Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1960, Az.: VI ZR 96/59
Gesetzlicher Übergang der Schadensersatzforderung eines verletzten Beamten an dessen Dienstherrn; Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes mit einem unvermutet in der Fahrbahn auftauchenden Fahrzeug; Rückwirkung eines Gesetzes bei Erstreckung des Forderungsübergangs auf den Dienstherrn auf Schadensersatzansprüche von Beamten aus vor Inkrafttreten des Gesetztes stattgefundenen Unfällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 96/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 09.12.1958
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 GG
- Art. 14 GG
- Art. 20 GG
- § 178 Abs. 3 LBG Schleswig-Holstein
- § 7 Abs. 2 StVG
Fundstellen
- DVBl 1961, 638-639
- MDR 1960, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2099 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es bedeutet keine unzulässige Rückwirkung eines Gesetzes, daß das Landesbeamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein den im § 178 Abs. 3 erweiterten Forderungsübergang auf den Dienstherrn auch auf Schadensersatzansprüche von Beamten aus solchen Unfällen erstreckt, die sich vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes ereignet haben.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 27. Januar 1956 mittags befuhr ein mit Polizeibeamten besetzter Volkswagen (Kombi) der Verkehrspolizei des klagenden L. die Bundesstraße ... von G. in Richtung K.. Am Steuer saß der Polizeihauptwachtmeister St.. Kurz vor der Ausfahrt zur Le. Hochbrücke über den Nord-Ostseekanal führt die Straße durch eine Unterführung der Bahnlinie hindurch. Hinter dieser Unterführung beginnt eine Linkskurve, die zur Auffahrt der Hochbrücke führt. Als das Polizeifahrzeug in diese Linkskurve eingebogen war, kam ihm ein vom Beklagten gelenkter und mit Briketts voll beladener Lastkraftwagen (Deutz-Diesel 3, 6 to) der Firma S. in E. entgegen. Als sich die beiden Fahrzeuge einander näherten, geriet der Lastkraftwagen auf die für ihn linke Fahrbahnseite und stieß in Höhe des Gasthofes "Zur Schw." fast frontal gegen das Polizeifahrzeug. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Insassen des Polizeifahrzeugs wurden verletzt.
Das klagende L. hat vorgetragen, der Beklagte sei infolge Überladung des Lastkraftwagens und überhöhter Geschwindigkeit in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geraten. Für den Fahrer des Polizeifahfrzeugs sei der Zusammenstoß mit dem plötzlich vor ihm auftauchenden Lastkraftwagen unvermeidbar gewesen. In dem mit der Klage geforderten Ersatzbetrag von 7.852,50 DM sind Auslagen für die Behebung von Gesundheits- und Sachschäden, aber auch Gehaltsbezüge enthalten, die das L. an zwei zeitweise dienstunfähige Polizeibeamte zahlen mußte. Das L. hat ferner um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Versorgungs- und Dienstbezüge zu ersetzen, die aus Anlaß des Verkehrsunfalls für die Polizeibeamten aufzuwenden sind.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Ansicht, der Polizeihauptwachtmeister St. hätte den Unfall vermeiden können, wenn er - was möglich gewesen sei - eher auf den entgegenkommenden Lastkraftwagen reagiert und das Fahrzeug in einen rechts abzweigenden Seitenweg eingelenkt hätte. Auch sei St. zu schnell gefahren. Das L. müsse sich daher ein Mitverschulden seines Fahrers, mindestens aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Der Beklagte hat sodann die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzposten bestritten und ausgeführt, daß es für die Forderung auf Erstattung des an die verletzten Polizeibeamten gezahlten Gehalts an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle.
Das Landgericht hat den Beklagten durch die Urteile vom 11. April und 25. Mai 1957 verurteilt, an das L. 7.852,50 DM zu zahlen und die Feststellung getroffen,
- a)
daß der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Versorgungsbezüge, insbesondere Heilbehandlungskosten zu ersetzen, die ius Anlaß des Verkehrsunfalls für die beiden Polizeibeamten noch aufgewendet werden müssen,
- b)
daß der Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren Dienstbezüge zu ersetzen, die das klagende L. für die beiden Beamten während der Zeit ihrer unfallbedingten Dienstunfähigkeit noch aufwenden muß.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Feststellung zu b) beseitigt, weil es angenommen hat, die beiden Polizeibeamten würden auf Grund der Unfallfolgen in Zukunft nicht mehr dienstunfähig sein. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und diesen auf die Anschlußberufung des L. zur Zahlung weiterer 714,80 DM nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Anschlußberufung ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und der Anschlußberufung. Das L. bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Es wird von der Revision nicht mehr in Zweifel gestellt, daß der Beklagte, der mit dem Lastkraftwagen auf die linke Seite geriet und die Fahrbahn des Polizeiwagens blockierte, den Zusammenstoß verschuldet hat. Die Revision beanstandet jedoch, daß das Berufungsgericht von der Kürzung der Schadensersatzansprüche gemäß § 17 StVG abgesehen hat. Die Rüge ist unbegründet. Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Recht den Unfall für den Polizeihauptwachtmeister St. als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG angesehen. Stölting brauchte und konnte sich nicht darauf einstellen, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug unmittelbar vor der Annäherung von der rechten auf die linke Fahrbahnseite fahren werde (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 226/54 - VRS 10, 172 und vom 13. April 1956 - VI ZR 331/54 - = VES 11, 107). Ein Ausweichen nach rechts war Stölting, der bereits über den seitwärts abzweigenden Weg hinaus war, mit Rücksicht auf die Betonabgrenzung der Fahrbahn in der Kurve nicht möglich. Das Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeugen St. B. und N., die diese Unmöglichkeit ergeben, Glauben geschenkt und aus den nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbildern (Strafakten Hülle Bl. 4) keinen Anlaß gefunden, an der Richtigkeit der von den Zeugen gegebenen Sachdarstellung zu zweifeln. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, geht fehl. Die Geschwindigkeit des Polizeiwagens von etwas über 50 km/st war nach den vom Berufungsgericht festgestellten örtlichen Verhältnissen nicht übersetzt. Auch ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte einen solchen Zusammenstoß mit einem unvermutet in seiner Fahrbahn auftauchenden Fahrzeug nicht vermeiden können. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die im nahmen des § 7 Abs. 2 StVG zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht zu gering bemessen, Nach allem scheidet die Anwendung des § 17 StVG aus.
II.
Die Revision wendet sich sodann dagegen, daß der Beklagte verurteilt worden ist, dem klagenden L. die Dienstbezüge zu erstatten, die dieses den beiden verletzten Polizeibeamten für die Zelt ihrer unfallbedingten Dienstunfähigkeit gezahlt hat. Grundlage für diese Rückgriffsforderung ist § 178 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein(LBG) vom 19. März 1956 (GVBl für das Land Schleswig-Holstein 1956, S. 19), der insoweit den gesetzlichen Übergang der Schadensersatzforderung des verletzten Beamten an den Dienstherrn anordnet. Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 232 LBG dahin ausgelegt, daß vom Inkrafttreten dieses Gesetzes - 1. April 1956 - an die Rückgriffsforderung im Umfang der seit diesem Zeitpunkt gezahlten Dienstbezüge auch dann besteht, wenn sich das Schadensereignis selbst vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes ereignet hat. Da es sich um die Auslegung eines nur im Gebiet des Berufungsgerichts geltenden Landesgesetzes handelt (vgl. BGHZ 3, 1 15), ist diese Auslegung für das Revisionsgericht gemäß § 549 Abs. 1 ZPO verbindlich. Zwar hat später, als die beiden verletzten Beamten bereits wieder dienstfähig waren, das Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes vom 1. Juli 1957 (BGBl 1957, 667) für die Bundesbeamten die dem § 178 Abs. 3 LBG sachlich entsprechende Regelung des § 87 a BBG eingeführt und die Länder gemäß Art. 75 Nr. 1 GG verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Jahren das Recht der Landesbeamten nach gleichem Grundsatz zu regeln (vgl. § 52 BRRG). Dessen ungeachtet ist jedoch die Rechtsfrage, ob die Regelung des § 178 Abs. 3 LBG Schleswig-Holstein auch die aus einem Unfall vor Erlaß des Gesetzes hergeleiteten Erstattungsansprüche ergreift, eine solche der Auslegung des Landesgesetzes und seiner Übergangsregelung. Der Gesichtspunkt, daß bei der Auslegung des Landesgesetzes auch allgemeine Rechtsgrundsätze heranzuziehen sind, führt nicht dazu, daß die Auslegung des Landesgesetzes im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO revisibel wird (BGHZ 10, 367; Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1953 - VI ZR 21/52 - = LM § 549 (Nr. 23) ZPO). Ebenso kann das Revisionsgericht nicht schon deshalb die Auslegung des Landesbeamtengesetzes nachprüfen, weil sich bei der Auslegung des später erlassenen, aber hier nicht eingreifenden § 52 BRHG und des § 87 a BBG das entsprechende Rechtsproblem des Beginns der Wirksamkeit dieser Regelung stellt, soweit sie den Forderungsübergang auf Dienstbezüge erstreckt hat (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 22. September 1958 - III ZR 129/57 - = LM § 549 (Nr. 47) ZPO = MDR 1959, 27).
Mit Erfolg könnte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nur dann im Revisionsrechtszug erschüttert werden, wenn der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 178 Abs. 3 LBG, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, übergeordnetes Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt hätte (Urteil des III. Zivilsenats vom 13. März 1958 - III ZR 69/57 = LM § 549 (Nr. 44) ZPO). Dieser Vorwurf des Beklagten ist vom Berufungsgericht zutreffend als unbegründet zurückgewiesen worden. Für die Landesbeamten des L. Sch.-H. war vor Erlaß des Landesbeamtengesetzes das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 maßgebend, das aber nur als Landesrecht verbindlich war (vgl. das angeführte Urteil des III. Zivilsenats vom 22. September 1958 und das Urteil des III. Zivilsenats vom 8. Mai 1958 - III ZR 25/57 = LM Art. 33 GG (10) = NJW 1958, 1352). Der Landesgesetzgeber war befugt, das Landesbeamtenrecht zu ändern ohne durch Rahmenvorschriften des Bundes gemäß Art. 75 Nr. 1 GG, wie sie erst später in Kraft traten, gebunden zu sein (BVerfGE 7, 155 161 [BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57] in Verbindung mit BVerfGE 4, 115 ff [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54][BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54]). Mit der Vorschrift des § 178 Abs. 3 LBG hat der Landesgesetzgeber nicht etwa, wie die Revision meint, eine sachliche dem bürgerlichen Recht zugehörige Vorschrift erlassen. Gerade aus den Urteilen des erkennenden Senate vom 22. Juni 1956 (BGHZ 21, 112 120) und vom 9. Juli 1957 - VI ZR 304/56 - (=NJW 1957, 1476 = LM § 168 (Nr. 2) BBG) ergibt sich, daß aus dem Gesichtspunkt des bürgerlichen Schadensrechts keine wesentlichen Hinderungsgründe bestanden, ähnlich wie dem privaten Arbeitgeber bei Körperverletzung eines Arbeitnehmers, so auch dem öffentlichen Dienstherrn im Falle der Weiterzahlung der Dienstbezüge an den dienstunfähigen Beamten eine Rückgriffsmöglichkeit gegen den verantwortlichen Schädiger zu gewähren. Die richterliche Rechtsfortbildung, die bereits mit der Entscheidung BGHZ 7, 30 eingeleitet war, drängte zur Anerkennung eines solchen Ausgleichs auch im Gebiet des Beamtenrechts. Hier hatte sich der Ausgleich in der Rechtsprechung nur deshalb nicht durchgesetzt, weil nach Ansicht des Bundesgerichtshofs beamtenrechtliche Sondergesichtspunkte und Sondernormierungen im Wege standen. Sie auszuräumen war eine Angelegenheit des für das Beamtenrecht zuständigen Gesetzgebers. Nimmt man hinzu, daß die Vorschriften über die cessio legis von Schadensersatzansprüchen an den Versorgungsgeber ihren traditionellen Standort in den Versorgungs- und Versicherungsgesetzen haben (vgl. § 1542 RVO; § 105 RKnappschG; § 77 AngestVersG; § 205 AVAVG; § 81 a BVG; § 139 DBG; § 168 BBG), so kann von einem Übergriff des Landesgesetzgebers in die Gesetzesmaterie des bürgerlichen Rechts nicht gesprochen werden. Daher bedarf es keiner Prüfung, ob bei Zurechnung der Vorschrift des § 178 ABs. 3 LBG zum Gebiet des bürgerlichen Rechts ein Verstoß gegen den alsdann maßgeblichen Art. 72 GG vorliegen würde.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Art. 2 oder 14 des Grundgesetzes vor. Die Revision verkennt, daß die Neuregelung des § 178 Abs. 3 LBG, wie sie vom Berufungsgericht verstanden ist, dem Schädiger erst vom Tage des Inkrafttretens der Vorschrift eine neue Last auferlegt. Die Vorschrift legt sich, wenn sie auch an ein früheres Ereignis anknüpft, doch keine echte Rückwirkung bei. Der Schädiger, dem eine unerlaubte Handlung zur Last fällt, hat kein verfassungsmässig geschütztes Recht darauf, daß die Haftungsfolgen schon im Zeitpunkt der Begehung der unerlaubten Handlung abschließend geregelt sein müssen. Wenn, wie hier, die Rechtsentwicklung zu der Erkenntnis führt, daß der Schädiger billigerweise auch den von dem verletzten Beamten auf den Dienstherrn verlagerten Schaden tragen muß, so ist der Gesetzgeber nicht gehindert, diese Rechtsfolge mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes auch für solche Körperverletzungen auszusprechen, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben. Mit der Auferlegung dieser Last an den Schädiger, die im wohlverstandenen Interesse einer angemessenen sozialen Lastenverteilung (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) liegt, wird weder in das Eigentum noch in eine eigentumsähnliche Rechtsposition im Sinne des Art. 14 GG eingegriffen. Auch kann in der Auferlegung dieser Last an den Schädiger keine unangemessene Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1959 - VI ZR 221/58 = VersR 1960, 151 zum Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957). Daher geht der Vorwurf der Revision fehl, der Landesgesetzgeber habe für seine Regelung eine verfassungsmäßig unzulässige Rückwirkung angeordnet.
III.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt auch im übrigen, soweit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zusteht, keinen Rechtsfehler in der Anwendung des sachlichen Rechts.
Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer
Dr. Graf