Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1958, Az.: V ZR 261/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1958
- Aktenzeichen
- V ZR 261/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz
- OLG Koblenz - 13.07.1956
Rechtsgrundlagen
- § 151 PrBergG
- § 852 BGB
Fundstellen
- MDR 1958, 595 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1186 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des kaufmännischen Angestellten Wilhelm R. in O., Am G.,
Prozessgegner
1. die Gewerkschaft "P" in M., F.-Straße ..., vertreten durch den Grubenvorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Generaldirektor Josef N. in M., von B. Platz ...,
2. die Firma Industriebetriebe W. Paul D., H., Inhaber Kaufmann Paul D. in W., M.straße; bisher: Elektrizitätswerk W. AG (E.) in K., S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Möglichkeit, sich in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen durch Erkundigung zu verschaffen (BGH NJW 1955, 706 [BGH 09.02.1955 - VI ZR 40/54] - LM BGB § 852 Nr. 4), steht für den Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls dann nicht der wirklichen Kenntnis vom "Urheber des Schadens" gleich, wenn der Geschädigte irrigerweise diese Kenntnis bereits zu haben glaubt.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13. Juli 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines im Grubenfeld der Braunkohlenzeche "Wilhelm" belegenen Grundstücks in B. bei M. (...). Sie hatten das Grundstück einschließlich Baulichkeiten käuflich erworben, und betrieben darin mehrere Jahre hindurch bis zum April 1953 eine Teigwarenfabrik. Die beklagte Gewerkschaft "P." in M., welche Eigentümerin der Zeche "Wilhelm" ist, hatte ihren Bergbaubetrieb etwa 1925 stillgelegt. Nachdem letzten Kriege wurde das Grubenfeld von ihr verpachtet und nunmehr von einer Gewerkschaft "A." in H. (...) ausgebeutet; ob das Pachtverhältnis unmittelbar zwischen der Beklagten und der "A." begründet worden ist oder ob die Beklagte die Zeche an eine Firma E. W. AG - abgekürzt: "EWAG" - verpachtet und diese dann ihrerseits die Ausbeutung an die Gewerkschaft "A." weiterübertragen hat, ist ungeklärt.
Der Kläger behauptet, daß durch den wiedereröffneten Bergbaubetrieb das ihm und seiner Ehefrau gehörige Grundstück beschädigt worden sei. Mit dieser Begründung stellte er im Mai 1953 gegen die Gewerkschaft "A." einen Antrag auf Beweissicherung; das Verfahren wurde nicht durchgeführt, da die Beteiligten im Augenscheinstermin vom 29. Mai 1953 wegen schwebender Vergleichsverhandlungen sein Ruhen beantragten (1 H 4/53 Amtsgericht Marienberg). Nachdem in der Folgezeit dem Kläger und seiner Ehefrau für eine Schadensersatzlage das Armenrecht versagt worden war (2 OH 89/53 Landgericht Koblenz), verklagte der Kläger im Sommer 1954 die "Gewerkschaft P., W. L.-K.werk in H/(W.)" und die EWAG auf Zahlung eines Teilbetrages von 1.500 DM und erwirkte gegen die Erstgenannte am 14. Oktober 1954 ein Versäumnisurteil; da nach stellte sieh aber heraus, daß es eine Gewerkschaft dieses Namens in Wirklichkeit nicht gab, und der Antrag des Klägers, das Versäumnisurteil dahin zu berichtigen, daß es gegen die jetzige Beklagte, die Gewerkschaft "P." in M., ergangen sei, wurde in der Beschwerdeinstanz, nachdem das Landgericht ihm zunächst stattgegeben hatte, durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6. Juli 1955 abgelehnt; die Klage gegen die EWAG verfiel der Abweisung (2 O 34/55 Landgericht Koblenz).
Mit der gegenwärtigen, im November 1955 erhobenen Klage begehrt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen, hilfsweise eines vom Gericht im Wege freier Schadensschätzung festzusetzenden Betrages. Er hat vorgetragen, das Grundstück nebst Gebäuden, Maschinen, Heizungsanlage und sonstigen Einrichtungen habe - vorwiegend 1952 und gegen Anfang 1953 - durch den Bergbau so schwere Schäden erlitten, daß die darauf betriebene Teigwarenfabrik schließlich habe stillgelegt werden müssen; dadurch seien er und seine Ehefrau ihrer Existenz verlustig gegangen. Die Pflicht zum Schadensersatz treffe die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bergwerkseigentümerin. Seine Ehefrau habe ihre Ersatzansprüche an ihn abgetreten.
Die Beklagte, die um Klageabweisung bittet, hat den geltendgemachten Anspruch nach Grund und Betrag bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat der EWAG den Streit verkündet; diese - die inzwischen ihre Firma in "D. triebe W. Paul D., H. (...)" geändert hat - ist ihr als Streithelferin beigetreten und hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.
Während das Landgericht die Abweisung der Klage in erster Linie mit dem Fehlen einer "ausreichenden Spezifikation und Substantiierung des geltendgemachten Schadensersatzanspruchs" begründet und lediglich "darüber hinaus" den Anspruch auch als verjährt bezeichnet hatte, ist das Berufungsgericht, nachdem vom Kläger im zweiten Rechtszuge die fehlenden Angaben über die Verteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die Einzelschäden nachgeholt worden waren, auf den ersten Abweisungsgrund des Landgerichts nicht mehr zurückgekommen, sondern hat nur noch die Frage der Verjährung geprüft. Insoweit ist es der Vorinstanz beigetreten. Laut Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger spätestens im März 1952 gewußt, daß es sich um Bergschäden handelte und daß diese von einem bestimmten Grubenfeld ausgingen. Name und Anschrift des gemäß § 148 PrBergG ersatzpflichtigen Bergwerkseigentümers will er allerdings damals noch nicht gekannt haben. Darauf kommt es indessen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht an: der Kläger hätte sich die ihm zur Klageerhebung noch fehlenden Angaben unschwer verschaffen können, indem er entweder bei dem Bergamt in Diez anfragte oder das Grundbuch einsah; die Möglichkeit einer solchen, den Umständen nach zumutbaren und ohne besondere Mühe und Kosten durchzuführenden Erkundigung sei aber bereits als volle Kenntnis vom Dasein und Urheber des Schadens zu werten. Die dreijährige Verjährungsfrist habe also im Frühjahr 1952 zu laufen begonnen und sei bei Klageerhebung (November 1955) schon verstrichen gewesen.
Diese Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis gebilligt hat, werden von der Revision als rechtsirrig bekämpft. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 151 PrBergG, sowie bestimmter verfahrensrechtlicher Vorschriften.
2.
Nicht stichhaltig sind die Einwendungen der Revision gegen die Nichtberücksichtigung der - angeblich - im Beweissicherungsverfahren 1 H 4/53 getroffenen Feststellungen, der Zeugenaussage des Amtsgerichtsrats Dr. St. im Vorprozeß und des auf die Schadenshöhe bezüglichen Sachvortrages in der Berufungsbegründung vom 11. Mai 1956. Auf diese Dinge einzugehen, hatte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß, da es die Verjährungseinrede für durchgreifend erachtete. Daß etwa nach dem März 1952 noch andere Bergschäden aufgetreten seien, die mit den im Vorprozeß geltend gemachten außer jedem Zusammenhang gestanden und deshalb möglicherweise eine neue Verjährungsfrist hätten in Lauf setzen können, war vom Kläger in den Vorinstanzen nicht behauptet worden. Als mißverständlich erweisen sich die Ausführungen der Revision über die zeitliche Reihenfolge der gerichtlichen Verfahren, die dem gegenwärtigen Rechtsstreit vorangegangen sind, der Prozeß 9 O 133/54, den sie fälschlicherweise vor das Armenrechtsverfahren 2 OH 89/53 verlegt, ist in Wirklichkeit sachgleich mit dem - hier als "Vorprozeß" bezeichneten - Rechtsstreit 2 O 34/55 (nur das Aktenzeichen hatte gewechselt), und dieser wurde erst nach Verweigerung des Armenrechts (Beschluß vom 8. März 1954) anhängig.
3.
Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts in der Verjährungsfrage. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 151 PrBergG müssen Ansprüche auf Ersatz von Bergschäden "von dem Beschädigten innerhalb drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden". Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, ist also auf Seiten des Ersatzberechtigten Kenntnis erforderlich, und zwar nicht nur von dem Schadenseintritt als solchem, sondern vor allem auch von der Person des zum Schadensersatz Verpflichteten. Es fragt sich indessen, welchen Grad von Gewißheit diese Kenntnis erreicht haben muß.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist man sich darüber einig, daß zur Kenntnis bloße Vermutungen nicht genügen, daß es andererseits aber auch keines "unanfechtbaren, durch die objektive Richtigkeit bedingten" Wissens bedarf. Für notwendig und ausreichend wird vielmehr gehalten "eine nach vorsichtigen und verständigen Erwägungen zur Erhebung einer Klage genügende Wissenschaft" (so RG ZBergR 53, 106, 107). Die Kenntnis des Geschädigten muß so beschaffen sein, daß ein verständiger Mann daraufhin eine Schadensersatzklage gegen einen bestimmten Urheber mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl. z.B. RG ZBergR 74, 163, 165; JW 1911, 726; Isay, Allgemeines Berggesetz 1920 § 151 Randziffer 1; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz 1944 § 151 Anm. 1 Abs. 2; Boldt, Das allgemeine Berggesetz 1948 § 151 Anm. 2; Heinemann, Der Bergschaden auf der Grundlage des Preußischen Rechts 2. Aufl. 1954 Nr. 125, S. 106 f). Einigkeit besteht auch darüber, daß die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung oder eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis des Geschädigten nicht der wirklichen Kenntnis gleichgestellt werden kann; "Kennenkönnen" oder "Kennenmüssen" genügt somit nicht (RG ZBergR 45, 482, 485; 76, 456, 463; Ebel a.a.O.; Heinemann a.a.O.; Arndt, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten 8. Aufl. 1914 § 151 Anm. 2).
Diese Grundsätze, denen sich der erkennende Senat unbedenklich anschließt und die sich im wesentlichen mit den Anforderungen decken, die das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung für den Verjährungsbeginn in den Fällen des § 852 BGB und des früheren § 14 KFG aufgestellt hat (WarnRspr. 1909 Nr. 103; RGZ 76, 61, 63; WarnRspr. 1912 Nr. 308; RGZ 106, 289, 291; 124, 111, 114; 142, 280, 282 f; 157, 14, 18; 168, 214, 219; vgl. auch BGHZ 6, 195, 201 f und BGH JR. 1958, 100), sind an sich vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Dieses führt zutreffend aus, Kenntnis habe ein Geschädigter dann erlangt, wenn er von einem Sachverhalt wisse, der eine Klage aus § 148 PrBergG zulasse; eine Erkundigungspflicht sei ihm nicht auferlegt, da Kennenmüssen der Kenntnis nicht gleichstehe. In den hierauf folgenden Ausführungen schränkt das Berufungsgericht dann aber das bisher Gesagte wieder ein, indem es "Kenntnis" von der Person des Ersatzpflichtigen auch dann bejahen möchte, wenn der Ersatzberechtigte sich die bisher fehlenden Angaben (Name und Anschrift) "in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe verschaffen kann". Habe der Geschädigte genügend Anhaltspunkte, um den Ersatzpflichtigen mit Hilfe der jedem jederzeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu ermitteln, so müsse "schon mit dem Eintritt dieser Möglichkeit" der Zeitpunkt der Kenntniserlangung für gegeben erachtet werden. Dabei handele es sich - so führt das angefochtene Urteil aus - nicht um die Frage des Kennenmüssens, also der auf Verschulden beruhenden Unkenntnis (etwa weil der Geschädigte fahrlässigerweise Tatumstände wahrzunehmen unterlassen habe, die ihm bei gehöriger Sorgfalt hätten offenbar werden müssen). Die Kenntnis von Tatumständen jedoch, die von jedem Verständigen dahin gewertet würden, daß mit ihnen zugleich auch die Person des Ersatzpflichtigen "so gut wie gegeben" sei, sei der vollen Kenntnis im Sinne von § 151 PrBergG gleichzusetzen, weil bereits in diesem Zeitpunkt der Ersatzberechtigte "klar sehe". So aber liege die Sache hier.
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Zeitpunkt der aus § 148 PrBergG Anspruchsberechtigte Kenntnis von der Entstehung des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne von § 151 PrBergG erlangt hat, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und kann deshalb vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden (RG ZBergR 53, 106, 107; JW 1911, 726; ZBergR 59, 192, 195; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1954, V ZR 47/53, S. 12 - insoweit ZBergR 95, 450 nicht abgedruckt). Eine Nachprüfung ist indessen stets insoweit zulässig und geboten, als es sich darum handelt, ob die Entscheidung des Tatrichters durch einen Rechtsirrtum beeinflußt ist. Das ist hier, wie die nachfolgenden Erörterungen zeigen werden, der Fall.
Das Berufungsgericht hat sich, als es den Kläger wegen Unterlassung zumutbarer und ohne besondere Mühe durchzuführender Erkundigungen nach der Person des Ersatzpflichtigen so behandelte, als ob er die in § 151 PrBergG vorausgesetzte Kenntnis besessen hätte, ersichtlich die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 9. Februar 1955, VI ZR 40/54 (LM BGB § 852 Nr. 4 = NJW 1955, 706) zu eigen gemacht, auf das sich bereits das Landgericht bezogen hatte; es wird auch im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt und die Entscheidungsgründe wiederholen einige Wendungen daraus nahezu wörtlich. In der Entscheidung vom 9. Februar 1955 ging es um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; die Verletzte wußte, daß der Führer des Straßenbahnwagens, mit dem sie gefahren war, den Unfall verursacht hatte, sie kannte aber seinen Namen und seine Anschrift nicht und machte in der Folgezeit auch keine Anstalten, sich diese Kenntnis zu verschaffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der VI. Zivilsenat, wenn er unter den geschilderten Umständen die Verjährungsfrist bereits einige Monate nach den Unfall als in Lauf gesetzt erachtete, seine Entscheidung lediglich auf die Besonderheiten dieses Sachverhalts abgestellt hat, oder ob er damit - worauf die uneingeschränkte Fassung des Leitsatzes und die Hinweise auf Müller (Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 14 StVG Anm. II b 2; vgl. jetzt 20. Aufl. ebenda) und Wussow (Unfallhaftpflichtrecht 4. Aufl. S. 236; vgl. jetzt 6. Aufl. S. 536, Nr. 1001) hindeuten könnten - einen allgemeinen Grundsatz für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen hat aussprechen wollen. Denn wenn letzteres der Fall wäre und wenn ein derartiger Grundsatz über die Anwendungsbereiche des § 14 StVG und des § 852 BGB hinaus auch im Bergrecht gemäß § 151 PrBergG gelten sollte (anders RG ZBergR 76, 456, 463, wonach "Säumnis in Erkundigungen" nicht "für die Verjährungsfrage der wirklichen Kenntnis gleichgestellt werden" kann), so ließe sich dieser Grundsatz gleichwohl auf den vorliegenden Fall nicht anwenden; es fehlt hier an einer seiner maßgeblichen Voraussetzungen.
Der Sachverhalt, über den der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil zu befinden hatte, wies die Besonderheit auf, daß die dortige Klägerin über die Tatumstände, aus denen sie einen Schadensersatzanspruch herleiten wollte, unvollständig unterrichtet und sich dessen auch bewußt war. Ihr fehlten von den Angaben, deren sie zu einer Klagerhebung bedurfte, noch Name und Anschrift des zu Verklagenden (§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO). Obgleich ihre diese Lücke in ihrem Wissen bekannt war, unternahm sie nichts, um sie durch Einholung von Erkundigungen zu schließen. Das war der Grund, weshalb sie sich nach Ansicht des VI. Zivilsenats so behandeln lassen mußte, wie wenn sie volle Kenntnis nach Maßgabe von § 852 BGB gehabt hätte.
Anders der zur Entscheidung stehende Fall. Hier entsprach zwar das, was der Kläger über den Sachverhalt wußte, insofern nicht den Tatsachen, als er eine Gewerkschaft "P.", W. L.-K.werk in H. (...) für den Bergwerkseigentümer der schadenstiftenden Grube "Wilhelm" hielt, während diese in Wirklichkeit der Gewerkschaft "P." in M. (...) gehörte. Das Wissen des Klägers war somit objektiv unrichtig. Es war aber keineswegs unvollständig im Sinne einer Lückenhaftigkeit. Der Kläger hatte vielmehr eine durchaus bestimmte Vorstellung von der Person des Schadensersatzpflichtigen. Er ist auch - anders als die Verletzte in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Falle - nicht untätig geblieben, sondern hat im Sommer 1954, d.h. weniger als drei Jahre nach Kenntniserlangung von dem Schaden und von der Person des vermeintlichen Ersatzpflichtigen, gegen diesen Klage erhoben. Er hat in jenem Vorprozeß 2 O 34/55 sogar ein Versäumnisurteil erwirkt (wobei unverständlich und aus den Akten nicht einwandfrei zu entnehmen ist, auf welche Weise die hierzu erforderliche vorgängige Klagezustellung bewerkstelligt werden konnte). Als ihm dann von der im Vorprozeß mitverklagten EWAG, der jetzigen Streithelferin, entgegengehalten wurde, daß es eine "Gewerkschaft P. in H." nicht gebe (Schriftsätze vorn 24. September und 18. Oktober 1954), die EWAG sich jedoch andererseits weigerte, ihm Aufschluß über die Person des wirklichen Bergwerkseigentümers zu erteilen (so der unwidersprochen gebliebene Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift vom 9. November 1955), hat der Kläger sich dieserhalb mit der Bitte um Auskunft an das Bergamt in Diez gewandt und, nachdem er von dort Bescheid erhalten hatte, unter dem 4. Dezember 1954 - also immer noch vor Ablauf von drei Jahren seit März 1952 - zu den Akten des Vorprozesses angezeigt, daß die Klage sich gegen die jetzige Beklagte, die Gewerkschaft "P." in M., richte.
Es mag auf sich beruhen, ob die weitere Behandlung des Vorprozesses durch das Landgericht - welches das Rubrum der Klageschrift und des Versäumnisurteils "berichtigte" - und durch das Oberlandesgericht - das in seinem Beschwerdebeschluß, weil der Kläger eine "nicht existente" Partei verklagt habe, eine Berichtigung ablehnte - Zustimmung verdient, oder ob es stattdessen nicht sachgemäß gewesen wäre, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 157, 369, 374 f (vgl. auch Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 50 Anm. VII 2 Abs. 1 und Vorbem. III 1 a vor § 50; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. Grundz. 2 A und 3 B vor § 50) einfach die Parteibezeichnung von Amts wegen klarzustellen und den Rechtsstreit, da als Beklagte ersichtlich nur die Gewerkschaft "P." in M. in Betracht kam und diese auch bereits gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, zwischen den richtigen Parteien fortzusetzen. Auf jeden Fall ist hier kein Raum für die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 9. Februar 1955 entwickelt hat.
Sie beruhen auf der Erwägung, daß die dortige Klagepartei eine ihr bekannte Wissenslücke hinsichtlich der Person des Ersatzpflichtigen unausgefüllt gelassen hatte, anstatt sich in zumutbarer Weise die noch fehlenden Angaben zu verschaffen. Für den Kläger des gegenwärtigen Rechtsstreits dagegen bestand kein Anlaß zu Erkundigungen, solange er die zunächst von ihm verklagte Gewerkschaft "P." in H. für den Bergwerkseigentümer hielt.
Ob anders zu entscheiden wäre, wenn diese irrige Ansicht dem Kläger zum groben Verschulden gereichen würde, kann dahingestellt bleiben. Für eine solche Annahme bietet nämlich der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Der in dem angefochtenen Urteil hervorgehobene Umstand, daß dem Kläger mehrere Beteiligte als etwaige Schadensersatzpflichtige gegenüberstanden, brauchte ihn aus dem Grunde nicht zu einer Anfrage bei dem Bergamt oder zur Einsichtnahme in das Grundbuch zu veranlassen, weil die bestehenden Unklarheiten sich im wesentlichen nur darauf bezogen, ob die EWAG oder ob die Gewerkschaft "A. Pächter und Bergbaubetreibender sei. Die Frage nach der Person des mindestens in erster Linie nach § 148 PrBergG haftenden Bergwerkseigentümers (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1958, V ZR 32/57, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) wurde durch diese Unklarheiten nicht berührt.
4.
Läßt sich somit die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß der Klageanspruch verjährt sei, mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten, so vermag trotzdem das Revisionsgericht die Verjährungsfrage noch nicht abschließend zu entscheiden. Das Berufungsgericht ist bisher - wozu es von seinem Standpunkt aus auch keine Veranlassung hatte - nicht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Streithelferin eingegangen, der Kläger sei bereits im Frühjahr und Frühsommer des Jahres 1952 wiederholt von dem Diplomingenieur N. darauf hingewiesen worden, daß "die Beklagte" Bergwerksbesitzerin geblieben sei und als solche für den Schaden hafte (Schriftsatz vom 24. Januar 1956, Abschnitt I 2 a). Wie dieser Vortrag zu verstehen ist, bedarf noch der Aufklärung. Es wird für die Entscheidung darauf ankommen, ob etwa N. dem Kläger damals bereits den vollständigen Namen und die richtige Anschrift der Beklagten mitgeteilt hat. Gegen eine solche Annahme scheint allerdings die Darstellung der Beklagten selbst zu sprechen, der Kläger "hätte" diese Angaben "durch eine einfache Anfrage bei dem Zeugen Berg-Ing. N. erfahren können" (Schriftsatz vom 30. Mai 1956, Abschnitt I). Immerhin wird das Berufungsgericht in der erneuten mündlichen Verhandlung der Streithelferin gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zu einer Erläuterung ihres Sachvortrages geben und, falls positive Unterrichtung des Klägers durch N. in dem angedeuteten Sinne behauptet werden sollte, den angebotenen Beweis erheben müssen.
5.
Für die neue Verhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Falls der Klageanspruch nicht verjährt ist, könnte der Einwand der Beklagten aus § 150 PrBergG entscheidungserheblich sein. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang darüber streiten, ob der Kläger und seine Ehefrau bei Erwerb des Grundstücks hinsichtlich der Berggefahr gutgläubig gewesen seien (Klageschrift S. 3 ff; Schriftsätze der Beklagten vom 25. Januar und 30. Mai 1956), übersehen sie, daß das Grundstück in bebautem Zustande erworben wurde und daß es infolgedessen nach § 150 PrBergG nicht auf den guten Glauben der Erwerber, sondern desjenigen Voreigentümers ankommt, der die Gebäude errichtet hat (RGZ 34, 268, 271 ff; BGHZ 24, 337, 339). Da nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Klägers (vgl. auch die Darstellung der jetzigen Streithelferin im Vorprozeß, S. 2 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 1954) die Beklagte selbst die streitigen Baulichkeiten errichtet hat - ob sie damals auch Grundeigentümerin war, ist bisher nicht festgestellt - und da sie dieselben dann später an Dritte zu Wohnzwecken veräußert haben soll, wird sich möglicherweise die Frage erheben, ob die Beklagte, sofern sie zur Zeit des Baues die Berggefahr gekannt hat, sich nunmehr im Prozeß gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers auf ihre eigene frühere Bösgläubigkeit berufen darf oder ob ihr nicht insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht. Diese Frage läßt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht beantworten. Es wird dazu einer weiteren Aufklärung insbesondere auch nach der Richtung bedürfen, unter welchen Umständen es seinerzeit zu der Errichtung der Gebäude, zur Stillegung des Bergbaubetriebs der Beklagten und zum Verkauf der bebauten Grundstücke gekommen ist.
6.
Nach allem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.