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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1959, Az.: IV ZR 224/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1959
Aktenzeichen
IV ZR 224/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal
OLG Neustadt/Weinstraße - 10.01.1958

Fundstelle

  • MDR 1959, 381 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Albert L., U. Ave., B. C., USA,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,

Amtlicher Leitsatz

Soweit für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamten seine wirtschaftliche Stellung maßgebend ist, ist das Durchschnittseinkommen, das der Verfolgte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten, seinen beruflichen Schaden herbeiführenden Verfolgung erzielt hat, zugrunde zu legen. Als vergleichbare Beamtenbezüge kommen nicht in jedem Fall die sich aus Anlage 2 und 3 der 3. DV-BEG oder aus der Reichsbesoldungsordnung ergebenden Beträge in Betracht. Mit Rücksicht auf die den Beamten zustehende Alters- und Hinterbliebenenversorgung muß diesen Beträgen ein Betrag von 20 v.H. hinzugerechnet werden. Sofern die Beamtenbezüge in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt noch einer Kürzung auf Grund der Notverordnung unterlagen, ist auch dieser Umstand zu berücksichtigen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsident Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Piepenbrock und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 10. Januar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1880 geborene Kläger ist Jude. Er betrieb seit Dezember 1918 in Kaiserlautern gemeinsam mit Sigmund L. und Ferdinand E. eine Viehhandlung. Das Geschäft, an dessen Gewinn die drei Inhaber gleichmäßig beteiligt waren, mußte im Jahre 1937 geschlossen werden. Es wurde am 28. Juni 1937 gewerbepolizeilich abgemeldet.

2

Die Einnahmen des Geschäfts beliefen sich in den Jahren 1927 auf 19.200 RM, 1928 auf 26.400 RM, 1929 auf 22.800 RM, 1930 auf 28.700 RM, 1931 auf 5.000 RM, 1932 auf 6.700 RM, 1933 auf 8.800 RM, 1934 auf 600 RM, 1935 auf 13.500 RM, 1936 auf 10.000 RM und 1937 bis zur Schließung des Geschäfts auf 8.700 RM.

3

Im August 1937 ist der Kläger mit seiner Familie nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert. Dort hat er in der Zwischenzeit die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben.

4

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Entschädigung für die finanziellen Nachteile, die er dadurch erlitten hat, daß er im Jahre 1937 aus seinem Beruf verdrängt worden ist.

5

Durch Feststellungsbescheid vom 6. März 1957 hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt a.d. Weinstraße den geltend gemachten Entschädigungsanspruch anerkannt und den Kläger gemäß §76 Abs. 1 BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft.

6

Der Kläger hat eine Rente gewählt. Diese Rente ist in dem Bescheid für die Zeit bis zum 31. Dezember 1955 auf monatlich 270 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1956 auf monatliche 294 DM festgesetzt worden.

7

Der Kläger hat Klage erhoben. Er ist der Ansicht: Für seine Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe müsse die Entwicklung und der Erfolg der Viehhandlung innerhalb eines größeren Zeitraums beachtet werden. Es müsse beachtet werden, daß in dem Jahre 1930 die Einnahmen infolge der allgemeinen Wirtschaftskrise erheblich zurückgegangen seien. Auch die Beamtengehälter seien in dieser Zeit um 20% herabgesetzt worden. In den Jahren nach 1935 hätte sich das Geschäft schon wieder merklich erholt. Das Geschäft hätte einen noch größeren Aufschwung genommen, wenn sich nicht damals schon die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgewirkt hätten. Der Kläger ist der Ansicht, die ihm zustehende Rente müsse nach den vergleichbaren Bezügen eines höheren, mindestens aber eines gehobenen Beamten berechnet werden. Er hat entsprechende Klaganträge gestellt.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

10

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er begehrt eine Rente, berechnet nach den vergleichbaren Bezügen eines gehobenen Beamten. Er hat beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts zu ändern, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger eine lebenslängliche monatliche Rente, fällig am Ersten eines Monats, zu zahlen, und zwar vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1955 in Höhe von je 429 DM und ab 1. Januar 1956 in Höhe von 468 DM sowie für die zurückliegende Zeit einen Jahresbetrag in Höhe von 5.148 DM. Auf diese Beträge seien die dem Kläger von dem beklagten Land gemäß dem Bescheid vom 6. März 1957 gewährten Zahlungen anzurechnen.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision ist unbegründet.

13

Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten, die für seine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe in erster Linie maßgebend ist, ist nach §76 Abs. 1 BEG nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen.

14

Unter dem Beginn der Verfolgung ist hier nicht der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die allgemein gegen die bestimmte Gruppe gerichtete Verfolgung begann, und auch nicht der Zeitpunkt, in dem eine beliebige individuelle Verfolgung stattfand, sondern allein derjenige, in dem die Verfolgung begann, die unmittelbar zu der Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen des Verfolgten geführt hat. Nach Sinn und Zweck des §76 BEG soll dasjenige Einkommen maßgebend sein, das der Verfolgte, bevor er durch die Verfolgung geschädigt worden ist, erzielt hat. Um eine einfache Berechnung zu ermöglichen und zufällige Konjunkturschwankungen soweit als möglich auszuschalten, hat das Gesetz das Durchschnittseinkommen von drei Jahren maßgebend sein lassen.

15

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erstmals geschädigt worden ist, als er sich am 28. Juni 1937 entschloß, wegen der allgemein gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen sein Geschäft aufzugeben.

16

Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat §176 BEG nicht verletzt. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, steht neben der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Pflicht der Parteien, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (LM BEG 1956 §76 Nr. 6). Dem Kläger, der durch einen Rechtsanwalt vertreten war, war bekannt, daß es entscheidend darauf ankam, wie hoch sein Einkommen ohne Beeinträchtigung durch die Verfolgung gewesen ist. Über diese Frage ist in beiden Rechtszügen verhandelt worden. Aufgabe des Klägers wäre es gewesen, nähere Angaben darüber zu machen, daß sein Geschäft durch die allgemein gegen die Juden gerichteten Maßnahmen seit 1933 nicht die Entwicklung genommen hatte, die es sonst genommen hätte. Hierfür hätte der Kläger Tatsachen vortragen müssen. Da er in dieser Richtung keine Angaben gemacht hat, war das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus ungewisse Nachforschungen anzustellen.

17

Das Berufungsgericht hat das sonach in Betracht kommende Durchschnittseinkommen des Klägers auf 3.633 RM (richtig: 3.622 RM) errechnet.

18

Wie der Senat bereits in seinem in LM BEG 1956 §76 Nr. 3 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, dienen die Besoldungsübersichten in den Anlagen 2 und 3 zur 3. DV-BEG zwar nicht unmittelbar dazu, die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten im Vergleich zu einem entsprechenden Bundesbeamten zu ermitteln. Doch lassen sich die in diesen Anlagen enthaltenen Angaben regelmäßig zum Ausgangspunkt für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten im Sinne des §76 Abs. 1 Satz 3, 4, §83 Abs. 1 Satz 2 BEG machen. Das Gesetz besagt nicht, daß der Verfolgte, dessen Durchschnittseinkommen den sich nach der Besoldungsordnung ergebenden Bezügen eines Beamten einer bestimmten Gruppe entsprach, auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung in diese Gruppe einzureihen ist. Soweit die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebend ist, muß geprüft werden, welchem Beamten der Verfolgte auf Grund seines Durchschnittseinkommens im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung wirtschaftlich gleichgestellt werden konnte. Dieser Vergleich kann zwar nicht nur auf Grund einer Gegenüberstellung, der Bezüge beider Personen erfolgen. Andererseits können nicht, wie es das Oberlandesgericht Hamburg in seinem in NJW RzW 1958, 269 veröffentlichten Urteil will, alle Umstände, die für die wirtschaftliche Bewertung der Beamtenstellung in Betracht kommen, in Rechnung gestellt werden. Der Vergleich kann immer nur annähern vorgenommen werden. Dadurch, daß das Gesetz auf der einen Seite das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung maßgebend sein läßt, wird davon abgesehen, daß der freiberuflich oder gewerblich tätige Verfolgte die Möglichkeit hatte, sein Geschäft auszubauen, und daß er vielleicht infolge einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse an seinem Geschäftsort in späteren Jahren erheblich höhere oder vielleicht auch geringere Einkünfte gehabt hätte. Dementsprechend kann auf der anderen Seite nicht in Rechnung gestellt werden, daß die Stellung des Beamten im allgemeinen mit Aufstiegsmöglichkeiten verbunden und häufig eine sicherere ist als die des freiberuflich oder gewerblich Tätigen. Ebenso ist es nicht gerechtfertigt, den Wert der Beamtenpension bei der Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Beamten voll anzusetzen. Nach §76 Abs. 3 BEG wird bei der Berechnung der Kapitalentschädigung die fehlende Alter- und Hinterbliebenenversorgung des Verfolgten nur mit 20 % der zu gewährenden Entschädigung berechnet. Dementsprechend kann auch bei der Einstufung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe die Altersversorgung mit keinem höheren Hundertsatz angesetzt werden. Andernfalls würde sich eine Benachteiligung des Verfolgten ergeben, die durch das Gesetz nicht gefordert wird und die auch, nicht gerechtfertigt wäre.

19

Dagegen ist es angemessen, die Altersversorgung in der angegebenen Weise zu berücksichtigen. Bei einem Vergleich der wirtschaftlichen Stellung des Beamten mit der eines freiberuflich oder gewerblich Tätigen kann nicht außer acht gelassen werden, daß dieser grundsätzlich einen Teil seiner Einkünfte verwenden muß, um Vorsorge für sein Alter und für seine Hinterbliebenen zu treffen. Es dürfte angemessen sein, diesen Teil des Einkommens, der im nicht zum Verbrauch für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht, mit 20 v.H. anzusetzen.

20

Der Umstand, daß ein Verfolgter keine Vorsorge für sein Alter zu treffen braucht, weil er durch genügendes Kapital, hinreichend gesichert ist, kann nicht berücksichtigt werden. Der Vergleich, auf Grund dessen die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ... vorzunehmen ist, kann nur ohne Rücksicht auf die besonderen Vermögensverhältnisse des Einzelfalles vorgenommen werden. In der Regel muß der angegebene Hundertsatz des Einkommens für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung aufgewandt werden. Wenn das im Einzelfall wegen eines etwa vorhandenen Kapitals nicht erforderlich ist, dann ist allerdings das für den Verbrauch zur Verfügung stehende Einkommen um 20 v.H. höher. Diese Erhöhung beruht aber, wirtschaftlich gesehen, auf dem Vorhandensein des Kapitals. Da es sich aber in den §§64 ff BEG nur um die Entschädigung für den Schaden handelt, den der Verfolgte dadurch erlitten hat, daß er in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist, muß bei der Bemessung des Schadens das Einkommen insoweit unberücksichtigt bleiben, als es mittelbar oder unmittelbar auf dem Vorhandensein von Vermögenswerten beruht. Dieser Gedanke findet auch in §16 Abs. 1 Satz 2 der 3. DV-BEG zutreffenden Ausdruck. Der Verfolgte erhält daher den für die fehlende Altersversorgung vorgesehenen Zuschlag nach §76 Abs. 5 BEG auch ohne Rücksicht darauf, ob er Teile seines Einkommens für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung verwenden mußte oder ob dies nicht erforderlich war, da er in anderer Weise hierfür Vorsorge getroffen hatte.

21

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann die dem Kläger zustehende Entschädigung bei ausschließlicher Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Stellung keineswegs nach höheren Bezügen als denjenigen eines Beamten im mittleren Dienst berechnet werden. Der Kläger war im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung 56 Jahre alt. Nach den Tabellen der Anlagen 2 und 3 der 3. DV-BEG bezog ein im selben Alter stehender Beamter bis zum 30. September 1951, wenn er dem einfachen Dienst angehörte, jährlich 3.450 DM, wenn er dem mittleren Dienst angehörte, jährlich 4.900 DM, und wenn er dem gehobenen Dienst angehörte, jährlich 7.800 DM. Der Kläger hat in dem maßgebenden Zeitpunkt nur ein Durchschnittseinkommen von 3.622 RM gehabt. Wenn berücksichtigt wird, daß einerseits auf Grund, der Notverordnungen die Beamtenbezüge allgemein um etwa 20 v.H. gekürzt wurden, andererseits zu den in den Anlagen zum BEG genannten Bezügen mit Rücksicht auf die Altersversorgung ein Zuschlag von etwa 20 v.H. gemacht werden muß, um mit dem Einkommen des Verfolgten verglichen werden zu können, ergibt sich, daß das Durchschnittseinkommen des Klägers gerade über dem Einkommen eines Beamten des einfachen Dienstes lag und die Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes nicht überstieg.

22

Das Berufungsgericht hat dabei ganz außer acht gelassen, daß das Handelsgeschäft, an dem der Kläger beteiligt war, mit dein nicht unbeträchtlichen Kapital von 80.000 RM arbeitete. Der Anteil des Klägers betrug ebenfalls ein Drittel. Ein Teil seiner Einkünfte hätte, wie es in §14 Abs. 1 Satz 2 der 3. DV-BEG bestimmt ist, als Nutzung dieses Kapitals angesehen werden müssen und bei dem Vergleich seiner Einkünfte mit den Beamtenbezügen nicht berücksichtigt werden dürfen. Das bei der Einstufung Klägers zu berücksichtigende Durchschnittseinkommen des Klägers wäre daher noch um den Betrag zu vermindern gewesen, der sich als gezogene Kapitalnutzung darstellt. Ob bei Berücksichtigung dieses Umstandes der Kläger nicht in die Gruppe der unteren Beamten hätte eingereiht werden müssen, kann dahinstehen. Das beklagte Land hat das Urteil nicht angegriffen.

23

Entgegen der Annahme der Revision kann auch nicht deswegen von einem höheren Einkommen des Klägers ausgegangen werden, weil die angegebenen Beträge nur den steuerpflichtigen Gewinn darstellen und die abzugsfähigen Einnahmen, Geschäftsunkosten und Abschreibungen nicht enthalten. Bei diesen Beträgen handelt es sich um Unkosten und Belastungen, die das Handelsgeschäft als solches betreffen und die bei der Ermittlung des auf den Kläger entfallenden Reingewinns, entgegen der Ansicht der Revision, schon berücksichtigt sind.

24

Der Kläger hat auch keine besondere Berufsausbildung genossen. Der Wert der Ausbildung, die er durch die praktische Ausübung seines Berufs erfahren hat, findet ihren vollen Ausdruck in dem von ihm erzielten Durchschnittseinkommen. Er kann danach auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildung in keine höhere Beamtengruppe eingereiht werden.

25

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 BEG zurückgewiesen werden.

Ascher Johannsen Wüstenberg Dr. Piepenbrock Dr. Loewenheim