Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1957, Az.: VII ZR 71/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 71/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 27.06.1956
Prozessführer
1) der Frau Magdalena W. geb. K.,
2) des Kraftfahrzeugschlossers Franz Josef W.,
3) der Spulerin Magdalena W.,
4) der Behördenangestellten Emma W.,
5) der Roten-Kreuz-Helferin Gisela W., geb. ... 1939, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
Prozessgegner
die Otto F. GmbH., M.-S., G.str. ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. Juni 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Erblasser der Kläger (im folgenden kurz Kläger) war selbständiger Transportunternehmer. Als solcher war er bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung gegen Unfall versichert. Die Beklagte betreibt ein Säge- und Imprägnierwerk.
Der Kläger hatte es auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit der Beklagten übernommen, mit seinem Lastwagen Holz auf deren Lagerplatz zu befördern. Am 20. April 1953 kam er dort mit einem Posten Schwellenrollen an, die von den Arbeitern der Beklagten abgeladen werden sollten. Einer von ihnen, der Arbeiter N., stieg auf den Wagen und löste die Spannkette, die die vorderen Seitenwände (Seitenbracken) zusammenhielt. Zur gleichen Zeit schlug der Kläger, der seitlich neben dem Lastwagen stand, den Haken heraus, der die linke vordere Seitenbracke mit der Vorderbracke zusammenhielt. Infolge des Drucks, den die Ladung ausübte, schlug die nicht mehr befestigte Seitenbracke herunter und traf den Kläger am Kopf. Er stürzte zu Boden und wurde von den herunterfallenden Schwellenrollen getroffen. Hierdurch erlitt er schwere Verletzungen.
Die Berufsgenossenschaft des Klägers hat den Unfall als in dessen Betrieb geschehen anerkannt und ihm eine Rente zugebilligt. Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz des ihm von der Berufsgenossenschaft nicht vergüteten Verdienstausfalls in Höhe eines Teilbetrags von 1.000 DM sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von vorläufig 2.000 DM verlangt.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie macht in erster Linie geltend, dass ihre Haftung nach § 898 RVO entfalle. Vorsorglich bestreitet sie, dass ihre Arbeiter ein Verschulden treffe; äusserstenfalls beruft sie sich darauf, dass der Kläger den Unfall mitverschuldet habe.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte durch die Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen seien; in jedem Fall treffe den Kläger ein so überwiegendes Verschulden, dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht komme.
Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Im Laufe des Revisionsverfahrens ist der Kläger gestorben. Seine Erben haben das Verfahren aufgenommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Haftung der Beklagten gemäss §§ 898, 899 RVO entfalle, kann nicht geteilt werden.
1)
Dem Berufungsgericht ist allerdings zu folgen, soweit es eine Bindung des Gerichts gemäss § 901 RVO an die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, bei der der Kläger versichert war, verneint. Ebenso ist die Ansicht des Oberlandesgerichts zutreffend, dass neben dem Inhaber eines von der Versicherungsbehörde anerkannten Unfallbetriebes auch einem weiteren Unternehmer die Freistellung von der Haftung gemäss § 898 RVO gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 537 Ziffer 10 RVO gegeben sind. Der Umstand, dass der Verletzte selbst Unternehmer ist, spielt insoweit keine Rolle. Es wird auf das Urteil BGHZ 24, 247 verwiesen, dem sich der Senat anschliesst.
2)
Somit ist es Sache des ordentlichen Gerichts, zu entscheiden, ob sich der Unfall auch im Betrieb der Beklagten ereignet hat. Das Berufungsgericht bejaht dies und führt hierzu folgendes aus:
Die Vertragspflichten des Klägers hätten sich darin erschöpft, den Lastzug auf den ihm zugewiesenen Platz zu fahren und dort anzuhalten. Die Entladung, zu der auch das Lösen des Hakens gehört habe, sei allein Sache der Beklagten gewesen. Der Kläger habe also dadurch, dass er den Haken aufgeschlagen habe, die "typische Tätigkeit eines Arbeiters der Beklagten ausgeübt". Zwar habe er auch sein eigenes Interesse an der beschleunigten Entladung fördern wollen; er habe aber doch überwiegend im Interesse der Beklagten gehandelt. Danach sei er wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten Beschäftigter anzusehen und habe gemäss §§ 537 Nr. 10, 542 RVO deren Versicherungsschutz genossen.
Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
a)
Nach § 537 Nr. 10 RVO erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf denjenigen, der in einem versicherten Betrieb, wenn auch nur vorübergehend, wie ein nach § 537 Nr. 1 RVO Versicherter tätig wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass sich der Betreffende dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des fremden Betriebsinhabers unterwirft sowie dessen Interessen wahrnimmt; weiter ist erforderlich, dass er sich der Arbeitsleitung dieses Unternehmers unterstellt und in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihm tritt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 59/54 vom 8. Juni 1955 = VersR 1955, 456; BGHZ 21, 207; LSG Stuttgart NJW 1957, 1575).
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht richtig angewendet; denn es hat dem Erfordernis des persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses kein oder mindestens ein zu geringes Gewicht beigemessen. Es kommt nicht allein darauf an, ob der Kläger eine Tätigkeit übernommen hatte, die zu den Vertragsleistungen der Beklagten gehörte und deren Interessen diente. Vielmehr hätte vor allem geprüft werden müssen, ob er sich auch ihren Weisungen unterstellen wollte und unterstellt hat.
Diese Frage hat das Oberlandesgericht nicht erörtert. Dessen hätte es aber um so mehr bedurft, als die von ihm bisher getroffenen Feststellungen gegen eine solche Annahme sprechen. Die Arbeiter der Beklagten waren in der Lage, den Wagen ohne fremde Hilfe zu entladen. Der Kläger stand ihnen als selbständiger Unternehmer gegenüber; er hatte keine Veranlassung, sich ihnen unterzuordnen und auf diese Weise in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten zu treten. Die Beklagte hatte denn auch zunächst in den Schriftsätzen vom 25. Oktober 1954 und vom 27. April 1955 mit Nachdruck behauptet, dass nicht der Kläger für sie, sondern dass im Gegenteil Nagel für den Kläger tätig geworden sei.
Die Sachumstände legen somit den Schluss nahe, dass die Vorschrift des § 537 Nr. 10 RVO auf die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht angewandt werden kann. Dem Revisionsgericht ist es aber verschlossen, selbst eine solche Feststellung zu treffen, da sie auf tatsächlichem Gebiete liegt. Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
b)
Die Revision weist ferner mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen unzureichend berücksichtigt, und damit § 286 ZPO verletzt hab.
Es stellt zwar unter Hinweis auf dieses Gutachten fest, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, den Verschlusshaken zu lösen. Darauf kommt es aber nach dem Gesagten mindestens nicht ausschlaggebend an. Wesentlicher, wenn auch nicht allein entscheidend, war demgegenüber, in wessen Interesse der Kläger vorwiegend tätig geworden ist. Hierzu hat der Sachverständige Stellung genommen und mit einleuchtender Begründung dargelegt, dass der Kläger beim Entladen "fast ausschliesslich in eigenem Interesse" mit Hand angelegt hatte; der Gutachter meint, dass der Fahrzeughalter üblicherweise nur deswegen beim Entladen helfe, um eine Beschleunigung und vor allem die Schonung seines Fahrzeugs zu erreichen.
Das Oberlandesgericht legt diesem Umstande keine Bedeutung bei, weil der Kläger sein eigenes Interesse auch durch Weisungen an die Arbeiter der Beklagten und durch deren Beaufsichtigung hätte wahrnehmen können. Diese Begründung geht fehl. Die Feststellung, dass der Kläger das von ihm gewünschte Ziel auch auf andere Weise als durch eigene Hilfe hätte erreichen können, lässt keinen Schluss darauf zu ob er sie im eigenen oder fremden Interesse geleistet hat. Abgesehen hiervon wäre Voraussetzung für das von dem Oberlandesgericht erwähnte Vorgehen des Klägers gewesen, dass ihm ein Weisungs- und Aufsichtsrecht über die Arbeiter der Beklagten zugestanden hätte. Das hat der Tatrichter nicht festgestellt.
II.
Das Oberlandesgericht stutzt die Entscheidung hilfsweise darauf, dass die Haftung der Beklagten in jedem Falle wegen des den Kläger treffenden überwiegenden Verschuldens gemäss § 254 BGB entfalle.
Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision sind ebenfalls begründet.
Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft, nicht zu beanstanden und entspricht auch der Auffassung des Sachverständigen. Zwar wird es dem Kläger, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, nicht als Verschulden anzurechnen sein, dass er sich nicht "ausserhalb des Gefahrenbereichs" begeben hat; denn dies war ihm, wie der Sachverständige dargelegt hat, infolge der beengten Raumverhältnisse nicht möglich. Dagegen hat er schuldhaft gehandelt, weil er nicht auf ein Abstützen der Seitenbracke geachtet und sich nicht vor dem Lösen des Hakens vergewissert hat, dass die Spannkette noch hielt.
Andererseits sind eine Reihe von Umständen vorgetragen und von dem Gutachter angeführt worden, die im Rahmen der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung von der Beklagten zu vertreten waren und der Erörterung bedurft hätten. So soll die Beklagte "restlos alle Unfallverhütungsvorschriften ausser acht gelassen haben". Die erforderlichen Spannkettenöffner sollen nicht vorhanden gewesen, die Seitenbracken nicht mit Stützen abgesichert worden sein und die notwendige Aufsicht soll gefehlt haben. Die Lagerung des Holzes soll unvorschriftsmässig und die Raumverhältnisse übermässig beengt gewesen sein. N. will nach seinen Bekundungen gewusst haben, dass zunächst der Haken hätte aufgeschlagen werden müssen. Der Sachverständige ist in diesem Punkte zwar entgegengesetzter Ansicht; denn er meint, dass die Spannkette dann nicht mehr hätte gelöst werden können. Dabei hat er aber nicht beachtet, dass die hinteren Seitenbracken nur durch die Spannkette gehalten wurden, die trotzdem geöffnet werden konnte und musste.
Danach ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mitverschulden des Klägers nur gering sei. Auch die Beklagte hat sich diesen Erwägungen nicht verschlossen und das nach ihrer Ansicht gegebene Mitverschulden des Klägers nur mit der Hälfte bewertet (Schriftsatz vom 27. Februar 1956).
Das Berufungsgericht hat diese Umstände, die ein ganz anderes Bild ergeben können, nicht erwähnt. Seine Abwägung ist deshalb unzureichend und nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen. Das Urteil muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.