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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1958, Az.: V BLw 15/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1958
Aktenzeichen
V BLw 15/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 14191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Heiligenhafen
OLG Schleswig - 13.02.1958

Fundstellen

  • DNotZ 1959, 147-148
  • MDR 1959, 117 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 101 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und die Feststellung des Hoferben hinsichtlich des im Grundbuch von Lüt. Band 1 Blatt 9 eingetragenen Hofes

Sonstige Beteiligte

1. Landwirt Johannes F. in Lü., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... i. ...

2. die Witwe Margarete We. geb. M. in L.-Tr., Vo., vertreten durch die Rechtsanwälte ... in ... und ... in ...

3. die Abkömmlinge des verstorbenen Landmannes Christian M. in Ne. (USA), nämlich a) Agnes W. geb. M. in Mo. (C.), vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... in ... b) Berta St. geb. M. in Ne., G. I., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... in ... c) Luise Lo. geb. M. in Ne., G. I., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... in ... d) Ludwig M. in Ne., G. I., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... in ... e) Eduard M. in Ne., Wo. R., f) August M. in Ne., G. I., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... in ... g) Wilhelmine V. geb. M. in Ne., G. I., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... in ... h) Hilde B. geb. M. in Ne., Wa. Wa.,

4. die Abkömmlinge der verstorbenen Luise T. geb. M., nämlich a) Hans T. in Te. in H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i. ... b) Clara Sch. geb. T. in Gr. in H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i. ... c) Ludwig T. in P. bei Neu. i. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... i. ... d) Frieda Br. geb. T. in He. i. H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i. ... e) Maria Sp. geb. T. in Gr. als Tochter der Erna T., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i. ... f) Martha T. in Gr. in H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i. ... g) Eduard T. in Te. in H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... i. ... h) Claus T. in N.-Ra. bei O. i. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... i) Ehefrau Anna K. geb. M. in Bö. bei Ci., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... i. ...

5. Frau Frieda Lüb. geb. M. in Lüt., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

6. Jürgen T. in Ba. bei E.,

Amtlicher Leitsatz

Die Wirtschaftsfähigkeit erfordert nicht den Willen des Hoferben zur Selbstbewirtschaftung des ihm angefallenen Hofes. Dieser Begriff setzt lediglich die technische und finanzielle Fähigkeit des Hoferben zur Bewirtschaftung des Hofes voraus. Pläne des Hoferben hinsichtlich der künftigen Verwendung des Hofes sind für die Frage seiner Wirtschaftsfähigkeit ohne Bedeutung.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Müller

beschlossen:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Februar 1958 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, welcher der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 210.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der Bauer Eduard M. war Eigentümer des im Grundbuch von Lüt. Band 1 Blatt 9 eingetragenen Hofes von 110,05 ha mit einem Einheitswert von 201.300 DM. Er war mit Margarete M. geb. Kr. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Eduard M. verstarb am 19. Oktober 1928. Er hinterließ, ein Testament vom 6. Juli 1923. Auf Grund dieses Testaments ist Eduard M. nach dem Erbschein des Amtsgerichts Heiligenhafen vom 7. August 1929 von seiner Witwe als befreiter Vorerbin beerbt worden. Von der Befreiung war jedoch das Kapitalvermögen ausgenommen. Zu Nacherben hatte der Erblasser seine Geschwister eingesetzt, nämlich

  1. a)

    den Landmann Christian M. in G. I., Ne. (USA),

  2. b)

    den Landmann Ludwig M. in G. I., Ne.,

  3. c)

    den Gärtner Theodor M. in Th.,

  4. d)

    die Witwe Luise T. geb. M. in Großenbrode,

  5. e)

    die ledige Erna M. in Lü..

2

An die Stelle eines verstorbenen Nacherben sollten nach dem Testament dessen Kinder und Kindeskinder treten.

3

Sämtliche Geschwister des Erblassers sind vor seiner Witwe verstorben. Die Abkömmlinge des Christian M. sind die Beteiligten zu 3) a bis h. Ludwig M. ist 1930 verstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Die Beteiligte zu 2, die Witwe Margarete We. (Antragstellerin), ist der einzige Abkömmling des Gärtners Theodor M.. Abkömmlinge der Luise T. geb. M. sind die Beteiligten zu 4) a bis i. Einziges Kind der Erna M. ist die Beteiligte zu 5. Der. Beteiligte zu 6 ist ein Sohn des Ludwig T..

4

Die Witwe des Erblassers ging im Jahre 1938 die Ehe mit dem Beteiligten zu 1, Johannes F., ein. Sie starb am 19. Juli 1956 und hinterließ mehrere Testamente. In ihrem letzten Testament vom 27. September 1955 hat sie erklärt:

"Ich bin Eigentümerin des Hofes Lü.hof in Hei., den ich von meinem verstorbenen ersten Ehemann Eduard M. laut Testament vom 6. Juli 1923 geerbt hatte. In dem Testament sind die dort näher bezeichneten Verwandten meines ersten Ehemannes zu Nacherben eingesetzt. Soweit diese testamentarische Bestimmungmeines verstorbenen Ehemannes dem nicht entgegensteht, bestimme ich zum Hoferben meines Hofes meinen Ehemann Johannes Flenker in Lü.hof. Diese Einsetzung soll, falls ihr die Nacherbeneinsetzung entgegensteht, als Einsetzung als befreiter Hofvorerbe gültig sein und notfalls als die Einsetzung als lebenslänglicher Nießbraucher gelten.

Es ist mein Wille, daß mein Ehemann so gut gestellt wird, wie es nur zulässig ist."

5

Die in Amerika lebenden Beteiligten zu 3 a bis h haben die Hoferbschaft ausgeschlagen.

6

Die Witwe We. (Antragstellerin) hat geltend gemacht: Das Testament des Erblassers gelte noch. Nach diesem seien seine gesamten Geschwisterkinder Nacherben geworden. Die Witwe des Erblassers sei immer nur Vorerbin gewesen und habe als solche nicht letztwillig über den Hof verfügen können. Die Einsetzung ihres zweiten Ehemanns zum Hofnachfolger sei daher nichtig. Die Einsetzung mehrerer Hofnacherben sei allerdings unzulässig. Das Testament des Erblassers müsse aber dahin ausgelegt werden, daß derjenige Hoferbe geworden sei, den die Höfeordnung dazu berufe. Da in Lüt. Ältestenrecht gelte, komme sie angesichts der Ausschlagungserklärungen der Abkömmlinge des Christian M. in erster Linie in Betracht, da sie die Tochter des zweitältesten Bruders des Erblassers sei.

7

Die Antragstellerin hat gebeten,

8

ihr das Hoffolgezeugnis zu erteilen,

9

hilfsweise,

10

das Hoffolgezeugnis des Beteiligten Hand Thede

11

weiter hilfsweise,

12

es dem Landwirt Ludwig T. in P. zu erteilen.

13

Die Beteiligten zu 3 a bis h, zu 4 a bis f und 5 haben sich diesen Anträgen angeschlossen.

14

Der Beteiligte zu 1 hat keinen Antrag gestellt.

15

Auf Ersuchen des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) hat die Kreislandwirtschaftsbehörde in Lübeck die Antragstellerin auf ihre Wirtschaftsfähigkeit geprüft und sie bejaht.

16

Das Amtsgericht hat durch Beschluß ausgesprochen, daß die Witwe des Erblassers Magdalena M. geb. Kr. Vorerbin und bei ihrem Tode am 19. Juli 1956 die Witwe Margarete We. Hoferbin geworden sei.

17

Der Beteiligte Johannes F. hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und beantragt,

  1. 1.

    unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen,

  2. 2.

    festzustellen,

    1. a)

      daß Hofvollerbin nach dem am 19. Oktober 1928 verstorbenen Bauer Eduard M. für den Hof Lüt. Band 1 Blatt 9 seine Witwe Margarete M. geb. Kr. gewesen sei,

    2. b)

      daß er Hoferbe nach seiner am 19. Juli 1956 verstorbenen Ehefrau geworden sei.

18

Er hat die Auffassung vertreten, daß die Witwe des Erblassers beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes befreite Vorerbin gewesen und die Einsetzung der Nacherben seit dem 1. Oktober 1933 nichtig gewesen sei, da seitdem nicht mehrere Personen zu Nacherben hätten bestimmt werden können. Der Beteiligte zu 1 hat daraus hergeleitet, daß die Witwe des Erblassers Vollerbin geworden sein dürfte und ihre letztwillige Verfügung daher wirksam sei. Er hat weiter die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin angezweifelt, weil ihr die natürliche Verbundenheit mit der Landwirtschaft, die zur Wirtschaftsfähigkeit gehöre, fehle, wie sich daraus ergebe, daß sie zusammen mit anderen Beteiligten den Hof, der für sie nur ein Vermögensobjekt darstelle, veräußert habe.

19

Die Antragstellerin sowie die Beteiligten zu 4 a bis g und 5 haben gebeten, die Anträge des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Sämtliche Beteiligten haben ferner erklärt, daß sie es für zweckmäßig hielten, nunmehr auch zum Feststellungsverfahren überzugehen. Die Antragstellerin hat außerdem beantragt,

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festzustellen, daß der Beteiligte Johannes F. nicht Hoferbe des Hofes geworden ist, und zwar weder nach dem am 19. Oktober 1928 verstorbenen Bauer Eduard M. noch nach der am 19. Juli 1956 verstorbenen Frau Margarete F. verw. M. geb. Kr..

21

Das Beschwerdegericht hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß der Beteiligte F. nicht Hoferbe des Hofes geworden ist, und zwar weder nachdem Erblasser noch nach seiner Ehefrau. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

22

Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

23

II.

Das Oberlandesgericht hat zunächst geprüft, ob der Beteiligte zu 1 durch die Entscheidung des Amtsgerichts in einem Recht beeinträchtigt ist. Es hat dies angenommen, weil sein Hoferbrecht durch die Bezeichnung der Beteiligten zu 2 als Hoferbin beeinträchtigt sein würde, falls nicht sie, sondern er selbst Hoferbe geworden sein sollte. Im Ergebnis hat das Beschwerdegericht die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 mit Recht bejaht. Sein Vorbringen ist allerdings insoweit nicht schlüssig, als er seine Hofnachfolge daraus herleiten zu können glaubt, daß nach Reichserbhofrecht die Einsetzung mehrerer Nacherben unzulässig und die Anordnung der Nacherbschaft infolgedessen seit dem 1. Oktober 1933 ungültig gewesen sei, so daß die Beschränkungen der Vorerbin durch die Nacherbschaft entfallen seien und seine Ehefrau letztwillig über den Hof habe verfügen können. Der Beteiligte zu 1 übersieht, daß die Fälle, in denen beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes der Hof im Eigentum eines Vorerben stand und mehrere Nacherben eingesetzt waren, ausdrücklich gesetzlich geregelt worden sind. Bereits die am 1. Oktober 1933 - also gleichzeitig mit dem Reichserbhofgesetz - in Kraft getretene Erste Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz vom 19. Oktober 1933 (RGBl I 749 ff) bestimmte in § 68 Abs. 2, daß der Erbhof beim Tode des Vorerben demjenigen als Anerbe anfällt, der Anerbe wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes des Vorerben verstorben wäre. Die Einsetzung mehrerer Nacherben duzen den Erblasser hatte danach nicht die Folge, daß die Nacherbschaft und mit ihr die auf ihr beruhenden Beschränkungen des Vorerben fortfielen, vielmehr blieben Vor- und Nacherbschaft mit der Maßgabe bestehen, daß, wenn der Nacherbfall unter der Geltung des Reichserbhofrechts eintrat, anstelle mehrerer eingesetzter Nacherben nur einer als Anerbe trat. Die Ansicht des Beteiligten zu 1, daß seine Ehefrau wegen Fortfalls der Beschränkungen durch die Nacherbschaft über den Hof zu seinen Gunsten habe verfügen können, ist danach irrig. Damit entfällt unter diesem Gesichtspunkt durch die Bezeichnung der Witwe Wendelborn als Hoferbin eine Rechtsbeeinträchtigung des Beteiligten zu 1. Dieser hat sich für sein Hoferbrecht aber auch darauf berufen, daß die Geschwisterkinder des Erblassers, die nach der Ausschlagung des Hofanfalles durch einen Teil der Berufenen noch als weitere Hoferben in Betracht kämen, nicht wirtschaftsfähig seien, ihnen vor allem die natürliche Verbundenheit mit dem Hofe fehle, den sie nur als Vermögensobjekt betrachteten und veräußern wollten. Sollten diese Beteiligten sämtlich nicht wirtschaftsfähig sein, so wäre die Nacherbschaft damit entfallen und die Vorerbin berechtigt gewesen, ihrerseits über den Hof letztwillig zu verfügen. In diesem Falle wurde nicht die Beteiligte zu 2, sondern der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden sein. Daraus folgt, daß das Oberlandesgericht mit Recht die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 bejaht hat.

24

Das Beschwerdegericht hat ferner den Übergang vom Hoffolgezeugnisverfahren zum Hoferbenfeststellungsverfahren noch in der Beschwerdeinstanz als zulässig erachtet. Das entspricht der Auffassung des Senate, der in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1957 (V BLw 33/57) einen solchen Übergang für zulässig gehalten hat, weil in beiden Verfahren derselbe Sachverhalt maßgebend ist und dieselben Rechtsfragen zu entscheiden sind. Hier kommt hinzu, daß sich sämtliche Beteiligten mit dem Übergang zum Feststellungsverfahren einverstanden erklärt haben.

25

Das Beschwerdegericht hat sich gefragt, ob es zulässig ist, in einem Verfahren, das die Feststellung des Hoferbe n zum Gegenstand hat, eine Teilentscheidung dahin zu treffen, daß einer der Beteiligten nicht Hoferbe geworden sei. Es hat erwogen, daß im Landwirtschaftsverfahren Teilentscheidungen nur möglich seien, wenn das Verfahren einen teilbaren Gegenstand oder mehrere Gegenstände betreffe, und Weiter ausgeführt, die aus der Unteilbarkeit des Gegenstandes gefolgerte Unzulässigkeit von Teilentscheidungen könne folgerichtig nur den Gegenstand selbst betreffen, könne aber nicht auch hinsichtlich der beteiligten Personen gelten, so daß die Feststellung möglich sein müsse, daß eine am Verfahren beteiligte Person bereits nach der gegenwärtigen Lage der Sache nicht berechtigt sei. Das Beschwerdegericht meint, dagegen beständen umsoweniger Bedenken, als ein derartiges Vorgehen vielfach zur Verminderung der Zahl der Verfahrensbeteiligten und dadurch zur Vereinfachung des Verfahrens selbst beitrage. Nach seiner Ansicht ist besonders die Feststellung statthaft, daß ein bestimmter Verfahrensbeteiligter nicht Hoferbe sei.

26

Von diesem Standpunkt aus hat das Oberlandesgericht zunächst geprüft, ob der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden sein kann oder nicht. Es hat diese Frage verneint. Dabei ist es davon ausgegangen, daß das Testament vom 6. Juli 1923 mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes insoweit unwirksam geworden sei, als der Erblasser mehrere Personen zu Nacherben eingesetzt habe. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Die Tatsache, daß die Witwe des Erblassers Hofvorerbin gewesen sei, habe nicht gehindert, daß die Besitzung Erbhof geworden sei; denn Verfügungsbeschränkungen, insbesondere solche durch Einsetzung eines Nacherben hätten die Erbhofeigenschaft nicht ausgeschlossen. Das sei durch § 51 Abs. 1 EHRV klargestellt worden. Mit der Entstehung der Erbhofeigenschaft seien die in der Einsetzung der Witwe zur befreiten Vorerbin liegenden Beschränkungen nicht entfallen. Sie seien nach § 51 EHRV und § 12 EHFV wirksam gewesen. Nach § 12 Abs. 2 EHFV sei die Witwe des Erblassers sippegebundene Vorerbin geworden, und mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung habe sie dann nach § 59 Abs. 2 LVO die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten gemäß § 6 Abs. 3 HöfeO erlangt. Die Witwe sei danach Hofvorerbin mit der Beschränkung aus § 2113 Abs. 1 BGB gewesen. Dieselbe Rechtsstellung hätte die Witwe des Erblassers erlangt, wenn man den Erbfall nach Eduard M. als ungeregelt ansehen wolle, so daß auf ihn die Höfeordnung unmittelbar anzuwenden sei. In jedem Falle habe die Witwe des Erblassers nicht letztwillig über den Hof verfügen können. Der Beteiligte zu 1 könne daher kein Hoferbrecht aus dem Testament seiner Ehefrau herleiten. Er sei aber auch nicht nach § 5 Nr. 1-5 HöfeO Hoferbe geworden. Denn bei dem Tode der Frau Flenker seien die damals vorhandenen Verwandten des Erblassers nicht etwa als Hoferben ausgeschieden. Selbst wenn die Antragstellerin entgegen der auf einer Prüfung beruhenden Ansicht der Kreislandwirtschaftsbehörde nicht wirtschaftsfähig sein sollte und daher nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HöfeO als Hoferbin ausscheide und das auch für weitere berufene Verwandte des Erblassers gelten sollte, bliebe als wirtschaftsfähiger Verwandter mindestens der Landwirt Ludwig T. übrig. Dieser sei im Jahre 1892 geboren und sei von 1918 bis 1928 bei dem Erblasser auf dem jetzt umstrittenen Hof tätig gewesen. Im Jahre 1929 habe er im Siedlungsverfahren einen Hof von 31 ha erworben, dessen Eigentümer er noch jetzt sei. Dieser Werdegang beweise neben dem gewonnenen persönlichen Eindruck eindeutig die Wirtschaftsfähigkeit des Ludwig T., der die etwaige Hoffolge auch nicht mehr ausschlagen könne, da er den Hofanfall dadurch angenommen habe, daß er hilfsweise für sich die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses beantragt und später bei dem Verkauf des Hofes mitgewirkt habe. Gleiches gelte übrigens für die Ausschlagungsmöglichkeit der Antragstellerin.

27

Die Rechtsbeschwerde hält die von dem Berufungsgericht getroffene Teilentscheidung für unzulässig. Sie läßt die Frage offen, ob die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der Möglichkeit einer Teilentscheidung grundsätzlich zutreffend sind, und meint, im vorliegenden Falle könne der Beteiligte zu 1 jedenfalls als Hoferbe erst dann ausgeschlossen werden, wenn feststehe, daß ein Verwandter der 3. bis 5. Ordnung des § 5 HöfeO die Voraussetzungen des Hoferben erfülle. Wenn aber ein wirtschaftsfähiger Verwandter dieser Ordnung nicht vorhanden sei, habe sich der Hof in der Familie des vorläufigen Hoferben oder nach dessen letztwilliger Verfügung vererbt. Zur Feststellung, daß diese Vererbung nicht Platz greife, genüge nicht die Möglichkeit, daß ein anderer hoffolgeberechtigter Verwandter der 3. bis 5. Ordnung vorhanden sei, vielmehr müsse ein Hoferbe aus diesem Familienkreise festgestellt werden. Erst durch eine solche Feststellung habe der Beteiligte zu 1 als Hoferbe ausgeschlossen werden können. Eine solche Feststellung sei aber nicht getroffen worden und habe auch noch nicht getroffen werden können. Infolgedessen sei die Teilentscheidung über die Hoferbfolge unzulässig und unrichtig.

28

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

29

Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß Teilentscheidungen auch in Landwirtschaftssachen zulässig sind. Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1952 (V BLw 35/51) ausgesprochen. Er hat dort aber verlangt, daß die Teilentscheidung den Streitgegenstand, den sie betrifft, für die Instanz endgültig regeln muß und dieser Teil durch den weiteren Verlauf des Verfahrens unter keinen Umständen mehr berührt werden darf, es insbesondere ausgeschlossen sein muß, daß die Schlußentscheidung möglicherweise der Teilentscheidung widerspricht. Der Senat hat ferner in meiner Entscheidung vom 3. Mai 1957 (V BLw 50/56, RdL 1957, 211 = NJW 1957, 1109 = LM Nr. 5 zu § 16 HöfeO) dargelegt, daß, wenn einem realen Teil eines Rechtsgeschäfte ein Versagungsgrund nicht entgegensteht, dieser Teil des Rechtsgeschäfts, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt, genehmigt wenden muß, weil andernfalls die Versagung der Genehmigung auch dieses Teiles des Vertrages der gesetzlichen Grundlage entbehren würde. Aus den angeführten Entscheidungen folgt lediglich, daß Teilentscheidungen dann zulässig sind, wenn sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verfahrens möglich sind, wie es das Beschwerdegericht ebenfalls angenommen hat. Diesem ist darin beizutreten, daß es auch zulässig ist, festzustellen, daß eine am Verfahren beteiligte Person nach Lage der Sache nicht berechtigt ist. Eine solche Feststellung setzt allerdings ebenfalls voraus, daß die Teilentscheidung diese negative Feststellung für die Instanz endgültig trifft und es Ausgeschlossen ist, daß die Schlußentscheidung der Teilentscheidung widerspricht. Soll durch Teilentscheidung festgestellt werden, daß ein Beteiligter nicht zu den Berechtigten gehört, so muß seine Rechtslage zuvor unter allen nur möglichen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden. Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Denn es hat untersucht, ob der Beteiligte zu 1 unter irgend einem Gesichtspunkt als Hoferbe in Betracht kommen kann. Zutreffend hat das Oberlandesgericht zunächst geprüft, ob etwa die Einsetzung mehrerer Nacherben die rechtlichen Folgen gehabt hat, die der Beteiligte zu 1 hieraus herleiten will. Nach dem oben bereits Gesagten hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, daß die bestehende Vorerbschaft die Entstehung der Erbhofeigenschaft des Hofes nicht ausgeschlossen hat und durch diese auch nicht etwa die Beschränkungen der Vorerbin entfallen sind. Das Reichserbhofrecht hat eine bei seinem Inkrafttreten bestehende Vorerbschaft unberührt gelassen und lediglich hinsichtlich der Person des Nacherben eine seiner Zielsetzung entsprechende Regelung getroffen. Das ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angeführt hat, durch § 51 Abs. 1 EHKV klargestellt worden. Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Witwe des Erblassers gemäß § 12 Abs. 2 EHFV sippegebundene Anerbin geworden ist und nach § 59 Abs. 2 VLO die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs. 3 HöfeO erlangt hat. Ohne Rechtsirrtum hat daß Oberlandesgericht danach angenommen, daß die Ehefrau F. als Hofvorerbin über den Hof nicht letztwillig zugunsten ihres zweiten Ehemannes verfügen konnte. Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen.

30

Das Beschwerdegericht hat weiter mit Recht die Frage geprüft, ob der Beteiligte zu 1 etwa dadurch Hoferbe geworden ist, daß bei dem Tode der Vorerbin keines der Geschwisterkinder des Erblassers als Hoferbe in Frage kam. Diese Frage hat es verneint, indem es festgestellt hat, daß jedenfalls der Beteiligte Ludwig T. zur Zeit des Nacherbfalles wirtschaftsfähig war und damit nach der Witwe des Erblassers Hoferbe werden konnte und geworden ist, sofern nicht feiner der vor ihn berufenen Beteiligten die Voraussetzungen für die weitere Hofnachfolge in seiner Person erfüllt hat. Das Beschwerdegericht ist danach keineswegs nur von der Möglichkeit ausgegangen, daß eines der Geschwisterkinder Hoferbe geworden sein könnte, sondern hat positiv festgestellt, daß von den Geschwisterkindern jedenfalls Ludwig T. als Hoferbe in Betracht kommt, und nur die Frage offen gelassen, ob dieser wirklich Hoferbe geworden ist oder ob er durch vor ihm Berufene Geschwisterkinder von der Hofnachfolge ausgeschlossen ist. Auf Grund dieser Feststellung konnte das Oberlandesgericht unbedenklich aussprechen, daß der Beteiligte zu 1 keinesfalls als Hoferbe in Frage komme.

31

Die Rechtsbeschwerde meint allerdings, dem Beteiligten Ludwig T. müsse die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen werden; denn für diese Fähigkeit sei die innere Einstellung zum Beruf als Landwirt bedeutsam. Es müsse von dem Hoferben verlangt werden, daß er den Willen zur Selbstbewirtschaftung des Hofes habe, welche die Grundlage und das Ziel des Agrarrechts sei. Fehle dem Hoferben der Wille zur Selbstbewirtschaftung, so schließe dies, von Ausnahmefällen abgesehen, die Wirtschaftsfähigkeit aus. Ludwig T. wolle aber den Hof des Erblassers nicht selbst bewirtschaften, wie die Tatsache zeige, daß er bei dem Verkauf des Hofes mitgewirkt habe, der für ihn lediglich ein Vermögensobjekt darstelle.

32

Das Oberlandesgericht hat sich mit dieser von dem Beteiligten zu 1 schon im zweiten Rechtszuge vertretenen Auffassung auseinandergesetzt und sich dahin ausgesprochen, daß die Absicht eines zum Hoferben Berufenen, den Hof zu veräußern, seine Wirtschaftsfähigkeit nicht ausschließe; denn das Gesetz setze den Willen des Hoferben, den Hof nicht zu veräußern, nirgends voraus. Ein solcher Wille sei auch nach dem Zweck des Gesetzes nicht zu fordern, der darin bestehe, den Hof grundsätzlich nur an eine Person gelangen zu lassen, die nicht durch schlechte Bewirtschaftung der Volkswirtschaft schade. Die Gefahr eines derartigen Schadens bestehe bei einer Veräußerung nicht, da der Erwerber wirtschaftsfähig sein müsse. In § 13 HöfeO sei zudem die Veräußerung des Hofes geradezu vorausgesetzt. Sie könne jedenfalls dann, wenn sie nach dem Erbfall beschlossen werde, die Hoferbeneigenschaft nicht ausschließen. Es würde wenig sinnvoll sein, darauf abzustellen, ob der Hoferbe die Veräußerungsabsicht schon beim Erbfall gehegt oder erst später gefaßt habe. Es gebe viele Fälle, in denen der Hoferbe gute Gründe habe, die Bewirtschaftung des Hofes nicht selbst zu übernehmen. Wollte man in solchen fällen die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben verneinen, so könnte das zu übereilten und unvernünftigen Maßnahmen des Hoferbenbewerbers führen, um der Hoffolge nicht verlustig zu gehen und den Nachweis zu erbringen, daß er zur alsbaldigen Selbstbewirtschaftung gewillt sei. Auch im Schrifttum werde die Auffassung, daß ein solcher Wille zur Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben erforderlich sei, nicht vertreten.

33

Diesen Ausführungen des Beschwerdegerichts ist durchweg beizutreten. In der Höfeordnung ist in der Tat nirgends zum Ausdruck gekommen, daß Hoferbe nur werden kann, wer den ihm angefallener. Hof behalten und selbst bewirtschaften will. Eine derartige Vorschrift würde auch mit dem Sinn und Zweck der Höfeordnung nicht in Einklang zu bringen sein; denn sie regelt lediglich die Erbfolge in Höfe, nicht aber auch den gesamten Grundstücksverkehr mit Höfen. Veräußerung, Belastung und Verpachtung eines Hofes richten sich nicht nach Vorschriften der Höfeordnung, sondern nach den Bestimmungen, die ganz allgemein für den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten. Die Höfeordnung schreibt daher auch im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 REG nicht vor, daß die Höfe unveräußerlich sind. Mit dieser gesetzlichen Regelung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man den Anfall des Hofes von dem Willen des Berufenen zur Selbstbewirtschaftung abhängig machen wollte. Dadurch würde zudem der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben von einem subjektiven Moment abhängig gemacht, dessen Vorhandensein zur Zeit des Erbfalles sich in sehr vielen Fällen nur schwer oder vielleicht überhaupt, nicht mit Sicherheit feststellen ließe. Es könnte dann auch bei der Veräußerung eines Hofes unter Lebenden hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers nichts anderes gelten. Es liegt auf der Hand, daß sich auch in den Fällen des Verkaufs niemals mit einiger Sicherheit wird voraussehen lassen, ob der Käufer den Hof selbst bewirtschaften oder alsbald wieder veräußern will. Aus alledem folgt, daß der Wille des Hoferben zur Selbstbewirtschaftung des Hofes nicht Voraussetzung seiner Wirtschaftsfähigkeit sein kann, daß es vielmehr allein darauf ankommt, ob der Hoferbe die technischen und die finanzielle Fähigkeit zur Bewirtschaftung des ihm angefallenen Hofes besitzt, ohne daß es darauf ankommen, kann, welche Absichten der Hoferbe hinsichtlich des Hofes für die Zukunft hegt. Daß es für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit nicht auf eine subjektive Bindung, auf ein Gefühl der Verbundenheit mit einem bestimmten Hof ankommt, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29. April 1952 (V BLw 112/51; RdL 1952, 270) ausgesprochen.

34

Nach alledem erwiesen sich die Rügen der Rechtsbeschwerde als unbegründet. Diese hat die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß die Sache noch weiterer Aufklärung bedürfe und deshalb an das Amtsgericht zurückverwiesen sei, nicht bemängelt. In dieser Hinsicht bestehen auch keine rechtlichen Bedenken.

35

Die Rechtsbeschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock