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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1952, Az.: III ZR 120/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1952
Aktenzeichen
III ZR 120/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 31.05.1950
OLG Stuttgart - 20.03.1951

Fundstellen

  • DVBl 1953, 319 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1953, 61 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1214 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadtgemeinde Ulm, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,

Prozessgegner

1.) Frau Johanna L. geb. R. Wwe. in G., Re.straße,

2.) Martha L., geb. ...1930, Haustochter, ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmäßiger Warn- und Verbotsschilder trägt nicht der Verkehrssicherungspflichtige, sondern ausschließlich die zuständige Verkehrspolizeibehörde.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Rietschel und Dr. Rotberg

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 20. März 1951 (zugestellt am 29./30. März 1951) insoweit aufgehoben, als dem Feststellungsanspruch der Klägerin zu 1) stattgegeben worden ist. Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in Ulm vom 31. Mai 1950 (zugestellt am 5. Juni 1950) teilweise dahin abgeändert, daß dieser Feststellungsanspruch abgewiesen wird.

  2. 2.)

    Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

  3. 3.)

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 16. Januar 1949 zwischen 18 und 19 Uhr fuhr der Holzkaufmann Claudius R. aus G. mit einem Kraftwagen, in dem sich noch drei weitere Insassen befanden, in Ulm in die Donau. Dabei ertranken Claudius R. und zwei der Insassen, darunter der Ehemann der Klägerin Johanna L. und Vater der Klägerin Martha L., der Bürgermeister Theodor L. von G.. Claudius R. befand sich an dem fraglichen Abend mit zweien seiner Brüder und L. in dem Gasthof "Zur Krone" in Ulm. Nachdem er sich den Weg hatte erklären lassen, fuhr er zum Weinhof und Weinhofberg. Anstatt hinter dem Weinhofberg in dieebenso gepflasterte, aber engere Schwilmengasse (Ausfallstraße) einzubiegen, fuhr er links in die schlechter gepflasterte aber breitere Fischergasse ein. Durch die Fischergasse kam er auf den Schweinemarkt und alsdann auf das Fischerplätzle. Dort fuhr er durch den Stadtmauerdurchlass auf die Uferböschung der Donau und stürzte mit seinen Wagen in die Donau.

2

An der Ecke Schwilmengasse und Fischergasse befand sich am Gasthaus "Zum Wilden Mann" außer dem Straßenschild "Fischergasse" noch in 1 1/2-2 m Höhe die Aufschrift "Donauanfahrt" in weißen Buchstaben. Über dem damals 3,20 m breiten und 2,30 m hohen Stadtmauerdurchlaß befand sich über dem Rundbogen ein rechteckiges Schild mit der Inschrift "Fußweg". Auf dem Mauenverk war mit weisser Farbe "Höhe 2,30 m" in der Art gemalt, daß das Wort "Höhe" sich links vom Schild, "2,30 m" rechts davon befand. Von dem Stadtmauerdurchlass bis zur Donau führt ein etwa 25 m langer, teilweise asphaltierter Weg zu einem längs des Donauufers führenden Fußweg. Ein Uferschutz war nicht vorhanden. Zur Zeit des Unfalls befand sich in der unteren Fischergasse (hinter dem Schweinemarkt), auf dem Fischerplätzle, am Suadtmauerdurchlass und am Donauufer keine Straßenbeleuchtung. Das jenseitige Donauufer auf der bayerischen Seite war hell beleuchtet. Außer der Aufschrift "Donauanfahrt" am "Wilden Mann" und dem rechteckigen Schild mit der Aufschrift "Fußweg" am Stadtmauerdurchlass waren auf der von Claudius R. befahrenen Strecke keine Richtungs-, Warn- oder Verbotszeichen angebracht. Auf dem Weg zwischen Stadtmauerdurchlass undder Uferböschung sind nach dem Unfall keine Bremsspuren festgestellt worden.

3

Die Klägerinnen nehmen die beklagte Stadt Ulm für den ihnen durch den Tod des Theodor L. entstandenen Schaden in Anspruch. Sie haben vorgebracht, die Beklagte habe infolge mangelnder Beleuchtung und Beschilderung der Straße ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden schuldhaft verursacht.

4

Sie haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

  1. a)

    1.500 DM an die Klägerin zu 1) (Beerdigungskosten),

  2. b)

    1.939,50 DM an die Klägerin zu 1) und 1.120 DM an die Klägerin zu 2) (rückständiger Unterhalt für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 31. März 1950), - Zu a) und b) je nebst Zinsen. -

  3. c)

    ab 1. April 1950 bis 30. September 1975 eine monatliche Rente von 131,25 DM an die Klägerin zu 1) unter Berücksichtigung einer von der Landesversicherungsanstalt Württemberg-Baden gewährten monatlichen Witwenrente von 40 DM sowie eine monatliche Rente von 80 DM an die Klägerin zu 2).

5

Die Klägerin zu 1) hat ferner beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie über die Rente von 131,25 DM hinaus bis zum 30. September 1975 eine weitere Unterhaltsrente bis zum Betrage von insgesamt 171,25 DM zu bezahlen, wenn und soweit die von der Landesversicherungsanstalt bezahlte Witwenrente in Wegfall kommen sollte.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, der Unfall sei für sie nicht voraussehbar gewesen. Claudius R. habe unter dem Einfluss von Alkohol gestanden. Er sei zu schnell gefahren und hatte bei einiger Aufmerksamkeit bemerken müssen, daß er sich in der Fischergasse nicht mehr auf der Ausfallstraße befinde. Er hätte insbesondere an dem Stadtmauerdurchlass erkennen müssen, daß er dort nicht habe durchfahren dürfen, er habe bewußt den für Fahrzeuge verbotenen Weg benutzt. Das könne weder als ursächlich angesehen noch der Beklagten als Verschulden zugerechnet werden. L. wiederum hätte die falsche Fahrweise des Claudius R. erkennen müssen und sich diesem nicht blindlings anvertrauen dürfen, zumal er wissen mußte, daß Claudius R. schon wegen Verkehrsdelikten bestraft worden sei. Das sei ihm als Mitverschulden anzurechnen. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Das Berufungsgericht sieht es als festgestellt an, daß bei gehöriger Abschrankung, Beleuchtung und Anbringung von vorschriftsmäßigen Verkehrszeichen nach den Erfahrungen des Lebens mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Unfall vermieden worden wäre.

9

Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision ist nicht begründet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Die Verkehrsverhältnisse waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so, daß ein ortsfremder Fahrer sehr wohl dazu kommen konnte, anstatt in die engere und damals noch durch Schutt teilweise versperrte Schwilmengasse zu fahren, in die breitere Fischergasse abzubiegen. Der Fahrer mußte dann zwangsläufig zum Fischerplätzle gelangen, da grössere Nebenstraßen fehlen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß ein solcher Fahrer bei dem Fehlen einer Strassenbeleuchtung das an falscher Stelle angebrachte und den Vorschriften der Anlage 1 der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechende Schild "Fußweg" übersehen konnte und die Durchfahrt durch den Stadtmauerdurchlass für zulässig hielt. Seiner Höhe und Breite nach war dieser zu einer Durchfahrt mit Personenkraftwagen geeignet. Die Aufschrift "Höhe 2,30 m" konnte sogar dazu verleiten, da eine solche Aufschrift nur für Fahrzeuge einen Sinn haben konnte. Diese Umstände waren also ihrer Art nach geeignet, einen ortsfremden Fahrer bei Nacht zu veranlassen, den von Claudius R. gewählten Weg einzuschlagen. Die Fahrweise des Claudius R. war somit nicht, wie die Revision meint, so unerklärlich und unvoraussehbar, daß auch ein "optimaler Beobachter" nicht damit hätte zu rechnen brauchen (BGHZ 3, 261 [266]). Das Berufungsgericht stellte auch ohne Rechtsirrtum fest, daß bei gehöriger Abschrankung der. Fahrer davon abgehalten worden wäre, in die Donau zu fahren. Es hat daher den adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlen der Straßenbeleuchtung, der vorschriftsmäßigen Schilder und der Abschrankung einerseits und dem Unfall andererseits ohne Rechtsirrtum bejaht.

10

2.

Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß die Unterlassung der Anbringung der erforderlichen vorschriftsmäßigen Warn- und Verbotsschilder nicht ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, sondern eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Verkehrspolizeibehörde ist. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 3 und 4 der StVO. Nach § 3 Abs. 4 StVO haben die Verkehrspolizeibehörden zu bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind. Sache des Trägers der Straßenbaulast ist es nach § 3 Abs. 3 StVO lediglich, diese Verkehrszeichen zu beschaffen, aufzustellen und zu unterhalten. Damit ist eine scharfe Trennung der Pflichten der Verkehrspolizeibehörden einerseits und der Straßenbaulastträger andererseits ausgesprochen. Diese Trennung darf entgegen den Ausführungen von Cremer (VAE 1939, 142) nicht dadurch verwischt werden, daß man den Träger der Straßenbaulast verpflichtet, zur Vermeidung eigener Verantwortlichkeit bei der Verkehrspolizei die Aufstellung von Verkehrszeichen anzuregen, ihm also damit ebenfalls eine Verantwortung für die Aufstellung der Verkehrszeichen auferlegt (Müller, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. Anm. 16 a und 23 zu § 3 StVO; Wussow ER 1943, 996; Heymann VAE 1939, 317; Baumeister DVerw 1952, 38). Das Reichsgericht hat zwar (RGZ 154, 16 [25]) trotz der dem § 3 Abs. 3 und 4 StVO im wesentlichen entsprechenden Regelung in Ziff 7 und 8 der Ausführungsanweisung zu § 28 der damals geltenden Reichsstraßenverkehrsordnung, von 1934 einen Unterschied zwischen Verbotszeichen und reinen Warnzeichen gemacht und für die Aufstellung der letzteren den Träger der Streß enbaulast verantwortlich gemacht. Es hat aber später (RGZ 162, 273 und VAE 1944, 11) diese Unterscheidung nicht mehr aufrecht erhalten und ist von der ausschließlichen Verantwortung der Polizei für die Anbringung der Verkehrsschilder ausgegangen. Im übrigen handelt es sich bei dem Schild, auf das es hier im wesentlichen ankommt, nämlich dem Sperrschild an dem Stadtmauerdurchlaß, um ein Verbotsschild, für dessen Fehlen auch nach der früheren Auffassung des Reichsgerichts die Verkehrspolizei verantwortlich zu machen wäre.

11

Nun ist die beklagte Stadt seit 1945 auch Träger der Verkehrspolizei, da nach Titel IX der Vorschriften der Militärregierung über öffentliche Sicherheit vom Mai 1945 in Württemberg-Baden in Gemeinden, über 5.000 Einwohner die Polizei der Gemeinde untersteht. Die Beklagte könnte jedoch gegenüber etwaigen Ansprüchen der Klägerinnen aus Amtspflichtverletzung diese nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dann auf ihre Ersatzansprüche gegen die Erben des Claudius Rudolph verweisen, wenn diesen ein Mitverschulden an dem Unfall träfe.

12

3.

Dies bedarf hier keiner Entscheidung und gibt somit keinen Grund für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil nach dessen Feststellungen nicht nur das Fehlen der erforderlichen Verkehrsschilder, sondern auch die mangelnde Straßenbeleuchtung und die fehlenden Abschrankungen des Donauufers für den Unfall ursächlich waren. Hierfür ist aber die Beklagte, falls sie ein Verschulden trifft, in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast und damit der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.

13

4.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ein Verschulden der Beklagten darin gesehen, daß sie es unterlassen hat, in Höhe des Stadtmauerdurchlasses am Donauufer eine Sicherung durch ein Geländer oder durch mit weißem Kalk bestrichene Steine oder Pflöcke anzubringen. Der Leiter der Städtischen Baubehörde, für dessen Verschulden die Beklagte nach § § 31, 89 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hat, hätte erkennen müssen, daß sich unter den festgestellten Umständen ortsfremde Fahrer bei Dunkelheit in die Fischergasse und zum Fischerplätzle verirren könnten und einen Ausweg durch den Stadtmauerdurchlass suchten. Er hätte deshalb Sorge tragen müssen, daß für solche Fälle die betreffenden Fahrer wenigstens in hinreichender Weise auf die Gefahr, die durch den Fluß drohte, hingewiesen wurden. Das wäre umso notwendiger gewesen, als bei der fehlenden Beleuchtung auf dem Fischerplätzle auch ein Verbotsschild an dem Durchgang übersehen werden konnte, zumal der Lichtschein von der anderen Seite der Donau und der Umstand, daß die Donau nach den Feststellungen des Vorderurteils bei niedrigem Wasserstand erst auf kurze Entfernung wahrnehmbar ist, bei einem ortsfremden Fahrer den Eindruck erwecken könnte, er befände sich auf einer Ausfallstraße. Das Anbringen von Pfosten oder Steinen konnte der Beklagten auch trotz eines etwaigen damals noch herrschenden Materialmangels zugemutet werden.

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Ob daneben auch noch, wie das Berufungsgericht annimmt, die mangelnde Beleuchtung des Fischerplätzles der Beklagten schon damals zum Verschulden angerechnet werden konnte, mag angesichts der starken Zerstörungen der Stadt und der allgemeinen Schwierigkeiten des Wiederaufbaus zwar zweifelhaft sein, kann aber dahingestellt bleiben.

15

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht eine Haftung der Beklagten für den den Klägerinnen aus dem Tod des Theodor Leippert entstandenen Schaden nach § § 823, 844 BGB bejaht.

16

5.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Theodor L. verneint. Es geht zutreffend davon aus, daß sich L. nicht um die Führung des Fahrzeugs zu kümmern brauchte. Es lag nach den Feststellungen des Berufungsurteils auch kein Umstand vor, der den Bürgermeister L. hätte veranlassen müssen, sich nicht dem Claudius R. anzuvertrauen. Dieser hatte - wie festgestellt - vor der Fahrt keinen Alkohol genossen. Seine viele Jahre zurückliegenden verhältnismäßig geringfügigen Vorstrafen sind, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführte nicht geeignet, ihn als unzuverlässigen Fahrer anzusehen. Selbst wenn seine Fahrweise schuldhaft unrichtig gewesen sein sollte, so fehlt es an jeder Feststellung, daß die Fahrgäste dies hätten erkennen und eingreifen oder aussteigen müssen. Verfehlt ist auch die - in der Revision nicht mehr aufrecht erhaltene - Auffassung der Beklagten, der Fahrer R. sei als Verrichtungsgehilfe des L. im Sinne des § 831 BGB anzusehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Fahrt nicht im Auftrag oder Interesse des L.. Dieser wurde vielmehr von seinem Schwager R. nur gefälligkeitshalber mitgenommen.

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6.

Die Revision der Beklagten war daher, soweit es sich um die Zahlungsansprüche der Klägerinnen handelt, als unbegründet zurückzuweisen. Dagegen war der Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin zu 1) will sich durch diesen Antrag die Möglichkeit der Erhöhung ihres Rentenanspruchs für den Fall einer Verkürzung oder des Wegfalls der Leistungen des öffentlichen Versicherungsträgers sichern. Das ist aber nicht erforderlich, da ihr für einen solchen Fall die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO offen steht. Es fehlt also an dem nach § 256 ZPO zu einer Klage erforderlichen Feststellungsinteresse. Insoweit war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Feststellungsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorbehalten.

Senatspräsident Prof. Dr. Riese ist dienstlich ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Rotberg Rietschel