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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.1959, Az.: V BLw 41/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1959
Aktenzeichen
V BLw 41/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 14415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 11.09.1958

Fundstellen

  • MDR 1959, 653 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1323-1324 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben

Prozessführer

des Landwirts Hans A. in Ho., Kreis Sch., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und ... in ...,

Prozessgegner

1. die Witwe Wiebke Katharina A. geb. A. in Ho., Kreis Sch., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

2. die Ehefrau Katharina M. geb. A. in H., B., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn das Gericht eine gemeinsame Begutachtung durch mehrere Sachverständige anordnet, jedoch nur einer von ihnen dem Gericht gegenüber auftritt und lediglich das Ergebnis der gemeinsamen Begutachtung wiedergibt.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Dr. Töpsch

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. September 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.800 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der am 28. Mai 1957 verstorbene Bauer Hans A. war Eigentümer der im Grundbuch von Ho. Bd. VIII Bl. 197 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die 7,8502 ha groß ist und einen Einheitswert von 7.100 DM hat. Der Grundbesitz, der zum weitaus überwiegenden Teil aus Grünland besteht - nur 2,20 ha sind Ackerland -, war als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Zu dem Hof gehört auch der Miteigentumsanteil an der im Grundbuch von D. Bd. IX Bl. 164 verzeichneten Heide- und Moorparzelle in Größe von 84,97 a. Der Hof ist mit zwei Grundschulden in Höhe von 2.500 und 1.000 DM zugunsten der Spar- und Darlehenskasse Ho. sowie mit einer Entschuldungsrente von 90 RM jährlich belastet.

2

Aus der Ehe des Erblassers mit Wiebke Katharina A. geb. A. (Antragsgegnerin zu 1) sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar eine am 10. März 1909 geborene Tochter (Antragsgegnerin zu 2) und ein am 4. April 1916 geborener Sohn (Antragsteller). Die Tochter ist auf dem väterlichen Hof aufgewachsen und im Jahre 1930 nach H. gezogen, wo sie mehrere Jahre als Köchin tätig war. Später heiratete sie dort einen gelernten Tischler, der jedoch wegen einer schweren Kriegsverletzung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Antragsgegnerin zu 2 hat eine Tochter, die in H. die höhere Handelsschule besucht. Der Antragsteller hat von der Schulentlassung an - abgesehen von seiner Militärdienstzeit - bis zum Herbst 1956 auf dem Hof gelebt und gearbeitet und in den letzten Jahren die Wirtschaft selbständig geführt. Er ist seit 1944 verheiratet und hat vier Kinder. Als in den Jahren 1954/55 durch Überschwemmungen Ernteschäden eingetreten waren, nahm der Antragsteller Kredite auf, die den Betroffenen als staatliche Hilfe zur Verfugung gestellt wurden. Zur Sicherung der Kredite waren die beiden Grundschulden bestimmt, die auf Grund der Bewilligungen des Antragstellers vom 9. März 1955 und 29. August 1955 im Grundbuch eingetragen worden sind. Diese Eintragungen wurden dadurch ermöglicht, daß der Antragsteller und sein Vater den gleichen Vornamen hatten, der Vater mit dem Zusatz "jun." als Eigentümer im Grundbuch vermerkt war und der Notar bestätigt hatte, daß die Eintragungsbewilligungen von Hans A. junior unterzeichnet seien. Ein nach dem Tode des Erblassers gegen den Antragsteller eingeleitetes Strafverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung wurde aus subjektiven Gründen eingestellt.

3

Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn war seit Frühjahr 1956 getrübt, so daß der Sohn den Eltern die Geburt von Zwillingen im August 1956 nicht anzeigte und sie nicht zur Taufe einlud, während die Eltern ihre nach der Niederkunft in Lebensgefahr schwebende Schwiegertochter nicht besuchten. Als der Vater von der Eintragung der Grundschulden Kenntnis erhalten hatte, ließ er im September 1956 durch seinen Rechtsanwalt dem Antragsteller mitteilen, daß er kein Vertrauen mehr zu ihm haben könne und die Bewirtschaftung des Hofes wieder selbst übernehmen werde. Der Sohn habe seiner Aufforderung, klare Verhältnisse zu schaffen, nicht entsprochen. Nun lehne er es ab, ihm den Hof schon jetzt zu übertragen, weil er befürchten müsse, zu kurz zu kommen. Der Sohn möge sich nach einer anderen Arbeit umsehen. Der Antragsteller antwortete darauf mit einem Zettel ohne Anrede und Unterschrift folgenden Inhalts: "Brief soeben erhalten. Ihr könnt sofort anfangen. Wenn Du uns eine andere Wohnung nachweist, ziehen wir sofort aus." Auf telegraphische Bitte des Vaters kam die Antragsgegnerin zu 2 auf den Hof und half mehrmals für einige Wochen im Betrieb. Der Antragsteller nahm eine Stelle als Landarbeiter an. Er hatte bei Abgabe der Wirtschaft lose Betriebsschulden in Höhe von fast 8.000 DM hinterlassen, zu deren Tilgung der Vater einen Teil des Inventars verkaufte. Während des letzten Aufenthalts der Tochter auf dem Hof wurde der Vater krank und verstarb. Zu einer Aussöhnung zwischen Vater und Sohn ist es nicht gekommen. Der Antragsteller hat seinen Vater auch nicht am Krankenlager besucht.

4

In einem privatschriftlichen Testament vom 3. Januar 1957 hatten die Eheleute Hans A. sich gegenseitig zu Erben eingesetzt in der Weise, daß der überlebende Ehegatte Vorerbe sein solle (8 IV 271/58). Am 4. Mai 1957 hat der Erblasser, als er sich bereits im Krankenhause befand, ein notarielles Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau zur Hoferbin einsetzte und weiter bestimmte, daß nach dem Tode der Ehefrau die Tochter Katharina (Antragsgegnerin zu 2) den Hof erben solle. Die Übergehung seines Sohnes begründete der Erblasser damit, daß dieser nicht in der Lage gewesen sei, den Betrieb, den er im Pachtbesitz gehabt habe, aufrechtzuerhalten. Er habe erhebliche Schulden gemacht und ihn (den Erblasser) in die größten wirtschaftlichen Schwierigkeiten gebracht. Er müsse befürchten, daß der Hof in den Händen des Sohnes zum Zwangsverkauf kommen werde. Aus diesem Grunde müsse seine Ehefrau Hoferbin werden, damit sie auf diese Weise auch den notwendigen Lebensunterhalt finde.

5

Durch rechtskräftigen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 10. Dezember 1957 ist der Einsetzung der Witwe des Erblassers als Hoferbin oder Hofvorerbin die Zustimmung versagt worden (3 LwH 43/57). Daraufhin hat der Antragsteller ein Verfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß er Hoferbe sei. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Schwester sei nicht wirtschaftsfähig. Er sei der gesetzliche Hoferbe. Ausserdem sei er auch als Hoferbe vorgesehen gewesen. Der Vater habe, indem er ihn seit der Schulentlassung auf dem Hof beschäftigt und er (Antragsteller) sich auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt und dort eine Familie gegründet habe, zu erkennen gegeben, daß er später den Hof bekommen solle. Dadurch sei ein formloser Vorvertrag zu einem Hofübergabevertrag oder ein Erbvertrag zwischen ihm und dem Erblasser zustande gekommen. Die Bestimmung der Ehefrau oder Tochter des Erblassers als Hoferbin verstoße gegen die guten Sitten.

6

Die Antragsgegnerinnen haben um Zurückweisung des Antrages gebeten. Die Antragsgegnerin zu 2 hat weiter beantragt festzustellen, daß sie Hoferbin sei. Die Antragsgegnerin zu 1 hat beantragt festzustellen, daß ihr an dem Hof das lebenslängliche Verwaltungs- und Nutznießungsrecht zustehe und daß sie Alleinerbin des hoffreien Vermögens sei.

7

Die Antragsgegnerin zu 2 macht geltend, sie habe bis zu ihrem 18. Lebensjahr auf dem Hof gelebt und gearbeitet. Im Anschluß daran sei sie bis zum Jahre 1930 in landwirtschaftlichen Haushalten tätig gewesen. In der Folgezeit habe sie zwar in H. gelebt und dort 1939 einen Tischler geheiratet. Aber schon im Jahre 1943 sei sie, nachdem sie ausgebombt gewesen sei, wieder auf den Hof gekommen und dort ein Jahr geblieben. Im Jahre 1944 sei sie nach Schleswig gezogen, weil ihr Mann dort Arbeit gefunden habe und es auf dem Hof zu eng gewesen sei. Im Jahre 1949 oder 1950 sei sie wieder nach H. übergesiedelt, habe sich aber, als der Vater sie gerufen habe, wieder dem Hof zur Verfügung gestellt und sich an allen vorkommenden Arbeiten beteiligt.

8

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Anträgen des Antragstellers und seiner Mutter entsprochen und den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu 2 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag des Antragstellers abgewiesen und dem Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu 2 stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter. Die Antragsgegnerinnen bitten um Zurückweisund des Rechtsmittels.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines der in §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

10

1.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß die Witwe des Erblassers als Hofvorerbin eingesetzt, diese Erbeinsetzung jedoch durch die rechtskräftige Versagung der Zustimmung nicht wirksam geworden ist. Es verneint eine bindende Bestimmung des Antragstellers zum Hoferben und führt aus, der Antragsteller könne nur dann Hoferbe geworden sein, wenn die Antragsgegnerin zu 2 mangels Wirtschaftsfähigkeit als Hoferbin ausscheide. Im Gegensatz zum Amtsgericht hat das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Frau M. bejaht. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts hatte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angeordnet, daß die Antragsgegnerin zu 2 sich einer Prüfung ihrer Wirtschaftsfähigkeit zu unterziehen habe. Als Prüfer waren ursprünglich der Kreisbauernvorsteher, der Kreislandwirtschaftsrat und der Direktor der Landwirtschaftsschule in Aussicht genommen, die sich über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu äussern hatten. Der Direktor der Landwirtschaftsschule sollte zwecks Erläuterung der Äusserung zum Verhandlungstermin geladen werden. Diese Anordnung wurde auf Anregung der Landwirtschaftsbehörde dahin abgeändert, daß die Prüfung von dem Direktor der Landwirtschaftsschule (oder seinem Vertreter) und zwei von ihm auszuwählenden landwirtschaftlichen Lehrherren vorgenommen werden sollte. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht war auf den 11. September 1957 bestimmt worden. Am Tage vor dem Termin hat der Direktor der Landwirtschaftsschule, Oberlandwirtschaftsrat Dr. J., zusammen mit dem Kreispräsidenten Jürgen T. und dem Bürgermeister Johannes P. auf dem Hofe des Erblassers die Antragsgegnerin zu 2 auf ihre Wirtschaftsfähigkeit geprüft. Hierbei war der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin zu 2 zugegen, während der Antragsteller und sein Vertreter nicht erschienen waren, weil sie von dem Zeitpunkt der Prüfung keine Nachricht erhalten hatten. Oberlandwirtschaftsrat Dr. J. ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Gegenwart der Beteiligten und ihrer Vertreter als Sachverständiger gehört worden. Er hat erklärt, die drei Prüfer seien nach einstündiger Unterhaltung mit der Antragsgegnerin zu 2 zu der Überzeugung gelangt, daß Frau M. wirtschaftsfähig sei. In Bezug auf die Vieh- und Milchwirtschaft, die den Schwerpunkt des Betriebes bilde, besitze sie ausreichende Kenntnisse. Hinsichtlich der Ackerwirtschaft seien ihre praktischen Kenntnisse zwar nicht ausreichend. Hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an, weil in solchen Verhältnissen die Bestellung des Ackerlandes durch Nachbarn mitbesorgt zu werden pflege, was durch Arbeitsleistung ausgeglichen werden könne. Weitere Einzelheiten enthält auch die von dem Sachverständigen im Termin überreichte schriftliche Äusserung nicht. Der Antragsteller widersprach der Verwertung des Gutachtens, weil er zu dem Termin auf dem Hof nicht geladen worden sei, während ausser dem Vertreter der Gegenseite auch der in erster Instanz vernommene Zeuge Ha. zugegen gewesen sei. Dieser sei mit dem Kommissionsmitglied T. befreundet, den er offenbar beeinflußt habe. Das Oberlandesgericht führt dazu aus: Die Prüfung auf dem Hof sei wertvoller als rein theoretische Fragestellungen im Gerichtssaal, die leicht unter Befangenheit der Beteiligten leiden könnten. Es habe zwar nicht den Absichten des Senats entsprochen, daß der Vertreter der Antragsgegnerin zu 2 bei der Prüfung auf dem Hof zugegen gewesen sei. Es sei jedoch nicht anzunehmen, daß diese Anwesenheit den Direktor der Landwirtschaftsschule und zwei praktische Bauern (Lehrherren) in ihrem Urteil über die landwirtschaftlichen Fähigkeiten der Frau M. hätten beeinflussen können. Es handele sich um einen kleinen Grünlandbetrieb mit wenig Ackerland. Das Schwergewicht bei der Bewirtschaftung ruhe auf der Fähigkeit, die Vieh- und Michwirtschaft zu betreiben und die hier vorkommenden Arbeiten zu verrichten. Die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2 für diesen Betrieb werde zwar durch die fehlenden Kenntnisse in der Ackerwirtschaft beeinträchtigt, jedoch nicht beseitigt. Die Antragsgegnerin zu 2 werde sich auch einarbeiten und dadurch ihre Wirtschaftsfähigkeit vervollkommnen. Den landwirtschaftlichen Beisitzern des Senats sei Gelegenheit gegeben worden, mit Rücksicht auf die vor dem Landwirtschaftsgericht gegebenen Antworten der Antragsgegnerin zu 2 ihrerseits Fragen zu steilen. Sie hätten dies jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen und wegen der Art des kleinen Betriebes nicht für nötig erachtet. Da die Beweisaufnahme auch im übrigen ergeben habe, daß die Antragsgegnerin, zu 2 alle vorkommenden Arbeiten auf dem Hof verrichten könne und verrichtet habe, könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Antragsgegnerin zu 2 in der Lage sei, den Hof zu bewirtschaften. Ob vielleicht der Antragsteller auf Grund umfassenderer landwirtschaftlicher Kenntnisse der bessere Landwirt sei, spiele keine Rolle.

11

2.

Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2 auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme gestützt habe, an der teilzunehmen der Antragsteller keine Gelegenheit gehabt habe. Sie erblickt darin eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und macht geltend, das Beschwerdegericht sei damit von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 1956 (NJW 1956, 1925 [OLG Köln 06.03.1956 - 8 W 9/56]), des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1956 (MDR 1956, 687 [OLG Hamm 19.06.1956 - 5 W 237/56]) und 17. April 1957 (JMBlNRhW. 1957, 159) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 1957 (NdsRpfl. 1958, 17) und auch des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1951 (BGHZ 3, 215), vom 29. Januar 1955 (IV ZR 125/54 NJW 1955, 671) und 6. Dezember 1957 (5 StR 536/57 NJW 1958, 350 Nr. 20) abgewichen. Es bestehe die Möglichkeit, daß bei einer die Einzelheiten des Gutachtens angreifenden Stellungnahme durch den Antragsteller das Beschwerdegericht die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2 anders beurteilt hätte.

12

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, daß in einem gerichtlichen Verfahren den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden muß, daß insbesondere einer Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen Stellung zu nehmen die Beteiligten Gelegenheit hatten. Ob das Oberlandesgericht bei der Auslegung dieses Grundsatzes von den angeführten Entscheidungen abgewichen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist das Beschwerdegericht, soweit es sich um den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme handelt, von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1955 abgewichen. Das Urteil betrifft einen Ehescheidungsrechtsstreit, in dem das Berufungsgericht vom Kläger bestrittene Behauptungen der Beklagten als bewiesen angesehen hatte, weil die Beklagte sie vor dem Sachverständigen bestätigt und dieser ihre ihm gegenüber gemachten Angaben als richtig unterstellt hatte. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verfahren beanstandet und dazu ausgeführte, es sei mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vereinbar, wenn ein Sachverständiger in Vertretung des Richters Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte vernehme und das Gericht das Ergebnis einer solchen Vernehmung so würdige, als ob die Vernehmung durch den Richter erfolgt wäre. Der angefochtenen Entscheidung liegt zwar ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Sachverständige Dr. J. hat keine Zeugen- oder Parteivernehmung durchgeführt. Es handelt sich jedoch in beiden Fällen um die gleiche Rechtsfrage, nämlich um den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Von der Auslegung dieses Grundsatzes durch das angeführte Urteil ist das Beschwerdegericht dadurch abgewichen, daß es lediglich den Obmann der Prüfungskommission als Sachverständigen gehört und die von diesem wiedergegebene Beurteilung der beiden anderen Sachverständigen so gewürdigt hat, als ob auch sie vom Gericht vernommen wären. Der angefochtene Beschluß beruht auf dieser Abweichung, weil die Entscheidung im wesentlichen auf das von dem Sachverständigen Dr. J. wiedergegebene Ergebnis der Prüfungskommission gestützt ist.

13

3.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

14

Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die Feststellung der Hoferbfolge von der Wirtschaftsfähigkeit der Beschwerdeführerin abhängig ist. Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Beteiligten ist Aufgabe des Tatrichters, an dessen Entscheidung das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, sofern sie nicht auf einem Rechtsverstoß beruht. Das vom Beschwerdegericht eingeschlagene Verfahren gibt zu rechtlichen Beanstandungen Anlaß. Auf das Verfahren in Landwirtschaftssachen sind gemäß §9 LwVG, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden. Nach §15 FGG finden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber den Beweis durch Augenschein, über den Zeugenbeweis und über den Beweis durch Sachverständige entsprechende Anwendung. Daneben ist für die Beweisaufnahme in Landwirtschaftssachen die Anwendbarkeit einiger Vorschriften der Zivilprozeßordnung noch besonders hervorgehoben (§15 Abs. 4 LwVG). Danach ist den Beteiligten gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen (§357 Abs. 1 ZPO). Die Beteiligten haben auch das Recht, den Zeugen und Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (§§397, 402 ZPO). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der besagt, daß die Beweisaufnahme vor dem Gericht oder einem Mitglied des Gerichts erfolgt (§355 Abs. 1 ZPO, §16 Satz 1 LwVG), gilt auch für das Verfahren in Landwirtschaftssachen. Zu einer förmlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist nur der Richter befugt (§16 Satz 3 LwVG). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn das Gericht eine Begutachtung durch mehrere Sachverständige anordnet, jedoch nur einen von ihnen vernimmt und sich hinsichtlich der Begutachtung durch die übrigen Sachverständigen mit der Wiedergabe ihrer Beurteilung durch den vernommenen Sachverständigen begnügt. Schon das Reichsgericht (RGZ 156, 334, 338) hat es für unzulässig erklärt, daß ein Sachverständiger Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte vernimmt. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 29. Januar 1955 angeschlossen. Es handelt sich im vorliegenden Fall zwar um einen anderen Sachverhalt, der jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in gleicher Weise zu behandeln ist. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1957 (BGHZ 23, 207) steht hiermit nicht in Widerspruch. Es betrifft einen Fall, in den ein Sachverständiger zur Vorbereitung seines Gutachtens im Einverständnis mit den Parteien Zeugen vernommen hatte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die beiden landwirtschaftlichen Lehrherren sind auch nicht lediglich als Hilfskräfte zur Vorbereitung eines etwa nur von den Direktor der Landwirtschaftsschule zu erstattenden Gutachten herangezogen worden. Vielmehr sollten sämtliche drei Mitglieder der Kommission in eigener Verantwortung die Wirtschaftsfähigkeit der Frau M. prüfen. In einem solchen Fall ist es nicht zulässig, daß nur einer von ihnen als Sachverständiger, vom Gericht vernommen wird. Das vom Beschwerdegericht eingeschlagene Verfahren hat zur Folge gehabt, daß die Begutachtung durch die beiden nicht vernommenen Sachverständigen so gewürdigt worden ist, als ob sie vom Gericht vernommen wären. Ein solches Verfahren kann nicht gebilligt werden. Wenn die Entscheidung auf ein Gutachten mehrerer Sachverständiger gestutzt werden soll, müssen sämtliche Sachverständigen auch dem Gericht gegenüber die Verantwortung für ihr Gutachten übernehmen und deshalb vom Gericht jeden falls dann vernommen werden, wenn sie, wie es hier der Fall ist, nicht sämtlich dem Gericht gegenüber ein schriftliches Gutachten abgegeben haben. Bei den beiden nicht vernommenen Sachverständigen handelt es sich um praktische Landwirte, deren Urteil zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit naturgemäß erhebliches Gewicht hat. Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kam gerade im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, weil der Antragsteller keine Gelegenheit hatte, der Prüfung der Beschwerdeführerin beizuwohnen.

15

Die Wirtschaftsfähigkeit der Beschwerdeführerin bedarf deshalb, vor allem auch im Hinblick auf die Feststellungen des Amtsgerichts, einer erneuten Prüfung. Dabei wird zu beachten sein, daß für die Wirtschaftsfähigkeit der Frau M. der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend ist. Das Oberlandesgericht hat offenbar - ebenso wie die Sachverständigen - der Beurteilung den Zeitpunkt der Prüfung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin kann jedoch nur dann Hoferbin geworden sein, wenn sie beim Tode des Vaters wirtschaftsfähig war, dagegen nicht, wenn sie erst später die Wirtschaftsfähigkeit erlangt haben sollte. Wie die Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit zweckmässigerweise vorzunehmen ist, muß der Entschließung des Beschwerdegerichts überlassen bleiben. Es mag nur darauf hingewiesen werden, daß der Senat schon wiederholt eine Prüfung in einer Verhandlung an Ort und Stelle unter Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer als geeignetes Mittel zur Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit bezeichnet hat.

16

Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock