Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1960, Az.: V BLw 8/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1960
- Aktenzeichen
- V BLw 8/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 14362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 07.12.1959
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben
In der Landwirtschaftssache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 6. Dezember 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin und Dr. Piepenbrock sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Dezember 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Senats vom 5. Mai 1959 (V BLw 41/58) verwiesen.
Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin zu 2 den Antrag auf Feststellung ihrer Hoferbfolge weiter verfolgt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
1.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß, worauf der Senat bereits im Beschluß vom 5. Mai 1959 hingewiesen hatte, für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2 der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend ist. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Ansicht, es sei ausreichend, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Beendigung des ihrer Mutter zustehenden lebenslänglichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts, also im Zweifel beim Tode der Mutter, gegeben sei, weil die Antragsgegnerin zu 2 vorher überhaupt nicht die Möglichkeit habe, die Leitung dies Hofes zu übernehmen. Diese Auffassung ist jedoch irrige wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus (§ 6 Abs. 5 Satz 1 HöfeO). Die Hofnachfolge setzt deshalb, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO vorliegt, die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben voraus. Die Hoferbfolge tritt mit dem Erbfall ein. Infolgedessen muß die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben im Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden sein. Dies gilt auch dann, wenn der Hoferbe - sei es wegen einer über den Erbfall hinaus gehenden Verpachtung des Hofes oder mit Rücksicht auf das einem Dritten zustehende Verwaltungs- und Nutznießungsrecht - im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht die Möglichkeit hat, den Hof in Eigenbewirtschaftung zu nehmen. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde, die, soweit ersichtlich, bisher nirgends vertreten wurde, müßte dazu führen, daß die Hofnachfolge unter Umständen noch lange Zeit nach dem Erbfall in der Schwebe bliebe. Der Hoferbe muß deshalb ohne Rücksicht darauf wann er die Bewirtschaftung des Hofes übernimmt oder übernehmen kann, im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig sein.
2.
Das Oberlandesgericht hat bereits im Beschluß vom 11. September 1958 die Wirksamkeit einer formlosen bindenden Bestimmung des Antragstellers zum Hoferben ohne Rechtsirrtum verneint. Hiergegen sind auch im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben worden. Die Entscheidung über die Hofnachfolge hängt somit davon ab, ob die Antragsgegnerin zu 2 beim Tode des Vaters wirtschaftsfähig war.
a)
Das Beschwerdegericht hält auf Grund der erneuten Beweisaufnahme die Ehefrau M. nicht für wirtschaftsfähig. Es führt dazu aus: Die Mitglieder der Prüfungskommission hätten sich im Ergebnis übereinstimmend dahin geäußert, die Antragsgegnerin zu 2 sei in der Lage, den väterlichen Hof zu bewirtschaften, weil es sich um einen Betrieb mit überwiegendem Grünland handele und das zum Hof gehörende Ackerland keine ausschlaggebende Rolle spiele. Das Urteil der Sachverständigen beruhe auf der Prüfung vom 10. September 1958. Da seit dem Tode des Erblassers bereits 15 Monate vergangen seien, rechtfertige das Ergebnis der Prüfung nicht ohne weiteres den Schluß, daß die Beschwerdeführerin beim Tode des Vaters wirtschaftsfähig gewesen sei, weil sie sich in der Zwischenzeit die Kenntnisse, die ihr beim Erbfall vielleicht fehlten, angeeignet haben könne. Auch der Werdegang der Beschwerdeführerin biete keine ausreichende Gewähr dafür, daß saß im Zeitpunkt des Erbfalles wirtschaftsfähig gewesen sei. Auf eine Frage der landwirtschaftlichen Beisitzer des Senats, wie sie sich gegebenenfalls die Bewirtschaftung des Hofes nach dem Tode der Mutter vorstelle und wie sie dieselbe vorzubereiten und einzuleiten gedenke, habe die Antragsgegnerin zu 2 nicht befriedigend geantwortet. Im übrigen hätten die Mitglieder der Prüfungskommission die Wirtschaftsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur für den Fall bejaht, daß von dem 7,86 ha großen Hof nur etwa 2 ha als Ackerland und der Rest als Grünland bewirtschaftet würden. Es habe sich jedoch herausgestellt, daß mehr als 2 ha der zum Hof gehörenden Ländereien als Ackerland geeignet und sowohl vom Erblasser als auch vom Antragsteller als Ackerland bewirtschaftet worden seien. Der Hof bilde, wenn nur das dazugehörende Ackerland bewirtschaftet werde, keine ausreichende Existenzgrundlage für eine Familie. Der Eigentümer müsse entweder den Hof intensiv bewirtschaften, indem er starke Bullenhaltung oder Schweinemast oder Jungbullenmast betreibe, oder Land hinzupachten oder durch Lohnarbeit oder gewerbliche Tätigkeit etwas hinzuverdienen. Der Erblasser und auch der Antragsteller hätten Grünland hinzugepachtet und von dem Eigenland etwa 5 ha unter dem Pflug gehabt. Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude seien also für die Bewirtschaftung einer größeren Landfläche geeignet, als eigentumsmäßig zum Hof gehöre. Sie könnten nur voll ausgenutzt werden, wenn Land hinzugepachtet werde und mehr als 2 ha Ackerland gehalten wurden Frau M. wäre allerdings, weil ihr Ehemann eine Rente von 375 DM monatlich beziehe und auch noch Einnahmen als Versicherungsagent habe, wohl nicht darauf angewiesen, sich durch Zupachtung von Land oder auf andere Weise zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Das Beschwerdegericht hat deshalb, weil die Wirtschaftsfähigkeit nur für den im Eigentum des Erblassers stehenden Hof gefordert werden könne, die Frage aufgeworfen, wie die Wirtschaftsfähigkeit bei einem Hof beschaffen sein müsse, der keine Existenzgrundlage bilde und entweder nur bei Vergrößerung des landwirtschaftlichen Betriebes durch Zupachtung oder mit anderen Nebeneinnahmen die Existenz der Familie sichere. Der Hof des Erblassers könne (für sich allein genommen) im wesentlichen als Grünlandbetrieb bewirtschaftet werden, und dafür reichten die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nach der Auffassung der Sachverständigen - möglicherweise auch zur Zeit des Erbfalles - aus. Die Antragsgegnerin zur 2 verfüge auch mit ihrem Ehemann über eine sichere Rente und bei einem etwaigen Fortfall der Rente aus der Versicherungstätigkeit ihres Ehemannes über die erforderlichen Nebeneinnahmen, um den bei einer Grünlandbewirtschaftung erzielbaren landwirtschaftlichen Reinertrag bis zur vollen Existenzsicherung aufzufüllen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin zur Zeit des Erbfalles nicht die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gehabt, um den Betrieb als Teil eines durch Zupachtung vergrößerten Betriebes mit verstärktem Ackerbau zu führen oder um durch intensivere landwirtschaftlich-gewerbliche Tätigkeit, wie etwa Bullenhaltung oder Schweinemast, den fehlenden Ertrag auszugleichen. Das Oberlandesgericht beantwortet die Frage der Wirtschaftsfähigkeit nur für die Fälle, in denen der eigentumsmäßig begrenzte Hof den Ausgleich durch Zupachtung und demgemäß durch Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes als zweckmäßig erscheinen läßt. Es meint deshalb, die Antragsgegnerin zu 2 müßte, um wirtschaftsfähig zu sein, den Hof so bewirtschaften können, wie es seinen Verhältnissen, insbesondere den vorhandenen Wirtschaftsgebäuden, entspreche. Die Beschwerdeführerin müßte also, um die Gebäude voll auszunutzen, ebenso wie ihr Vater und ihr Bruder, bei Zupachtung von Grünland etwa 5 ha als Ackerland bewirtschaften können. Hierzu sei sie jedoch auch nach dem Gutachten der Sachverständigen nicht in der Lage, so daß ihre Wirtschaftsfähigkeit zu verneinen sei. Da auch die Tochter der Antragsgegnerin zu 2, die in der Stadt aufgewachsen sei, als Erbin ausscheide, sei der Antragsteiler kraft Gesetzes Hoferbe geworden.
b)
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, die von der Rechtsbeschwerde bekämpft werden, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit erfordert, daß der in Betracht kommende Hoferbe nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, den zu übernehmenden Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Er muß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, und 3. April 1951, V BLw 1/50) im Zeitpunkt des Erbfalles ohne weiteres imstande sein, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt eintreten würden. Ist ihm dies nicht im Wege eines schnellen Sichzurechtfindens möglich, sondern ist dazu eine längere Umstellungszeit, eine Art Lehrzeit nötig, so muß die Wirtschaftsfähigkeit verneint werden. Es ist anerkannt, daß die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen sich nach der Art und Größe des Hofes richten. Bei der Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt. Dagegen ist die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob der Hoferbe zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des in Betracht kommenden Hofes in der Lage ist, Aufgabe des Tatrichters, dessen Entscheidung, sofern sie keinen Rechtsverstoß enthält, für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist.
Das Oberlandesgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Wirtschaftsfähigkeit nur für den im Eigentum des Erblassers stehenden Hof gefordert werden kann. Infolgedessen muß die Tatsache, daß der Erblasser Grundstücke hinzugepachtet und dadurch einen über sein Eigentum hinausgehenden landwirtschaftlichen Betrieb geführt hat, bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben außer Betracht bleiben. Dies hat das Beschwerdegericht in seinen weiteren Ausführungen nicht beachtet. Es verkennt den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit, wenn es die Entscheidung darauf abstellt, ob die Antragsgegnerin zu 2 im Zeitpunkt des Erbfalles in der Lage war, einen durch Zupachtung vergrößerten landwirtschaftlichen Betrieb zu leiten. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts sind entscheidend dadurch beeinflußt, daß der im Eigentum des Erblassers stehende Hof für sich allein keine ausreichende Existenzgrundlage bietet. Die mangelnde Existenzfähigkeit einer landwirtschaftlichen Besitzung hängt mit der Frage der Wirtschaftsfähigkeit insofern zusammen, als die ordnungsmäßige Bewirtschaftung eines Betriebes, der für sich allein nicht existenzfähig ist und dessen Inhaber den fehlenden Ertrag nicht durch anderweitige Einnahmen ausgleichen kann, auf die Dauer gefährdet ist. Das Beschwerdegericht erörtert die verschiedenen Möglichkeiten, die für eine Bewirtschaftung des streitigen Hofes in Betracht kommen, wenn die Existenzgrundlage gesichert sein soll. Mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht seiner Entscheidung nur eine dieser Bewirtschaftungsmöglichkeiten, für die es die Wirtschaftsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint, zugrunde legt. Der Rechtsbeschwerde ist darin zuzustimmen, daß, wenn die Antragsgegnerin zu 2 in der Lage ist, den Hof in einer Weise zu bewirtschaften, wie sie von den Sachverständigen für möglich und vertretbar gehalten wird, ihre Wirtschaftsfähigkeit nicht verneint werden kann. Nach der Feststellung des Beschwerdegerichts läßt sich der Hof des Erblassers in seinem eigen tumsmäßigen Umfang im wesentlichen als Grünlandbetrieb bewirtschaften. Mit der Bemerkung, daß für eine Grünlandbewirtschaftung die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nach der Auffassung der Sachverständigen ausreichten, will das Oberlandesgericht sich offensichtlich dem Gutachten der Sachverständigen anschließen, so daß davon auszugehen ist, daß die Antragsgegnerin zu 2 den Hof, wenn sie ihn im wesentlichen als Grünlandbetrieb führt, ordnungsmäßig bewirtschaften kann, zumal da sie mit ihrem Ehemann nach den weiteren Feststellungen des Beschwerdegerichts über die zur vollen Existenzsicherung notwendigen Nebeneinnahmen verfügt. Dann kann es aber nicht mehr darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin zu 2 auch in der Lage sein würde, den Hof als Teil eines durch Zupachtung vergrößerten landwirtschaftlichen Betriebes mit verstärktem Ackerbau zu führen oder durch eine intensivere landwirtschaftlich-gewerbliche Tätigkeit den fehlenden Ertrag auszugleichen. Dies muß auch dann gelten, wenn die Beschaffenheit der Wirtschaftsgebäude eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes durch Zupachtung als zweckmäßig erscheinen läßt. Abgesehen davon, daß die Möglichkeit, Land hinzuzupachten, in der Zukunft entfallen kann, muß der Umstand, daß bei der Größe der Wirtschaftsgebäude eine Zupachtung von Land erwünscht sein mag, schon deshalb außer Betracht bleiben, weil für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit nur der im Eigentum des Erblassers stehende Hof in Betracht kommt. Die Auffassung des Beschwerdegerichts würde im Ergebnis dazu führen, daß die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben für einen über das Eigentum des Erblassers hinausgehenden Betrieb gegeben sein müsse.
Entscheidend ist deshalb, ob die Antragsgegnerin zu 2 im Zeitpunkt des Erbfalles imstande war, den Hof als Grünlandbetrieb zu bewirtschaften. Das Oberlandesgericht hat diese Frage nicht abschließend beantwortet, weil es rechtsirrtümlich für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung eines durch Zupachtung vergrößerten landwirtschaftlichen Betriebes unterstellt hat. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das Ergebnis der Prüfung durch die Sachverständigen am 10. September 1958 rechtfertige nicht ohne weiteres den Schluß, daß die Antragsgegnerin zu 2 beim Tode des Vaters wirtschaftsfähig gewesen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß die Ehefrau M. im Zeitpunkt der Prüfung in der Lage war, den Hof als Grünlandbetrieb ordnungsmäßig zu bewirtschaften, legt allerdings die Annahme nahe, daß sie auch schon zur Zeit des Erbfalles wirtschaftsfähig war, da sie auf dem Hof aufgewachsen ist und auch nach längerer Abwesenheit vom Hof im Falle der übernähme der Wirtschaft beim Tode des Vaters wahrscheinlich sich schnell hätte zurechtfinden können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei einem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb, wie er hier in Betracht kommt, die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Auch das Oberlandesgericht hält es für möglich, daß die Fähigkeiten der Antragsgegnerin zu 2 im Zeitpunkt des Erbfalles für eine Grünlandbewirtschaftung ausreichten. Da die Entscheidung über die Hofnachfolge eine einwandfreie Bejahung oder Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussetzt, muß die Frage, ob Frau M. beim Tode ihres Vaters in der Lage war, den Hof als Grünland betrieb zu bewirtschaften, vom Tatrichter eindeutig beantwortet werden.
Die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2 bedarf deshalb nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einer erneuten Prüfung.
3.
Die Sache mußte danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.800 DM festgesetzt.
Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock