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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1952, Az.: V BLw 35/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1952
Aktenzeichen
V BLw 35/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 03.04.1951

Verfahrensgegenstand

Herausgabe gepachteter Grundstücke

Prozessführer

des Landwirts Hermann T. in S. Nr. ..., Kreis L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. in L.,

Prozessgegner

die Witwe Pauline T. geb. Sc. in S. Nr. ..., Kreis Lü., vertreten durch Rechtsanwalt Hennings in L.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Pächters wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. April 1951 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

Die Witwe Pauline T. ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Grundstücke in Größe von 11,82 Morgen, die im Grundbuch von S., Band III, Blatt ..., eingetragen und ihr im Jahre 1914 anläßlich ihrer Verheiratung von ihrem Vater als Mitgift übereignet worden sind. Ihr am 9. Juni 1926 verstorbener Ehemann war Eigentümer der im Grundbuch von S. Band IV, Blatt ... eingetragenen Brinksitzerstelle Nr. 33 in Schweskau von 6,50,92 ha, die in die alte hannöversche Erbhöferolle eingetragen war, aber nicht in die Erbhöferolle nach Reichserbhofrecht eingetragen worden ist.

2

Die Witwe Pauline T. hat bei ihrer Heirat im Jahre 1914 mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, durch den sich beide für den Fall, daß ihre Ehe kinderlos bleiben sollte, gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten. Für den Fall, daß bei dessen Tode eheliche Kinder vorhanden sein sollten, wurde dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauch an dem Nachlaß des erstverstorbenen Ehegatten eingeräumt. Der Nießbrauch sollte dem überlebenden, wenn er im Witwenstand bleibe, lebenslänglich und, wenn er wieder, heiraten sollte, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Anerben oder, falls dieser dann schon 25 Jahre alt sein sollte, bis zum Tag der Wiederverheiratung zustehen. Der überlebenden Ehefrau wurde für die Zeit nach Beendigung ihres Nießbrauchs ein den Kräften der Stelle angemessenes Altenteil an der dem Ehemann gehörenden Brinksitzerstelle Nr. ... in S. eingeräumt.

3

Aus der Ehe der Eheleute Adolf und Pauline T. sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Söhne Adolf und Hermann und eine Tochter Pauline. Nach dem Tode seines Vaters ist Adolf T. jun. als Eigentümer der Brinksitzerstelle im Grundbuch eingetragen worden. Er ist am 10. April 1944 gefallen. Seine Schwester Pauline ist am 4. April 1945 verstorben.

4

Durch Vertrag vom 30. November 1947 hat die Witwe T. die ihr gehörigen rund 12 Morgen sowie als Nießbraucherin die Brinksitzerstelle Nr. ... in S. nebst Inventar an ihren Sohn Hermann für die Zeit vom 1. Dezember 1947 bis zum 30. September 1959 zu einem Pachtzins von 900 RM verpachtet. Von dem Pachtzins sollten je 150 RM jeweils am 1. Oktober und 1. April und der Rest am Ende eines jeden Pachtjahres gezahlt werden. Die Parteien vereinbarten außerdem die Lieferung bestimmter Naturalien an die Verpächterin, die zum Marktpreis berechnet und am Ende eines jeden Pachtjahres auf den Pachtzins verrechnet werden sollten. Von der Verpachtung der Brinksitzerstelle wurden die zum Betriebe der mit ihr verbundenen Gastwirtschaft gehörigen Räume ausgenommen.

5

Die Verpächterin hat diesen Pachtvertrag am 7. Dezember 1949 fristlos gekündigt, weil der Pächter mit Pachtzinszahlungen von insgesamt 1.150 DM im Rückstand und auch der Verpflichtung zur Lieferung von Naturalien nicht in dem vereinbarten Umfang nachgekommen sei. Der Pächter hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, er schulde bisher insgesamt 1.500 DM und habe Gegenforderungen in Höhe von 1.462,33 DM, sodaß er nur mit 37,77 DM im Rückstand sei, die alsbald gezahlt werden würden. Er hat auch in Abrede gestellt, die Naturalien nicht vollständig geliefert zu haben, und lediglich eingeräumt, der Verpächterin statt eines Schweines von 3 Zentnern ein solches von 2 Zentnern angeboten zu haben, weil er ein schwereres nicht zur Verfügung gehabt habe. Der Pächter hat dementsprechend die Berechtigung der Verpächterin zur fristlosen Kündigung bestritten. Diese hat daraufhin bei dem Amtsgericht beantragt, den Pächter zur Herausgabe der gepachteten Grundstücke einschließlich des lebenden und toten Inventars zu verurteilen.

6

Das Amtsgericht hat das Pachtverhältnis zum 1. Oktober 1950 aufgehoben und den Pächter verurteilt, das Pachtland nebst Inventar zu diesem Zeitpunkt an die Verpächterin herauszugeben.

7

Der Pächter hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und um Zurückweisung des Antrags der Verpächterin gebeten. Er hat insbesondere geltend gemacht, der Nießbrauch, der die Grundlage des Pachtvertrages bilde, bestehe nicht mehr, weil die Verpächterin die Bestimmung des Erbvertrages, nach der der Nießbrauch im Falle der Wiederverheiratung ende, dadurch umgangen habe, daß sie seit etwa 20 Jahren mit dem Posthalter S. in wilder Ehe lebe. Diese wilde Ehe müsse einer vor dem Standesbeamten geschlossenen Ehe gleichgesetzt werden und zur Verneinung eines Nießbrauchsrechts der Verpächterin führen, die dann aber keinen Anspruch auf Herausgabe des Pachtobjekts habe, zumal da nicht einmal feststehe, ob die Besitzung nicht Erbhof gewesen und infolgedessen in sein alleiniges Eigentum übergegangen sei. Der Pächter hat deshalb am 20. April 1951 weiter beantragt, festzustellen, daß die Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung und der Nießbrauch der Verpächterin erloschen sei.

8

Die Verpächterin hat um Zurückweisung der Anträge des Pächters gebeten und ihr Herausgabeverlangen auch noch darauf gestützt, daß der Pächter die Wirtschaft immer mehr vernachlässige, sich ein Auto angeschafft habe und als Vertreter einer Spirituosenfabrik tätig sei. Sie hat dem Pächter und seiner Ehefrau ferner vorgeworfen, sie am 8. März 1951 mißhandelt zu haben.

9

Das Oberlandesgericht in Celle hat nach einer Beweisaufnahme durch Beschluß vom 3. April 1951 die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß eine Entscheidung über die am 20. April 1951 gestellten Anträge des Pächters vorbehalten bleibt.

10

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Pächters, mit der er die Zurückweisung des Antrages der Verpächterin erstrebt, die ihrerseits um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.

11

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

12

Das Beschwerdegericht hat zunächst ausgeführt, bei dem Abschluß des Pachtvertrages seien die Parteien offensichtlich davon ausgegangen, daß der Verpächterin auf Grund des Pachtvertrages der Nießbrauch an der Brinksitzerstelle, dem Hauptteil des Pachtgegenstandes, zustehe. Es hat diese Annahme als zutreffend bezeichnet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Besitzung Erbhofeigenschaft gehabt habe oder nicht. Die Klausel des Erbvertrages, daß der Nießbrauch bei der Wiederverheiratung des Überlebenden erlöschen solle, hat das Beschwerdegericht dahin ausgelegt, daß sie bezweckt habe, jedes Recht des zweiten Ehemannes an der Brinksitzerstelle auszuschließen. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Ein solches Recht habe nur durch eine Eheschließung mit ihren güterrechtlichen Folgen entstehen können. Der Nießbrauch der Verpächterin würde daher selbst dann nicht erloschen sein, wenn sie mit dem Zeugen Schäfke in wilder Ehe leben sollte, denn es gehe nicht an, ein solches Verhältnis einer wirklichen Ehe gleichzustellen. Außerdem solle die wilde Ehe auch schon seit 20 Jahren bestehen, sodaß der Pächter, der 1941 volljährig geworden sei, hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, sich auf das Erlöschen des Nießbrauchs zu berufen. Das habe er aber erst in der Beschwerdeinstanz getan. Unter diesen Umständen könne darin, daß eine Eheschließung unterblieben sei, trotz etwaiger eheähnlicher Beziehungen zwischen S. und der Verpächterin ein Handeln wider Treu und Glauben nicht erblickt werden. Außerdem habe eine wilde Ehe zwischen beiden tatsächlich nicht festgestellt werden können. Gegen das Fortbestehen des Nießbrauchs und damit des Pachtvertrages beständen demnach keine Bedenken.

13

Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Verpächterin sei zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages berechtigt gewesen und könne daher die Räumung der Pachtung verlangen. Diese Ansicht hat es darauf gestützt, daß der Pächter seit der Währungsreform keinen Pfennig Pacht und nicht einmal den von ihm errechneten Betrag von 37,77 DM an die Verpächterin gezahlt habe und Infolgedessen selbst dann mit mehr als einer Jahrespacht in Rückstand sei, wenn man seine Gegenforderung in voller Höhe absetze. Das Beschwerdegericht hat die Nichtzahlung des Pachtzinses dem Pächter zur Last gelegt; weil sie auf Umständen beruhe, die er zu vertreten habe, und zwar vor allem auf seiner unzureichenden Wirtschaftsführung.

14

Weiter hat das Beschwerdegericht ein Recht der Verpächterin zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus dem von der Zeugin B. bekundeten Verhalten des Pächters und seiner Ehefrau am 8. März 1951 hergeleitet. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Pächter an diesem Tage seine Mutter an beiden Schultern gefaßt und zur Scheunentür hinausgedrängt habe, während seine Ehefrau dabei nach der Verpächterin getreten habe, und darin ein Verhalten erblickt, welches das zulässige Maß selbst dann überschritten habe, wenn die Verpächterin schimpfend in die Scheune gekommen sei, um das Abholen von Vieh durch den Zeugen Lü. zu verhindern. Das Beschwerdegericht hat außerdem als dargetan angesehen, daß der Pächter bei weitem nicht so gewirtschaftet habe, wie die Verpächter in es auf Grund des Pachtvertrages verlangen könne. Dies hat das Beschwerdegericht daraus hergeleitet, daß jetzt nur noch zwei tragende Rinder vorhanden seien, während der Pächter bei Antritt der Pacht 3 Kühe, 1 Rind, 1 Schaf und vier Schweine übernommen habe, und daß er sich im Laufe des Verfahrens einen Personenkraftwagen angeschafft und eine Reisevertretung in Wein und Spirituosen übernommen habe. In Übereinstimmung mit dem ersten Richter hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, das Verhältnis der Parteien zueinander sei derart gespannt, daß ein weiteres gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr erwartet werden könne, und diese Spannungen seien nach dem festgestellten Verhalten des Pächters überwiegend von ihm verschuldet worden. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend die fristlose Kündigung als gerechtfertigt und den Räumungsantrag als begründet, die Sache also insoweit als entscheidungsreif angesehen, sich dagegen die Entscheidung über die am 20. April 1951 gestellten Feststellungsanträge vorbehalten.

15

Die Rechtsbeschwerde rügt in erster Linie, daß das Beschwerdegericht über den Herausgabeanspruch der Verpächterin befunden hat, ohne gleichzeitig über die Feststellungsanträge des Pächters zu entscheiden. Sie macht geltend, die Verpächterin könne die Herausgabe des Pachtobjekts nur verlangen, wenn der Nießbrauch noch bestehe, denn andernfalls habe lediglich der. Eigentümer einen Anspruch auf Räumung. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus: Wer Eigentümer der Brinksitzerstelle sei, stehe nicht fest. Wenn Anerbenrecht zur Anwendung komme, sei der Pächter Eigentümer geworden und als solcher berechtigt, die Herausgabe zu verweigern. Falls sich die Besitzung aber nach bürgerlichem Recht vererbt habe, könne nur Herausgabe an die Erbgemeinschaft verlangt werden. Das Beschwerdegericht hätte daher zunächst darüber entscheiden müssen, ob der Nießbrauch noch bestehe und ob die Besitzung ein Hof sei, sich also die Entscheidung über, diese beiden Punkte nicht vorbehalten dürfen.

16

Die Rechtsbeschwerde greift ferner die Auslegung an, die die Bestimmung des Erbvertrages über das Erlöschen des Nießbrauchs im Falle der Wiederverheiratung durch das Beschwerdegericht gefunden hat, und meint, der Erblasser habe durch diese Bestimmung erreichen wollen, daß der Hof der Familie erhalten bleibe, denn es liege auf der Hand, daß die Ehefrau, wenn sie nicht wieder heirate, alle Kräfte der Familie widmen werde, daß das aber nicht mehr der Fall sein werde, wenn sie durch eine zweite Ehe von dem Interessenkreis ihrer ersten Familie abgelenkt werde, da sie dann im Gegenteil bestrebt sein werde, den zweiten Ehemann und etwaige Kinder aus zweiter Ehe wirtschaftlich möglichst gut zu stellen und dies mit Mitteln des Hofes zu erreichen. Bei bestehendem Nießbrauch habe die Verpächterin, so macht die Rechtsbeschwerde ferner geltend, die Möglichkeit eines Rückgriffs auf die Mittel des Hofes in weitgehendem Maße, während das nicht der Fall sei, wenn, sie bei der Wiederverheiratung auf das für sie vorgesehene Altenteil angewiesen sei. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Gedanken und Erwägungen müßten auch dann Platz greifen, wenn die zweite Ehe nicht standesamtlich geschlossen sei, sondern nur defacto geführt werde, und will dementsprechend den Erbvertrag dahin auslegen, daß auch ein eheähnliches Verhältnis zum Erlöschen des Nießbrauchs führe. Sie hält auch den Tatbestand des § 162 Abs. 1 BGB für gegeben, und rügt, daß das Beschwerdegericht die für das Bestehen einer wilden Ehe angebotenen Beweise nicht erhoben und die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Nießbrauchs nicht geklärt habe.

17

Schließlich bemängelt die Rechtsbeschwerde noch, daß der Beschluß des Amtsgerichts eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalte und das Beschwerdegericht trotz Rüge dieses Mangels die Sache nicht an das Amtsgericht zurückverwiesen habe.

18

Die Rechtsbeschwerde mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

19

Zu Unrecht rügt sie allerdings, daß das Beschwerdegericht den erstinstanzlichen Beschluß, nicht aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht, zurückverwiesen habe, weil die Zustellung dieser Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt sei. Falls es wirklich an ihr gefehlt haben sollte, so hätte dies nur zur Folge gehabt, daß durch die Zustellung des Beschlusses die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Da der Pächter gegen die ergangene Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hat und die Sache so in die zweite Instanz gelangt ist, war für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, ob die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel unterblieben ist. Einer Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Beschwerdegericht und einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedurfte es daher aus diesem Grunde nicht.

20

Mit Recht rügt hingegen die Rechtsbeschwerde, daß das Beschwerdegericht dem Herausgabeantrage entsprochen hat, ohne zugleich auch über die von dem Pächter gestellten Feststellungsanträge zu entscheiden. Ihr kann allerdings darin nicht beigetreten werden, daß das Beschwerdegericht auch über die Frage der Hofeigenschaft hätte befinden müssen, ehe es dem Herausgabeantrage stattgab.

21

Für die Entscheidung über ihn kommt es in erster Linie darauf an, ob die Verpächterin im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses durch die ausgesprochene Kündigung berechtigt ist; die Herausgabe der Brinksitzerstelle an sich allein zu verlangen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn ihr, wie das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang angenommen hat, der Nießbrauch an der Stelle zusteht. In diesem Falle ist es für das Herausgabeverlangen unerheblich, nach welchem Recht und auf wen sich die Besitzung bei dem Tode des Adolf T. jun. vererbt hat. Falls die Verpächterin hingegen kein Nießbrauchsrecht haben sollte, könnte ihr möglicherweise ein Recht zum Besitz der Stelle nicht oder doch nicht allein zustehen. In diesem Falle käme es darauf an, wer Eigentümer der Besitzung geworden ist und als solcher die Herausgabe bei Beendigung des Pachtverhältnisses verlangen kann. Das Beschwerdegericht hätte, da die Verpächterin sich auf den Nießbrauch stützt und der Pächter ihn als erloschen ansieht, nicht über den Herausgabeanspruch befinden dürfen, ohne zugleich zu der Frage, ob der Nießbrauch erloschen ist, eindeutig Stellung zu nehmen. Das ist nicht geschehen, denn hinsichtlich dieser Frage ist der angefochtene Beschluß in sich widerspruchsvoll. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß der Verpächterin zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages der Nießbrauch an der Brinksitzerstelle zugestanden hat. An anderer Stelle hat es gesagt, gegen das Fortbestehen des Nießbrauchs beständen keine Bedenken, nachdem es zuvor sich mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob die behauptete wilde Ehe auf den Bestand dieses Rechts Einfluß gehabt haben könne. Im Gegensatz zu diesen Ausführungen hat das Beschwerdegericht abschließend die Sache aber nur hinsichtlich des Räumungsantrages für entscheidungsreif angesehen. Damit hat es unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß nach seiner Ansicht der Antrag des Pächters, festzustellen, daß der Nießbrauch erloschen ist, noch nicht entscheidungsreif ist, obwohl es sich mit dem diesbezüglichen Einwand des Pächters gegen den Herausgabeanspruch auseinandergesetzt und ihn für nicht durchgreifend erachtet hat. Eine endgültige Entscheidung über diesen Feststellungsantrag hat das Beschwerdegericht jedenfalls nicht getroffen. Er durfte aber nicht einerseits über das Bestehen des Nießbrauchs als einer Vortrage der Entscheidung über den Herausgabeanspruch befinden und sich andererseits die Entscheidung über die Frage, ob der Nießbrauch erloschen ist, vorbehalten, weil sie noch nicht entscheidungsreif sei. Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Falle eine Teilentscheidung erlassen. Das ist an sich zulässig. Nach Zivilprozeßrecht wäre aber eine Teilentscheidung, wie sie das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle erlassen hat, unzulässig, denn eine Teilentscheidung muß den Teil des Streitgegenstands, den sie betrifft, für die. Instanz endgültig regeln. Dieser Teil darf durch den weiteren Verlauf des Verfahrens unter keinen Umständen mehr berührt werden, insbesondere muß es ausgeschlossen sein, daß die Schlußentscheidung möglicherweise der Teilentscheidung widerspricht (RGZ 143, 171 u. 151, 382; Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 5. Aufl. § 55 II, 1 u. 2; Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. § 301 Anm. II, 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl. § 301 Anm. 2). Dieser Grundsatz des Prozeßrechts muß auch in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit in dem Verfahren nach der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen Anwendung finden, denn die Gründe, aus denen im Prozeßverfahren ein Teilurteil in den gedachten Fällen unzulässig ist, treffen hier in gleicher Weise zu. Im vorliegenden Fälle hat das Beschwerdegericht angenommen, der Herausgabeantrag der Verpächterin sei auf Grund ihres Nießbrauchs und ihres Rechts zur fristlosen Kündigung gerechtfertigt. Wenn sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellen sollte, daß der Nießbrauch bereits erloschen ist, so würde damit eine der Grund lagen der Teilentscheidung entfallen und es zu sich widersprechenden Entscheidungen in der gleichen Frage kommen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der strittige Punkt den Gegenstand der Teilentscheidung bildet oder ob über ihn nur als Vortrage befunden worden ist. Das Beschwerdegericht hätte danach, wie der Rechtsbeschwerde zugegeben ist, eine Teilentscheidung über den Antrag der Verpächterin nicht erlassen dürfen, ehe nicht alle Einwende des Pächters gegen den Herausgabeanspruch der. Verpächterin geprüft waren und sich als unbegründet herausgestellt hatten oder durch Gegeneinwendungen entkräftet waren. Die Behauptung des Pächters, der Nießbrauch sei erloschen, stellte einen Einwand dar, der, wie das Beschwerdegericht offensichtlich selbst angenommen hat, bei der Entscheidung über den Räumungsanspruch beachtet werden mußte. Die Teilentscheidung war danach im vorliegenden Falle unzulässig und mußte schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Zugleich war die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses zunächst über den Einwand des Nichtbestehens des Nießbrauchs und die damit zusammenhängenden Fragen befindet. Dabei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, daß der Nießbrauch der Verpächterin durch den Erbvertrag vom 20. Mai 1914 zugewendet worden ist, es sich also nicht um ein kraft Gesetzes entstandenes Recht handelt, und daß eine Bestellung des Nießbrauchs durch Eintragung im Grundbuch bisher nicht erfolgt ist, aber möglicherweise in dieser Einsicht eine Verpflichtung des oder der Erben besteht.

22

Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde auch, die Ansicht des Beschwerdegerichts über den Zweck der Klausel des Erbvertrages betreffend die Wiederverheiratung des Überlebenden angegriffen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, durch diese Bestimmung habe jedes Recht des zweiten Ehemanns an der Brinksitzerstelle ausgeschlossen werden sollen, ist mit den einschlägigen Bestimmungen des Erbvertrages nicht zu vereinbaren. Das Beschwerdegericht hat übersehen, daß der Verpächterin, wenn sie vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Anerben wieder geheiratet hätte, der Nießbrauch nach den Bestimmungen des Erbvertrages gleichwohl bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Anerben zugestanden hätte. Danach kann mit der fraglichen Klausel nicht beabsichtigt gewesen sein, den zweiten Ehemann von jedem durch die Eheschließung begründeten Recht an der Besitzung auszuschließen, zumal da für den hier angenommenen Fall keine seine Rechte einschränkende Bestimmung getroffen worden ist, wie es durch eine Anordnung nach Maßgabe der §§ 1369, 1440, 1526 BGB hätte geschehen können. Die Ansicht des Beschwerdegerichts über den Sinn und Zweck der fraglichen Klausel ist danach nicht haltbar. Auch insoweit bedarf die Sache, falls es hierauf ankommen sollte, einer erneuten Prüfung und Würdigung.

23

Bei einer etwaigen erneuten Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des § 162 Abs. 1 BGB gegeben ist, wird zu beachten sein, daß die Verpächterin bisher nicht die Möglichkeit hatte, den Zeugen S. zu heiraten, denn nach dem eigenen Vorbringen des Pächters besteht dessen Ehe noch heute, sodaß eine Eheschließung zwischen der Verpächterin und S. schon aus diesem Grunde unterbleiben mußte.

24

Falls die erneute Prüfung ergeben sollte, daß der Verpächterin der Nießbrauch an der Brinksitzerstelle zusteht und sie danach zur Kündigung des Pachtverhältnisses an sich legitimiert war, wird das Beschwerdegericht auch die Frage erneut prüfen müssen, ob hinreichende Gründe zu einer fristlosen Kündigung vorhanden gewesen sind. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluß gesagt, die Nichtzahlung des Pachtzinses sei auf Umstände zurückzuführen, die der Pächter zu vertreten habe. Es hat diese Umstände aber nicht angeführt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, daß hieran vor allem die unzureichende Wirtschaftsführung des Pächters schuld sei. Soweit also weitere Umstände angenommen worden sind, fehlt es an ihrer Angabe und der erforderlichen Begründung, sodaß in diesem Punkte eine Nachprüfung der Entscheidung nicht möglich ist. Die unzureichende Wirtschaftsführung leitet das Beschwerdegericht offenbar daraus her, daß der Viehbestand zurückgegangen ist, der Pächter einen Kraftwagen angeschafft und eine Vertretung übernommen hat. Diese Tatsachen allein lassen indessen auf eine unzulängliche Wirtschaftsführung nicht schliessen; es wird vielmehr erforderlich sein, den Sachverhalt in diesem Punkte genauer aufzuklären und dabei auch auf das Vorbringen des Pächters einzugehen. Gleiches gilt von der Feststellung des Beschwerdegerichts, die Spannungen zwischen den Vertragsparteien seien überwiegend auf das Verhalten des Pächters zurückzuführen, denn auch insoweit fehlt es in dem angefochtenen Beschluß an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, da der Vorfall am 8. März 1915 allein die Ansicht des Beschwerdegerichts schon deshalb nicht zu tragen vermag, weil die Spannungen bereits weit früher entstanden sind und das Vorkommnis am 8. März 1951 daher nur im Rahmen des gesamten Verhaltens beider Parteien zuverlässig gewürdigt werden kann.

25

Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zu neuer Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche