Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1960, Az.: V BLw 33/59
Abänderung von, den Miterben bei einer Veräußerung des Hofes zustehenden Ausgleichsansprüchen im Falle des Erwerbs eines anderen Hofes mit dem Erlös durch den Hoferben; Ausgleichsanspruch der Miterben nach § 13 Höfeordnung (HöfeO) bei Erwerb eines Ersatzhofes anstelle des veräußerten Hofes durch den Hoferben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1960
- Aktenzeichen
- V BLw 33/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 08.06.1959
- AG Hannover - 25.11.1958
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 HöfeO
Fundstellen
- DNotZ 1960, 603-606
- MDR 1960, 834-835 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1906-1908 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anspruch auf Ergänzung der Abfindung
Amtlicher Leitsatz
Die Ausgleichsansprüche, die den Miterben bei einer Veräußerung des Hofes zustehen, werden nicht dadurch berührt, daß der Hoferbe mit dem Erlös aus der Veräußerung einen anderen Hof erwirbt.
In der Landwirtschaftssache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 7. Juli 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche,
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Feldmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Juni 1959 wird, soweit der Antrag auf Feststellung der Ausgleichspflicht des Antragsgegners sich auf die Veräußerung vom 30. Oktober 1954 bezieht, zurückgewiesen.
Im übrigen werden auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin der vorbezeichnete Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts in Hannover vom 25. November 1958 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Antragstellerin wegen der Veräußerung der Restparzelle von 0,2666 ha ein Ausgleichsanspruch gemäß § 13 HöfeO zusteht.
Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden zu 14/15 der Antragstellerin und zu 1/15 dem Antragsgegner auferlegt, während die gerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die Antragstellerin nach einem Geschäftswert von 140.000 DM zu tragen hat. Im übrigen werden für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden zu 14/15 der Antragstellerin und zu 1/15 dem Antragsgegner auferlegt.
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 150.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. Der Antragsgegner war Eigentümer des im Grundbuch von V. Band I Blatt ... eingetragenen, in H.-V., M.straße ..., gelegenen früheren Erbhofes, den er mit dem Tode seines Vaters am 4. Januar 1943 als Anerbe erworben hat. Schon der Vater der Beteiligten hatte von dem Erbhof, der ursprünglich rund 21 ha groß war, mit Genehmigung des Anerbengerichts zahlreiche Grundstücke als Bauplätze verkauft. Der Hof hatte bei seinem Tode noch eine Größe von etwa 15 ha. Der Antragsgegner hat den Verkauf von Bauplätzen fortgesetzt. Er beziffert den Erlös, den er aus den Verkäufen bis zum Jahre 1954 erzielt hat, auf etwas über 180.000 DM, die er angeblich im wesentlichen für den Wiederaufbau der durch Kriegseinwirkung zerstörten Hofgebäude verwandt hat.
Am 2. Juli 1954 - der Hof war damals noch etwa 10 1/2 ha groß - verkaufte der Antragsgegner den Hof mit den darauf befindlichen Gebäuden mit Ausnahme einer Parzelle von 0,2666 ha, die er einstweilen noch für sich behielt, für 470.000 DM an die Stadt H., die am 30. Oktober 1954 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Als Ersatz hierfür kaufte der Antragsgegner am 21. August 1954 einen Hof in L. von dem Kaufmann Gustav P. und außerdem am 9. Dezember 1954 weitere Grundflächen in Größe von 9,4645 ha von dem Amtsgerichtsrat O. in H. für insgesamt 489.375 DM. Die Grundstücke in Größe von zusammen 52,5805 ha wurden am 2. November 1954 und 7. Februar 1955 im Grundbuch von L. Band 9 Blatt 2..., später Band 68 Blatt 1..., auf den Namen des Antragsgegners umgeschrieben. Den neu erworbenen Grundbesitz verkaufte der Antragsgegner am 27. September 1957 und 31. Juli 1958 für 512.500 DM an den Landwirt Wilhelm S., der am 9. September 1958 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die restlichen 0,2666 ha des ererbten Hofes verkaufte der Antragsgegner am 7. März 1955 für 26.660 DM an den Fuhrunternehmer R.. Dieser wurde am 20. April 1955 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Am 8. August 1957 schrieb die Antragstellern an den Rechtsanwalt von E. in H.:
"Da Sie früher für meinen verstorbenen Vater, den Vollmeier Heinr. B. aus V., die notariellen Sachen bearbeitet haben, möchte ich Sie heute um eine Auskunft bitten.
Nach dem damals bestehenden Erbhofgesetz des 3. Reiches hat mein Bruder den Hof geerbt, und ich habe das Barvermögen von 7.000,- bekommen. Besteht nun, da das alte Höferecht wieder in Kraft ist, für mich noch ein Recht, Ansprüche an meinen Bruder zu stellen?
Mein Bruder hat den väterlichen Hof verkauft und sich dafür einen Hof in I. gekauft. Nun will er diesen Hof wieder verkaufen, will aber keinen neuen Hof kaufen.
Ich erbitte Ihre Auskunft."
Zu dieser Anfrage nahm Rechtsanwalt von E. mit Schreiben vom 26. August 1957 Stellung. Er vertrat darin die Auffassung, daß der Antragstellerin wegen der bisherigen Grundstücksveräußerungen wie auch im Falle eines Verkaufs des Hofes in L. ein Ausgleichsanspruch nach§ 13 HöfeO nicht zustehe, weil der Antragsgegner den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erworben habe, der Nachlaß beim Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 geregelt gewesen sei und deshalb die Bestimmungen der Höfeordnung keine Anwendung fänden. Die Antragstellerin müsse sich also rein rechtlich betrachtet mit der geringen bisher erhaltenen Barabfindung von 7.000 RM zufrieden geben. "Nur der Vollständigkeit halber" wies Rechtsanwalt von E. darauf hin, daß die den Miterben bei einer Veräußerung des Hofes zustehenden Ansprüche in drei Jahren verjähren, so daß für etwaige Ausgleichsansprüche der Antragstellerin die Verjährungsfrist, soweit es sich um die Veräußerung der Ländereien an die Stadt H. handele, am 30. Oktober 1957 und wegen des Verkaufs der Restparzelle am 15. April 1958 ablaufe. "Nach all dem", so heißt es in dem Schreiben weiter, "kann ich Ihnen nicht raten zu versuchen, etwa im Prozeßwege irgend welche Ausgleichsansprüche gegen Ihren Herrn Bruder durchzusetzen, überlasse es aber Ihrem Ermessen, ob Sie versuchen wollen, Ihren Herrn Bruder zu veranlassen, Ihnen als seiner Schwester aus Billigkeit angemessene Abfindung von dem früheren väterlichen Erbhof zu gewähren." Es folgen sodann noch Bemerkungen darüber, daß weder das Kontrollratsgesetz Nr. 45 noch die Höfeordnung das schwere Unrecht, das den weichenden Erben durch das Reichserbhofgesetz zugefügt worden sei, beseitigt hätten, obwohl dies mit Leichtigkeit hätte geschehen können. Abschließend bedauert Rechtsanwalt von E., der Antragstellerin keine günstigere Auskunft erteilen zu können, gibt jedoch der Hoffnung Ausdruck, daß der Antragsgegner sich vielleicht doch noch bereitfinden werde, aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin eine angemessene Abfindung zu gewähren.
Auf eine mündliche Anfrage, wer ihr wohl am besten Auskunft darüber geben könne, ob sie noch Ansprüche gegen den Antragsgegner geltend machen könne, wurde die Antragstellerin vom Grundbuchamt in H. außer an den Rechtsanwalt von E. auch an den Rechtsanwalt Dr. B. in H. verwiesen. Sie übergab daraufhin das vorerwähnte Schreiben vom 26. August 1957 dem Rechtsanwalt Dr. B. mit der Bitte um Nachprüfung. Dieser antwortete mit Schreiben vom 26. Oktober 1957, er sei nach Prüfung aller Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, daß das Gutachten des Rechtsanwalts von E. leider nicht zu beanstanden sei. Ergänzend wies Rechtsanwalt Dr. B. noch darauf hin, daß nach einer in der Literatur vertretenen Meinung beim Erwerb eines gleichwertigen Ersatzhofes ein Ergänzungsanspruch nicht gegeben sei, so daß, wenn der neue Hof des Antragsgegners dem früheren Hof gleichwertig sei, auch schon aus diesem Grunde ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ausgeschlossen sein würde. Zur Frage der Verjährung heißt es in dem Schreiben:
"Die Verjährungsfrist würde also am 30. Oktober 1957 ablaufen, es sei denn, daß Sie durch "höhere Gewalt" verhindert worden seien. Ihre Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Soweit mir bekannt, ist dieses nicht der Fall. Daß gegebenenfalls keine ausreichenden Mittel zur Verfolgung des Rechtsanspruchs zur Verfügung gestanden haben, ist keine höhere Gewalt in diesem Sinne.
Der Anspruch müßte daher durch entsprechenden Antrag, und zwar beim hiesigen Landwirtschaftsgericht, das dem hiesigen Amtsgericht angeschlossen ist, sofort geltend gemacht werden, weil nämlich dieser Antrag, um sicherzugehen, Ihrem Herrn Bruder auch noch bis zum 30. Oktober 1957 zugestellt werden muß. Wenn Sie also trotz unserer Bedenken es dennoch wagen wollen, einen Ergänzungsanspruch zu stellen, bitte ich, mir dieses sofort nach Eingang dieses Briefes fernmündlich mitzuteilen. Der Antrag kann natürlich auf einen Teilbetrag beschränkt werden. Die Verjährung wird dann aber nur wegen dieses Teilbetrags unterbrochen, so daß alles übrige verjähren würde."
Auch mit diesem Gutachten begnügte sich die Antragstellerin nicht, Sie wandte sich am 7. November 1957 mit der Bitte um Auskunft an die Landwirtschaftskammer in H., die in ihrem Antwortschreiben vom 12. November 1957 die Frage der Regelung des Nachlasses als rechtlich unerheblich bezeichnete und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1952 die Auffassung vertrat, daß Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO den Miterben auch dann zuständen, wenn der Hofeigentümer den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes als Anerbe erworben habe, daß jedoch die Ausgleichsansprüche der Antragstellern verjährt seien, wenn die Umschreibung des Hofes bereits am 2. November 1954 erfolgt sei.
Daraufhin erklärte die Antragstellerin am 28. November 1957 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landwirtschaftsgerichts in Hannover, sie erhebe Ausgleichsansprüche gemäß § 13 HöfeO gegen den Antragsgegner. Die Höhe der Ansprüche könne sie noch nicht angeben. Sie bitte, ihr gegen die Versäumung der Verjährungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie erst durch das Schreiben der Landwirtschaftskammer erfahren habe, daß ihr noch Ansprüche zuständen. In einem Sehreiben an das Gericht vom 2. Dezember 1957 bezifferte die Antragstellerin ihren Anspruch auf 230.000 DM. Am 7. Dezember 1957 erteilte sie dem Rechtsanwalt von E. Vollmacht, sie in dem Verfahren zu vertreten. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1957,
festzustellen, daß der Antragsgegner gemäß § 13 der Höfeordnung verpflichtet ist, die Antragstellerin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn beim Erbfall, dem am 4. Januar 1943 erfolgten Ableben des Vaters der Parteien, des Bauern Heinrich B. sen., eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte.
Der Antragsgegner beantragte Abweisung des Antrages, da etwaige Ansprüche der Antragstellerin verjährt seien.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Anspruch der Antragstellerin wegen der Veräußerung der Grundstücke an die Stadt H. verjährt sei und wegen der Veräußerung der Restparzelle ein Anspruch nicht gegeben sei, weil der Einheitswert dieses Grundstücks geringer sei als ein Zehntel des Einheitswertes des Hofes. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Feststellungsanspruch weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig; sie kann jedoch nur zum Teil Erfolg haben.
Nach § 13 Abs. 1 HöfeO können die Miterben, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, verlangen, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Diese Vorschrift gilt sinngemäß, soweit Grundstücke, deren Wert mehr als 1/10 des Einheitswertes ausmacht, einzeln oder nacheinander veräußert werden, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war oder daß der Eigentümer bereits für den Hof gleichwertige Grund stücke hinzuerworben hat oder im Laufe des auf die Veräußerung folgenden Jahres hinzuerwirbt (§ 13 Abs. 2). Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Veräußerung an einen hoferbenberechtigten Verwandten erfolgt. Sie finden jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den Hof oder Hofesgrundstücke innerhalb des Zeitraumes von 15 Jahren (Abs. 1) an eine ihm gegenüber nicht hoferbenberechtigte Person weiterveräußert (§ 13 Abs. 3).
A.
Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestehen keine Bedenken, Gegenstand des Anspruchs ist entgegen dem Wortlaut des Antrages nicht der gesamte Nachlaß des Erblassers, insbesondere nicht der Bestand des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles, sondern lediglich die Veräußerung des im Jahre 1954 noch vorhandenen restlichen Hofes in Größe von rund 10 1/2 ha. Daß die begehrte Feststellung sich nur auf diese Veräußerung bezieht, ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung des Anspruchs. Der Feststellungsantrag ist auch von den Vorinstanzen in diesem Sinne behandelt worden. Aus den Grundstücksveräußerungen aus der Zeit vor dem Jahre 1954 werden von der Antragstellerin keine Ansprüche hergeleitet.
B.
Der Feststellungsantrag ist nur teilweise begründet.
1.
Nach dem Wortlaut der die Ausgleichspflicht regelnden Bestimmungen konnte es zweifelhaft sein, ob Ausgleichsansprüche der Miterben auch dann entstehen, wenn es sich um die Veräußerung eines Hofes handelt, den der Eigentümer unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes als Anerbe erworben hat. Der Senat hat hierzu im Beschluß vom 8. April 1952 (V BLw 19/51, BGHZ 5, 358 = RdL 1952, 158 = NJW 1952, 878 = LM HöfeO § 13 Nr. 1) Stellung genommen und ausgesprochen, daß die Vorschriften des§ 13 HöfeO sinngemäß Anwendung finden, wenn der Hofeigentümer seinen ihm unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes als Anerben angefallenen früheren Erbhof veräußert. Die Rechtsbeschwerde hält diese Entscheidung, der das Oberlandesgericht sich angeschlossen hat und die, soweit ersichtlich, bisher allgemeine Zustimmung gefunden hat, für unrichtig, weil die Höfeordnung nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 6 auf geregelte Erbfälle nicht angewandt werden könne. Es ist nicht verständlich, wie die Rechtsbeschwerde damit, daß sie die den Anspruch der Antragstellerin stützende Rechtsauffassung des Senats bekämpft, einen Ausgleichsanspruch der Antragstellerin rechtfertigen will. Wenn die Ansicht des Vertreters der Rechtsbeschwerdeführerin, daß § 13 HöfeO auf geregelte Erbfälle keine Anwendung finde, richtig, wäre, müßte die Rechtsbeschwerde ohne weiteres als unbegründet zurückgewiesen werden, weil ein Ausgleichsanspruch überhaupt nicht entstanden wäre. Die bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und von der Rechtsbeschwerde wiederholten Bedenken gegen den Beschluß vom 8. April 1952 sind vom Oberlandesgericht zutreffend gewürdigt. Sie geben dem Senat zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Die Tatsache, daß der Antragsgegner den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erworben hat, steht deshalb dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegen.
2.
Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob allgemein Ausgleichsansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Hoferbe anstelle des veräußerten Hofes innerhalb der Frist eines Jahres einen Ersatzhof erwirbt, offen gelassen. Das Beschwerdegericht brauchte von seinem Standpunkt aus diese Frage nicht zu entscheiden, weil nach seiner Ansicht der Anspruch der Antragstellerin, soweit es sich um die Veräußerung des Hauptteiles des Hofes handelt, verjährt ist und hinsichtlich der Veräußerung der Restparzelle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ergänzung der Abfindung nicht vorliegen. Wegen des letzten Punktes bedarf es jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, einer Stellungnahme zu der Frage, ob der Erwerb eines Ersatzhofes einem Ausgleichsanspruch entgegensteht oder nicht. Wenn die Frage zu bejahen wäre, käme es auf die Verjährung nicht mehr an; auch wegen der Veräußerung der Restparzelle würde dann kein Ausgleichsanspruch gegeben sein. Ist dagegen die Frage zu verneinen, so hängt die Entscheidung wegen der Veräußerung vom Jahre 1954 davon ab, ob der Anspruch verjährt ist, während der Ausgleichsanspruch wegen der Veräußerung der Restparzelle begründet sein würde.
Die Frage, ob den Miterben ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO auch dann zusteht, wenn der Hoferbe anstelle des veräußerten Hofes einen Ersatzhof erwirbt, ist streitig. Sie wird vom Oberlandesgericht Celle (RdL 1956, 23) und vom Oberlandesgericht Kamm (RdL 1958, 180) sowie von Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht S. 180 und RdL 1950, 323) und Lange/Wulff (Höfeordnung 3. Aufl. Bemerkung 177 S. 228/229 und 4. Aufl. Bem. 171 letzter Absatz S. 279) bejaht, während Rötelmann (DNotZ 1951, 532, 537 unter 4; 1959, 116; MDR 1959, 86, 87) und Pikalo (RdL 1959, 5) eine Ausgleichspflicht des Hoferben beim Erwerb eines Ersatzhofes verneinen. Der Senat tritt der in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamm überzeugend begründeten Auffassung bei, daß im Falle der Veräußerung des Hofes der Erwerb eines Ersatzhofes dem Ausgleichsanspruch der Miterben nicht entgegensteht. Das Gesetz hat zwar diesen Fall nicht ausdrücklich geregelt. Ein Ausschluß des Ausgleichsanspruchs beim Erwerb eines Ersatzhofes kann jedoch weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes hergeleitet werden. Nach § 13 Abs. 1 HöfeO wird der Ausgleichsanspruch durch die Veräußerung des Hofes ausgelöst, es sei denn, daß die Veräußerung an einen hoferbenberechtigten Verwandten erfolgt (§ 13 Abs. 3 HöfeO). Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz des § 13 Abs. 1 HöfeO ist nicht vorgesehen. Nur bei der Veräußerung von einzelnen Hofesgrundstücken ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 HöfeO ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Veräußerung des ganzen Hofes und den Erwerb eines entsprechenden Ersatzhofes ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Rötelmann (DNotZ 1959, 116) meint zwar, § 13 Abs. 2 HöfeO müsse nach dem Grundgedanken der Ausgleichspflicht auch auf den Erwerb eines Ersatzhofes angewandt werden. Dieser Auffassung steht jedoch der rechtspolitische Grund der Ausgleichsregelung entgegen, der bereits in zahlreichen früheren Landesgesetzen seinen Niederschlag gefunden hatte (vgl. die Zusammenstellung bei Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht S. 178 und Herminghausen, DNotZ 1951, 555). Die Regelung der Ausgleichspflicht bezweckt, den Hoferben von einer Veräusserung des Hofes an einen Familienfremden abzuhalten und den Hof der Familie zu erhalten (vgl. Wöhrmann, HöfeO § 13 Bon. I; Lange/Wulff, HöfeO 4. Aufl. Anm. 171; Haegele, DNotZ 1960, 284, 285/86). Diesem Ziel dienen die Vorschriften der §§ 12, 13 HöfeO. Die gesetzlichen Ansprüche der weichenden Erben sind zu deren Ungunsten abweichend vom allgemeinen Recht geregelt, damit die Leistungsfähigkeit des Hofes nicht durch übermäßige Belastung mit Abfindungsansprüchen beeinträchtigt wird. Der Hoferbe erfährt dadurch eine Besserstellung, die den Miterben im Interesse der Erhaltung des Hofes zugemutet wird und dem Hoferben nur dann gewährt werden soll, wenn er den Hof behält. Macht der Hoferbe von seinem Recht, den Hof an eine familienfremde Person zu veräußern, Gebrauch, so entfällt der Grund, der für die Bevorzugung des Hoferben und die damit verbundene Benachteiligung der weichenden Erben maßgebend ist (vgl. BGHZ 5, 358, 361 ff; 28, 194, 199). Daß der Gesichtspunkt der Erhaltung des Hofes in der Hand des Hoferben für die Regelung der Ausgleichspflicht entscheidend ist, kommt auch in der Vorschrift des § 13 Abs. 2 HöfeO zum Ausdruck. Der Hof wird zwar durch eine Veräußerung von einzelnen Hofesgrundstücken und den Hinzuerwerb gleichwertiger Grundflächen in seinem ursprünglichen Bestand verändert. Die neuen Grundstücke werden jedoch Bestandteil des bisherigen Hofes und damit auch der Familienbindung unterworfen. Anders ist die Rechtslage bei einer Veräußerung des ganzen Hofes und dem Erwerb eines Ersatzhofes. Die Erwägungen von Rötelmann (DNotZ 1959, 119, 120), daß auf dem Wege über § 13 Abs. 2 HöfeO unter Umständen allmählich der ganze. Hof verändert und erneuert werden könne, ohne daß ein Ausgleichsanspruch entstehe, berücksichtigen nicht, daß bei Teilveräußerungen und Erwerb von Ersatzgrundstücken selbst dann, wenn hierdurch der Hof in seinem früheren Bestand allmählich verändert oder gar völlig erneuert wird, trotz dieser Umwandlung der Hof als der alte durch die Familienbindung geschützte Hof erhalten bleibt, während der Hof, wenn er an einen Fremden veräußert wird, aus der Familienbindung ausscheidet. Auch die von Rötelmann (a.a.O. S. 118) angeführten Beispiele vermögen die Auffassung, daß für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs die Veräußerung des ganzen Hofes und der rechtzeitige Erwerb eines Ersatzhofes der Veräußerung einzelner Hofesgrundstücke und dem Hinzuerwerb gleichwertiger Grundflächen gleichzustellen seien, nicht zu rechtfertigen. Wenn ein Hoferbe seinen Hof zu einem dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entsprechenden Preis veräußert und für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzhofes den erzielten Kaufpreis in voller Höhe wieder aufwenden muß, so wird ihm allerdings die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtungen nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bereiten, sondern sogar, ohne daß der Erwerb eines Ersatzhofes gefährdet wird, in der Regel praktisch unmöglich sein. In einem solchen Fall wird der Hoferbe vernünftigerweise von der Veräußerung seines Hofes Abstand nehmen. Eine unbillige Härte könnte dann gegeben sein, wenn der Hofeigentümer ohne sein Verschulden zur Veräußerung des Hofes gezwungen ist. Für Billigkeitserwägungen ist jedoch bei der Auslegung des Gesetzes kein Raum; denn auch die Zwangsversteigerung und sogar die Enteignung stehen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 13 Abs. 5 HöfeO) der Veräußerung gleich und lassen Ausgleichsansprüche ebenso zur Entstehung kommen, wie dies bei einer freiwilligen Veräußerung der Fall ist. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob etwa vernünftige und billigenswerte Gründe den Hof erben zu einer Veräußerung des Hofes veranlaßt haben. Im übrigen wird in der Regel der Hoferbe, der seinen Hof veräußert, weil dieser wegen seiner Lage ganz oder zu einem erheblichen Teil als Baugelände oder für industrielle Zwecke Verwendung finden soll, einen Kaufpreis erzielen, der weit über dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles liegt. Der Hoferbe braucht häufig nur einen Bruchteil des Verkaufserlöses für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzhofes aufzuwenden und wird dann ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage sein, die Ausgleichsleistungen zu erbringen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.) lag ein Fall zu Grunde, in dem eine Hofeigentümerin infolge einer einmaligen günstigen Verkaufsmöglichkeit ihren Hof von 13,5 ha ohne Inventar und Ernte für 456.000 DM verkauft und einen fast doppelt so großen Hof mit dem dreifachen Einheitswert für 420.000 DM wieder erworben hatte. Auch im vorliegenden Fall war der Antragsgegner in der Lage, mit dem erzielten Kaufpreis einen Hof zu erwerben, der fünfmal so groß war wie der veräußerte Hof. Es erscheint keineswegs unbillig, wenn die Miterben an dem Gewinn, der dem Hoferben durch die Veräußerung des ererbten Hofes zugeflossen ist, im Rahmen der Vorschrift des § 13 Abs. 1 HöfeO beteiligt werden. Selbst der Umstand, daß der Hoferbe den Kaufpreis in voller Höhe für den Erwerb eines entsprechenden anderen Hofes aufwenden müßte, würde etwaigen Ausgleichsansprüchen nicht entgegenstehen. Es bleibt dem Hoferben überlassen, wie er den Erlös aus dem Verkauf des Hofes verwendet, ob er ihn als Kapital verzinslich anlegt oder ob er einen anderen Hof oder sonstige Vermögenswerte erwirbt. Die Höfeordnung enthält keine Vorschrift, nach der dem Hoferben im Falle der Veräußerung seines Hofes die Möglichkeit gegeben werden müßte, einen anderen Hof zu erwerben. Jedenfalls kann der Hoferbe die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nicht durch den Erwerb eines anderen Hofes verhindern. Auch die in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm erwähnten landesrechtlichen Anerbengesetze, die der Höfeordnung als Vorbild gedient haben und die Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben sowohl im Falle der Veräußerung des ganzen Hofes wie auch bei der Veräußerung von Teilen des Hofes regeln, enthalten keine Bestimmung darüber, daß bei einer Veräußerung des Hofes und dem Erwerb eines Ersatzhofes Ausgleichsansprüche ausgeschlossen seien. Die Ausgleichsansprüche der Miterben lassen sich, wie in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamm zutreffend ausgeführt wird, auch nicht auf den Ersatzhof übertragen. Pikalo (a.a.O.) glaubt zwar, die Bedenken gegen eine Verneinung der Ausgleichspflicht beim Erwerb eines Ersatzhofes ausräumen zu können mit dem Hinweis, daß der Ersatzhof in die Familienbindung einbezogen werde und die hinsichtlich des ererbten Hofes bestehende Auseinandersetzungsgemeinschaft sich wegen des erbrechtlichen Surrogationsprinzips am neu angeschafften Hof fortsetze. Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, daß keine Vorschrift besteht, nach der die Rechte aus § 13 HöfeO an dem Ersatzhof zur Entstehung gelangen. Das sogenannte Surrogationsprinzip, wonach dasjenige, was jemand als Ersatz für einen veräußerten Gegenstand erwirbt, an dessen Stelle tritt, gilt nur für einzelne im Gesetz bestimmte Fälle (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts erster Halbband 15. Aufl. § 132 II 3). Ein allgemeines erbrechtliches Surrogationsprinzip gibt es nicht. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung die Ausgleichsansprüche, die den Miterben bei einer Veräußerung des Hofes zustehen, durch den Erwerb eines Ersatzhofes nicht ausgeschlossen werden, auch wenn dies im Einzelfall unbillig oder gar volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sein mag (vgl. dazu auch Wagner, Die Rechte der weichenden Erben bei einer Veräußerung des Hofes, Diss. Kiel 1958 S. 79 ff). Der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist somit durch den Erwerb des Ersatzhofes unberührt geblieben.
Es muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, eine andere Regelung zu treffen, wenn er sie für erforderlich halten sollte (vgl. z.B. die in § 21 des Entwurfs eines Grundstückverkehrsgesetzes für das Zuweisungsverfahren wegen der Ausgleichsansprüche der Miterben vorgesehene Regelung - Bundestagsdrucksache Nr. 3206, 2. Wahlperiode 1953). Wenn die Ausgleichsvorschriften dahin geändert würden, daß beim Erwerb eines Ersatzhofes Ausgleichsansprüche nicht entstehen und die Ausgleichspflicht erst durch eine Veräußerung des Ersatzhofes ausgelöst wird, so müßten auch Bestimmungen darüber getroffen werden, ob als Ersatzhof nur ein Hof im Sinne der Höfeordnung in Betracht kommt oder ob auch eine außerhalb der Britischen Zone gelegene landwirtschaftliche Besitzung, die überhaupt kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein kann, aber als Ersatz für den veräußerten Hof erworben wird, in die Ausgleichsregelung einbezogen werden soll. Im übrigen wären bei einer etwaigen Änderung der Ausgleichsvorschriften, die erst bei Veräußerung des Ersatzhofes Ausgleichsansprüche entstehen ließen, in jedem Fall nähere Bestimmungen über den der Auseinandersetzung unter den Miterben zugrunde zu legenden Wert erforderlich, weil kaum lösbare Schwierigkeiten entstehen könnten, wenn rückschauend für den Zeitpunkt des Erbfalles der Verkehrswert des ursprünglichen, möglicherweise schon seit Jahren (etwa infolge Besiedelung) nicht mehr bestehenden Hofes festgestellt werden müßte.
3.
Die Veräußerung des Hofes ist innerhalb der 15jährigen Frist des § 13 Abs. 1 HöfeO erfolgt. Der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ist jedoch, soweit er durch die Veräußerung des wesentlichsten Teiles, des Hofes im Jahre 1954 ausgelöst wurde, verjährt. Die Verjährungsfrist für Ausgleichsansprüche beträgt nach § 13 Abs. 4 Satz 1 HöfeO drei Jahre. Sie beginnt mit der Veräußerung, Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Februar 1959, V BLw 28/58, BGHZ 29, 252, 254 = RdL 1959, 95, 96), ohne daß es darauf ankommt, wann der Miterbe von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat (vgl. Beschluß des Senate vom 7. Oktober 1958, V BLw 27/58, RdL 1958, 317); denn in der Höfeordnung sind dem § 37 Abs. 6 und 7 des lippischen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26. März 1924 (LippGS Bd. 28 S. 557) entsprechende Vorschriften nicht enthalten, nach denen das Grundbuchamt auf Antrag und Kosten des Anerben den einzelnen Miterben über die Veräußerung eine Mitteilung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu machen hatte und der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Zustellung begann. Da die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch am 30. Oktober 1954 erfolgt ist, lief die Verjährungsfrist bis zum 30. Oktober 1957. Die Antragstellerin hat jedoch erst am 28. November 1957 durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Gegenüber dem Ablauf der Verjährungsfrist gibt es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Ausgleichsanspruch würde nur dann nicht verjährt sein, wenn die Verjährung gehemmt gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach § 203 Abs. 2 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn der Berechtigte innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert worden ist. Der Begriff der höheren Gewalt deckt sich im wesentlichen mit dem Begriff des unabwendbaren Zufalles im Sinne des § 233 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. RGZ 87, 52, 55; 151, 129, 138; DR 1940, 1186), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. Urteile vom 28. April 1953, I ZR 47/52, Der Betrieb 1953, 593 und vom 8. Mai 1956, VI ZR 58/55, MDR 1956, 534 mit Anmerkung von Rötelmann), liegt höhere Gewalt im Sinne des§ 203 Abs. 2 BGB nur dann vor, wenn die Verhinderung an der Rechtsverfolgung auf Ereignissen beruht, die auch durch äußerste, nach Lage der Sache von dem Anspruchsberechtigten vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten; schon das geringste Verschulden schließt die Annahme höherer Gewalt aus. Diese Auffassung hat auch im Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 1. Band, 2. Halbband, 14. Aufl. § 234 Fußnote 9; Palandt, BGB 18, Aufl. § 203 Anm. 1; BGB RGRK 11, Aufl. § 203 Anm. 5, 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 203 Anm, 4; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 203 Bem. 4). Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie das Oberlandesgericht im einzelnen ausführt, die Rechtsanwälte von Ehrenstein und Dr. B., an die sich die Antragstellerin mit der Bitte um Rechtsauskunft gewandt hatte, ein der Antragstellerin anzurechnendes, die Annahme höherer Gewalt ausschließendes Verschulden trifft, weil sie den in der Amtlichen Sammlung und in Fachzeitschriftten veröffentlichten Beschluß des Senats vom 8. April 1952 nicht gekannt haben. Zu der in der gutachtlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. B. erörterten Frage, ob der Ausgleichsanspruch beim Erwerb eines Ersatzhofes ausgeschlossen ist, lag eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch nicht vor. Die Antragstellern trifft jedenfalls ein eigenes Verschulden an dem Eintritt der Verjährung. Der Antragstellerin kann zwar kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich zunächst an zwei Rechtsanwälte und erst dann an die Landwirtschaftskammer gewandt hat. Die Antragstellerin war jedoch sowohl in dem Schreiben des Rechtsanwalts von E. vom 26. August 1957 wie auch in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B. vom 26. Oktober 1957 darauf hingewiesen worden, daß Ausgleichsansprüche in drei Jahren seit dem Eigentumswechsel verjähren und die Verjährungsfrist wegen der Veräußerung des Hauptteiles des Hofes am 30. Oktober 1957 ablief. Wenn die Antragstellerin auch nach den Gutachten der beiden Rechtsanwälte der Meinung sein konnte, daß sie Ausgleichsansprüche gegen den Antragsgegner nicht mit Erfolg würde geltend machen können, so hätte sie doch, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nach den Hinweisen auf die drohende Verjährung auf jeden Fall vorsorglich beim Gericht einen Antrag auf Feststellung ihres Ausgleichsanspruchs stellen können und müssen. Daß die Antragstellerin dies unterlassen hat, muß ihr als ein - wenn auch nicht erhebliches - Verschulden angerechnet werden, das die Annahme höherer Gewalt und damit eine Hemmung der Verjährung ausschließt. Das Oberlandesgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners wegen der Veräußerung des Hauptteils des Hofes verneint.
4.
Soweit es sich um die Veräußerung der Restparzelle handelt, hält das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 HöfeO nicht für gegeben, weil der Einheitswert dieses Grundstücks weniger als 1/10 des Einheitswertes des Hofes ausmache und im übrigen der Grundbesitz die Hofeigenschaft durch die Veräußerung an die Stadt H. schon endgültig verloren habe, die Restparzelle also nicht mehr Bestandteil eines Hofes gewesen sei. Diese Begründung vermag die Verneinung eines Ausgleichsanspruchs nicht zu rechtfertigen. Daß der Grundbesitz des Antragsgegners im Zeitpunkt der Veräußerung der Restparzelle kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, steht dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen; denn nach § 13 Abs. 4 Satz 2 HöfeO bestehen die Ausgleichsansprüche auch dann, wenn der Hoferbenvermerk (richtig: Hofvermerk) vor der Veräußerung im Grundbuch gelöscht worden ist. Der Löschung des Hofvermerks steht der Verlust der Hofeigenschaft aus anderen Gründen gleich, weil, wie Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht S. 180, 181) zutreffend bemerkt, der rechtspolitische Grund der Ausgleichung fortbesteht (vgl. auch. Fischer, HöfeO § 13 Anm. 10; Lange/Wulff, HöfeO 4. Aufl. Bem. 176; Rötelmann, DNotZ 1951, 537). Einer Stellungnahme zu der Frage, ob im Falle des § 13 Abs. 2 HöfeO unter dem Wert des veräußerten Grundstücks der Verkehrswert (vgl. BGHZ 28, 92 = RdL 1958, 236) oder, wie das Beschwerdegericht meint, der Einheitswert zu verstehen ist, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht. Die Veräußerung der Restparzelle kann nicht getrennt von der Veräußerung vom Jahre 1954 behandelt werden; sie stellt vielmehr in Verbindung mit dem Vertrag von 1954 die Veräußerung des ganzen Hofes dar, so daß die. Ausgleichspflicht sich auch auf die Veräußerung der Restparzelle erstreckt. Im Übrigen kann der Fall, daß zunächst der größte Teil des Hofes und dann eine dem Eigentümer verbliebene Restparzelle veräußert wird, nicht anders beurteilt werden, als wenn zunächst eine kleine Parzelle und dann der Hauptteil des Hofes veräußert worden wäre. Der Feststellungsantrag ist deshalb, soweit der Ausgleichsanspruch aus der Veräußerung der Restparzelle hergeleitet wird, begründet.
C.
Die Rechtsbeschwerde mußte danach, soweit der Feststellungsantrag sich auf die Veräußerung im Jahre 1954 bezieht, als unbegründet zurückgewiesen werden, während im übrigen unter entsprechender Aufhebung der Vorentscheidungen dem Feststellungsantrage stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34, 44, 45 LwVG in Verbindung mit § 131 KostO.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 150.000 DM festgesetzt.
Dr. Hückinghaus
Dr. Piepenbrock