände bei dem Brand des Gebäudes erhalten geblieben waren. Er unterstellt auch nur, daß im 1. Obergeschoß die Wandaufteilung die gleiche war wie im Erdgeschoß. Die Kläger haben nach der Erstattung des Gutachtens Zeichnungen vorgelegt, aus denen sie in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 1956 Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Sch. herleiten. Sie weisen insbesondere darauf hin, daß das 1. Obergeschoß erheblich mehr Zwischenwände aufgewiesen habe als das Erdgeschoß. Es ist sehr wohl möglich, daß Sch. zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn ihm auch diese Unterlagen vorgelegen hätten.
Das Berufungsgericht wird auf Grund des nunmehr vorliegenden Materials erneut prüfen müssen, ob es seine Annahme aufrecht erhalten kann, daß von der Euine eine Gefahr ausgegangen sei, die den - mindestens teilweisen - Abbruch rechtfertigte, und daß die Beamten, wenn sie die Euine gänzlich sprengen ließen, jedenfalls nicht schuldhaft handelten. Der Satz des Berufungsurteils, daß den Beamten ein Ermessensmißbrauch niemals nachgewiesen werden könne, wenn ein anerkannter Gutachter wie Sch. den mindestens teilweisen Abbruch für erforderlich erklärt habe, ist nur gerechtfertigt, wenn die Beamten, bevor sie den Abbruch anordneten, keine besseren Erkenntnismöglichkeiten hatten als der Gutachter, der die Euine vor ihrem Abbruch nicht untersucht hat und nur auf Grund von ihm selbst als unzulänglich angesehener Unterlagen urteilen konnte.
Soweit es sich um die Frage handelt, ob die Beklagten deshalb schuldhaft amtspflichtwidrig handelten, weil sie die Kläger von der Abbruchsabsicht nicht benachrichtigten und ihnen keine Gelegenheit gaben, die Euine standfest zu machen, erscheinen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht diese Frage am Ende des angefochtenen Urteils verneint hat, zutreffend. Das gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß Erdgeschoß und erster Stock des Hauses der Kläger einem Kaffeehausbetrieb gedient hatten, und daß angesichts des Arbeiter- und Baustoffmangels im Jahre 1944 Aufwendungen zur Erhaltung einer solchen Ruine kaum genehmigt worden wären, weil Arbeitskräfte und Materialien in erster Linie zur Instandsetzung minder zerstörter Wohnungen benötigt wurden.
2.)
Da die Aussicht besteht, daß in der neuen Verhandlung einwandfrei geklärt werden kann, ob von der Ruine eine Gefahr ausging und welche Maßnahmen die Beamten zu deren Beseitigung treffen durften, ohne ihr Verwaltungsermessen schuldhaft zu überschreiten, braucht zu der Frage, zu wessen Lasten anderenfalls die Unaufklärbarkeit gehen würde, nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Bemerkt sei soviel:
Bei ordnungsmäßigem Vorgehen muß eine Behörde, die eine Ruine abreißt, deren Eigentümer die Möglichkeit geben, den Beweis für deren Zustand sicherzustellen und darüber selbst aktenmäßige Unterlagen schaffen, wobei das Maß des danach Erforderlichen von den gesamten Umständen abhängt. Hat sie es schuldhaft unterlassen, das ihr Zumutbare zu tun, so wird der Geschädigte seiner Darlegungspflicht genügen, wenn er einen Sachverhalt dartut, der nach dem regelmäßigen Zusammenhang der Dinge die Folgerung rechtfertigt, daß die Beamten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt haben (vgl. RG im Recht 1922 Nr. 433). Sache der Behörde wird es dann sein, nachzuweisen, daß der Abbruch der Euine doch gerechtfertigt war, und die Unaufklärbarkeit in dieser Beziehung wird zu ihren Lasten gehen. Wenn aber Unterlagen geschaffen worden waren, und diese ohne Verschulden der Behörde verloren gegangen sind - wie die Beklagte hier behauptet hat -, wird eine "Umkehr der Beweislast" wegen Erschwerung der Beweisführung des Geschädigten nicht eintreten, denn diese setzt schuldhaftes Verhalten des Gegners der beweispflichtigen Partei voraus. Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht auch in dieser Beziehung noch tatsächliche Feststellungen zu treffen haben.
Zu wessen Lasten es geht, wenn nicht mehr geklärt werden kann, in welchem Zustand sich eine Ruine befand, weil deren Eigentümer die Möglichkeit zur Beweissicherung nicht gegeben und eine behördeneigene Unterlage nicht geschaffen worden war, ohne daß aber um deswillen die Beamten ein Schuldvorwurf trifft, wird das Berufungsgericht entscheiden müssen, falls es zur Feststellung eines solchen Sachverhaltes gelangen sollte. Dazu schon jetzt Stellung zu nehmen, besteht beim gegenwärtigen Sachstand kein Anlaß.