Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1955, Az.: VI ZR 226/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 226/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 04.06.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1956, 620 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Friedrich L. in B. S. H.straße ...,
Prozessgegner
den Fuhrunternehmer Cord M. in S., An der W.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch den Führer eines Personenkraftwagens, der bei Dunkelheit und Regen auf 6 m breiter Straße einem Lastkraftwagen begegnet.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar. Dr. Meyer, Hanebeck und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Juni 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter eines Lastzuges, bestehend aus einem Krupp-Lastkraftwagen 145 PS und einem 10,7 t Anhänger, der am 1. November 1952 um 20.30 Uhr bei regnerischem und nebligem Wetter auf der Bundesstraße 6 einen Zusammenstoß mit dem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen des Beklagten (Borgward, Typ 1500) hatte.
Der Unfall kam dadurch zustande, daß der vom Beklagten gesteuerte Personenkraftwagen dem Lastzug ausweichen wollte und hierbei über die Abgrenzung des rechts der asphaltierten Fahrbahn gelegenen Sommerwegs geriet. Er kam ins Schleudern und prallte seitlich auf den Lastzug auf. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Der Kläger behauptet, ihm sei durch den Unfall ein Schaden von 14.158 DM entstanden, für den der Beklagte einzustehen habe. Diesen Betrag verlangt er mit der Klage.
Der Beklagte hat die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten. Er hat vorgetragen, der Unfall sei wegen des Höhenunterschiedes zwischen Straße und Sommerweg und wegen der regennassen Straße für ihn unvermeidbar gewesen. Äußerstenfalls habe gemäß § 17 KrfzG eine Schadensverteilung stattzufinden, wobei die höhere Betriebsgefahr, die vom Lastzug des Klägers ausgegangen sei, entsprechend berücksichtigt werden müsse.
Beide Vorinstanzen haben die Ansprüche des Klägers in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Entgegen der Auffassung der Revision ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es ist zwar richtig, daß dieser Sachverhalt teilweise erst in dem Gutachten des in der Berufungsinstanz vernommenen Sachverständigen eindeutig klargestellt ist. Hierbei ist nicht zu verkennen, daß es nicht die eigentliche Aufgabe des Sachverständigen ist, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, die von den Parteien zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen sind (vgl. RGZ 156, 334 [338]). Geschieht dies aber ausnahmsweise und wenden sich die Parteien nicht gegen die tatsächlichen Grundlagen, die der Sachverständige aus den Angaben der Parteien und Zeugen an Stelle des Gerichts ermittelt, sondern geben sie zu erkennen, daß sie diese vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Grundlagen sich zu eigen machen, so bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht diesen tatsächlichen Prozeßstoff seiner rechtlichen Wertung zugrunde legt.
Im vorliegenden Fall sind die vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens auch ersichtlich von den Parteien als eigene Erklärungen übernommen worden. Der Kläger hat nicht nur diese, sondern auch die Folgerungen des Gutachters als richtig bezeichnet. Auch der Beklagte hat sich ersichtlich nur gegen die Folgerungen gewandt, die der Sachverständige aus seinen tatsächlichen "Feststellungen" gezogen hat. Er hat zwar seinen Schriftsatz vom 11. Mai 1954, in dem er sich gegen das Gutachtengewandt hat, mit dem Satze begonnen: "Das Gutachten ... kann nicht als richtig und überzeugend anerkannt werden". Seine weiteren Ausführungen zeigen aber eindeutig, daß er sich nur gegen die Auffassung des Sachverständigen wendet, eine Geschwindigkeit des Lastzuges von 40 km/st - die als solche von dem Beklagten nicht bestritten wird - sei nicht zu hoch gewesen. Im übrigen beanstandet der Beklagte nur die Folgerung des Sachverständigen, er, der Beklagte, habe nach dem Abrutschen die Steuerung nach links eingeschlagen. Hierbei handelt es sich aber nur um einen Angriff gegen die dem Sachverständigen obliegende Aufgabe, darzulegen, wie es bei dem Abrutschen des Personenkraftwagens zu dem Linksbogen des Wagens und dem Aufprall auf den Lastkraftwagen kommen konnte.
Das Berufungsgericht war daher hier nicht gehindert, die ersichtlich von den Parteien übernommenen tatsächlichen Umstände, die der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hatte, als unbestrittenes Tatsachenvorbringen seiner rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
II.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten angenommen. Es handelte sich an der Unfallstelle um eine etwa 6 m breite nach beiden Richtungen weithin gerade verlaufende Fahrstraße; der in Fahrtrichtung des Beklagten rechts neben der Straße führende Sommerweg war für den Beklagten mit seiner unebenen Oberfläche deutlich erkennbar. Auch war dieser durch Schilder mit dem Hinweis: "Schlaglöcher im Seitenraum" und "Rutschgefahr bei Nässe" auf die Gefahren der nassen Straße und den Zustand des Sommerweges noch besonders hingewiesen worden. Unter den hier vorliegenden Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ein unabsichtliches Abkommen von der Fahrbahn als fahrlässig bezeichnen. Ein Kraftwagenführer hat besonders sorgfältig zu handeln, wenn er sich nicht dem Vorwurf der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aussetzen will. Der Beklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st. Dagegen ist trotz der regennassen Straße und des entgegenkommenden Lastzuges bei einer Breite der Straße von 6 m nichts einzuwenden. Der ihm entgegenkommende Lastzug fuhr ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st und - jedenfalls ist auch dies unbestritten geblieben - in einem Abstand von ca. 50 cm von der für ihn rechten Straßenseite, so daß bei einer Breite des Lastzuges von höchstens 2,50 m der Lastzug keinesfalls über die Mitte der Straße hinausragte. Der Beklagte, dem für seinen 1,62 m breiten Personenkraftwagen damit noch 3 Meter Straßenbreite zur Verfügung standen, konnte daher mit der angegebenen Geschwindigkeit weiter und dem Lastzug entgegen fahren. Bei ordnungsgemäßer Fahrweise beider Fahrzeuge wäre ein ungehindertes Vorbeifahren möglich gewesen. Daß der Lastzug in irgendeiner Weise den Beklagten in seiner Fahrbahn behindert habe, ist nicht einmal behauptet. Andererseits ist verständlich, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die Dunkelheit und regennasse Straße sich möglichst auf seiner Fahrbahn rechts halten wollte. Er hätte aber, ohne daß ihn der Vorwurf der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trifft, nicht mit gleichbleibender Geschwindigkeit so weit nach rechts fahren dürfen, daß die Gefahr eines Abrutschens bestand. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß in den Fällen, in denen die Räder eines Kraftwagens auf verschiedene Unterlagen geraten - asphaltierte, regennasse Straße einerseits und unebenermit Schlaglöchern versehener Sommerweg andererseits - die Gefahr eines Abkommens von dem geraden Wege besteht. Hiermit hätte der Beklagte als Fahrer eines Kraftfahrzeugs rechnen müssen, als er so weit nach rechts fuhr, daß die Gefahr eines Abrutschens bestand. Es kommt dabei nicht darauf an, ob an der Stelle, an der der Wagen abgerutscht ist, der Höhenunterschied zum Sommerweg einige Zentimeter mehr betrug als an anderer Stelle. Es war fahrlässig, daß der Beklagte überhaupt so gefahren ist, daß die Gefahr des Abrutschens bestand. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Beklagte alsdann, wie der Sachverständige ausgeführt hat, tatsächlich nach links gezogen hat oder der Wagen allein durch den Unterschied der Wege gegen den Lastkraftwagen geriet.
Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, wenn aber der Beklagte es bei der herrschenden Dunkelheit nicht darauf habe ankommen lassen wollen, den Lastkraftwagen in einem Abstand von 88 cm zu passieren und selbst 50 cm von der für ihn rechten Seite entfernt zu bleiben, so habe er die Geschwindigkeit ermäßigen müssen, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Es wäre an sich nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte auf den Sommerweg fahren wollte. Er mußte aber, ganz gleichgültig, ob dieser höhenmäßig gegen den asphaltierten Straßenteil abfiel oder nicht, auch dann berücksichtigen, daß dort andere Umstände - Weichheilt der Erdoberfläche, kleine Höhenunregelmässigkeiten usw. - auf seine Räder einwirken würden als bisher. Diesen Möglichkeiten hätte er mit Sicherheit nur mit stark herabgesetzter Geschwindigkeit begegnen können. Wenn er also mit gleichbleibender Geschwindigkeit in irgendeiner Weise auf den Sommerweg abbog, so setzte er sich erkennbar Gefahren für die sichere Steuerung aus, Gefahren, die auch offenbar zu dem Unfall geführt haben. Dabei kommt es auch hierbei für die Frage, ob der Unfall als solcher vom Beklagten verschuldet worden ist, nicht darauf an, ob ein nicht unerheblicher Höhenunterschied zwischen eigentlicher Straße und Sommerweg den Wagen ins Rutschen gebracht hat. Dieser Umstand könnte gegebenenfalls für den Grad des Verschuldens des Beklagten von Gewicht sein, nicht aber für die Frage, ob Verschulden überhaupt vorliegt.
Daran ändert auch nichts die von der Revision erwähnte Tatsache, daß der Sachverständige bei einer Versuchsfahrt ohne Unfall mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st auf den Sommerweg abgebogen ist. Nicht die Tatsache des Unfalls als solche ist nämlich der dem Beklagten vorzuwerfende Umstände, sondern die möglicherweise erfolgte Verkennung der Gefahr.
Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte sich unverschuldet in einer Zwangslage befunden hätte.
Entgegen der Ansicht der Revision ist aber eine derartige Zwangslage weder aus den in der Tatsacheninstanz vorgetragenen Umstände zu folgern, noch sind in dieser Richtung Beweisantritte übergangen. Der Beklagte hat selbst in seiner Schilderung an seine Versicherungsgesellschaft betont, daß die Fahrweise des Lastzuges nicht zu beanstanden sei.
Sonach hat das Berufungsgericht zu Recht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten angenommen. Die weiteren Angriffe der Revision betreffen nur Umstände, die sich auf den Verschuldensgrad des Beklagten auswirken könnten.
III.
a)
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß den Kläger keine Ausgleichungspflicht treffe. Es hat hierzu erwogen:
Die Fahrweise des Lastzugführers sei nicht zu beanstanden. Dies habe auch der Sachverständige angenommen. Der Lastzug des Klägers sei auf der für ihn rechten Fahrbahnseite gefahren, seine Geschwindigkeit von 40 km/st sei den Umständen nach angemessen gewesen. Nach der überzeugenden Berechnung des Sachverständigen hätte der Lastzugführer den Zusammenstoß durch Ausweichen oder Bremsen nicht mehr abwenden können, als der Personenkraftwagen des Beklagten plötzlich von der anderen Fahrbahnseite schleudernd auf ihn zugefahren kam. Der Kläger habe daher den von ihm angetretenen Entlastungsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 KrfzG geführt. Da der Kläger nicht ersatzpflichtig sei, könne er auch nicht gemäß § 17 KrfzG zum Schadensausgleich herangezogen werden.
b)
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision. Sie nimmt einerseits an, daß die Betriebsgefahr des Lastzuges des Klägers auf jeden Fall, also auch ohne Verschulden des Klägers, bei der Abwägung gemäß § 17 KrfzG zu berücksichtigen sei, hält aber namentlich auch den Entlastungsbeweis des Klägers entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht für geführt.
Zu dieser Frage ist zu betonen, daß an den Entlastungsbeweis des Fahrers gemäß §§ 7, 18 KrfzG (StVG) hohe Anforderungen zu stellen sind. Nur wenn der Unfall bei Anwendung äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt unvermeidbar gewesen ist, liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Ein solches ist aber hier mit Recht angenommen worden. Der Wagen des Beklagten ist so plötzlich in die Fahrbahn des Lastzuges geraten, daß der Fahrer einen Zusammenstoß nicht verhindern konnte. Auch die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage, ob der Fahrer des Lastzuges durch sein Verhalten unmittelbar vor dem Schleudern des Beklagten den Unfall hätte verhindern oder seine Folgen vermindern können ist zu verneinen. Ein Fahrer, der auf der für ihn linken Straßenhälfte einen entgegenkommenden, mit abgeblendeten Lichtern ruhig fahrenden Wagen sieht, braucht ohne besondere weiteren Umstände nicht damit zu rechnen, daß dieser plötzlich in seine Fahrbahn geraten wird und braucht daher nicht vorsorglich entsprechende Maßnahmen zu treffen. Vor allem brauchte der Führer des Lastzuges hier nicht anzunehmen, der entgegenkommende Wagen werde möglicherweise abrutschen und damit ins Schleudern geraten. Der Unfall war daher, für den Fahrer des Lastzuges unabwendbar. Eine Ausgleichungspflicht des Klägers entfällt damit.
Der Beklagte haftet somit in vollem Umfang für den entstandenen Schaden, so daß unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO wie geschehen zu erkennen war.