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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1958, Az.: III ZR 97/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1958
Aktenzeichen
III ZR 97/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) - 10.01.1957

Prozessführer

1.) des Fabrikanten Karl K., W., A.straße ...,

2.) der Erben der verstorbenen Ehefrau K., nämlich a) des Prof. Dr. Theodor B. in W., b) des Dr. Willi B., W., B., c) der Ehefrau Helene K. geb. K., W., A.str. ... d) der Ehefrau Johanna S. geb. K., W., A.str. ..., e) der Witwe Ludwiga B. geb. P., H., M.str. ...,

Prozessgegner

1.) die Stadt W., vertreten durch ihren Magistrat,

2.) die Gemeinnützige W. Wohnbau GmbH in W., vertreten durch ihren Geschäftsführer,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. Januar 1957 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger waren Eigentümer zweier Flurstücke in W. mit einer Gesamtgröße von 1.385 qm. Diese wurden durch Verfügung der Beklagten zu 1) vom 15. März 1949 auf Grund des Hess. Leistungspflichtgesetzes i.d.F. vom 31. Juli 1947 (Hess. GVBl S. 58) beschlagnahmt und für die Beklagte zu 1) "zunächst zum Gebrauch" in Anspruch genommen, um dort durch die Beklagte zu 2) für die amerikanische Besatzungsmacht Wohnbauten errichten zu können. Alsbald nach der Inanspruchnahme wurden auf dem den Klägern damals entzogenen Gelände ebenso wie auf dem gesamten Geländekomplex, der auf gleiche Weise für den gleichen Zweck erfaßt worden war, durch die Beklagte zu 2) Wohnblocks für die amerikanische Besatzungsmacht errichtet; auch wurde das gesamte Gelände durch Neuanlagen und Ausbau der Straßen erschlossen. Die Wohnblocks sind in Gruppenbauweise zwei- und dreigeschossig errichtet worden.

2

Nachdem das gesamte Gelände so ausgebaut und erschlossen worden war, enteignete die Beklagte zu 1) die den Klägern gehörenden und bereits am 15. März 1949 beschlagnahmten Grundstücksflächen von 1.385 qm auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 durch Enteignungsbeschluß vom 29. August 1952 - zugestellt am 4. September 1952 - zugunsten, der Beklagten zu 2), da sich die Kläger zu einem freihändigen Verkauf an die Beklagte zu 2) nicht bereitgefunden hatten. Als Entschädigung wurde dabei ein Betrag von 4 DM je qm also von insgesamt 5.540 DM festgesetzt.

3

Der von den Klägern nur gegen die Höhe der Entschädigung eingelegte Einspruch ist durch bisher nicht zugestellten Einspruchsbescheid der Beklagten zu 1) vom 31. Oktober 1952 zurückgewiesen worden.

4

Mit der am 6. November 1952 eingereichten und am 6. Dezember 1952 zugestellten Klage begehren die Kläger eine höhere Festsetzung der Enteignungsentschädigung, da die von der Beklagten zugebilligte Entschädigung nicht dem wirklichen Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt seiner Enteignung entspreche. Schon vor der Bebauung des beschlagnahmten Geländes durch die Beklagte zu 2) habe es sich bei diesem Grundbesitz um Baugelände gehandelt, das damals bereits einen Verkehrswert von 10 DM je qm gehabt habe. Mit der Bebauung dieses Geländes, die vor der Enteignung vollendet gewesen sei, sei der Wert des Grund und Bodens noch wesentlich gestiegen. Unter Zugrundelegung eines Wertes des Grund und Bodens einschließlich der errichteten Wohnhäuser in Höhe von insgesamt 175.650 DM entfalle auf den Bodenwert mindestens 10 % dieses Gesamtwertes, also 17.565 DM. Dieser Wert entspreche einem Bodenpreis des enteigneten Geländes von ca 12,70 DM je qm. Selbst wenn man vom Stoppreis ausgehe, sei zu berücksichtigen, daß infolge der Bebauung des gesamten Geländes dieses allgemein erheblich wertvoller geworden sei, insbesondere dadurch, daß die Bebauungsweise dieses Geländes geändert worden sei. Nachdem dort früher nur Einfamilienhäuser hätten errichtet werden können, sei vor der Enteignung eine Bebauung mit zwei- und dreigeschossigen Häusern allgemein zugelassen worden.

5

Die Beklagten müßten den Mehrbetrag auch ab 1. September 1952 verzinsen, da die Kläger bei rechtzeitiger Zahlung der vollen Entschädigung diesen Betrag für steuerbegünstigtes Sparen hätten benutzen oder aber in Hypotheken gewinnbringend anlegen können.

6

Die Kläger haben demgemäß beantragt, beide Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außer den ihnen nach dem Enteignungsbeschluß vom 29. August 1952 bereits gezahlten 5.540 DM noch weitere 12.025 DM nebst 9 % Verzugszinsen seit dem 1. September 1952 zu zahlen.

7

Beide Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie halten mit näherer Begründung die den Klägern zugebilligte Entschädigung bei dem hier gegebenen Sachverhalt für angemessen und gerechtfertigt.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger die Zahlung weiterer 11.426 DM nebst Zinsen begehrt; das entspricht einem Wert von rund 12,25 DM je qm des enteigneten Geländes. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, über die festgesetzte Entschädigung von 5.540 DM hinaus noch weitere 969,50 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. September 1952 zu zahlen, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche weiter, soweit sie abgewiesen worden sind. Die Beklagten bitter um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

1.)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage nach § 43 HAG zulässig und rechtzeitig erhoben ist; ferner daß grundsätzlich für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung der Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Enteignung - hier also am 4. September 1952 - in Frage kommt, und die Bestimmung in § 41 HAG, nach der für die Bewertung des Grund und Bodens auf den gemeinen Wert am 1. Januar 1935 abzustellen sei, wegen ihres Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig und daher unbeachtlich ist (vgl. BGHZ 19, 139 und LM Nr. 8 zu Hess.AufbauG).

11

2.)

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die am 15. März 1949 auf Grund des Hessischen Leistungspflichtgesetzes erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger sei eine Vorstufe der Enteignung, die hier der vorläufigen Besitzeinweisung des § 22 HAG gleichzusetzen sei. Eines Zurückgreifens auf § 22 HAG bedarf es aber nicht, um zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Ergebnis zu gelangen, daß nämlich bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung die durch die Bebauung und sonstige Erschließung dieses Geländes eingetretenen Wertverbesserungen des Grundstücks der Kläger außer Betracht zu bleiben habe.

12

Nach einem allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts, wie er insbesondere in § 10 Abs. 2 Pr EnteignungsG zum Ausdruck gekommen und teilweise auch in § 10 des späteren Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 aufrechterhalten worden ist, müssen Wertverbesserungen, die ganz ohne Zutun des bisherigen Eigentümers lediglich durch das neue "Enteignungsunternehmen" und die Tätigkeit des "Enteignungsunternehmers" selbst, also gerade erst in Erwartung oder infolge der Enteignung eingetreten sind oder vorgenommen worden sind, bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung für das betroffene Grundstück außer Ansatz bleiben. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die ganze Aufschließung des betreffenden Geländes sowie dessen Bebauung und Verbesserung zu "Bauland frei von allen Kosten" lediglich aus Anlaß der Errichtung der Wohnbauten für die Besatzungsmacht von der begünstigten Beklagten zu 2) vorgenommen worden. Das Oberlandesgericht hat weiter festgestellt, daß bereits die nach dem Hess. Leistungspflichtgesetz am 15. März 1949 erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger, durch welche diesen der Besitz und die Nutzung des Grundstücks entzogen wurde, zu dem ausschließlichen Zweck der sofortigen Bebauung mit Wohnblocks für die amerikanische Besatzungsmacht erfolgt ist, und daß schon zu diesem Zeitpunkt feststand, daß mangels einer Bereitwilligkeit der Kläger zu einem freiwilligen Verkauf des Grundstücks dieses zu Gunsten der Beklagten zu 2) auch enteignet werden würde und müßte. Entgegen der Meinung der Revision enthalten diese Feststellungen keine Widersprüche, wenn bei der Inanspruchnahme des Grundstücks "zunächst zum Gebrauch" von der Beklagten zu 1) vorerst ein späterer freihändiger Ankauf des Grundstücks ins Auge gefaßt und auch tatsächlich versucht wurde. Denn die endgültige, zwangsweise Entziehung des Besitzes und Eigentums sollte nur erfolgen, wenn sich die Kläger zu einem freiwilligen Verkauf ihres Grundstücks nicht bereitfanden, wie dies dann später auch geschehen ist. Schließlich ist unstreitig der gesamte Geländekomplex, auf dem die Wohnungsbauten für die Besatzungsmacht von der Beklagten zu 2) errichtet worden sind, auf die gleiche Weise und für den gleichen Zweck wie im Falle der Kläger von der Beklagten zu 1) auf Grund des Hess.Leistungspflichtgesetzes "zunächst zum Gebrauch", d.h. hier zur sofortigen Bebauung und weiteren Erschließung, in Anspruch genommen worden.

13

Aus diesem Sachverhalt folgt, daß es sich hier um einen einheitlichen Tatbestand handelt, der auch nur als Einheit rechtlich gewertet werden kann. Die Gebrauchsentziehung des gesamten Geländekomplexes einschließlich des Grundstücks der Kläger erfolgte zum alleinigen Zweck seiner sofortigen (auch tatsächlich durchgeführten) Bebauung und Erschließung durch die Beklagte zu 2) zwangsweise durch hoheitlichen Akt. Daß solche hoheitlichen Maßnahmen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, gestützt auf das Reichsleistungsgesetz oder auf das landesrechtliche Leistungspflichtgesetz, Enteignungscharakter haben ist vom erkennenden Senat stets angenommen worden. Ob die spätere endgültige Bereinigung der Eigentumsverhältnisse durch freihändigen Ankauf oder durch Enteignung (im Falle der mangelnden Bereitwilligkeit der Eigentümer zu einen, freiwilligen Verkauf) erfolgt, ist bei der in solchen Fällen gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise belanglos. Das hat zur Folge, daß bei Beantwortung der Frage, von welchem Zustand (Qualität) des Grundstücks bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung auszugehen ist, hier der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme oder der tatsächlichen "Besitzeinweisung" maßgeblich ist (vgl. BGHZ 12, 357, 374 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] und Urteil - III ZR 181/56 - vom 24. Februar 1958 S. 11 [insoweit in BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] nicht abgedruckt]). Das Berufungsgericht hat also bei seiner Wertberechnung ohne Rechtsirrtum auf den Zustand des Grundstücks der Kläger abgestellt, wie er ohne Bebauung und weitere Erschließung dieses Geländes am 4. September 1952 gewesen wäre, und ist dabei mit Recht davon ausgegangen, daß der Grund und Boden nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien nur als sog. Baurohland zu werten ist.

14

Daß die Kläger für ihren Standpunkt, das Grundstück sei zunächst als bebautes Gelände zu werten, nichts aus dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in LM Nr. 7 zur Preisstopverordnung herleiten können, da jener Sachverhalt anders gelagert war, hat schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt.

15

Soweit die Revision einen Verfahrensverstoß nach § § 397, 402 (411) ZPO daraus herleiten will, daß das Oberlandesgericht entgegen dem Antrag der Kläger den Obergutachter Wagenbach nicht zur mündlichen Verhandlung geladen hat, um die Frage nach dem Wert des bebauten Grund und Bodens im Zeitpunkt der Enteignung zu klären, geht diese Rüge ins Leere. Denn der Berufungsrichter konnte, wie ausgeführt, mit Recht diese Frage offenlassen, da der Wert des Grundstücks unter Außerachtlassung der Bebauung festzusetzen ist.

16

3.)

Denn das Berufungsgericht bei seiner Wertberechnung die Preisstopvorschriften anwendet, weil die Enteignung des Grundstücks der Kläger am 4. September 1952 noch in die Geltungszeit der Preisstopverordnung fällt, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 13, 378 und Urteil des Senats vom 10. Februar 1958 - III ZR 153/56 - in MDR 58, 411).

17

Soweit der Tatrichter auf Grund von Sachverständigengutachten, die unter Heranziehung von Vergleichsverkäufen, erstellt worden sind, zu der Überzeugung gekommen ist, daß für das enteignete Grundstück der Kläger als unbebautes und nicht weiter erschlossenes sog. Baurohland für 1936 ein Stoppreis von 4,25 DM anzunehmen ist, läßt dies einen in der Revisionsinstanz nach § 287 ZPO beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

18

Das Oberlandesgericht erwägt weiter zutreffend, daß dieser Stoppreis für 1936 eine Erhöhung insoweit zulasse, als inzwischen tatsächliche, den Wert des Grundstücks beeinflussende Umstände eingetreten sind (so auch die ständige Rechtsprechung des Senats , z.B. Urteile vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - S. 4 und vom 10. Februar 1958 - III ZR 153/56 - S. 7 u.a.).

19

Es führt hierzu aus, daß - alle Verbesserungen, die durch die Wohnbauten für die Besatzungsmacht verursacht worden sind, weggedacht - die Verkehrslage des hier als Baurohland zu wertenden Grundstücks der Kläger sich nicht wesentlich geändert habe und eine Erhöhung des Stoppreises nicht rechtfertige. Entgegen dem Obergutachten des Sachverständigen Wagenbach, dem das Berufungsgericht im übrigen folgt, sei der Grundstückswert aber auch nicht deshalb höher anzusetzen, weil durch die veränderte Bauweise - statt der bisherigen Einfamilienhäuser nunmehr zwei- und dreigeschossiger Gruppenbau - eine höhere Nutzungsmöglichkeit gewährleistet sei. Hierzu stellt das Oberlandesgericht unangefochten fest, daß diese Wertverbesserung allein auf der Errichtung der amerikanischen Wohnbauten beruhe und ohne dieses "Unternehmen" der Beklagten eine Werterhöhung dieses Geländes hinsichtlich seiner finanziellen Auswertung gegenüber 1936 nicht erfolgt sei. Ohne die Errichtung dieser Wohnblocks für die amerikanische Besatzungsmacht seien solche Bauten in der dortigen Gegend niemals in Frage gekommen. Die durch den Baugebietsplan der Beklagten zu 1) vom 27. Oktober 1950/16. April 1951 vorgenommene allgemeine Umstufung des dortigen gesamten Baugebiets von der Bauklasse D 3 (zweigeschossige offene Bauweise) in die nach B 3 (dreigeschossige in Gruppenbauweise) sei ebenfalls nur im Hinblick auf die nun einmal dort errichteten Wohnblocks der amerikanischen Besatzungsmacht erfolgt; damit sei also nur den Tatsachen Rechnung getragen, die durch den Enteignungszweck oder die neue "Anlage" geschaffen worden seien. Deshalb könnten die Kläger auch hieraus keine Erhöhung des Stopwertes herleiten.

20

Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn nach den Ausführungen oben unter 2) haben alle Wertverbesserungen des enteigneten Grundstucks außer Betracht zu bleiben, die nach dem 15. März 1949 durch die Errichtung der Wohnbauten in diesem Gelände für die Besatzungsmacht verursacht oder ausgelöst worden sind. Das ist aber nach den tatrichterlichen Feststellungen der Fall, soweit die Kläger die in diesem Zusammenhang behaupteten Wertverbesserungen berücksichtigt verlangen.

21

4.)

Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung den ermittelten Grundstoppreis von 4,25 DM je qm um 10 % auf 4,70 DM je qm erhöht, weil die Freisbehörde zur Zeit der Enteignung der Kläger allgemeine Überschreitungen der Stoppreise um 10 % im Bereich der Beklagten zu 1) zugelassen habe. Es lehnt aber eine Erhöhung um 50-70 %, wie sie die Kläger unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 19. Februar 1953 - I B 4/U 5726/53 - für angemessen halten, ab. Dieser Erlaß stehe wohl im Zusammenhang mit dem damals in Vorbereitung befindlichen Baulandbeschaffungsgesetz, das in seinem § 10 eine Berücksichtigung der Geldentwertung vorsehe. Daraus könne aber nichts für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Enteignung vom 4. September 1952 hergeleitet werden.

22

Der Berechnungsweise des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Es hat die Enteignungsentschädigung so ermittelt, daß es unter Zugrundelegung eines berichtigten Stoppreises von 4,70 DM je qm und einer enteigneten Fläche von 1.385 qm einen insgesamt geschuldeten Betrag von 6.509,50 DM errechnet und davon die bereits gezahlten 5.540 DM abgezogen hat, so daß es zu einer Urteilssumme von 969,50 DM gekommen ist. Dabei hat es nicht beachtet, daß die Kläger keine angemessene Entschädigung erhalten, wenn der ihnen zu unrecht vorenthaltene Teil ihrer Entschädigung nach Maßstäben berechnet wird, die im Zeitpunkt der Enteignung richtig gewesen sein mögen, die aber keine Gültigkeit mehr haben können, wenn sich, wie die Kläger behaupten, bis zum Zeitpunkt der Bemessung der restlichen Entschädigung der Wert - auch preisgestoppter - Grundstücke wesentlich erhöht hatte.

23

Aus dem von den Beklagten nicht angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die beklagte Stadt für die Kläger eine Enteignungsentschädigung festgesetzt hat, die um 969,50 DM oder um etwa 16,7 % unter dem Betrag liegt, der den Klägern schon nach dem Berufungsurteil zukommt. Eine um einen derartigen Betrag und um einen derartigen Prozentsatz zu niedrige Festsetzung kann nicht als eine nur unwesentlich niedrigere Schätzung des Grundstückswerts durch die Verwaltungsbehörde angesehen werden. Durch diese nicht unwesentliche unrichtige Festsetzung der Enteignungsentschädigung wurden die Kläger zur Klageerhebung gezwungen. In solchen Fällen verschiebt sich in Zeiten schwankender Preise der grundsätzlich maßgebende Zeitpunkt der Enteignung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Zivilrechtsweges (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; für das Hessische Aufbaugesetz BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]). Preissteigerungen am Grundstücksmarkt ist solchenfalls nicht nur dann Rechnung zu tragen, wenn sie auf dem Wegfall aller Preisbindungen beruhen, wie bei bebauten Grundstücken, um die es sich in BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] handelte, sondern auch dann, wenn bei fortbestehenden Preisstopbestimmungen zu den - für den Zeitpunkt der Enteignung berichtigten - Stoppreisen von 1936 allgemein Zuschläge gemacht und geduldet worden sind. Denn nur, wenn der erhöhte, nunmehr allgemein für zulässig gehaltene gemeine Wert zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung der Bemessung der Entschädigung zugrunde gelegt wird, erhält der Enteignete eine angemessene Entschädigung, die es ihn ermöglicht, ein dem enteigneten Grundstück etwa gleichwertiges Objekt zu erwerben. Gehen die Zuschläge zum Stoppreis, wie die Kläger behaupten, in dem nunmehr maßgebenden Zeitpunkt weit über den Zuschlag von 10 % hinaus, den das Berufungsgericht berücksichtigt hat, dann ergibt sich ein über das Berufungsurteil hinausgehender weiterer Entschädigungsanspruch.

24

5.)

Da der ursprünglich festgesetzte Entschädigungsbetrag von 5.540 DM nach dem eigenen Vorbringen der Kläger an diese bereits gezahlt worden ist, geht es jetzt nur noch um die Berechnung der Restzahlung der angemessenen Entschädigung. Deren Höhe ergibt sich nicht einfach durch Abzug der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigung von dem für den späteren Zeitpunkt vom Gericht errechneten höheren Gesamt-Entschädigungsbetrag. Vielmehr kann sich nur der bei der ersten Entschädigungsfestsetzung vorenthaltene Restbetrag im Verhältnis der Preis- oder Wertsteigerung bis zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt erhöhen. Hinweise, wie in diesem Fall der Restbetrag zu errechnen ist, hat der Senat in BGHZ 26, 373, 377 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] gegeben, auf die hier verwiesen werden kann.

25

Nach alledem ergibt sich, daß das angefochtene Urteil nicht gehalten werden kann, weil bei Bemessung der Restzahlung der Entschädigung auf die Wert- und Preisverhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Zivilrechtszuges abzustellen ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen über die Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den genannten Zeitpunkt nötig sind, muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen ist (§ § 564, 565 Abs. 1 ZPO).

Dr. Geiger Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla