Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1958, Az.: IV ZR 195/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 195/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.02.1957 - AZ: 13 U E 150/56
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1958, 417 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern in Düsseldorf,
Prozessgegner
den Filmvorführer Walter H. in A., van W.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Eine Erwerbstätigkeit gewährt dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen erst dann eine ausreichende Lebensgrundlage, wenn der Verfolgte mit den Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit auch für die Zukunft mit einer gewissen Sicherheit rechnen kann. Ob die Lebensgrundlage ausreichend ist, ist nicht rückschauend zu beurteilen, sondern danach, ob die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig angesehen werden kann.
- 2.)
Die Verdrängung eines Juden aus einer beruflichen Tätigkeit durch die Gestapo in Holland im Jahre 1940 ist nicht im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung bewirkt, denn im Jahre 1933 konnte nicht damit gerechnet werden, daß der nationalsozialistische deutsche Staat Holland im Jahre 1940 besetzen werde.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Februar 1957 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 12. und 17. Oktober 1956 zugestellte Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Detmold vom 28. September 1956 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der jüdische Kläger, der von Beruf Filmvorführer ist, war durch nationalsozialistische Verfolgung im Jahre 1933 gezwungen, Deutschland unter Aufgabe seiner Anstellung bei einem Filmtheater in Minden zu verlassen. Er begab sich nach Holland, wo er im Dezember 1933 wiederum eine Anstellung als Filmvorführer bei den Alhambra-Lichtspielen in Amsterdam fand. Noch der Besetzung Hollands durch deutsche Truppen mußte der holländische Arbeitgeber den Kläger auf Veranlassung der Gestapo wegen seiner jüdischen Abstammung am 8. Dezember 1941 entlassen. Der Kläger war bis zum 11. Mai 1945 arbeitslos.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen. Durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 17. Mai 1956 ist dem Kläger für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit, seit der Aufgabe seiner Stellung in Deutschland am 23. Mai 1933 bis zu seiner Anstellung bei den Alhambra-Lichtspielen am 8. Dezember 1933, eine Kapitalentschädigung zugesprochen worden. Dagegen blieben ihm Entschädigungsansprüche für die Zeit vom 8. Dezember 1941 bis zum 11. Mai 1945 versagt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 8. Dezember 1941 bis zum 11. Mai 1945 zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 28. September 1956 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Hamm durch das Urteil vom 22. Februar 1957 den Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet, sie muß zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und damit zur Abweisung der Klage führen.
Gemäß §64 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger für die Zeit der Verdrängung aus seiner beruflichen Tätigkeit in Minden am 23. Mai 1933 bis zur Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in Amsterdam am 8. Dezember 1933 zu. Dem Kläger ist auch durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Detmold für diese Zeit eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuerkannt worden. Streitig zwischen den Parteien ist nur die Frage, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch auch für die Zeit seiner Entlassung aus seiner Stellung in Amsterdam am 8. Dezember 1941 bis zur Wiederaufnahme seiner neuen Tätigkeit am 11. Mai 1945 zusteht.
1.)
Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgebend die Vorschrift des §75 Abs. 1 BEG. Danach wird die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Diese Vorschrift regelt abschließend und endgültig den Schadenszeitraum und damit auch den Entschädigungszeitraum. Der Schadenszeitraum im Sinne des §75 Abs. 1 BEG ist gleichbedeutend mit dem Entschädigungszeitraum. Die für die Bestimmung des Entschädigungszeitraums maßgebende Frage, wann die Aufnahme der Erwerbstätigkeit dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, beantwortet §75 Abs. 2 BEG. Nach dieser Vorschrift ist eine Lebensgrundlage ausreichend, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben. Ob die aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen ausreichend sind, um dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechende Lebensführung zu ermöglichen, kann oft zweifelhaft sein, vor allem deshalb, weil keineswegs Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung immer eine gleichhohe oder doch annähernd gleichhohe Einnahme aus ihrer Berufstätigkeit erzielen. Um eine einheitliche, reibungslose und beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren zu gewährleisten, hat die 3. DV-BEG insoweit in §12 bestimmt, daß eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 2 BEG in der Regel als gegeben anzunehmen ist, wenn der aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem aus der Anlage 1 zur Verordnung ersichtlichen Durchschnitteinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen.
2.)
Offen bleibt jedoch die Frage, wann der Verfolgte diese Einnahmen nachhaltig erzielt oder erzielt hat. Geht man zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, so ergibt sich bei natürlicher Betrachtungsweise, daß "nachhaltig" etwas Dauerndes ist. Der Gegensatz ist etwas "Vorübergehendes". Sinn und Zweck des BEG zeigen, daß der Begriff "nachhaltig" in der Vorschrift des §75 Abs. 1 BEG auch so verstanden werden soll. Der Verfolgte ist durch die Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen dadurch geschädigt, daß er entweder aus seinem Beruf verdrängt oder in seiner Ausübung beschränkt worden ist. Die gesetzliche Regelung der Entschädigung wegen dieses Schadens verfolgt zwei Ziele. Primär soll der Verfolgte wieder in seinen Beruf eingegliedert werden. Diesen Zweck sucht das Gesetz bei dem beruflich selbständig tätig gewesenen Verfolgten durch die Erteilung von Zulassungen, Genehmigungen Bezugsrechten (§67 BEG), durch die bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§68 BEG) und durch die Gewährung von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen (§§69- 72 BEG) zu erreichen, während der im privaten Dienst geschädigte Verfolgte einen Anspruch auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes hat. Außerdem hat der Verfolgte für die Zeit der Verdrängung oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach §74 BEG Anspruch auf eine Entschädigung. Der gleiche Anspruch steht nach den §§91, 92 BEG auch dem im privaten Dienst geschädigten Verfolgten zu. Der Schadenszeitraum und damit auch der Zeitraum, für den Entschädigung gewährt wird, dauert solange fort, bis der Verfolgte in der Lage ist, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, sei es daß er seinem alten Beruf wieder nachgeht, sei es, daß er sich einer neuen beruflichen Tätigkeit zuwendet.
3.)
Dieses Ziel der Wiedereingliederung in das Berufs- und Wirtschaftsleben sieht der Gesetzgeber mit Recht jedoch nicht schon dann als erreicht an, wenn der Verfolgte überhaupt eine Tätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie ermöglicht, sondern erst dann, wenn die Tätigkeit diese Möglichkeit nachhaltig, d.h. auf die Dauer, gewährt. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Höhe der Einnahmen, sondern allein darauf an, daß dar Verfolgte mit diesen Einnahmen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft rechnen kann. Diese Voraussetzung ist z.B. dann zu verneinen, wenn die berufliche Tätigkeit von vornherein zeitlich begrenzt ist, ebenso aber auch dann, wenn die Tätigkeit besonders krisenanfällig ist. Ob somit eine berufliche Tätigkeit nachhaltig eine Lebensgrundlage gewährt, ist danach zu beurteilen, ob die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig angesehen werden kann oder nicht. Würdigt man unter Beobachtung dieser Gesichtspunkte die Tätigkeit des Klägers als Vorführer in einem Kinotheater in Amsterdam seit Dezember 1933, so muß die Nachhaltigkeit bejaht werden. Wenn es auch für die Frage der Nachhaltigkeit nicht nur auf die tatsächliche Dauer der Berufsausübung ankommt, so kann die Tätigkeit des Klägers von 7 Jahren als Kinovorführer in Amsterdam doch nicht nur als vorübergehend angesehen werden. Bei Aufnahme der Tätigkeit bestanden keine Anzeichen dafür, daß er seinen Beruf in absehbarer Zeit wieder hätte aufgeben müssen. Mag, aus heutiger Schau mit den Erkenntnissen der Gegenwart gesehen, es auch richtig sein, daß der Nationalsozialismus das "Judenproblem" nicht nur in Deutschland lösen wollte, sondern daß er dieses Ziel in allen Ländern verfolgen würde, die unter seinen Machtbereich gerieten, so konnte doch damals nicht ernsthaft damit gerechnet werden, daß der nationalsozialistische deutsche Staat Holland im Jahre 1940 besetzen werde. Die Frage der Nachhaltigkeit kann nicht vom Standpunkt der Gegenwart aus betrachtet werden, wie es das Berufungsgericht getan hat.
4.)
Daß auch die zweite Entlassung des Klägers aus seiner Stellung im Alhambra-Theater in Amsterdam eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme darstellt, unterliegt keinem Zweifel. Diese Verfolgung hat jedoch nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezenter 1937 begonnen und berechtigt daher nach §64 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht zur Entschädigung. Darauf, daß seine in Holland erlittene Verfolgung deshalb als im Zuge einer im Reichsgebiet begonnen Verfolgung liegend anzusehen ist, weil die durch die Gestapo in Amsterdam gegen ihn durchgeführte Verfolgungsmaßnahme auf allgemeinen Anordnungen zentraler Dienststellen beruhte, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 29. Juni 1957 - IV ZR 94/57 -, abgedruckt in LM Nr. 3 zu §64 BEG, ausgeführt, daß es für die Entscheidung der Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung im beruflichen oder im wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden sei, nicht darauf ankomme, wo die Verfolgungshandlung begonnen habe, sondern daß allein entscheidend sei, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgung erfaßt worden ist. An dieser Auffassung hält der Senat fest.
5.)
Da somit der Kläger wegen seiner Entlassung in Amsterdam keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann, war auf die Revision des beklagten Landes die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91 ZPO und 225 Abs. 1 BEG.