Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1952, Az.: V BLw 112/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 112/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 11991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 17.10.1951
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit
Prozessführer
des minderjährigen Hans Wilhelm C. in B. Nr. ..., Kreis Sp./D., gesetzlich vertreten durch seine Mutter Anni C. geborene P., daselbst, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... (...),
Prozessgegner
die Ehefrau Marie K. geborene C. in B. Nr. ..., Kreis Sp./D., vertreten durch Rechtsanwälte ... in ... (...),
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Tasche und Dr. Oechßler und der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. Oktober 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
I.
Der am ... 1876 geborene Landwirt Wilhelm C. alt ist Eigentümer des im Grundbuch von B. Bd. V Bl 132 eingetragenen Hofs B. Nr. ..., der früher Erbhof und seit 1875 in der Höferolle der Gemeinde B. eingetragen war. Der Hof hat seit dem Verkauf zweier Parzellen im Jahre 1951 eine Größe von 20,9248 ha und einen Einheitswert von 38.200 DM. Wilhelm C. alt war in erster Ehe mit der am 7. Dezember 1922 gestorbenen Maria geborene M. verheiratet. Am 26. September 1923 heiratete er die am ... 1890 geborene Maria geborene Bl. Die zweite Ehe ist kinderlos, aus der ersten sind fünf Kinder hervorgegangen, nämlich
- 1.
der am ... 1911 geborene, am 19. August 1941 gefallene Sohn Wilhelm,
- 2.
die am ... 1912 geborene Tochter Maria, die seit 1938 mit dem Saatgutzuchthalter Hermann K. verheiratet ist - die Antragsgegnerin -,
- 3.
die am ... 1914 geborene ledige Tochter Hanna,
- 4.
die am ... 1917 geborene Tochter Magdalene, die seit 1937 mit Johann Po. verheiratet ist,
- 5.
die am ... 1920 geborene Tochter Elisabeth, die zur Zeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch unverheiratet war.
Der Sohn Wilhelm war seit 1936 mit Anna geborenen P., einer Schwester des mit der Tochter Magdalene verheirateten Johann P. verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder vorhanden,
der am ... 1937 geborene Hans Wilhelm - der Antragsteller -,
die am ... 1939 geborene Marianne.
Wilhelm C. alt hatte seinem Sohn nach dessen Verheiratung die Verwaltung des Hofs überlassen, ohne dies vertraglich festzulegen. Nach der Einziehung des Sohnes zur Wehrmacht hat dessen Frau die Bewirtschaftung bis 1. November 1941 weitergeführt. Dann übernahm sie der alte Bauer bis zum 1. August 1944, seitdem wirtschaftet die Schwiegertochter wieder. Vertragsmäßige Abmachungen kamen nicht zustande. Im Herbst 1944 wurde auf Betreiben des Amtsgerichts über einen Übergabe- und Altenteilsvertrag zwischen Wilhelm C. alt und seinem Enkel Hans Wilhelm verhandelt, der am 11. November 1944 von den Eheleuten Wilhelm C. alt unterschrieben wurde, während die Schwiegertochter als gesetzliche Vertreterin des Übernehmers die Unterzeichnung ablehnte. Im Winter 1945/46 wurde die Verpachtung des Hofs an die Witwe Anna C. erwogen, es kam aber zu keiner Einigung. Im Jahr 1947 waren die Eheleute Hermann und Maria K., die bisher auf der Domäne Heimburg bei Blankenburg im Harz lebten, auf den elterlichen Hof zurückgekommen. Am 12. Juni 1951 schloß Wilhelm C. mit seiner Tochter Maria K., der Antragsgegnerin, einen notariell beurkundeten Übergabe-, Abfindungs- und Altenteilsvertrag. In diesem Vertrag heißt es:
"Seinem Enkel Wilhelm C. wollte der Erschienene zu 1 (Wilhelm C. alt) ursprünglich den Hof überlassen. Dieser wird aber von seiner Mutter Anni C. erzogen und zu sich herangezogen. Mit ihr kann der Erschienene zu 1 nicht in Frieden leben und er hat mit ihr auch nicht zu einer erträglichen Regelung in der Bewirtschaftung des Hofes kommen können. Sie hat sich die Leitung des Hofs in einem Maße angeeignet, daß er nichts mehr durchsetzen kann. Sie zieht die Gelder für die Erträgnisse des Hofes ein, verfügt über diese Gelder und über Zubehörstücke des Hofs, ohne ihn zu befragen, und wirtschaftet nur mit ihren Brüder Heinrich P., der verheiratet ist und auch auf dem Hof lebt und den der Erschienene zu 1 nicht in seinen Betriebe wirtschaften lassen will. Das Ergebnis der Wirtschaft ist, daß die Gebäude verfallen. Der genannte Heinrich P. hat den Erschienenen zu 1 ins Gesicht geschlagen. Dieser will nicht bis an sein Lebensende von der Familie P. abhängen, sondern zu seiner eigenen Sippe halten.
So übergibt er seiner ältesten Tochter, der erschienenen Ehefrau Marie K. geborenen C., im Wege des verfrühten Erbgangs den ... Hofesgrundbesitz mit allem zur Stelle gehörenden lebenden und toten Inventar."
Der Hofeigentümer hat die Genehmigung des Vertrags beantragt. In dessen Ziff V hatte sich die Antragsgegnerin verpflichtet, den Hof an den Enkel des Übergebers, Hans Wilhelm - den Antragsteller - zu übertragen, wenn dieser 24 Jahre alt sei und zur Sippe seines Großvaters halte. Durch Vertrag vom 10. Juli 1951 haben die Vertragsparteien diese Bestimmung wieder aufgehoben.
Am 19. Juli 1951 hat der Antragsteller beantragt, im Wege des Feststellungsverfahrens gemäß § 37 c LVO festzustellen daß die Ehefrau Marie K. geborene C. nicht wirtschaftsfähig ist.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin verneint.
Das Oberlandesgericht hat sie auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bejaht.
Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht wirtschaftsfähig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Gegenstand des Verfahrens ist die Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit der Tochter des Bauern, der seinen Hof dieser Tochter übergeben will. Nach § 6 Ziff 5 HöfeO scheidet bei der gesetzlichen Hoffolge als Hoferbe aus, wer nicht wirtschaftsfähig ist. Es ist aber nicht zweifelhaft, daß auch der wirtschaftsfähig sein muß, dem der Hof durch letztwillige Verfügung oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, also durch Übergabevertrag, und durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden soll (OGHZ 3, 126 = RdL 1950, 125). Es könnte sich höchstens fragen, ob in diesem Fall geringere Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit gestellt werden könnten (OLG Oldenburg in MDR 1949, 108 [109]).
Die Rechtsbeschwerde rügt die Verkennung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit durch das Beschwerdegericht. Es komme dabei grundsätzlich darauf an, ob der Übernehmer gerade den Hof, den er erhalten solle, bewirtschaften könne. Wenn das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin auf Grund ihres Werdegangs bejaht, so lasse es gerade das Erfordernis der Relativität dieser allgemeinen Fähigkeiten in Hinblick auf den zu übernehmenden Hof außer Betracht. Das eventuelle Vorliegen allgemeiner landwirtschaftlicher Kenntnisse könne für sich die Wirtschaftsfähigkeit noch nicht begründen, wenn andere Hoferbenanwärter vorhanden seien, welche die zur Wirtschaftsfähigkeit gehörende subjektive Bindung an den Hof hätten. Von einer Verbindung zum Hof könne bei der Antragsgegnerin, die von 1929 bis 1947 fern vom Hof gewesen sei, nicht mehr gesprochen werden.
Dieser Einwand schlägt nicht durch. Es ist zwar richtig, daß die Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines bestimmten Hofes zu prüfen ist, und zwar deshalb, weil die Höfe nach Art und Größe, nach Lage und Wirtschaftsweise verschieden sind und je nachdem verschiedene Anforderungen an die Fähigkeiten des Wirtschafters gestellt werden müssen (OGHZ 2, 271 = RdL 1950, 40). Es kann aber nicht verlangt werden, daß eine subjektive Bindung, ein Gefühl der Verbundenheit mit einem bestimmten Hof besteht. Es wird nicht einmal eine gefühlsmäßige Hinneigung zur Landwirtschaft zu fordern sein. Es ist wohl denkbar, daß die Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen ist, auch wenn diese Hinneigung fehlt, die Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines Hofs dieser Art aber vorhanden ist und von dem Pflichtgefühl des Erwerbers zu erwarten ist, daß er ohne Berücksichtigung seiner Neigungen eine gewissenhafte Bewirtschaftung durchführen werde. Andererseits kann das Fehlen der Neigung zur landwirtschaftlichen Betätigung ein Anzeichen dafür sein, daß von dem Erwerber eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung nicht zu erwarten ist (Kuhlmann in RdL 1951, 218; Lange-Wulff Nr. 90 S. 162). Jedenfalls kann daraus, daß der Gang des Lebens der Antragsgegnerin und ihre berufliche Laufbahn es mit sich brachten, daß sie 18 Jahre lang nicht mehr auf dem Hof tätig sein konnte, kein Schluß auf ihre Wirtschaftsfähigkeit gezogen werden.
Die Rechtsbeschwerde bemängelt weiter, das Beschwerdegericht habe den Erfahrungssatz nicht berücksichtigt, daß ein Bauer, der einen Sohn hat, in erster Linie diesen zur Bewirtschaftung heranziehe und in der Wirtschaftsführung unterweise und nicht eine jüngere Tochter; es habe auch dem Zeugnis geglaubt, das der Vater der Antragsgegnerin über deren Beschäftigung in der Zeit vom 15. April 1926 bis 30. September 1930 ausgestellt habe. Sie macht endlich geltend, das Beschwerdegericht habe es an einer genügenden Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts fehlen lassen und somit gegen § 12 LVO verstoßen. Es sei über das Zeugnis des sachverständigen Zeugen BA. weggegangen, der der Antragsgegnerin die Fähigkeit zur Beherrschung der Außenwirtschaft abgesprochen habe, es habe sich begnügt, den Werdegang der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns datenmäßig festzustellen und sich auf die Zeugnisse von Landwirten gestützt, die der Ehemann der Antragsgegnerin aufgesetzt habe. Das Beschwerdegericht habe davon abgesehen, die Antragsgegnerin durch die sachkundigen Beisitzer auf ihre Kenntnisse und Fähigkeiten überprüfen zu lassen. Nicht einer der von dem Antragsteller angebotenen Zeugen sei von dem Beschwerdegericht gehört worden. Auch der Ehemann der Antragsgegnerin sei nicht auf seine Kenntnisse überprüft worden, das Beschwerdegericht habe seine Angaben ohne jede Nachprüfung hingenommen.
Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall ist die Entscheidung über eine Tatfrage, die der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur insoweit unterliegt, als ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder Verfahrensmängel geltend gemacht werden (OGHZ 2, 271 RdL 1950, 40; 3, 97 [100] = RdL 1950, 92; BGH in RdL 1951, 216).
Die Einwendungen, die die Rechtsbeschwerde gegen die Art und Weise erhebt, durch die das Beschwerdegericht zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin gelangt, sind zum größten Teil nicht begründet. Nach § 17 LVO entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen. Außerdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es kann also nicht geltend gemacht werden, die vom Antragsteller genannten Zeugen seien vom Beschwerdegericht nicht gehört worden. Von den in zweiter Instanz vom Antragsteller benannten Zeugen sollte übrigens keiner außer der in erster Instanz bereits vernommenen Frau Di. über die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin gehört werden. Es ist ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung, wenn geltend gemacht wird, den Zeugnissen des Vaters der Antragsgegnerin über deren Ausbildung in der Landwirtschaft oder einiger anderer Bauern über ihre Leistungen sei nicht zu glauben und das Gericht sei über das sachverständige Zeugnis des Ba. weggegangen, der der Antragsgegnerin die Fähigkeit zur Beherrschung der Außenwirtschaft abgesprochen habe. Das ist übrigens nicht richtig. Ba. hat als Zeuge angegeben, ob die Frau K. in der Lage sei, die Außenwirtschaft zu führen, wisse er nicht; er möchte aber annehmen, daß sie das mit Hilfe einer Fachkraft könne. Sie brauche auch in Anbetracht der Größe des Hofes nicht draußen mitzuarbeiten. Er sei aber der Ansicht, daß sie in der Lage sei, die körperlichen Arbeiten zu verrichten. Es kann auch nicht gerügt werden, das Beschwerdegericht habe die Erklärungen über die angebliche landwirtschaftliche Ausbildung des Ehemannes der Antragsgegnerin ohne Nachprüfung hingenommen, zumal auch jetzt nicht behauptet wird, diese Angaben seien unrichtig.
Mit Recht aber wird geltend gemacht, das Beschwerdegericht habe die Wirtschaftsfähigkeit nicht umfassend genug geprüft, es habe sich damit begnügt, den Werdegang der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes datenmäßig festzustellen und die vorgelegten Zeugnisse über ihre dabei gezeigten Leistungen zu prüfen.
Darüber, ob bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im allgemeinen ein strenger oder ein weniger strenger Maßstab angelegt werden soll, gehen die Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum auseinander. Einigkeit darüber besteht aber, daß strenge Anforderungen gestellt werden müssen, wenn zwei Bewerber sich gegenüberstehen, die in gleich nahem Verhältnis zu dem Übergeber stehen, wenn dies auch nicht die Wirkung haben darf, daß der Grundgedanke der Höfeordnung beiseite geschoben wird, wonach nur der wirklich Wirtschaftsunfähige ausscheiden muß (OLG Oldenburg in MDR 1949, 103 [109]; OLG Düsseldorf in HEZ 2, 129). Dieser Fall liegt hier vor. Andererseits ist bei der Wirtschaftsfähigkeit einer Frau zu beachten, daß sie ihre körperliche Mitarbeit im Hauswesen, im Garten und Stall leistet. Sie kann dabei für die Außenarbeit durch einen tüchtigen Ehemann oder auch durch eine bezahlte Kraft, sofern der Hof eine solche trägt, unterstützt und ergänzt werden (OLG Celle in Nds Rpfl 1948, 167; Lange-Wulff S. 162). Der Oberste Gerichtshof und der erkennende Senat haben aber in mehreren Entscheidungen (OGHZ 3, 97 [100] = RdL 1950, 92; BGH in RdL 1951, 216) sich dahin ausgesprochen, daß es bei mittelgroßen Höfen, zu denen auch der hier umstrittene Hof gehört, nicht ausreicht, wenn jemand in der Lage ist, vom Betriebsleiter angeordnete Arbeiten geschickt zu verrichten und einen bestimmten Acker sachgemäß zu bestellen, sondern daß dazu die Fähigkeit nötig ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen, eine Fähigkeit, die im allgemeinen niemand hat, der darin weder praktisch noch theoretisch geübt ist. In dieser Beziehung hat das Beschwerdegericht aber keine Feststellungen getroffen. Die Antragsgegnerin trägt zwar vor, das Beschwerdegericht habe stundenlang auf dem Hofe verhandelt und alle Verhältnisse gründlich überprüft, dies hat aber in den Gründen des Beschlusses zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit keinen Niederschlag gefunden. Die Rechtsbeschwerde rügt daher mit Recht, das Beschwerdegericht habe sich damit begnügt, den Werdegang der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes datenmäßig festzustellen. Aus ihm können allerdings wichtige Schlüsse gezogen werden. Aus diesen Daten ergibt sich aber, daß beide Ehegatten sich bisher überwiegend in abhängiger Stellung und auf eng umgrenzten Teilgebieten der landwirtschaftlichen Arbeit betätigten. Die bei dieser Tätigkeit in der Regel erworbenen Kenntnisse reichen aber für einen Hof dieser Größe nicht aus, auch wenn er, wie das Beschwerdegericht annimmt, keine besonderen Anforderungen stellt. Ob die Antragsgegnerin und ihr Ehemann auch höhere Fähigkeiten haben, untersucht das Beschwerdegericht nicht. Die vorgelegten Zeugnisse über die Tätigkeit der Antragsgegnerin sind sehr allgemein gehalten, wobei auch nicht geklärt ist, wie sie zustande gekommen sind. Der Antragsteller behauptet bei einigen, sie seien von dem Ehemann der Antragsgegnerin entworfen und den Betreffenden nur zur Unterschrift vorgelegt worden. Unter diesen Umständen wäre es allerdings geboten gewesen, ein Erkenntnismittel zu benutzen, auf das der erkennende Senat in einer früheren Entscheidung (RdL 1951, 216) hingewiesen hat, nämlich eine eingehende mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen, um zu klären, ob die Antragsgegnerin und ihr Ehemann tatsächlich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben, um den Hof selbständig bewirtschaften zu können. Daß dies geschehen sei, ergibt sich weder aus der Niederschrift über die auf dem Hof durchgeführte mündliche Verhandlung, noch aus dem Beschluß des Beschwerdegerichts, in dem nur gesagt ist, daß das Sach- und Streitverhältnis eingehend erörtert worden sei.
Die Sache bedarf deshalb noch weiterer Aufklärung. Die Entscheidung war daher aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten zu übertragen.