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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1958, Az.: IV ZR 77/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1958
Aktenzeichen
IV ZR 77/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 27.11.1957 - AZ: 9 U (E) 102/57

Fundstelle

  • MDR 1958, 672 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54, - Amt für Wiedergutmachung

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Friedrich M., H., J.-F.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Verfolgte hat in sinngemäßer Anwendung des §87 BEG nicht nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn er aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist, sondern auch dann, wenn er aus diesen Gründen in eine seiner Vor- und Ausbildung nicht entsprechende, nur gering bezahlte Stellung vermittelt worden ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. November 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1903 in S. geborene Kläger wurde nach Ablegung der großen Staatsprüfung am 11. März 1929 zum Gerichtsassessor ernannt und im Bezirk des Oberlandesgerichts Stettin beschäftigt. Am 21. Februar 1933 wurde der Kläger entsprechend seinem Antrag vom 13. Februar 1933 aus dem Justizdienst entlassen. Der Vorstand der Anwaltskammer in S. widersprach dem Gesuch des Klägers, ihn als Rechtsanwalt in S. zuzulassen. Die Landes Justizverwaltung lehnte daraufhin das Zulassungsgesuch des Klägers durch den Bescheid vom 15. Juni 1933 ab. In dem anschließenden ehrengerichtlichen Verfahren erklärte das Ehrengericht der Anwaltskammer im Bezirk des Oberlandesgerichts Stettin in der Sitzung vom 18. Oktober 1933 die Versagung der Zulassung für gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs vom 15. Februar 1934 verworfen. Die Versagung der Zulassung und die Verwerfung seiner Beschwerde beruhten darauf, daß sich der Kläger gegenüber seiner jugendlichen Verlobten höchst unehrenhaft benommen und diese schließlich ohne einen sittlich gerechtfertigten Grund verlassen hatte, Weitere Gesuche des Klägers, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen, wurden abschlägig beschieden. Eine Strafanzeige des Klägers gegen die Richter des Ehrengerichtshofs wegen Rechtsbeugung blieb ohne Erfolg. Ein im Anschluß an diese Anzeige gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung wurde im Jahre 1936 auf Grund einer Amnestie eingestellt.

2

Der Kläger meldete sich nach seiner Darstellung bereits Anfang 1933 bei dem Arbeitsamt in S. als arbeitslos, nachdem ihm bekannt geworden sei, daß Schwierigkeiten bei seiner Zulassung zur Anwaltschaft bestanden. Seine Versuche eine Stellung zu erlangen, sei es als Jurist, sei es als Stenotypist, sind nach den Ausführungen des Klägers ergebnislos geblieben. Im Frühjahr des Jahres 1935 sei er aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, eine Wohlfahrtsunterstützung zu beantragen. Eine ihm nunmehr angebotene Stellung als Hilfsbuchhalter bei der Regierungshauptkasse in S. habe er annehmen müssen, da ihm andernfalls keine Wohlfahrtsunterstützung geleistet worden wäre. Die Stellung bei der Regierungshauptkasse in S. sei mit monatlich 125,- RM bezahlt worden. Im Juni 1937 habe er sich um eine Stellung als Jurist in der Wehrkreisverwaltung II in S. beworben. Zunächst sei er hier in einer unteren Tarifklasse eingestellt worden, doch habe er später eine seiner Vorbildung entsprechende Vergütung erhalten. Als Angestellter der Wehrmacht sei er vom Juli 1939 bis zum August 1944 beim OKH in P. und in B. tätig gewesen. Vom September 1944 ab bis zum April 1945 hat der Kläger als Soldat, in der Wehrmacht gedient.

3

Am 1. Dezember 1945 wurde der Kläger als Rechtswahrer beim Hamburgischen Wohnungsamt eingestellt. Mit Wirkung vom 17. Januar 1948 wurde er auf Grund eines entsprechenden Antrages in H. als Rechtsanwalt zugelassen. In diesen Zulassungsverfahren hatte sich der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 29. Dezember 1947 befürwortend geäußert. Als weitere Grundlage dienten die im gleichen Sinne abgegebenen Erklärungen des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in H. vom 11. Dezember 1946 und der Beratungsstelle für Wiedergutmachungsansprüche in H. vom 8. September 1947.

4

Den Antrag des Klägers, ihm eine Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. April 1955 ab. Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung von 15.000,- DM zu zahlen.

6

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Dezember 1956 abgewiesen.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg das klagabweisende Urteil vom 19. Dezember 1956 geändert und unter Abweisung im übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger den Betrag von 4.262,40 DM zu zahlen.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Nachdem auf die sofortige Beschwerde des Beklagten Landes die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zugelassen worden ist, hat das beklagte Land Revision gegen das Urteil vom 27. November 1957 eingelegt und beantragt,

9

die Klage im vollen Umfange abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision ist begründet.

13

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Nichtzulassung des Klägers zur Anwaltschaft in S. keine gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG gewesen sei und daß ihm insoweit Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes nicht zuständen. Da der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit sein Anspruch abgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt hat, unterliegt diese Frage nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

14

2.

Dagegen hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger vor seiner Einstellung bei der Wehrkreisverwaltung II in S. wegen des gegen ihn bestehenden politischen Verdachts nicht in Arbeit vermittelt worden sei. Hierin sieht das Berufungsgericht eine gemäß §87 Abs. 1 BEG zur Entschädigung berechtigende Verfolgungshandlung. Die von der Revision gegen diese rechtliche Würdigung gerichteten Angriffe sind nicht begründet.

15

3.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vermittlung eines Verfolgten in eine untergeordnete und niedriger bezahlte Stellung als einen zur Entschädigung berechtigenden Tatbestand angesehen. Die Revision führt demgegenüber aus, nach §88 Nr. 4 BEG sei die Vorschrift des §87 BEG nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn der arbeitslose Verfolgte aus den in Nr. 3 der Bestimmung genannten Gründen keinen Arbeitsplatz erlangt habe oder aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben sei. Dieser Ansicht gibt zwar der Wortlaut der Vorschrift, wenn man sie für sich allein betrachtet, recht; aus dem Zusammenhang der Vorschriften der §§87 und 88 BEG, insbesondere auch daraus, daß §88 BEG die "sinngemäße" Anwendung des §87 BEG vorschreibt, ergibt sich jedoch, daß der arbeitslose Verfolgte auch dann einen Anspruch haben soll, wenn er aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG zwar nicht von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist, wenn er jedoch aus den Verfolgungsgründen nur einen seiner Vorbildung nicht entsprechenden Arbeitsplatz erlangt hat. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, daß der Verfolgte nach §87 Abs. 1 BEG auch dann einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist, daß er aber dann von einer Entschädigung ausgeschlossen bleiben soll, wenn ihn das Arbeitsamt nur in eine untergeordnete Stelle vermittelt hat. Die Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung und die Vermittlung in eine untergeordnete, unzureichende bezahlte Beschäftigung stellen im Bereich des beruflichen Schadens des im privaten Dienst tätigen Verfolgten wirtschaftlich den gleichen Schadenstatbestand dar. Es ist daher nur gerecht, wenn in beiden Fällen Entschädigung geleistet wird.

16

4.

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um die Vermittlung des Klägers in eine solche untergeordnete und erheblich geringer entlohnte Beschäftigung als aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG geschehen anzusehen. Keine Bedenken bestehen allerdings entgegen der Meinung der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Beweiserleichterung des §176 Abs. 2 BEG zu Gunsten des Klägers angewendet hat. Zwar trifft es zu, daß die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann. Der erkennende Senat hat jedoch bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine wörtliche Auslegung der Vorschrift dem vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zweck nicht gerecht wird. Die Feststellung einer Tatsache zu Gunsten des Klägers kann auch in den Fällen vorgenommen werden, in denen die unmittelbaren Ursachen für die Unmöglichkeit, einen grundsätzlich dem Kläger obliegenden Beweis im vollen Umfang zu erbringen, nicht nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, sondern Kriegs- und Kriegsfolgenereignisse gewesen sind. §176 Abs. 2 BEG will gerade auch in den Fällen eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers schaffen, in denen Beweismittel durch Feindeinwirkungen oder durch die zwangsweise Räumung der Ostgebiete des Deutschen Reiches verloren gegangen sind oder nicht mehr herbeigeschafft werden können.

17

5.

Die Bejahung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §88 Nr. 4 BEG entbehrt jedoch der genügenden Grundlage. Schon die Feststellung, "die Stellung eines Hilfsbuchnalters bei der Regierungshauptkasse sei mit monatlich 125 RM so gering bezahlt gewesen, daß ihre Zuweisung im Hinblick auf die Vorbildung des Klägers den Verdacht einer gewollten Benachteiligung offensichtlich in sich berge", ist rechtlich bedenklich. Sie laßt nicht einwandfrei erkennen, ob das Berufungsgericht die notwendige tatsächliche Feststellung, daß der Kläger in diese Stellung aus Verfolgungsgründen vermittelt worden ist, hat treffen wollen oder können. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend beachtet, daß sich der Kläger beim Arbeitsamt in S. nicht nur um eine Tätigkeit als Jurist, sondern auch um eine Stellung als Stenotypist beworben hatte und daß die Stellung eines Hilfsbuchhalters der zweiten Bewerbung in etwa entsprochen haben dürfte. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, ob die für die Anwendung des §88 Ziff. 4 BEG notwendige Feststellung getroffen werden kann, daß das Arbeitsamt den Kläger bereits zu Beginn des Jahres 1934überhaupt in eine seinen Vor- und Ausbildung entsprechende Stellung hätte vermitteln können. Es ist allgemein bekannt, daß bis zum Jahre 1936 ein Überangebot an Juristen bestand, dem ein ausreichendes Stellenangebot nicht gegenüberstand. Erst die Beschleunigung und Erweiterung der Aufrüstung und die hierdurch bedingte Scheinkonjunktur der deutschen Wirtschaft sowie die Gründung zahlreicher Selbstverwaltungsorganisationen ermöglichten es, daß auch für Juristen seit dem Jahre 1936 ausreichend bezahlte Stellen in genügender Anzahl offenstanden. Das Berufungsgericht wird dabei auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß dem Kläger die Zulassung zur Anwaltschaft aus Gründen verweigert worden war, die auch bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber unter Umständen Bedenken gegen seine Beschäftigung hätten aufkommen lassen können.

18

Schließlich ist bei Würdigung der Tatsache, daß die Wehrkreisverwaltung sich beim Arbeitsamt in S. fast ein Jahr lang erfolglos um die Benennung eines Arbeitsrechtlers bemüht hatte, auch unberücksichtigt geblieben, daß das Arbeitsamt den Kläger bereits vorher in die Stellung eines Hilfsbuchhalters vermittelt hatte; dadurch war er für diese Behörde aus dem Kreis der Stellungssuchenden ausgeschieden, so daß er der Wehrkreisverwaltung im Zweifel überhaupt nicht mehr namhaft gemacht werden könnte.

19

Nach alledem rechtfertigten die Ergebnisse der Vernehmung des Zeugen Dr. H.-H. nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß der Kläger bis zum 31. Dezember 1937 aus den Gründen des §1 BEG von der Vermittlung in eine angemessene Stellung ausgeschlossen geblieben sei. Zur Vornahme der unter Beachtung vorstehend aufgestellter Grundsätze erforderlichen Ermittlungen war daher das Berufungsurteil aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ascher Raske v. Werner Wüstenberg Wilden