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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.1959, Az.: V BLw 28/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1959
Aktenzeichen
V BLw 28/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 13810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 29, 252 - 256
  • MDR 1959, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1130-1131 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ergänzung von Abfindungen

Prozessführer

1. der Witwe des Landwirts Albert Me. Elfriede geb. M. in E. Ste., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...

2. der Witwe Ernst St. Anna geb. M. in T. H., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...

Prozessgegner

die Witwe des Landwirts Ernst F. Emilie geb. M. in N. (Rhld.), D., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Bei Nachholung der Rechtsmittelbelehrung, die unter Bezugnahme auf eine bereits zugestellte Entscheidung erfolgt, bedarf es einer erneuten Zustellung der Entscheidung nicht.

Eine Veräußerung des Hofes oder von Hofesgrundstücken liegt erst vor, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Der Ausgleichsanspruch eines Miterben wird nicht ohne weiteres dadurch berührt daß die Ausgleichsverpflichtung des Hofeigentümers bei der Festsetzung der Vermögensabgabe nicht berücksichtigt werden konnte, weil der Erbfall vor dem 20. Juni 1948 eingetreten ist und erst nach diesem Zeitpunkt der Hof oder Hofesgrundstücke veräußert worden sind. Sofern in einem solchen Fall ein Übergang der Abgabeschuld auf den Ausgleichsberechtigten (§ 64 Abs. 2 LAG) nicht eintritt und deshalb der Hofeigentümer weiterhin mit der Vermögensabgabe belastet, bleibt, kann dies bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Bahnen des Grundsatzes von Treu und Glauben berücksichtigt werden.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Hachenberg

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, soweit die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an jede der Antragstellerinnen mehr als 7.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 12. Mai 1956 zu zahlen, und die über je 12.887,90 DM nebst Zinsen hinausgehenden Ansprüche der Antragstellerinnen abgewiesen worden sind, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 43.000 DM festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin 11.775,80 DM, auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen je 15.612,10 DM.

Gründe:

1

I.

Die Beteiligten sind Geschwister. Ihr am 18. Oktober 1942 verstorbener Bruder, der Bauer Friedrich M., war Eigentümer des im Grund nach von V. Bd. 97 Bl. 3762 eingetragenen früheren Erbhofes und späteren Hofes "Sch.hof" in V.. Der Hof war seit dem Jahre 1929 verpachtet, und zwar seit 1933 an den jetzigen Pächter Clemens Fi.. Die rund 22,5 ha große Besitzung hatte einen Einheitswert (ohne Pächterinventar) von 26.900 RM. Der Erbhof war mit Schuldenregelungshypotheken in Höhe von insgesamt 24.863,20 DM belastet. Zu Lebzeiten des Erblassers waren 626,92 RM zurückgezahlt worden, so daß die Schulden im Zeitpunkt des Erbfalls noch 24.236,28 RM betrugen.

2

Der Verstorbene ist kraft Gesetzes von seinen drei Geschwistern, den Beiden Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin, zu je 1/3 beerbt worden. Anerbin des Erbofes wurde die Antragsgegnerin, die seit dem 18. Dezember 1947 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen steht. Der Hofvermerk ist auf Antrag der Antragsgegnerin am 18. November 1955 im Grundbuch gelöscht worden.

3

Die Antragsgegnerin hat im Jahre 1955 die Hofesgrundstücke bis auf einen Rest von 71,27 a (= rund 3 Morgen) verkauft und hierüber folgende Verträge abgeschlossen:

4

a)

Am 24. Juni 1955 hat die Antragsgegnerin ein Grundstück in Größe von 1,9241 ha zum Preise von 31.856 DM an den Deutschen Gemeinschafts-Diakonie-Verband in Ma. verkauft und aufgelassen. Der Kaufpreis ist sofort in bar gezahlt, die Eigentumsänderung am 18. November 1955 im Grundbuch eingetragen worden,

5

b)

Durch Vertrag vom 2. November 1955 hat die Antragsgegnerin an ihren Pächter Clemens Fi. Grundstücke in Gröke von insgesamt 12,7565 ha zum Preise von 97.250 DM verkauft. Der Kaufpreis ist beim Abschluß des Kaufvertrages in bar ein die Antragsgegnerin gezahlt worden. Die Grundstücke mußten zum Teil noch vermessen werden. Sofort aufgelassen wurden Grundstücke in Größe von 5,5430 ha. Diese Grundflächen sind am 16. Februar 1956 auf den Namen des Käufers im Grundbuch umgeschrieben worden. Wegen der übrigen Grundstücke ist zugunsten des Käufers am 18. November 1955 eine Auflassungsvormerkung im, Grundbuch eingetragen worden.

6

c)

Durch Erklärung vor dem Urkundsbeamten der Stadt V. von 3. November 1955 hat die Antragsgegnerin der Stadt V. ein Verkaufsangebot über Grundstücke in Größe von rund 7,14 ha zum Preise von 76.250 DM gemacht. Die Stadt V. hat dieses Verkaufsangebot durch Erklärung vom 4. November 1955 angenommen. Die Auflassung des verkauften Grundbesitzes ist noch nicht erfolgt, weil Vermessungen erforderlich wurden, die alsdann zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Käufer Fi. und der Stadt V. gerührt haben. Am 18. November 1955 ist jedoch zugunsten der Stadt V. eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Den Kaufpreis hat die Stadt V. in zwei Teilbeträgen im November 1955 und im Kai 1956 in voller Höhe gezahlt.

7

Die Antragstellerinnen machen Ausgleichsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend. Sie haben dazu vorgetragen, der Verkehrswert des Hofes habe im Zeitpunkt des Todes ihres Bruders 90.000 RM betragen. Hinzu komme ein Betrag von etwa 13.000 RM für das Gartenland und ein Miethaus. Diese Beträge müßten zwecks Errechnung des DM-Wertes noch um einen Indexzuschlag erhöht wurden, peil die Reichsmark im Jahre 1942 nicht der Deutschen Mark im Jahre 1957 gleichzusetzen sei. Die von der Antragsgegnerin bisher nicht verkauften Grundstücke seien als zukünftiges Baugelände mit 6-8 DM je Quadratmeter zu bewerten. Die Antragstellerinnen haben, nachdem sie zunächst auch Auskunft über den Umfang des zum Erbhof gehörenden Vermögens verlangt hatten, beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie je 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 1956 zu zahlen.

8

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten. Sie macht geltend, ein Ausgleichsanspruch bestehe nicht, weil der größte Teil des verkauften Grundbesitzes noch nicht aufgelassen und nicht an die Käufer zu Eigentum übertragen worden sei. Im übrigen habe der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles nur 36.000 RM betragen. Das Kulturamt habe noch im Jahre 1938 einen Verkaufspreis von nur 44.000 RM für zulässig erklärt. Die Gebäude des Hofes seien sehr verwahrlost und die Ländereien vernachlässigt gewesen. Die Belastung des Hofes sei von ihr (Antragsgegnerin) nach dem Tode des Erblassers getilgt worden. Von dem verbleibenden Hofeswert sei im übrigen auch die Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz abzusetzen.

9

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Auskunftsanspruch fiir erledigt erklärt und unter Abweisung des weiter gehenden Zahlungsanspruchs die Antragsgegnerin verurteilt, an die beiden Antrangstellerinnen je 28.500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin verurteilt wird, an die beiden Antragstellerinnen je 12.887,90 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehenden Ansprüche abgewiesen. Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist ohne Rechtsmittelbelehrung den Vertretern der Beteiligten am 7. Juli 1958 zugestellt worden. Die Zustellung der Rechtsmittelbelehrung wurde am 11. Juli 1958 nachgeholt.

10

Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin haben Beschluß des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, die vom Beschwerdegericht zugelassen ist. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner in ist am 28. Juli, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 am 6. August 1958 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Antragstellerin zu 1 hatte mit Schriftsatz vom 5. August 1958 - eingegangen am 6. August 1958 - für die Durchführung der Rechtsbeschwerde die Bewilligung des Armenrechts beantragt und vorsorglich wegen einer etwaigen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Sie hat, nachdem die Antragsgegnerin in der am 14. August 1958 zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung das Rechtsmittel auf den über die Ansprüche von je 7.000 DM hinausgehenden Betrag beschränkt hatte, mit Schriftsatz vom 16. September 1958 - eingegangen am 17. September 1958 auf einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden vom 2. September 1958 das Armenrechtsgesuch für erledigt erklärt, gleichzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und für den Fall, daß die Rechtsmittelfrist, obwohl die Beschwerdeentscheidung nicht mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt sei, zu laufen begonnen habe, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt.

11

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern, soweit sie verurteilt worden ist, an jede der Antragstellerinnen mehr als 7.000 DM zu zahlen, und die weitergehenden Anträge abzuweisen. Die Antragstellerinnen verfolgen ihr a Ansprüche auf Zahlung von insgesamt je 28.500 DM weiter. Die Beteiligten bitten um Zurückweisung der Rechtsmittel der Gegenseite.

12

II.

A.

Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig.

13

Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 2 sind rechtzeitig eingelegt; dagegen ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1 verspätet. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses (7. Juli 1958) war wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung nicht geeignet, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (§§ 25, 21 Abs. 2 LwVG). Die Rechtsbeschwerdefrist hat erst mit der Zustellung der Rechtsmittelbelehrung am 11. Juli 1958 zu laufen begonnen. § 21 Abs. 2 LwVG schreibt zwar vor, daß die Beteiligten "bei der Zustellung" der Entscheidung Über das zulässige Rechtsmittel zu belehren sind. Dies bedeutet jedoch nicht, daß, wenn bei der Zustellung des Beschlusses die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, die Entscheidung erneut mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden müßte, äs genügt vielmehr, daß die Rechtsmittelbelehrung nachgeholt wird, mit deren Zustellung dann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. Pritsch. LwVG § 21 Bern. III d, g 2; Wöhrmann/Hermingshausen LwVG § 21 Anm. 21). Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerinnen, die von Lange/Wulff (LwVG § 21 Bern, VI 2) und anscheinend auch von Barnstedt (LwVG § 21 Anm. 20) vertreten wird, erscheint formalistisch und nicht gerechtfertigt. Die Bedenken von Lange/Wulff, daß, selbst wenn in der Belehrungsschrift auf den bereits zugestellten Beschluß verwiesen würde, nicht die erforderliche unbedingte Sicherheit für den Beginn der Rechtsmittelfrist gegeben sei, sind nicht begründet. Daß die am 11. Juli 1958 zugestellte Rechtsmittelbelehrung, in der auf den am 7. Juli 1958 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts Bezug genommen wird, sich auf den angefochtenen Beschluß bezog, konnte für die Beteiligten nicht zweifelhaft sein.

14

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 1 ist erst am 17. September 1958, also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Antrag der Antragstellerin zu 1, ihr gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, ist gemäß § 26 Abs. 5 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 FiG begründet. Das Armenrechtsgesuch der Antragstellerin zu 1 ist am 6. August 1958, also vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, eingereicht. Das Hindernis der Armut der Antragsteller in zu 1 wurde durch die Einschränkung der Rechtsbeschwerte der Antragsgegnerin allein noch nicht beseitigt Die Antragsgegnerin hat die Beschränkung des Rechtsmittels damit begründet, daß sie an die Antragstellerinnen je 7.000 DM zahlen möchte. Daß inzwischen eine Zahlung erfolgt sei, hat die Antragsgegnerin selbst nicht behauptet. Dem Wiedereinsetzungsantrag mußte daher stattgegeben werden.

15

B.

Die Rechtsbeschwerden müssen zur Aufhebung des angefochtener Beschlusses führen.

16

1.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß den Miterben ein Ausgleichsanspruch gemäß § 13 HöfeO auch dann zusteht, wenn der Hofeigentümer den Hof unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes erworben hat (BGHZ 5, 358). Die Tatsache, daß der Hofvermerk auf Antrag der Antragsgegnerin am 18. November 1955 gelöscht worden ist, steht dem Ausgleichsanspruch ebenfalls nicht entgegen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 HöfeO). Die Antragsgegnerin hat den Hof mit dem Tode ihres Bruders (18. Oktober 1942) als Anerbin erworben. Ein Ausgleichsanspruch der Miterben entsteht nach § 13 Abs. 1 und 2 HöfeO nur dann, wenn die Antragsgegnerin den Hof oder Hofesgrundstücke innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb des Hofes veräußert hat. Unter der Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht etwa der schuldrechtlich Vertrag (z.B. Kauf oder Schenkung), der lediglich eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung enthält, zu verstehen, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts 14. Aufl, 1955 § 143 III; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. Einl. 74 vor § 104) die rechtsgeschäftliche Übereignung, also die Eigentumsübertragung selbst, die bei Grundstücken durch Auflassung und Eintragung erfolgt (§ 873 Abs. 1 BGB). Ebenso wie die gesetzlichen Ansprüche der weichenden Erben nach § 12 HöfeO erst mit dem Erwerb des Eigentums am Hof, bei einem Übergabevertrag somit erst mit der Eintragung des Übernehmers im Grundbuch entstehen (vgl. BGHZ 1, 343 = RdL 1951, 191), kommt ein. Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO erst dann in Betracht, wenn der Erwerber als Eigentümer der veräußerten Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Erst dann liegt eine Veräußerung vor. Dies ist in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle RdL 1956, 23, 25; 1957, 186) und auch im Schrifttum (vgl. Lange/Wulff HöfeO 4. Aufl. Bem. 171; vgl. auch für die dem § 13 HöfeO entsprechende Regelung in § 26 HöfeO/RhPf: Hartmann, Höfeordnung in Rheinland-Pfalz § 26 Erl. 2) anerkannt. Eine gegenteilige Auffassung wird, soweit ersichtlich, nirgends vertreten. Die Eintragung des neuen Eigentümers ist auch der Zeitpunkt, in dem die Verjährung des Ausgleichsanspruchs (§ 13 Abs. 4 Satz 1 HöfeO) beginnt (vgl. Lange/Wulff a.a.O. Bem. 180 S. 287 sowie den vom Bundesgerichtshof (V BLw 27/58, BGHZ 28, 194 = RdL 1958, 317) bestätigten Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom. 20. März, 1958). Auch in den früheren landesrechtlichen Anerbengesetzen, deren Regelung dem. § 13 HöfeO als Vorbild gedient hat (vgl. die Zusammenstellung bei Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht HöfeO § 13 S. 178, und Herminghausen DNotZ 1951, 555), war der Ergänzungsanspruch der Miterben davon anhängig, daß der Anerbe innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Erwerb das Anerbengut oder Teile desselben "veräußerte". Auch hier ging man davon aus, daß eine Veräußerung erst vorlag, wenn der Dritte das Eigentum am Hof oder dessen Teilen erworben hatte. Bei einer freihändigen Veräußerung mußten Auflassung und Eintragung des Erwerbers innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt sein (vgl. Meyer, Westfälisches Anerbenrecht § 32 Anm. 2). Ebenso kann von einem Erwerb von Ersatzgrundstücken durch den Hofeigentümer im Falle des § 13 Abs. 2 HöfeO erst dann gesprochen werden, wenn der Hofeigentümer Eigentümer dieser Grundstücke geworden ist (vgl. dazu die ausdrückliche Regelung in § 37 Abs. 2, 3 des lippischen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26. März 1924 - Lipp. GS Bd. 28, 557 ff). Fir die Annahme, daß etwa der Gesetzgeber der Höfeordnung den Begriff der Veräußerung in einem anderen Sinne verstanden haben könnte, als er allgemein aufgefaßt wird (vgl. z.B. für den Fall des § 571 BGB: RGZ 84, 409, 411), liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Im übrigen zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem sich bei der Vermessung der an Fi. und an die Stadt V. verkauften Flächen Unklarheiten durch eine Fehlfläche von 3 Morgen ergeben haben, daß unter der den Ausgleichsanspruch auslösenden Veräußerung die Übertragung des Eigentums verstanden werden muß.

17

Die Antragsgegnerin hat hiernach innerhalb der 15-Jahresfrist 1,9241 ha an den Diakonieverband und von den an den Pächter Fi. verkauften Grundstücken 5,5430 ha, also insgesamt 7,4671 ha veräußert, da insoweit die Umschreibung der Grundstücke auf die Käufer im Grundbuch in den Jahren 1955 und 1956 erfolgt ist. Hinsichtlich der restlichen an Fi. verkauften Fläche von 7,2135 ha und der an die Stadt V. verkaufter 7,14 ha liegt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO nicht vor. Das Beschwerdegericht geht zwar ebenfalls davon aus, daß unter dem Begriff der Veräußerung grundsätzlich der dingliche Rechtsakt, die Übertragung des Eigentums, zu verstehen sei. Es meint jedoch, daß auch bei den beiden Grundstücksverkäufen, obwohl nicht einmal die Auflassung erfolgt ist, eine Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO anzunehmen sei. Es führt dazu aus, die Kaufverträge seien innerhalb der 15-Jahresfrist rechtswirksam abgeschlossen worden. Die Verkäuferin sei an die Verträge gebunden. Sie habe keine Möglichkeit, die beiden Verträge rückgängig zu machen. Für die Käufer sei eine entsprechende Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis sei in voller Höhe bezahlt. Die Käufer hätten nicht die Absicht, von sich aus die Verträge rückgängig zu machen. Ihnen sei vielmehr daran gelegen, feststellen zu lassen, welche Flächen jeder von ihnen erworben habe. Beide Verkäufe müßten somit als endgültige Veräußerungen im Sinne des § 13 HöfeO angesehen werden.

18

Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschliessen. Sie steht mit der klaren gesetzlichen Regelung in Widerspruch. Eine Veräußerung könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn man die Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs, also den behördlichen. Akt der Grundbucheintragung, sondern auf das dingliche Rechtsgeschäft, die Auflassung, abstellen rollte, weil auch eine Auflassung innerhalb der 15-Jahresfrist nicht erfolgt ist.

19

Ob etwa ein Hofeigentümer, der den Hof oder Hofesgrundstücke verkauft hat, jedoch die Auflassung und Umschreibung des Eigentums über den Ablauf der 15-Jahresfrist hinaus vertzögert in der Absicht, das Entstehen von Ausgleichsansprüchen gen seines arglistigen Verhaltens aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Miterben gegenüber sich so behandeln lassen müßte, als ob die Veräußerung innerhalb der 15-Jahresfrist erfolgt wäre (vgl. Lange/Wulff a.a.O. sowie Meyer a.a.O.), kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Fall nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht vorliegt. Das Beschwerdegericht führt dazu aus, die Stadt Velbert habe die Vermessung der an Fi. und die Stadt verkauften Grundstücke übernommen, so daß die Antragsgegnerin auf die Erledigung der Vermessung und damit auch auf die Auflassung und Umschreibung im Grundbuch keinen Einfluß gehabt habe. Die Stadt habe ihrer zuständigen Dienststelle bereits am 12. November 1955, also alsbald nach Abschluß der beiden Verträge, den Auftrag zur Vermessung erteilt. Die Vermessung sei dann auch l so weit vorangetrieben worden, daß am 28. April 1956 eine Grenzverhandlung habe stattfinden können, in der die Antragsgegnerin die festgestellten Grenzen anerkannt habe. Gleichwohl habe die Auflassung nicht erfolgen können, weil sich bei der Vermessung herausgestellt habe, daß die verkauften Flächen von 12,7565 ha und 7,14 ha (= rund 51 und 29 Morgen) in Wirklichkeit nur etwa 77 Morgen große gewesen seien, so daß sich eine Differenz von etwa 3 Morgen ergeben habe. Die dadurch zwischen Fi. und der Stadt V. entstandenen Schwierigkeiten seien noch nicht ausgeräumt und hätten bisher einer Auflassung und Umschreibung entgegengestanden. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts beruhen auf den Aussagen des Stadtoberamtmanns Nü. und des technischen Stadtinspektors L. Das Oberlandesgericht hat dabei offensichtlich auch die weitere Bekundung des Zeugen Nü. berücksichtigt, daß der für Juni 1958 vorgesehene Auflassungstermin seitens der Stadt und der Antragsgegnerin schon eineinhalb Jahre früher hätte stattfinden können, nachdem die Antragsgegnerin in dem Grenzverhandlungstermin vom 28. April 1956 die festgestellten Grenzen anerkannt habe, daß jedoch allein die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Stadt und Fi. die Auflassung verzögert hätten.

20

Die Antragstellerinnen haben zwar die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht angegriffen. Sie glauben jedoch, eine Verschleppungsabsicht der Antragsgegnerin daraus herleiten zu können, daß die Antragsgegnerin entgegen der ihr als Verkäuferin obliegenden Verpflichtung nichts unternommen habe, um die aufgetretenen Differenzen auszuräumen. Die Übernahme der Vermessung durch die Stadt V. ändere nichts daran, daß die Ursache für die Verzögerung der Auflassung allein in der Person der Antragsgegnerin zu suchen sei, weil sie bei Abschluß der Kaufverträge keine genauen und zutreffenden Angaben über die Größe der verkauften Parzellen gemacht habe. Aus der Tatsache, daß die Antragsgegnerin, der die geltend gemachten Ansprüche seit Dezember 1955 bekannt gewesen seien, nichts getan habe, um die Unstimmigkeiten zu beseitigen und die Auflassung zu beschleunigen, müsse gefolgert werden, daß sie den Antritt der Voraussetzungen des § 13 HöfeO bewußt vereitelt habe. Richtig ist, daß die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch die Verpflichtung umfaßt, alle Handlungen vorzunehmen, die für den Übergang des Eigentums erforderlich sind, also bei Grundstücksverkäufen die der Auflassung etwa entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen und etwaige grundbuchamtliche Beanstandungen auszuräumen. Es handelt sich hierbei jedoch um eine dem Käufer gegenüber obliegende Verpflichtung des Verkäufers, auf die sich die Miterben, die Ansprüche aus § 13 HöfeO geltend machen wollen, nicht berufen können. Im übrigen würde auch, selbst wenn die Antragsgegnerin durch Verletzung ihrer Verkäuferpflichten eine Verzögerung der Auflassung verschuldet haben sollte, hieraus allein noch nicht gefolgert werden können, daß die Antragsgegnerin in arglistiger Weise den Eintritt der Voraussetzungen des § 13 HöfeO verhindert habe. Die Antragstellerinnen haben in den Tatsacheninstanzen für ein arglistiges Verhalten der Antragsgegnerin nichts Ausreichendes vorgetragen.

21

Ausgleichsansprüche können danach nur flir die in das Eigentum der Käufer übergegangenen Grundstücke in Größe von insgesamt 7,4671 ha in Betracht kommen.

22

2.

Dem Ausgleichsanspruch ist der Wert zugrunde zu legen, den die veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalles gehabt haben. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des § 13 Abs. 1 HöfeO, wonach die Miterben verlangen können, so gestellt zu werden, wie sie bei einer Auseinandersetzung im Zeitpunkt des Abfalles nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gestanden haben wurden. Maßgebend ist der Verkehrswert. Dieser Wert entspricht, wie der Senat im Beschluß vom 3. Juli 1958 (BGHZ 28, 92, 98 mit Hinweis auf BGKZ 13, 45 und das Urteil vom 20. Juni 1956, IV ZR 16/56, LM BGB § 2311 Nr. 4 = RdL 1956, 272) ausgeführt hat, dem Kaufpreis, der unter normalen Verhältnissen bei einem Verkauf der Grundstücke zu erzielen war, also nicht dem durch Preisbildungsvorschriften begrenzten Verkaufswert, sondern dem möglicherweise darüber hinausgehenden inneren Wert; besondere Umstände, die zu einem höheren Verkaufserlös geführt haben, müssen dabei außer Betracht bleiben (vgl. auch OLG Hamm RdL 1958, 180).

23

a)

Das Oberlandesgericht geht bei der Ermittlung des Verkehrswertes von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus. Es hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf 65.000 RM geschätzt. Das Beschwerdegericht hat dabei die Gutachten der beiden Sachverständigen mit ihren Schätzungen von 42.000 und 50.000 RM wie auch die Tatsache berücksichtigt, daß das Kulturamt im Jahre 1938 einen Kaufpreis von nur 44.000 RM für zulässig erachtet und der Pächter Fi. einige Jahre nach seinem Pachtantritt einen Kaufpreis von höchstens 55.000 RM für den Hof hat zahlen wollen. Das Oberlandesgericht hat weiter auch den schlechten Zustand der Hofesgebäude und die Minderwertigkeit eines erheblichen Teiles der Ländereien nicht außer acht gelassen, als entscheidend jedoch den vom Erblasser bei einem im Jahre 1941 beabsichtigten Verkauf des Hofes an die Stadt V. geforderten Kaufpreis von 65.000 RM angesehen, weil der Eigentümer den Verkehrswert seines Hofes am besten gekannt haben müsse. Das Beschwerdegericht ist danach von einem Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles von 65.000 RM ausgegansen und hat hiervon für die von der Antragsgegnerin zurückbehaltenen Grundstücke von etwa 3 Morgen einen Betrag von 2.100 UK abgesetzt. Die Antragstellerinnen beanstanden die Schätzung des Hofeswertes, weil das Oberlandesgericht nicht hinreichend die Tatsache berücksichtigt habe, daß die Preisvorschriften und die kriegsbedingte Zwangsbewirtschaftung auf lern gesamten Grundstücksmarkt einen maßgeblichen Druck auf die Preise ausgeübt hätten, so daß von vornherein jeder Verkäufer und Käufer sein Angebot danach eingerichtet habe, um Schwierigkeiten bei der Durchführung eines Verkaufes zu vermeiden. Die Antragstellerinnen hatten in erster wie auch in zweiter Instanz vorgetragen, daß bei dem im Jahre 1941 vorgesehenen Verkauf des Hofes ein Hausgrundstück mit einem großen Garten im Werte von etwa 15.000 RM von dem Verkauf ausgeschlossen gewesen sei, so laß, wenn man von dem vom Erblasser geforderten Kaufpreis von 65.000 RM ausgehe, der Verkehrswert des ganzen Hofes etwa 80.000 RM betragen habe.

24

Es kann im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben, ob die. Schätzung des Beschwerdegerichts aus den vorstehend geltend gemachten Gründen angreifbar wäre. Wenn, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, ein Hof in Größe von etwa 22,5 ha bis auf einen Rest von 71,27 a veräußert ist, so wird die Ermittlung des Verkehrswertes der veräußerten Grundstücke auf der Grundlage des Verkehrswertes des ganzen Hofes nicht zu beanstanden sein, da die im Eigentum des Veräußerers verbleibenden Grundstücke im Vergleich zur Gesamtfläche des Hofes nicht ins Gewicht fallen und für die Restflächen ein angemessener Betrag vom Hofeswert abgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall umfaßt die Veräußerung jedoch nur 7,4671 ha, also etwa 1/3 des Hofes. In einem solchen Fall kann der Wert der veräußerten Grundstücke nicht ohne weiteres mit einem entsprechenden Bruchteil des Hofeswertes eingesetzt werden. Der Verkehrswert der Grundstücke kann höher oder niedriger sein als dieser Bruchteil. Der Verkehrswert hängt vielmehr entscheidend von der Art und Lage der Grundstücke, vor allem von der Bodenqualität ab. Von wesentlicher Bedeutung für die Bewertung ist auch die Frage, ob die Hofesgebäude auf diesen Grundstücken stehen oder nicht. Das Beschwerdegericht wird deshalb nach Maßgabe der in der oben angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Verkehrswert der veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalles zu ermitteln haben.

25

b)

Streitig ist unter den Beteiligten weiter die Frage, ob dem Ausgleichsanspruch ein DM-Betrag in Höhe des als Verkehrswert ermittelten RM-Betrages zugrunde zu legen ist oder ob bei einem in Deutscher Mark festzustellenden Verkehrswert zur Zeit des Abfalles der damalige höhere Wert der Reichsmark zu berücksichtigen ist. Auch die Auffassungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts weichen in diesem Punkt voneinander ab. Das Amtsgericht hat mit Rücksicht darauf, daß nach der amtlichen Auskunft des Statistischen Landesamts Nordrhein-Westfalen vom 24. Dezember 1957 die Deutsche Mark gegenüber der Reichsmark zur Zeit des Erbfalles einen um 70,3 % geringeren Wert habe, zu dem Betrag von 65.000 RM einen entsprechenden Zuschlag gemacht und danach den Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf 110.500 DM geschätzt. Das Oberlandesgericht hält diese Art der "Umstellung" von Reichsmark auf Deutsche Mark nicht für richtig, weil nur für die nach den RM-Verkehrswert zur Zeit des Erbfalles zu berechnenden Ausgleichsansprüche eine Umstellung in Betracht komme und eine Berücksichtigung des Westverhältnisses zwischen Reichsmark und Deutscher Mark im Ergebnis zu einer höheren als der in den Währungsgesetzen vorgesehenen Umstellung führen würde.

26

Die Antragstellerinnen bekämpfen diese Ausführungen. Sie halten die Auffassung des Amtsgerichts im Ergebnis für richtig und machen dazu geltend, der Ausgleichsanspruch sei, weil er erst mit der Veräußerung entstanden sei, einer Umstellung überhaupt nicht fähig. Er könne auch nicht so behandelt werden, aus ob er bereits im Zeitpunkt des Erbfalles entstanden wäre. Die Bewertung des Grundbesitzes zur Zeit des Erbfalls könne nur in der heutigen Währung erfolgen. Dabei müsse jedoch die Wertverschiebung berücksichtigt werden, die gegenüber der Reichsmark im Jahre 1942 eingetreten sei. Eine richtige Bewertung sei nur zu erreichen, wenn der innere Wert der damaligen Reichsmark mit dem heutigen inneren Wert der Deutschen Mark verglichen werde. Der Lebenshaltungskostenindex biete keine geeignete Grundlage, weil er zum Teil durch feste Preise beeinflußt sei. Der Verkehrswert der Grundstücke sei danach unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände und Zugrundelegung der wirklichen Wertverschiebung zu schätzen, wenn man den RM-Wert des Hofes vom Jahre 1942 in Deutscher Mark ausdrücken wolle, müsse ein den RM-Betrag erheblich übersteigender DM-Betrag eingesetzt werden.

27

Der Senat vermag sich den Ausführungen der Antragstellerinnen nicht anzuschließen. Die Ausgleichsansprüche sind unter der Geltung der DM-Währung entstanden. Von dem Zeitpunkt ier Entstehung der Ansprüche ist der Zeitpunkt zu unterscheiden, der für die Bewertung der Grundstücke maßgebend ist. Die unterschiedlichen Aufrassungen über die Ermittlung des Verkehrswertes haben ihren Grund darin, daß der für die Bewertung des Grundbesitzes maßgebende Zeitpunkt in die Zeit der RM-Währung fällt. Der Verkehrswert der Grundstücke zur Seit des Erbfalles muß in der damals geltenden Währung, also in Reichsmark, festgestellt werden. Richtig ist, daß das Wertverhältnis zwischen der Reichsmark im Jahre 1942 und der Deutschen Mark sich verschoben hat. Der heutige innere Wert der Deutschen Mark entspricht nicht dem inneren Wert der damaligen Reichsmark. Es trifft deshalb zu, daß, wenn man den damaligen RM-Wort des Hofes in Deutscher Mark ausdrücken wollte, ein über den RM-Betrag hinausgehender DK-Betrag eingesetzt werden müßte. Diese Wertverschiebung spielt jedoch für den Ausgleichsanspruch keine Rolle. Auch eine Umstellung des RM-Wertes der Grundstücke auf Deutsche Mark kommt nicht in Betracht. Die Tatsache, daß der Ausgleichsanspruch erst unter der DM-Währung entstanden ist, schließt jedoch nicht aus, daß bei der Berechnung des Anspruchs die Umstellungsvorschriften berücksichtigt werden. Nach der eindeutigen Vorschrift des § 13 HöfeO können die Miterben lediglich verlangen, daß sie von dem Hoferben so gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Hieraus folgt, daß der Auseinandersetzungsanspruch nach Reichsmark berechnet werden muß und dann im Verhältnis 1 :1 auf Deutsche Mark umzustellen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).

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3.

Bei einer Auseinandersetzung nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mußten von dem Nachlaßwert die Nachlaßverbindlichkeiten abgesetzt werden (§ 2046 BGB). Dabei wären die Hypothekenschulden mit einem Betrag zu berücksichtigen gewesen, der dem Verhältnis des Wertes der veräußerten Grundstücke zum Gesamtwert des Hofes entsprochen hätte. Der verbleibende Betrag stand den Miterben zu gleichen Teilen zu (§ 2047 Abs. 1 BGB).

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Streitig ist, ob und in welcher Weise die Lastenausgleichsverpflichtungen der Antragsgegnerin (Vermögensabgabe und Hypothekengewinnabgabe) bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind. Das Beschwerdegericht hat die Lastenausgleichsleistungen der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Auffassung von Lange/Wulff (a.a.O. § 13 Bern. 180 Abs. 4) außer Ansatz gelassen, weil es sich nicht um Nachlaßverbindlichkeiten handele. Die Antragsgegnerin bekämpft diese Auffassung mit dem Hinweis auf die vom Beschwerdegericht abgelehnte Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (RdL 1956, 112), das die Lastenausgleichsabgaben, obwohl sie zur Zeit des Erbfalles noch nicht bestanden, als Nachlaßverbindlichkeiten jedenfalls denn behandeln mochte, wenn eine Abänderung des Vermögensabgabebescheides nicht zu erreichen sei, weil es unbillig erscheine, wenn diese Abgaben allein dem Hoferben aufgebürdet würden, obwohl man ihn zwinge, mit den Miterben rückwirkend gleichmäßig zu teilen. Die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu entrichtende Vermögensabgabe ist mit dem 21. Juni 1948 entstanden (§ 20 LAG). Sie stellt, wenn der Erblasser nach dem 20. Juni 1948 verstorben ist, eine Nachlaßverbindlichkeit dar (vgl. BGHZ 14, 368), für die der Erbe gemäß § 1967 BGB haftet. Das gleiche gilt für die Hypothekengewinnabgabe. Die Lastenausgleichsabgaben sind deshalb im Falle des § 13 HöfeO, wenn der Erbfall nach dem 20. Juni 1948 eingetreten sind, bei der Ermittlung des für die Auseinandersetzung in Betracht kommenden Nachlaßwertes als Nachlaßverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin zu entrichtenden Abgaben sind, weil der Erblasser vor dem 21. Juni 1948 verstorben ist, in der Person der Hofeigentümerin entstanden. Sie können deshalb bei der Ermittlung des Wertes der veräußerten Grundstücke nicht als Nachlaßverbindlichkeiten abgesetzt werden.

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Die Frage, ob diese Abgaben trotzdem bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs in Rechnung zu stellen sind, ist für die Vermögensabgabe und die Hypothekengewinnabgabe verschieden zu beantworten. Die Hypothekengewinnabgabe betrifft Schuldnergewinne, die darauf beruhen, daß durch Grundpfandrechte gesicherte Reichsmarkverbindlichkeiten im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche. Mark umgestellt sind (§ 91 LAG). Sie kann für den Ausgleichsanspruch der Antragstellerinnen nicht in Ansatz gebracht werden, weil die auf dem Hof ruhenden Hypotheken bereits bei der Ermittlung des Auseinandersetzungswertes mit dem auf die veräußerten Grundstücke entfallenden Teilbetrag in voller Höhe in Reichsmark zu berücksichtigen sind. Die Vermögensabgabe ist nach dem Vermögensstand der Hofeigentümerin im Zeitpunkt der Währungsumstellung berechnet. Bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens konnten deshalb die später entstandenen Ausgleichsansprüche der Antragstellerinnen nicht abgesetzt werden. Gleichwohl kann sich die von der Antragsgegnerin zu entrichtende Vermögensabgabe auf die Antragstellerinnen auswirken. § 13 HöfeO steht mit § 12 in einem inneren Zusammenhang. § 12 HöfeO regelt die Ansprüche der Miterben gegen den Hoferben im Falle der gesetzlichen Erbfolge, Diese Ansprüche werden nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert des Hofes liegenden Einheitswert berechnet und erfahren durch den Voraus des Hoferben von 3/10 eine weitere Schmälerung. Mit der darin liegenden Bevorzugung des Hoferben soll erreicht werden, daß der Hof der Familie erhalten bleibt und seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Belastung mit hohen Abfindungsansprüchen beeinträchtigt wird. Der Grund für die Besserstellung des Hoferben entfällt jedoch, wenn der Hof oder wesentliche Teile des Hofes an eine familienfremde Person veräußert werden. In diesem Fall sollen die durch die Regelung des § 12 HöfeO benachteiligten Erben unter den Voraussetzungen des § 13 HöfeO einen Ausgleich erhalten. Der Abfindungsanspruch der Miterben nach § 12 HöfeO ist rechtlich als ein auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis zu werten (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1958, V BLw 27/58, BGHZ 28, 194 = RdL 1958, 317). Demgemäß stellt sich auch der Ausgleichsanspruch des § 13 HöfeO seiner rechtlichen Natur nach als ein (durch die Veräußerung aufschiebend bedingtes) gesetzliches Vermächtnis dar. Die aufschiebend bedingten Verpflichtungen haben im Lastenausgleichsgesetz eine besondere Regelung erfahren. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LAG geht, wenn bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens eine aufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden und die Bedingung nach dem 20. Juni 1948 eingetreten ist oder eintritt, die Abgabeschuld hinsichtlich des Teiles der Vierteljahresbeträge, um den diese bei Abzug der aufschiebend bedingten Last vom Vermögen niedriger wären, auf denjenigen über, der durch den Eintritt der Bergung begünstigt ist (vgl. dazu auch §§ 29 ff 14. AbgabenDV-LA sowie Harmening, Lastenausgleich, LAG § 64 Anm. 8 b und Kühne/Wolff. Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, LAG § 64 Anm. 2, 4). Der Begriff der Bedingung im Sinne des § 64 Abs. 1 LAG ist nicht auf rechtsgeschäftlich begründete Rechtsverhältnisse beschränkt, sondern muß, wie Ostendorf (RdschLA 1955, 289, 290) zutreffend ausführt, auch auf gesetzlich geregelte Tatbestände, die einem rechtsgeschäftlich bedingten Verhältnis entsprechen, z.B. auf die an den Eintritt eines unge wissen Ereignisses geknüpften Ansprüche der weichenden Erben nach Anerbenrecht, ausgedehnt werden. Die von der Antragsgegnerin zu entrichtende Vermögensabgabe kann deshalb auf die Bemessung cier Ausgleichsansprüche selbst keinen Einfluß haben. Die Vorschrift des § 70 LAG, der im Hinblick auf die Verpflichtung des Erben zur Zahlung der Vermögensabgabe eine Kürzung von Vermächtnissen vorsieht, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Erbfall bereits vor dem 20. Juni 1948 eingetreten ist. Eine Berücksichtigung der Vermögensabgabe wäre nur dann möglich, wenn ein Schuldübergang gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 LAG nicht in Betracht käme. Aber auch wenn - was gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft des Finanzamts zu klären wäre - die Vermögensabgabe nicht auf die Antragstellerinnen Übergehen würde, könnte dies nicht ohne weiteres zu einer Kürzung der Ausgleichsansprüche führen. Es ist zwar richtig, das, wie das Oberlandesgericht Köln (a.a.O.) ausführt, eine Unbilligkeit darin liegen kann, daß der Hofeigenttümer weiterhin in voller Höhe mit der Vermögensabgabe belastet bleibt, obwohl er nachträglich Leistungen zu erbringen hat, die bei der Ermittlung seines abgabepflichtigen Vermögens und damit bei der Festsetzung der Vermögensabgabe nicht berücksichtigt werden konnten, Billigkeitserwägungen allein können jedoch nicht ausreichen, um eine Kürzung der Ausgleichsansprüche zu rechtfertigen. Eine Gewährung von Veftragshilfe käme nicht in Betracht, weil die Verbindlichkeiten erst nach der Währungsreform entstanden sind. Denkbar wäre jedoch eine Herabsetzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (vgl. dazu Saage VHG § 1 Bern. II 1 b S. 41 und das dort angeführte Schrifttum). Voraussetzung für eine Anwendung des § 242 BGB wäre jedoch, daß die weitere Belastung der Antragsgegnerin mit der Vermögensabgabe in der bisherigen Höhe zu einem für die Hofeigentümerin untragbaren Ergebnis führen würde. Bei der Beurteilung dieser jfrage wäre auch zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin seit dem Jahre 1942 die Nutzungen aus den verkauften Grundstücken gezogen hat und bei der Veräußerung der Grundstücke offenbar einen erheblich über dem Verkehrswert zur Zeit des Erbfalles liegenden Verkaufspreis erzielt hat, so daß demgegenüber der Betrag, um den die Vermögensabgabe bei Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen geringer wäre, möglicherweise nicht ins Gewicht fallen würde.

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C.

Der Sachverhalt bedarf nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einer weiteren Aufklärung und Prüfung. Da die Höhe der den Antragstellerinnen zustehenden Ansprüche sich noch nicht übersehen läßt, mußte der angefochtene Beschluß, soweit die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an jede der Antragstellerinnen mehr als 7.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 1956 zu zahlen, und die über je 12.887,90 DM nebst Zinsen hinausgehenden Ansprüche der Antragstellerinnen abgewiesen worden sind, sowie im Kostenpunkt aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock