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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1958, Az.: III ZR 166/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1958
Aktenzeichen
III ZR 166/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Koblenz - 28.05.1957

Prozessführer

der Stadt N., vertreten durch den Bürgermeister,

Prozessgegner

die Firma N., Eisenbau, B. KG., N., D. Straße,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am Abend des 22. März 1955 geriet der PKW der Klägerin auf der Bundesstraße 42 auf der Auffahrt der Wiedbrücke zwischen den Orten Neuwied und Irlich auf die linke Fahrbahnseite der Straße, die in seiner Fahrtrichtung (von Neuwied nach Irlich) eine scharfe Rechtskurve aufwies, überfuhr den schmalen Gehweg, stürzte über die mehrere Meter hohe Uferböschung in die hier etwa 3,50 m tiefe Wied und wurde erheblich beschädigt.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für die Schäden an dem Wagen in Höhe von 4.000 DM nebst Zinsen. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte sei für diesen Straßenteil als Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 42 straßenbau- und verkehrssicherungspflichtig. Sie habe keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen, den ungewöhnlichen Verlauf der Kurve kenntlich zu machen.

3

Insoweit ist festgestellt: Das Wetter war dunstig und trübe, die Fahrbahn naß und schlüpfrig. Ein Kurvenschild wies etwa 200 m vor der Kurve auf diese hin. In einer Entfernung von 170 m befand sich außerdem ein Achtungschild "Allgemeine Gefahrenstelle" mit der. Aufschrift "Gefahrenstelle auf 500 m, langsam fahren!". Darunter stand das Wort "Brückenengpaß." Vor der Kurve sind Markierungsnägel in die Fahrbahn eingelassen. Sie sind nicht durch die Kurve hindurchgeführt, sondern hören in ihrer Mitte, etwa 25 m vor der Wiedbrücke, auf, da die sich verengende Fahrbahn eine Teilung der Straße in zwei Fahrbahnseiten nicht zuläßt. Das Eisenrohrgeländer, das an der Unfallstelle des linken Gehweges - in Richtung Irlich gesehen - zur Wiedböschung hin angebracht war, war durch einen früheren Unfall in einer Breite von 4 - 6 m zerstört und noch nicht wieder hergestellt.

4

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe das genannte Gitter wieder herstellen müssen. Sie habe Richtungsweiser über den weiteren Verlauf der Kurve anbringen müssen und habe das Geländer so verstärken müssen, daß es von der Straße abkommende Fahrzeuge vor dem Herunterstürzen auffangen konnte. Sie behauptet, bei Dunkelheit erwecke die Straße durch das Aufhören der Nagelung den Eindruck, daß sie von jener Stelle an geradeaus verlaufe. Dieser Eindruck sei verstärkt worden durch das Fehlen des Gehweggitters und ferner dadurch, daß die Lichter der auf der gegenüberliegenden Wiedseite herankommenden Fahrzeuge den Anschein erweckten, daß dort die Straße etwa in gerader Fortsetzung über die Unfallstelle hinaus, also über den Böschungsrand hinaus weiterführe.

5

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Unfallstelle nicht zu dem Teil der Ortsdurchfahrt gehöre, für die sie die Straßenbaulast trage; mindestens obliege ihr nicht die Verwaltung dieser Ortsdurchfahrt. Sie behauptet, bei genügender Vorsicht sei auch bei Dunkelheit der Verlauf der Kurve für Kraftfahrer zu erkennen. Das zerstört gewesene Gehweggeländer habe nur dem Schutz der Fußgänger gedient, sei aber zum Auffangen von Fahrzeugen, die von der Straße abkommen, zu schwach gewesen. Für die Unterhaltung dieses Gitters sei die Bundesbahn verantwortlich. Der Unfall sei durch den Fahrer des PKW schuldhaft herbeigeführt worden, denn dieser sei übermüdet, wahrscheinlich auch angetrunken gewesen; die Reifen des Kraftwagens seien stark abgenutzt gewesen und deshalb auf der regenfeuchten Straße ins Rutschen gekommen.

6

Der Fahrer des Wagens ist wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung - einer der Insassen ist beim Absturz in die Wied ertrunken und ein anderer körperlich verletzt worden - rechtskräftig zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

7

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der volle Klagabweisung erstrebt wurde, und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der Verurteilung zum Ersatz der Hälfte des Schadens erstrebt wurde, sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung zugelassen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegen "denjenigen, der den gefährlichen Zustand geschaffen hat, indem er den Verkehr tatsächlich zugelassen hat oder hat andauern lassen, und der dieser Gefahrenlage zu begegnen imstande ist". Entscheidend ist deshalb nicht darauf abzustellen, wer die Straßenbaukosten endgültig zu tragen hat, sondern darauf, wer "in Ausübung der ihm übertragenen Verwaltungs- und Unterhaltungsbefugnisse den Gefahren begegnen kann, die von einem ordnungswidrigen Zustand einer Straße drohen" (BGHZ 14, 83 [86/7]). Deshalb kommt es darauf an, wer die Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich der Straßenstelle hat, an der der Unfall sich ereignet hat (BGHZ a.a.O.; 16, 95; 24, 124 [130]).

9

Der Unfall hat sich auf einer Bundesstraße (Bundesstraße 42) ereignet. Für Bundesstraßen steht den Gemeinden die Verwaltung grundsätzlich nicht zu. Eine Ausnahme gilt nach § 21 Fernstraßengesetz vom 6. August 1953 (BGBl. I 903) (FStrG) nur unter zwei Voraussetzungen: Nämlich soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind und nach Landesrecht ihre Zuständigkeit zur Verwaltung für diese Ortsdurchfahrten angeordnet ist. Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht; hinsichtlich des Vorliegens beider Voraussetzungen erhebt die Revision Rügen.

10

1)

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung daß der Teil der Bundesstraße 42, auf der der Unfall sich ereignet hat, eine Ortsdurchfahrt, für die der beklagten Gemeinde die Straßenbaulast obliegt, sein muß ist zwar unzweifelhaft, daß die beklagte Gemeinde für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen nach § 5 Abs. 2 FStrG die Straßenbaulast trägt. Dagegen ist unter den Parteien streitig, ob die Bundesstraße 42 an der Unfallstelle als Ortsdurchfahrt anzusehen ist.

11

Nach § 5 Abs. 4 FStrG ist "eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt; die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei von der zuerst aufgestellten Regel abweichen." Die Frage, ob auch bei dem Teil der Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, eine solche Festsetzung nötig ist, oder ob in diesem Falle der Straßenteil ohne weiteres "Ortsdurchfahrt" ist, kann dahingestellt bleiben: Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung darüber zulassen, ob die Unfallstelle sich noch "innerhalb der geschlossenen Ortslage" befindet. Das Berufungsgericht hat vielmehr allein darauf abgestellt, es sei eine Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörden dahin getroffen, daß die Bundesstraße 42 an der Unfallstelle "Ortsdurchfahrt" sei.

12

Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, daß mangels einer Festsetzung durch die in § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG genannten Behörden "Beginn und Ende der Ortsdurchfahrt sich nach § 13 ff der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl I 1237) (im folgenden: StrRegDV) bemessen" (§ 24 Abs. 6 FStrG). Deshalb geht das Berufungsgericht von der Festsetzung aus, wie sie durch Erlaß des "Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen" vom 11. Januar 1936 - Nr. 1020 - 12 II - L 12 - getroffen worden ist.

13

a)

Die Revision sieht diese Festsetzung als nicht rechtswirksam an, weil der vorgeschriebene Verwaltungsweg nicht eingehalten worden sei, und weil eine äußere Festlegung des Endpunktes vor der Wiedbrücke unterblieben sei.

14

Die Beklagte hatte die Festsetzung vom 11. Januar 1936 aus verschiedenen Gründen für nicht rechts wirksam angesehen. Die Revision begnügt sich zur Begründung ihrer Rüge mit einer Bezugnahme auf die Berufungsbegründung, insbesondere auf deren Seiten 6/8. Bereits diese Begründung kann - jedenfalls soweit es sich um eine Rüge aus § 286 ZPO handelt - nicht als genügend angesehen werden, weil sie nicht erkennen läßt, inwieweit das Berufungsgericht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben soll.

15

Soweit also auf S. 3 der Berufungsbegründung behauptet wird, die Festsetzung sei nicht vom Generalinspektor, sondern von der Landesstraßenbauverwaltung ausgegangen, ist jene Behauptung durch die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts auf S. 7 des Urteils überholt, der Generalinspektor habe die Festsetzung vorgenommen. Im übrigen steht die Darstellung im Widerspruch zur eigenen Einlassung der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Mai 1956 auf Seite 4, wonach der Generalinspektor die Festsetzung vorgenommen hat. Außerdem "bediente" sich der Generalinspektor nach § 9 des Gesetzes über die einstwei lige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 - RGBl I 243 - (im folgenden kurz StrRegG) zur Ausübung der Straßenaufsicht "der Länderverwaltungen", so daß auch eine Festsetzung durch die Landesstraßenbauverwaltung nicht zu beanstanden wäre.

16

Zutreffend haben beide Vordergerichte bereits darauf hingewiesen, daß bei der Festsetzung nach § 13 StrRegDV die von der Beklagten als fehlend beanstandete Mitwirkung der kommunalen Aufsichtsbehörde nicht vorgeschrieben ist.

17

Wenn in der Revisionsbegründung behauptet wird, "eine Kundbarmachung der Festsetzung gegenüber der Beklagten sei unterblieben", so handelt es sich dabei um einen neuen, in der Revisionsinstanz unzulässigen Sachvortrag. Mindestens ist insoweit nicht behauptet, daß ein derartiger Vortrag der Beklagten vom Berufungsgericht übergangen worden sei. Eine in dem Vortrag etwa liegende prozessuale Rüge der Nichtbeachtung des bisherigen Vortrages der Beklagten wäre daher mangels ausreichender prozessualer Begründung materiell-rechtlich nicht mehr zu prüfen.

18

Ob die Festsetzung der Ortsdurchfahrt unter Verkennung des Begriffs "in Zweifelsfällen" - nach § 13 StrRegDV erfolgte die Festsetzung nämlich nicht schlechthin, wie nach der gegenwärtigen Rechtslage, sondern "in Zweifelsfällen"- erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Verkennung des Begriffs "in Zweifelsfällen" würde die trotzdem erfolgte "Festsetzung" nicht rechtsunwirksam, sondern höchstens angreifbar gemacht haben. Sie wäre also, so lange sie nicht mit Erfolg angegriffen ist - und tatsächlich ist sie überhaupt nicht mit zulässigen Rechtsmitteln angegriffen worden - zu beachten. Im übrigen würde, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Gleiche auch hinsichtlich der nicht erfolgten Anhörung der Kommunalaufsichtsbehörden gelten, wenn diese, wie die Beklagte meint, hätten "gehört" werden müssen. Das Unterlassen derartiger Anhörungen macht, wie der Senat in den verschiedensten Fällen bereits angenommen hat, einen Verwaltungsakt nicht nichtig.

19

Hinsichtlich der Festsetzung vom 14. März 1953, durch die die Bezeichnung des hier interessierenden Endes der Ortsdurchfahrt nicht geändert worden ist, sind von der Revision gegen das dabei geübte Verfahren Bedenken nicht erhoben worden. Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Deshalb ist von der Ordnungsmäßigkeit auch des bei jener Festsetzung angewendeten Verfahrens auszugehen.

20

Materiell hält die Revision die Festsetzung deshalb für nicht rechtswirksam, weil eine äußere Festlegung des Endpunktes vor dem Wiedbach unterblieben sei. Eine derartige Festlegung war aber in den damaligen Gesetzen nicht vorgeschrieben. Ihr Unterlassen kann daher die Festsetzung nicht unwirksam machen.

21

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Festsetzung sei so zu verstehen, daß die Ortsdurchfahrt bis zum Widerlager der Wiedbrücke führen sollte, und die Benennung einer bestimmten Straßenkilometerstelle hätte nur die Bedeutung haben sollen, diesen Punkt, nämlich das Widerlager der Wiedbrücke, zu bezeichnen, hat die Revision nicht angegriffen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen. Die Festsetzung entbehrt daher auch nicht der erforderlichen Bestimmtheit; sie war vor allem nicht in sich widerspruchsvoll, denn die als Ende der Ortsdurchfahrt gewählte. Bezeichnung in dem Festsetzungserlaß "von km 11,375" war für alle Beteiligten ohne weiteres als "Anfang des Widerlagers der Wiedbrücke" verständlich.

22

b)

Die Rüge der Revision, die Festsetzung des Jahres 1936 habe jedenfalls ihre rechtliche Bedeutung mit dem Zeitpunkt verloren, in dem durch die Landesbauverwaltung eine neue Brücke gebaut und die Straßenführung über die Brücke verändert worden sei, geht davon aus, daß Endpunkt der Ortsdurchfahrt nach der alten Festsetzung nicht etwa das Widerlager als solches, sondern der vermessungstechnische Straßenkilometerpunkt 11,375 gewesen sei. Sie setzt sich damit in. Widerspruch zu der von ihr selbst nicht angegriffenen Auslegung der ersten Festsetzung, wie sie das Berufungsgericht gegeben hat. Diese Festsetzung ging, wie am Ende von I 1 a) ausgeführt, geracla nicht dahin, daß die Ortsdurchfahrt bei einer bestimmten Straßenkilometerstelle (Kilometer 11,375), sondern am Anfang des Widerlagers der Wiedbrücke endete. Auch die spätere Änderung der Lage der Wiedbrücke (Verschiebung um einige Meter seitlich) hatte deshalb keinen Einfluß, denn die als Endpunkt der Ortsdurchfahrt bezeichnete Stelle (Widerlager der Wiedbrücke) blieb praktisch jedenfalls bestehen.

23

Die erste Voraussetzung dafür, daß der beklagten Gemeinde an der Unfallstelle die Straßenverwaltung zustand, nämlich der Umstand, daß ihr die Scraßenbaulast hinsichtlich dieser Straßenstelle als Ortsdurchfahrt oblag, ist danach vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden.

24

2)

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für die Straßenverkehrssicherungspflicht, nämlich, daß die beklagte Gemeinde für die Verwaltung der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße zuständig war, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß diese Frage nach Landesrecht zu entscheiden ist (§ 21 FStrG). Eine ausdrückliche landesrechtliche Vorschrift hat, wie das Berufungsgericht von der Revision unangefochten ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, zur Zeit des Unfalls nicht bestanden. Das Berufungsgericht nimmt aber an, daß insoweit § 23 StrRegDV als Landesrecht i.S. des § 21 FStrG weiter gilt. Nach § 23 Abs. 2 werden in Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern, zu denen die beklagte Gemeinde unstreitig gehört, die Ortsdurchfahrten von den Gemeinden verwaltet. Daß die Ausnahmebestimmung des Satzes 3, wonach unter gewissen Voraussetzungen die Verwaltung der Ortsdurchfahrten auch in diesen Gemeinden von anderen Stellen übernommen werden kann, nicht Platz greift, ist unter den Parteien unstreitig.

25

Die Revision macht demgegenüber geltend, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neugegelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 sei nach § 25 Abs. 2 FStrG außer Kraft getreten; infolgedessen fehle es an einer landesrechtlichen Bestimmung, die der beklagten Gemeinde die Verwaltung der Ortsdurchfahrt übertrage, und infolgedessen sei jedenfalls die beklagte Gemeinde nicht die Stelle, "die in der Lage sei, auf die von der Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs ausgehende Gefahrenlage einzuwirken"; sie sei daher hinsichtlich der Ortsdurchfahrt nicht verkehrssicherungspflichtig.

26

Die Revision verweist zur Begründung für ihre Auffassung, die Durchführungsverordnung gelte für Bundesstraßen und Teile derselben (hier eine Ortsdurchfahrt) nicht als Landesrecht fort, auf den letzten Satz von § 25 Abs. 2 FStrG. Dort heißt es im Anschluß an die Außerkraftsetzung der Durchführungsverordnung und ihrer Bestimmungen: "Soweit diese Rechtsvorschriften für andere öffentliche Straßen fortgelten, sind die Länder ermächtigt, sie zu ändern oder aufzuheben". Aus der Verwendung der Worte "andere Straßen" will die Revision entnehmen, daß diese Bestimmung für Bundesstraßen nach dem Willen des Gesetzgebers völlig ausscheidet. Der Revision mag zugegeben werden, daß der Wortlaut diese Deutung zuläßt. Jedoch ist erkennbar der Sinn dieser Vorschrift, daß überall da, wo das Bundesfernstraßengesetz die Regelung dem Landesrecht überläßt, jene Bestimmungen, also vor allem die Durchführungsverordnung, weiter gelten sollen, jedoch von den Ländern abgeändert werden können. Nun ist aber in § 21 Satz 1 FStrG gerade die Regelung, die zur Verwaltung gewisser Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zuständig sein soll, dem Landesgesetzgeber überlassen. Gerade so wie in den Fällen, in denen eine Regelung des Straßenwesens durch das Bundesfernstraßengesetz nicht erfolgt ist, besteht auch insoweit ein Bedürfnis, daß die bisherige Regelung bis zur anderweiten landesrechtlichen Regelung bestehen bleibt. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen der Durchführungsverordnung auch hinsichtlich der Frage, wer die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu verwalten hat, insoweit weitergelten, als diese Regelung der Verwaltung dem Landesgesetzgeber in § 21 FStrGüberlassen worden ist.

27

Ist aber § 23 StrRegDV auf die hier in Betracht kommende Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 42 anzuwenden, so steht nach dem einleitend zu I 2 Ausgeführten fest, daß der beklagten Gemeinde auch die Verwaltung dieser Ortsdurchfahrt obliegt. Zwar verlangt § 21 FStrG, daß den Gemeinden die Verwaltung "nach Landesrecht" obliegt. Jedoch kann eine bisher reichsrechtliche Vorschrift, die wie hier die Durchführungsverordnung nach den letzten Satz von § 25 Abs. 2 FStrG jederzeit vom Landesgesetzgeber geändert werden kann, im Rahmen des § 21 FStrG als eine landesrechtliche Vorschrift behandelt werden.

28

Zu Unrecht meint die Revision, das Bundesfernstraßengesetz habe die früheren Bestimmungen, soweit sie jetzt noch auf Bundesstraßen Anwendung finden sollten, in § 24 ausdrücklich aufgeführt. Der Hinweis der Revision auf § 24 Abs. 6 FStrG besagt in diesem Zusammenhang nichts; denn die dort aufrecht erhaltenen Festsetzungen nach § § 13 ff StrRegDV betreffen eine Materie, die das Bundesfernstraßengesetz selbst in § 5 bundesrechtlich geregelt hat, die also nicht dem Landesgesetzgeber zur Regelung überlassen worden ist, wie die Regelung der Frage, wer für die Verwaltung gewisser Ortsdurchfahrten zuständig sein soll, die nach § 21 FStrG dem Landesgesetzgeber übertragen worden ist. § 24 Abs. 6 FStrG enthält also nur eine Übergangsregelung, bis die bundesrechtlich vorgeschriebene Festsetzung der Ortsdurchfahrt erfolgt ist.

29

Damit ist auch die zweite Voraussetzung dafür gegeben, daß der beklagten Gemeinde nach § 21 FStrG die Verwaltung der hier in Betracht kommenden Ortsdurchfahrt obliegt.

30

Damit steht fest, daß die beklagte Gemeinde diejenige Stelle ist, der die Möglichkeit gegeben ist, Abhilfe für die aus der Anlage der Ortsdurchfahrt entstehenden Gefahren zu ergreifen. Sie ist daher für Ansprüche aus der Verkehrssicherungspflicht die richtige Beklagte.

31

II.

1)

Das Berufungsgericht sieht die Verletzung der Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen darin, daß die Kurve für die Nachtzeit nicht genügend gekennzeichnet gewesen sei. Die Revision meint, es bestehe eine klare Grenzziehung zwischen der Verkehrssicherungspflicht der Straßenbauverwaltung auf der einen Seite und den Pflichten der Straßenverkehrsbehörde auf der anderen. Das Aufstellen von Verkehrs- oder Warnschildern sei ausschließlich von den Straßenverkehrsbehörden zu veranlassen; werde die Aufstellung solcher Zeichen nicht verlangt, so gehe das allein zu Lasten der Straßenverkehrsbehörde. Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen bestehe nur hinsichtlich der Gefahren, die sich "aus der Beschaffenheit des Straßenkörpers" ergäben; soweit Gefahren sich - wie hier - aus der "Straßenführung" ergäben, hafte nur die Straßenverkehrsbehörde. Die Revision will das aus der Fassung des § 3 Abs. 4 StVO, vor allem in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I 327) herleiten.

32

Dort ist allerdings den Straßenverkehrsbehörden die Bestimmung überlassen, wo und welche Vorkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Die Straßenbaubehörden haben nach § 3 Abs. 4. StVO i.d.F. vom 24. August 1953 (BGBl. I 1131, 1201, 1354) und vom 17. November 1954 (BGBl. 1955 I 325) über die Anbringung von Verkehrszeichen zu bestimmen, wenn eine Straße als nicht verkehrssicher zu kennzeichnen ist. Nach der Fassung des § 3 Abs. 4 StVO i.d.F. vom 29. März 1956 (BGBl. I 327) haben die Straßenbaubehörden zu bestimmen, wo und welche Warnzeichen anzubringen sind, "wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird". Daraus will die Revision herleiten, daß die Straßenbaubehörden nicht bei jeder mangelnden Verkehrssicherheit über die Anbringung von Warnzeichen zu bestimmen haben, sondern nur bei Verkehrsunsicherheit, die sich aus dem Zustand der Straßen ergäbe. Damit ist aber für den vorliegenden Fall nichts gewonnen. Es geht hier nämlich gerade um die Frage, wann der Zustand der Straße die Sicherheit des Verkehrs gefährdet. Zu entscheiden ist also, welchen Zustand der Straße der Verkehrssicherungspflichtige herstellen muß, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

33

2)

Die Lösung der Frage, wieweit beim Fehlen positiv rechtlicher Bestimmungen der den Verkehrssicherungspflichtigen treffende Pflichtenkreis zu ziehen ist, ergibt sich aus der Quelle der Verkehrssicherungspflicht. Als solche hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Tatbestand bezeichnet, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse von einer Sache eine besondere Gefahr für Dritte ausgeht. Nur insoweit muß der Verkehrssicherungspflichtige dafür einstehen, daß der Straßenkörper und seine Benutzung die Verkehrsteilnehmer nicht solchen Gefahren aussetzt, die von der Straße drohen. Die Straße muß sich also "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand" befinden, wie es in § 5 Abs. 1 Satz 2 FStrG heißt. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich daher nicht nur auf die bauliche Beschaffenheit der Straße, z.B. die Festigkeit der Fahrbahn, die Überhöhung in Kurven, die Beseitigung von Löchern und Erhebungen auf dem Straßenkörper, sondern auch auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus der Benutzung der Straße drohen, grundsätzlich allerdings nur soweit diese Gefahren nicht von anderen Verkehrsteilnehmern, dritten Personen oder anderen Sachen hervorgerufen werden. Deshalb kann auch das Anbringen von Geländern neben Böschungen, das Streuen gegen Glätte, die Beleuchtung von Straßen, der Schutz vor Lawinen und Steinschlag, das Beseitigen oder die Kenntlichmachung von Hindernissen auf der Straße. wie z.B. Steinbrocken oder beschädigten Fahrzeugen unter die Verkehrssicherungspflicht gehören (vgl. dazu S. 9/10 im Urteil vom 3. Juli 1952 - III ZR 120/51 = NJW 1952, 1214 = DM Nr. 4 zu § 839 (Fg) BGB; S. 5 des Urteils vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = NJW 1953, 1865 = DM Nr. 9 § 823 (De) BGB). Dabei entscheidet im einzelnen die Verkehrsauffassung, ob eine Gefahr auf den Zustand der Straße in dem eben umschriebenen Sinne zurückzuführen ist, oder anders ausgedrückt, ob die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet.

34

Das Berufungsgericht hat es als zur Verkehrssicherungspflicht gehörig angesehen, durch geeignete Maßnahmen, Beleuchtung, Markierung, auf eine ebenso gefährliche wie unerwartet scharfe Rechtskurve hinzuweisen oder aber Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Absturz von der Fahrbahn, abkommender Fahrzeuge zu verhüten, z.B. durch die Anbringung eines Prellgeländers, notfalls an der Bordsteinkante des Gehsteiges vor dem Abhang. Ob die Anbringung eines Prellgeländers zur Herstellung der Verkehrssicherheit gehört, und ob es deshalb von der Verkehrssicherungspflicht überhaupt umfaßt wird, kann im vorliegendem Fall dahingestellt bleiben. Genügt nämlich, wie im vorliegenden Fall (vgl. dazu unten II 4), ein geringeres Mittel (die Beleuchtung oder Markierung des Vorlaufs der Kurve), die aus dem Zusammentreffen einer scharfen Kurve mit dem Vorhandensein eines gefährlichen Abhanges entstehende Gefahr auszuschalten, so gehört das Gebrauchmachen von diesem Mittel zur Verkehrssicherungspflicht, soweit nicht positiv vom Gesetz etwas anderes bestimmt werden ist, weil es sich insoweit um die Abwehr derjenigen Gefahren handelt, die den Verkehrsteilnehmern aus der Benutzung der Straße drohen, ohne daß diese Gefahren von anderen Verkehrsteilnenmern, dritten Personen oder anderen Sachen herrühren. Nun können allerdings in vielen Fällen, die sich aus dem Zusammentreffen von Kurve und Abhang ergebenden Gefahren nach der allgemeinen Verkehrsüberzeugung zwar schon häufig durch ein Kurvenschild, ja sogar bereits durch ein Achtungsschild in ausreichendem Maße beseitigt werden. Hinsichtlich dieser Mittel, aber nur hinsichtlich dieser Mittel besteht in § 3 Abs. 4 StVO die positive gesetzliche Regelung, daß die Bestimmung, ob und wie derartige Mittel zu ergreifen sind, den Straßenverkehrsbehörden, also nicht dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegt. Hinsichtlich weiterer Markierungen besteht aber eine solche positive Regelung im Gesetz nicht. Deshalb besteht jedenfalls in diesen weiteren Fällen die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

35

3)

Da es sich hier nicht um die Aufstellung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen handelt, über deren Anbringung die Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen haben, braucht hier auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob und wieweit der Verkehrssicherungspflichtige aus der Verkehrssicherungspflicht zu Maßnahmen verpflichtet ist, wenn die Behörden, die über die Aufstellung von Verkehrszeichen und Einrichtungen zu bestimmen haben, dieser ihrer Pflicht nicht nachkommen (vgl. dazu S. 9 des Urteils vom 30. September 1957 - III ZR 62/56 - = DM Nr. 30 zu § 823 (De) BGB; teilweise a.A. Urteil vom 3. Juli 1952 - III ZR 120/51 = NJW 1952, 1214; vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = NJW 1953, 1865). Insbesondere bedarf es eines Eingehens auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht unter dem Gesichtspunkt, ob etwa ein Wandel in der Rechtsprechung eingetreten ist und die Beklagte sich für den Zeitpunkt des hier zur Beurteilung stehenden Unfalls darauf berufen kann, daß die Verkehrssicherungspflicht in solchen Fällen auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Ergreifen von Maßnahmen durch den Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt hat, eine Frage, die für die Entscheidung bedeutsam wäre, ob der Verkehrssicherungspflichtige die nach neuerer Auffassung weiter gezogene Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.

36

4)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem Kurvenund dem Achtungschild ausgehende Mahnung zur Vorsicht sei für den ortsunkundigen Kraftfahrer nahezu gänzlich wieder aufgehoben worden durch die Nagelung der Kürve, die - entgegen der regelmäßigen und von dem Kraftfahrer naturgemäß in Rechnung gesetzten Übung - noch vor dem Scheitelpunkt der Kurve aufhörte; die dadurch hervorgerufene Täuschung, die Straße führe nunmehr wieder geradeaus weiter, werde bei Dunkelheit und in besonderem Maße bei trübem und regnerischem Wetter noch verstärkt durch die Lichter der jenseits der Wied herankommenden Fahrzeuge; diese Lichter hätten dem aus Richtung Neuwied kommenden Fahrer gerade dann auffallen müssen, wenn sein Fahrzeug sich dem Ende der Nagelung näherte.

37

Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß es zur Verminderung der sich aus dem Vorhandensein dieser gefährlichen Kurve ergebenden Gefahren für den Kraftverkehr erforderlich war, durch geeignete Maßnahmen (Beleuchtung, Markierung) auf die ebenso gefährliche wie unerwartet scharfe Rechtskurve hinzuweisen, oder aber Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die geeignet waren, den Absturz von der Fahrbahn abgekommener Fahrzeuge zu verhüten, z.B. durch die Anbringung eines Prollgeländers, notfalls an der Bordsteinkante des Gehsteiges vor der Absturzstelle. Diese Ausführungen sind von der Revision nicht beanstandet worden. Sie lassen einen Rechtsirrtum jedenfalls insoweit nicht erkennen, als sich daraus ergibt, daß bereits das minder einschneidende Mittel (Beleuchtung und Markierung) geeignet gewesen wäre, die sich aus der Benutzung der Straße ergebenden Gefahren in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise zu beseitigen.

38

Damit steht fest, daß die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige ihren Verpflichtungen zur Sicherung des Straßenverkehrs an der Unfallstelle nicht in ausreichenden Maße nachgekommen ist.

39

III.

Das Berufungsgericht hat erkennbar aus der Art der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entnommen, daß die Bediensteten der Beklagten schuldhaft gehandelt haben (US. 14).

40

Die Revision meint, bei der Schwierigkeit der Grenzziehung zwischen Verkehrssicherungspflicht auf der einen und Verkehrsregelungspflicht auf der anderen Seite könne eine Fehlbeurteilung der Rechtslage: den Bediensteten der Beklagten nicht zum Verschulden angerechnet werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie oben zu II 3 bereits ausgeführt worden ist, handelt es sich hier nicht um die Frage der Grenzziehung zwischen Verkehrssicherung und Verkehrsregelung, sondern allein um die Frage, in welchen Fällen eine gefährliche Kurve auch bei Anbringung von Kurven- und Achtungschildern noch als so gefährlich anzusehen ist, daß weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Daß solche Sicherungsmaßnahmen in erster Linie dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegen, daß aber neben einem anderen Verpflichteten der Verkehrssicherungspflichtige mindestens auch zur Abhilfe verpflichtet ist, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nie in Zweifel gezogen worden (vgl. dazu II 3). Bei der großen Gefährlichkeit der Kurve und dem unbestritten häufigen Vorkommen ähnlicher Unfälle an dieser Stelle war auch der Umfang der Verkehrsicherungspflicht für die Bediensteten der Beklagten bei einiger Sorgfalt, mindestens soweit er ausreichende Markierung der Kurve durch Richtungsschilder erforderte, stets klar zu erkennen. Wenn sie trotzdem diese Pflicht nicht erkannt haben oder trotz Erkenntnis keine Abhilfemaßnahmen getroffen haben, so haben sie eindeutig fahrlässig gehandelt.

41

Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Bediensteten der Beklagten schuldhaft gehandelt haben.

42

IV.

Die Revision bemängelt weiter, daß das Berufungsgericht keine Ausführungen darüber macht, ob die Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich für den Unfall gewesen ist.

43

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob das Nichtaufstellen von Richtungsweisern ursächlich dafür gewesen ist, daß der Fahrer der Klägerin von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Wagen in die Wied gefahren ist, sind zwar sehr knapp. Sie werden aber durch die allgemeine Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ergänzt. Aus dem Gesamtinhalt beider Urteile ergibt sich, daß beide Tatsachengerichte davon ausgegangen sind, daß der Fahrer der Klägerin wenig sorgfältig und aufmerksam gefahren ist, weil er übermüdet war. In diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse der Blutuntersuchung wegen Alkoholgenusses einzugehen, bestand bei den festgestellten geringen Alkoholmengen kein Anlaß für die Tatsachengerichte, weil diese nicht zu jedem unbedeutenden Beweisergebnis Stellung zu nehmen brauchen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Fahrer der Klägerin gerade auch durch die Lichter der aus Richtung Irlich jenseits der Wied herankommenden Fahrzeuge zur Annahme veranlaßt worden ist, die Straße führe über die Unfallstelle hinaus geradeaus weiter. Daraus ergibt sich aber weiter, daß der Fahrer gerade in der Richtung beobachtet hat, in der - bei Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bediensteten der Beklagten - sich der den Verlauf der Kurve anzeigende beleuchtete oder mit Leuchtfarbe versehene Richtungsweiser befunden hätte, und daß der Fahrer bei der Beobachtung gerade dieser Stelle diesen Richtungsweiser erkannt hätte, der stärker als die Lichter der auf der anderen Seite der Wied herankommenden Fahrzeuge ins Auge gefallen wäre. Daß der Zustand der Reifen des Fahrzeuges der Klägerin den Fahrer am ordnungsmäßigen. Befahren der Kurve gehindert haben würde, wenn er jenen Richtungsweiser, der bei sachgerechter Anbringung schon auf weitere Entfernung im Licht des Wagens der Klägerin zu sehen gewesen sein würde, hat die Beklagte nicht behauptet. Unter diesen Umständen brauchten die Tatsachengerichte auf den Zustand der Bereifung des Wagens der Klägerin nicht einzugehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Urteile der Tatsacheninstanzen, daß und warum diese Gerichte den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und der den Bediensteten der Beklagten zur Last fallenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht hatten. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht erkennbar.

44

Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den angebotenen Sachverständigenbeweis über die Nichtursächlichkeit der Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall nicht erhoben, greift schon deshalb nicht durch, weil die Tatsachengerichte Sachverständigenbeweis über Fragen nicht zu erheben brauchen, hinsichtlich deren sie sich selbst die notwendige Sachkunde zutrauen und hinsichtlich der hier nicht schwierig gelagerten Beurteilung des Kausalzusammenhangs unbedenklich auch zutrauen durften.

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V.

Endlich greift auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Abwägung nach § 254 BGB nicht sachgerecht durchgeführt, nicht durch.

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Die von der Revision vermißten Tatsachenfeststellungen ergeben sich teils aus dem Zusammenhalt der Urteile der beiden Tatsachengerichte, teils waren sie ebenso wie für die Beurteilung der Ursächlichkeit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Unfall, so auch für die Abwägung nach § 254 BGB unerheblich. In beiden Beziehungen kann auf die Ausführungen zu IV dieses Urteils Bezug genommen werden.

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De die Abwägung nach § 254 BGB Aufgabe des Tatsachengerichts ist, und da ferner nicht zu erkennen ist, daß das Tatsachengericht dabei von irrigen Rechtsanschauungen ausgegangen ist oder wesentliche Momente zum Nachteil der Beklagten überschen hat, kann im Revisionsrechtszug die von Berufungsgericht aus § 254 BGB gezogene Folgerung nicht beanstandet werden.

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Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm BR Dr. Weber ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger Wolany Dr. Beyer