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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1957, Az.: III ZR 62/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1957
Aktenzeichen
III ZR 62/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 27.01.1956
LG Kiel

Fundstelle

  • MDR (Beilage) 1958, B 2 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,

Prozessgegner

1. den Molkereimeister Willy C., S., Kreis H. L.,

2. die Ehefrau Anni C. geb. W., daselbst,

3. den Molkereimeister Rudolf G. in B.,

Amtlicher Leitsatz

Bringt der Zustand einer öffentlichen Straße Gefahren mit sich, dann bleibt der Verkehrssicherungpflichtige zur Beseitigung der Gefahr oder zur Warnung auch dann verpflichtet, wenn dazu neben ihm noch ein anderer verpflichtet ist (hier: Gefährdung durch eine der Verwaltung der Zollbehörde unterliegende, nur schwer erkennbare Straßensperre).

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Januar 1956 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zutragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 15. April 1951 fuhr der Kläger Willy C. mit seiner Ehefrau und den Ehepaar G. in einem gemieteten Kraftwagen nach Seedorf, das in Schleswig-Holstein nahe der Zonengrenze liegt. C. steuerte den Wagen; neben ihm saß G., während die beiden Frauen hinten im Wagen Platz nahmen. Der Wagen fuhr auf der Bundesstraße 208 bis Ratzeburg. Von hier an übernahm G. es, C. einzuweisen, weil er die Gegend besser kannte. Trotzdem verfehlten sie bei dem regnerischen Wetter am Ostausgang von Ratzeburg gegen 19.00 Uhr die Abzweigung nach Seedorf, übersahen ein gelbes Schild mit schwarzer Umrandung, das die Aufschrift trug "Mustin - Zonengrenze" und fuhren auf der Bundesstraße weiter in Richtung Mustin. Auch ein nichtamtliches altes Holzschild mit einem roten Kreis, das an einem Straßenbaum in Mustin hing, übersah C.. Die Zonengrenze schneidet etwa 1.500 Meter ostwärts von Mustin die Bundesstraße ab. Hier war auf der ganzen Breite der Straße im Jahre 1945 eine Straßensperre errichtet worden. Sie bestand aus einem 8 cm starken, quer über die Straße geführten Eisenrohr, das auf vier Eisenpfählen ruhte, die mit Zementsockeln in die Fahrbahn eingelassen waren. Die Straßensperre war zur Zeit des Unfalles weder beleuchtet noch mit Katzenaugen oder einem Sperrschild versehen; sie war grau gestrichen, aber verrostet und hob sich von ihrer Umgebung nur wenig ab. Es fehlten auch Hinweisschilder in angemessenem Abstand von der Sperre. C., der mit abgeblendeten Scheinwerfern fuhr, bemerkte das Hindernis erst, als es unmittelbar vor ihm im Scheinwerferlicht auftauchte. Der Wagen prallte gegen die Sperre; alle Insassen wurden schwer verletzt und der Wegen zerstört; Frau G. erlag nach einigen Tagen ihren Verletzungen.

2

Der Kläger Willy C. hatte zunächst gegen den Kreis H. L. auf Schadensersatz in Höhe von 1.100 DM vor dem Landgericht Lübeck mit der Begründung geklagt, die Kreispolizei habe den Unfall durch ihre Pflichtverletzungen verschuldet. Das Oberlandesgericht Schleswig hat im Berufungsrechtszug die Klage abgewiesen, weil die Polizeibeamten ihre Pflichten nur fahrlässig verletzt hätten und ein Ersatzanspruch gegen den Kreis dadurch ausgeschlossen sei, daß der Kläger auf andere Weise Ersatz erlangen könne; hier könne er das Land wegen Verletzung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht in Anspruch nehmen. In dem Rechtsstreit hatte der Kläger dem Land den Streit verkündet.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger die Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Sie verlangen Erstattung ihrer vermögensrechtlichen Schäden, der Kläger C. auch die dem Kraftwagenvermieter entstandenen Schäden, die dieser ihm abgetreten hat. Daneben begehren sie ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zur weiteren Ersatzleistung. Mit Rücksicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Klägers C. haben alle drei Kläger ihre Ansprache nur in Höhe von drei Vierteln geltend gemacht und die Verurteilung des Landes dahin beantragt:

  1. 1.

    an die Kläger einen Betrag von 7.488,14 DM, 45,- DM und 3.767,13 DM nebst Zinsen zu zahlen;

  2. 2.

    an die drei Kläger je ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von drei Vierteln zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, daß das Land verpflichtet sei, den Klägern auch den weiteren Schaden zu drei Vierteln zu ersetzen.

4

Das Land hat vorgetragen, ihm habe die Verkehrssicherungspflicht für die Straßensperre nicht obgelegen. Die Sperre sei von der Besatzungsmacht angelegt worden, die am 1. Dezember 1949 die Überwachung und Beaufsichtigung der Zonengrenze der deutschen Zollverwaltung übertragen habe. Damit habe dem Bund auch die Unterhaltung der Sperre obgelegen. Den Straßenbaubehörden habe jede Verfügungsgewalt über die Sperre und das Straßenstück ostwärts von Mustin gefehlt. Dieses Straßenstück sei keine öffentliche Straße mehr gewesen, sondern ein totes Stück, das für den öffentlichen Verkehr nicht mehr freigestanden habe. Die Anbringung von Warnschildern sei Aufgabe der Kreispolizei gewesen. Keinesfalls hätten ihre Beamten schuldhaft gehandelt, wenn sie davon ausgegangen seien, daß sie dieses Straßenstück und die Straßensperre nicht zu überwachen hatten. Die Streitverkündung im Vorprozeß stehe dem nicht entgegen. Das mitwirkende Verschulden aller Kläger sei auf jeden Fall größer als ein Viertel.

5

Die Kläger haben erwidert, die Straße sei nicht amtlich gesperrt gewesen und ständig benutzt worden C. sei mit einer Geschwindigkeit von 40 km gefahren. Sein mitwirkendes Verschulden könne nicht höher als ein Viertel bewertet werden. Der Kraftwagenvermieter brauche sich das Verschulden des Fahrers nicht entgegenhalten zu lassen. Die übrigen Kläger treffe überhaupt kein Verschulden.

6

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, bezüglich des Klägers Willy C. jedoch nur zur Hälfte; entsprechend hat es dem Feststellungsantrag vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger entsprochen. Gegen dieses Urteil haben Willy C. und das Land Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Landes zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers Willy C. das Urteil abgeändert, soweit es ihn betrifft, und seine Ansprüche dem Grunde nach bis zur eingeklagten Höhe, also zu drei Vierteln des Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt und dementsprechend dem Feststellungsantrag entsprochen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Das beklagte Land verfolgt mit der Revision seinen Klagabweisungsantrag weiter; die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8

Die in einem verkehrgefährdenden Zustand befindliche Straßensperre habe den Unfall verursachte. Dem Land habe die Verkehrssicherungspflicht für die Straße obgelegen. Auf dem Straßenteil ostwärts von Mustin habe noch im Jahre 1951 ein gewisser Verkehr geherrscht. Es könne nicht geklärt werden, ob die Unterhaltung der Sperre der Bundeszollverwaltung übergeben worden sei, aber unabhängig davon sei die Verkehrssicherungspflicht für das ganze Straßenstück beim Land verblieben. Das Land hätte entweder die Zollverwaltung zur ordnungsmäßigen Kennzeichnung der Sperre veranlassen oder selbst ein Stück vorher eine vorschriftsmäßige Sperre anbringen oder den Verkehr ab Mustin stilllegen müssen. Die vorhandenen Schilder seien unzulänglich gewesen. Das Verhalten der Straßenbaubediensteten sei auch fahrlässig gewesen. Den Fahrer treffe ein mitwirkendes Verschulden und der Vermieter müsse sich die Betriebsgefahr des Wagens entgegenhalten lassen; dagegen treffe die Ehefrau C. kein Verschulden; den Kläger G. treffe kein größeres Mitverschulden als ein Viertel.

9

II.

Die Revision trägt insbesondere folgendes vor: Die Schranke sei von einer anderen Stelle rechtmäßig errichtet und von der Zollverwaltung übernommen worden. Für die durch die Schranke entstehenden Gefahren hafte deshalb die Zollverwaltung. Mit der Sperre sei ein Verkehrsverbot verbunden gewesen; zur Anbringung entsprechender Schilder sei allein die Kreispolizei zuständig gewesen; daneben habe keine Verpflichtung zur Aufstellung einer weiteren Schranke bestanden. Soweit die Straße befahren werden durfte, sei sie verkehrssicher gewesen. Die Straßenbaubehörden hätten keine Zwangsmittel zum Einschreiten gehabt.

10

Diese von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

11

Der Unfall hat sich auf einer Bundesstraße zugetragen. Die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht auf Bundesstraßen obliegt den Ländern (BGHZ 9, 373;  14, 83 [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53];  16, 95) [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53]. Diese Pflicht bezog sich auf das ganze Straßenstück bis zur Zonengrenze. Die Sperre enthielt nur das Verbot, darüber hinaus zu fahren. Zur Anbringung einer solchen Sperre war die Zollverwaltung nach §18 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (RGBl I 529) auch gegen den Willen der Grundstückseigentümer befugt. Aber die Widmung der Bundesstraße für den Gemeingebrauch bis zum Standort der Sperre war nicht aufgehoben. Denn die dazu erforderliche Löschung im Straßenverzeichnis gemäß §2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Straßenregelungsgesetz vom 7. Dezember 1934 (RGBl I 1237) war unstreitig nicht erfolgt. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auf der Straße ein über die bloße Anliegerenutzung hinausgehender Verkehr stattfand.

12

Das Land haftete also für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht, weil es den Verkehr auf der Straße andauern ließ und auch in der Lage war, den von diesem Straßenstück ausgehenden Gefahren zu begegnen. Zwar hatte das iand die Sperre nicht errichtet und stand diese seit Ende 1949 in der Obhut der Zollverwaltung, doch schloß das Sicherheitsmaßnahmen durch das Land nicht aus. Das Land konnte zwar nicht die Beseitigung der Sperre verlangen, wohl aber als Verkehrssicherungspflichtiger auf die Zollverwaltung einwirken, daß die Sperre den Straßenverkehr nicht mehr als notwendig gefährdete. In erster Linie war die Zollverwaltung nach Übernahme der Sperre für deren ordnungsmäßige Kennzeichnung verantwortlich, doch endeten dadurch nicht die Verpflichtungen der Landesbehörden. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfange und mit welcher Wirkung eine Übertragung der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht möglich ist, denn das Land hatte mit der Zollverwaltung keine Abmachungen über die Übernahme der Verkehrssicherungspflichten getroffen. Andererseits hat die Rechtsprechung anerkannt, daß der Verkehrssicherungspflichtige von seinen Verpflichtungen nicht deshalb frei wird, weil ein anderer in erster Linie oder neben ihm zur Beseitigung eines Hindernisses oder einer Gefahr auf der Straße verpflichtet ist. Wenn beispielsweise durch Verkehrsbenutzer Hindernisse auf die Straße gelangen, sind in erster Linie diejenigen zur Beseitigung verantwortlich, die die Störung verursacht haben (§41 StVO). Bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung muß auch die Verkehrspolizei von Amts wegen einschreiten. Trotzdem bleibt in derartigen Fällen auch der Verkehrssicherungspflichtige für die Beseitigung derartiger Gefahren verantwortlich. Er kann sich zwar in der Regel damit begnügen, den Störer zur Beseitigung des Hindernisses zu veranlassen, auch wenn er selbst keine Zwangsmittel hat, und kann die Verkehrspolizei zum Einschreiten auffordern. Beseitigen die in erster Linie Verpflichteten ein Verkehrshindernis nicht alsbald, dann muß der Verkehrssicherungspflichtige selbst tätig werden; er kann möglicherweise von anderer Seite Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, aber er darf nicht untätig das Hindernis auf der Straße bestehen lassen (III ZR 102/53 vom 30.12.1954 = NJW 1955, 298, insoweit BGHZ 16, 95 nicht abgedruckt, bei Verschmutzung der Straße durch Kleierde; III ZR 112/55 vom 13.12.1956 bei Minenfeldern auf der Straße; III ZR 66/56 vom 8.4.1957 = LM Nr. 8 zu §823 BGB - Ea - bei Vereisungsgefahr auf der Autobahn).

13

Unstreitig hat die Straßenverwaltung die Zollbehörde nicht aufgefordert, den verkehrswidrigen Zustand abzustellen. Wenn, sich die Zollverwaltung wirklich geweigert hätte, eine verlangte ordnungsmäßige Kennzeichnung der Sperre vorzunehmen, oder deren Vornahme durch die Straßenbehörde zu dulden, hätte das Land andere Maßnahmen ergreifen müssen. Es hätte entweder, wie das Berufungsgericht meint, eine ordnungsmäßig gesicherte weitere Schranke orher oder mindestens ausreichende Warnschilder anbringen lassen müssen. Die Anbringung von Warnschildern vor Straßensperren oder Schranken ist auch sonst im Verkehr üblich. Sie ist erforderlich, weil kein Kraftfahrer auf einer Bundesstraße eine nicht deutlich gekennzeichnete massive Straßensperre erwartet und er reichtzeitig auf ein derartiges Hindernis hingewiesen werden muß, weil Kraftwagen zum Anhalten eine längere Wegstrecke benötigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiges Warnzeichen stets notwendig ist. Auf jeden Fall war es hier erforderlich, solange die Schranke selbst nicht auffallend gekennzeichnet war. Unerheblich ist es, daß grundsätzlich die Polizei nach §3 StVO zur Anbringung der Verkehrszeichen verpflichtet ist. Der Senat hat unter Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (III ZR 120/51 vom 3.7.1952 = NJW 1952, 1214) inzwischen wiederholt ausgesprochen, daß unabhängig von der Pflicht der Polizei zum Aufstellen der amtlichen in der Straßenverkehrsordnung beschriebenen Verkehrszeichen der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet ist, Hinweise oder Warnungszeichen anzubringen, falls den Wegebenutzern durch den Zustand der Straße Gefahren drohen. Das ist jetzt in der neuen Fassung des §3 StVO klargestellt, doch gilt dieser Grundsatz auch für die frühere Zeit (III ZR 112/55 vom 13.12.1956; III ZR 66/56 vom 8.4.1957). Danach ist dem Berufungsgericht dahin zuzustimmen, daß das Land im vorliegenden Falle seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Denn die vorhandenen Schilder waren völlig unzulänglich, wie der Tatrichter im einzelnen dargelegt und die Revision nicht angegriffen hat.

14

Das Berufungsgericht hat auch das Verschulden der Straßenbaubeamten ohne Rechtsfehler bejaht. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht muß die Straßen in regelmäßigen Abständen besichtigen (III ZR 100/55 vom 18.10.1956 - LM 9 zu §899 BGB - Fg). Dabei Konnte den Beamten nicht entgehen, daß auf der Straße noch ein Verkehr stattfand und die Sperre im damaligen Zustand eine erhebliche Gefährdung des Kraftfahrzeugverkehrs bedeutete. Die Straßenbaubehörden hatten in der Zeit von Ende 1949 bis zum Unfall ausreichend Zeit, die Mängel abstellen zu lassen. Der Leiter des Straßenbauamtes durfte sich nicht mit der. Annahme begnügen, der Straßenteil sei "tabu" gewesen, sondern mußte die Verantwortung für die Straßensperre klären und für eine balidige Beseitigung der Gefahren sorgen. Es war fahrlässig, daß er überhaupt nichts veranlaßt hat. Diese Fahrlässigkeit hat den späteren, auch vorhersehbaren Unfall verursacht.

15

Ein Mitverschulden des Klägers C. hat das Berufungsgericht nur mit Rücksicht auf die eingehaltene Geschwindigkeit von 40 km/h bejaht. Dagegen hat es kein Verschulden darin gesehen, daß C. sich vor Antritt der Fahrt nicht durch genaues Kartenstudium über die Fahrstrecke vergewissert und sich auf die Einweisung durch Gutthardt verlassen hat, weil C. auch in der Nähe der Zonengrenze auf keinen Fall mit einer so gefährlichen Lage und einer völlig ungesicherten Schranke zu rechnen brauchte. Das Befahren der falschen Straße und das Übersehen der beiden Schilder hat das Berufungsgericht deshalb als entschuldbar angesehen, weil das Wetter schlecht war und C. wegen entgegenkommender Radfahrer und einiger Schlaglöcher mit abgeblendeten Scheinwerfern fuhr, deren Lichtkegel die Schilder nicht deutlich genug erfassen konnten. Der Straßen zustand sei nicht auffällig gewesen. Das alles und die Schadensteilung gemäß §254 BGB zeigen jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler; die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. Dasselbe gilt für die Kürzung des Schadens des Kraftwagenvermieters mit Rücksicht darauf, daß er sich die Betriebsgefahr des Wagens als Kraftfahrzeughalter anrechnen lassen muß, sowie für die Schadensteilung wegen des mitwirkenden Verschuldens des Gutthardt im Verhältnis von nicht mehr als 1 : 3 und die Verneinung eines Verschuldens der Ehefrau C.

16

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla