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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1952, Az.: V BLw 19/51

Abfindungsansprüche bei Erbschaft; Anwendung des Reichserbhofrechts; Abgrenzung von "Anerben" und "Hoferben"; Begriff des Hofes im Sinne der Höfeordnung; Vereitelung des Heimatzufluchtrechts; Veräußerung des Erbhofs; Ursache der Regelung der Höfeordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1952
Aktenzeichen
V BLw 19/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 10496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 23.01.1951

Fundstellen

  • BGHZ 5, 358 - 365
  • NJW 1952, 878 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO

Prozessführer

Ehefrau Hanna H. geb. C. in N., L.straße

Rechtsanwalt Dr. ... in N.

Prozessgegner

Landwirt Johannes C. in R. bei W.

Rechtsanwalt Dr. ... in H.,

Amtlicher Leitsatz

Veräußert der Eigentümer einen ihm unter der Geltung des Reichserbhofrechts als Anerben angefallenen früheren Erbhof an einen Dritten, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, so ist § 13 HöfeO sinngemäß anzuwenden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat
in der Sitzung vom 8. April 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch,
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie
der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen des Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Januar 1951 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde dem Amtsgericht übertragen wird.

Gründe

1

Der Antragsgegner ist Eigentümer des in G. bei N. gelegenen, im Grundbuch von N., Band ..., Blatt ..., eingetragenen Hofes von 16.49, 14 ha mit einem Einheitswert von 12.000 DM. Der Hof, der Erbhof war, gehörte früher seinem Vater und ist bei dessen Tode im Jahre 1939 auf den Antragsgegner als Anerben übergegangen.

2

Durch Vertrag vom 17. Februar 1950 hat der Antragsgegner den Hof in G. an den Landwirt Hartmut W. für 35.000 DM verkauft. Da die Höhe des vereinbarten Kaufpreises beanstandet wurde, kamen die Vertragschließenden in einem weiteren Vertrage vom 16. Mai 1950 dahin überein, daß W. nur die Hofstelle mit 15,36,45 ha Land erwerben und dafür 28.225 DM unter Anrechnung der von ihm zu übernehmenden, noch mit 7.825 DM vorhandenen Belastungen zahlen solle. Von den restlichen 1,12,69 ha verkaufte der Antragsgegner 0,96,01 ha für 1.500 DM und 0,16,68 ha für 275 DM an zwei andere Landwirte, so daß er aus der Veräußerung des Anwesens insgesamt 30.000 DM erzielte. Diese Kaufverträge wurden genehmigt.

3

Der Antragsgegner hat 6 Geschwister, von denen vier in Amerika und zwei in Deutschland leben. Die Antragstellerin, eine Schwester des Antragsgegners, vertritt die Ansicht, daß den Geschwistern infolge der Veräußerung des Hofes Ansprache auf Grund des § 13 HöfeO zuständen und daß auf jeden von ihnen bei einem Kaufpreis von 35.000 DM 5.000 DM entfielen. Sie hat vorgetragen, ihre in Amerika lebende Schwester Hermine habe ihren Anteil an die in Deutschland lebenden drei Geschwister abgetreten. Ihren Anteil hieran hat die Antragstellerin mit 1.666,67 beziffert; sie hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung dieser Summe zu verurteilen.

4

Der Antragsgegner hat um Abweisung dieses Antrages gebeten und den Standpunkt vertreten, der im Jahre 1939 eingetretene Erbfall unterliege in jeder Hinsicht dem Reichserbhofrecht, so daß auf ihn Höferecht und damit auch § 13 HöfeO nicht zur Anwendung kämmen könne.

5

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen, weil die durch den Erbfall entstandenen Rechte und Pflichten nach Reichserbhofrecht zu beurteilen seien und § 13 HöfeO nur auf Erbfälle anwendbar sei, die unter der Geltung des Höferechts eingetreten seien.

6

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung durch Beschluß vom 25. Januar 1951 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

7

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 1.428,35 DM. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

8

Das Oberlandesgericht hat einer. Anspruch der Antragstellerin auf Grund des § 13 HöfeO verneint, weil der Erbfall bereits 8 Jahre zurückliege und daher dem Reichserbhofrecht unterstehe, des keine Abfindungsansprüche der weichenden Erben gekannt habe und in dem für eine dem § 15 HöfeO entsprechende Regelung kein Raum gewesen sei. Es hat darauf hingewiesen, das § 59 LVO zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Abänderung oder Umwandlung der nach Reichserbhofrecht entstandenen Rechte zulasse, daß aber eine Bestimmung umgekehrten Inhalts fehle, die es erlaube, Rechte, die nach Reichserbhofrecht nicht bestanden hätten, wohl aber in der Höfeordnung vorgesehen seien zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit nachträglich zu begründen. Da der Erbfall unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten ist, sieht das Beschwerdegericht den Antragsgegner als "Anerben" und nicht als "Hoferben" und seine Geschwister nicht aus Miterben im Sinne der §§ 12, 13 HöfeO an. Es meint, die Anwendbarkeit des § 13 HöfeO setze einen Erwerb des unter Höferecht voraus worauf schon der Ausdruck "Hoferbe" hindeute, und hält deshalb den geltend gemachten Anspruch für unbegründet. Dagegen erblickt das Beschwerdegericht in der Veräußerung des Hofes eine Vereitelung des Heimatzufluchtrechts der Antragstellerin; es will den Geschwistern des Antragsgegners unter diesem Gesichtspunkt einen Ausgleichsanspruch zubilligen und hat daher den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit dieses den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Verteilung des Heimatzufluchtsrechts erneut prüfe.

9

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 13 HöfeO und hält der Ansicht des Beschwerdegerichts entgegen, sie laufe darauf hinaus daß die Miterben benachteiligenden Bestimmungen des Reichserbhofrechts nach seiner Beseitigung und noch nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung Geltung haben würden, ohne daß die einen gewissen Ausgleich hierfür darstellende starke Gebundenheit des Hofeigentümers fortbestehen würde das aber wurde dem Gesetz widersprechen. Die Rechtsbeschwerde hebt hervor, daß der veräußerte Hof ein Erbhof war und daher als Hof im Sinne der Höfeordnung gilt. Sie folgert daraus, auf alle neuen, nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetretenen Lebensvorgänge sei das neue Recht anzuwenden, und betont, es werde von der Antragstellerin keine "rückwirkende", sondern die "gegenwärtige" Anwendung der Höfeordnung begehrt. Sie glaubt, die Anwendung des § 13 HöfeO sei um so mehr geboten, als eine Veräußerung des Hofes überhaupt erst durch das neue Recht möglich geworden sei. Die Rechtsbeschwerde meint, das Veräußerungsrecht des Eigentümers sei während der ersten 15 Jahre nach dem Erwerb des Hofes kraft Gesetzes mit der Verpflichtung aus § 13 HöfeO belastet, so daß Veräußerungsrecht und Verpflichtung nicht voneinander zu trennen seien und als ein Ganzes betrachtet werden müßten. Nach ihrer Ansicht kann das neue Recht nicht einseitig zugunsten des Eigentümers Anwendung finden, sondern es muß auch dann gelten, wenn nach ihm aus einer im Ermessen des Hofeigentümers stehenden Handlung eine Verpflichtung entspringt. Die Rechtsbeschwerde hält die Ansicht des Beschwerdegerichts für irrig, daß § 13 HöfeO nur Anwendung finden könne, wenn der Erwerb des Hofes auf Höferecht beruhe. Sie führt hierzu aus: Der § 13 HöfeO wolle die Schlechterstellung der weichenden Erben, die diese im Interesse des Hofes hätten auf sich nehmen müssen, dann rückgängig machen, wenn die Gründe für die Schlechterstellung in Fortfall kämen. In diesen Fällen solle die Besserstellung des Hofnachfolgers entfallen. Dabei sei es gleichgültig, ob die Besserstellung des Eigentümers auf dem Erbhofrecht oder dem Höferecht beruhe. Es würde weder dem Sinn des Gesetzes noch den Erfordernissen des täglichen Lebens entsprechen, wenn die Anwendung des allgemeinen Erbrechts auf die Fälle beschränkt würde, in denen die Hoffolge nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sei, denn Zweck des neuen Höferechts sei es gerade, die starken Bindungen des Reichserbhofrechts zu beseitigen und dem allgemeinen Recht in möglichst weitgehendem Maße wieder Geltung zu verschaffen. Wenn der neue Rechtsgedanke des § 13 HöfeO nach dem Willen des Gesetzgebers auf Erbfälle vor dem 24. April 1947 keine Anwendung finden solle, so hätte das in dem Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das sei aber nicht geschehen. Dem § 13 HöfeO sei auch nicht zu entnehmen, daß er nur zugunsten eines Miterben angewendet werden könne, der Ansprüche aus § 12 HöfeO geltend zu machen berechtigt sei. Das jetzt geltende Recht sehe ähnlich wie das Reichserbhofrecht eine Besserstellung des Hoferben vor, die es aber im Falle der Veräußerung des Hofes binnen 15 Jahren nach seinem Erwerb beseitige. Der Anspruch aus § 13 HöfeO werde also durch die Veräußerung ausgelöst, die im vorliegenden Falle unter der Geltung der Höfeordnung erfolgt sei. § 13 HöfeO müsse daher hier zur Anwendung kommen, zumal da auch die Billigkeit das erfordere.

10

Diesen Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

11

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß der unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetretene Erbfall im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung geregelt war und sich die Rechte und Pflichten des Anerben und der weichenden Erben daher nach dem früheren Recht richten. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, denn der Ausnahmebestände des § 58 Abs. 2 LVO, die zu einer Rückwirkung des Höferechts führen, liegt im vorliegenden Falle nicht vor.

12

Aus dieser Rechtslage glaubt der Antragsgegner herleiten zu können, daß der dem Höferecht angehörende und erst am 24. April 1947 in Kraft getretene § 13 HöfeO auf die Veräußerung des Hofes durch ihn nicht anwendbar sei, zumal da das Reichserbhofrecht eine entsprechende Vorschrift nicht gekannt habe. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

13

Dem Antragsgegner ist zuzugeben, daß das Reichserbhofrecht eine dem § 13 HöfeO entsprechende Vorschrift nicht enthielt. Das erklärt sich aus dem Standpunkt, den das Reichserbhofrecht zur Veräußerung eines Erbhofs eingenommen hat. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 REG war der Erbhof grundsätzlich unveräußerlich. Nur ausnahmsweise konnte nach § 37 Abs. 2 Satz 1 REG ein Erbhof veräußert werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorlag. Dann bedurfte es außerdem der Genehmigung des Anerbengerichts. Die Veräusserung des Erbhofs stand danach nicht im freien Belieben des Hofeigentümers. Ganz anders ist die Rechtslage nach dem jetzt geltenden Landwirtschaftsrecht. Die Höfeordnung regelt lediglich die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge bei Höfen einschließlich der vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabevertrag. Sie enthält dementsprechend keine Bestimmungen über die Veräußerung eines Hofes unter Lebenden. Für die Höfe im Sinne der Höfeordnung gelten daher insoweit dieselben Vorschriften, die für sonstige land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bestehen. Diese sind aber grundsätzlich frei veräußerlich. Nach KRG 45 Art IV und MilRegVO 84 Art III bedarf die Veräußerung - allerdings der behördlichen Genehmigung. Diese ist aber nicht etwa in das freie Ermessen der zur land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - von Ausnahmen abgesehen - allerdings der behördlichen Genehmigung. Diese ist aber nicht etwa in das freie Ermessen der zur Entscheidung berufenen Stellen gestellt, sondern darf nur aus den in dem Gesetz vorgeschriebenen Gründen versagt werden, muß also erteilt werden, wenn keiner von ihnen vorliegt. Der Hofeigentümer ist mithin nach dem geltenden Landwirtschaftsrecht grundsätzlich nicht gehindert, den Hof unter Lebenden zu veräußern.

14

Dieser Rechtslage trägt § 13 HöfeO Rechnung, indem er bestimmt, daß die Miterben, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert, verlangen können, von ihm so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Der rechtspolitische Gedanke dieser Vorschrift ist nicht neu, sondern hatte, worauf Wöhrmann (RechtdLandw 1950, 323 unter II) mit Recht hingewiesen hat, bereits früher in zahlreichen Landesgesetzen seinen Niederschlag gefunden. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, den Hoferben von einer Veräußerung des Hofes an einen Familienfremden abzuhalten und den Hof der Familie zu erhalten, von der der Hoferbe ihn selber bekommen hat. Ohne die Bestimmung des § 13 HöfeO würde für den Hoferben ein gewisser Anreiz zur Veräußerung des Hofes gegeben sein. Der Hoferbe wird nämlich nach Höferecht gegenüber seinen Miterben erheblich bevorzugt, da sie lediglich Abfindungen in Geld beanspruchen können und diese nach dem Einheitswert des Hofes nach Abzug eines Voraus von 3/10 des Wertes für den Hoferben zu berechnen sind. Er erhält den Hof also zu besonders günstigen Bedingungen. Die damit verbundene Zurücksetzung der Miterben soll dazu dienen, den Hof nicht nun der Familie zu erhalten, sondern seinen Übergang auf den Hoferben unter Bedingungen zu ermöglichen, die eine übermäßige Belastung des Hofes mit Abfindungsverpflichtungen ausschließen und eine Fortführung des Betriebes unter wirtschaftlich tragbaren Verhältnissen gestatten. Die Zurücksetzung der Miterben geschieht danach im Interesse der Erhaltung eines leistungsfähigen Hofes in der angestammten Familie. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn der Hoferbe den Hof an eine nicht hoferbenberechtigte Person veräußert, denn damit geht der Hof der angestammten Familie verloren. Zudem würde der Hoferbe angesichts seiner Bevorzugung vor den Miterben bei dem Erwerb des Hofes regelmäßig einen nicht unerheblichen Gewinn erzielen, auf den er den Miterben gegenüber keinen Anspruch hat. Diese Folge einer Veräußerung des Hofes will § 13 HöfeO ausschließen, wenn der Verkauf innerhalb von 15 Jahren seit dem Erwerb, des Hofes vorgenommen wird. Damit soll zugleich einer Veräusserung des Hofes an eine nicht hoferbenberechtigte Person entgegengewirkt werden. § 13 HöfeO beruht also auf dem rechtspolitischen Gedanken, daß die Bevorzugung des Hoferben beim Erwerb des Hofes keinen Bestand beanspruchen kann, wenn der mit der Besserstellung verfolgte Zweck auf längere Sicht nicht erreicht wird.

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Veräußert der Eigentümer einen früheren Erbhof, der ihm unter der Geltung des Reichserbhofrechts als Anerben angefallen ist, nunmehr an einen Dritten, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, so gleicht die Sach- und Rechtslage den Fällen die durch § 13 HöfeO eine besondere Regelung erfahren haben. Auch in diesem Falle geht der Hof der angestammten Familie verloren. Darüber hinaus wird der dem Anerben zufallende Gewinn regelmäßig noch höher sein als der Gewinn, den der Hoferbe bei der Veräußerung des Hofes erzielt. Denn nach Erbhofrecht standen den weichenden Erben keine Abfindungsansprüche zu, sie waren vielmehr auf die ihnen in den §§ 30, 31 REG eingeräumten Rechte beschränkt und damit weit ungünstiger gestellt, als es bei den Miterben nach Höferecht der Fall ist. Dementsprechend ging die Bevorzugung des Anerben vor den Miterben noch weiter als die des Hoferben nach Höferecht. Diese Besserstellung bezweckte ebenfalls, den Erbhof der Familie geschlossen zu erhalten und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht durch zu hohe Belastungen zu gefährden. Die rechtspolitische Erwägungen, die zur Schaffung des § 13 HöfeO geführt haben, treffen danach auf die hier zur Erörterung stehenden Fälle ebenfalls zu.

16

Die Möglichkeit, den früheren Erbhof zu veräußern, hat der Anerbe erst durch das neue Landwirtschaftsrecht erlangt, das die in dieser Hinsicht außerordentlich weitgehenden Beschränkungen des Reichserbhofrechts beseitigt hat. Die wesentlich freiere Rechtsstellung, die der Anerbe als Hofeigentümer jetzt genießt, ist also eine Folge davon, daß auch die früheren Erbhöfe seit dem 24. April 1947 dem neuen Landwirtschaftsrecht unterliegen und sich die Rechte und Pflichten des Eigentümers - soweit nicht unter dem Reichserbhofrecht entstandene Rechte aufrecht erhalten worden sind - nunmehr nach dem neuen Recht bestimmen. Für die Veräußerung eines früheren Erbhofs, die nach dem 24. April 1947, dem Tage des Inkrafttretens des neuen Landwirtschaftsrechts, vorgenommen worden ist, kann infolgedessen nicht das zur Zeit des Erbfalls in Kraft gewesene, sondern nur das jetzt geltende Recht maßgebend sein, da die Veräußerung durch dieses erst ermöglicht und unter seiner Geltung vorgenommen worden ist. Unterliegt aber die Veräußerung eines früheren Erbhofs dem heutigen Recht, so müssen sich auch ihre Wirkungen nach ihm bestimmen. Der Antragsgegner kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Reichserbhofrecht eine dem § 13 HöfeO entsprechende Vorschrift nicht gekannt habe. Es fragt sich vielmehr lediglich, ob diese Bestimmung bei der Veräußerung eines früheren Erbhofs Anwendung zu finden hat. Diese Frage ist zu bejahen. Ist die Sach- und Rechtslage in einem solchen Falle im wesentlichen die gleiche wie bei der Veräußerung eines nach Höferecht angefallenen Hofes und treffen, wie oben dargelegt, auf ihn die rechtspolitischen Erwägungen, die zu der Vorschrift des § 13 HöfeO geführt haben, ebenfalls zu, so kann es nicht rechtens sein, daß der Hoferbe zu einer Auseinandersetzung mit den Miterben nach allgemeinem Recht verpflichtet ist, dem Anerben dagegen der Gewinn aus der Veräußerung des ihm unter dem Reichserbhofrecht angefallenen Hofes zum Nachteil der weichenden Erben allein zufließen soll. § 13 HöfeO muß daher bei der Veräußerung eines früheren Erbhofs sinngemäß angewendet werden, denn eine unterschiedliche Behandlung der Veräußerung eines früheren Erbhofs und eines nach dem 24. April 1947 angefallenen Hofes würde der inneren Berechtigung entbehren und der Billigkeit widersprechen. Was § 13 HöfeO für den "Hoferben" bestimmt, muß allgemein für den Hofeigentümer gelten. Lange-Wulff (Höfeordnung 3. Aufl. S 232), denen Rötelmann (DNotZ 1951 Heft 12 S 538) beitritt, halten es ebenfalls für geboten, bei der Weiterveräußerung eines früheren Erbhofs den weichenden Erben Ausgleichsansprüche nach Maßgabe des § 13 HöfeO zuzubilligen. Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht § 13 Anm. II, 1) verkennt nicht, daß in diesen Fällen Billigkeitsgründe einen gerechten Ausgleich verlangen können, meint aber, § 13 HöfeO setze einen Erwerb des Hofes unter der Geltung der Höfeordnung voraus, und glaubt, der Ausgleich könne nur dadurch erzielt werden, daß die Genehmigungsbehörde den Veräußerer im Genehmigungsverfahren durch eine Auflage zu Zahlungen an die weichenden Erben verpflichte. Rötelmann (aaO) weist demgegenüber mit recht darauf hin, es sei, wenn die weichenden Erben keinen Ausstattungsergänzungsanspruch hätten, unzulässig, dem Veräusserer bei der Genehmigung des Vertrages eine Zahlung an sie aufzuerlegen.

17

Der von dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung entspricht es, daß die hier zur Erörterung stehende Frage in mehreren Ländern der Bundesrepublik in demselben Sinne ausdrücklich geregelt worden ist. So bestimmt § 4 Abs. 2 der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947 (GVBl 1947 S 44 ff), daß, wenn ein bisheriger Erbhof, der nach dem Gesetz freies Eigentum geworden ist, von seinem Eigentümer innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes freihändig an einen Dritten veräussert wird, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof im Erbgang oder durch Übergabevertrag erhalten hat, ein Ausgleich zu leisten ist, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Ähnlich ist die Weiterveräußerung eines früheren Erbhofs im § 6 der Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 14. Juli 1948 (RegBl 1948 S 94) geregelt worden. Eine diesen Vorschriften der Länder Hessen und Württemberg-Baden entsprechende Bestimmung ist weder in der MilRegVO Nr. 84 noch in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen enthalten. Ob es sich insoweit um eine Lücke des Gesetzes handelt oder ob der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 13 HöfeO auch die Weiterveräußerung früherer Erbhöfe erfassen wollte, kann dahingestellt bleiben, denn nach dem oben Gesagten ist diese Bestimmung auf die Veräußerung früherer Erbhöfe jedenfalls sinngemäß anzuwenden.

18

Die Vorinstanzen haben danach die Anwendbarkeit des § 13 HöfeO auf den vorliegenden Fall zu Unrecht verneint. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Vereitelung des Heimatzufluchtsrechts, sondern auf Grund des § 13 HöfeO zu prüfen. Ob er in der eingeklagten Höhe besteht oder ob er deshalb entfällt, weil die Antragstellerin und ihre Schwester Hermine bereits zu Lebzeiten der Eltern der Beteiligten weitgehend abgefunden worden sind, wie der Antragsgegner behauptet, steht dahin und bedarf weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde mußte daher zurückgewiesen werden, obwohl den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht beigetreten werden konnte, doch war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Amtsgericht vorzubehalten, da die Rügen der Rechtsbeschwerde sich im wesentlichen als gerechtfertigt erwiesen und der Ausgang des Verfahrens noch nicht zu übersehen ist.

Dr. Pritsch, Senatspräsident
Dr. Hückinghaus, Bundesrichter
Dr. Tasche, Bundesrichter