Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1953, Az.: VI ZR 249/52
Herausgabeanspruch bezüglich eines Lichtspieltheaters bei Aufhebung des bestehenden Mietverhältnisses; Einstufung einer Mietrechtsstreitigkeit als Feriensache; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht rechtzeitig erfolgter Rechtsmittelbegründung; Schriftliche Niederlegung von Beschlüssen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 249/52
- Entscheidungsform
- Zwischenurteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- KG Berlin - 14.07.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 9, 22 - 29
- JZ 1953, 284 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1953, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1665-1669 (Urteilsbesprechung von Oberlandesgerichtsrat Dr. Mühl)
- NJW 1953, 663-665 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Ernst W. in B.-L., M.strasse ...
Prozessgegner
1.) Kaufmann Fritz Wo.
2.) Ehefrau Elisabeth We. geb. N.
3.) Fräulein Hildegard N.
sämtlich in B.-T., Alt. T. ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ein Beschluß nach § 554 a ZPO erfordert rieben einer entsprechenden Form einen klaren Ausspruch dessen, was entschieden werden sollte.
- 2.)
Verlangt der Kläger in erster Linie Herausgabe eines Lichtspieltheaters nach § 985 BGB und nur hilfsweise Mietaufhebung und Räumung nach dem Mieterschutzgesetz, so handelt es sich nicht um eine Klagenhäufung, sondern um ein einheitliches Klagebegehren mit mehrfacher rechtlicher Begründung.
- 3.)
Ist eine Klage bei Berücksichtigung ihrer Hauptbegründung keine Feriensache, so wird sie auch dann nicht zur Feriensache, wenn eine Hilfsbegründung beigefügt ist, die den Rechtsstreit nach § 200 Abs. 2 GVG zur Feriensache machen würde, wenn sie als alleinige Begründung vorgetragen worden wäre (Abweichung von BGHZ 8, 47).
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 1952 ist zulässig.
Tatbestand
Die Kläger haben von dem Beklagten unter Berufung auf § 985 BGB Herausgabe des R.-Lichtspieltheaters in B.-R. verlangt und geltend gemacht, der von ihrem Rechtsvorgänger mit dem Beklagten abgeschlossene Nutzungsvertrag sei unwirksam. Hilfsweise haben sie unter Hinweis auf §§ 2 und 4 MSchG beantragt, das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über das Lichtspielhaus aufzuheben und den Beklagten zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen. Der Beklagte hat mit der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Mietvertrag unkündbar bis zum 31. Dezember 1955 fortbesteht.
Nach Abweisung von Klage und Widerklage durch das Landgericht hat das Kammergericht folgendes Urteil erlassen:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. März 1952 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Berlin geändert und der Beklagte verurteilt, unter sofortiger Aufhebung des Mietverhältnisses die Räumlichkeiten des R.-Lichtspieltheaters in B.-R., R.strasse ... zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. August 1952 gewährt.
Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gegen dieses an 21. Juli 1952 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. August 1952 Revision eingelegt. Auf einen Einstellungsantrag des Beklagten haben die Kläger vorgetragen, der Rechtsstreit sei als Mietsache Feriensache gewesen und die Revision daher mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig zu verwerfen. Auf Antrag des Beklagten hat der Vorsitzende des damals zuständigen V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs am 17. September 1952 die Frist zur Begründung der Revision bis zum 15. November 1952 verlängert.
AM 30. September 1952 hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für den Fall der Versäumung der Begründungsfrist vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Revisionsbegründung eingereicht. Hierauf erhielten beide Rechtsanwälte auf Grund einer Verfügung des Berichterstatters des V. Zivilsenats folgendes Schreiben vom 7. Oktober 1952:
"Nach Auffassung des Senats handelt es sich um keine Feriensache, so dass die Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag des Revisionsklägers ist daher gegenstandslos."
Entscheidungsgründe
Die Zulässigkeit der am 4. August 1952 rechtzeitig eingelegten Revision hängt davon ab, ob die am 30. September 1952 eingegangene Begründung des Rechtsmittels rechtzeitig erfolgt ist (§§ 554, 554 a ZPO). Das ist der Fall, wenn der Rechtsstreit nicht als Feriensache anzusehen ist, denn in diesem Falle würde der Lauf der Begründungsfrist, da sie keine Notfrist ist, in der Zeit vom 15. Juli bis 15. September 1952 durch die Gerichtsferien gehemmt worden sein (§§ 223 ZPO, 199 GVG). Ist der Rechtsstreit dagegen eine Feriensache, so hatten die Gerichtsferien nach § 233 Abs. 2 ZPO auf den Lauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Einfluß. Dann hätte die Begründung des Rechtsmittels bis zum 5. September 1952 eingereicht werden müssen, so dass die am 30. September 1952 eingereichte Revisionsbegründung verspätet eingegangen wäre. Daran könnte auch die am 17. September 1952 verfügte Fristverlängerung nichts ändern, denn sie würde wirkungslos sein, weil sie nach dem Ablaufe der Begründungsfrist gewährt worden ist (RGZ 109, 341 [342]). Es kommt daher darauf an, ob es sich bei dem Rechtsstreit der Parteien um eine Ferien- oder eine Nichtferiensache handelt.
Eine Prüfung dieser Frage müßte unterbleiben, wenn der erkennende Senat bei der Beurteilung an die Auffassung des V. Zivilsenats gebunden wäre, wie sie im Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 7. Oktober 1952 zum Ausdruck gekommen ist.
Der Beklagte meint, aus der Mitteilung des Berichterstatters ergebe sich, dass der V. Zivilsenat in einem Beschluß nach § 554 a ZPO die Rechtzeitigkeit der Revision festgestellt habe und deshalb der erkennende Senat an diese Entscheidung gebunden sei.
Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, daß das Revisionsgericht die Erfüllung der im § 554 a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Erfordernisse für die Zulässigkeit der Revision im Beschlußverfahren feststellen kann (RGZ 125, 68 [70]; RG JW 1925, 1370). Eine derartige Entscheidung ist aber hier nicht ergangen. Weder die Form noch der Inhalt der Mitteilung vom 7. Oktober 1952 lassen die Deutung zu, dass der V. Zivilsenat einen Beschluß nach § 554 a ZPO erlassen wollte oder erlassen hat.
Die Zivilprozeßordnung enthält zwar keine Vorschriften über die Abfassung und die Form der Beschlüsse (§§ 313, 315 ZPO gelten nur für Urteile). Es ist aber in der Praxis der Gerichte allgemein üblich, daß Beschlüsse schriftlich niedergelegt, in einer Überschrift als Beschlüsse bezeichnet und von den mitwirkenden Richtern, mindestens aber von dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter oder nur dem Vorsitzenden unterschrieben werden (vgl OLG Dresden in JW 1928, 2734 Nr. 12, OLG Braunschweig in JW 1928, 1873 Nr. 8 a und Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 5. Aufl S 234). Für die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, läßt § 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs die Unterzeichnung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden genügen, während § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung für Beschlüsse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, die Unterzeichnung durch alle mitwirkenden Richter vorschreibt. Die Anordnung des Berichterstatters vom 7. Oktober 1952 trägt nur seine Unterschrift und ist in die Form einer Verfügung gekleidet. Sie ist auch ihrem Inhalt nach eine Verfügung, denn sie besagt, dass ein Schreiben des angegebenen Inhalts an die Parteivertreter zu senden ist. Es fehlt daher schon äusserlich an einem Beschluß.
Auch der Inhalt des an die Parteien herausgegangenen Schreibens ist nicht die Mitteilung eines nach § 554 a ZPO ergangenen Beschlusses. Anlaß zu diesem Schreiben war das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten, das eine Prüfung der Frage notwendig machte, ob die Revisionsbegründung verspätet eingereicht worden war, denn nur in diesem Fall bestand Anlass zu einer Beschlußfassung über den Wiedereinsetzungsantrag. Da die Revisionsbegründung nach Meinung des V. Zivilsenats rechtzeitig erfolgt war, erübrigte sich die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit eine Beschlußfassung. Das Schreiben hatte somit erkennbar den Sinn, die Parteivertreter davon zu unterrichten, daß der Senat eine Beschlußfassung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht für erforderlich hielt. Die Angabe, daß es sich nach Auffassung des Senats um keine Feriensache handele und die Revisionsbegründung daher rechtzeitig eingegangen sei, diente nur der Begründung des letzten Satzes des Schreibens und ergibt nicht, dass der V. Zivilsenat einen förmlichen Beschluß über die Zulässigkeit der Revision gefasst hat.
Ein Beschluß nach § 554 a ZPO würde, abgesehen von der entsprechenden Form, einen klaren Ausspruch dessen erfordern, was entschieden werden sollte. Die Tatsache, daß das Gericht im Rahmen der Prüfung eines Wiedereinsetzungsgesuchs die Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionsbegründung berät und seine Meinung zu dieser Frage äussert, reicht allein nicht aus, um den Erfordernissen einer Entscheidung nach § 554 a ZPO zu genügen.
Da hiernach noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision vorliegt, bedarf es keines Eingehens auf die im Schrifttum umstrittene Frage, ob und inwieweit die in § 318 ZPO vorgeschriebene Bindung des Gerichts sich auch auf die Revision zulassende Beschlüsse erstreckt, (eine Bindung wird bejaht von Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 519 Anm. III D 1, § 554 a Anm. III RArbG 15, 101 und RGZ 125, 68 für einen Beschluß, durch den Wiedereinsetzung gewährt worden ist; verneint dagegen von Rosenberg a.a.O. S 631 und Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl, § 519 b Anm. 2 E und § 318 Anm. 1).
Der erkennende Senat hat daher unabhängig von der im Schreiben vom 7. Oktober 1952 zum Ausdruck gekommenen Auffassung des V. Zivilsenats selbständig zu prüfen, ob der Rechtsstreit der Parteien eine Feriensache ist.
Die Sache ist nicht auf Antrag als Feriensache bezeichnet worden (§ 200 Abs. 4 GVG). Sie könnte daher nur Feriensache sein, wenn ihr Streitgegenstand sie nach § 200 Abs. 2 GVG von Gesetzes wegen zur Feriensache machen würde.
Nach § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG sind Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter von Wohnräumen oder anderen Räumen wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung Feriensachen. Die Kläger haben hier in erster Linie als Grundstückseigentümer Herausgabe des Lichtspieltheaters nach § 985 BGB und nur hilfsweise Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung nach dem Mieterschutzgesetz begehrt. Dass eine auf das Mieterschutzgesetz gestützte Mietaufhebungs- und Räumungsklage eine Feriensache, eine auf das Eigentum gestützte Herausgabeklage (§ 985 BGB) dagegen keine Mietstreitigkeit und daher keine Feriensache ist, kann nicht zweifelhaft sein. Das Reichsgericht hat in RGZ 118, 28 in einem Falle, in dem ein Anspruch aus einem Wechsel - also eine gesetzliche Feriensache - mit einem aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleiteten Anspruch - also keine Feriensache - in einer Klage verbunden worden war, die Ansicht vertreten, das Einzutreten eines Anspruchs, der als solcher keine gesetzliche Feriensache ist, mache den gesamten Rechtsstreit einheitlich zur Nichtferiensache. Die Auffassung, dass in einem solchen Falle dem gesamten Rechtsstreit die Eigenschaft einer Feriensache zukomme, sei abzulehnen, weil dadurch jedem Anspruch, auch wenn er weder nach dem Gesetz Feriensache, noch nach richterlichem Ermessen eilbedürftig sei, die Eigenschaft als Feriensache verschafft werden könne, und zwar bloß durch den Willen des Klägers, wenn dieser in der Lage sei, ihn mit einem Wechselanspruch zu verbinden. Das sei nicht vereinbar mit dem Zweck des Gesetzes, das sich in § 200 GVG durch die Bezeichnung bestimmter Ansprüche als Feriensache, eine den normalen Geschäftsgang der Gerichte einschränkende Bedeutung beilege.
Der Senat hat in seinem den Einstellungsantrag des Beklagten ablehnenden Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47 = NJW 1953, 179) die Auffassung vertreten, bei dem auf das Eigentum der Kläger gestützten Herausgabeverlangen und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung handele es sich nicht, wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle, um eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO), sondern um ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe. Der Senat hält nach erneuter Prüfung an dieser Ansicht fest. Er folgt dabei der Auffassung vom Streitgegenstand, wie sie von der neueren Theorie unter der Führung Rosenbergs (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 5. Aufl § 88) vertreten wird. Danach ist Streitgegenstand oder prozessualer Anspruch das auf Grund eines bestimmten Sachverhalts erhobene Klagebegehren, ohne dass es auf die Mehrheit der sich aus dem Sachverhalt ergebenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche ankommt, wenn diese auf dasselbe Ziel gerichtet sind. Der Streitgegenstand ist daher nach dem begehrten Rechtsschutzziel auszurichten (Bötticher, Lehre vom Streitgegenstand im Eheprozeß in der Festgabe zum 70. Geburtstag von Leo Rosenberg S 86). Zwar erscheint hier das Klagebegehren äusserlich in der Form zweier Anträge. Entscheidend ist aber, dass mit beiden dasselbe Ziel, nämlich die Herausgabe des Kinos verfolgt wird. Dabei kann weder die Tatsache, dass die Kläger sich auf zwei bürgerlich-rechtlich selbständige klagebegründende Tatsachen stützen und diese im Verhältnis der Haupt- und Hilfsbegründung stehen, noch der Umstand eine Rolle spielen, dass bei dem hilfsweise geltend gemachten Klagegrund der Verurteilung zur Herausgabe die durch Gestaltungsurteil auszusprechende Aufhebung des Mietverhältnisses vorausgehen muß. Die Aufhebung des Mietverhältnisses kann dem Herausgabe- und Räumungsverlangen des Klägers nicht den Charakter eines einheitlichen Klagebegehrens nehmen. Sie ist nicht, wie Lauterbach (NJW 1953, 170) meint, die Hauptsache, sondern nur eine Vorstufe des vom Kläger erstrebten Zieles. Bettermann (Mieterschutzgesetz Bem 85 vor §§ 2-4) und Bötticher in seinem vom Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten sind der Meinung, die Mietaufhebungs- und Räumungsklage sei eine Stufenklage. Diese sei aber das Musterbeispiel einer Klagenhäufung nach § 260 ZPO. Dass es sich bei einer Stufenklage um einen Fall der Klagenhäufung handelt, ist gewiss nicht anzuzweifeln. Aber die Mietaufhebungs- und Räumungsklage ist keine eigentliche Stufenklage. Während in den Fällen des § 254 ZPO (Stufenklage) auf Grund mehrerer Klagebegehren mehrere Urteile ergeben, werden Mietaufhebung und Räumung im allgemeinen in einem Urteil ausgesprochen. Dabei ist der Antrag auf Räumung identisch mit dem Antrag auf Herausgabe auf Grund Eigentums (so zutreffend Rosenberg in JZ 1953, 116).
Gegen diese Auffassung kann kein Bedenken daraus hergeleitet werden, dass für die Frage der Klagenhäufung im Sinne des § 260 ZPO von dem gleichen Begriff des Prozeßanspruchs auszugehen ist wie für die Frage der Klageänderung, der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft (Rosenberg a.a.O. S 386 ff und S 428 ff). Würde der Kläger in getrennten Prozessen zunächst einmal unter Berufung auf die Ungültigkeit des Mietvertrages aus Eigentum auf Herausgabe klagen und nach Abweisung dieser Klage mit neuer Klage unter Darlegung von Mietaufhebungsgründen Mietaufhebung und Verurteilung zur Herausgabe begehren, so stünde dieser Klage die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils nicht entgegen, weil die neue Klage sich auf einen anderen als den im ersten Prozeß vorgetragenen Sachverhalt stützt (vgl Rosenberg a.a.O. S 150 I 2 a).
Trägt der Kläger, wie im vorliegenden Falle, den gesamten Sachverhalt vor (d.h. Tatsachen, die die Ungültigkeit des Mietvertrages ergeben und solche die zur Aufhebung fuhren sollen), so ist das daraus abgeleitete Klagebegehren ein einheitlicher Prozeßanspruch mit mehrfacher rechtlicher Begründung, wie auch Rosenberg in seiner in JZ 1953, 116 abgedruckten Besprechung des Beschlusses vom 10. November 1952 zustimmend ausgeführt hat.
Nach erneuter Prüfung ist der Senat jedoch in Abweichung der im Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47) niedergelegten Auffassung nunmehr der Ansicht, dass die Grundsätze, die in RGZ 118, 28 für den Fall der objektiven Klagenhäufung aufgestellt worden sind, auch im Falle eines einheitlichen Klagebegehrens mit mehrfacher rechtlicher Begründung jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Nichtferiensache hat. § 200 Abs. 2 GVG bezeichnet die Sachen, die gesetzlich als Feriensachen gelten sollen. Ihre Auswahl beruht auf der unwiderleglichen Vermutung, daß sie ihrer Natur nach eilbedürftig sind. Diese Vermutung greift nicht ein, wenn der Klagegrund, auf den die Partei sich in erster Linie stützt, nicht die Eigenschaft einer Feriensache hat. Stellt der Kläger einen Klagegrund als prinzipalen voran, so muß die gesamte prozessuale Behandlung der Klage sich zunächst einmal nach diesem richten. Hat dieser Klagegrund nicht die Eigenschaft einer Feriensache, so erfüllt die Klage in ihrer Gesamtheit nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Sache nach § 200 Abs. 2 GVG Feriensache ist. Der Rechtsstreit ist daher als Nichtferiensache zu behandeln. Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 10. November 1952 ausgesprochen, die Räumungsklage eines Vermieters werde dadurch nicht weniger eilig, daß der Vermieter sein Räumungsverlangen auch noch auf Eigentum stützen könne. Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht den Ausschlag geben, denn seine Berücksichtigung würde zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, dass der Kläger es in der Hand hätte, eine Klage, die nach ihrer Hauptbegründung keine Feriensache ist, durch die Hinzufügung einer hilfsweisen Begründung zu einer Feriensache zu machen. Die einengende Auslegung des § 200 Abs. 2 GVG, wie sie der Senat jetzt für angebracht hält, bewirkt auch keine Benachteiligung der Parteien, da das Gericht eilige Sachen jederzeit auf Antrag einer Partei als Feriensache bezeichnen soll.
Dass das Berufungsgericht der Herausgabe- und Räumungsklage unter Aufhebung der Mietverhältnisse stattgegeben hat, ohne zu dem anderen Klagegrund Stellung zu nehmen, läßt den Rechtsstreit nicht zu einer Feriensache werden, denn der einheitliche Prozeßanspruch ist nach wie vor mit seiner mehrfachen Begründung Gegenstand des Rechtsstreits. Obwohl die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt haben, wäre der Senat daher nicht gehindert, die Berechtigung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt des Eigentums (§ 985 BGB) zu prüfen.
Die von der Revision angeregte Vorlage an den Grossen Senat für Zivilsachen nach § 136 GVG kann nicht erfolgen, weil der V. Senat, wie bereits ausgeführt, keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob es sich um eine Ferien- oder um eine Nichtferiensache handelt. Zu einer Vorlage nach § 137 GVG sieht der erkennende Senat keine Veranlassung.
Somit ist der vorliegende Rechtsstreit keine Feriensache. Das hat zur Folge, dass die Frist zur Revisionsbegründung in den Gerichtsferien gehemmt war und die Revision daher rechtzeitig begründet worden ist. Demgemäß war sie nach §§ 574, 303 ZPO durch Zwischenurteil für zulässig zu erklären, ohne dass es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte.
Dr. Gelhaar
Dr. Bode
Bundesrichter Hanebeck und Dr. Hauß sind beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben.
Dr. Kleinewefers