Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1960, Az.: 1 StR 69/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 69/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 24.11.1959
Verfahrensgegenstand
Mord
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. März 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter
Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 24. November 1959 wird verworfen. Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagte hat am 20. Dezember 1958 ihren Ehemann Theodor D., der sich von ihr trennen wollte, durch Beilhiebe getötet. Das Schwurgericht hat sie wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Ihre Revision ist unbegründet.
1.
Die Verfahrensrüge:
Die Revision erhebt die Rüge mangelnder Sachaufklärung, weil nicht klargestellt sei, wann die Angeklagte das von ihr am Morgen des 20. Dezember 1958 in die Wohnung einer Nachbarin verbrachte Fernsehgerät wieder in die eheliche Wohnung zurückgebracht hat. Die Rüge ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht aufzeigt, auf welchem Wege die weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen. Im übrigen war es für die Entscheidung ohne Bedeutung, zu welchem genauen Zeitpunkt das Gerät zurückgebracht worden ist.
2.
Die Sachrüge:
Das Schwurgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung angenommen, daß die Angeklagte heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision, die die Meinung vertritt, daß die Angeklagte nur wegen Totschlags (§ 212 StGB) hätte verurteilt werden dürfen. Sie haben im Ergebnis keinen Erfolg.
a)
Gegen die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB bestehen allerdings rechtliche Bedenken.
Als Beweggründe für die Tat stellt das Schwurgericht in seiner rechtlichen Würdigung "überwuchernde, triebhafte Eigensucht, Haß und Rache, daneben auch Eifersucht und enttäuschte Liebe" fest. Als niedrige Beweggründe erachtet es die "alle ethischen Vorstellungen überwindende Eigensucht," das Gefühl des Hasses und der Rache gegenüber der Schwiegermutter, des Hasses gegen ihren Mann. Für sich und rein begrifflich betrachtet mögen solche Motive zwar niedrig im Sinne des § 211 StGB, d.h. auf tiefster Stufe stehen, gemein und verächtlich sein (vgl. BGHSt 6, 132 [BGH 14.05.1954 - 2 StR 29/54]). Ihre Bedeutung kann aber im Einzelfall nur im Zusammenhang mit den Gesamtumständen und der Gesamtpersönlichkeit des Täters richtig gewürdigt werden. Es ist zwar richtig, daß beim Mord eine Prüfung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters nach der Richtung, ob sie dem Typ des Mörders entspricht, nicht erforderlich ist. Einen einheitlichen Typ des Mörders gibt es ohnehin nicht. Die Gesamtpersönlichkeit kann aber dann nicht außer Betracht bleiben, wenn das Tatmerkmal des niedrigen Beweggrundes geprüft werden muß. Sie ist gerade dann von Bedeutung, wenn es sich nicht im wesentlichen um einen Beweggrund, sondern um ein sog. "Motivbündel" handelt und hierbei niedrige und nicht niedrige Beweggründe den Täter zu seiner Tat getrieben haben (vgl. BGHSt 3, 330; 9, 385, 388 [BGH 22.09.1956 - GSSt - 1/56]; Jagusch in der Anmerkung zu LM Nr. 20 zu § 211 StGB). Erst die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit wird hier das entscheidende Hauptmotiv erkennen und beurteilen lassen.
Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Schwurgericht bei seiner Entscheidung alle hierzu wesentlichen Punkte gewürdigt hat. Es hat (S. 3 des Urteils) festgestellt, die Angeklagte sei eine "sehr ichbezogene Persönlichkeit, die wegen ihrer erheblichen Liebesbedürftigkeit das ausgeprägte Verlangen hat, den von ihr geliebten Mann mit niemandem zu teilen". Die Angeklagte war sehr eifersüchtig und suchte, als ihr Mann sich von ihr abwandte und von Scheidung sprach, den Anlaß hierzu nicht bei sich, sondern in der vermuteten Zuneigung ihres Mannes zu einer ihr unbekannten Frau. Sie war auch der Meinung, daß ihre Schwiegermutter ihren Mann gegen sie aufgehetzt habe (S. 4 und 5 des Urteils). Sie war infolge des Verhaltens ihres Mannes in tiefer Verzweiflung (3. 5 und 6 des Urteils) und insbesondere durch sein liebloses Verhalten und seine Beschimpfungen tief erschüttert (3. 6 des Urteils). Sie hatte sich mit allen Kräften an ihren Mann geklammert, "der ihr Lebensinhalt war" (S. 16 des Urteils). Ein einsames Leben ohne ihren Mann glaubte sie daher nicht ertragen zu können (S. 8 des Urteils). Dies alles hätte bei der Kündigung, ob niedrige Beweggründe vorlagen, mitberücksichtigt werden müssen.
Dem Schwurgericht ist zuzugeben, daß eine Liebe, die imstande ist, um des geliebten Menschen willen auf diesen zu verzichten, sittlich höher steht, als eine Liebe "der jeder Verzichtsgedanke fehlt". Deshalb ist eine solche aber noch nicht niedrig im Sinne von gemein und verächtlich. Die Angeklagte, die eine "primitiv-infantile Persönlichkeit" ist, war einer anderen Liebe offensichtlich nicht fähig. Zwar ist, wie das Schwurgericht ausführt (S. 19 des Urteils), der Mensch für seinen Charakter verantwortlich. Bei der Frage, ob ein niedriger Beweggrund gegeben ist, können zugunsten des Täters aber auch Persönlichkeitsmängel berücksichtigt werden (BGH in LK Nr. 25 zu § 211 StGB). Die Ichsucht, die die Angeklagte - neben anderen Beweggründen - bei ihrer Tat leitete, war jedenfalls von anderer Art, als sie etwa bei den Tätern in den Fällen BGHSt 3, 132; 6, 329 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 194/54]; OGHSt 2, 173 vorlag. In diesen Fällen haben die Täter Menschen aus dem Wege geräumt, die ihnen bei ihren weiteren Zielen im Wege standen. Die Angeklagte dagegen sah in ihrer Verzweiflung für sich keinen anderen Ausweg, als sich selbst zu töten.
Es ist ferner nicht ersichtlich, ob das Schwurgericht die Wirkung des lieblosen Verhaltens ihres Mannes auf die Angeklagte ausreichend berücksichtigt hat, insbesondere seine auf ihre letzte Bitte, bei ihr zu bleiben, da sie ohne ihn nicht leben könne, gegebene Antwort: "Du bist nicht mehr wert, als daß Du verreckst".
Das Schwurgericht hat aus dem Brief, den die Angeklagte unmittelbar nach der Tat geschrieben hat, entnommen, daß sie ihren Mann aus Haß gegen diesen und gegen ihre Schwiegermutter getötet und Triumph darüber empfunden habe, daß die Schwiegermutter ihren Sohn auch verliere. Es mußte aber hierbei berücksichtigt werden, daß der Brief eine Rechtfertigung des Geschehenen darstellen sollte, die nicht in allem der Wahrheit entsprechen mußte. Im übrigen durfte nicht übersehen werden, wie sehr die Angeklagte in diesem Brief darüber klagt, daß sie von allen "im Dreck herumgezogen" worden sei, daß sie niemanden habe, daß alle sie enttäuscht hätten.
Schließlich ergibt die Beweiswürdigung nicht, daß das Schwurgericht geprüft hat, ob die Angeklagte sich bei der Tat bewußt war, daß sie aus - im wesentlichen - niedrigen Beweggründen handle. Zum Mordvorsatz gehört, daß der Täter sich bei der Tat der Merkmale des Tatbestandes des Mordes in ihrer Bedeutung für die Tat bewußt ist. Das gilt nicht nur für das Merkmal "heimtückisch" (in dieser Beziehung hat die Strafkammer die Prüfung vorgenommen), sondern auch hinsichtlich des Merkmals "aus niedrigen Beweggründen" (BGHSt 6, 329, 332) [BGH 14.10.1954 - 4 StR 362/54]. Der Senat sieht trotz der Kritik, die insbesondere von Engisch (GA 1955, 161) und Jescheck (GA 1956, 10) hieran geübt wurde, keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzugehen. Die Angeklagte stand, wenn sie auch in der Lage blieb, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, unter starker Affektspannung. Gerade dies hätte eine Prüfung in der Richtung erfordert, ob die Angeklagte sich bei der Tat ihrer niedrigen Beweggründe bewußt war.
Die Motive, mit denen sie nachträglich - als möglicherweise ihre Erregung bereits abgeklungen war - in ihrem Brief ihre Tat erklärte, müssen ihr nicht notwendig während der Tat bewußt gewesen sein.
b)
Rechtlich bedenkenfrei ist jedoch das Schwurgericht zu der Annahme gelangt, daß die Angeklagte ihren Mann heimtückisch getötet hat.
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt (OGHSt 2, 391; BGHSt 2, 60; 6, 330, 332 [BGH 14.10.1954 - 4 StR 362/54]; 9, 385 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]; 11, 139, 143) [BGH 02.12.1957 - GSSt - 3/57]. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis des Opfers zum Täter besteht oder ob ein Streit vorausgegangen oder ein Zerwürfnis entstanden ist, ist dafür unwesentlich (BGHSt 7, 218, 221 [BGH 24.02.1955 - 3 StR 543/54]; 8, 216, 219) [BGH 07.06.1955 - 5 StR 104/55].
Die Angeklagte, die zunächst das Fernsehgerät zu ihrer Nachbarin gebracht hatte, um ihren Mann zu hindern, auch dieses bei seinem Auszug mitzunehmen, hat, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, das Gerät wieder in die Wohnung zurückgebracht und ihren Mann veranlagt, noch einmal in die Wohnung zu kommen, um es mitzunehmen. Sie hat das Beil, das sie vor einigen Wochen gekauft hatte, um es zur Tötung ihres Mannes zu verwenden, unter ihrem Mantel versteckt, vom Boden geholt und es im Flur abgestellt. Als ihr Mann ihre Bitte, bei ihr zu bleiben, brüsk zurückgewiesen hatte, ging sie schnell in den Flur, ergriff das Seil und lief in das Zimmer zurück. Theodor D. versah sich keines Angriffes seiner Frau, er war gerade damit beschäftigt, die Schnur des Fernsehgerätes aufzuwickeln. Er war also arglos, als die Angeklagte mit erhobenen Beil von hinten in Tötungsabsicht auf ihn zuging. Als sie sich ihm bis auf etwe zwei Schritte genähert hatte, wandte er zwar den Kopf nach ihr hin und erblickte sie. Das änderte aber nichts an seiner Wehrlosigkeit. Denn er war in diesem Augenblick, wie das Schwurgericht feststellt, "schreckerstarrt, ohne sich wehren oder auch nur die Hand erheben zu können." Daß das bis dahin arglose Opfer gerade noch im letzten Augenblick die Absicht des Täters erkennt, ändert nichts daran, daß dieser die Arg- und Whrlosigkeit des Opfers ausnutzt, wenn dem Opfer, sei es aus Schrecken (Schrecksekunde!) oder aus anderen Gründen, nunmehr keine Abwehr mehr möglich ist. Hätte Theodor D. was allerdings mit den Feststellungen des Schwurgerichts in Widerspruch stände, die Tötungsabsicht der Angeklagten auch dann noch nicht erkannt, als er sie mit erhobenen Beil auf sich zukommen sah und hätte er deshalb keine Abwehrbewegung gemacht, so wäre er ohnehin bis zuletzt arglos gewesen.
Die Angeklagte hat die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Mannes nach den Urteilsfeststellungen bewußt ausgenutzt, sie war sich bewußt, daß dieser an keinen Angriff dachte und sich gegenüber ihrem unvorhergesehenen Angriff nicht wehren konnte. Sie hätte, wie das Schwurgericht feststellt, ihren Plan in anderer Weise auch nicht durchführen können. Daß sie stark erregt war, schloß ihr Bewußtsein von diesen äußeren Tatumständen nicht aus.
Daß die Angeklagte bereits beim Zurückschaffen des Fernsehgeräts in ihre Wohnung entschlossen war, ihren Mann zu töten, und daß sie ihn zu diesem Zweck nochmals in die Wohnung gelockt hat, hat die Strafkammer nicht festgestellt, Für die Annahme der "Heimtücke" war eine solche Feststellung nach der Sachlage auch nicht erforderlich.
Da es für den Tatbestand des Mordes genügt, daß eines der in § 211 Abs. 2 StGB aufgestellten Tatmerkmale vorliegt, und da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, ist die Angeklagte zu Recht wegen Mordes verurteilt worden.
Die Revision muß daher als unbegründet verworfen werden.
Seibert
Willms
Fischer
Dr. Faller