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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1959, Az.: IV ZR 237/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1959
Aktenzeichen
IV ZR 237/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe - 06.06.1958
Landgerichts Freiburg - 04.11.1957

Prozessführer

des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung, Freiburg/Brsg.,

Prozessgegner

den Eisenbahnbeamten Arnold L., La G.-C.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Piepenbrock und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenat in Freiburg/Br. - vom 6. Juni 1958 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Freiburg vom 4. November 1957 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1913 geborene Kläger legte im Jahre 1932 die Reifeprüfung ab und durchlief anschließend ein Praktikum von 6 Monaten in einem Ausbesserungswerk der Reichsbahn in Offenburg. Im Wintersemester 1932/33 begann er an der Technischen Hochschule in Karlsruhe zu studieren. Wegen seiner jüdischen Abstammung mußte er nach Abschluß des Sommersemesters 1933 sein Studium abbrechen. Im September 1933 wanderte er mit seinen Angehörigen nach Frankreich aus. Dort war er nacheinander als Reisender, Elektriker und landwirtschaftlicher Arbeiter tätig, bis er am 1. März 1937 bei der Französischen Staatsbahn eine Anstellung als Hilfsarbeiter fand. Am 1. Januar 1948 wurde er in eine Beamtenlaufbahn übernommen, die der eines deutschen Beamten im gehobenen Dienst entspricht.

2

Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Ersatz für die fehlende Ausbildung gemäß §118 Abs. 1 BEG am 20. April 1956 eine Entschädigung von 5.000 DM zuerkannt.

3

Der Kläger hat darüber hinaus Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen begehrt, weil er ohne Verfolgung auf Grund seiner Schulbildung und des Praktikums befähigt gewesen wäre, in den gehobenen Dienst der Reichsbahn aufgenommen zu werden, während er in Frankreich erst zu Beginn des Jahres 1948 eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe. Er hat hierzu vorgetragen: Bis dahin seien seine Einkünfte gering gewesen. Bis 1937 hätten ihn seine Eltern unterstützen und bis Ende 1947 habe seine Frau mitarbeiten müssen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Vor der Auswanderung habe er die Absicht gehabt, in den höheren technischen Dienst der Deutschen Reichsbahn einzutreten. In Frankreich habe er von Anfang an versucht, bei der französischen Staatsbahn eine Anstellung zu finden. Das sei aber zunächst nicht gelungen, da or die französische Staatsangehörigkeit nicht besessen habe und eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt worden sei.

4

Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 3. Mai 1957 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht Freiburg abgewiesen.

5

Der Kläger hat Berufung eingelegt und gebeten, das beklagte Land zu verurteilen,

6

ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. September 1953 bis 31. Dezember 1947 mit der Maßgabe au gewähren, daß er in die seinem Lebensalter entsprechende Dienstaltersstufe eines gehobenen Beamten eingeordnet werde.

7

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben. Es hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 1936 bis 31. Dezember 1947 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage und Berufung zurückgewiesen.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist begründet.

10

I.

Die Rüge der Revision, es widerspreche der den Zivilprozeß beherrschenden Parteimaxime, daß das Berufungsgericht die Leistungsklage wegen Fehlens zahlenmäßiger Bestimmtheit des Klagantrags in eine Feststellungsklage umgedeutet und dementsprechend entschieden habe, die Klage müsse vielmehr als unzulässig abgewiesen werden, ist nicht begründet.

11

Der Klagantrag ist seinem Wortlaut nach auf die Verurteilung des beklagten Landes gerichtet, eine Entschädigung, also eine Geldleistung, zu gewähren. Wenn er auch nicht ziffernmäßig bestimmt ist, so steht das im Entschädigungsverfahren seiner Zulässigkeit nicht unbedingt entgegen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden nur sinngemäße Anwendung. Aus den Angaben des Antrags war klar ersichtlich, was der Kläger erstrebte. Da sein Alter feststand, konnte die von ihm begehrte Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. März 1935 bis zum 31. Dezember 1947 ohne weiteres errechnet werden. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, das beklagte Land demgemäß zu einer bestimmten Summe zu verurteilen. Der Umdeutung der Klage in eine Feststellungsklage bedurfte es nicht. Es ist daher im Ergebnis sachlich zutreffend, daß das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden hat.

12

II.

Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin zugestimmt werden, wem es annimmt, dem Kläger stünde über die ihm bereits nach §118 BEG gewährte Entschädigung hinaus ein weiterer Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu. Es geht davon aus, daß die §§115 bis 119 BEG als Sondervorschriften gegenüber allen anderen Schadenstatbeständen des BEG die durch Verhinderung der Ausbildung verursachten Schäden erschöpfend regeln und daher, neben dem Ausbildungsschaden ein weiterer Anspruch wegen Berufsschadens nach §§66. bis 113 BEG grundsätzlich nicht geltend gemacht werden könne. Es meint aber, dieser Grundsatz greife gegenüber dem Klaganspruch nicht durch. Der Kläger habe einen Doppelschaden erlitten. Er sei einmal dadurch geschädigt, daß er infolge Ausschlusses vom Hochschulstudium anstelle des erstrebten Berufsziels eines höheren Beamten nur die Stellung eines gehobenen Beamten erreicht habe. Die für diesen Schaden in der Ausbildung gemäß §118 BEG gewährte Wiedergutmachung schließe eine Entschädigung nach den §§66 f BEG für den weiteren selbständigen, auf der verfolgungsbedingten Auswanderung beruhenden Schaden nicht aus, den der Kläger dadurch erlitten habe, daß er in Frankreich bis zu seiner übernähme in das Beamtenverhältnis am 1. Januar 1948 nur untergeordnete Arbeiten ausführen und sich mit bescheidenen Einkünften habe begnügen müssen und daß ihm die durch seine Schulbildung und seine guten Leistungen während des 6-monatigen Praktikums begründete Aussicht, in den gehobenen Dienst der Reichsbahn nach Ableistung einer Ausbildungszeit von 2 1/2 Jahren zum 1. März 1936 einzutreten, genommen worden sei.

13

Das Berufungsgericht hat damit die Regelung, die die Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen im Bundesentschädigungsgesetz gefunden hat, grundsätzlich verkannt.

14

1.

Es ist zwar richtig, daß eine gemäß §§115 bis 119 BEG gewährte Entschädigung einen weiteren Anspruch auf Wiedergutmachung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht ausnahmslos abschneidet; denn das Gesetz berücksichtigt in §123 BEG die Möglichkeit, daß beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Diese Anrechnungsvorschrift ändert jedoch nichts daran, daß die begehrte Entschädigungsleistung nur zu gewähren ist, wenn die für diese Leistung im Gesetz normierten Voraussetzungen gegeben sind. Das BEG hau die Ansprüche für Schäden, die aus dem Ausschluß von der Ausbildung erwachsen sind, in den Sondervorschriften der §§115 bis 119 abschließend geregelt. Diese besondere Regelung läßt eine Entschädigung wegen eines weiteren Schadens in der Berufsausübung nach den allgemeinen Vorschriften der §§66 bis 113 BEG oder wegen Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Ausbildung (§114 BEG) grundsätzlich nicht zu (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 1958 IV ZH 19/58 = RzW 1958, 404 Nr. 25; Blessin/Wilden 2. Aufl. Anm. 1, 8 und 10 zu §115 BEG; van Dam/Loos Anm. 1 und 2 vor §115 BEG). Um einen selbständigen Anspruch neben der bereits gemäß §§115 bis 119 BEG geleisteten Entschädigung zu begründen, genügt es nicht, daß der Verfolgte, dessen Ausbildung in Deutschland verhindert worden war, im Ausland die erstrebte Ausbildung nicht vollendet, oder dieses Ziel zwar erreicht, aber wegen widriger Umweltseinflüsse eine ausreichende Lebensgrundlage nicht oder erst spät gefunden und aus einem dieser Gründe Nachteile in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten hat, die über den in §§115, 116, 118 und 119 BEG geregelten Ausbildungsschaden hinausgehen. Nur dann, wenn der festgestellte Sachverhalt außer dem gesetzlichen Tatbestand des §115 BEG auch die Merkmale des §66, §87, §88, §99 oder des §114 jeweils in Verbindung mit §64 BEG erfüllt, doho der Verfolgte in Altreichsgebiet auch aus einem bereits ausgeübten (Ausweich=)Beruf verdrängt oder trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nicht identisch mit der erstrebten Ausbildung im Sinne des §115 BEG ist, an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert worden war, kann neben der Pauschalentschädigung für den Ausbildungsschaden ein selbständiger Anspruch wegen Beeinträchtigung in der Nutzung der Arbeitskraft in Betracht kommen.

15

Daß das Bundesentschädigungsgesetz in diesem Sinne ausgelegt und angewendet werden muß, ergibt sich zunächst aus der Entwicklung des Entschädigungsrechts auf dem Gebiete des Berufs- und Ausbildungsschadens und dann aus dem Aufbau des 7. Titels des zweiten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes.

16

a)

In den Entschädigungsgesetzen der Länder hatten die Ausbildungsschäden nur in §32 EG-Baden (GVOBl 1950, 139), §33 EG-Rheinland-Pfalz (GVOBl 1950, 175) und §33 EG-Württemberg-Hohenzollern (GVOBl 1950, 187), sowie in §21 Allg. Wiedergutmachungsgesetz von Hamburg (GVOBl I 1953, 55), der eine Ausbildungsbeihilfe bis zu 3.000 DM vorsah, eine besondere Regelung erfahren. Im Bereich des US-EG war streitig, ob auf Grund des §32 des Gesetzes Ausbildungsschäden überhaupt in den Bereich der Existenzschäden einbezogen werden könnten. Dagegen wurde §22 Abs. 1 Satz 2 Berl.-EG (GVOBl 1951, 85), nach dem der Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen zu erstatten ist, dahin verstanden, daß er auch Ausbildungsschäden umfasse.

17

Das Bundesergänzungsgesetz hat in §51 den Ausbildungsschaden als Sonderform des Schadens im beruflichen Fortkommen selbständig geregelt. Das Gesetz war dahin zu verstehen, daß der in seiner Ausbildung Geschädigte keinen Anspruch aus §§25 bis 50 BErgG hat und daher nicht für die Nachteile entschädigt wird, die ihm bis zur Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage (§30 Abs. 2 und 3 a.a.O.) in der Nutzung seiner Arbeitskraft entstanden sind, sondern auf die Ansprüche aus §§52 bis 55 a.a.O. beschränkt ist (vgl. hierzu auch Becker/Huber/Küster BErgG Anm. zu §51). Diese gesetzliche Regelung trug den Schwierigkeiten, die einer Wiedergutmachung des durch den Ausschluß von der Ausbildung erwachsenen Schadens begegnen, Rechnung Nach dem Bundesergänzungsgesetz konnte der durch den Ausschluß von der Ausbildung Geschädigte nicht verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen betreffenden Vorschriften so gestellt zu werden, als hätte er ein, wenn auch nicht das erstrebte Berufsziel erreicht und eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern Ansprüche nur nach den für Schäden an der Ausbildung getroffenen besonderen Vorschriften geltend machen.

18

Diese Regelung der Ausbildungsschäden hat der Regierungsentwurf des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes (BT-Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 1949 S. 29) in den hier wesentlichen Grundszügen übernommen. §51 Satz 2 BErgG wurde zwar gestrichen; das geschah jedoch nicht, um Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen neben einer Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zu eröffnen, sondern weil Satz 2 des §51 BErgG lediglich den ohnehin in §§52 bis 55 BErgG und §§115 bis 119 BEG verwirklichten Willen des Gesetzgebers, dem Ausbildungsgeschädigten eine Mindestpauschalsumme zu gewähren, zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Begründung zu §51 des Entwurfs eines 3. Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes BT-Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 1949 S. 155). Der Gesetzgeber hat die Regierungsvorlage insoweit grundsätzlich gebilligt und nur Änderungen vorgenommen, die im hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung sind (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung vom 12. Mai 1956, insbesondere S. 47, Ziff. 21 S. 7, Ziff. 43-45 S. 9 der BT-Drucks. Nr. 2382). Die Bedeutung der im 7. Titel des 3. Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes getroffenen Regelung wird auch durch die Einführung des aus §6 Abs. 2 der 3. DVO vom 60 April 1955 hervorgegangenen §114 in das BEG bestätigt. Die Bestimmung wäre überflüssig gewesen, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, daß jeder Eingriff in die berufliche Entwicklung, sei es während der Ausbildung, sei es in der Berufsausübung, zur Entschädigung nach §§66 bis 115 BEG berechtige. §114 BEG sollte eine Lücke zwischen den sich ausschließenden gesetzlichen Tatbeständen der §§66, 87, 88 und 99 BEG einerseits und den §§115 bis 118 BEG andererseits schließen.

19

b)

Die Ablehnung oder Einschränkung des erörterten Grundsatzes könnte zu unangemessenen Ergebnissen führen. Könnte ein Verfolgter auf Grund eines Sachverhalts, der gemäß §§115 bis 118 BEG zur Entschädigung berechtigt, aber nicht auch die Voraussetzungen eines der Tatbestände der §§66, 87, 88, 99 oder 114 i.V. mit §64 BEG erfüllt, einen weiteren selbständigen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend machen, so wäre der in der Ausbildung Geschädigte günstiger gestellt, als ein Verfolgter, der nach abgeschlossener Ausbildung aus seiner bereits errungenen Berufsstellung verdrängt worden war. Dem Ausbildungsgeschädigten stände im Rahmen der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen von vornherein eine Pauschalsumme von 5.000 DM zu, während die Verfolgten, deren Ausbildung bereits beendet war, und die der Verlust ihrer beruflichen Lebensgrundlage in aller Regel erheblich schwerer als die jungen noch anpassungsfähigen Ausbildungsgeschädigten getroffen hatte, die Höhe ihres Schadens, insbesondere den Schadenszeitraum in jedem Fall dartun müssen. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes.

20

2.

Die Klage, mit der über die gemäß §118 BEG gewährte Entschädigung hinaus ein weiterer selbständiger Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht wird, wäre daher nur gerechtfertigt, wenn der vom Berufungsgericht nach dem Vortrag des Klägers festgestellte Sachverhalt einen der Tatbestände der §§66, 87, 88, 99 oder 114 BEG und jeweils die allgemeinen Voraussetzungen des §64 BEG erfüllen wurde. Das ist jedoch nicht der Fall.

21

a)

Auf §66 BEG kann der Anspruch nicht gegründet werden. Der Kläger ist aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sommer 1933 weder verdrängt noch in ihrer Ausübung beschränkt worden, wie es die genannte Bestimmung voraussetzt. Das hat das Berufungsgericht zwar erkannt. Es glaubt jedoch: Der Kläger müsse trotz des Wortlauts des §66 BSG nach §65 BEG dafür entschädigt werden, daß er infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seine Arbeitskraft nicht habe nützen können und in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden sei. Dieser Tatbestand werde nicht nur dadurch erfüllt, daß der Verfolgte aus einer beruflichen Tätigkeit verdrängt oder in ihr beschränkt worden sei sondern auch dadurch, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit unmöglich gemacht haben.

22

Dieser Auslegung der §§65 und 66 BEG kann nicht zugestimmt werden. Sie würde dazu führen, daß entgegen dem dargelegten Sinn und Zweck des Gesetzes neben den Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung oder der Pauschalleistung für die nicht nachgeholte Ausbildung weitere Nachteile in der Nutzung der Arbeitskraft immer entschädigt werden müßten, wenn der Verfolgte in Deutschland oder im Ausland keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte, die seiner vergeblich erstrebten Berufsausbildung oder seiner im Zeitpunkt der Verfolgung bereits erreichten Schulbildung entsprochen hätte. Das vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1957 IV ZH 299/55 (abgedruckt in RzW 1957, 159) betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt:Es handelte sich hier um den Fall, daß die als Erbin ihres Cannes an einem Unternehmen kapitalmäßig beteiligte Frau das Unternehmen nicht fortführen konnte, sondern liquidieren mußte. Unter diesen besonderen Umständen hielt es der erkennende Senat für angemessen, die Verfolgte in entsprechender Anwendung des §66 BEG einem aus dem bereits ergriffenen selbständigen Beruf Verdrängten gleich zu behandeln. Denn es waren alle Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im eigenen Betrieb zur Zeit der Verfolgung gegeben. Im vorliegenden Rechtsstreit war der Kläger im Zeitpunkt des verfolgungsbedingten Abbruchs seines Studiums und seiner Auswanderung nicht in der Lage, die seinem Ausbildungsziel entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.

23

b)

Der Kläger ist auch nicht aus einem privaten Dienstverhältnis entlassen oder in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung versetzt worden (§87 BEG), er stand 1953 überhaupt nicht im privaten Dienst. Ebenso trifft keiner der in §88 BEG bezeichneten Anwendungsfälle, insbesondere nicht §88 Nr. 4 BEG. den vorliegenden Sachverhalt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1958 IV ZR 77/58 = BzW 1958, 320 Nr. 58).

24

c)

Auch §99 BEG scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Der Kläger war Student, aber nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§1 bis 2 a BWGöD. Er stand weder im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn eines Beamten der Reichsbahn (§2 Abs. 1 Nr. 1, §2 a Abs. 1 Nr. 1 BWGöD) noch hatte er mit dem sechsmonatigen Praktikum bei einem Reichsbahnausbesserungswerk eine abschließende Prüfung abgelegt, die ihm die Übernahme als außerplanmäßiger Beamter eröffnet hätte (§99 Abs. 2 Satz 2, §102 Abs. 4 BEG).

25

d)

Endlich kommt eine Entscheidung aus §114 BEG nicht in Betracht, wie nach dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt keiner weiteren Begründung bedarf.

26

e)

Somit ist im vorliegenden Fall keiner der Schadenssachverhalte gegeben, die den Kläger zu einer Entschädigung nach Maßgabe der §§66 bis 114 BEG berechtigen würden. Die Nachteile, die der Kläger in seinem beruflichen Fortkommen in Frankreich dadurch erlitten hat, daß er bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis am 1. Januar 1948 untergeordnete Arbeiten ausführen und sich mit bescheidenen Einkünften begnügen mußte, sind die Folge seines Ausschlusses von der von ihm erstrebten Ausbildung. Sie geben nach dem oben Ausgeführten keinen über die §§115 bis 119 BEG hinausgehenden Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Das gilt auch soweit der Kläger nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Frankreich auf Grund der von deutschen Behörden gegen Juden ergriffenen Maßnahmen aus seiner Stellung bei den Französischen Staatsbahnen ausscheiden und bis zur Räumung des Landes als landwirtschaftlicher Arbeiter sein Leben fristen mußte. Diese erneute Verfolgung hat nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnen, sondern den Kläger in Frankreich erfaßt und berechtigt daher gemäß §64 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht zur Entschädigung (Urteile vom 29. Juni 1957 IV ZR 94/57 [LM Nr. 3 zu §64 BEG 1956] und vom 19. März 1958 IV ZR 195/57 [RzW 1958, 228 Nr. 22]).

27

Aus diesen Gründen muß der Revision mit der sich aus den §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, 91 ZPO ergebenden Kostenfolge stattgegeben werden.

Ascher Johannsen Wüstenberg Dr. Piepenbrock Dr. Loewenheim