Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1959, Az.: IV ZR 296/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 296/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 05.03.1958
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 76 BEG
- § 14 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269
- § 176 BEG
Fundstelle
- MDR 1959, 830 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Eduard S. V. O. Str., N. H./Cal., USA.,
Prozessgegner
die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für die Einstufung eines selbständigen Erwerbstätigen in eine vergleichbare Beamtengruppe ist nicht erforderlich, daß das zu Grunde zu legende Einkommen doppelt so hoch ist wie das Einkommen der Beamten dieser Gruppe.
- b)
Im Anfang der Ausübung seines Berufes kann auch der Verfolgte stehen, der nach unselbständiger Berufstätigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
Amtlicher Leitsatz
Nichtbestreiten einer Behauptung zwingt das Entschädigungsgericht nicht zur Annahme der behaupteten Tatsache.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. März 1958 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1904 geborene Kläger hat die höhere Schule besucht und seine Schulausbildung im Jahre 1920 mit dem Zeugnis der Mittleren Reife abgeschlossen. Er hat dann eine kaufmännische Lehre bei einer Im- und Exportfirma und einer Bank durchgemacht und ist im Jahre 1924 als Buchhalter angestellt worden. Vom 1. Mai 1927 ab war er als solcher bei einer Textilfirma tätig. Infolge Konkurses dieser Firma verlor er Ende 1933 seine Stellung. Nach kurzer Volontärtätigkeit in einer Exportfirma betätigte er sich vom Jahre 1934 ab als Bücherrevisor und Steuerberater, sah sich jedoch veranlaßt, diese Tätigkeit im Sommer 1936 infolge seiner jüdischen Abstammung einzustellen. Er war dann bis Juli 1937 wieder als. Buchhalter tätig. Im Oktober 1937 wanderte er in die Vereinigten Staaten aus, wo er sich jetzt als Accountant betätigt.
Die Beklagte hat ihm im Wege eines Vergleichs einen Betrag von 10.596,09 DM als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gewährt. Seinen Antrag, ihm statt der Kapitalentschädigung eine Rente zu gewähren, hat sie abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das. Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger unter Anrechnung der ihm gewährten Kapitalentschädigung vom 1. November 1953 ab eine Rente von monatlich 396,- DM und vom 1. Januar 1956 ab von monatlich 432,- DM sowie für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung von 4.752,- DM zu zahlen. Hierbei hat es den Kläger in die Gruppe des gehobenen Dienstes eingestuft. Die hiergegen eingelegte Berufung, mit der der Kläger eine Einstufung in den höheren Dienst erstrebt hat, hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; er will die ihm zugesprochene Rente auf monatlich 600,- DM und die Entschädigung auf 7.200,- DM erhöht haben.
Die Beklagte bittet,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß das Einkommen eines Verfolgten aus seiner beruflichen Tätigkeit und das Gehalt eines Beamten nicht ohne weiteres zahlenmäßig miteinander verglichen werden und Einstufungen nicht an Hand der in den Durchführungsverordnungen zum Bundesentschädigungsgesetz enthaltenen Besoldungsübersichten vorgenommen werden können. Es hält hierfür das Besoldungsgesetz und die dieses ergängenden Bestimmungen für unmittelbar mit der Maßgabe anwendbar, daß ein in der freien Wirtschaft verdientes Einkommen nur einem Beamtengehalt gleichwertig sei, wenn es doppelt so hoch sei wie das Beamtengehalt. Hierbei will es das Einkommen des Verfolgten mit den Gehältern der Eingangsstufen der einzelnen Beamtenkategorien vergleichen. Dementsprechend errechnet es für die Eingangsgruppe der Beamten des höheren Dienstes ein Gehalt von 4.933,16 RM und hält für die Einstufung in die Gruppe des höheren Dienstes ein Jahreseinkommen in der freien Wirtschaft von 9.866,32 RM und nach einer beruflichen Tätigkeit von 2 Jahren entsprechend einem derartigen Besoldungsdienstalter ein solches von 10.517,32 RM für erforderlich.
Derartige Einkommen habe der Kläger mit dem von ihm behaupteten Monatseinkommen von 600,- bis 700,- RM nicht erreicht, so daß er nur in die Gruppe des gehobenen Dienstes eingestuft werden könne.
Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Wie bereits in der Entscheidung des Senats RzW 58, 27035 = LM Nr. 3 zu §76 BEG ausgeführt, sind die in den Durchführungsverordnungen zum Bundesentschädigungsgesetz enthaltenen Besoldungsübersichten zwar nicht unmittelbar dazu bestimmt, die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten im Vergleich zu einem entsprechenden Bundesbeamten zu ermitteln, doch können sie in der Regel als Ausgangspunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung eines Verfolgten dienen. Wie weiter in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 11. Februar 1959 - IV ZR 216/58 - ausgeführt, muß es als selbstverständlich angesehen werden, daß der Gesetzgeber die wirtschaftliche Stellung einer in der freien Wirtschaft berufstätigen Person nicht höher hat werten wollen als die eines Beamten mit gleich hohen Dienstbezügen und daß die Festsetzung eines Durchschnittseinkommens in den Besoldungsübersichten nur die Bedeutung haben kann, daß dieses Einkommen - gegebenenfalls gemindert um die in den Notverordnungen für die in Frage kommende Zeit angeordneten Kürzungen - in der Regel auch für die Einreihung des Verfolgten in diese Beamtengruppen maßgebend sein soll. Wie schließlich in dem in RzW 59, 23131 veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 1959 ausgeführt ist, ist nur ein annähernder Vergleich möglich. Zukunftsaussichten des Verfolgten sind grundsätzlich ebensowenig zu berücksichtigen wie Aufstiegsmöglichkeiten oder die gesicherte Stellung des Beamten, mit Ausnahme jedoch des Wertes der Beamtenpension, diese allerdingsnur entsprechend dem §76 Abs. 3 BEG durch einen Zuschlag von 20 %.
Bei dieser Rechtsauffassung muß der Senat auch gegenüber den sonst beachtenswerten Ausführungen des Berufungsgerichts verbleiben, denn nur so läßt sich nach der Ansicht des Senats auch im Interesse der Verfolgten eine schnelle, einfache und einheitliche Regelung der Entschädigungsansprüche erreichen, wahrend bei der Auffassung des Berufungsgerichts diese sonst von einer mehr oder minder willkürlichen Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung eines freiberuflichen Einkommens abhängig sein würde (vgl. auch die Entscheidung RzW 58, 10421 = LM Nr. 2 zu §18 BEG).
Hiernach würde ein Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung in Höhe von 7.200,- bis 8.400,- RM bei einem Alter des Verfolgten bis zu 35 Jahre und einer Schädigung im Jahre 1936 eine Einstufung in den höheren Dienst rechtfertigen können.
Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist jedoch noch nicht möglich. Denn einwandfreie Feststellungen hinsichtlich der Höhe des für die Einstufung zu Grunde zu legenden Einkommens des Klägers liegen noch nicht vor. In dieser Hinsicht schreibt §76 Abs. 1 Satz 3 BEG vor, daß die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen ist. Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch für den Schaden geltend, den er durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlitten haben will. Diese Tätigkeit - nämlich die eines selbständigen Buchprüfers und Steuerberaters - hat er nur zwei Jahre ausgeübt. Nun schreibt jedoch §76 Abs. 1 Satz 4 BEG weiter vor, daß berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eines Verfolgten, der erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand, angemessen zu berücksichtigen sind, und dementsprechend ordnet der §14 Abs. 3 3. DV-BEG an, daß die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten sich in einem solchen Falle nach dem Einkommen bemißt, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte oder, sofern dies nicht feststellbar sei, nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben.
Das Berufungsgericht hält allerdings diese Bestimmungen auf den Fall des Klägers nicht für anwendbar. Einmal meint es, daß am Anfang der Berufsausbildung nur der Verfolgte gestanden haben könne, der erstmals berufstätig geworden sei, nicht jedoch der, der wie der Kläger schon einen Beruf ausgeübt und dann sich einem anderen Beruf zugewandt habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Bundesentschädigungsgesetz will den Verfolgten wegen des Schadens entschädigen, den er durch Verdrängung oder wesentliche Beschränkung hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit gehabt hat, die er im Augenblick der Verfolgung ausgeübt hat. Ergreift daher ein bisher unselbständiger Erwerbstätiger eine selbständige Erwerbstätigkeit, so kann im Falle einer Verfolgung nur diese einer Entschädigung zu Grunde gelegt werden. Dann ist es aber auch geboten, die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wenn mit dem neuen Beruf gerade begonnen ist. Man denke nur an den Fall, daß ein bisher an einem Krankenhaus angestellter Arzt aus diesem ausscheidet und eine eigene Praxis eröffnet oder ein bisher in einem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis befindlicher Volljurist sich als Rechtsanwalt niederläßt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Beruf eines selbständigen Buchprüfers und Steuerberaters sich sehr häufig aus der Tätigkeit eines unselbständigen Buchprüfers und Steuerberaters entwickelt.
Die Tatsache, daß der Kläger zunächst den Beruf eines Buchhalters hatte und dann erst eine selbständige Erwerbstätigkeit als Bücherrevisor und Steuerberater begann, hindert somit nicht, ihn als einen Verfolgten anzusehen, der im Sinne des §76 Abs. 1 Satz 4 BEG, §14 Abs. 3 3. DV-BEG im Anfang der Ausübung seines Berufes stand.
Das Berufungsgericht hält aber noch aus einem weiteren Grund die Bestimmung des §76 Abs. 1 Satz 4 BEG nicht für anwendbar. Es meint, daß der Beruf des Steuerberaters nur ein Verlegenheitsberuf gewesen sei, dem sich der Kläger zugewandt habe, weil er in seinem bisherigen Beruf keine Anstellung finden konnte. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht, wenn es dem Kläger einen Beruf als Steuerberater nicht zubilligen wollte, einer Entschädigung auch nur die Bestimmungen für unselbständige Berufstätige hätte zugrunde legen können, ist jedoch unerheblich, aus welchen Beweggründen ein Beruf ergriffen wird. Nur dann könnte eine berufliche Tätigkeit ohne Bedeutung sein, wenn sie z.B. gegenüber der bisherigen Tätigkeit sozial und wirtschaftlich geringer zu bewerten ist und deshalb als eine nur vorübergehende angesehen werden kann, weil der Verfolgte entschlossen ist, seinen alten Beruf so bald wie irgendmöglich wieder aufzunehmen. Für eine derartige Annahme besteht aber nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anlaß. Der Beruf eines selbständigen Buchprüfers und Steuerberaters liegt über demeines unselbständigen Buchhalters, seine Ausübung hat zwei Jahre gedauert und ist nur eingestellt worden, weil der Kläger sie wegen seiner jüdischen Abstammung nicht mehr für möglich hielt. Sodann sind noch keine einwandfreien Feststellungen darüber getroffen worden, daß das Monatseinkommen des Klägers als Steuerberater 600,- bis 700,- RM betragen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Behauptung des Klägers über ein solches Einkommen rechtfertige nur die Annahme, daß er dieses Einkommen in der letzten Zeit seiner Tätigkeit als Steuerberater gehabt habe. Es meint allerdings, weil die Beklagte die Behauptung des Klägers über, ein derartiges Einkommen nicht bestreiten wolle, sei, davon auszugehen, daß der Kläger während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit als Steuerberater ein derartiges Durchschnittseinkommen erzielt habe. Dies ist aber rechtlich nicht bedenkenfrei. Denn nach §176 Abs. 1 BEG haben die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben. Wenn daher das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben hatte, so hätte es, unabhängig davon, ob die Beklagte diese bestritten hat, Ermittlungen über das Durchschnittseinkommen des Klägers anstellen müssen (vgl. auch Stein/Jonas/Schönke Anm. II, 4 zu §288 ZPO sowie Rosenberg, Deutsches Zivilprozeßrecht §113 II).
Aus diesen Gründen war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.