Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1958, Az.: I ZR 97/57
„Blanko-Verordnungen“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 97/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14467
- Entscheidungsname
- Blanko-Verordnungen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 29.03.1957
Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB
- § 14 UWG
Fundstellen
- DB 1958, 1098-1099 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1958, 438 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Else W.-K., Inhaberin eines Bestrahlungs- und Massage-Instituts in G. b/. Kr., A. d. F.,
Prozessgegner
Josef St., Inhaber eines Bestrahlungs-Instituts in Ke.-N., P.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat die Verbreitung unwahrer Behauptungen eine Lage geschaffen, die eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Belange des Betroffenen mit sich bringt, so ist der Täter verpflichtet, durch eine geeignete Widerrufserklärung den von ihm geschaffenen Zustand auch dann zu beseitigen, wenn ihm zur Zeit der Tat ein Rechtfertigungsgrund (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zur Seite gestanden hat, die den Rechtfertigungsgrund ergebenden Tatsachen aber später fortgefallen sind, weil sich die Unwahrheit der Behauptungen herausgestellt hat.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1958 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. März 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine staatlich geprüfte Krankenschwester, betreibt seit dem Jahre 1945 u.a. in Ke. ein Bestrahlungs-Institut. Sie ist zu allen Kassen zugelassen. Der Kläger hat Ende 1953 gleichfalls ein Bestrahlungs-Institut eröffnete. Er wurde mit Wirkung vom 23. November 1953 von der Ortskrankenkasse (AOK) in Ke. als Vertragspartner zugelassen. Durch Schreiben der AOK vom 27. Februar 1954 entzog die Kasse dem Kläger die Zulassung mit Wirkung vom 1. März 1954. Zur Begründung verwies sie darauf, es seien wiederholt Beschwerden über den Kläger eingegangen; auch habe man festgestellt, daß die von dem Kläger abgerechneten Leistungen fast ausschließlich von dem Arzt Dr. Wefers verordnet worden seien. Hierdurch sei, so heißt es in dem Schreiben, einwandfrei bewiesen, daß Dr. We. die Verordnungen ausschließlich im Interesse des Klägers ausgestellt habe, wobei der Verdacht nicht von der Hand zu weisen sei, daß es sich um reine Gefälligkeitsverordnungen handele. Das Schreiben fährt sodann fort:
"Hierin werden wir noch bestärkt, da Sie nach einer uns vorliegenden eidesstattlichen Versicherung Blanko-Verordnungen, d.h. solche mit der Unterschrift des Herrn Dr. We. versehene Verordnungen mit sich führen und die Anzahl und Art der Bader und Massagen selbst einsetzen, ja sogar die Patienten auffordern, solche von Ihnen ausgefüllte Verordnungen bei der Kasse abstempeln zu lassen.
Wir nehmen an, daß Ihnen bekannt ist, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen ein solches Vorgehen bestraft wird. Der Vorstand hat davon abgesehen, eine diesbezügliche Anzeige gegen Sie zu erstatten, erklärte sich aber nicht mehr in der Lage, Sie weiterhin als Vertragspartner anzuerkennen, so daß er beschlossen hat, Ihnen die am 23.11.1953 ausgesprochene Zulassung mit Wirkung vom 1.3.54 ab wieder zu entziehen ..."
Mit der in dem Schreiben in Bezug genommenen "eidesstattlichen Versicherung" ist, wie unter den Parteien unstreitig ist, der von der Beklagten geschriebene und zusammen mit einer Frau Sch. unterschriebene Brief vom 16. Februar 1954 gemeint, der folgenden Wortlaut hat:
"Schwester Else W.-K. Ke. , den 16.2.54
Allgemeine Ortskrankenkasse
Ke.
Im Interesse unseres Berufsstandes und unserer Berufsehre fühle ich mich verpflichtet, Ihnen folgende Begebenheit betreffs Strahleninstitut Straeten mitzuteilen:
Bei Ausübung meines Berufes bei dem Kassenmitglied Frau Sch., Ke., Ka.siedlung , am 14.1.54 teilte mir Frau Scho mit, daß am Vortage Herr St. bei der Tochter vorgesprochen und sie gebeten habe, ihrem Bruder, der bei Herrn Dr. We. wegen einer Verletzung am Fuß in Behandlung war, ein Attest zu geben, das er bei seiner Krankenkasse stempeln und ihm dann bringen möge. Er müsse Rezepte sammeln.
Herr St. hätte ein von Herrn Dr. We. unterschriebenes Attestformular bei sich gehabt, auf dein Herr St. selbst die Lichtbäderverordnung und Massagen geschrieben hätte. Die Tochter habe aber diese Verordnung nicht angenommen, weil ihr Mann wieder arbeitsfähig war.
gez. Frau We.
Für die Richtigkeit dieses Schreibens unterzeichnet
gez. Frau Sch.".
Der Kläger wurde am 28. März 1955 erneut zur AOK zugelassen. Im November 1956 wurde auch diese Zulassung widerrufen.
Der Kläger hat behauptet, die in dem Schreiben vom 16. Februar 1954 gemachten Angaben seien unwahr. Insbesondere entspreche es nicht den Tatsachen, daß er Blankoverordnungen des Dr. We. im Besitz gehabt und ausgefüllt habe. Er habe den Sohn der Frau Sch. vielmehr auf Grund eines von Dr. We. ordnungsmäßig und vollständig ausgeschriebenen Verordnungsscheines behandelt. Das habe die Beklagte auch gewußt, jedenfalls aber wissen müssen. Durch die unwahren Angaben sei ihm ein erheblicher Schaden erwachsen, den er in vollem umfange noch nicht beziffern könne. Für den Monat April 1954 sei ihm mindestens 500 DM Verdienst entgangen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zum Widerruf und Schadensersatzleistung in Höhe von 500 DM zu verurteilen. Weiterhin hat er Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zukunft beantragt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe gegenüber der AOK keine eigenen Behauptungen aufgestellt. Sie habe lediglich eine Äußerung der Zeugin Sch., die diese ihr gegenüber in glaubwürdiger Form gemacht habe, weitergegeben. Hierbei habe sie in Wahrnehmung ihrer und der AOK berechtigten Interessen gehandelt. Im übrigen würde die AOK die Zulassung des Klägers im Hinblick auf die vielen eingegangenen Beschwerden auch ohne ihr Schreiben widerrufen haben.
Das Landgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger folgende Anträge gestellt:
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- 1)
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der AOK Ke. die Behauptung, der Kläger habe mit Blanko-Verordnungen des Dr. med. We. einen Patienten aufgesucht und auf der Verordnung hinsichtlich der Anzahl und Art der Bader selbst Eintragungen vorgenommen, zu widerrufen;
- 2)
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der AOK Ke. zu erklären, daß sie die Behauptung, der Kläger habe mit Blanko-Verordnungen des Dr. med. We. Patienten aufgesucht und auf der Verordnung hinsichtlich der Anzahl und Art der Bäder selbst Eintragungen vorgenommen, nicht aufrechterhalte;
- 3)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 500 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.5.1954 zu zahlen;
- 4)
festzustellen,
daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Aufstellung und Verbreitung der Behauptung entstanden ist und in Zukunft noch entsteht.
Das Oberlandesgericht hat den Klageanträgen im wesentlichen entsprochen. Den Zahlungsanspruch des Klägers hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mittler Revision, die das Berufungsgericht mit der Begründung zugelassen hat, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in dem Schreiben vom 16. Februar 1954 Tatsachen behauptet seien, die sich mit der Person des Klägers und mit seiner gewerblichen Tätigkeit befassen. Das Schreiben enthalte, so legt das Berufungsgericht dar, die Behauptung, daß der Kläger bei einem Krankenbesuch ein von dem Arzt Dr. We. unterschriebenes Attestformular bei sich gehabt habe, auf dem er dann selbst die erforderlichen Eintragungen über die Art der Bäder und Massagen und deren Anzahl vorgenommen habe. Diese Behauptung, durch die dem Kläger erhebliche Unkorrektheiten vorgeworfen werden, seien geeignet gewesen, für den Kläger Nachteile bei der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit, insbesondere gegenüber der AOK zu bringen (§14 Abs. 1 UWG, §824 BGB). Sie stellten auch einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers dar (§823 BGB). Die fraglichen Tatsachen seien von der Beklagten "verbreitet" worden; denn die Beklagte habe eine Mitteilung, die sie ihren Angaben zufolge von Frau Sch. erhalten habe, an die AOK weitergegeben. Ob die Beklagte die Behauptungen als eigene oder als die der Frau Sch. weitergegeben habe, sei unerheblich. Da die Beklagte auch zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe und - wie das Berufungsgericht der durchgeführten Beweisaufnahme entnimmt - ihre Behauptungen unwahr seien, so könne der Kläger verlangen, daß die Beklagte sie gegenüber der AOK widerrufe, um die Folgen des Schreibens zu beseitigen. Gegenüber diesem Beseitigungsanspruch könne sie sich auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht berufen, weil die Unwahrheit der fraglichen Behauptungen feststehe. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Auffassung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt.
Allerdings ist der Standpunkt der Revision nicht gerecht fertigt, das Berufungsgericht habe die Beklagte schon deswegen nicht zum Widerruf verurteilen dürfen, weil die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen keine eigenen Behauptungen aufgestellt, sondern nur die ihr von der Zeugin Sch. gemachten Mitteilungen weitergegeben habe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die der AOK gegenüber von der Beklagten gemachten Angaben inhaltlich nicht der Wahrheit entsprochen haben. Ist dies indessen der Fall, so hat die Beklagte unwahre Tatsachen im Sinne des §14 UWG, §824 BGB verbreitet, ohne daß es darauf ankäme, ob die Beklagte diese - unwahren - Mitteilungen als eigene Behauptungen oder nur als Behauptungen Dritter weitergeleitet hat. Denn ein "Verbreiten" liegt schon dann vor, wenn jemand eine Mitteilung, die er von einem anderen empfangen hat, weitergibt (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Kap. 97 Anm. 6). Selbst eine Quellenangabe schützt den Vertreter in der Regel nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die der AOK gemachten Mitteilungen seien zum Zwecke des Wettbewerbs gemacht und auch geeignet gewesen, für den Kläger schwere Nachteile bei der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit herbeizuführen, ist gleichfalls rechtlich bedenkenfrei. Diese Ausführungen werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Der von dem Kläger geforderte Widerruf setzt, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, nur voraus, daß die Beklagte widerrechtlich gehandelt hat. Der Anspruch ist ein aus §1004 BGB hergeleiteter negatorischer Anspruch auf Beseitigung fortbestehender Folgen eines objektiv rechtswidrigen Eingriffs in ein geschütztes Rechtsgut, der von dem Nachweis eines Verschuldens des Verletzers und einer Wiederholungsgefahr unabhängig ist (BGH NJW 1952, 417, 418) [BGH 18.01.1952 - I ZR 87/51]. Für den Widerrufsantrag hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts in DR 1930, 2009 sowie des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 417 die Auffassung vertreten, daß die Interessen des Verbreitenden jedenfalls dann aufhörten, berechtigt zu sein, wenn die Unwahrheit der verbreiteten Behauptung feststehe. Da diese Voraussetzungen im Streitfalle vorlägen, könne sich die Beklagte bereits aus diesem Grunde nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
Die von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidungen können indessen zur Begründung seiner Auffassung nicht herangezogen worden. Denn in der Entscheidung des Reichsgerichts in DR 39, 2009 ist nur ausgesprochen, daß der Betroffene die fernere Unterlassung der unwahren Behauptungen auch dann verlangen könne, wenn dem Täter der Schutz des §193 StGB zunächst zur Seite gestanden habe. Es wird mithin hier, wie auch in RGZ 95, 392, 393 zum Ausdruck gebracht, daß der Betroffene beim Nachweis der Unwahrheit jede Wiederholung der Behauptungen verhindern könne und zwar auch solcher, die "an sich" d.h. im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Aufstellung in den Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gelegen haben. In der Entscheidung in NJW 52, 417 sowie in der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung GRUR 1951, 283 ff hat der Senat erklärt, daß der Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessen seine Grenze an der Aufstellung unwahrer Behauptungen finde. In beiden Fällen war vorausgesetzt, daß die Behauptungen bewußt unwahr aufgestellt waren.
Eine ganz andere Frage ist es indessen, ob derjenige, der eine unwahre Behauptung aufgestellt oder verbreitet hat zu ihrem Widerruf auch dann verpflichtet ist, wenn ihm zur Zeit der Tat objektiv ein Rechtfertigungsgrund, etwa die Wahrnehmung berechtigter Interessen, zur Seite gestanden hat, dieser anfänglich gegebene Grund aber später in Fortfall gekommen ist, nachdem sich herausgestellt hat, daß die behaupteten der verbreiteten Tatsachen der Wahrheit nicht entsprochen haben. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung in RGZ 163, 210 ff für solche Fälle den Anspruch auf Widerruf entgegen einer Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts in RAG 19, 268 ff als nicht zweifelsfrei bezeichnet, ohne allerdings die Frage im einzelnen näher zu erörtern. Dagegen hat das Kammergericht in DRZ 50, 419 einen Widerrufsantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß eine durch die Rechtsordnung gedeckte Handlungsweise nicht später widerrechtlich werden könne, ohne daß der Täter selbst irgendeine neue Lage schaffe. Dieser Auffassung ist indessen nicht zuzustimmen. Hat die Verbreitung unwahrer Behauptungen eine Lage geschaffen, die eine fortwirkende Gefährdung und Beeinträchtigung der Belange des Betroffenen zur Folge hat, so ist der Täter als verpflichtet anzusehen, diesen von ihm geschaffenen Zustand auch dann zu seitigen, wenn ihm zur Zeit der Tat ein Rechtfertigungsgrund zur Seite gestanden hat, die den Rechtfertigungsgrund ergebenden Tatsachen aber in der Folgezeit fortgefallen sind. Zwar war die von dem Täter verursachte, fortdauernde Schädigung des Betroffenen ursprünglich so lange nicht rechtswidrig, als ihm der ihn deckende Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. Sobald der Rechtfertigungsgrund entfällt, wird die Fortdauer der Schädigung jedoch rechtswidrig und der Täter verpflichtet, die nunmehr rechtswidrig gewordene fortdauernde, schädigende Einwirkung auf die Lage des Betroffenen zu unterlassen und sie, soweit es an ihm liegt, zu beheben.
Es würde gegen die Rechtsordnung verstoßen und pflichtwidrig sein, wenn der Täter es unterlassen würde, die Fortwirkungen der von ihm geschaffenen Lage durch geeignete Erklärungen im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten auszuräumen, nachdem sich die Unwahrheit der aufgestellten Behauptungen herausgestellt hat (vgl. RGR Komm. §1004 Anm. 7 bb).
Ist hiernach dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Beklagte auf Grund des festgestellten Sachverhalts zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, durch die die Fortwirkung der schädigenden Handlungsweise beseitigt wird, so bedarf es doch noch der Prüfung, ob die Beklagte eine eigentliche Widerrufserklärung abgeben muß oder ob es nicht entsprechend dem gestellten Hilfsantrag ausreicht, wenn sie gegenüber der Ortskrankenkasse zum Ausdruck bringt, sie halte ihre streitigen Behauptungen nicht aufrecht. Das Berufungsgericht hat diese Frage bisher nicht erörtert; sie bedarf indessen einer Prüfung, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Anspruch auf Widerruf in seinem Inhalt und seiner Form nicht über das hinausgehen darf, was zur Beseitigung fortbestehender schädigender Folgen unbedingt notwendig ist. Mit dem durch §1004 BGB gewährten Schutz ist es nicht vereinbar, wenn der Verletzte den Widerrufsantrag etwa mit dem Ziele der Demütigung des Gegners verfolgen würde und die Beseitigung der schädigenden Folgen auch ohne solche Demütigung oder Kränkung zu erreichen wäre (BGH NJW 1952, 417, 418) [BGH 18.01.1952 - I ZR 87/51]. Das Berufungsgericht wird daher in einer erneuten Verhandlung zu erwägen haben, ob es bei dem hier unterstellten Sachverhalt, in dem der Beklagten bei der Verbreitung der streitigen Behauptung ein Rechtfertigungsgrund zur Seite gestanden hat, nicht ausreichen würde, die Beklagte entsprechend dem gestellten Hilfsantrage zu verurteilen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht bisher nicht ausreichend aufgeklärt, wie der einschlägige Sachverhalt tatsächlich gelagert ist. Der Senat ist daher nicht in der Lage, die oben erörterte Frage von sich aus zu entscheiden. Es ist ihm auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht möglich zu beurteilen, ob das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu Recht angenommen hat, insbesondere, ob es ihr zu Recht die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen versagt hat.
II.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht mit der Begründung bejaht, die Beklagte habe schuldhaft bei ihrer Mitteilung gegenüber der AOK die jeder Interessenwahrung gesetzten Grenzen überschritten. Sie könne sich daher nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§14 Abs. 2 UWG, §824 Abs. 2 BGB) berufen. Zwar sei der Beklagten nicht zu widerlegen, daß sie, wie sie angebe, auf Grund einer Unterhaltung mit der Zeugin den Verdacht geschöpft habe, der Kläger habe einen Blanko-Verordnungsschein des Dr. We. in Händen gehabt und selbst ausgefüllt. Als sie daraufhin, so legt das Berufungsgericht dar, den Entschluß gefaßt habe, die AOK über diesen Verdacht zu unterrichten, habe sie sich indessen vor Augen halten müssen, daß sie einen schwerwiegenden Vorwurf erhebe, der, "wenn er den Tatsachen entsprach", mit großer Wahrscheinlichkeit zum Entzug der Zulassung für den Kläger wie auch den Arzt Dr. We. führen werde und in jedem Fall geeignet gewesen sei, das Ansehen des Klägers bei der AOK herabzusetzen. Die Beklagte hätte daher sorgfältig und gewissenhaft überlegen müssen, ob ihr Gespräch mit der Zeugin Sch. ihr einen genügenden Anhaltspunkt für die Richtigkeit ihres Verdachts und eine ausreichende Handhabe gegeben habe, bei der AOK vorstellig zu worden. Da der fragliche Schein nicht mehr vorhanden gewesen sei, habe sie durch eine Rücksprache mit dem Zeugen Sch. und nötigenfalls auch durch eine Anfrage bei Dr. We. nähere Feststellungen über die Berechtigung ihres Verdachts treffen müssen. Auf die Notwendigkeit, wenigstens mit dem Zeugen Sch. Rücksprache zu nehmen, sei die Beklagte auch durch den Zeugen S. hingewiesen worden. Diesem habe die Beklagte ihren Verdacht zunächst mündlich geäußert, woraufhin der Zeuge, wie er glaubhaft bekundet habe, um eine schriftliche Bestätigung durch den Zeugen Sch. gebeten hätte. In keinem Falle habe sich die Beklagte damit begnügen dürfen, eine Erklärung für die Zeugin Sch. aufzusetzen, sich diese Erklärung dann unterschreiben zu lassen und der AOK zu übergeben.
Gegenüber der Beweiswürdigung rügt die Revision zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge S. habe Wert auf eine Erklärung des Zeugen Sch. gelegt. Diese Rüge (§286 ZPO) ist begründet; denn das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Zeuge Stiels am Schluß seiner Vernehmung (Bl. 244 d.A.) ausdrücklich erklärt hat, es sei möglich, daß er die Beklagte aufgefordert habe, ihre Behauptung von Frau Sch. bestätigen zu lassen. Soweit das Berufungsgericht mithin davon ausgeht, die Bestätigung habe nach dem ausdrücklichen Wunsch der AOK durch den Sohn Schmedders erfolgen sollen, beruht seine Annahme auf einer unzureichenden Würdigung der Zeugenaussage. Vor allem aber läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht annehmen will, daß die Zeugin Sch. die streitigen Behauptungen der Beklagten gegenüber tatsächlich aufgestellt hat. Es hat sich bei der Würdigung des Sachverhalts darauf beschränkt, der Beklagten einzuräumen, ihr sei nicht zu widerlegen, daß sie den Verdacht geschöpft habe, der Kläger habe ärztliche Blanko-Verordnungsscheine rechtswidrig ausgefüllt (S. 12). Da das Berufungsgericht an anderer Stelle der Entscheidungsgründe (S. 10) darauf verwiesen hat, die Zeugin habe mehrfach und auch unter Eid ausdrücklich bekundet, daß der Kläger in ihrer Gegenwart nichts auf dem Schein eingetragen habe und daß die Zeugin zwar bereit gewesen sei, eine Meldung an die AOK mit zu unterschreiben, jedoch hierbei dem wirklich entscheidenden Punkt, nämlich dem Vorwurf, der Kläger habe Blanko-Verordnungen selbständig ausgefüllt, keine genügende Aufmerksamkeit geschenkt habe, ist es zweifelhaft, ob das Berufungsgericht annehmen will, die Zeugin Sch. habe der Beklagten gegenüber die streitigen Angaben tatsächlich gemacht oder ob dies nicht der Fall ist. Hierauf kommt es jedoch entscheidend an. Hat die Zeugin Sch. die streitigen Erklärungen überhaupt nicht oder nicht in der von der Beklagten behaupteten Form abgegeben, indem sie ihr etwa nur von der Beklagten mehr oder weniger in den Mund gelegt worden sind, und hat diese gleichwohl das beanstandete Schreiben von der Zeugin unterschreiben lassen, so ist dem Berufungsgericht in der Beurteilung der Rechtslage unbedenklich zuzustimmen. Sind die Mitteilungen von der Zeugin hingegen nach Auffassung des Berufungsgerichts tatsächlich erfolgt, so würde der Standpunkt, die Beklagte habe gleichwohl im Hinblick auf die Schwere des Vorwurfs vor Weitergabe dieser Mitteilungen vorher den Sohn der Zeugin sowie den Arzt Dr. We. befragen müssen, nicht ohne weitere Prüfung der Umstände überzeugend erscheinen. Jedenfalls würde sich in diesem Fall eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nicht umgehen lassen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend von der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 3, 271, 278) [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] ausgegangen, daß derjenige, der in fremde Interessen eingreifen will, sorgfältig abzuwägen hat, ob dieser Eingriff zur sachgemäßen Interessenwahrung nach Schwere und Ausmaß erforderlich ist. Bei der Abwägung der miteinander widerstreitenden Interessen sind die Interessen des Betroffenen möglichst zu schonen und es darf insbesondere, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, keinesfalls zugelassen werden, daß Behauptungen unwahrer Tatsachen leichtfertig und nur auf haltlose Vermutungen hin aufgestellt worden. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts entspricht mithin der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Für den Fall, daß die Zeugin Sch. ihre angeblichen Angaben der Beklagten gegenüber gemacht hat, wäre es indessen in tatsächlicher Beziehung erforderlich gewesen, weitmöglichst aufzuklären, in welcher Art und Weise die Zeugin ihre Angaben gemacht hat und ob bei der Beklagten etwa in Anbetracht der Persönlichkeit der Zeugin oder deren Beziehungen zu den beteiligten Personen berechtigte Zweifel an der Wahrheit der von der Zeugin gemachten Angaben auftreten konnten. Es hängt von den Einzelumständen des Falles ab, ob die Beklagte Bedenken wegen der Richtigkeit der ihr gemachten Angaben haben mußte oder ob ihr die Erklärungen der Zeugin so einleuchtend und glaubwürdig erscheinen durften, daß ihr das Recht nicht verwehrt werden konnte, die ihr gemachten Mitteilungen an die AOK weiterzuleiten. Durfte die Beklagte auch keinesfalls leichtfertig der AOK von Behauptungen der Zeugin Sch. Mitteilung machen, so ist andererseits doch nicht zu übersehen, daß die Beklagte nicht nur ein eigenes berechtigtes Interesse daran hatte, das Verhalten der Vertragspartner der AOK von dieser überprüfen zu lassen, sondern daß auch die AOK ein tatsächliches Interesse daran haben mußte, davon in Kenntnis gesetzt zu werden, wenn von ihren Vertragspartnern bei der Behandlung der Kassenmitglieder nicht einwandfrei verfahren wurde. Für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten könnte auch von Belang sein, daß sie die Angaben, soweit sie angegriffen sind, nur der AOK gegenüber gemacht hat, also einer Stelle gegenüber, bei der sie mit einer vertraulichen Behandlung und doch wohl auch mit einer objektiven Nachprüfung der Anzeige rechnen durfte. Würde sich jedenfalls bei der erforderlichen erneuten Prüfung des Sachverhalts herausstellen, daß die Beklagte nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände davon ausgehen konnte, die ihr von der Zeugin Sch. gemachten Angaben entsprachen der Wahrheit, so würde es für die von der Beklagten zu erwartenden pflichtgemäßen Interessenabwägung eine Überspannung darstellen, wollte man fordern, daß sie gleichwohl zunächst andere beteiligte Personen, insbesondere den Sohn Schmedders oder etwa den behandelnden Arzt befragen mußte, bevor sie ihre Kenntnis der AOK weitergab. Immerhin laßt sich nicht übersehen, daß die Beklagte auch davon ausgehen konnte, es sei Aufgabe und Pflicht der AOK, weitere Nachforschungen anzustellen und sich gegebenenfalls durch Befragung der Beteiligten darüber zu vergewissern, ob die ihr gemachten Angaben der Wahrheit entsprachen, ehe sie Maßnahmen gegen den Kläger ergriff.
Von der Würdigung der noch aufzuklärenden Einzelumstände wird es auch abhängen, ob der Beklagten ein schuldhaftes Verhalten zuzurechnen ist, insbesondere also, ob die Beklagte damit rechnen konnte, die Zeugin Sch. habe ihr mündlich und schriftlich etwas Falsches mitgeteilte. Die Frage, ob die Beklagte etwa schadensersatzpflichtig werden könnte, wenn sie sich zu Unrecht weigern wurde, durch eine geeignete Widerrufserklärung eine Fortwirkung des schädigenden Zustandes zu beseitigen, braucht in diesem Rechtsstreit nicht angesprochen zu werden.
Den Einwand der Beklagten, ihr Schreiben vom 16. Februar 1954 sei für die Entziehung der Zulassung nicht ursächlich gewesen, hat das Berufungsgericht unter ein ehender Würdigung der Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen als unbegründet angesehen. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen dieser Beweiswürdigung nicht mit der Aussage des Zeugen L. befaßt, ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidungsgründe ergeben das Gegenteil.
Schließlich ist auch der Angriff der Revision nicht gerechtfertigt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht gewürdigt (§286 ZPO), daß der Kläger nicht nur im Falle Sch., sondern auch in anderen Fällen Patienten behandelt habe, bevor er eine schriftliche ärztliche Verordnung mit Genehmigungsstempel der zuständigen Krankenkasse erhalten habe. Die Urkunden in Hülle Bl. 94 d.A., auf die sich die Revision bezieht, sind von dem Kläger erst im Verlaufe dieses Rechtsstreits überreicht worden. Zur Rechtfertigung ihres Verhaltens bei Weitergabe ihrer Mitteilung an die AOK kann sich die Beklagte daher auf diese ihr erst geraume Zeit später zugänglich gewordenen Urkunden nicht berufen. Der Hinweis der Beklagten darauf, daß der Zeuge Sch. überhaupt nicht Mitglied der AOK, sondern Mitglied der Innungskasse gewesen sei, zu der indessen der Kläger nicht zugelassen gewesen sei, ist unerhebliche. Dem Kläger kann hieraus schon deswegen kein Vorwurf gemacht werden, weil nicht er, sondern der behandelnde Arzt den Schein ausgestellt hat. Im übrigen hatte der Kläger schon in der Tatsacheninstanz zu Recht darauf hingewiesen, er habe keinen Anlaß gehabt, die Richtigkeit der ärztlichen Eintragung noch besonders zu prüfen.
Aus den erörterten Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.