Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1958, Az.: V BLw 27/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1958
- Aktenzeichen
- V BLw 27/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 13952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Westerstede
- OLG Oldenburg - 20.03.1958
Rechtsgrundlagen
- § 12 HöfeO
- § 13 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 28, 194 - 202
- DNotZ 1959, 143-147
- MDR 1959, 32 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 2114-2116 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
eines Abfindungsergänzungsanspruchs
Prozessführer
des Arbeiters August O. in Ol. (Ol..), Am W., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Prozessgegner
den Fabrikarbeiter Karl O. in G. i. Ol., St. Weg. (S.), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat der Hofeigentümer einen seiner Abkömmlinge zum Alleinerben eingesetzt, so verlieren dadurch seine übrigen Abkömmlinge nicht schon ohne weiteres ihre ihnen kraft Gesetzes zustehenden Ansprüche (Abfindungsansprüche nach § 12 und Ansprüche auf Auseinandersetzung nach allgemeinem Recht im Falle der Veräußerung des Hofes nach § 13 HöfeO). Das ist nur dann der Fall, wenn die letztwillige Verfügung dahin auszulegen ist, daß der Erblasser die übrigen Abkömmlinge von diesen Ansprüchen ausschließen wollte.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. März 1958 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
- II.
Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 24. April 1948 verstorbene Landwirt Johann Dietrich O. war Eigentümer eines Hofes in P. in Größe von 8,64 ha mit einem Einheitswert von 7.300 DM. Er war verheiratet. Aus seiner Ehe sind 5 Söhne hervorgegangen, von denen der älteste - Johann - bereits verstörten ist.
Johann Dietrich O. hat am 15. November 1929 ein Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau zur Vorerbin und seinen drittältesten Sohn August (Antragsgegner) zum Nacherben seines gesamten Nachlasses einsetzte. Er bestimmte in dieser letztwilligen Verfügung ferner, daß sein ältester Sohn Johann von seinem Nachlaß 400 RM erhalten solle, weil er bereits reichlicher versorgt worden sei als die übrigen Kinder. Weiter ordnete der Erblasser an, daß an seinen zweitältesten Sohn Gerhard 1.300 RM zu zahlen seien, weil weil er für die Zeit seiner Arbeit auf dem elterlichen Hofe keinen Lohn erhalten habe. Nach § 4 des Testaments sollte der Nacherbe ferner an seine Brüder Gerhard, Georg und Karl (Antragsteller) je 1.400 RM zahlen.
Die Ehefrau des Erblassers ist vor ihm, nämlich am 20. März 1948, verstorben. Der Antragsgegner hat den väterlichen Hof beim Tode des Erblassers als Ersatzerbe übernommen und die in dem Testament angeordneten Zahlungen in voller Höhe in Deutscher Mark geleistet.
Auf seinen Antrag ist der Hofvermerk am 6. Oktober 1949 im Grundbuch gelöscht worden.
Der Antragsgegner hat inzwischen den ganzen Hof veräußert. Er hat zunächst im Jahre 1950 zwei Parzellen in Größe von 1,02 ha und 1,03 ha verkauft und hierbei Kaufpreise von 3.695 DM und 3.995 DM erzielt. Die Eigentumsänderung ist in beiden Fällen am 8. Juli 1950 im Grundbuch eingetragen worden. Im Jahre 1952 hat er weitere 0,86 ha für 4.000 DM und 0,68 ha für 2.411,85 DM verkauft. In diesen beiden Fällen sind die Erwerber am 4. Juli 1952 bzw. am 19. Februar 1953 im Grundbuch eingetragen worden. Schließlich hat der Antragsgegner durch Vertrag vom 10. Februar 1956 die Hofstelle mit den noch vorhandenen Ländereien zu einem Kaufpreis von 28.000 DM an einen Landwirt D. veräußert, der am 5. Oktober 1956 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Kurz zuvor hatte er auch das noch vorhandene Inventar stückweise verkauft.
Der Antragsteller hat am 10. Januar 1957 bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. November 1956 zu zahlen.
Er hat diesen Anspruch auf § 13 HöfeO gestützt und zur Begründung vorgetragen: Von den beiden ersten Verkäufen habe er nach ihrem Abschluß Kenntnis erhalten, nicht aber von der Veräußerung der beiden weiteren Parzellen im Jahre 1952. Er habe bei diesen Teilverkäufen zunächst nicht erkennen können, daß der Antragsgegner die Veräußerung des ganzen Hofes beabsichtigt habe; denn die Verkäufe des Jahres 1950 seien zu dem ausgesprochenen Zweck vorgenommen worden, die in dem Testament angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Beim Tode des Erblassers seien 9 Stück Hornvieh, ein Pferd und sonstiges Inventar im Werte von zusammen 10.000 DM vorhanden gewesen. Insgesamt habe der Antragsgegner aus der Veräußerung der ganzen Besitzung 52.101,85 DM erlöst. Er müsse daher an ihn und seine Brüder weitere Abfindungen zahlen. Ihm (Antragsteller) stehe mindestens der erhobene Teilanspruch von 2.000 DM zu.
Der Antragsgegner hat um Abweisung des Antrages gebeten und geltend gemacht: Er habe die angeordneten Vermächtnisse nur im Wege der Veräußerung von Parzellen voll erfüllen können. Weitere Leistungen an seine Brüder brauche er nicht zu erbringen; denn der Erblasser habe mit seiner testamentarischen Anordnungen die endgültige Regelung seines Nachlasses bezweckt und danach Ergänzungsansprüche aus § 13 HöfeO ausgeschlossen. Die Ansprüche des Antragstellers seien im übrigen verjährt, soweit er sie aus den ersten vier Teilverkäufen herleiten wolle. Der gemeine Wert des Hofes habe zur Zeit des Erbfalls höchstens 12.000 RM betragen. Nach der Währungsreform habe er infolge eines größeren Brandschadens und wegen des schlechten Zustands der Wirtschaftsgebäude 18.000 DM für Erneuerungsarbeiten aufwenden müssen. Zu ihrer Finanzierung habe er im Jahre 1952 zwei weitere Parzellen veräußert. Wegen der Verkleinerung des Betriebes und wegen seines Geldbedarfs habe er auch das Inventar verringern müssen. Zur Zeit des Erbfalls seien an lebendem Inventar 4 Milchkühe, 2 Rinder und 2 Kälber vorhanden gewesen. Das tote Inventar sei im Jahrs 1947 bei dem Brand fast völlig vernichtet worden.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 2.000 DM verurteilt. Das Beschwerdegericht hat seine sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung des Zahlungsanspruchs, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht begehrt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
1.
Der Antragsgegner leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG her. Ihm ist, wie noch darzulegen ist, zuzugeben, daß hier eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt und die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch auf dieser Abweichung beruht.
Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis gebilligt. Nach seiner Auffassung steht dem geltend gemachten Anspruch die Löschung des Hofvermerks vor der Veräußerung der Grundstücke wegen der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 HöfeO nicht entgegen. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß in dem Testament vom 15. November 1929 kein Ausschluß der Ansprüche aus § 13 HöfeO enthalten sei. Es hat die Frage offen gelassen, ob ein solcher Ausschluß überhaupt möglich ist. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts läßt sich dem Testament jedenfalls nicht entnehmen, daß der Erblasser für den Fall der Veräußerung des Hofes durch den Hoferben jegliche weiteren Ansprüche der übrigen Söhne ausschließen wollte. Es hat weiter erwogen, daß der Erblasser bei der Errichtung des Testaments die erst 1947 in Kraft getretene gesetzliche Regelung des Falles der Veräußerung des geerbten Hofes nicht habe voraussehen können und er nach dem ganzen Inhalt des Testaments auch von der Annahme ausgegangen sei, der Antragsgegner werde nach dem Eintritt des Nacherbfalles den Hof selbst bewirtschaften, so daß er an seine Brüder nur begrenzte Abfindungen werde zahlen können. Der Anspruch des Antragstellers ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sein Vater ihn in dem Testament nur als Vermächtnisnehmer eingesetzt hat. Das Oberlandesgericht meint, wenn § 13 HöfeO nach seinem Wortlaut die in ihm geregelten Ansprüche auch nur den Miterben des Hoferben zubillige, so seien damit doch in jedem Falle die weichenden Erben, d.h. die neben dem Hoferben vorhandenen gesetzlichen Erben gemeint ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser die Abfindungen gemäß seiner ihm im § 12 Abs. 1 HöfeO eingeräumten Befugnis als Vermächtnisse oder als Erbabfindungen festgesetzt bezw. bezeichnet habe.
Der Antragsgegner wendet sich gegen diese Auslegung des Begriffes der Miterben und meint, Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO seien nicht gegeben, wenn die gesetzlichen Miterben durch Verfügung des Erblassers von Todes wegen von der Erbfolge wirksam ausgeschlossen seien. Er beruft sich für diese Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 1951 (7 Wlw 498/50, RdL 1951, 161 = DNotZ 1951, 553), von der das Beschwerdegericht abgewichen sei, das andernfalls den Antrag des Antragstellers hätte abweisen müssen.
In dem von dem Oberlandesgericht Celle in dem angeführten Beschluß entschiedenen Falle hatte der frühere Hofeigentümer seinen Erbhof im Jahre 1939 auf seinen Sohn übertragen, der zur Wehrmacht eingezogen wurde, seit 1944 vermißt war und 1949 auf Antrag seiner Ehefrau für tot erklärt wurde. Der Erblasser, dessen Ehe kinderlos geblieben war, hatte durch Testament seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt, die im Jahre 1949 ein Trennstück von 1,57 ha für 6.000 DM an einen Bauer veräußerte. Die Eltern des Erblassers hatten geltend gemacht, sie seien an dem Erbfall als Miterben beteiligt gewesen, und Ansprüche aus § 13 HöfeO erholen. Das Oberlandesgericht Celle hat diese Ansprüche verneint. Es hat ausgeführt: § 13 HöfeO gebe den Miterben, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb veräußere, einen Ausgleich hinsichtlich ihrer durch § 12 HöfeO gegenüber dem allgemeinen Recht eingeschränkten Abfindungsansprüche. Diese Vorschrift setze mithin voraus, daß die Miterben zunächst im Wege einer höferechtlichen Erbauseinandersetzung in ihren Abfindungsansprüchen beschränkt worden seien. Denn sie sollten ja nunmehr auf Grund der Vorschrift des § 13 HöfeO so gestellt werden, als ob sich die Erbauseinandersetzung nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vollzöge. Die Ansprüche, die sie geltend machen könnten, beständen deshalb in der Differenz zwischen ihren Abfindungsanspruch nach allgemeinem Recht und dem Abfindungsanspruch nach Höferecht. Infolgedessen komme die Vorschrift des § 13 HöfeO überhaupt nur zum Zuge, wenn eine Erbauseinandersetzung nach Höferecht stattgefunden habe, durch welche die Miterben in ihren Abfindungsansprüchen beschränkt worden seien, und wenn weiter bei einer Erbauseinandersetzung nach bürgerlichem Recht eine entsprechend höhere Abfindung begründet sein würde. An diesen Voraussetzungen fehle es; denn die Eltern des Erblassers seien zwar als gesetzliche Miterben an seinem Nachlaß beteiligt, seien aber durch das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen worden, das mit jeder nur wünschenswerten Deutlichkeit sage, daß alleinige Erbin sowohl hinsichtlich des Erbhofs als auch hinsichtlich des erbhoffreien Vermögens die Ehefrau sein solle. Damit seien die Eltern als Miterben und Erbberechtigte von der Erbschaft ausgeschlossen worden.
Ebenso wie in dem von dem Oberlandesgericht Celle entschiedenen Falle ist auch hier die gesetzliche Erbfolge durch das Testament vom 15. November 1929 ausgeschlossen und ein Alleinerbe eingesetzt worden. Hätte sich das Beschwerdegericht die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle zu eigen gemacht, so hätte es der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und den Antrag des Antragstellers zurückweisen müssen. Das Beschwerdegericht hat sich indessen der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle nicht angeschlossen, sondern, ohne sich mit dessen Entscheidung auseinanderzusetzen, den gesetzlichen Miterben des Hofnachfolgers einen Ergänzungsanspruch aus § 13 HöfeO auch für den Fall zugebilligt, daß sie durch letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen sind. Es ist damit von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Celle abgewichen und so zur Bejahung des erhobenen Anspruchs gelangt. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde liegen danach vor.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Begriffs der Miterben im Sinne des § 13 HöfeO ist beizutreten. Zwischen den Vorschriften der §§ 12, 13 HöfeO besteht ein innerer Zusammenhang. In § 12 HöfeO sind, wie sich aus den Worten "vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen" ergibt, die Ansprüche der Miterben gegen den Hoferben für den Fall der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Durch seine Vorschriften werden die Miterben im Vergleich zu ihren Rechten nach allgemeinem Recht benachteiligt; denn sie erhalten nur einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegen den Hoferben. Dieser Anspruch wird nach dem Einheitswert des Hofes, der regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegt, berechnet und erfährt durch den Voraus des Hoferben von 3/10 eine weitere Schmälerung. Der Zweck der darin liegenden Bevorzugung des Hoferben, den Hof der Familie als deren Sitz und Rückhalt zu erhalten und seine Leistungsfähigkeit durch Vermeidung einer übermäßigen Belastung mit Abfindungsansprüchen zu gewährleisten, wird vereitelt, wenn der Hoferbe den Hof einige Zeit nach dem Erwerb an eine familienfremde Person veräußert. In diesem Falle entfällt der rechtspolitische Grund, aus dem der Hoferbe eine Besserstellung gegenüber seinen Miterben erfahren hat. § 13 HöfeO trägt dem Rechnung, indem er vorschreibt, daß die Miterben, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, von ihm verlangen können, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Er regelt ferner den Fall, daß zum Hof gehörige Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden.
Nach ihrem Sinn und Zweck müssen die Vorschriften des § 13 HöfeO dem Personenkreis zugute kommen, der durch die Regelung des § 12 HöfeO im Interesse der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Hofes benachteiligt wird. Es kann daher keiner Unterschied machen, daß § 12 HöfeO von den Erben des Erblassers, die nicht Hoferben geworden sind, spricht und in § 13 HöfeO von den Miterben des Hoferben die Rede ist. Die Ausdrucksweise des Gesetzes ist indessen ungenau. Denn nach § 4 Satz 1 HöfeO fällt der Hof kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. Hinterläßt der Erblasser - wie es hier offenbar der Fall gewesen ist - außer dem Hofe kein Vermögen, so sind Miterben des Hoferben überhaupt nicht vorhanden. Das besagt indessen keineswegs, daß in einem solchen Falle Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO nicht bestehen. Nach § 4 Satz 2 HöfeO tritt an die Stelle des Hofes im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert. Diese Vorschrift findet ihre Ergänzung in § 12 HöfeO, in dem bestimmt ist, in welcher Weise und in welcher Höhe die Erben, die nicht Hoferben geworden sind, an dem Hofeswert beteiligt sind. In § 12 Abs. 1 HöfeO ist innen anstelle ihres Erbteils ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages gegeben. Diese Erben werden also nicht, wie es nach allgemeinem Recht der Fall sein würde, Miteigentümer des Hofes, sondern erhalten statt eines Erbteils einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen den Hoferben (Kipp/Coing, Erbrecht § 127 unter V, 3; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht § 12 Anm. III). Rechtlich ist dieser Anspruch als ein auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis zu werten, wie es auch bei dem Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB und bei den Ansprüchen der Familienangehörigen aus § 1969 BGB der Fall ist. § 12 HöfeO betrifft, wie bereits gesagt, die gesetzliche Hofnachfolge. Unter den Erben, die nicht Hoferben werden, und den Miterben, von denen § 13 HöfeO spricht, können logischerweise nur die nach dem allgemeinen Recht an sich zu Miterben des Hoferben berufenen Personen verstanden werden, da nach dem zuvor Gesagten Miterben hinsichtlich des Hofes überhaupt nicht vorhanden sind. Ihnen gibt das Gesetz als weichenden Erben einen Vermächtnisanspruch gegen den Hoferben.
Die Vorschriften des § 12 HöfeO gelten nur vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen. Der Hofeigentümer kann danach von § 12 HöfeO abweichende Bestimmungen treffen, kann insbesondere die Abfindungen höher oder niedriger festsetzen und auch einem Miterben den Abfindungsanspruch ganz entziehen, wodurch allerdings ein etwaiger Pflichtteilsanspruch dieses Miterben nicht berührt wird, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 2333 ff BGB für die Entziehung des Pflichtteils vorliegen. Maßgebend für die Frage, ob den weichenden Erben, d.h. den gesetzlichen Miterben des Hoferben nach allgemeinem Recht, der Vermächtnisanspruch aus § 12 HöfeO entzogen werden sollte oder nicht, kann danach immer nur der Inhalt des Übergabevertrages oder der Verfügung von Todes wegen sein, der in Zweifelsfällen im Wege der Auslegung ermittelt werden muß. Fränkel (RdL 1950, 297, 299) hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klärung der Frage, ob der Hofeigentümer die Miterben des Hoferben von dem ihnen nach dem Gesetz zustehenden Abfindungsanspruch hat ausschließen wollen, im Einzelfalle zweifelhaft sein kann und einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Es kann nicht schon aus der Tatsache, daß der Hofeigentümer einen Alleinerben eingesetzt hat, ohne weiteres geschlossen werden, daß er das gesetzliche Recht der Miterben auf Zahlung einer Abfindung hat ausschließen wollen, wie es das Oberlandesgericht Celle in seiner von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung angenommen hat.
Im vorliegenden Falle ist das Beschwerdegericht im Wege der Auslegung des Testaments vom 15. November 1929 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erblasser die Brüder des Hoferben für den Fall der Veräußerung des Hofes durch diesen nicht von weiteren Ansprüchen ausschließen wollte. Die Rechtsbeschwerde rügt, daß sich das Oberlandesgericht dabei über den klaren Wortlaut des Testaments hinweggesetzt habe, nach dem der Antragsgegner Alleinerbe sei, seine Geschwister von der Erbfolge ausgeschlossen und damit nur pflichtteilsberechtigt seien, im übrigen aber Anspruch auf die ausgesetzten Vermächtnisse hätten. Sie meint, mit seiner ergänzenden Auslegung habe das Beschwerdegericht das Testament insoweit als unwirksam behandelt. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Rechtsbeschwerde geht von der irrigen Ansicht aus, daß bei der Einsetzung eines Alleinerben Abfindungsansprüche der Miterben überhaupt nicht in Frage kommen können, während nach dem oben Gesagten auch in einem solchen Falle durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der Erblasser Abfindungsansprüche der weichenden Erben ausschließen wollte oder nicht. Das hat das Oberlandesgericht nicht verkannt. Es ist offensichtlich auf Grund der Tatsache, daß der Erblasser für seine Söhne Gerhard, Georg und Karl Vermächtnisse ausgesetzt hat, die übrigens über das hinausgingen, was diese nach § 12 HöfeO zu beanspruchen hätten, zu der Überzeugung gelangt, daß die weichenden Erben nicht von der Beteiligung am Hofeswert ausgeschlossen werden sollten. Es hat dem Testament weiter entnommen, daß der Erblasser mit einer Veräußerung des Hofes durch den Hoferben nicht gerechnet und infolgedessen diesen Fall auch nicht ausdrücklich geregelt hat. Das Beschwerdegericht hat sich deshalb mit Recht gefragt, wie der Erblasser testiert haben würde, wenn er die Veräußerung des Hofes durch den Antragsgegner ins Auge gefaßt hätte. Dabei hat das Oberlandesgericht aus dem Inhalt der gesamten letztwilligen Anordnungen des Erblassers geschlossen, daß dieser für den Fall der Veräußerung weitere Ansprüche der weichenden Erben nicht ausgeschlossen hätte. Diese Auslegung ist möglich und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Sie führt auch keineswegs, wie die Rechtsbeschwerde meint, zu einer teilweisen Unwirksamkeit des Testaments; denn die Auslegung, die das Oberlandesgericht ihm gegeben hat, ändert nichts an den letztwilligen Anordnungen des Erblassers, sondern ergänzt diese lediglich in einem ungeregelt gebliebenen Punkte nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers. Da dieser eine Veräußerung des Hofes nicht in Betracht gezogen hat, läßt sich zugunsten des Antragsgegners auch daraus nichts herleiten, daß das damals in Oldenburg geltende Gesetz betreffend das Grunderbrecht vom 19. April 1899 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 1921 (GBl.f.Oldbg. S. 162) keine Bestimmungen über die Veräußerung des Hofes durch den Hoferben enthielt; denn nur dann, wenn der Erblasser diesen Fall bedacht hätte, wäre von ihm eine Regelung dieses Falles zu erwarten gewesen. Das Beschwerdegericht hat aber gerade in nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß der Erblasser mit einer Veräußerung des Hofes nicht gerechnet hat. Auch die Tatsache, daß der Erblasser nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung bis zu seinem Ableben im April 1948 keine dem § 13 HöfeO entsprechende Abänderung oder Ergänzung seines Testaments vorgenommen hat, zwingt nicht zu dem Schluß, daß ihm die in § 13 HöfeO getroffene Regelung nicht genehm war. Falls er diese überhaupt gekannt hat, bleibt doch die Frage offen, ob er nicht angenommen hat, § 13 HöfeO werde gegebenenfalls ohne weiteres Platz greifen, weil er diesen Fall in seinem Testament nicht geregelt habe. Die sich gegen die Auslegung des Testaments richtenden Rügen der Rechtsbeschwerde greifen danach nicht durch.
3.
Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller hinsichtlich der Parzellenverkäufe in den Jahren 1950 und 1952 Ansprüche aus § 13 HöfeO abgesprochen, weil bei ihrer Geltendmachung mehr als 3 Jahre verstrichen, die Ansprüche daher nach § 13 Abs. 4 Satz 1 HöfeO verjährt gewesen seien und der Antragsgegner auch die Einrede der Verjährung erhoben habe. Dabei ist das Beschwerdegericht mit Recht nicht auf den Einwand des Antragstellers eingegangen, daß er innerhalb der Verjährungsfrist von den Parzellenverkäufen im Jahre 1952 keine Kenntnis erlangt habe; denn in der Höfeordnung sind dem § 37 Abs. 6 und 7 des lippischen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26. März 1924 (Lipp. Ges-Sammlung Bd. 28, Seite 577 ff) entsprechende Vorschriften nicht enthalten, nach denen das Grundbuchamt auf Antrag und auf Kosten des Anerben den einzelnen Miterben über die Veräußerung eine Mitteilung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu machen hatte und der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Zustellung begann. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stehen dem Antragsteller aber Ansprüche aus § 13 HöfeO hinsichtlich der Veräußerung der Hofstelle mit annähernd 5 ha Land und des kurz zuvor vorgenommenen Verkaufs der restlichen Inventarstücke zu. Bei der Berechnung dieser Ansprüche ist das Beschwerdegericht der Ansicht des Amtsgerichts nicht gefolgt, das von dem im Jahre 1956 erzielten Kaufpreis ausgegangen ist; es hat vielmehr zutreffend den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls für maßgebend gehalten (vgl. hierzu den zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 3. Juli 1958, V BLw 57/57). Da dieser wenige Monate vor der Währungsreform eingetreten ist, hat das Beschwerdegericht im Anschluß an das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1956 (IV ZR 16/56, RdL 1956, 272 = LM BGB § 2311 Nr. 4) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 1957 (RdL 1957, 186) auf den wahren inneren Wert des Hofes zu dem maßgebenden Zeitpunkt abgestellt. Es ist so zu einem Verkehrswert des Resthofes von 11.000 DM und des noch vorhandenen Inventars von 3.000 DM gelangt. Seiner Berechnung hat es dementsprechend einen Wert von 14.000 DM zugrunde gelegt mit dem Ergebnis, daß auf jeden der 5 erbberechtigten Söhne als gesetzlicher Erbteil nach allgemeinem Recht 2.800 DM entfallen. Es hat von diesem Betrage einen Teil der bereits gezahlten Abfindung von 1.400 DM, nämlich 800 DM, abgezogen, weil die Abfindung in dieser Höhe etwa auf die veräußerte Fläche von 5 ha entfalle. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht daher mit Recht den Antragsgegner zur Zahlung von 2.000 DM verurteilt.
Die Berechnung des Zahlungsanspruchs seitens des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde meint allerdings, der Antragsteller könne höchstens den Pflichtteil beanspruchen, auf den das Vermächtnis anzurechnen sei. Sie ist der Ansicht, daß dem Antragsteller unter Zugrundelegung der von dem Beschwerdegericht ermittelten Werte ein Zahlungsanspruch nicht mehr zustehe, da sein Pflichtteil 1.400 DM betragen würde und er eine Zahlung in dieser Höhe bereits erhalten habe. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob auch den Pflichtteilsberechtigten Ansprüche aus § 13 HöfeO zustehen, wie Herminghausen (DNotZ 1951, 555) und Rötelmann (DNotZ 1951, 534) im Gegensatz zu Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht, § 13 Anm. II, 2 a) und Lange/Wulff (Die Höfeordnung, 4. Aufl. § 13 Bem. 180 S. 287) annehmen; denn nach dem zuvor Gesagten ist der Antragsteller nicht lediglich pflichtteilsberechtigt, sondern Miterbe des Hoferben, so daß ihm der nach allgemeinem Recht berechnete Erbteil in voller Höhe zusteht. Dieser beträgt aber nach der von dem Antragsgegner nicht angegriffenen Berechnung des Beschwerdegerichts 2.800 DM. Dem Antragsteller stehen allerdings hinsichtlich der Parzellenveräußerungen in den Jahren 1950 und 1952 wegen Verjährung keine Ansprüche aus § 13 HöfeO zu. Dem hat das Beschwerdegericht Rechnung getragen. Die damals veräußerten vier Parzellen entsprachen nach seinen Feststellungen 7/17 des ganzen Hofwertes zur Zeit des Erbfalls. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht von der gezahlten Abfindung von 1.400 DM auf den Anspruch des Antragstellers aus § 13 HöfeO 800 DM angerechnet hat und so zu einem Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von 2.000 DM gelangt ist.
4.
Nach alledem mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG.