Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1959, Az.: IV ZR 216/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 216/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.04.1958
- Landgerichts in Freiburg/Br. - 27.05.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1959, 381 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Br.,
Prozessgegner
Frau Hedwig C., geb. J., Witwe, ... S. P. Ave., Ch., I./USA,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten ist nach dem von ihm in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung tatsächlich erzielten Einkommen, nicht nach einem normalen Einkommen bei ausgeglichener Wirtschaftslage zu beurteilen.
- b)
Eine Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung kann schon dann vorliegen, wenn unter Verbleib des Verfolgten in seiner bisherigen Stellung lediglich seine Bezüge herabgesetzt worden sind. Entschädigungsfähig sind die Monate, in denen die herabgesetzten Bezüge erheblich geringer waren, in der Regel also, wenn die Einkommensminderung mehr als 25 v.H. ausmachte. Eine spätere Entlassung des Verfolgten ist für den Umfang der Minderung der Bezüge nicht zu berücksichtigen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg, den Parteien an Verkündungs Statt am 28. April 1958 zugestellt, wird insoweit als unzulässig verworfen, als mit ihr begehrt wird, den der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entschädigungszeitraum auf eine Zeit vor dem 1. April 1933 zu erstrecken. Im übrigen wird ihre Revision zurückgewiesen.
Auf die Revision des beklagten Landes wird das genannte Urteil insoweit, als es eine Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1933 bis zum 1. April 1937 mit einem Satz von 23 v.H. vorschreibt, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Freiburg/Br. vom 27. Mai 1957 wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1878 geborene und am 25. Juli 1956 verstorbene Ehemann der Klägerin, der jüdischer Abstammung war, ist Einkäufer und Abteilungsleiter eines Kaufhauses gewesen. Als dessen jüdischer Eigentümer dieses nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus verkaufen mußte, verlor der Ehemann der Klägerin mit dem 1. April 1937 seine Stellung. Er wanderte im August 1937 nach Israel aus. Bei dem Kaufhaus hat er folgendes Gehalt bezogen: Im Jahre 1929 11.275 RM, 1930 11.465 RM, 1931 11.050 RM, 1932 9.720 RM, 1933 8.460 RM, 1934 bis 1936 je 8.225 RM, 1937 2.025 RM.
Wegen des ihm in seinem beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens hat der Ehemann eine Entschädigung beantragt, und zwar hat er und nach seinem Tode auch die Klägerin anstelle einer Kapitalentschädigung die Zahlung einer Rente gewählt, die unter Einreihung des Ehemanns in die Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1. April 1933 bis 1. März 1956 bemessen werden soll.
Die Entschädigungsbehörde hat für den Ehemann der Klägerin als vergleichbar nur die Gruppe des gehobenen. Dienstes angesehen und als Entschädigungszeitraum nur die Zeit vom Tage der Entlassung vom 1. April 1937 an bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres am 1. März 1948 festgestellt, dementsprechend auf Grund es Bundesergänzungsgesetzes eine Monatsrente von 302,44 DM und nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes eine solche von 319,86 DM für den Ehemann und von 192 DM für die Klägerin zuerkannt.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Landgericht insoweit Erfolg, als dieses den Ehemann in die Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht hat. Auf die hiergegen von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, daß das beklagte Land der Klägerin für Schaden in beruflichen Fortkommen ihres Ehemannes vom 1. November 1953 bis 31. Juli 1956 eine Rente und von da an eine Witwenrente, bemessen nach den Bezügen der vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes, zu gewähren hat, wobei die Renten zu berechnen sind nach der Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1933 bis 1. März 1948 unter Zugrundelegung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1933 bis 1. April 1937 von 23 v.H.. Gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Klägerin begehrt mit ihr die Bemessung der Rente nach den Bezügen der Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1. Februar 1933 bis 1. März 1956, und zwar für die Zeit vom 1. Februar 1933 bis 1. April 1937 in Höhe einer Kapitalentschädigung von 25 %. Das beklagte Land bittet mit ihr um eine Abweisung der Klage insoweit, als das Oberlandesgericht festgestellt hat, daß der Rentenberechnung auch die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1933 bis 31. März 1937 in Höhe von 23 v.H. zugrunde zu legen sei. Beide Parteien bitten gleichzeitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Soweit die Klägerin eine Erstreckung des Entschädigungszeitraums auf die Zeit vor dem 1. April 1933 erstrebt, mußte ihre Revision als unzulässig verworfen werden, da eine Erweiterung des Klagebegehrens über den Umfang der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge nicht zulässig ist (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 7. Januar 1959 - IV ZR 139/58).
II.
Rechtlich unbedenklich und von der Revision der Klägerin nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Klägerin ein Recht auf Kapitalentschädigung nicht mehr zusteht. Das Oberlandesgericht hat aber auch die Klage soweit sie die Zahlung einer Rente betrifft als eine Feststellungsklage angesehen. Damit hat es das Wesen des von der Klägerin gestellten Klageantrags verkannt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob einem Klageantrag, wenn er so zu verstehen wäre, wie es das Berufungsgericht meint, überhaupt stattgegeben werden könnte. Denn Gegenstand der Feststellungsklage nach §256 ZPO kann nur ein Rechtsverhältnis, niemals aber können es einzelne Elemente eines solchen sein. Das gilt auch für das Entschädigungsverfahren. Daher kann die Einstufung eines Verfolgten in eine bestimmte Beamtengruppe oder die Länge des Entschädigungszeitraums als solcher weder Gegenstand einer Feststellungsklage noch Inhalt eines Feststellungsurteils sein. Es kann davon abgesehen werden, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Feststellungsklage in Entschädigungssachen grundsätzlich unzulässig ist, da fast immer bereits auf Leistung geklagt werden kann, und daß auch die Entschädigungsgerichte nicht der Mühe enthoben sind, gegebenenfalls die Höhe der einem Verfolgten zustehenden Entschädigung selbst zu berechnen. Leistungsklagen führen auch zu der in Entschädigungssachen gebotenen schnelleren Regelung einer Entschädigung als Feststellungsklagen, denen nach ihrer Erledigung noch eine Festsetzung des Entschädigungsbetrages zu folgen hätte. In vorliegendem Fall ging der klar erkennbare Antrag der Klägerin dahin, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin über die von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Rente hinaus insgesamt eine Rente von jährlich 7.200 DM für den Ehemann und von 3.600 DM jährlich für die Klägerin zu zahlen. Gegenstand dieser Klage ist mithin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen der in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde festgestellten Rente des verstorbenen Ehemannes und der der Klägerin als seiner Witwe zustehenden Rente und den gesetzlich zulässigen Höchstrenten gemäß §95 in Verbindung mit §97 Abs. 1 Satz 1 und §85 Abs. 2 Satz 1 BEG.
Wenn diese Mängel auch ohne Verfahrensrüge der Parteien zu berücksichtigen sind, da sie die Grundlagen des Revisionsverfahrens betreffen, so kommt eine Berichtigung des Berufungsurteils aus diesen Grunde nicht in Frage, weil die Klägerin eine höhere Rente, als ihr bereits zuerkannt ist, nicht beanspruchen kann.
III.
Nach dem Einkommen, das der Ehemann der Klägerin in den ersten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung gehabt hat, ist seine Einreihung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und sodann auch die Begrenzung des Entschädigungszeitraums bis zum 1. März 1948 zu Recht erfolgt.
1.)
Zunächst ist die Auffassung der Klägerin nicht begründet, daß anstelle des Einkommens im Krisenjahre 1932 ein normales Einkommen bei ausgeglichener Wirtschaftslage oder, wie es die Klägerin meint, anstelle des Einkommens des Jahres 1932 das des Jahres 1929 zugrunde zu legen sei. Zwar wird vom Oberlandesgericht Celle in RzW 1957, 28839übereinstimmend mit dem Kommentar Blessin/Wilden S. 526 Anm. 9 zu §76 die erstere Auffassung vertreten. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn der Wortlaut und Sinn der Bestimmung des §76 Abs. 1 Satz 4 "Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung" läßt keinen Zweifel daran, daß es nur auf das tatsächliche, nicht auf ein unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen erzielbares Einkommen ankommt. Das ergibt sich auch aus Satz 5 a.a.O., der eine Ausnahme nur für einen Verfolgten zuläßt, der erst im Anfang seines Berufes stand (vgl. van Dam/Loos S. 398 Anm. 10 zu §76). Es würden die Entschädigungsorgane sonst auch genötigt werden, in allen Fällen und nicht nur in solchen, in denen zu den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung ein Krisenjahr gehört, Ermittlungen nach dem normalen Einkommen bei ausgeglichener Wirtschaftslage anzustellen, Ermittlungen, die meist nicht einfach, zumindest zeitraubend sein werden und für die eine einheitliche Beurteilung nicht gewährleistet ist. Dies würde aber mit der vom Bundesentschädigungsgesetz erstrebten einfachen und beschleunigten Regelung der Entschädigungsfälle nicht vereinbar sein. Im übrigen sind aber nach §76 Abs. 1 Satz 3 BEG bei der Einreihung eines Verfolgten nicht nur die wirtschaftliche Stellung, sondern auch seine Berufsausbildung und nach Satz 5 berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wenn dieser erst im Anfang der Ausübung seines Berufes stand, so daß hierdurch etwaige Unbilligkeiten vermieden werden (vgl. ferner RzW 1958, 27035 = LM Nr. 3 zu §76 BEG 1956 sowie die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 28. Januar 1959 - IV ZR 224/58 -).
Wenn daher das Berufungsgericht ein Durchschnittseinkommen des Ehemannes von jährlich 10.745 RM der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Stellung zugrunde gelegt hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
2.)
Unbegründet sind auch die Angriffe der Klägerin gegen die von Berufungsgericht auf Grund dieses Durchschnittseinkommens vorgenommene Einreibung das Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Das Berufungsgericht hat hierfür die in der Anlage 2 zur 3. DV-BEG enthaltene Besoldungsübersicht zugrunde gelegt, nach der für die Berechnung einer Kapitalentschädigung bei einem Berufsschaden bis zum vollendeten 55. Lebensjahr im Zeitpunkt der Schädigung für den gehobenen Dienst ein Diensteinkommen von jährlich 7.200 RM und für den höheren Dienst ein solches von jährlich 11.500 RM in Ansatz zu bringen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin von seinem Einkommen eine Rücklage für sein Alter und für seine Hinterbliebenen gemacht hätte, hat das Berufungsgericht zu diesem Betrage einen Zuschlag von 20 % genommen und als Vergleichseinkommen demgemäß 8.640 RM für den gehobenen Dienst und 13.800 RM für den höheren Dienst errechnet. Da das Durchschnittseinkommen des Ehemannes unter dem so für den höheren Dienst errechneten Satz liegt, hat es ihn nur in die Gruppe des gehobenen Dienstes eingereiht.
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß die Anlage 2 zur 3. DV-BEG der Berechnung der Kapitalentschädigung dienen soll. Wie sich aber aus §13 3. DV-BEG ergibt, soll diese Besoldungsübersicht das durchschnittliche Diensteinkommen der einzelnen Beamtengruppen ausweisen. Es muß als selbstverständlich angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung eine berufstätige oder im privaten Dienst stehende Person nicht höher hat werten wollen, als einen Beamten mit gleich hohen Dienstbezügen. Wenn daher das für die einzelne Beamtengruppe maßgebende Durchschnittseinkommen in der 3. DV-BEG festgesetzt worden ist, so kann dies nur die Bedeutung haben, daß dieses Einkommen in der Regel auch für die Einreihung eines Verfolgten in diese Beamtengruppe maßgebend sein soll (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 7. Januar 1959 - IV ZR 208/58). Hierbei ist entsprechend der in RzW 1958, 10421 = LM Nr. 2 zu §18 BEG abgedruckten sowie der o.a. Entscheidung vom 28. Januar 1959 eine Erhöhung dieses Einkommens grundsätzlich gemäß §76 Abs. 3 BEG um 20 v.H. gerechtfertigt, wenn der Verfolgte infolge Fehlens einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung Rücklagen für sein Alter und seine Hinterbliebenen gemacht hätte. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß in der in Frage stehenden Zeit die Beamtenbezüge auf Grund der Notverordnungen um etwa 20 % gekürzt waren, so daß für die Einreihung in die Gruppe des höheren Dienstes nur ein Mindestbetrag von etwa 11.500 RM zu Grunde gelegt werden kann. Dieses hat jedoch das Durchschnittseinkommen des Ehemanns nicht erreicht, ganz abgesehen von der Frage, ob für ihn nicht ein Alter von 55 Jahren und somit ein Betrag von 12.600 RM zu Grunde zu legen wäre. Daß die Sätze der Anlage 2 der 3. DV-BEG nicht die Sätze der Eingangsstufen sind, ist für den hier vorliegenden Fall schon deshalb unerheblich, weil der Ehemann der Klägerin in seinem Alter von über 54 Jahren zu Beginn der Verfolgung nicht erst am Anfang der Ausübung seines Berufs stand. Gründe, die wegen der Berufsausbildung des Ehemannes eine höhere Einstufung rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
3.)
Schließlich sind auch die Rügen der Klägerin hinsichtlich eines Verstosses gegen §176 BEG bei der Begrenzung eines Entschädigungszeitraums auf die Zeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres durch ihren Ehemann nicht begründet. Denn nach §79 Abs. 1 Satz 1 BEG wird eine Kapitalentschädigung nur für die Dauer der Arbeitsfähigkeit gewährt und nach Satz 2 wird vermutet, daß der Verfolgte mit Vollendung des 70. Lebensjahres nicht mehr arbeitsfähig ist. Diese letzte Vermutung hat das Berufungsgericht als nicht widerlegt angesehen. Damit hat es sich nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senatsgesetz, nach der entsprechend der Lebenserfahrung sogar davon ausgegangen werden kann, daß ein Verfolgter, der, wie der Ehemann der Klägerin, in einer unselbständigen Arbeit tätig war, höchstens bis zur Erreichung des Lebensalters tätig ist, in dem die gesetzliche Altersversorgung eintritt (vgl. die Entscheidung RzW 1958, 31855 = LM Nr. 1 zu §78 BEG). Das Berufungsgericht hat auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Ehemann der Klägerin noch bis zu seinem 78. Lebensjahr rüstig und geistig rege gewesen ist. Wenn es jedoch entsprechend einer gesetzlich angeordneten Vermutung eine Arbeitsfähigkeit nach Vollendung des 70. Lebensjahres verneint, weil der Ehemann trotz beschränkter Lebensverhältnisse nach der Auswanderung keine Beschäftigung gesucht habe, so ist dies auf Grund der nach §286 ZPO dem Berufungsgericht zustehenden freien Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen hätten auch, was die Klägerin verabsäumt hat, bei der Rüge einer Verletzung des §176 BEG die Tatsachen angegeben werden müssen, die bei einer Ermittlung von Amts wegen die Arbeitsfähigkeit auch über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus ergeben hätten.
IV.
Dagegen ist der Revision des beklagten Landes stattzugeben; denn die vom Berufungsgericht vorgenommene Einbeziehung der Zeit vom 1. April 1933 bis 1. April 1937 in den Entschädigungszeitraum ist rechtsirrtümlich. Zwar ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Entscheidung RzW 1958, 14428 = LM Nr. 4 zu §66 BEG 1956 und RzW 1958, 10220) der gesamte Entschädigungszeitraum zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nur für die Frage, ob überhaupt ein Schaden im Sinne der §§64 ff BEG vorliegt. Damit ist noch nicht gesagt, welcher Zeitraum der Berechnung einer Kapitalentschädigung zugrunde zu legen ist. Insoweit ist Küster in seinen Ausführungen in RzW 1950, 90 ein Irrtum unterlaufen. Nach §73 BEG, der nach §92 BEG auf eine Kapitalentschädigung des unselbständigen Berufstätigen entsprechend anzuwenden ist, sind der Berechnung der Kapitalentschädigung die vollen Kalendermonate zugrunde zu legen, während deren der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war. Da nach §87 Abs. 1 BEG der einem unselbständigen Beruf angehörige Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er durch Entlassung oder Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist, führt die entsprechende Anwendung des §78 BEG dazu, daß anstelle der Verdrängung die Entlassung und anstelle der Beschränkung die Versetzung zu treten hat. Infolgedessen kann, soweit es sich um den Zeitraum vom 1. April 1933 bis 1. April 1937 handelt, nur dieser, der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegt werden, vorausgesetzt daß der Ehemann der Klägerin erheblich geringer entlohnt worden ist. In ihm ist der Ehemann zwar in seiner Stellung geblieben, er hat jedoch eine geringere Vergütung erhalten. Letzteres ist dem Sinne des Gesetzes nach als eine Versetzung in eine geringer entlohnte Beschäftigung anzusehen (vgl. van Dam/Loos S. 545 Anm. 10 zu §87 BEG). §87 Abs. 2 BEG bestimmt, daß eine Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung in der Regel vorliegt, wenn die Versetzung in der gesamten Zeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von 25 v.H. geführt hat. Hierbei kann man aber nicht, wie es das Berufungsgericht tut, zu der gesamten Zeit der Schädigung auch die Zeit rechnen, in der der Verfolgte entlassen war. Vielmehr kann man unter Schädigung im Sinne des §87 Abs. 2 BEG nur die durch die Versetzung erfolgte Schädigung verstehen. Eine andere Auslegung würde sonst zu einer nicht verständlichen ungleichmäßigen Behandlung der im selbständigen Beruf Beschäftigten, bei denen ja nur die Zeit einer wesentlichen Beschränkung zugrunde zu legen ist, gegenüber den unselbständigen Berufstätigen führen (vgl. auch RzW 1958, 31451 = LM Nr. 4 zu §92 BEG sowie van Dam/Loos a.a.O. §76 Anm. 1 a).
Da die Bezüge des Ehemannes vom Beginn der Verfolgung bis zu seiner Entlassung nicht zu einer Einkommensminderung von über 25 v.H. geführt haben und irgendwelche Gründe für eine Abweichung von der in §87 Abs. 2 BEG vorgesehenen Regel nicht vorliegen, kann die Zeit vom 1. April 1933 bis 1. April 1937 nicht in den Entschädigungszeitraum einbezogen werden.
V.
Dementsprechend ist das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Entschädigungspflicht des beklagten Landes erst für die Zeit vom 1. April 1937 an besteht und dementsprechend die Rentenbescheide der Entschädigungsbehörde zutreffend sind, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.