Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1957, Az.: IV ZR 94/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 94/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 07.01.1957 - AZ: 5 U [Entsch] 53/56
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Schaustellers Paul Sch. in K.-B., V. Straße ...,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG greift zugunsten eines Angehörigen der dort erwähnten Personengruppen Platz, wenn festgestellt ist, daß er einen Schaden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen in der Verfolgungszeit erlitten hat. Sie kann nur durch Tatsachen, nicht durch bloße Tatsachenvermutungen widerlegt werden.
- b)
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Verfolgter "infolge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.12.1937 begonnenen Verfolgung" im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist, kommt es nicht darauf an, wo die Verfolgungs handlung begonnen hat, sondern darauf, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungs maßnahme erfaßt worden ist.
- c)
Ist ein deutscher Staatsangehöriger durch eine rechtswidrige Maßnahme, die noch keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des §2 BEG war, aus dem Altreichsgebiet "umgesiedelt" worden, so kann er Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erheben, wenn sich eine später einsetzende Verfolgung gegen ihn auswirkt, solange er sich infolge der rechtswidrigen Umsiedlung im Ausland aufhält.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Januar 1957 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der am ... 1904 geboren ist, ist Zigeuner. Nachdem er die Volksschule besucht hatte, arbeitete er zunächst als Arbeiter bei Bauern. Später übte er den Beruf des Schaustellers aus, er betrieb bis zum Jahre 1937 ein Kasperletheater. Im Jahre 1937 wurde ihm der Betrieb dieses Theaters untersagt; er war in der Folgezeit als Gelegenheitsarbeiter tätig. Diese Tätigkeit fand ein Ende, als er im Jahre 1940 im Rahmen der damals in den westlichen Teilen des Reichs gegen die Zigeuner durchgeführten Umsiedlungsaktion mit seiner Familie von K., seinem damaligen Wohnort, nach Polen deportiert wurde. Dort wurde er bis zum Jahre 1945 im Ghetto Sc. festgehalten, wo er ununterbrochen unbezahlte Zwangsarbeit verrichten mußte. Im Jahre 1945 kehrte er nach K. zurück. Er ist mehrfach vorbestraft.
Der Kläger verlangt Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Der Regierungspräsident in Köln hat als zuständige Entschädigungsbehörde den Entschädigungsantrag durch Bescheid vom 2. Mai 1956 abgelehnt, weil die Umsiedlung der Zigeuner aus den Grenzgebieten im Mai 1940 keine Verfolgungssondern eine Kriegsmaßnahme gewesen sei.
Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter, und zwar mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die Zeit vom 1. März 1943 bis zum 30. April 1945. Er beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen eine Entschädigung in Höhe von 1.040,- DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat gebeten,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Ansicht, seine Entschädigungspflicht entfalle schon deswegen, weil die Schäden nicht im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung entstanden seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Kläger in der Zeit vom 1. März 1943 bis zum 30. April 1945 in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt wurde, weil er in dieser & eit durch deutsche Behörden im Ghetto Sc. in Polen zwangsweise festgehalten und zu unentlohnten Zwangsarbeiten gezwungen wurde. Er hat somit Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen erlitten (§65 BEG), für den ihm ein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz vorliegen.
Für alle Sondertatbestände des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen (§§66 ff, 87 ff, 99 ff, 127 ff BEG) gilt der gemeinsame Grundsatz des §64 Abs. 1 Satz 1 BEG, daß diese Schäden nur dann einen Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewähren, wenn der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Portkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Ist der Verfolgte ein Vertriebener im Sinne des §1 des Bundesvertriebenensgesetzes, so besteht der Anspruch auch dann, wenn die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat. Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, der in seiner Gesamtheit von den nationalsozialistischen Gewalthabern aus dem kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschlossen werden sollte, so wird nach §64 Abs. 2 a.a.O. vermutet, daß der Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sei. Der Streit der Parteien geht im vorliegenden Fall im wesentlichen darum, ob zugunsten des Klägers die Vermutung des §64 Abs. 2 BSG durchgreift und ob die Verfolgung des Klägers im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnen hat.
1.
Das Berufungsgericht hat diese beiden für den hier anhängigen Rechtsstreit entscheidenden Fragen zum Nachteil des Klägers beantwortet. Hierin kann ihm nicht gefolgt werden.
Daß die gegen die Zigeuner in den westlichen Bezirken des Reichs im Jahre 1940 durchgeführte Umsiedlungsaktion keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes bzw. des Bundesergänzungsgesetzes war, hat der Senat in dem Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 211/55 (NJW RzW 1956, 113) eingehend dargelegt, er hat daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten (Urteile vom 5. Dezember 1956 IV ZR 200, 201 und 202/56 sowie vom 3. April 1957 IV ZR 292/56). In allen diesen Erkenntnissen hat der Senat weiter ausgesprochen, daß die nationalsozialistische Zigeunerpolitik seit dem sogenannten Auschwitz-Erlaß vom 16. Dezember 1942 eine grundsätzliche Änderung erfahren hat, weil von nun an für die Behandlung der Zigeuner im Herrschaftsgebiet der nationalsozialistischen Gewalthaber allein oder doch überwiegend rassenpolitische Gründe maßgebend waren und weil von da an die Politik des Nationalsozialismus offensichtlich darauf gerichtet war, die Angehörigen des Zigeunervolkes auszurotten. Es liege daher nahe, so wird in den erwähnten Urteilen näher dargelegt, daß von den Maßnahmen, die in diesem Erlaß in Aussicht genommen waren, nicht nur die in dem Erlaß aufgeführten Personen betroffen werden sollten, sondern auch die Zigeuner, die sich bereits in der Gewalt der nationalsozialistischen Machthaber aus anderen Gründen außerhalb des Geltungsbereiches des Erlasses befanden, so z.B. auch diejenigen, die im Zuge der Umsiedlungsaktion von 1940 zunächst aus militärischen Gründen nach Polen überführt und dort zwangsweise festgehalten wurden. Eine abschließende tatsächliche Feststellung darüber konnte der Bundesgerichtshof nicht treffen, sondern mußte dies den Tatsacheninstanzen überlassen, soweit sie dies noch nicht festgestellt hatten. Der Senat mußte sich daher in den Urteilen vom 5. Januar 1956 und vom 3. April 1957 darauf beschränken, darzulegen, daß die gewaltsame Festhaltung der Zigeuner in Polen aus rassenpolitischen Verfolgungsgründen sehr nahe liege.
2.
a)
Während für die Haftentschädigungsansprüche, die Gegenstand aller früheren Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bildeten, ein Entschädigungsanspruch nur dann zugebilligt werden konnte, wenn eine tatsächliche Feststellung darüber getroffen werden konnte, daß in der Tat die den Zigeunern in Polen nach dem 1. März 1943 auferlegte Zwangshaft aus Verfolgungsgründen im Sinne des §2 BEG durchgeführt wurde, ist der Anspruch des Klägers hiervon nicht abhängig. Der Kläger gehört als Angehöriger des Zigeunervolkes zu einem Personenkreis, der in seiner Gesamtheit vom kulturellen und wirtschaftlichen lieben Deutschlands ausgeschlossen werden sollte. Darüber kann, wenn man auch die übrigen gegen die Zigeuner erlassenen und durchgeführten Anordnungen und Gesetze, auf die das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hinweist, für die hier in Frage kommende Zeit kein Zweifel mehr bestehen. Das wird auch vom Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt, wie die Ausführungen auf Seite 7 des Berufungsurteils zeigen.
b)
Zu Unrecht meint aber das Berufungsurteil, der Kläger könne sich für den hier von ihm verfolgten Anspruch nicht auf die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG berufen, daß der Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruhe. Der Berufungsrichter führt aus, die Vermutung streite nur für einen Verfolgten. Die Tatsache der Verfolgung werde aber nicht vermutet, sondern sei im Einzelfall zu beweisen. Diesen Beweis habe der Kläger aber, wie der Berufungsrichter meint, nicht erbracht. Mit diesen Ausführungen verkennt aber der Berufungsrichter die Bedeutung der in §64 Abs. 2 a.a.O. aufgestellten Vermutung und ihre Voraussetzungen. Die Vermutung greift nicht zugunsten eines Verfolgten, sondern zugunsten der Angehörigen der erwähnten Personengruppen Platz. Voraussetzung für die Anwendung des §64 Abs. 2 a.a.O. ist lediglich, daß festgestellt werden kann, daß der Angehörige dieser Personenkreise einen Schaden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat. Steht dies fest - und daran kann für den vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen -, dann greift die Vermutung Platz, daß dieser Schaden durch eine nationalszialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG verursacht worden ist. Mehr wird vom Gesetz nicht verlangt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Berufungsrichter meint, außerdem müsse noch dargetan werden, daß eine Verfolgung stattgefunden habe. Verfolgter ist, wer durch eine Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG betroffen ist. Mehr ist nicht notwendig, damit eine Person im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes Verfolgter ist. Wird also die Verursachung des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen vermutet, dann hat der Entschädigungsberechtigte auch notwendig die Vermutung für sich, daß er Verfolgter ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts würde die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG praktisch entwerten.
3.
Die Vermutung ist auch durch die tatsächlichen Feststellungen, die der Berufungsrichter getroffen hat, nicht widerlegt. Daß es darauf nicht ankommen kann, ob sich in den äußeren Lebensverhältnissen der nach Polen umgesiedelten Zigeuner etwas nach dem 1. März 1943 geändert hat, hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. April 1957 IV ZR 292/56 dargelegt. Auf diese Ausführungen kann hier Bezug genommen werden. Zur Widerlegung der Vermutung ist im vorliegenden Fall erforderlich, daß bestimmte Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich eindeutig ergibt, daß die Ghettozwangshaft gegen den Kläger nicht aus Gründen der Rasse durchgeführt worden ist. Dabei genügt es aber nicht, daß die Machthaber mit der Festhaltung der Zigeuner nicht auch andere Zwecke verfolgt haben. Eine Maßnahme ist schon dann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG, wenn sie auch aus den Verfolgungsgründen des §1 getroffen wurde. Die Vermutung ist jedoch zum Nachteil des Klägers nicht dadurch ausgeräumt, daß der Berufungsrichter auf Seite 6 des Berufungsurteils ausführt, die maßgeblichen Stellen seien auch nach der Besetzung der Niederlande, Belgiens und Frankreichs im Jahre 1940 offenbar der Meinung gewesen, daß sicherheitspolizeiliche und militärische Gründe die weitere Unterbringung der aus den Westgebieten abtransportierten Zigeuner im Generalgouvernement erfordert hätten, da sonst die weitere Festhaltung der Zigeuner vor dem Auschwitz-Erlaß nicht zu klären sei. Vielleicht sei für die nationalsozialistische Staatsführung ein ausreichender Grund für die weitere Festhaltung gewesen, daß der Rücktransport der Zigeuner nicht kriegswichtig erschienen sei. Alle diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls nur tatsächliche Vermutungen des Berufungsgerichts, die durch tatsächliche Feststellungen nicht untermauert sind. Solche Vermutungen genügen aber nicht, um die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG auszuräumen. Es ist daher rechtlich fehlsam, wenn der Berufungsrichter seine Entscheidung darauf stützt, die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG greife nicht Platz.
4.
Auch die Hilfserwägung, mit der der Berufungsrichter das Bestehen des Entschädigungsanspruchs des Klägers verneint, beruht auf Rechtsirrtum. In dem Berufungsurteil wird hierzu ausgeführt, selbst wenn man in dem Festhalten des Klägers nach dem 1. März 1943 eine Verfolgung aus rassischen Gründen sehen wollte, müßte der Anspruch des Klägers daran scheitern, daß die Verfolgung nicht "im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnen habe", wie es §64 Abs. 1 Satz 1 BEG voraussetze. Es komme dabei nicht darauf an, daß die zentralen Anweisungen zu der Verfolgung vom Reichsgebiet ausgegangen seien, §64 a.a.O. sei dahin auszulegen, daß die Verfolgung da begonnen habe, wo die Verfolgungsabsicht durch die erste Ausführungshandlung gegen den einzelnen Verfolgten in die Tat umgesetzt worden sei.
Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Wenn §64 Abs. 1 BEG bestimmt, daß ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen für den Verfolgten nur gegeben sei, wenn die Verfolgung im Altreichsgebiet bzw. im Vertreibungsgebiet begonnen habe, so kann daraus entnommen werden, daß der Gesetzgeber durch diese Voraussetzung die Entschädigungspflicht der Bundesrepublik für Schäden der genannten Art einschränken wollte und daß der Entschädigungsanspruch nicht in allen Fällen gegeben sein soll, in denen der Verfolgte in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist. Im übrigen ist der Begriff "des Beginns der Verfolgung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937" nicht eindeutig und bedarf der Auslegung.
Man kann die Worte des Gesetzes so verstehen, daß damit verlangt wird, daß die Verfolgungshandlung im Reichsgebiet begonnen habe. Diese Auslegung wird z.B. von Becker-Huber-Küster BErgG §25 Anm. 9 (Seite 397) vertreten, wenn sie den Satz aufstellen, für den Beginn der Verfolgung komme es nicht auf den Standpunkt des Verfolgten, sondern auf den des Verfolgers an. Von dieser Auslegung geht auch das Erläuterungsbuch von Blessin-Wilden 1. Aufl. §25 Anm. 8 (Seite 212) aus, wenn ausgeführt wird, die Verfolgung habe im Reichsgebiet (nach dem Stande vom 31. Dezember 1937) begonnen, wenn sie hier ausgelöst werde (ebenso die zweite Aufl. in Anm. 14 zu §64 auf Seite 476). Beide Erläuterungsbücher sind aber der Ansicht, eine Auslösung der Verfolgung im Reichsgebiet liege nicht schon dann vor, wenn die allgemeinen Gesetze und Verordnungen im Reichsgebiet erlassen seien, die die Verfolgung ausgelöst hätten. Denn dann müßten, wie Blessin-Wilden 2. Aufl. a.a.O. ausführen, alle Verfolgungen, die auf Grund allgemeiner Gesetze und Verordnungen durchgeführt seien, im Reichsgebiet, nämlich in Berlin, begonnen haben. Dies ist auch die Ansicht von Becker-Huber-Küster a.a.O., wenn sie davon sprechen, die erste Ausführungshandlung müsse im Altreichsgebiet vorgenommen worden sein.
Legt man diese Auslegung des Gesetzes zugrunde, dann ist nicht einzusehen, warum zum Zwecke der Verfolgung erlassene Gesetze und Verordnungen allein nicht schon den Beginn einer Verfolgung bedeuten können. Es bleibt auch offen, wie es mit allgemeinen Verwaltungsverfügungen gehalten werden soll, besonders wenn es sich um Kollektivverfolgungsmaßnahmen handelt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben. Demgemäß hat der erkennende Senat auch in dem Urteil vom 2. Juli 1955 IV ZR 69/55 (NdW RzW 1955, 294) ausgesprochen, daß zu den Gewaltmaßnahmen auch der Erlaß von (judenfeindlichen) Gesetzen und Anordnungen gehört. Gegen die bisher erörterte Auslegung des Gesetzes ergeben sich somit erhebliche Bedenken. Es ist daher die andere, in der Begründung zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes vom 9. Dezember 1955 (Bundestagsdrucksache 1949), in den Bemerkungen zu §25 des Entwurfes (§64 BEG) auf Seite 130 vertretene Ansicht vorzuziehen, daß die Verfolgung im Reichsgebiet begonnen hat, wenn sie den Verfolgten dort erstmals erfaßt hat. Denn der Zweck der im §64 Abs. 1 a.a.O. enthaltenen Beschränkung der Entschädigungsfälle ist doch offensichtlich der, einen Entschädigungsanspruch da nicht zu gewähren, wo der Verfolgungstatbestand zum Reichsgebiet keine Beziehungen gehabt hat. Als typisches Beispiel kann der Fall dienen, daß eine deutsche Firma im Ausland einen selbständigen dort ansässigen jüdischen Vertreter hatte und zu ihm unter dem Einfluß der Judengesetzgebung des Dritten Reichs die Beziehungen löste. Die von dem im Ausland wohnhaften Verfolgten durch die Lösung der Geschäftsbeziehungen erlittenen Schäden sind nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht zu entschädigen. In diesem Sinne sprechen sich auch Becker-Huber-Küster a.a.O. aus, wenn im Widerspruch zu dem von ihnen aufgestellten Grundsatz, es komme nicht auf den Standpunkt des Verfolgten, sondern den des Verfolgers an, ausführen, bei Verfolgten, die nicht Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes seien, werde nur eine im Altreichsgebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt, deshalb könne ein Reichsdeutscher, der im Ausland berufstätig gewesen sei, oder ein Ausländer, der durch eine in Deutschland oder im Vertreibungsgebiet begonnene Verfolgung in seinem Heimatland existenzlos geworden sei, einen Entschädigungsanspruch nicht erheben. Diese Ansicht läßt sich nur aufrechterhalten, wenn man bei der Entscheidung der Frage, wo die Verfolgung begonnen habe, nicht auf die Verfolgungs handlung, sondern auf die Wirkung der Verfolgung abstellt und nach dieser die Verfolgungsmaßnahme im Sinne des §64 Abs. 1 BEG (= §25 BErgG) lokalisiert.
5.
Auf den ersten Blick hat es den Anschein, daß bei dieser Auslegung des Gesetzes dem Kläger ein Entschädigungsanspruch für Schäden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen nicht zustehen könne. Die Umsiedlung im Jahre 1940 war keine Gewaltmaßnahme im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, wie auch der Berufungsrichter im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat. Als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme kann erst eine in den Jahren 1942 und 1943 einsetzende nationalsozialistische Verfolgung in Betracht kommen. Damals befand sich der Kläger in Polen, wohin er aus dem Reichsgebiet im Jahre 1940 ausgesiedelt worden war. Wollte man aber aus diesem Sachverhalt den Schluß ziehen, daß der Kläger außerhalb des Reichsgebiets verfolgt worden sei, so würde dieser, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten (§64 Abs. 1 Satz 2, §150 BEG) ohne gerechtfertigten Grund benachteiligt sein. Es ist jedoch im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Umsiedlungsaktion 1940 zwar keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des BEG, daß sie aber rechtswidrig war, weil nach rechtsstaatlichen Grundsätzen deutsche Staatsangehörige aus keinem Grunde, welches dieser auch sein möge, aus dem Reichsgebiet gegen ihren Willen ins Ausland "umgesiedelt" werden durften. Daß die Umsiedlungsaktion des Jahres 1940 ein unrechtmäßiger Eingriff in die Rechte der davon betroffenen Zigeuner mit deutscher Staatsangehörigkeit war, hat der Senat schon dem Urteil vom 5. Januar 1956 IV ZR 211/55 (RzW 1956, 113) ausgesprochen, wenn er dort ausführt, die Umsiedlungsaktion habe rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen. Dieser Fall ist insoweit anders als der in der in RGZ 152, 58 [60] abgedruckten Entscheidung behandelte Fall, in dem das Reichsgericht annahm, durch die Ausweisung eines Reichsdeutschen aus einem früheren Schutzgebiet durch die Mandatsmacht nach dem Ende des ersten Weltkrieges sei der Wohnsitz des Reichsdeutschen in diesem Schutzgebiet aufgehoben (§7 Abs. 2 BGB). In diesem Fall war die Mandatsmacht, die die staatliche Gewalt in dem ehemals deutschen Kolonialgebiet ausübte, völkerrechtlich zur Ausweisung berechtigt. Es ist deshalb schon fraglich, ob der Kläger wegen der Rechtswidrigkeit der Umsiedlung seinen innerdeutschen Wohnsitz verloren hat und ob nicht vom Standpunkt des Rechts aus seine gesamten Lebensverhältnisse als an diesem Ort lokalisiert geblieben sind (Enneccerus-Nipperdey AllgTl BGB §96 I auf Seite 372), sodaß schon deswegen der Kläger von den Verfolgungsmaßnahmen gegen die Zigeuner im Jahre 1943 "im Reichsgebiet" betroffen worden ist. Diese Frage braucht jedoch hier nicht entschieden werden. Auch wenn man annimmt, daß der Kläger infolge der Festhaltung im "Ausland" seinen Wohnsitz gehabt hat, kann sich das beklagte Land nicht darauf berufen. Der Kläger ist durch eine rechtswidrige Maßnahme "umgesiedelt" und dadurch aus dem Gebiet des Altreichs entfernt worden. Er ist durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der Rückkehr ins Inland tatsächlich verhindert worden. Er muß im Entschädigungsrecht so behandelt werden, als ob er im Reichsgebiet selbst in seinen Lebensverhältnissen getroffen worden wäre. Das entspricht auch der Billigkeit. Für die rechtliche Behandlung kann es keinen entscheidenden Unterschied bedeuten, ob jemand durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG gehindert wird, seinen Beruf oder sein Gewerbe an seinem Aufenthaltsort im Altreichsgebiet für die Zukunft weiter auszuüben, oder ob er durch solche Maßnahmen gehindert wird, an seinen früheren Aufenthaltsort zurückzukehren und einen Beruf, den er dort rechtmäßig ausgeübt hat und den er infolge rechtswidriger Maßnahmen hat aufgeben müssen, wieder, aufzunehmen. Der Kläger kann einem im Ausland Berufstätigen dann nicht gleichgestellt werden. Denn er hat niemals wie die in dem oben angeführten Beispiel genannten Personen seinen Beruf im Ausland ausgeübt. Er war bis zur Umsiedlung stets im Altreichsgebiet berufstätig und ist erst durch die (rechtswidrige) Umsiedlung aus dem Berufsleben gerissen worden. Er ist auch sofort nach 1945 nach Köln zurückgekehrt, wo er auch vor der Umsiedlung gewohnt hatte. Unter diesen Umständen fehlt es an den Voraussetzungen des §64 Abs. 1 Satz 1 BEG bei der erforderlichen sinngemäßen Auslegung dieser Vorschrift nicht.
6.
Das Urteil des Berufungsgerichts kann daher nicht bestehen bleiben. Zur Endentscheidung ist der Rechtsstreit noch nicht reif. Die Frage, ob die Haft des Klägers auch über den 1. März 1943 hinaus eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme war, ist noch nicht endgültig geklärt, da nur eine Vermutung nach §64 Abs. 2 BEG dafür spricht. Es muß dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten Beweis dafür zu erbieten, daß es sich auch im Jahre 1943 nicht um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gehandelt hat, die gegen den Kläger ergriffen wurde. Diese Frage ist nicht nur im Falle des Klägers, sondern überhaupt offen. Erstmals in dem schon erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1957 IV ZR 292/56 sind vom erkennenden Senat Ausführungen darüber gemacht worden, auf welchem Wege eine Klärung dieser umstrittenen Frage herbeigeführt werden kann. Die Möglichkeit, von den dort aufgeführten Beweismitteln Gebrauch zu machen, muß dem beklagten Land gegeben werden.
Außerdem enthält das angefochtene Urteil auch keine Feststellungen darüber, welcher besondere Fall des Schadens im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen nach seiner Ansicht hier vorliegt. Ohne daß darüber Feststellungen getroffen sind, kann ein Entschädigungsanspruch für Schaden im wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommen überhaupt nicht bestehen (Blessin-Wilden 2 Aufl. §64 Anm. 2 auf Seite 469). Auch die Höhe ist nicht geklärt.
Der Berufungsrichter wird sodann noch zu klären haben, ob nicht §9 Abs. 5 BEG dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch unter anderem auch etwa entgegensteht, daß der im Jahre 1904 geborene Kläger, wäre er nicht rassisch verfolgt worden, zum Heeresdienst während des Krieges eingezogen worden wäre und schon deshalb einen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht erlitten hätte.
Aus diesen Gründen muß die Sache gemäß §565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht, wie geschehen, zurückverwiesen werden.