Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1959, Az.: II ZR 237/57
Kündigung eines Lizenzvertrags aus wichtigem Grund; Nichtabführung von Lizenzgebühren; Kündigung durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis; Pflicht eines Gesellschafters auf Zustimmung zu notwendigen Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 237/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.07.1957
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 1396 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 110 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Technikers Willy T..., O... b. D...
Prozessgegner
H... Apparatebau GmbH, M..., L... ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer G. R. H..., M..., L... ...
Rechtsanwalt Prof. Dr. Möhring-
Amtlicher Leitsatz
Weigert sich in einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft einer der zur Gesamtgeschäftsführung und -vertretung berufenen Gesellschafter, an einem Rechtsgeschäft namens der Gesellschaft mitzuwirken, so kann er von den übrigen Gesellschaftern auf Zustimmung verklagt werden, falls seine Weigerung eine Pflichtwidrigkeit darstellt.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 1959
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat ein Verfahren zur Herstellung einer sog. Multichromkamera A und einer Vertikalkamera entwickelt. Hierbei unterstützte ihn der Chemiker Dr. H.... Beide schlossen am 14. Juli 1950 mit der Firma L... Publications Ltd. in L... einen Vorvertrag, nach dem dieser das ausschließliche Recht zur Erzeugung und zum Vertrieb der Multichromkamera in bestimmten Ländern übertragen werden sollte und eine in Deutschland zu gründende Kapitalgesellschaft in die Rechtsstellung des Klägers und Dr. H... aus dem Vertrage sollte eintreten können. Durch Vertrag vom 12. Oktober 1950, über dessen Fortbestehen der Streit der Parteien geht, übertrugen der Kläger und Dr. H... die Auswertung der Erfindungen des Klägers der inzwischen errichteten Beklagten, die sich verpflichtete, in den mit der Firma L... geschlossenen Vertrag einzutreten, bestimmte Zahlungen der Firma L... für Entwicklungskosten an den Kläger weiterzuleiten und an ihn und Dr. H... einen gleich hohen Anteil der von der Firma L... zu entrichtenden Lizenz- und Gewinnabgaben auszuschütten. Die ihr vom Kläger und Dr. H... gewährte Lizenz räumte die Beklagte in einem am 1. Oktober 1951 geschlossenen Vertrage, an dessen Abschluß auch der Kläger und Dr. H... beteiligt waren, der Firma L... ein. Nachdem die Beklagte diesen Vertrag im Juni 1955 gekündigt hatte, schloß sie unter dem 13. Juni 1956 mit der Firma L... unter abgeänderten Bedingungen einen neuen Lizenzvertrag, der am 1. Oktober 1956 in Kraft treten sollte. Diesen Vertrag leitete sie Ende Juli 1956 dem Kläger mit der Bitte um Stellungnahme bis 1. Oktober 1956 zu. Der Kläger kündigte nun mit Schreiben vom 28. September 1956 den Vertrag vom 12. Oktober 1950 aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung mit der vorläufigen Begründung, die Beklagte zahle die Lizenzgebühren nicht, außerdem wirke sich der Abschluß des neuen Vertrages mit der Firma L... für ihn ungünstig aus. Dr. H... verweigerte seine Mitwirkung zur Kündigung.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, daß der Vertrag von 12. Oktober 1950 infolge der Kündigung nicht mehr bestehe. Außer den in dem Kündigungsschreiben angegebenen Gründen hat er noch weitere Vorgänge zur Unterstützung der außerordentlichen Kündigung herangezogen. Für den Fall, daß die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und Dr. H... ... als bürgerlichrechtliche Gesellschaft betrachtet würden, hat er die Auffassung vertreten, daß er allein die Kündigung des Lizenzvertrages habe aussprechen dürfen, da Dr. H..., was die Beklagte nicht bestreitet, an der Beklagten zu 50 % beteiligt und Vorsitzender ihres Aufsichtsrats sei, sein Sohn Geschäftsführer der Beklagten sei und er selbst außerdem der Beklagten noch Darlehen gewährt habe. Infolge der Vorgänge, die ihn zur Kündigung berechtigten, darunter insbesondere die Verzögerung in der Auszahlung der Lizenzgebühren, die Verweigerung einer Zahlung von 3.000 engl. Pfund und der Abschluß des neuen Vertrages mit der englischen Firma, sei die bürgerlichrechtliche Gesellschaft geschädigt worden und werde weiterhin geschädigt. Da aber Dr. H... infolge seiner Beteiligung an der Beklagten daran interessiert sei, daß die Beklagte aus dem Lizenzvertrag weiterhin Nutzen ziehe, könne er nicht gleichzeitig auf der anderen Seite als Mitglied der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft über die Fortdauer dieses Lizenzvertrages entscheiden. Wegen dieses Interessenkonfliktes sei er von der Beschlußfassung über die Kündigung ausgeschlossen, so daß er, der Kläger, allein zur Entschließung über die Kündigung und zu deren Ausspruch berechtigt sei. Der Kläger hat ferner noch geltend gemacht, daß der Vertrag vom 12. Oktober 1950 wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage und wegen Wuchers unwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Beklagten kein Recht zur Herstellung und zum Vertrieb der Multichromkamera und zur Vergebung von Lizenzen hierfür zustehe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, Dr. H... habe die Arbeiten des Klägers zur Entwicklung der Kameras durch darlehensweise Hingabe der notwendigen Geldbeträge ermöglicht und die vom Kläger im Zuge der Entwicklungsarbeiten gemachten Erfindungen patentrechtlich bearbeitet. Dabei hätten sich beide einverständlich von der Absicht leiten lassen, die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit finanziell zu nutzen. Zur Verwirklichung dieser Absicht hätten beide den Vorvertrag vom 14. Juli 1950 mit der Firma L... und den Lizenzvertrag vom 12. Oktober 1950 mit der Beklagten geschlossen. Aus diesem Sachverhalt folgert das Berufungsgericht unter Verweisung auf die Ausführungen des Landgerichts und nach ausführlicher Würdigung des Inhalts der verschiedenen Verträge und der Art ihrer Ausführung durch den Kläger und Dr. H... das Bestehen einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zwischen dem Kläger und Dr. H..., zu deren Geschäftsführung und Vertretung mangels abweichender Vereinbarung nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB beide Gesellschafter gemeinschaftlich berufen seien.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts, die die Revision zur Nachprüfung stellt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Feststellungen über einen gemeinsam angestrebten und gemeinschaftlich geförderten Zweck des Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und Dr. H... tragen die Auffassung des Berufungsgerichts. Ihr steht nicht entgegen, daß jeder der beiden Gesellschafter mit dem Zusammenschluß gleichzeitig persönliche Interessen materieller oder ideeller Art verfolgt haben mag. Der gemeinsame Zweck schließt nicht aus, daß die Gesellschafter mit der Gesellschaft gleichzeitig eigennützige Absichten verfolgen. Der Endzweck braucht nicht gemeinschaftlich zu sein. Es genügt, wenn ein diesem Endzweck dienendes Mittel von den Vertragschließenden als gemeinsamer Zweck verfolgt wird (BGH NJW 1951, 308).
II.
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, eine wirksame außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages mit der Beklagten liege nicht vor, damit begründet, der Kläger habe auf jeden Fall diese Kündigung verspätet ausgesprochen. Der Lizenzvertrag vom 12. Oktober 1950 gelte mangels besonderer Vereinbarung als auf die Dauer der Patente des Klägers abgeschlossen. Er sei als Dauerschuldverhältnis allerdings bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung kündbar. Die Kündigung müsse jedoch sofort nach Kenntnis des Umstandes ausgesprochen werden, der allein oder zusammen mit anderen, zeitlich voraufliegenden Gründen die Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden als nicht mehr zumutbar erscheinen lasse.
Für den Entschluß des Klägers, den Vertrag vom 12. Oktober 1950 zu lösen, sei der Inhalt des Vertrages vom | 13. Juni 1956 zwischen der Beklagten und der Firma L... maßgebend gewesen, von dem der Kläger Ende Juli 1956 Kenntnis erhalten habe. Da er erst zwei Monate später gekündigt habe, habe er ein Kündigungsrecht verwirkt, so daß es nicht darauf ankomme, ob die von ihm angeführten übrigen Gründe eine Kündigung rechtfertigten. Daran werde dadurch nichts geändert, daß die Beklagte die Stellungnahme des Klägers zum 1. Oktober 1956 erbeten habe, denn diese Befristung habe sich nur auf den Inhalt des Vertrages vom 13. Juni 1956, nicht aber auf Folgerungen bezogen, die der Kläger daraus für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ziehen zu können glaubte.
Die Revision beanstandet diese Ausführungen des Berufungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Sie wendet sich einmal gegen die Feststellung, den letzten Anlaß zum Entschluß des Klägers, die Kündigung auszusprechen, habe die Kenntnis vom Inhalt des neuen Vertrages vom 13. Juni 1956 gegeben. Diese Feststellung widerspreche den Denkgesetzen und sei auch mit dem Wortlaut des Kündigungsschreibens unvereinbar. Die in dem Schreiben als weiterer Kündigungsgrund angeführte Nichtzahlung dem Kläger zustehender Lizenz- und sonstiger Gebühren habe am Kündigungstage fortbestanden und sei Gegenstand eines zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits gewesen. Daher könne die Frist, binnen deren sich der Kläger habe zur Kündigung entschließen müssen, nicht schon von dem Zeitpunkt ab bestimmt werden, in dem er von dem Vertrag Kenntnis erhalten habe. Die Kündigung sei rechtzeitig in dem Zeitpunkt ausgesprochen, in dem zumindest der weitere Kündigungsgrund, die Verweigerung der Lizenzgebühren, noch fortgewirkt habe. Zum anderen rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, im vorliegenden Fall hätte die Kündigung aus wichtigem Grunde sofort nach Kenntnis des letzten ausschlaggebenden Anlasses erklärt werden müssen, wenn das Kündigungsrecht nicht verwirkt sein solle.
Schon diese letztere Rüge der Revision ist begründet. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 12. Oktober 1950 gelte als auf die Dauer der Schutzrechte der Klägerin geschlossen und könne, da er auf einer Verknüpfung der beiderseitigen Interessen und vertrauensvoller Zusammenarbeit beruhe, vor seinem Ablauf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden (RG GRUR 1940, 558, 559; BGH LM BGB § 242 (Ba) Nr. 2; LM BGB § 123 Nr. 12; LM BGB § 247 Nr. 1; BGH GRUR 1958, 175, 177). Zu Unrecht jedoch hält das Berufungsgericht eine Kündigung aus wichtigem Grund deshalb für wirkungslos, weil sie der Kläger nicht sofort, nachdem er von dem Abschluß des neuen Vertrages Kenntnis erlangt habe, ausgesprochen habe.
Auch die Ausübung des Rechts zu fristloser Kündigung untersteht den beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben. Danach bestimmt sich die Frist, die der Berechtigte nach Kenntnis des wichtigen Grundes einhalten muß, um von seinem daraus herzuleitenden Kündigungsrecht noch wirksam Gebrauch machen zu können (RGZ 122, 38, 41). Die Bemessung der Frist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, muß dem Berechtigten aber die Möglichkeit lassen, den Sachverhalt zu prüfen und seinen Entschluß zu überlegen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kündigungsempfänger zu der Annahme berechtigt sein, der Gegner werde einen Kündigungsgrund nicht zum Anlaß nehmen, die vertraglichen Beziehungen vorzeitig zu beenden (RAG ArbRS 33, 97, 101; 44, 121, 124). Da die Beklagte bei Übersendung des neuen Vertrages die Stellungnahme des Klägers bis 1. Oktober 1956 erbeten hatte, dem Kläger also von sich aus eine Überlegungsfrist bis zu diesem Tage eingeräumt hatte, endete der dem Kläger zuzubilligende Zeitraum, innerhalb dessen er von einer aus dem neuen Vertrage abzuleitenden Kündigungsbefugnis Gebrauch machen konnte, jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 1956. Denn bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte nicht damit rechnen, der Kläger werde aus dem neuen Vertrag nicht alle ihm geboten erscheinenden Folgerungen ziehen. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Fristsetzung der Beklagten gibt, ohne dafür besondere Anhaltspunkte in tatsächlicher Richtung anzuführen, ist nicht frei von Widerspruch und für das Revisionsgericht daher nicht bindend. Denn sie würde bedeuten, daß dem Kläger für die Beurteilung des neuen, schon fest abgeschlossenen Vertrages als für ihn günstig oder ungünstig die volle Überlegungsfrist zustand, daß ihm aber zu der sich daraus für ihn erst ergebenden, nicht minder schwierigen Frage, welche Folgerungen er daraus zu ziehen hätte, keine Zeit zu Überlegungen zur Verfügung stehen sollte.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe trotz ausdrücklicher Fristeinräumung sofort kündigen müssen, ist demnach, wie der Revision zuzugeben ist, rechtsirrig. Ob das Berufungsgericht in der Kenntnis des Klägers vom neuen Vertrage mit der Firma L... ohne Fehler den letzten Anlaß zu dessen Kündigungsentschluß gefunden hat, ist unter diesen Umständen unerheblich. Das Berufungsgericht konnte daher die Klage nicht schon deshalb abweisen, weil die außerordentliche Kündigung verspätet und daher unwirksam ausgesprochen worden sei. Es ist daher für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß der Kläger rechtzeitig gekündigt hat und die Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen haben.
III.
Deshalb erhebt sich die weitere Frage, ob der Kläger allein die Kündigung aussprechen konnte. In der zwischen dem Kläger und Dr. H... bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft sind mangels abweichender Vereinbarung beide Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinschaftlich berufen. Dr. H..., der seine Zustimmung zur Kündigung verweigerte, ist an der Beklagten zu 50 % beteiligt. Er ist ihr Aufsichtsratsvorsitzender. Er hat ihr ferner Darlehen gewährt, und schließlich ist sein Sohn Geschäftsführer der Beklagten. Nach der Auffassung des Klägers ist er wegen dieser Interessenverknüpfung mit der Beklagten nicht berechtigt, bei der Herbeiführung und dem Ausspruch der Kündigung des Lizenzvertrages mitzuwirken. Diese Sachlage vermag jedoch die Mitwirkung des Dr. H... nicht auszuschließen.
1.)
Bei der einstimmigen Gesamtgeschäftsführung - und der ihr entsprechenden Gesamtvertretung - ist jeder Gesellschafter verpflichtet, seine Zustimmung zu notwendigen Maßnahmen zu geben. Wie sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien ergibt (Schriftsatz vom 17.7.1957 S. 4 GA 133; Schriftsatz vom 20.7.1957 S. 6 GA 141; Schreiben Dr. H... vom 17.4.l957 S. 3 GA 116), verweigert Dr. H... ... seine Zustimmung zur Kündigung des Lizenzvertrages. Ob die Kündigung geboten war, kann, da das Berufungsgericht darüber keine Feststellung getroffen hat, nicht entschieden werden. Für die Revisionsinstanz ist daher zu unterstellen, daß die Beklagte die zwischen dem Kläger und Dr. H... bestehende bürgerlichrechtliche Gesellschaft erheblich geschädigt hat und weiter schädigen wird, und es ist weiter davon auszugehen, daß daher in der Aufrechterhaltung des Lizenzvertrages eine aus Eigennutz erfolgte Verletzung der Interessen der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft durch Dr. H... liegt. Es würde sich somit darum handeln, daß Dr. H... nicht etwa aus Zweckmäßigkeitserwägungen seine Zustimmung versagt, seine Weigerung, bei der Entschließung über die Kündigung und deren Ausspruch mitzuwirken, vielmehr eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Gesellschaft darstellt. Damit wandelt sich jedoch die grundsätzliche Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung nicht in eine Einzelbefugnis des Klägers um. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der stillschweigend geschlossene Gesellschaftsvertrag durch den Kläger und Dr. H... dahin auszulegen wäre, daß für diesen der übrigbleibende Gesellschafter allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung berechtigt wäre (vgl. Düringer-Hachenburg, HGB § 117 Anm. 10). Auch aus Rechtsgründen kann nicht allgemein die Folgerung gezogen werden, daß in den Fällen, in denen bei Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ein Gesellschafter ausgeschlossen ist oder entgegen den Erfordernissen des Geschäftsinteresses seine Mitwirkung versagt, die anderen Gesellschafter oder der allein verbleibende Gesellschafter als ermächtigt zu gelten hätten, die den Gesellschaftsinteressen entsprechende Rechtshandlung für alle Gesellschafter vorzunehmen (RGZ 47, 16, 18; 103, 417; 116, 116, 117; 162, 370, 376, Palandt-Gramm, BGB 18. Aufl. § 714 Anm. 2; Staudinger-Geiler-Keßler, BGB 11. Aufl. § 709 Anm. 26; § 714 Anm. 14; Weipert, RGRK HGB § 117 Anm. 26; Staub-Pinner, HGB § 117 Anm. 4; RGRK BGB 11. Aufl. § 714 Anm. 4; Hueck, OHG 2. Aufl. § 10 VII 9 S. 97; Fischer, NJW 1959, 1057, 1061). Der Kläger hätte vielmehr die Zustimmung von Dr. Herrmann im Klagewege erzwingen müssen (RGZ 162, 83; RGRK BGB 11. Aufl. § 709 Anm. 6; Staudinger-Geiler-Keßler 11. Aufl. § 709 Randnote 7). Dies ist bisher nicht geschehen, so daß aus diesem Grund die Kündigung unwirksam ist.
2.)
Die Revision meint, es bedürfe im vorliegenden Fall keiner besonderen Zustimmungsklage, da der Gesellschafter, der seine. Mitwirkung bei der Kündigung pflichtwidrig verweigert, auf der Seite des Kündigungsempfängers, der die bürgerlichrechtliche Gesellschaft geschädigt hat, maßgeblich beteiligt ist. Es könne deshalb in dem Rechtsstreit über die Gültigkeit der Kündigung zugleich entschieden werden, daß die Weigerung Dr. H... mißbräuchlich sei, und es müsse daher in diesem Verfahren so angesehen werden, als sei der pflichtwidrig handelnde Gesellschafter zur Zustimmung verurteilt. Wenn es im Interesse der Rechtssicherheit auch geboten sei, daß der Vertragsgegner einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft über die Rechtslage, die im vorliegenden Fall dem Ausschluß der Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsmacht und der Geltung der Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gleichkommt, unterrichtet sei, so entfalle diese Erwägung, weil die Beklagte wegen der besonderen Sachlage, insbesondere der maßgeblichen Beteiligung des Dr. Herrmann darüber unterrichtet gewesen sei, daß die Weigerung Dr. H... im Ergebnis der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegenstehe.
Dies mag der Fall sein, wenn der bürgerlichrechtliche Gesellschafter, der pflichtwidrig seine Mitwirkung bei einem Rechtsgeschäft verweigert, gleichzeitig Partner des Rechtsverhältnisses mit der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft ist, in das von der Gesellschaft eingegriffen werden soll. Es würde in diesem Fall einen Umweg bedeuten, wenn die Zustimmung des sich weigernden Gesellschafters erst in einem besonderen Verfahren erreicht werden müßte.
Eine solche Sachlage ist jedoch nicht gegeben. Bei der Kündigung stand nicht die Vornahme einer Rechtshandlung gegenüber Dr. H... selbst, sondern gegenüber der Beklagten in Frage. Über deren eigene Rechtspersönlichkeit darf aber nicht leichtfertig oder schrankenlos hinweggegangen werden, weil grundsätzlich die Verschiedenheit der juristischen Person von den hinter ihr stehenden Kräften Beachtung heischt (BGHZ 20, 4, 11) [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54]. Allerdings kann dies nicht ausnahmslos gelten. Die Macht der Tatsachen, die Wirklichkeiten des Lebens und dringende wirtschaftliche Bedürfnisse können nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit gegen Treu und Glauben verstößt, eine solche Berufung also dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht, ist es daher geboten, Gesellschaft und Gesellschafter als eine Einheit zu behandeln (RGZ 143, 429; 169, 240,248; BGHZ 20, 4, 13 [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54]; 22, 226, 230 [BGH 29.11.1956 - II ZR 156/55]; 25, 115, 117 [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56]; 26, 31,33 [BGH 07.11.1957 - II ZR 280/55]BGH LM BGB § 387 Nr. 3: Schmidt in Großkomm. AktG § 1 Anm. 8 a; § 15 Anm. 2 u. 8; Siebert BB 1954, 417). Ein derartiger, auch vom erkennenden Senat wiederholt gebilligter Durchgriff scheidet jedoch im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen aus. Das Berufungsgericht hat keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich ergibt, daß Dr. H... die Beklagte in einer Weise beherrscht, daß über die eigene Rechtspersönlichkeit der Beklagten hinweggegangen werden müßte. Die Anteile der Beklagten befinden sich nach den für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Behauptungen des Klägers nur zur Hälfte in der Hand des Dr. H.... Dies verschafft ihm keinen ausschlaggebenden Einfluß auf die Geschäfte der Beklagten. Er ist weder deren Geschäftsführer noch ist behauptet worden, daß er allein zur Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers berechtigt sei. Er ist zwar Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten, beherrscht aber auch ihn nicht, denn dem Aufsichtsrat gehören daneben zwei weitere Mitglieder an, zu denen der Kläger selbst zählt. Die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen Dr. H... zum Geschäftsführer der Beklagten, seine Eigenschaft als Gesellschafter und seine Stellung als Gläubiger der Beklagten mögen unter Umständen geeignet sein, der Ansicht Dr. H... für die Geschäftsführung der Beklagten ein besonderes Gewicht zu verleihen. Sie vermitteln ihm jedoch nicht ohne weiteres die rechtliche Möglichkeit, das Handelnder Beklagten allein nach seinen Entschlüssen zu bestimmen. Da sonach Dr. H... die Beklagte nicht beherrscht, kann deren eigene Rechtspersönlichkeit nicht übergangen werden. Selbst wenn daher die Weigerung Dr. H... sich als eine Pflichtwidrigkeit darstellt, ist das Erfordernis, daß seine Mitwirkung gegebenenfalls im Klagewege erreicht werden muß, nicht entfallen.
3.)
Der erkennende Senat hat - unabhängig davon, ob Identität zwischen bürgerlichrechtlichem Gesellschafter und Partner des mit der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist - entschieden, daß der andere Gesellschafter, der nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 12, 311 [BGH 24.02.1954 - II ZR 3/53]) grundsätzlich zur persönlichen Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen nicht befugt ist, dann allein vorgehen kann, wenn sein Mitgesellschafter und der Gesellschaftsschuldner die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung durch ein bewußtes Zusammenwirken zu verhindern suchen (BGHZ 17, 340). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dies auch für den Ausspruch einer Kündigung gelten kann, bei der es sich, wie bei der Einziehung einer Forderung, ebenfalls um einen Akt der Geschäftsführung handelt. Es fehlt schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechtssatzes. Zwar ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß sich Dr. H... wegen seiner Doppelstellung in einer Interessenkollision befindet, und daß er mit seiner Weigerung, an der Kündigung mitzuwirken, pflichtwidrig den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt. Daß er dabei aber mit der Beklagten bewußt zum Schaden der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammenwirkt, hat der Kläger nicht dargetan. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des in Rede stehenden Rechtssatzes sind mithin nicht erfüllt. Der mit der Beklagten am 12. Oktober 1950 abgeschlossene Vertrag ist daher durch die, nur vom Kläger ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden.
IV.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus geprüft, ob der Lizenzvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen Wuchers unwirksam ist. Seine Ausführungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden auch von der Revision im einzelnen nicht angegriffen.
Da das Berufungsurteil im Ergebnis sonach nicht zu beanstanden ist, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe eine Kündigung des Vertrages vom 12. Oktober 1950 rechtfertigen können.