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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1960, Az.: I ZR 45/59
„Feuerzeugbenzinbehälter“

Zulässigkeit der Trennung von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen; Anforderungen an ein Endurteil (Teilurteil) im Sinne des § 301 Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzungen der Entscheidungsreife im Sinne des § 301 ZPO; Trennbarkeit der Ansprüche bei Anhäufung von Schutzrechten in einer einzigen Verletzungsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1960
Aktenzeichen
I ZR 45/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11625
Entscheidungsname
Feuerzeugbenzinbehälter
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.02.1959
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • GRUR 1961, 79 "Feuerzeugbenzinbehälter"
  • MDR 1961, 29 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, die Gerichte könnten bei einer Anhäufung von Schutzrechten in einer einzigen Verletzungsklage eine Prozeßtrennung anordnen, setzt stets die prozessuale Zulässigkeit einer solchen Trennung gemäß § 145 ZPO voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn mehrere prozeßrechtliche Rechtsaussprüche seitens desselben Klägers gegen denselben Beklagten begehrt werden, nicht aber auch dann, wenn nur ein einheitliches Klagebegehren mit mehrfacher rechtlicher Begründung in Rede steht.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 1960
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Weiss, Dr. Spreng, Jungbluth und
Bundesrichter Pehle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Februar 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des am 22. Oktober 1951 angemeldeten, durch Zeitablauf am 22. Oktober 1957 erloschenen Gebrauchsmusters Nr. 1 631 933 betreffend einen "Behälterspritzkopf mit Kappenverschluß".

2

Die für diesen Rechtsstreit in Betracht kommenden Ansprüche 1 bis 3 lauten:

  1. 1.

    "Behälterspritzkopf mit Kappenverschluß für Tuben, Flaschen und dergl. Behälter, dadurch gekennzeichnet, daß die Abschlußkappe mit dem Spritzkopf oder auch dem Behälterrümpf verbunden ist, wobei diese Verbindung ein Abheben der Kappe selbst gestattet.

  2. 2.

    Behälterspritzkopf mit Kappenverschluß nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Abschlußkappe mit dem aus geeignetem Material geschaffenen Spritzkopf oder auch Behälterrumpf mittels eines federnden, elastischen, dünnen Stranges organisch verbunden ist.

  3. 3.

    Behälterrumpf mit Kappenverschluß nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Verbindungsstrang gewölbt gehalten ist."

3

Die Klägerin hat kleine Feuerzeugbenzinbehälter aus Blech hergestellt und diese zusammen mit aus Kunststoff bestehenden Spritzköpfen gemäß ihrem Gebrauchsmuster vorzugsweise an die Firmen ... und ... vertrieben. Die Abnehmer füllten die Behälter mit Benzin und verschlossen sie, indem sie den Fuß des Spritzkopfs unter Druck auf die dafür vorgesehene lochartige Öffnung des Behälters preßten. Der Spritzkopf war an seinem oberen Ende verschlossen und wurde vor Ingebrauchnahme durch Abschneiden der spitze geöffnet.

4

Der Beklagte hat solche aus der Produktion der Klägerin stammenden, entleerten Benzinbehälter aufgekauft, mit Benzin neu gefüllt und weiterverkauft. Das Benzin hat er mittels einer Kanüle durch das von ihm teilweise besonders aufgeweitete Loch des Spritzkopfs eingefüllt und dieses sodann mit einem farbigen Lupolenstift vorstopft. Bisweilen hat er auch den oberen Rand des Spritzkopfs gerade geschnitten. Die Beschriftung der Behälter auf den Seitenwänden hat er mit grauer Farbe überstrichen und darüber eine Papiermanschette angebracht, die den Aufdruck "Spezial ... Feuerzeugbrennstoff" trug.

5

Die Klägerin erblickt in diesem Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihres Gebrauchsmusters. Auch ist sie der Auffassung, die angegriffenen Handlungen des Beklagten stellten einen Wettbewerbsverstoß sowie einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar.

6

Mit der Klage beantragt die Klägerin

Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der behaupteten Verletzungshandlungen.

7

Ferner begehrt sie

Rechnungslegung sowie Feststeilung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.

8

Der Beklagte hat eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nach Ablauf des Gebrauchsmusterschutzes (22. Oktober 1957) den Unterlassungsanspruch, soweit er auf das Gebrauchsmuster Nr. 1 631 933 gestützt war in der Hauptsache für erledigt erklärt und im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt,

dem Unterlassungsantrag folgende Fassung zu geben:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

von der Klägerin hergestellte Behälterspritzköpfe aus elastischem Material für flaschenartige, aus Blech hergestellte Benzinbehälter mit einem Kappenverschluß, bei dem eine Aufsteckkappe mit dem Spritzkopf mittels eines federnden, elastischen dünnen gewölbten Stranges organisch, insbesondere einstückig, verbunden ist und diese Verbindung ein Aufstecken und Festklemmen der Kappe auf die sich nach oben verjüngende Spritztülle und ein Wiederabheben gestattet, dadurch gewerbsmäßig wiederherzustellen, daß die Verschlußöffnung eines gebrauchten Behälters mit einem Spritzkopf der beschriebenen Art gegebenenfalls nach dem Abschneiden eines Endteils oder nach dem Ausweiten der Öffnung und nach dem Einfüllen von Benzin durch diese Öffnung mit Hilfe eines Stöpsels verschlossen wird, sowie derart wiederhergestellte Behälter mit Spritzköpfen gewerbsmäßig feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.

10

Sie hat die Klage nunmehr auch auf Verletzung des DBP Nr. 894 073 gestützt und vorgetragen, daß sie ausschließliche Lizenznehmerin dieses Patents seit dem Jahre 1955 sei.

11

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 3. Februar 1959 die Klage abgewiesen, soweit sie auf das Gebrauchsmuster Nr. 1 631 933, auf Wettbewerbsverstoß und auf unerlaubte Handlung gestützt ist. Im übrigen ist der Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das DBP Nr. 894 073 ausgesetzt worden.

12

Die Revision der Klägerin ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen worden.

13

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil als Teilurteil bezeichnet und seine Entscheidung unter Hinweis auf § 301 Abs. 1 ZPO begründet. Es hat im einzelnen dargelegt, weswegen nach seiner Auffassung das Gebrauchsmuster Nr. 1 631 933 von dem Beklagten nicht verletzt worden sei. Der Beklagte habe sich, so führt das Berufungsgericht weiterhin aus, auch weder eines wettbewerbswidrigen Verhaltens noch eines rechtswidrigen Eingriffs in einen Gewerbebetrieb schuldig gemacht. Als Klagegrundlage bleibe demzufolge nur noch das Patent Nr. 894 073. Insoweit sei indessen der Rechtsstreit infolge des am Tage der Urteilsverkündung ergangenen Aussetzungsbeschlusses noch nicht zur Entscheidung reif.

15

Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen habe. Eine solche Teilentscheidung über einzelne Klagegründe sei unzulässig. Das angefochtene Urteil müsse daher ohne Rücksicht auf die materielle Begründung aufgehoben werden.

16

Diese Rüge der Revision ist begründet.

17

Nach § 301 ZPO kann ein Endurteil (Teilurteil) erlassen werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Soweit ein einheitliches Klagebegehren vorliegt, das auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, kann nicht durch Teilurteil über einzelne Klagegründe entschieden werden (RGZ 50, 273, 278), Nicht über Klagegründe, sondern nur über prozessuale Ansprüche können bei Entscheidungsreife Teilurteile erlassen werden. Als prozessualer Anspruch ist das auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes vorgebrachte Klagebegehren anzusehen, wobei es auf die Mehrheit der bürgerlichrechtlichen Ansprüche dann nicht ankommt, wenn diese auf dasselbe Ziel gerichtet sind (BGHZ 9, 72, 27 [BGH 19.02.1953 - III ZR 31/51] m.Nachw.). Soweit auf Grund des mit der Klage vorgetragenen Sachverhalts einheitliche Ansprüche hergeleitet werden, die sich somit als einheitliche Prozeßansprüche mit mehrfacher rechtlicher Begründung darstellen, ist ein Teilurteil, durch das auch nur einer von mehreren Klagegründen aus dem bisherigen Streit der Parteien herausgenommen wird, unzulässig (Wieczorek, ZPO § 301 Anm. B, I a 2 Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 55 II 2, § 93 IV 3 c; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl., § 301 Anm 2; Entscheidung des Reichsgerichts vom 4. Dezember 1915 - I 118/15 - N § 301/36). Die nach § 301 ZPO als Teilurteil zulässige Endentscheidung muß den gesamten für den betreffenden prozessualen Anspruch wesentlichen Prozeßstoff erledigen, so daß sie von den weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berührt wird. Sonst ist das "Teilurteil" in Wahrheit ein unzulässiges "Zwischenurteil" (RGZ 143, 170, 174 bis 173).

18

Im vorliegenden Fall werden getrennte prozessuale Ansprüche in Form von Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüchen, und zwar jeweils nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag, geltend gemacht. Die Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche werden für die Zeit bis zum Ablauf des Gebrauchsmusters Nr. 1 631 933 (22. Oktober 1957) nicht nur auf dieses Gebrauchsmuster, sondern auch auf das Patent Nr. 894 073, sowie auf die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb (§ 1 UWG) und unerlaubte Handlungen (§ 823 Abs. 1 BGB wegen angeblich unerlaubten Eingriffs in den Gewerbebetrieb) gestützt. Für die Zeit nach Ablauf des Gebrauchsmusters werden die mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag geltend, gemachten Unterlassungsansprüche nur noch aus dem Patent Nr. 894 073 und den Vorschriften über unlauteren Wettbewerb und unerlaubte Handlungen hergeleitet. Dabei ist an sich zu beachten, daß Unterlassung auf Grund des Patentes nur für die Schutzdauer des Patentes, darüber hinaus jedoch nur wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens oder wegen unzulässigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb begehrt werden kann, obwohl dies in den Klaganträgen nicht besonders zum Ausdruck gebracht ist. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus wäre es daher allenfalls zulässig gewesen, den über die Schutzdauer des Patentes hinausgehenden Unterlassungsantrag mangels Wettbewerbsverstoßes und mangels unerlaubter Handlungen abzuweisen Ein solches Teilurteil ist jedoch nicht erlassen; es wäre auch nach Lage der Sache schwerlich angemessen und wenig sinnvoll gewesen, zumal für die Zeit bis zum Ablauf des Patentes die Klagegründe des Wettbewerbsverstoßes und der unerlaubten Handlung nicht mit bindender Wirkung hätten ausgeschieden werden können. Schlechthin unzulässig war es auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts, die Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche durch Teilurteil abzuweisen, weil die Klage insoweit im Hinblick auf die aus dem Patent Nr. 894 073 hergeleiteten Ansprüche in keinem Fall nach allen in Betracht kommenden Klagegründen zur Entscheidung reif war. Wurde hiernach durch das angefochtene Urteil nicht der gesamte für die geltendgemachten prozessualen Ansprüche wesentliche Prozeßstoff erledigt, so fehlte es an der für den Erlaß eines Teilurteils wesentlichen Voraussetzung, In Wahrheit stellt sich das angefochtene Urteil als ein unzulässiges "Zwischenurteil" dar.

19

Der Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß nach der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung (Reimer, PatG 2. Aufl. § 54 Anm. 9 m. Nachw.; a.A. Habscheid, GRUR 1954, 239, 241) die Gerichte bei einer Anhäufung von Schutzrechten in einer einzigen Verletzungsklage jedenfalls von der Abtrennungsbefugnis gemäß § 145 ZPC Gebrauch machen könnten. Der Standpunkt des Beklagten, daß demzufolge auch der Erlaß eines Teilurteils zulässig sein müsse, und zwar selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die prozeßleitende Maßnahme einer Prozeßtrennung nicht ausdrücklich erfolgt sei, berücksichtigt nicht, daß die im Schrifttum insoweit vertretene Auffassung stets die prozessuale Zulässigkeit einer solchen Trennung voraussetzt. Gemäß § 145 ZPO kann - abgesehen von den Fällen der §§ 59, 60 ZPO - eine Trennung nur vorgenommen werden, wenn eine objektive Klagenhäufung nach § 260 SPO gegeben ist (Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 145 Ann, III). Eine Klagenhäufung im Sinne der genannten Vorschrift liegt indessen nur vor, wenn mehrere prozeßrechtliche Rechtsaussprüche seitens desselben Klägers gegen denselben Beklagten begehrt, wenn also mehrere Klaganträge, die getrennte Ziele verfolgen, gestellt sind (Rosenberg a.a.O. § 93 I, 1; BGHZ 9, 22, 27) [BGH 09.02.1953 - VI ZR 249/52]. Da diese Voraussetzungen im Streitfall für die auf Grund des Gebrauchsmusters und des Patentes geltend gemachten Klagansprüche nicht erfüllt sind, wäre insoweit auch eine Prozeßtrennung in Wahrheit gar nicht möglich gewesen. Auch das Reichsgericht hat in der Entscheidung vom 11. Mai 1935 - GRUR 1935, 925 - nur ausgesprochen, daß der Erlaß eines Teilurteils unter Beschränkung auf die Entscheidung zu einem Patent "nach der Fassung der vor dem Landgericht gestellten Anträge, die nach den Merkmalen beider Patente getrennt waren", zulässig gewesen sei.

20

Das Ergebnis wäre, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. April 1954 (BGHZ 13, 145, 154) [BGH 27.04.1954 - I ZR 239/52] ausgeführt hat, im übrigen das gleiche, wenn man in der Häufung von mehreren rechtlich und tatsächlich selbständigen Begründungen zu einem einheitlichen Klageantrag eine echte Klagenhäufung erblicken würde (Stein/Jonas a.a.O. § 260 Anm. II A 2). Denn auch in diesem Falle wäre im Hinblick auf die j einheitlich gestellten Klageanträge ein Teilurteil über einen der Klagegründe nicht zulässig gewesen (Stein/Jonas a.a.O.). Die Frage, ob angesichts der Vorschrift des § 54 PatG eine Anwendung des § 145 ZPOüberhaupt abzulehnen wäre (vgl. Habscheid, GRUR 1954, 239, 242), bedarf hiernach keiner Erörterung mehr.

21

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß für den Senat die Möglichkeit bestand, materiellrechtlich zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen Stellung zu nehmen.

22

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Bock
Weiss
Spreng
Jungbluth
Pehle