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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1960, Az.: IV ZR 310/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1960
Aktenzeichen
IV ZR 310/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm/Westf. - 03.04.1959
LG Detmold

Fundstelle

  • MDR 1960, 658 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns H. F. in W. über B.,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Handwerksgeselle, der, um sich selbständig machen zu können, die Meisterprüfung ablegen wollte, hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, hat Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 3. April 1959 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1905 geborene Kläger ist Ernster Bibelforscher. Wegen seiner Betätigung als Bibelforscher war er von Frühjahr 1936 bis Anfang 1937 in Untersuchungs- und Strafhaft. Im Juli 1944 wurde er erneut verurteilt, diesmal zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren, die er bis zum 11. März 1945 verbüßte. Der Kläger ist gelernter Maurer. Er ging ab 1920 bei seinem Vater, der ein Bauunternehmen hatte, in die Lehre und bestand 1924 die Gesellenprüfung. Dann arbeitete er bis 1944 in verschiedenen Betrieben, meist im väterlichen Bauunternehmen, das im Jahre 1932 sein Bruder W. übernahm. Nach dem Kriege wurde er Kaufmann.

2

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Er hat vorgetragen: Nachdem sein Bruder im Jahre 1935 die Meisterprüfung abgelegt habe, sei es auch sein Wunsch gewesen, Meister zu werden, um nicht das ganze Leben lang Geselle seines Bruders sein zu müssen. Den festen Entschluß zur Ablegung der Meisterprüfung habe er etwa im Zeitpunkt seiner ersten Verhaftung im Jahre 1936 gefaßt. Es sei das eigentlich schon immer sein alter Plan gewesen. Er habe es aber längere Zeit nicht für erforderlich gehalten, sich der Meisterprüfung zu unterziehen. Ale er im Frühjahr 1937 nach der Entlassung aus der Strafhaft seinen Entschluß habe verwirklichen wollen, sei ihm von mehreren Seiten, darunter von dem Tischlermeister Gr., der damals Innungsobermeister und Mitglied einer Lehrlingsprüfungskommission der Handwerkskammer B. gewesen sei, abgeraten worden, sich überhaupt um die Zulassung zur Prüfung zu bewerben, da er als vorbestrafter Bibelforscher keine Aussicht habe, zugelassen zu werden. Daraufhin habe er nichts weiter unternommen, um die Zulassung zu erreichen.

3

Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag, abgelehnt.

4

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.000 DM zu zahlen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

6

Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

7

Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist begründet.

9

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Ein Schaden in der Ausbildung gemäß §115 BEG könne bei einem Handwerksgesellen nur in Betracht kommen, wenn den ganzen Umständen nach die Gesellenzeit nicht der Berufsausübung, sondern der Berufsausbildung zuzurechnen sei, dem Gesellen also bei seiner Tätigkeit es nicht so sehr auf die Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern darauf ankomme, durch weiteren Erwerb von Berufskenntnissen die Grundlage für eine baldige Ablegung der Meisterprüfung zu schaffen. Diese Voraussetzung sei beim Kläger nicht gegeben. Für ihn sei im Jahre 1936 oder 1937, da er den Entschluß zur Ablegung der Meisterprüfung gefaßt haben wolle, die Tätigkeit im Maurerhandwerk ein seit langen Jahren ausgeübter, der Nutzung seiner Arbeitskraft und dem Gelderwerb dienender Beruf gewesen; der Kläger sei ja sogar als Polier beschäftigt gewesen. Gegebenenfalls wäre er wegen verfolgungsbedingter Schädigung in diesem Beruf durch zeitweilige Freiheitsentziehung zu entschädigen. Eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens in demselben Beruf sei aber kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dieser Art der Schädigung sei es eigentümlich, daß erst die künftige Nutzung der Arbeitskraft Gegenstand der Schädigung gewesen sei. Dies setze aber voraus, daß der Beruf selbst, wenn auch auf einer anderen Stufe, noch nicht ausgeübt worden sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger, der kein förmliches Gesuch um Zulassung eingereicht, sondern sich mit einer Erkundigung nach den Zulassungsaussichten begnügt habe, durch nationalsozialistische Maßnahmen im Sinne des §2 BEG von der beabsichtigten Meisterprüfung ausgeschlossen worden sei.

10

Das Berufungsgericht hat deshalb einen Anspruch des Klägers auf die in §118 Abs. 1 BEG vorgesehene Entschädigung für die fehlende Ausbildung verneint.

11

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

Der Begriff des Ausschlusses von der erstrebten Ausbildung erfordert nicht, daß auf den Verfolgten ein unmittelbarer Zwang ausgeübt worden ist. Es kann vielmehr, wie der erkennende Senat im Urteil vom 26. Juni 1959 - IV ZR 61/59 - (LM Nr. 14 zu §115 BEG 1956 - RzW 59, 47227) ausgeführt hat, genügen, daß der Verfolgte von vornherein davon abgesehen hat, sich um die Zulassung zu einer bestimmten Berufsausbildung zu bemühen, weil er aus Verfolgungsgründen mit einer Abweisung rechnen mußte. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann folglich nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger es unterlassen hat, ein von ihm für aussichtslos gehaltenes förmliches Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung einzureichen. Es kommt deshalb darauf an, ob hier der Ausschluß von der Handwerksmeisterprüfung einen Schaden in der Ausbildung im Sinne von §115 BEG darstellt.

13

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 13. November 1957 - IV ZR 215/57 - (RzW 1950, 10220 - insoweit in LM Nr. 7 zu §9 BEG 1956 nicht abgedruckt -) die Frage, ob die Ausbildung eines Handwerkers mit der Ablegung der Gesellenprüfung beendet war oder ob die berufliche Ausbildung erst mit dem Bestehen der Meisterprüfung ihr Ende erreichte, unentschieden gelassen. Der Senat hat jedoch zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ablegung einer Prüfung noch zur Berufsausbildung gehört, in dem zu §114 BEG ergangenen, die Ausbildung zum Volljuristen betreffenden Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 151/59 - (RzW 60, 17942) Stellung genommen. Wie der Senat hier ausgeführt hat, ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf, dessen Ausübung gesetzliche Zulassungsvorschriften von einer Prüfung oder einem Befähigungsnachweis abhängig machen, nur dann als abgeschlossen anzusehen, wenn der Bewerber die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift des §114 BEG. Danach soll derjenige, der trotz abgeschlossener Ausbildung aus Verfolgungsgründen keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen haben. Wenn die Fähigkeit, einen bestimmten Beruf auszuüben, nur nach einem besonders geregelten Ausbildungsgang auf Grund einer Prüfung erlangt werden kann, so ist die Ablegung dieser Prüfung zum Abschluß der Ausbildung erforderlich. Denn erst diese Prüfung ermöglichte es dem Verfolgten, die seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit unmittelbar aufzunehmen. Die Prüfung gehört folglich dann zur Ausbildung, wenn erst der erfolgreiche Abschluß des Examens die erstrebte Berufslaufbahn eröffnet. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Ablegung der Prüfung zur Berufsausübung nicht erforderlich ist. Unter Ausbildung versteht das Bundesentschädigungsgesetz diejenige vorbereitende Tätigkeit, die erforderlich ist, um dem Berechtigten die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, der ihm nach den Erfahrungen des Lebens eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bietet (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1958 - IV ZK 176/58 - [LM Nr. 1 zu §118 BSG 1956 = RzW 1959, 26526]). Folglich kann eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Verfolgte noch nicht berufstätig war. Jedoch schließt die Aufnahme einer Berufstätigkeit einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens nicht restlos aus. Das Gesetz berücksichtigt in §123 BEG die Möglichkeit, daß beide Ansprüche nebeneinander bestehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1959 - IV ZR 237/58 - in RzW 59, 22828). Ein bereits Berufstätiger kann sich entschließen, seinen bisherigen Beruf zu ändern und sich einer anderen Berufstätigkeit zuzuwenden. Ist die Ausübung dieser nunmehr von ihm als Berufsziel ins Auge gefaßten Tätigkeit von der Ablegung einer Prüfung abhängig, dann gehört diese Prüfung zur Vorbereitung auf den neuen Beruf, also zur Ausbildung. Deshalb hat ein Verfolgter, der schon berufstätig war, aber eine andere Berufstätigkeit ernstlich anstrebte, jedoch aus Verfolgungsgründen zur Prüfung, deren Bestehen für die Ausübung dieser neuen Tätigkeit erforderlich war, nicht zugelassen wurde oder von einem Gesuch um Zulassung absehen mußte, einen Ausbildungsschaden erlitten. Der Umstand, daß der Verfolgte bereits berufstätig war, kann dann nicht zur Verneinung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung führen. Bei Prüfung der Frage, ob der erstrebte Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit ein Hinwenden zu einer neuen Berufstätigkeit darstellt, ist zu berücksichtigen, daß das Bundesentschädigungsgesetz in zahlreichen Bestimmungen (vgl. §§66 ff, 87 ff, 113, 114) scharf zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit unterscheidet. Es spricht in der Überschrift vor §66 von selbständigen Berufen und in der Überschrift vor §87 von unselbständigen Berufen. Damit gibt das Gesetz zu erkennen, daß es diese beiden Arten der Erwerbstätigkeit als verschiedene Berufsarten betrachtet. Daher wendet sich einem neuen Beruf zu, wer von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergehen will. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 10. Juni 1959 - IV ZR 296/58 (LM Nr. 10 zu §76 BEG 1956 = RzW 1959, 46923) vertreten. Hier ist ausgeführt, daß im Anfang der Ausübung seines Berufes auch der Verfolgte stehen kann, der nach unselbständiger Berufstätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ist ein Verfolgter aus Verfolgungsgründen an der Ablegung der für die Ausübung dieses neuen Berufs erforderlichen Prüfung gehindert worden, dann ist ihm die Geltendmachung eines Ausbildungsschadens nicht deshalb verwehrt, weil er bereits eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hatte.

14

Nach diesen Grundsätzen ist auch die Frage zu beurteilen, ob bei einem Handwerksgesellen die Ablegung der Meisterprüfung noch zur Berufsausbildung gehört, Ein Geselle bekommt zwar für seine Tätigkeit einen festen Arbeitslohn, der ihm im allgemeinen eine ausreichende wirtschaftliche Existenz ermöglicht. Er übt somit bereits einen Beruf gegen Entgelt aus, befindet sich also insoweit nicht mehr in der Berufsausbildung (Becker/Huber/Küster BErgG §51 Anm. 4). Diese von ihm ausgeübte Tätigkeit ist jedoch nicht selbständiger Art. Sie schließt deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht aus, wenn der Geselle sich selbständig machen, sich also einer neuen Erwerbstätigkeit zuwenden wollte und an der zur selbständigen Ausübung seines Handwerks erforderlichen Ablegung der Meisterprüfung aus Verfolgungsgründen verhindert wurde. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe war nach §1 der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 - RGBl I 15 - nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Nach §3 dieser Verordnung wurde in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hatte oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besaß. Die Ablegung der Meisterprüfung war also mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (19. Januar 1935 gemäß §24 der Verordnung) für die selbständige Ausübung eines Handwerkes erforderlich. Die Vorbereitung auf die Meisterprüfung und ihr Bestehen gehörten folglich von diesem Zeitpunkt an zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit strebenden Handwerkers. Es kann daher insoweit nicht nur von beruflicher Fort- oder Weiterbildung gesprochen werden. Da der Kläger seit Inkrafttreten der Verordnung ohne Ablegung der Meisterprüfung sein Handwerk nicht in selbständiger Tätigkeit ausüben konnte, war er insoweit, entgegen der Meinung des beklagten Landes, noch nicht "berufsreif". Er hat daher einen Ausbildungsschaden erlitten, wenn er die ernstliche Absicht hatte, sich selbständig zu machen und, um dieses Ziel erreichen zu können, die Meisterprüfung abzulegen, hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert wurde. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen in dieser Richtung getroffen. Der Rechtsstreit bedarf daher weiterer tatrichterlicher Klärung. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt, da er nach seiner Darstellung den Entschluß zur Ablegung der Meisterprüfung faßte, erst 31 Jahre alt, also noch nicht zu alt war, um sich dieser Prüfung zu unterziehen, die bis kurze Zeit vorher zur selbständigen Ausübung des Maurerhandwerks noch nicht erforderlich war.

15

Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Graf