Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1957, Az.: V BLw 33/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1957
Aktenzeichen
V BLw 33/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 24.10.1956
Amtsgerichts in Herford - 06.04.1955

Verfahrensgegenstand

Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Feststellung des Hoferben

Prozessführer

der Ehefrau Helene B. geb. L. in A. Nr. ... bei H., vertreten durch die Rechtsanwälte ...

Prozessgegner

die Ehefrau Luise We. verw. L. geb. He. in Be. Nr. ..., Kreis H., vertreten durch die Rechtsanwälte ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer ... und ... beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Oktober 1956 und des Amtsgerichts in Herford vom 6. April 1955 werden aufgehoben.

  2. II.

    Der Antrag der Antragstellerin, ihr ein Hoffolgezeugnis als Hoferbin nach ihrem am 29. Mai 1939 verstorbenen Ehemann Hermann L. zu erteilen, wird zurückgewiesen.

  3. III.

    Es wird festgestellt, daß mit dem Tode des Bauern Hermann L. in Be. am 29. Mai 1939 die Ehefrau Helene B. geb. L. Anerbin des in Be. Nr. ... gelegenen, im Grundbuch von Be. Band 4 Blatt ... eingetragenen Hofes geworden ist.

  4. IV.

    Die Gerichtskosten hat die Antragstellerin in allen Instanzen zu tragen. Sie hat in demselben Umfang der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

  5. V.

    Der Geschäftswert wird

    1. a)

      für das Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für alle Instanzen auf 41.800 DM und

    2. b)

      für den Antrag auf Feststellung des Hoferben für beide Instanzen auf 41.800 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der am 29. Mai 1939 verstorbene Bauer Hermann L. war Eigentümer des in Be. Nr. ... gelegenen, im Grundbuch von Be. Band 4 Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes in Größe von 26,94 ha mit einem Einheitswert von 41.800 RM (DM). Die Besitzung war Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung.

2

Hermann L. war seit dem Jahre 1920 mit der im Jahre 1897 geborenen Luise He. (Antragstellerin) verheiratet. Diese Ehe ist kinderlos geblieben. In einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 6. April 1927 setzten sich die Eheleute L. gegenseitig zu Erben ein. In einem einseitigen privatschriftlichen Testament vom 23. Mai 1934 bestimmte Hermann L., daß seine Ehefrau auf seinem Erbhof für ihre Lebenszeit Nutznießung und Verwaltungsrecht haben solle. Beide Testamente wurden am 26. Juni 1939 eröffnet.

3

Nach dem Tode des Bauern Hermann L. wurde der Hof weiterhin von seiner Witwe bewirtschaftet, die im Jahre 1945 den Landwirt Gustav We. heiratete und die Hofeswirtschaft seitdem mit ihrem jetzigen Ehemann führt. Kinder sind auch aus ihrer zweiten Ehe nicht hervorgegangen.

4

Zwei Brüder des Erblassers sind in den Jahren 1916 und 1917 unverheiratet und kinderlos verstorben. Zur Zeit des Erbfalls lebten noch drei Schwestern des Erblasser. Seine älteste Schwester Johanna ist mit dem Landwirt Sch. verheiratet und Mutter von 5 Kindern, darunter eines Sohnes Emil, der am 16. Februar 1920 geboren und von Beruf Landwirt ist. Seine nächstjüngere Schwester Luise ist die Ehefrau des Bauern Wilhelm B. in Her.. Aus ihrer Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die mit einem Landwirt verheiratet ist. Die jüngste Schwester Helene (Antragsgegnerin), die im Jahre 1898 geboren ist, heiratete im Jahre 1923 den Bauer Gustav B. in A., der Eigentümer eines Hofes von rund 30 ha ist. Aus ihrer Ehe ist eine am 11. November 1924 geborene Tochter hervorgegangen, die seit dem 4. September 1951 mit dem Landwirt Günter Kl. verheiratet ist.

5

Am 11. April 1951 beantragte die Antragstellerin mit Rücksicht darauf, daß das Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs für erforderlich hielt, die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts, daß sie Hofvorerbin nach ihrem Ehemann hinsichtlich des Hofes in Be. Nr. ... geworden sei. Sie begründete diesen Antrag damit, daß der Erbfall angesichts der beiden sich widersprechenden Testamente beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen und infolgedessen Höferecht auf ihn anzuwenden sei. Das Amtsgericht hörte am 27. September 1951 die Antragsgegnerin zu diesem Antrage, weil sie nach Erbhofrecht als gesetzliche Anerbin des Erblassers in Frage kommen konnte. Der amtierende Richter, Amtsgerichtsdirektor Müller, hielt das Ergebnis dieser Unterredung in einem Aktenvermerk fest, der folgendermaßen lautet:

"Mit der Ehefrau Helene B. wurde die Frage der Rechtsnachfolge in den Hof Be. Nr. ... besprochen. Es wurde ihr eröffnet, daß sie wahrscheinlich gesetzliche Hoferbin bei dem Tode ihres Bruders Hermann L. geworden sei, daß aber dessen Witwe, jetzt Ehefrau We., und der eingeheiratete Ehemann We. beide lebenslänglich Verwaltung und Nutznießung haben. Frau B. erklärte, daß es immer der Plan in der Familie gewesen sei, daß ihr Neffe Emil Sch. Hoferbe werden solle. Sie will die Angelegenheit in der Familie besprechen und Anfang November berichten."

6

Im November 1951 nahm die Antragstellerin den Antrag vom 11. April 1951 zurück. Sie beantragte nunmehr, ihr ein Hoffolgezeugnis dahin auszustellen, daß sie auf Grund Höferechts und des gemeinschaftlichen Testaments vom 6. April 1927 Hoferbin ihres Mannes geworden sei. Das Amtsgericht erteilte das Hoffolgezeugnis am 14. November 1951. Daraufhin wurde die Antragstellerin am 21. Dezember 1951 als Hofeigentümerin im Grundbuch eingetragen.

7

Im Juli 1952 bat die Antragsgegnerin das Amtsgericht, von Amts wegen die Richtigkeit des Hoffolgezeugnisses vom 14. November 1951 nachzuprüfen. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 9. Februar 1953 die Einziehung dieses Hoffolgezeugnisses angeordnet, weil bei objektiver Betrachtungsweise ein nach Erbhofrecht geregelter Erbfall vorliege und die Antragstellerin daher nicht Hoferbin geworden sein könne. Diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und zur Begründung des Rechtsmittels u.a. geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe, wie der Aktenvermerk ergebe, bei ihrer Anhörung am 27. September 1951 durch das Amtsgericht weder von dem Anfall des Hofes noch auch von dem Grund ihrer Berufung Kenntnis gehabt. Daraus hat die Antragstellerin hergeleitet, daß die Antragsgegnerin den Anfall des Hofes bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch habe ausschlagen können und der Erbfall infolgedessen zu diesem Zeitpunkt noch ungeregelt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Es hat die Frage offen gelassen, ob die Antragsgegnerin am 24. April 1947 den Anfall des Hofes noch ausschlagen konnte, weil selbst ein etwaiges Ausschlagungsrecht der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung nicht ausreichen würde, den Anerben als noch nicht oder nicht endgültig feststehend anzusehen und deshalb zur Anwendung des Höferechts zu gelangen. Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, soweit sie sich gegen die Anordnung der Einziehung des Hoffolgezeugnisses richtete, zurückgewiesen, dagegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts und den Beschluß des Amtsgerichts vom 9. Februar 1953, soweit durch diese über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses entschieden worden ist, aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht geteilt, daß die Möglichkeit der Ausschlagung des Anfalls des Erbhofs im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung keinesfalls dazu führen könne, den Erbfall als ungeregelt anzusehen, und eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet.

8

Nach der Zurückverweisung der Sache hat die Antragstellerin erneut um Erteilung eines Hoffolgezeugnisses als Hoferbin nach ihrem Ehemann gebeten und weiterhin den Standpunkt vertreten, der Erbfall sei am 24. April 1947 ungeregelt gewesen. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Ausschlagungsfrist damals gehemmt gewesen sei und daher nicht vor jenem Zeitpunkt abgelaufen sein könne. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber behauptet, sie habe den Anfall des Hofes schon vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung angenommen.

9

Das Amtsgericht hat nach einer Beweisaufnahme am 6. April 1955 die Erteilung des Hoffolgezeugnisses dahin beschlossen, daß die Antragstellerin Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist. Es hat angenommen, daß die Antragsgegnerin am 24. April 1947 noch berechtigt war, die Erbschaft auszuschlagen, und sie diese bis dahin auch nicht etwa schon angenommen hatte. Das Amtsgericht hat deshalb den Erbfall als ungeregelt angesehen und auf ihn Höferecht angewendet.

10

Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, die sie vor allem damit begründet hat, daß sie den Anfall des Hofes schon vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung angenommen, die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft also am 24. April 1947 nicht mehr bestanden habe. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und auf Anregung des Beschwerdegerichts ferner beantragt, festzustellen, daß sie Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden ist. Die Antragsgegnerin hat der Zulassung dieses Antrages widersprochen und hilfsweise um seine Zurückweisung gebeten.

11

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und auf den Antrag der Antragstellerin festgestellt, daß diese Hoferbin des Hofes in Be. Nr. ... geworden ist.

12

Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin begehrt. Diese bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

13

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässig. Sie ist auch begründet.

14

1.

Das Oberlandesgericht hat nicht nur über den ursprünglich gestellten Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses, sondern auch über den Feststellungsantrag der Antragstellerin befunden. Die Rechtsbeschwerde bittet um Nachprüfung, ob es verfahrensrechtlich angebracht war, am Ende der Beschwerdeinstanz das Feststellungsverfahren zuzulassen, obwohl die Antragsgegnerin am 13. August 1955 bei dem Amtsgericht beantragt habe, ihr ein Hoffolgezeugnis als Anerbin des Hofes auszustellen.

15

Gegen die Zulassung des Feststellungsantrages im zweiten Rechtszuge bestehen keine Bedenken. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1951 (V BLw 59/49, RdL 1951, 132 = LM Nr. 1 zu § 37 LVO) zum Ausdruck gebracht, daß es zulässig sei, in der Beschwerdeinstanz eines Erbscheinsverfahrens in ein Verfahren zur Feststellung des Hoferben überzugehen, da in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen zu entscheiden seien. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß es auch zulässig sein muß, neben dem Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses noch in der Beschwerdeinstanz die Feststellung des Hoferben zu begehren. Das Beschwerdegericht hat denn auch die Zulässigkeit des Feststellungsantrages damit begründet, daß für ihn derselbe Sachverhalt maßgebend sei wie für den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses und auch die Rechtslage in beiden Fällen dieselbe sei. Es war ferner sachgemäß, die Stellung des Feststellungsantrages anzuregen; denn dem Erbschein und damit auch dem Hoffolgezeugnis kommt eine materielle Rechtskraft nicht zu, beide können vielmehr, wenn sie unrichtig sind, jederzeit eingezogen werden, auch wenn sie die Grundlage für eine Grundbuchberichtigung gebildet haben. Der Feststellung des Hoferben gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO kommt hingegen eine erweiterte Rechtskraftwirkung zu, da sie für die Beteiligten und auch für die Gerichte und Behörden bindend ist und nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 und 4 LVO angegriffen werden kann. Die Feststellung des Hoferben schafft danach regelmäßig Klarheit über die Hofnachfolge, während dies durch die Erteilung eines Erbscheins oder Hoffolgezeugnisses nicht erreicht werden kann. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr ein Hoffolgezeugnis als Anerbin des Hofes auszustellen, konnte dem Beschwerdegericht danach keine Veranlassung geben, den Feststellungsantrag nicht zuzulassen, da durch ersteren eine endgültige Klärung der Rechtslage ebensowenig herbeigeführt werden kann wie durch den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses.

16

2.

Das Beschwerdegericht hat der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953 gemäß erneut geprüft, ob der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt war oder nicht, und nach Lage der Sache als entscheidend angesehen, ob die Antragsgegnerin den Anfall des Hofes vor dem 24. April 1947 angenommen hat oder ob die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Beide Fragen hat das Oberlandesgericht verneint. Es hat dementsprechend den Erbfall als ungeregelt angesehen, weil die Antragsgegnerin am 24. April 1947 den Anfall des Erbhofes noch habe ausschlagen können und infolgedessen der Anerbe damals noch nicht endgültig festgestanden habe. Das Beschwerdegericht hat deshalb die Hofnachfolge nach Höferecht beurteilt und ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß die Antragstellerin auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 6. April 1927 Hoferbin geworden ist. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts vermochte an diesem Ergebnis auch die erwiesene Tatsache nichts zu ändern, daß die Antragsgegnerin zu keiner Zeit die Absicht gehabt hat, von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch zu machen und den ihr angefallenen Hof auszuschlagen.

17

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bemängelt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor allem, daß das Beschwerdegericht es an erforderlichen weiteren Ermittlungen habe fehlen lassen, auch erst etwa im Mai 1957 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1956 entschieden und dabei das Vorbringen der Antragsgegnerin nach diesem Termin einschließlich der zahlreichen Beweisantritte unberücksichtigt gelassen habe. Die Rechtsbeschwerde hält ferner § 1944 BGB für verletzt und macht geltend, die Antragsgegnerin habe entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts lange vor dem 24. April 1947 hinreichende Kenntnis von dem Anfall des Erbhofes und dem Grund ihrer Berufung gehabt, so daß die Ausschlagungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Sie sieht außerdem eine Gesetzesverletzung darin, daß das Beschwerdegericht in dem ganzen Verhalten der Antragsgegnerin nach dem Erbfall und insbesondere in den Erörterungen über den Anfall des Erbhofes mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn sowie mit Rechtsanwalt Brand und dem Anerbenrichter Hufendiek keine Annahme der Erbschaft gesehen hat.

18

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die zahlreichen einzelnen Rügen, welche die Rechtsbeschwerde in dem gekennzeichneten Rahmen erhoben hat, gerechtfertigt sind; denn für die Entscheidung kommt es, wie noch darzulegen ist, nicht darauf an, ob die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB am 24. April 1947 bereits abgelaufen war oder die Antragsgegnerin die Erbschaft schon vor diesem Zeitpunkt angenommen hatte.

19

Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1953 davon ausgegangen, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt war, falls sich nicht etwa aus einem zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Ausschlagungsrecht der Antragsgegnerin das Gegenteil ergeben sollte. Es hat diese Entscheidung offenbar dahin verstanden, daß ein Erbfall dann ungeregelt gewesen sei, wenn der zum Erben Berufene am 24. April 1947 noch zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt gewesen sei. Hätte der Senat in jener Entscheidung diesen Standpunkt schlechthin vertreten, so würde er jetzt an diese Auffassung insoweit gebunden sein, als es sich um die Erteilung des Hoffolgezeugnisses handelt, die damals allein Gegenstand des Verfahrens war. Dieser Bindung würde indessen letzten Endes keine Bedeutung zukommen; denn über den erst nach der Zurückverweisung der Sache gestellten Feststellungsantrag hat der Senat bisher nicht befunden. Insoweit besteht danach keine Bindung des Senats an eine in derselben Sache ergangene eigene Entscheidung. Selbst wenn der Senat in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1953 die Auffassung, die das Beschwerdegericht zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung gemacht hat, vertreten hätte und infolgedessen bezüglich des Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an sie gebunden wäre, würde dies dem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses nicht zum Erfolg verhelfen können. Denn der Senat wäre nach dem Gesagten im Feststellungsverfahren an die in der Entscheidung vom 15. Dezember 1953 vertretene Ansicht nicht gebunden. Eine abweichende Beurteilung der Rechtslage im Feststellungsverfahren hätte aber, da, wie oben ausgeführt, der Feststellung der Hofnachfolge eine erweiterte Rechtskraftwirkung zukommt, den Vorrang vor der früher vertretenen Ansicht (vgl. Palandt BGB 16. Aufl. Überblick 3 vor § 2353 BGB). Das hätte zur Folge, daß ein zu der getroffenen Feststellung im Widerspruch stehendes Hoffolgezeugnis nicht erteilt werden könnte, da es nach § 2361 BGB als unrichtig alsbald wieder eingezogen werden müßte und infolgedessen nicht erst erteilt werden könnte.

20

Tatsächlich hat der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1953 nicht schlechthin ausgesprochen, daß ein Erbfall stets dann ungeregelt gewesen sei, wenn der zum Erben Berufene am 24. April 1947 noch zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat, wie die Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde zeigt, denn auch selbst Zweifel gehabt, ob der erkennende Senat aus der Möglichkeit zur Ausschlagung eines Hofes uneingeschränkt herleiten wolle, daß der Erbfall in einen solchen Falle ungeregelt gewesen sei. In diesem Sinne wollte der Senat seine Darlegungen in jener Entscheidung tatsächlich nicht verstanden wissen. In diesem Beschluß ist allerdings ausgeführt, daß, wenn noch die Möglichkeit zur Ausschlagung des Hofes vorhanden gewesen sei, ein Schwebezustand bestanden habe. Der Senat hat jedoch damals bereits durchblicken lassen, daß dieser Schwebezustand unter Umständen als nicht vorhanden angesehen werden könne, einen solchen Fall aber nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Senat im Jahre 1953 darstellte, nicht ohne weiteres als gegeben angesehen, weil es fraglich erscheine, ob nicht die Antragsgegnerin gewillt gewesen sei, den Anfall der Erbschaft im Interesse ihres Neffen Emil Sch. auszuschlagen, wenn auch die übrigen Beteiligten im Interesse dieses Neffen so verfahren würden. Da das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1953 die Frage offengelassen hatte, ob die Antragsgegnerin den Anfall des Erbhofes beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ausschlagen konnte, und wiederholt geltend gemacht worden war, nach Übereinkunft der Familie solle Emil Sch. den Hof erhalten, hat der Senat damals die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts zurückverwiesen. Er hat indessen nicht zum Ausdruck gebracht, daß bei Bejahung dieser Frage der Erbfall ausnahmslos als ungeregelt angesehen werden müsse. In seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1957 (V BLw 17/57 RdL 1957, 290), in der es sich ebenfalls um die rechtlichen Folgen der am 24. April 1947 noch vorhandenen Ausschlagungsmöglichkeit handelte, hat der Senat ausgeführt, daß sich die Frage, welche Rechtsfolgen ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Ausschlagungsrecht auf das anzuwendende Recht habe, immer nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilen lasse. Der Senat hat dort dargelegt, die Möglichkeit der Ausschlagung begründe, bis sie durch Annahme der Erbschaft oder Fristablauf entfalle, einen Schwebezustand, bis zu dessen Beendigung die Erbfolge noch nicht endgültig geklärt sei, so daß in der Regel, solange die Ausschlagungsmöglichkeit bestehe, die endgültige Erbfolge noch ungewiß sei. Nach den weiteren Ausführungen des Senats zwingt das jedoch nicht zu der Auffassung, daß in jedem Falle bestehender Ausschlagungsmöglichkeit die Erbfolge als ungeregelt angesehen werden muß. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung dahin ausgesprochen, daß es sich jedenfalls dann um einen ungeregelten Erbfall handelt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Erbe die Erbschaft angenommen oder den Anfall des Hofes ausgeschlagen haben würde, da in einem solchen Falle bei rückschauender objektiver Beurteilung der Anerbe noch nicht endgültig festgestanden habe. Ein geregelter Nachlaß liegt dagegen nach der Auffassung des Senats dann vor, wenn Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, daß der Anerbe von der Ausschlagungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben würde. An diesen Rechtsauffassungen ist festzuhalten.

21

Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht als erwiesen angesehen, daß die Antragsgegnerin zu keiner Zeit die Absicht gehabt hat, von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch zu machen und den ihr angefallenen Hof auszuschlagen. Dabei handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Würdigung des Sachverhalts, die mangels Vorliegens einer Rechtsverletzung für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die Rechtsbeschwerde hat diese tatsächliche Feststellung verständlicherweise nicht angegriffen. Die Antragstellerin meint aber, das Oberlandesgericht habe lediglich unterstellt, daß die Antragsgegnerin den Anfall des Hofes zu keiner Zeit habe ausschlagen wollen, und ist der Ansicht, die Rechtsbeschwerde beanstande diese Unterstellung, weil sie im Widerspruch zu der Behauptung stehe, daß die Antragsgegnerin die Erbschaft habe annehmen wollen und angenommen habe. Die Antragstellerin irrt indessen, wenn sie hier nur eine Unterstellung seitens des Beschwerdegerichts für gegeben hält; denn dieses hat unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß es den Willen der Antragsgegnerin, den Erbhof nicht ausschlagen zu wollen, als erwiesen angesehen hat. Dies ergibt sich auch daraus, daß das Oberlandesgericht die von ihm angenommene Ausschlagungsmöglichkeit im vorletzten Absatz seiner Entscheidung als eine nur theoretische bezeichnet hat. Es ist ferner nicht richtig, daß die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Antragsgegnerin habe zu keiner Zeit die Ausschlagung der Erbschaft beabsichtigt, zu ihrer Behauptung in Widerspruch steht, daß sie die Erbschaft angenommen habe; denn es spricht gerade für letzteres, wenn die Antragsgegnerin eine Ausschlagung niemals in Erwägung gezogen hat. Hieraus allein läßt sich freilich nicht schon auf eine Annahme des Erbschaftsanfalls schließen. Die Frage, ob die Antragsgegnerin die Erbschaft angenommen hat, ist denn auch nach dem oben Gesagten jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Absicht der Ausschlagung niemals bestanden hat.

22

Die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die Antragsgegnerin niemals die Absicht gehabt hat, den Erbhof auszuschlagen, unterliegt keinen Bedenken. Denn es entspricht schon der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Erbe, der wirtschaftsfähig ist, einen ihm angefallenen wertvollen und schuldenfreien Hof nicht ausschlägt, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe Veranlassung geben, von der Möglichkeit der Ausschlagung Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Falle sind solche besonderen Gründe nicht ersichtlich. Die Existenzgrundlage der Witwe des Erblassers war durch ihr Recht zur Verwaltung und Nutznießung des Erbhofs lebenslänglich gesichert. Da die Antragstellerin auch keine Kinder hat, konnten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Ausschlagung des Hofes keine Veranlassung geben. Auf der anderen Seite verfügte die Antragsgegnerin bisher nicht über Grundbesitz und nennenswertes Vermögen. Für sie mußte der Anfall des Hofes daher einen willkommenen Vermögenszuwachs bedeuten. Sie befand sich auch zur Zeit des Erbfalls in einem Alter, in dem weitere Nachkommenschaft nicht ausgeschlossen war. Zudem mußte sie mit der Möglichkeit rechnen, daß ihre Tochter einmal heiraten werde und später mehrere Enkelkinder vorhanden sein würden. Bei dieser Sachlage hätten nur besondere Gründe - z.B. eine einschließlich der Antragsgegnerin getroffene allgemeine Familienübereinkunft über die Hofnachfolge des Emil Sch. - zu einer Ausschlagung des Hofes Anlaß geben können. Die Interessen ihres Neffen Emil Sch. allein konnten der Antragsgegnerin angesichts ihrer eigenen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem solchen Schritt umso weniger Veranlassung geben, als dieser zur Zeit des Erbfalls 19 Jahre alt war und der Erblasser selbst bis dahin nichts veranlaßt hatte, um die von ihm in Aussicht genommene Hofnachfolge dieses Neffen vorzubereiten und sicherzustellen, wovon die Antragsgegnerin spätestens im Januar 1945 sichere Kenntnis erlangt hat. Auch aus den Erörterungen und Überlegungen bezüglich der Rechtslage, die zwischen der Antragsgegnerin, ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn stattgefunden haben, ergibt sich nach den Aussagen der Zeugen Gustav B. und Kl. nichts, was auf die Absicht der Erbausschlagung hindeuten könnte. Gegen eine solche sprechen ferner die Befragung des Rechtsanwalts B. und des Anerbenrichters Hufendiek. Im übrigen wäre das ganze Verhalten der Antragsgegnerin nicht verständlich, wenn sie die Absicht gehabt hätte, den Hof aus zuschlagen; denn es hätte in diesem Falle nichts näher gelegen, als ihren Geschwistern von dieser Absicht Kenntnis zu geben, da so der Familienfrieden am besten gewahrt und die Hofnachfolge rechtzeitig geklärt und geregelt werden konnte. Bei beabsichtigter Ausschlagung wäre daher nicht verständlich, weshalb die Antragsgegnerin die Frage der Hofnachfolge nach ihrem Bruder Hermann der weiteren Verwandschaft gegenüber jahrelang nicht berührt hat, obwohl dieser Verzicht von dieser sicher begrüßt werden wäre und zu einer rechtzeitigen Aufwerfung der Frage des Hofeigentums geführt hätte. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die Antragsgegnerin zu keiner Zeit die Absicht gehabt hat, den Erbhof auszuschlagen, entbehrt danach nicht der nötigen tatsächlichen Unterlagen.

23

Nach alledem liegen hier auf jeden Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Antragsgegnerin bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung niemals die Absicht gehabt hat, den Erbhof auszuschlagen. Nach dem oben Gesagten führt also die rückschauende objektive Beurteilung der Sach- und Rechtslage dazu, daß die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft, wenn sie am 24. April 1947 noch bestanden haben sollte, nicht zur Folge haben kann, daß der Erbfall als ungeregelt anzusehen ist, da dieser Möglichkeit praktisch und daher auch rechtlich keine Bedeutung beizumessen ist. Einer der sonstigen Tatbestände, die nach § 58 Abs. 2 LVO die Rückwirkung der Höfeordnung zur Folge haben, ist hier nicht gegeben. Die Hofnachfolge nach Hermann L. richtet sich daher gemäß § 58 Abs. 1 LVO nach Erbhofrecht. Nach dessen Vorschriften ist aber, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1953 dargelegt hat, die Antragsgegnerin Anerbin des Erbhofes geworden.

24

Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die Antragstellerin Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden sei, beruht danach auf einer irrigen Beurteilung der Rechtslage. Mit ihr stimmt auch der Beschluß des Amtsgerichts vom 6. April 1955 nicht überein, nach dem der Antragstellerin ein Hoffolgezeugnis als Hoferbin erteilt werden soll. Dieser Beschluß und die angefochtene Entscheidung waren daher aufzuheben. Nach dem zuvor Gesagten war festzustellen, daß die Antragsgegnerin Anerbin des Hofes in Be. Nr. ... geworden ist. Einer Anweisung an das Amtsgericht, der Antragsgegnerin ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, bedurfte es hingegen nicht, da diese in dem gegenwärtigen Verfahren die Ausstellung eines solchen Zeugnisses nicht beantragt hat, dieser Antrag vielmehr Gegenstand des bei dem Amtsgericht noch anhängigen und von ihm ausgesetzten Verfahrens (2 LwH 18/55 des Amtsgerichts Herford) ist. Danach war lediglich der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses als Hoferbin nach ihrem Ehemann zurückzuweisen.

25

Es war nach alledem, wie geschehen, zu beschließen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock