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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1960, Az.: III ZR 4/59

Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG); Anspruch gegen die Gemeinde wegen einer Maßnahme zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstands; Wahrnehmung von Reichsaufgaben durch die Gemeinde; Übertragung örtlicher Luftschutzaufgaben vom Reich auf die Gemeinde; Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens nach dem AKG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1960
Aktenzeichen
III ZR 4/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.10.1958

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 13. Oktober 1958 im Kostenpunkt teilweise aufgehoben und dahin neu gefaßt:

    Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und Berufungsgericht trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin schachtete im Sommer 1944 ein in der Nähe ihrer Fabrikationsanlagen in B. gelegenes fremdes Trümmergrundstück bis unterhalb der Kellersohle aus, um einen Löschteich anzulegen. Mit den Grundeigentümern hatte sie sich vorher nicht in Verbindung gesetzt. Sie teilte ihnen lediglich mit Schreiben vom 8. August 1944 mit, daß sie mit den Arbeiten auf Grund einer Auflage des Oberbürgermeisters der Beklagten als örtlichem Luftschutzleiter begonnen habe und Rückfragen an die Kriegsschädenabteilung der Beklagten zu richten seien. Nach Kriegsende verklagten die Grundeigentümer die Klägerin wegen der von ihr vorgenommenen Ausschachtungserbeiten an dem Trümmergrundstück auf Schadensersatz und erzielten die rechtskräftige Feststellung, daß die Klägerin wegen schuldhaft verbotener Eigenmacht zum Ersatz aller durch die Ausschachtungsarbeiten entstandenen und noch entstehenden Schäden verpflichten ist. Der Rechtsstreit zwischen den Grundeigentümern und der Klägerin wurde im anschließenden Betragsverfahren dadurch erledigt, daß die Klägerin sich verplichtete, eine Abfindung von 15.000 DM an die Grundeigentümer zu zahlen.

2

Nunmehr nimmt die Klägerin mit der vorliegenden Klage Rückgriff gegen die beklagte Stadtgemeinde auf Grund folgenden Sachverhalts:

3

Unstreitig war der damalige Leiter des Hochbauamtes der Beklagten, der inzwischen verstorbene Oberbaurat S., von dem Vorhaben der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden. Er hatte Ende 1943 zusammen mit einem Prokuristen der Klägerin und dem Beauftragten anderer interessierter Stellen die in der Umgebung der Werksanlagen der Klägerin liegenden Trümmergrundstücke besichtigt. Bei dieser Gelegenheit wurden die Grundstücke bestimmt, auf denen Löschteiche angelegt werden sollten. Mit den Arbeiten wurde jedoch noch nicht begonnen. Am 12. Juli 1944 forderte die Werkluftschutz-Bezirksstelle in Bielefeld die Klägerin schriftlich auf, "mit aller Energie und Beschleunigung für die Fertigstellung" der Anlage zu sorgen. Daraufhin begannen alsbald die Arbeiten durch die Klägerin an dem Trümmergrundstück. Die Grundstückseigentümer haben weder damals noch später eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln erhalten. Das Grundstück ist nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes (formell) nicht in Anspruch genommen worden.

4

Die Klägerin behauptet: Oberbaurat S. der Beklagten habe in seiner Eigenschaft als Organ der örtlichen Luftschutzbehörde Ende 1943 angeordnet, daß die Klägerin den Feuerlöschteich an dieser Stelle bauen müsse. Als dabei die Sprache auf die Rechte des Grundeigentümers gekommen sei, habe Oberbaurat S. es übernommen, für die Heranziehung des Grundstücks nach dem Reichsleistungsgesetz zu sorgen. Die Klägerin habe an der Anlage des Feuerlöschteiches kein eigenes Interesse gehabt, da der Zweck dieser Anlage in erster Linie der Schutz der Zivilbevölkerung gewesen sei; allerdings habe der hier einzulegende Feuerlöschteich auch dem Schütze ihrer Fabrikationsanlegen dienen sollen. Die Auswahl des Grundstücks sei Sache der Beklagten als örtlicher Luftschutzbehörde gewesen. Die Klägerin habe den Bauauftrag erhalten, weil die Stadtverwaltung weder über Arbeitskräfte noch über Material verfügt habe; Aufträge dieser Art an Industriewerke seien damals üblich gewesen. Der Umstand, daß der Luftschutz eine öffentliche Angelegenheit gewesen sei, hindere nicht, daß die in seinem Rehmen erteilten Bauaufträge privatrechtlicher Natur seien. Die Dienststellen des Werkluftschutzes hätten - wie auch sonst - bei der Anlage dieses Löschteiches nur beratend mitgewirkt, aber keine Anordnungen erteilt. Die Klägerin habe sich bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten auf die Zusage des Oberbaurat S. verlassen und angenommen, daß das Grundstück nach dem Reichsleistungsgesetz herangezogen worden sei. Da Oberbaurat S. dies jedoch versäumt habe, seien die Grundeigentümer nicht mit öffentlichen Mitteln entschädigt worden, so daß ihnen nichts anderes übrig geblieben sei, als die Klägerin in Anspruch zu nehmen, wie es dann auch geschehen sei.

5

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte hafte ihr für die den Grundstückseigentümern notwendigerweise gezahlte Abfindung von 15.000 DM auf Grund eines ihr durch Oberbaurat S. erteilten privatrechtlichen Auftrages oder aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Verschuldens bei Anbahnung von Vertrags Verhandlungen oder aber nach Aufopferungsgrundsätzen; die Beklagte hafte ihr ferner deshalb, weil Oberbaurat S. durch Nichteinhaltung seiner Zusage, das Grundstück nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch zu nehmen, seine Amtspflichten ihr gegenüber verletzt habe.

6

Demgemäß hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15.000 DM nebst 9 % Hansen seit dem 1. Januar 1957 an die Klägerin zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet, durch Oberbaurat S. der Klägerin einen Auftrag zur Anlage des Löschteiches erteilt und die Pflicht übernommen zu haben, für die Inanspruchnahme des Grundstücks nach dem Reichsleistungsgesetz zu sorgen. Die Anlage habe nur dem Schutz der Werksanlagen der Klägerin gedient, und Oberbaurat S. sei lediglich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bauamtes bei der Auswahl des Platzes und bei der Planung beratend tätig gewesen. Sie, die Beklagte, habe seinerzeit regelmäßig die Grundstücke, die für die Anlage von Feuerlöschteichen für die Zivilbevölkerung vorgesehen gewesen seien, von den Eigentümern gepachtet; nur gegen widerstrebende Grundbesitzer sei das Reichsleistungsgesetz angewandt worden. Im vorliegenden Fall sei gar nicht versucht worden, das Grundstück durch die Beklagte zu pachten, weil diese Anlage nicht dem Schutze der Bevölkerung habe dienen sollen. Deshalb habe Oberbaurat S. die Klägerin auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich mit dem Grundeigentümer einigen müsse.

8

Die Beklagte hat ferner die Ursächlichkeit ihres behaupteten Verhaltens für den eingetretenen Schaden bestritten, ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens geltend gemacht, die Höhe der von der Klägerin den Grundstückseigentümern gezahlten Abfindungssumme bemängelt und die Einrede der Verjährung erhoben.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien auch darüber gestritten, ob auf den Klageanspruch § 2 Ziffer 4 des inzwischen in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anzuwenden und der Rechtsstreit hiernach erledigt sei.

10

Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Kosten der 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin zur Last.

11

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

I.

1.)

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob überhaupt und Gegebenenfalls auf welcher Grundlage Ansprüche der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Sachverhalt gegen die Beklagte gegeben sind. Es hat vielmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, da alle etwaigen Ansprüche der Klägerin - auch solche aus behaup-teten Amtspflichtverletzungen der Beklagten - durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz beseitigt, insbesondere nach § 2 Ziffer 4 i.V.m. § 1 AKG erloschen seien. Es führt hierzu aus:

13

Nach der Behauptung der Klägerin und auch nach der gegebenen Sachlage liege ein Verhalten der Beklagten, das einen Anspruch der Klägerin überhaupt begründen könnte, nur im Rahmen der Durchführung der der Beklagten übertragenem örtlichen Luftschutzaufgaben; mithin habe die Beklagte in Erfüllung ihr übertragener Aufgaben des Reiches (§ 1 Luftschutzgesetz - LSchG) gehandelt (oder gebotene Maßnahmen unterlassen). Auch wenn fraglich sei, ob von Gemeinden getroffene Luftschutzmaßnahmen immer auf die "Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes" gezielt hätten und somit die daraus entstandenen Ansprüche stets von der Regelung des § 2 Ziffer 4 AKG erfaßt würden, so habe doch im konkreten Falle die Anlage des Löschteiches dazu dienen sollen, den im Falle eines Bombenangriffs drohenden Notstand zu überwinden. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß schon Ende 1943 im Ortsbereich der Beklagten eine ernste Gefahrenlagc bestanden habe, nachdem die Stadt bereits bombardiert worden sei, und da die in ihrem Bereich liegenden ausgedehnten Industrieanlagen ein wichtiges Ziel von Bombenangriffen dargestellt hätten.

14

Eine etwaige Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin (zum Schadensersatz oder zum Ersatz von Aufwendungen oder zur Entschädigung) habe - so führt das Oberlandesgericht weiter aus - in jedem Falle schon vor dem 1. August 1945 bestanden. Dies gelte auch, soweit der Klageanspruch erst durch den Prozeßvergleich gegen die jetzige Klägerin "aktuell" geworden sei, da die Grundlage für seine Entstehung ebenfalls bereits im Jahre 1944 liege. Mithin komme die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 AKG, die eine Erfüllung von nach dem 31. Juli 1945 begründeten Ansprüchen vorsieht, nicht zur Anwendung, vielmehr seien alle etwaigen Ansprüche der Klägerin erloschen.

15

2.)

Gegen die Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auf den Klageanspruch wendet sich die Revision offenbar grundsätzlich nicht. Sie meint jedoch: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Anspruch der Klägerin nach § 15 AKG von der Beklagten zu erfüllen sei, und daß eine Erfüllungspflicht sich auch in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 AKG ergebe; einer Anmeldung nach § 26 AKG bedürfe es nicht, da die Beklagte den Anspruch der Klägerin schlechthin bestreite, und in ihrem Antrag auf Sachabweisung der Klage zugleich die Ablehnung nach § 29 AKG liege.

16

3.)

Diese Rügen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

17

Vorauszuschicken ist, daß die Klägerin von der Beklagten nicht Ersatz für die Kosten und Aufwendungen verlangt, die ihr durch die Ausschachtungsarbeiten zum Zwecke der Anlage des Feuerlöschteiches auf dem Trümmergrundstück entstanden sind, sondern ausschließlich dafür, daß sie nach ihrer Behauptung auf Veranlassung der Beklagten durch die ihr aufgetragenen Ausschachtungsarbeiten in das Eigentum des Grundstückseigentümers verbotswidrig eingegriffen hat, und deshalb diesem den hierdurch verursachten Schaden ersetzen mußte.

18

Mit dem Berufungsgericht kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß alle aus dem vorgetragenen Sachverhalt sich möglicherweise gegen die Beklagte ergebenden Ansprüche der Klägerin von der Regelung des am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfaßt werden.

19

Nach § 2 Ziffer 4 AKG fallen unter die Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auch Ansprüche gegen Gemeinden, die aus Maßnahmen entstanden sind, die von den Gemeinden vor dem 1. August 1945 "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes" getroffen worden sind und die "im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben" erfolgt sind. Diese Gesetzesbestimmung stellt nicht darauf ab, wann die Ansprüche entstanden, fällig oder begründet worden, sind, sondern unterscheidet zwischen den "getroffenen Maßnahmen" und den "daraus entstandenen Ansprüchen". Die für die Anwendung des § 2 Ziffer 4 AKG notwendige enge Beziehung zwischen der "Maßnahme" und dem späteren Anspruch ist auch noch dann zu bejahen, wenn die getroffene Maßnahme für die Entstehung des späteren Anspruchs im üblichen Rechtssinne ursächlich ist; das heißt, wenn die Maßnahme nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der spätere Anspruch entfällt und der Ablauf der Dinge nicht ungewöhnlich, sondern adäquat ist (vgl. hierzu: Urteile des Senats vom 10. Juli 1958 in LM Nr. 1 zu § 1 AKG und vom 6. Juli 1959 in MDR 1959 S. 994 Nr. 11). Unter diesen Voraussetzungen werden von der Regelung des § 2 Ziffer 4 AKG Ansprüche jeder Art erfaßt, gleichgültig, ob sie sich auf vor dem 1. August 1945 getroffene Maßnahmen im Rahmen des privaten oder des öffentlichen Rechts gründen; d.h. gleichgültig, ob sie aus Vertrag und vertragsähnlichen Beziehungen oder aus einem gesetzlich geregelten Tatbestand, insbesondere also aus unerlaubter Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag, oder aus hoheitlichem Handeln hergeleitet werden (vgl. Ernst-Jung-Kellmereit AKG zu § 1 Anm. 8; Féaux de la Croix AKG zu § 1 Anm. 8 und zu § 2 Anm. 4; auch BGHZ 29, 13, 17) [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57].

20

Soweit die Beklagte anläßlich oder wegen der Ausschachtungsarbeiten auf dem Trümmergrundstück nach der Behauptung der Klägerin ihr gegenüber in rechtliche Beziehungen getreten ist und somit "Maßnahmen" getroffen hat - sei es in Form eines privatrechtlichen oder eines hoheitlichen Handelns -, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß es sich in dieser Beziehung nur um "Maßnahmen" handeln könne, die von der Beklagten "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes" getroffen worden sind und die "im Rahmen vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben" erfolgt sind. Denn die (angeblich von der Beklagten geforderten) Ausschachtungsarbeiten an dem Trümmergrundstück geschahen zum Zwecke der Anlage eines Feuerlöschteiches, der nach dem festgestellten Sachverhalt zur Abwendung einer für den Ortsbereich der Beklagten konkret bestehenden kriegsbedingten Gefahr, jedenfalls dem Ziel der Beseitigung eines durch Bombenangriffe drohenden kriegsbedingten Notstandes dienen sollte. Das genügt aber, um die in § 2 Ziffer 4 AKG geforderte Voraussetzung "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes", zu erfüllen (vgl. Ernst-Jung-Kellmereit a.a.O. zu § 2 Anm. 13 unter c). Darüber hinaus ist das Oberlandesgericht auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte - wenn sie überhaupt der Klägerin gegenüber "Maßnahmen" getroffen hat, aus denen sich Ansprüche der Klägerin ergeben könnten, und nicht etwa eine Dienststelle des Werkluftschutzes (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 und 5, § 8 der 1. DVO zum Luftschutzgesetz i.d.F. vom 31. August 1943; ferner Darsow, Luftschutzrecht, 1943 zu § 2 der 1. DVO Anm. 5-7) - entsprechend der Behauptung der Klägerin und bei der sonst gegebenen Sachlage solche "Maßnahmen" nur im Rahmen der vom Reich übertragenen örtlicher Luftschutzaufgaben vorgenommen haben kann. Denn der Luftschutz war Aufgabe des Reiches, und das Reich konnte sich bei der Durchführung des Luftschutzes der Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinden bedienen (§ 1 Abs. 1 und 2 des LSchG i.V.m. §§ 1, 5 der 1. DVO hierzu, jeweils i.d.F. vom 31. August 1943). Daß es sich hier, soweit ein Verhalten der Beklagten in Frage steht, um die Wahrnehmung von Reichsaufgaben handeln würde, wird noch dadurch erhärtet, daß die Kosten für die Errichtung (nicht jedoch für die Unterhaltung und Wartung) eines luftschutzbedingten Feuerlöschteiches durch eine Gemeinde - im Gegensatz zur Errichtung von Feuerlöschteichen für Zwecke des Werkluftschutzes - ausdrücklich als "besondere Kosten" im Sinne des § 1 Abs. 3 des Luftschutzgesetzes, die der Gemeinde vom Reich zu erstatten waren, bezeichnet worden sind (MinErl vom 15. Juni 1938 und 27. Februar 1943, abgedruckt in Darsow a.a.O. bei II 1 a unter B V und C II 2 S. 313/314 und bei II 2 e S. 349/350).

21

Ferner ist, auch wenn man von einem Entstehen von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte erst nach dem 31. Juli 1945 ausgeht, weil die Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt von den Grundstückseigentümern in Anspruch genommen worden ist, doch die Anwendung des § 2 Ziff. 4 AKG nicht ausgeschlossen. Denn jedenfalls wären die behaupteten Maßnahmen der Beklagten, aus denen Ansprüche der Klägerin möglicherweise entstanden sind, schon vor dem 1. August 1945 getroffen worden, und hierauf kommt es allein für § 2 Ziffer 4 AKG an. Weiterhin ist die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Grundstückseigentümers in deren Rechte durch die von der Klägerin vorgenommenen Ausschachtungsarbeiten eingegriffen worden ist, nicht ein ungewöhnlicher Geschehensablauf, mithin eine adäquate Folge der etwaigen Maßnahmen der Beklagten gegenüber der Klägerin.

22

Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte würden allerdings dann nicht der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterfallen, wenn sie bereits durch das Lastenausgleichsgesetz (positiv oder negativ) geregelt wären (LM Nr. 1 zu § 1 AKG). Das kann hier jedoch nicht angenommen werden. Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß Schäden des Eigentümers infolge der Durchführung von Luftschutzbauten auf seinem Grundstück in der letzten Zeit des Krieges (1944/45) in einem Gebiet, das - wie hier - in besonderem Maße das Ziel ständiger Luftangriffe geworden war, Kriegssachschäden im Sinne des § 13 LAG sein können (vgl. Urteil des Senats vom 9. Mai 1957 III ZR 10/56 S. 8 mit Nachweisen, insoweit in LM Nr. 17 zu § 13 LAG nicht abgedruckt). Darum handelt es sich hier aber nicht. Denn nach dem Sachverhalt wird mit der Klage nicht Ersatz eines Schadens begehrt, der der Klägerin selbst durch "Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen" auf Grund behördlicher Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 3 LAG entstanden ist, sondern nur von Schäden, die der Klägerin durch eine auf privatrechtlichem Gebiet liegende verbotene Eigenmacht gegenüber Dritten, wenn auch angeblich auf Veranlassung der Beklagten, entstanden sind. Außerdem ist dieser verlangte Schaden in der Person der Klägerin selbst erst nach dem 31. Juli 1945 "entstanden", worauf § 13 LAG im Gegensatz zu § 2 Ziffer 4 AKG abstellt.

23

Daß die von der Klägerin in idem Rechtsstreit mit den Grundstückseigentümern der Beklagten erklärte Streitverkündung nicht die Bedeutung einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Erfüllung oder einer rechtskräftigen Feststellung einer Erfüllungsverpflichtung der Beklagten im Sinne des § 2 Ziffer 4 letzter Satz AKG hat, steht im Hinblick auf die nur beschränkte prozessuale Wirkung der Streitverkündung, wie sie sich insbesondere aus den §§ 72, 74, 78 ZPO und § 209 Abs. 2 Ziff. 4 BGB ergibt, außer Zweifel.

24

Mithin hat das Berufungsgericht mit Recht alle nach dem vorgetragenen Sachverhalt in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte der Vorschrift des § 2 Ziffer 4 AKG zugeordnet mit der Folge, daß der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt sei.

25

Die Frage, ob die Klage nicht deshalb abgewiesen werden müßte, weil die Beklagte - wie sie behauptet - überhaupt nicht gegenüber der Klägerin verantwortlich handelnd tätig geworden sei, und somit die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte, braucht nicht geprüft zu werden. Denn ein Rechtsmittel gegen des Berufungsurteil hat nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte eingelegt.

26

Darauf, ob etwaige Ansprüche der Klägerin erloschen oder zu erfüllen sind, worauf die Revision unter Berufung auf §§ 15 und 4 Abs. 1 Ziff.,2 AKG abhebt, braucht ebenfalls nicht eingegangen zu werden. Denn der ordentliche Rechtsweg ist mangels bisheriger Durchführung des in §§ 26 bis 29 AKG vorgesehenen Anmeldeverfahrens zur Zeit verschlossen (BGHZ 29, 13, 17[BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57]/18).

27

Die Tatsache, daß - worauf die Revision verweist - die Beklagte noch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ihren Sachabweisungsantrag aufrecht erhalten und die Ansicht vortreten hat, etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach § 2 Ziff. 4 i.V.m. § 1 AKG erloschen, rechtfertigt für sich allein nicht die Fortsetzung des Verfahrens so, als habe die Anmeldestelle die Erfüllung eines angemeldeten Anspruchs abgelehnt; vielmehr wäre höchstens zu erwägen, ob das Verhalten der Beklagten in eine solche Ablehnung umzudeuten ist (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 8. Oktober 1959 III ZR 84/58 S. 10). Das erfordert jedoch, da das Anmeldeverfahren ein formales und Fristen in Lauf setzendes Verfahren ist, von beiden Parteien eindeutige klare Erklärungen, die als Umdeutung im Sinne einer Anmeldung und Ablehnung nach §§ 26, 29 AKG gewertet werden können. Das kann hier jedoch nicht angenommen werden, Denn die Klägerin hat im Berufungsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 26. September 1958 S. 5/6 ausdrücklich die Auffassung vertreten, der Anspruch falle nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengosetz, während eine Anmeldung nach diesem Gesetz ein Erfassen der geltend gemachten Ansprüche durch dieses Gesetz gerade voraussetzt. Weiterhin haben beide Parteien in der Tatsacheninstanz überhaupt nicht dazu Stellung genommen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen ein etwaiger Anspruch der Klägerin auch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen sei oder nicht. Ein solcher Sachverhalt schließt eine Umdeutung in dem dargelegten Sinne aus.

28

Hiernach ist das Berufungsurteil in seinem Ergebnis, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe und diese Erledigung trotz der Aufrechterhaltung des Klageanspruchs durch den Kläger im Urteilstenor auszusprechen sei (vgl. BGHZ 26, 239 und LM Nr. 1 zu § 106 AKG mit Anm.), revisionsmäßig nicht zu beanstanden.

29

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht lediglich die des landgerichtlichen Verfahrens in Anwendung des § 106 AKG verteilen wollen, dies jedoch im Urteilsausspruch im Hinblick auf die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO jedenfalls mißverständlich zum Ausdruck gebracht. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es demgegenüber der Klägerin in Anwendung des § 97 ZPO voll auferlegt.

30

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsrechtszuges steht im Widerspruch zu den vom Senat neuerdings in BGHZ 29, 13, 18 ff[BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57] zur Auslegung des § 106 AKG entwickelten Grundsätzen, auf die hier Bezug genommen worden kann, und an denen der Senat festhält. Da hiernach die Regelung des § 106 AKG auch dann zum Zuge kommt, wenn der Kläger trotz Eingreifens des inzwischen in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes seinen Klageanspruch aufrecht erhalten hat, sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall entsprechend § 106 AKG zu vorteilen. Die Tatsache, daß die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts erst nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eingelegt worden ist, spielt dabei keine Rolle, da jedenfalls ein rechtliches Interesse der Klägerin daran bestand, das den Klageanspruch sachlich abweisende Urteil des Landgerichts auch formell zu beseitigen. Dementsprechend sind in den Urteilen des Senats vom 6. Juli 1959 III ZR 74/58, vom 8. Oktober 1959 III ZR 84/58 und vom 9. November 1959 III ZR 161/58 auch die Kosten des Revisionsverfahrens der Kostenregelung des § 106 AKG unterworfen worden, obwohl das Rechtsmittel (dort die Revision) ebenfalls erst nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eingelegt worden ist.

31

Sind somit entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend § 106 AKG zu verteilen, so gilt dies jedoch nicht für die Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 6. Juli 1959 III ZR 74/58 S. 17/18 (insoweit in MDR 1959, 964 nicht abgedruckt) sowie vor allem vom 21. Dezember 1959 - III ZR 166/58 - (das zur Veröffentlichung bestimmt ist) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist § 106 AKG nicht anwendbar, wenn - wie hier - schon das Berufungsgericht in Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat und hiergegen von einer Partei ein Rechtsmittel eingelegt wird. In einem solchen Falle kommt bei der Zurückweisung der Revision die Vorschrift des § 97 ZPO unbeschränkt zum Zuge.

32

Hiernach war das Berufungsurteil lediglich im Kostenpunkt teilweise aufzuheben, wo bei es angebracht erschien, das Berufungsurteil insoweit zum Zwecke der Klarstellung neu zu fassen, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich ist.

33

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren hingegen der Klägerin gemäß § 97 ZPO voll aufzuerlegen, da ihre Revision in der Hauptsache in vollem Umfang unbegründet ist und die Änderung der Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz insoweit keine Bedeutung hat.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla