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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1960, Az.: GSZ 1/60

Anspruch auf Wiedergutmachung eines Schadens durch einen Beamten; Ehrkränkende Behauptungen durch einen Beamten; Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs; Haftung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für schuldhafte Amtspflichtverletzungen eines Beamten; Geschichte des Amtshaftungsanspruchs; Historische Entwicklung des Amtshaftungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1960
Aktenzeichen
GSZ 1/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 10861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 34, 99 - 110
  • DB 1961, 839-841 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1961, 284-286 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1961, 751-755 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1961, 508-511 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 658-661 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1157 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Transportunternehmer Theodor G. in W., M. Weg

Prozessgegner

Amtsbaumeister Richard W. in W., Gemeindeverwaltung

Amtlicher Leitsatz

§ 839 BGB gibt dem Geschädigten gegenüber ehrkränkenden Behauptungen in der Regel kein Recht, von dem Beamten persönlich zur Wiedergutmachung des Schadens die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, die seiner Amtsführung zuzurechnen ist.

Der Große Senat für Zivilsachen hat
in der Sitzung vom 19. Dezember 1960
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger als Vorsitzenden,
der Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, Glanzmann und Dr. Pagendarm und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Fischer, Schuster, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Kreft und Dr. Hauß
beschlossen:

Tenor:

§ 839 BGB gibt dem Geschädigten gegenüber ehrkränkenden Behauptungen in der Regel kein Recht, von dem Beamten persönlich zur Wiedergutmachung des Schadens die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, die seiner Amtsführung zuzurechnen ist.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein Transportunternehmer, hatte der Gemeinde W. auf Grund vertraglicher Verpflichtung Asche für den Bau einer Sportanlage angeliefert. Der Beklagte, Amtsbaumeister des für die Gemeinde zuständigen Amtes, erhob gegen den Kläger den Vorwurf, er habe sich auf Grund falscher Angaben über die Menge der angefahrenen Asche eine Überzahlung verschafft. Dieser den Organen der Gemeinde, aber auch dem Geschäftsführer des zuständigen Transportunternehmerverbandes berichtete Vorwurf wurde nach der Behauptung des Klägers weithin bekannt. Damit dem Zustand einer fortdauernden Ehr- und Geschäftsschädigung ein Ende gesetzt und sein guter Ruf wieder hergestellt werde, hat der Kläger Rücknahme der Behauptung gefordert, er habe 400 bis 500 cbm schwarze Kesselasche weniger angeliefert, als er in Rechnung gestellt habe.

2

Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht der richtige Beklagte, da er nur als Beamter bei der ihm übertragenen Wahrung der Interessen der Gemeinde gehandelt habe. Im übrigen treffe der auf Grund einer sorgfältigen Ermittlung erhobene Vorwurf sachlich zu.

3

Das Landgericht hat der Widerrufsklage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

4

II.

Der III. Zivilsenat möchte die Klageabweisung bestätigen. Zwar meint er, dieses Ergebnis lasse sich nicht mit der Berufung auf den angeblichen Grundsatz rechtfertigen, daß den Zivilgerichten ein Eingriff in die verwaltende Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften von vornherein verwehrt sei. Dieser Grundsatz habe seit Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Geltung mehr. Da die fünf Zweige der Gerichtsbarkeit gleichwertig nebeneinander ständen, dürfe den Zivilgerichten in ihrem Bereich eine Befugnis nicht prinzipiell abgesprochen werden, die den Verwaltungsgerichten unstreitig zustehe. In unserer gegenwärtigen Rechtsordnung stelle die richterliche Kontrolle der Verwaltung in Form einer Verurteilung zu einer Amtshandlung keinen Fremdkörper mehr dar. Mit dem Verfassungsprinzip der Gewaltenunterscheidung und der sogenannten Gewaltentrennung sei der Rechtszwang auf die Verwaltung durch eine gerichtliche Entscheidung durchaus vereinbar. Denn dieses Prinzip lasse wechselseitige Überschneidungen sehr wohl zu. Insbesondere erfordere es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, daß die öffentliche Verwaltung von dem jeweils zuständigen Gericht in jene Schranken zurückgewiesen werden könne, die durch Verfassung und Gesetz für die Verwaltung verbindlich seien, und die sie schon von sich aus hätte beachten müssen. Der Bürger, der - wie im Vorlagefall der Kläger - mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Privatrechtsverkehr trete, habe einen Anspruch auf den gleichen Rechts- und Gerichtsschutz, den ihm die Rechtsordnung Dritten gegenüber gewähre, mit denen er in ähnlichen Rechtsbeziehungen stehe. Es gehe daher nicht an, dem Bürger das Recht zu versagen, den Widerruf einer dienstlichen Äußerung eines Beamten vor dem Zivilgericht zu verlangen, wenn diese Äußerung auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn des Beamten und dem Bürger Bezug nehme und wegen eines sachlich nicht zutreffenden Vorwurfs die Ehre des Bürgers schmälere. Verweise man auf Geldersatz als das einzige Mittel des Schadensausgleichs, so bedeute das eine erhebliche Verkümmerung des Ehrschutzes, die nicht zu vertreten sei. Auch aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses lasse sich eine solche Beschränkung des Schadensersatzes nicht herleiten. Die Pflichtbindung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn rechtfertige keinen Ausschluß sonst gegebener Schadensersatzmöglichkeiten. Daher müsse dem durch ehrverletzende Äußerung eines Beamten betroffenen Bürger ein Widerrufsanspruch gewährt werden. Das gelte sowohl bei nach außen gerichteten Verlautbarungen der Verwaltung wie bei Äußerungen im innerdienstlichen Bereich, soweit diese die Rechtsposition des Bürgers unmittelbar berührten.

5

Der III. Zivilsenat möchte daher nicht mehr an dem Satz festhalten, daß § 839 BGB nur einen Anspruch auf Geldersatz, nicht aber einen Anspruch auf Rücknahme einer dienstlichen Äußerung gebe. Andererseits möchte der III. Zivilsenat den Beamten selbst nicht der Widerrufsklage aussetzen, sondern seiner Anstellungskörperschaft die Verpflichtung zum Widerruf auferlegen. Dieses Ergebnis will er durch Anwendung des Art. 34 GG erreichen, wobei nach seiner Meinung das Prinzip der Staatshaftung auch dann eingreifen muß, wenn ein Beamter eine Amtspflichtverletzung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Rechtskreises seines öffentlichen Dienstherrn begangen hat. Der Art. 34 GG habe das Prinzip der Staatshaftung in anderer Weise umschrieben als Art. 131 WeimRV. Dieser geänderten Wortfassung entspreche, so meint der III. Zivilsenat, allein die Auslegung, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft für alle schuldhaften Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten zu haften habe, ohne daß es auf den Bereich der Tätigkeit ankomme. Denn ein Beamter im staatsrechtlichen Sinne sei kraft des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses nicht nur in der Hoheitsverwaltung, sondern auch im sogenannten fiskalischen Bereich der Verwaltung "in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" tätig. Diese Auslegung führe auch zu besseren Ergebnissen und werde wesentlich zu einer Bereinigung der überkomplizierten Rechtslage auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts beitragen. Übernahme man diese Auslegung des Art. 34 GG, so gelte der Grundsatz der Überbürdung der Schadensersatzpflicht auch für den hier geltenden Widerrufsanspruch, der aus dem privatrechtlichen Bereich der Gemeindeverwaltung entstanden sei.

6

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und weil er sich mit der beabsichtigten Auslegung des Arte 34 GG in Widerspruch zu Urteilen des II. und VI. Zivilsenats (II ZR 336/55 vom 23. Mai 1957; VI ZR 99/56 vom 18. Oktober 1957 = LM § 899 RVO Nr. 11; VI ZR 20/58 vom 27. Januar 1959 = LM § 276 (C a) BGB Nr. 7 b) setzen würde, hat der III. Zivilsenat dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß §§ 136, 137 GVG folgende Fragen vorgelegt:

"1.
Gibt der Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB dann, wenn ein Beamter (im Sinne des Beamtenrechts) sich in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgabe in Bezug auf ein privates Rechtsverhältnis zwischen seinem Dienstherrn und einem Dritten geäußert hat, diesem Dritten einen Anspruch auf Widerruf der dienstlichen Äußerung, sofern sie sachlich unrichtig oder ehrverletzend ist?

2.
Richtet sich ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB gegen den Beamten (im Sinne des Beamtenrechts) persönlich?"

7

III.

Der Anspruch auf Widerruf ehrkränkender Behauptungen ist in der Rechtslehre und Rechtspraxis aus zwei rechtlichen Grundlagen heraus entwickelt worden. Einmal kann aus dem Gesichtspunkt des deliktischen Schadensersatzes der Widerruf das geeignete Mittel sein, um den geschmälerten Ruf des Betroffenen wieder herzustellen oder doch die Wirkungen der Rufbeeinträchtigung zu mildern. Neben dieser Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung (§ 823 in Verbindung mit § 249 BGB) hat sich in steigendem Maße die Rechtfertigung des Anspruchs auf negatorischer Grundlage durchgesetzt. In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß der Betroffene vom Störer Widerruf einer unrichtigen Behauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. RGZ 148, 114 [123]; RG JW 1933, 1400; RG DR 1939, 2009; RArbGE 19, 260; OGHZ 1, 182; BGHZ 14, 163 [173]; 31, 308; I ZR 87/51 vom 18. Januar 1952 = LM § 812 BGB Nr. 6 = NJW 1952, 417; I ZR 97/57 vom 25. April 1958 = LM § 14 UWG Nr. 6 = JZ 1958, 438; I ZR 30/58 vom 12. Januar 1960 = LM § 1004 BGB Nr. 49 = JZ 1960, 701). Da der negatorische Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Rufstörung von wesentlich geringeren Voraussetzungen abhängt, ist die deliktsrechtliche Begründung, mit der in der älteren Rechtsprechung die Verurteilung zum Widerruf begründet wurde (vgl. etwa RGZ 97, 343), in der neueren Rechtspraxis mehr und mehr verdrängt worden (vgl. Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957, 16). Nur auf negatorischer Grundlage kann der Kläger in der Regel jene Schwierigkeiten überwinden, die sich ergeben, wenn er ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten beweisen muß, der sich auf seine Gutgläubigkeit und die Wahrnehmung berechtigter Interessen beruft. Die Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des privatrechtlichen Rechtsgüterschutzes - des Ehrschutzes insbesondere - hat den Widerrufsanspruch immer weiter von den Schranken des Deliktsrechts befreit und für seine Anwendung eigenständige Rechtssätze entwickelt.

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Nun hat der III. Zivilsenat in seinem Vorlagebeschluß von einer Erörterung der negatorischen Anspruchsgrundlage abgesehen und die Rechtsfrage nur auf die Rechtsfolgen abgestellt, die sich bei einer Würdigung unter dem Gesichtspunkt des deliktsrechtlichen Schadensersatzes, insbesondere der Wiedergutmachung auf Grund des § 839 BGB ergeben. In der Tat mag der Sachverhalt den Gedanken nahelegen, daß als Störer im Sinne des negatorischen Anspruchs nur die öffentlich-rechtliche Körperschaft, nicht aber der Beamte persönlich anzusehen ist. Dann ist es notwendig, auch die deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage zu prüfen, um entscheiden zu können ob auf diesem Wege der vom Kläger mit seiner Klage begehrte Rechtsschutz zu erreichen ist. Dabei ist mit dem vorlegenden Senat davon auszugehen, daß der Beklagte die Vorwürfe gegen den Kläger in Ausübung seines Amtes und nicht als Privatperson aufgestellt hat. Ferner muß - vor näherer Prüfung durch den vorlegenden Senat - gemäß dem Vorbringen des Kläger unterstellt werden, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Äußerungen rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, da nur dann Raum für einen deliktsrechtlichen Restitutionsanspruch ist.

9

IV.

Der für Amtspflichtverletzungen der Beamten geltende Deliktstatbestand des § 839 BGB hat sowohl durch seine Erweiterung wie durch seine Einschränkung der allgemeinen Deliktshaftung spezifischen Gesichtspunkten Rechnung getragen, die sich aus der Eigenart des Beamtenverhältnisses, insbesondere den mit der Ausübung des öffentlichen Amtes verbundenen Schädigungsmöglichkeiten ergeben. Dieser für die Beamtenhaftung geschaffene Sondertatbestand gilt - soweit es sich um die dem Beamten selbst auferlegte Haftung handelt - für alle in Ausübung seines Amtes begangenen schädigenden Pflichtverletzungen, gleichgültig, ob sie der hoheitlichen oder der fiskalischen Verwaltung zuzurechnen sind. In beiden Bereichen kann die Schadensersatzpflicht des Beamten nur aus § 839 BGB abgeleitet werden, der die allgemeinen Deliktstatbestände den Bürgerlichen Gesetzbuches verdrängt (vgl. BGB RGRK 11. Aufl Anm. 1 und 2 zu § 839). Von dieser allgemein anerkannten Rechtlage geht auch der vorlegende Senat aus.

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Er möchte dagegen nicht mehr an jener Rechtsprechung festhalten, die zur Art des aus § 839 BGB zu leistenden Schadensersatzes den Grundsatz entwickelt hat, der Anspruch gehe nur auf Geldersatz, allenfalls auf Wertersatz, jedenfalls aber nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung (RGZ 145, 137 [140]; 150, 140; 169, 353 [356]; BGHZ 4, 77 [84]; 4, 302 [310]; 5, 502 [504]; 14, 222 [229]; I ZR 3/56 vom 5. Juli 1957 = NJW 1957, 1597; VI ZR 118/58 vom 12. Dezember 1959 = DÖV 1960, 344). Dieser Grundsatz ist - insbesondere in älteren Entscheidungen - durchweg mit dem Hinweis begründet worden, daß sich die Gerichte nicht im Widerspruch zu dem Prinzip der Gewaltentrennung in die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden einmischen dürften. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, daß sich die angeführten Entscheidungen auf Amtspflichtverletzungen bezogen, die dem Bereich der, Hoheitsverwaltung zugerechnet wurden.

11

Dem vorlegenden Senat ist zuzugeben, daß diese Begründung angesichts des Verfassungsprinzips der Rechtsstaatlichkeit und der ausgebauten gerichtlichen Kontrolle der öffentlichen Verwaltung heute nicht mehr stichhaltig ist (vgl. auch Art. 19 Abs. 4 GG). Die Auffassung, eine Verurteilung zum Widerruf dienstlicher Äußerungen sei von vornherein wegen einer Einmischung der Gerichte in die Verwaltung als unzulässig anzusehen, wird vom III. Zivilsenat mit Recht als rechtsstaatlich unhaltbar kritisiert. Damit entfallen für die im fiskalischen Verwaltungsbereich wurzelnde gegenwärtige Klage, auch soweit sie auf § 839 BGB gestützt ist, alle Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten. Im fiskalischen Bereich betreffen die vom III. Zivilsenat vorgelegten Fragen nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern die Begründetheit des Anspruchs.

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Bei der Prüfung der Rechtslage in diesem Rahmen stellt sich aber die Frage, ob nicht doch der auf Grund des § 839 BGB zu leistende Schadensersatz den öffentlich-rechtlichen Besonderheiten dieses Haftungstatbestandes entsprechen muß. Würde auf Grund des § 839 BGB ganz allgemein jede Form der - im § 249 Satz 1 BGB allerdings in erster Linie vorgesehenen - Naturalrestitution gefordert werden können, so wäre folgerichtig auch den Zivilgerichten die Möglichkeit eingeräumt, auf dem Wege der Verurteilung zum Schadensersatz Akte der hoheitlichen Verwaltung aufzuheben und damit in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichteüberzugreifen. Daß dieses Ergebnis unhaltbar ist, bedarf keiner Begründung (vgl. H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 3. Aufl, 1959 § 64 II g 2; Rupp, DVBl 1958, 113 [120]).

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Wesentlich wird die in der Rechtsprechung vertretene Begrenzung der Schadensersatzpflicht aus § 839 BGB noch von einem anderen Gesichtspunkt getragen, der auch den Bereich der fiskalischen Verwaltung betrifft. § 839 BGB geht von der Eigenhaftung des Beamten aus, der persönlich für die Folgen pflichtwidriger Amtsführung haftbar gemacht wird. Demgemäß kann die Haftung grundsätzlich auch nur auf das gehen, was der Beamte selbst zu leisten vermag, und zwar unabhängig von dem Weiterbestehen des Beamtenverhältnisses. Nach der gesetzlichen Konzeption der Beamtenhaftung geht es aber nicht an, mit Hilfe eines gegen den Beamten persönlich gegebenen Schadensersatzanspruchs einen Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung auszuüben, die kraft der Organstellung des Beamten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet wird deren Funktionen der Beamte ausübt (vgl. Bettermann, DÖV 1955 528 ff; K. H. Klein, DÖV 1952, 285). Andernfalls verlören auch die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung öffentlich-rechtlicher Körperschaften ihren Sinn., Wer ein bestimmtes Verwaltungshandeln öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch ihre Beamte erreichen will, muß sich also grundsätzlich an die zuständige Körperschaft halten und nicht an den einzelnen Beamten, dessen Amtsführung er beanstandete Als Einzelperson ist dieser gar nicht in der Lage, verbindlich über seine weitere Amtsführung zu entscheiden.

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Die in § 839 BGB getroffene nähere Ausgestaltung dieses Haftungstatbestandes bekräftigt diese Auslegung. Würde § 839 BGB auch einen Anspruch auf die Korrektur der Amtsführung geben, so wäre nicht einzusehen, welchen Sinn für einen solchen Anspruch die in § 839 BGB enthaltenen Beschränkungen der Haftung haben sollten, insbesondere inwieweit dann noch die Subsidiaritätsklausel eingreifen könnte.

15

Bedeutet die geforderte Schadensersatzleistung in der Sache Naturalersatz durch die hinter dem Beamten stehende öffentlich-rechtliche Körperschaft, so hat die Rechtsprechung daher zutreffend einem solchen Verlangen die Berechtigung aus § 839 BGB abgesprochen. In der heutigen Rechtslehre ist dieses Ergebnis, soweit ersichtlich, auch nicht angefochten (zu den Ausführungen von Heidenhain, NJW 1949, 841 vgl. BGHZ 4, 77 [83 f] und BGHZ 4, 302 [309]).

16

V.

Kommt somit auf der Grundlage der Anspruchsbegründung aus § 839 BGB nur Geldersatz oder eine andere Eigenleistung des Beamten als Mittel des Schadensausgleichs in Betracht, so ist der Beamte auch für den besonderen Fall des aus einer Amtspflichtverletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruchs auf Rufwiederherstellung durch Abgabe einer Widerrufserklärung grundsätzlich nicht der richtige Anspruchsgegner. Denn wenn die beanstandete Äußerung seiner Amtsführung zugerechnet wird, so gilt das Gleiche für die Rücknahme dieser Äußerung, Bezog sich ein im Dienst ausgesprochener Vorwurf, wie im Vorlagefall, auf vermögensrechtliche Beziehungen zwischen dem Dienstherrn und einem Dritten, so zeigt es sich besonders deutlich, daß der Beamte nicht persönlich über die Abgabe einer Erklärung verfügen kann, die geeignet ist, die Rechtsposition des Dienstherrn in diesen Beziehungen festzulegen oder doch zu beeinflussen. Eine solche Widerrufserklärung ist ihrer Natur nach an das Amt als solches gebunden. Der Beamte kann sie nur als Träger des Amtes abgeben, auf ihre Abgabe aber nicht als Privatperson in Anspruch genommen werden.

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Gilt somit für den Regelfall, daß sich derjenige, der wegen Rufschädigung den Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten erreichen will, an die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht an den Beamten selbst zu halten hat, so ist doch wegen der besondere Eigenart der Ehrkränkung eine Ausnahme anzuerkennen. Ein von einem Beamten erhobener Vorwurf kann unbeschadet seiner Zurechnung zur Amtsführung (§ 839 BGB) so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sein, daß wegen dieses persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstellt und eben deshalb nur, wenn sie vom Beamten persönlich abgegeben wird, geeignet ist, der Wiederherstellung der Ehre zu dienen. In solchen Fällen werden auch unter Würdigung der Interessen des Dienstherrn kaum durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, daß der Streit um die Rücknahme des Vorwurf mit seinem durch persönliche Momente geprägten Charakter zwischen dem Beleidigten und dem Beleidiger ausgetragen wird Natürlich kann immer nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob wegen des Übergewichts persönlicher Momente der geforderte Widerruf eine unvertretbare Erklärung des einzelnen Beamten ist. Liegt ein solches Übergewicht persönlicher Momente nicht vor, erfordert insbesondere das berechtigte Interesse des Dienstherrn seine Beteiligung, so bleibt es bei dem Grundsatz, daß § 839 BGB dem in seiner Ehre Geschädigten gegen den Beamten keinen Anspruch auf Rücknahme oder Richtigstellung von Erklärungen gibt, die im Amt abgegeben sind.

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VI.

Diese Lösung wird nach der Auffassung des Großen Senats der Eigenart der Beamtenstellung und Amtshaftung, aber auch dem besonderen Charakter des Widerrufs als eines Mittels der Rufwiederherstellung ausreichend gerecht. Sie verkümmert nicht den Ehrschutz des Betroffenen, sondern verweist diesen nur an denjenigen als Anspruchsgegner, der über die geforderte Widerrufserklärung verfügen kann. Eine Widerrufserklärung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft wird für den Betroffenen meist sogar von besonderem Wert sein, weil so die "amtliche" Prüfung und Richtigstellung zum Ausdruck kommt, Gegenüber der für die Amtsführung ihres Beamten verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist auch eine ausreichende Gewähr für die Erreichung des Rechtsschutzes gegeben. Denn jede öffentlich-rechtliche Körperschaft hat darüber zu wachen, daß ihre Beamten bei der Amtsführung rechtswidrige Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter vermeiden. Ist durch die Amtsführung ein dem Recht widersprechender Störungszustand entstanden, so hat die öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen der ihr durch ihre Weisungsbefugnis und sonstige Machtmittel gegebenen Möglichkeiten für die Abstellung dieses Zustandes zu sorgen. Duldet die öffentlich-rechtliche Körperschaft das. Fortbestehen des Störungszustandes, obwohl sie zur Beseitigung - etwa durch eine Richtigstellung ehrkränkender Vorwürfe - in der Lage ist, so ist sie im Sinne der in Analogie zu § 1004 BGB entwickelten Ehrschutzrechtsprechung als "Störerin" anzusehen. Auf andere rechtliche Möglichkeiten, die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zum Widerruf im fiskalischen Bereich der Verwaltung zu begründen (vgl. §§ 31, 89, 831 BGB), braucht nicht näher eingegangen zu werden, da sie in ihrer praktischen Bedeutung gegenüber der negatorischen Begründung durchaus zurückstehen.

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Sind die ehrkränkenden Vorwürfe im hoheitlichen Bereich der öffentlichen Verwaltung erhoben, so mag es dahinstehen, ob dem im Privatrecht entwickelten negatorischen Beseitigungsanspruch ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch entspricht. Jedenfalls besteht trotz unterschiedlicher Auffassung über die Begründung im einzelnen in der heutigen Rechtslehre kein ernstlicher Zweifel mehr, daß bei Ehrkränkungen die für die Amtsführung des Beamten verantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rechtsweg gezwungen werden kann, den rechtswidrigen Störungszustand durch Richtigstellung unwahrer Behauptungen abzustellen. Dabei wird durchweg die Zuständigkeit der Verwaltungsgericht auch dann bejaht, wenn die Vorwürfe nicht Inhalt eines Verwaltungsaktes im engeren Sinne waren, sondern bei sogenanntem "schlichtem Verwaltungshandeln" der hoheitlichen Verwaltung erhoben wurden. Im Vorlagefall betrifft der erhobene Vorwurf die Abwicklung eines privatrechtlichen Kaufvertrages; er wird auch vom III. Zivilsenat dem fiskalischen Bereich der Verwaltung zugerechnet. Der Große Senat hat daher keinen Anlaß, zu den Modalitäten des Rechtsschutzes gegenüber der hoheitlichen Verwaltung näher Stellung zu nehmen (vgl. hierzu u.a. Bachof). Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung 1951, 98 ff; Bettermann, DÖV 1955, 528;  1958, 871; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 1960, Anm. 14 ff zu § 42 VerwGO; Maunz-Dürig, Grundgesetz Anm. 10, 11, 59 und 64 zu Art. 19 Abs. 4 GG; Menger, VerwArch Bd. 48, 166 [173 ff]; Bd. 49, 272 [275 ff]; K. H. Klein, DÖV 1952, 285; Ringe, DVBl 1958, 378; Rupp, DVBl 1958, 113 und ArchöffR 1960, 150 [154]; Siebert, DÖV 1959, 733 [734]; Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 3. Aufl. 1959, § 54; Ule, Verwaltungsgericht barkeit 1960, IV, 1 d zu § 42 VerwGO; ferner BGHZ 14, 222 und BGH DÖV 1960, 344). Wesentlich ist nur die Feststellung, daß der Betroffene nach der heutigen Rechtslage (vgl. § 40 VerwGO und Art. 19 Abs. 4 GG) auch gegenüber der hoheitlichen Verwaltung nicht schutzlos ist, wenn er sein Recht auf Wiederherstellung seines Rufes verfolgen will.

20

VII.

Aus dem Ausgeführten ergibt sich, daß es für die Beantwortung der gestellten Fragen auf das zur Erörterung gestellte Problem, ob Art. 34 GG auch auf dem Gebiet der fiskalischen Verwaltung die Haftung des Staates für schuldhafte Amtspflichtverletzungen seiner Beamten anordnet, nicht ankommen kann. Denn wenn der Betroffene keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beamten auf Abgabe einer Widerrufserklärung hat, so kann der in Art. 34 GG ausgesprochene Grundsatz nicht zum Zuge kommen, der ausspricht, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft dem Beamten die Haftung abnimmt und für ihn in die Schuld eintritt. Eine originäre Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zum Widerruf hat ihren Rechtsgrund nicht in Art. 34 GG (BGHZ 9, 65 [BGH 19.02.1953 - III ZR 31/51] [67]). In jenen besonders gelagerten Fällen, in denen wegen des Übergewichts persönlicher Momente nur die vom Beamten selbst abgegebene Ehrenerklärung den Restitutionszweck erfüllt, ergibt es sich aus der dann gegebenen Unvertretbarkeit der, Widerrufserklärung, daß sie der Dienstherr dem Beamten nicht abnehmen kann.

21

Der Große Senat hat daher keine Möglichkeit, zu dem Vorschlag des III. Zivilsenats Stellung zu nehmen, das Anwendungsgebiet des Art. 34 GG auf den fiskalischen Bereich der öffentlichen Verwaltung auszudehnen und damit von einer bisher in einheitlicher Rechtsprechung von mehreren Senaten des Bundesgerichtshofs vertretenen Auslegung dieser Vorschrift abzugehen.

Heusinger
Dr. Geiger
Glanzmann
Dr. Pagendarm
Johannsen
Dr. Fischer
Schuster
Dr. Krüger-Nieland
Dr. Kreft
Dr. Hauß