Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1959, Az.: VI ZR 117/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 117/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 25.04.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 1114 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1491-1492 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Gustav S. in G., R.straße ...,
Prozessgegner
den Elektriker Horst C. in G., V.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Unternehmer, der ein Arbeitsgerät mit einem Bedienungsmann einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt, genießt nicht das Haftungsprivileg der Reichsversicherungsordnung, wenn durch unsachgemäße Handhabung des Geräts ein Angehöriger des anderen Unternehmens geschädigt wird. Die Tatsache der "Gemeinschaftsarbeit" rechtfertigt entgegen der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 19. Dezember 1953 - II ZR 118/53 - = LM RVO § 898 Nr. 5 die Haftungsfreistellung noch nicht. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind im wesentlichen durch die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Erfordernis der Eingliederung des Geschädigten in einen Betrieb überholt (VI. Zivilsenat: BGHZ 21, 207; VII. Zivilsenat: VII ZR 269/56 vom 29. April 1957, VersR 414 und VII ZR 71/57 vom 19. Dezember 1957, VerR 1958, 128).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. April 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In den Abendstunden des 5. Dezember 1955 half der Kläger, der als Elektriker bei der Kokerei A. in G. beschäftigt war, dem Elektromeister B. bei der Installation von Beleuchtungskörpern zum Anstrahlen des Sp.gebäudes in G. Sie benutzten dazu eine fahrbare Ausziehleiter, die dem Elektromeister B. von dem Beklagten gegen Entgelt überlassen worden war und die von dem Sohn des Beklagten, dem Glasreinigungsmeister Günter S., bedient wurde. Zwei Arbeiter der Firma B. halfen ihm dabei, die Leiter fortzubewegen und Bremsklötze vor die Räder zu legen.
Die Leiter bestand aus einer ausschiebbaren Oberleiter, an deren oberen Ende sich eine Plattform und ein Schutzring befanden, und einer am Fahrgestell festangebrachten Unterleiter. An der Achse waren zwei Feststellspindeln angebracht, die dazu dienten, die Standfestigkeit der Leiter zu erhöhen. Ein Verfahren der Leiter war nur bei gelüfteten Spindeln möglich.
§ 13 Abs. 3 der für diese Leitern geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" verbietet es, eine Leiter zu verfahren, so lange sich jemand auf ihr befindet. In § 13 Abs. 1 ist vorgeschrieben, daß der Bedienungsmann und ein Ersatzmann in der Bedienung, Beaufsichtigung und Pflege der Leiter ausgebildet sein müssen.
Bei der Vornahme der Installationsarbeiten befand sich der Elektromeister B. auf der Plattform der ausgezogenen Leiter, während der Kläger in einer Höhe von etwa 5 m auf der Leiter stand und B. die Elektrokabel zureichte. Nach der Befestigung von jeweils etwa 1 m Kabel wurde die Leiter auf Anweisung des B. weitergefahren, wobei dieser und der Kläger auf der Leiter verblieben. Bei einem solchen Weiterfahren stürzte die Leiter um. Der Kläger und der Elektromeister B. erlitten erhebliche Verletzungen. Der Unfall ist von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik als Arbeitsunfall im Betrieb des Elektromeisters B. anerkannt worden. Diese Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine Rente.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe dem Elektromeister B. zur Unfallzeit gegen Entgelt in seinem Gewerbe ausgeholfen. Der Kläger macht es dem Beklagten zum Vorwurf, nicht für eine ordnungsmässige Bedienung der Leiter gesorgt zu haben. Der Sohn des Beklagten habe nicht einmal die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gekannt. Nach Ansicht des Klägers ist ihm der Beklagte sowohl wegen Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (§ 328 BGB) wie aus § 831 BGB schadensersatzpflichtig. Der Kläger hat mit der Klage für Sachschäden und Verdienstausfall 1.812,96 DM verlangt und um die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten. Ferner hat er auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus dem Unfall in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, der Kläger habe dem Elektromeister B. nur aus Gefälligkeit geholfen. Ursächlich für den Unfall seien allein der starke Wind und das Gefalle des Platzes gewesen. Die Gefährlichkeit dieser Umstände habe der Sohn Günter S. nicht kennen können, der im übrigen nur als Verrichtungsgehilfe des B. tätig geworden sei. B. habe die Verantwortung für die Ausführung der Arbeiten getragen und die Unfallverhütungsvorschriften selbst beachten müssen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei schon nach den Vorschriften der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen. Zum mindesten müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß er durch Verbleiben auf der Leiter leichtsinnig auf eigene Gefahr gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit dem gleichen Vorbehalt die begehrte Feststellung getroffen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß dem Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO nicht zugute kommt. Der Kläger war dem Elektromeister B. in dessen Interesse in seinem Gewerbebetrieb behilflich und unterstellte sich dabei wie ein Arbeitnehmer des B. dessen Arbeitsleitung. B. war damit der Unternehmer des Betriebs, in dem der Kläger arbeitete (§ 633 RVO), mit der entsprechenden Vergünstigung der §§ 898, 899 RVO. Nun ist zwar in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein Arbeitsunfall auch mehreren Unternehmern im Sinne der §§ 898, 899 RVO zugerechnet werden kann (BGHZ 24, 247). Der erkennende Senat hat aber gegenüber Ausweitungstendenzen nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Sonderregelung der Reichsversicherungsordnung über die zivilrechtliche Freistellung der Unternehmer nicht dahin verstanden werden dürfe, es sei dem von einem Arbeitsunfall Betroffenen grundsätzlich versagt, Schadensersatzansprüche aus fahrlässigem Verhalten gegen Unternehmer anderer Betriebe zu stellen, mit denen er bei seiner Arbeitsleistung in Berührung komme (BGHZ 21, 207). Nur wenn sich der Beklagte bei seiner Arbeit zeitweilig der Arbeitsleitung eines fremden Betriebs unterstellt hat, er somit in diesen Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war (§ 537 Ziff. 10 RVO), ist es geboten, auch den Unternehmer des fremden Betriebs von der zivilrechtlichen Haftung im Umfang des § 898 RVO zu entlasten (BGHZ 21, 207; VersR 1956, 552 = LM RVO § 1542 Nr. 14; VersR 1957, 615; VersR 1958, 184 = LM RVO § 898 Nr. 13; VersR 1958, 305, 362, 376; VersR 1959, 109). An dieser Voraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Falle. Der Beklagte hatte für die in dem Betrieb des B. verrichteten Arbeiten lediglich eine Leiter und seinen Sohn als Bedienungsmann zur Verfügung gestellt. Dadurch, daß der Kläger bei seiner Arbeit die Leiter bestieg, um B. ein Kabel zuzureichen, erbrachte er nicht im Betrieb des Beklagten eine Arbeitsleistung. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß weder der Beklagte noch dessen Sohn im Betrieb des B. die Funktion eines Bevollmächtigten oder Arbeitsaufsehers wahrnahmen, wie es bei der Anwendung des § 899 RVO vorausgesetzt ist. Der Fall liegt durchaus ähnlich wie der in dem Urteil des Senats vom 5. März 1957 - VI ZR 11/56 - = VersR 1957, 319 = VRS 12, 340 behandelte Fall, in dem ein bei der Forstverwaltung beschäftigter Arbeiter Schadensersatzansprüche gegen einen Unternehmer stelle, der der Forstverwaltung einen Trecker mit einem Fahrer zur Verfügung gestellt hatte. Auch in dem damaligen vom Berufungsgericht mit Recht herangezogenen Fall ist dem Beklagten die Haftungsfreistellung der Reichsversicherungsordnung versagt worden. Nun hat das Berufungsgericht auch auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 19. Dezember 1953 - II ZR 118/53 - = LM § 898 RVO Nr. 5 = VersR 1954, 85 hingewiesen und eben deshalb die Revision zugelassen, weil nach seiner Ansicht die Anwendung der in dem Urteil des II. Zivilsenats aufgestellten Rechtsgrundsätze möglicherweise zu einer Haftungsfreistellung führen müsse. Auf das Urteil des II. Zivilsenats beruft sich auch die Revision. Es mag dahinstehen, ob nach den in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen der damals vom II. Zivilsenat entschiedene Fall der U-Boot-Sprengung, der immerhin eine etwas abweichende Gestaltung aufweist, heute anders entschieden werden müßte. Inzwischen hat sich der nunmehr für das Gebiet des Dienst- und Werkvertragsrechts zuständige VII. Zivilsenat in den Urteilen vom 29. April 1957 - VII ZR 269/56 = VersR 1957, 414 - und vom 19. Dezember 1957 - VII ZR 71/57 - = VersR 1958, 128 - der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats über das Eingliederungserfordernis (BGHZ 21, 207) angeschlossen. Nach Anhörung dieses Senats und des II. Zivilsenats kann nunmehr klargestellt werden, daß an den in dem Urteil des II. Zivilsenats vom 19. Dezember 1953 zu den §§ 898, 899 RVO ausgesprochenen Auslegungsgrundsätzen nicht mehr festgehalten wird, soweit sie dem in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Erfordernis der Eingliederung in den Betrieb eines Unternehmers entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher in Fällen wie dem vorliegenden weder durch eine Heranziehung des § 899 RVO noch durch den Hinweis auf das "gemeinsame Arbeitsergebnis" rechtlich möglich, den "fremden" Unternehmer von der zivilrechtlichen Haftung freizustellen. Im übrigen hatte auch das Reichsgericht eine Erstreckung des Haftungsprivilegs auf Handwerker oder sonstige Unternehmer, die in einem fremden Betrieb Arbeiten ausführen und dabei Arbeiter dieses Betriebs verletzen, ausdrücklich abgelehnt (RGZ 172, 101, 105).
2.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Sohn des Beklagten den Kläger in Ausführung der ihm von seinem Vater übertragenen Verrichtung rechtswidrig geschädigt hat (§ 831 BGB). Der Sohn hat bei der Handhabung der Ausziehleiter eine eindeutige Unfallverhütungsvorschrift nicht beachtet und dadurch den Unfall herbeigeführt. Da der Beklagte die für sein Gewerbe verbindlicher Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" überhaupt nicht kannte, schied eine Entlastung von vornherein aus. Sollte B. an der Entstehung des Unfalls gleichfalls ein Verschulden treffen, so wird hierdurch die Haftung des Beklagten in keiner Weise berührt. Die von der Revision angeschnittene Frage des Ausgleichs zwischen B. und dem Beklagten steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Erörterung (vgl. hierzu BGHZ 19, 114 und Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. T.Z. 461).
3.
Das Berufungsgericht hat endlich ausgeführt, der 21-jährige Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, sein Meister und der Sohn des Beklagten würden bei der Handhabung der Leiter die nötige Vorsicht anwenden und insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften beachten. Allenfalls habe der Kläger angesichts der an der Leiter angebrachten Spindeln auf den Gedanken kommen können, die Leiter dürfe nicht verfahren werden, so lange jemand auf ihr stehe. Wolle man hierin ein geringes eigenes Verschulden sehen, trete es jedoch in seiner ursächlichen Bedeutung gegenüber der von dem Beklagten zu vertretenden Fahrlässigkeit seines Sohnes so zurück, daß eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht angemessen sei. Die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Aus der von der Revision hervorgehobenen Tatsache, daß der Kläger als Elektriker auf einer Kokerei beschäftigt war, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß der Kläger im einzelnen mit den Unfallverhütungsvorschriften vertraut sein mußte, die für die Bedienung und Handhabung fahrbarer Ausziehleitern gelten. Zur Ausübung des richterlichen Fragerechts nach § 139 ZPO bestand nach Lage der Sache für den Tatrichter kein Anlaß.
4.
Da sich die Revision als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.