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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1954, Az.: V ZR 47/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1954
Aktenzeichen
V ZR 47/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 05.02.1953

Prozessführer

der Firma Hubert N. KG, Wäsche- und Kleiderfabrik in E., K.straße ...,

Prozessgegner

die Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks V. M., Hauptverwaltung E., Vi.straße ..., vertreten durch den Grubenvorstand,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Februar 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist seit dem 4. Dezember 1950 Eigentümerin eines in der Altstadt von E. Ecke K. und S.straße gelegenen Grundstücks. Sie hat es von der Stadt E. käuflich erworben, die ihrerseits das Eigentum an ihm im Jahre 1902 durch Kauf von den Erben H. erlangt hatte. Nach dem Kaufvertrag hatte die Stadt E. der Klägerin das Grundstück bereits am 1. Januar 1949 übergeben. Indessen hatte diese schon im November 1948 mit dem Bau einer Kleiderfabrik begonnen.

2

Das Grundstück liegt im Felde der Beklagten. Diese hatte es in den Jahren nach 1930 im Einverständnis mit der Stadt E. als Kinderspielplatz hergerichtet. Vor Beginn der Bauausführung nahm die Klägerin durch ihren Architekten Hö. mit Brief vom 20. November 1948 Fühlung mit der Beklagten, ob zum Schütze gegen künftige Bergschäden Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien. Am 25./26. November 1948 fanden daraufhin Besprechungen des Architekten der Klägerin bzw. seines Beauftragten mit dem Zechenbaumeister B. der Beklagten statt. Architekt Hö. faßte die von B. für nötig erachteten Sicherungsmaßnahmen in einem Brief vom 26. November 1948 an die Beklagte zusammen, der mit den Worten schloß:

"Entsprechend der heutigen Absprache mit Ihrem Herrn B., werden Sie laufend über den Fortgang der Arbeiten unterrichtet, sodaß Sie den Einbau der Sicherungseisen überwachen und vor der Betonierung abnehmen können.

Die von Ihnen geforderten Sicherungsmaßnahmen werden durchgeführt, weil Herr B. erklärte, daß bei Nichtdurchführung der von Ihnen geforderten Vorkehrungen bei späteren evtl. Bauschäden durch den von Ihnen betriebenen Bergbau, eine Ersatzpflicht für Sie nicht bestehe.

Die Abmachungen zwischen Herrn B. und mir sind mit dem ausdrücklichen beiderseitigen Vorbehalt bzgl. der Kostentragung getroffen worden. D.h., daß entweder Sie oder meine Bauherrschaft oder zu gewissen Teilen der Eine oder der Andere die Kosten zu tragen hat, so wie das geltende Recht es bestimmt. Meine Bauherrschaft und Sie werden sich darüber auseinanderzusetzen haben."

3

Die Beklagte widersprach am 27. November 1948 der Auffassung, daß bereits eine Vereinbarung getroffen worden sei, und stellte zunächst fest,

"daß die Besprechung nur grundsätzlichen Charakter gehabt hätte und selbstverständlich noch einer näheren Besprechung, darüber hinaus aber selbstverständlich ihrer Genehmigung bedürfe."

4

Gleichzeitig schlug sie für einen der nächsten Tage eine gemeinsame Besprechung zusammen mit dem Bauherrn vor, bei der insbesondere auch der Rahmen ihrer etwaigen Beteiligung festgelegt werden müsse, da sie sich auf Ungewißheiten nicht einlassen könne. Sie äußerte zugleich Bedenken gegen ein so schweres Gebäude an dieser Stelle und meinte, sie würde dadurch wahrscheinlich gezwungen sein, unter Tage die Abbauführung zu ändern. Über den Inhalt weiterer Verhandlungen haben die Parteien nichts vorgetragen.

5

Die Klägerin führte daraufhin ihren Bau mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen aus, für die sie gesondert 15.433,39 DM aufgewandt haben will. Über diese Summe sandte sie der Beklagten am 13. Dezember 1950 eine Aufstellung und bat sie um deren Erstattung. Die Beklagte lehnte dies ab und erklärte in einem Brief vom 22. Januar 1951 darauf, sie hätte in den Besprechungen die Klägerin lediglich entgegenkommend beraten und nie darüber im Zweifel gelassen, daß sie zu den Kosten der Sicherungsarbeiten nicht beitragen könnte. Zugleich verwies sie die Klägerin an die Stadt E., die den Kinderspielplatz mit Rücksicht auf den umgehenden Bergbau nicht hätte als Baustelle veräußern sollen. Im August 1951 erteilte die Klägerin Rechtsanwalt Kö. in E. Auftrag zur Klage, die dieser der Beklagten am 28. August 1951 androhte. Die Beklagte antwortete am 31. August 1951 ablehnend, regte aber vor Klagerhebung eine mündliche Erörterung an, wobei sie erneut auf die Verkennung der bergbaulichen Verhältnisse seitens der Stadt E. hinwies, die den Kinderspielplatz als Baugelände freigegeben habe. Rechtsanwalt Kö. fragte darauf am 14. September 1951 an, ob der Beklagten Besprechungen über einen etwaigen Vergleich zweckmäßig erschienen Die Beklagte antwortete am 20. September 1951, mit ihrer Bereitwilligkeit zur mündlichen Erörterung hätte kein Zugeständnis für Vergleichsverhandlungen abgegeben werden sollen. Zugleich verwies sie die Klägerin abermals darauf, ihre Ansprüche gegen die Stadt E. zu richten. Am 15. Oktober 1951 erbat Rechtsanwalt Kö. die Auffassung der Stadt E. zu dem Standpunkt der Beklagten, "das von der Klägerin gekaufte Grundstück sei vorher von ihr zur Errichtung eines Kinderspielplatzes an die Stadt E. verschenkt" oder - sozusagen "verschenkt worden", die Stadt E. sei nicht berechtigt gewesen, das Grundstück zur Bebauung zu verkaufen, ohne den Erwerber bezüglich seiner Bergschädenansprüche zu binden, und sie müsse die Kosten der zusätzlichen Fundierung ganz oder zum wesentlichen Teile tragen. Die Stadt E. lehnte am 30. November 1951 jede Beteiligung an den Kosten ab und erklärte unter Hinweis auf ihren Erwerb des Grundstücks im Jahre 1902 von den Erben Hu., die Auffassung der Beklagten, das Baugrundstück an die Stadt verschenkt oder sozusagen verschenkt zu haben, habe sich als Irrtum herausgestellt.

6

Nach weiterem erfolglosen Schriftwechsel reichte die Klägerin wegen ihres eigenen Schadens und zugleich wegen des ihr übertragenen Anspruchs der Stadt E. - auf § 148 PrAllgBergG gestützt - am 28. Dezember 1951 Klage ein, mit der sie einen Teilbetrag von 12.000 DM ihres Aufwandes für die Sicherungsmaßnahmen gegen Bergbaugefahren samt 7 v.H. Zinsen seit 1. September 1951, die ihr aus Bankkredit erwachsen seien, forderte.

7

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat den Klaganspruch nach Grund und Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie weist daraufhin die Klägerin verfolge einen Anspruch nicht wegen eines eingetretenen Bergschadens, sondern wegen des Minderwerts ihres Grundstücks zufolge einer zu befürchtenden künftigen Beeinträchtigung durch den Bergbau der Beklagten. Sie beruft sich dazu auf die ständige Rechtsprechung, daß dieser Anspruch in dem Augenblick entstehe, in welchem die Gefährdung des Grundstücks durch den Bergbau objektiv gegeben sei. Deshalb sei der Anspruch schon in der Person der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Stadt E., verjährt. Denn es sei seit vielen Jahrzehnten stadtbekannt, daß im gesamten Gebiet der Innenstadt Essen der Bergbau umgehe. Dasselbe gelte für die Existenz der Beklagten und für ihre bergbaulichen Anlagen. Nur 300 Meter vom Grundstück der Klägerin entfernt lägen die Fördergerüste der Beklagten. Die Beklagte tritt auch der Ansicht der Klägerin entgegen, ihr Grundstück liege im "Vorratsgelände" der Beklagten. Sie trägt dazu vor, in dem Felde unter dem Grundstück der Klägerin befinde sich der Kohlenvorrat der Zeche Beust, der seit etwa 110 Jahren laufend abgebaut werde. Zur Zeit werde der Abbau in einer Teufe von 800 m auf der 9. Sohle geführt. Das Grundstück liege also im Zentrum dieses Abbaugebiets und des Einwirkungsbereiches des Bergbaus. Die Beklagte macht weiter geltend, diese Verhältnisse seien den verschiedensten Verwaltungsstellen der Stadt E. seit langem bekannt, da sie dienstlich damit befaßt gewesen sei. Der Stadt E. sei also eine Gefährdung des Grundstücks durch den Bergbau der Beklagten seit langer Zeit bekannt gewesen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, auch in der Person der Klägerin sei der Klaganspruch selbständig verjährt, da sie seit November 1948 über die Möglichkeit der Einwirkung des Bergbaues der Beklagten auf ihr Grundstück unterrichtet gewesen sei. Da die Klägerin die Klage erst am 28. Dezember 1951 eingereicht habe, sei die dreijährige Frist des § 151 PrAllgBergG in jedem Falle verstrichen gewesen.

8

Die Klägerin hält die Einrede der Verjährung für unbegründet. Sie meint, in der Person der Stadt E. könne eine Verjährung nicht eingetreten sein, weil das Grundstück als Kinderspielplatz eingerichtet gewesen sei und erst durch die Veräußerung an die Klägerin die Eigenschaft als Bauland erhalten habe. In ihrer - Klägerin - eigener Person aber hätte die Verjährungsfrist frühestens in dem Zeitpunkt beginnen können, in dem sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei, d.h. am 4. Dezember 1950. Unabhängig davon meint die Klägerin, die Verjährung des hier in Frage stehenden Anspruches könne erst beginnen, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt seien und ihre Höhe als Berechnungsmittel für den Minderwert des Grundstücks feststellbar sei. Beides sei erst im Jahre 1950 der Fall gewesen. Außerdem meint sie, die Beklagte habe anfangs die Stadt E. als Anspruchsverpflichtete bezeichnet. Die Klägerin habe dann erst durch den Brief der Stadt E. vom 30. November 1951 erfahren, daß allein die Beklagte als Urheberin des Schadens in Betracht komme.

9

Auf diesen Sachverhalt gestützt begegnet sie der Verjährungseinrede mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Zu dessen Begründung beruft sie sich außerdem noch auf den in der letzten Zeit vor der Klagerhebung geführten Schriftwechsel. Hierbei habe die Beklagte sie durch Vergleichsverhandlungen veranlaßt, mit der Klagerhebung noch abzuwarten.

10

Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. In den ersten beiden Rechtszügen wurde die Einrede der Verjährung für begründet erachtet und die Klage abgewiesen.

11

Mit der Revision bittet die Klägerin um Verurteilung der Beklagten nach ihrem Klagantrage. Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.

Entscheidungsgründe:

12

I.

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin erhebe Ansprüche aus § 148 PrAllgBergG nicht wegen eines bereits eingetretenen Schadens, den der Bergbau der Beklagten durch körperliche Einwirkung ihrem Grundstück zugefügt habe, sondern wegen dessen Wertminderung zufolge bloßer Gefahr künftiger bergbaulicher Beschädigung, welche sie vorsorglich zu baulichen Schutzmaßnahmen unter entsprechendem Kostenaufwand veranlaßt habe.

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Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wenn die Verwendung eines Grundstücks als Bauplatz durch die Gefahr beeinträchtigt oder gar aufgehoben wird, daß ein zu errichtendes Bauwerk durch Einwirkung des Bergbaus in Zukunft beschädigt werden könnte, so steht dem Betroffenen nach einhelliger Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum allein schon wegen der dadurch veranlaßten Kinderbewertung des Grundstücks ein selbständiger Schadensanspruch aus § 148 PrAllgBergG zu (RGZ 30, 250 [253]; 84, 197; RG in ZeitschrfBergR 62, 201; 78, 460; Brassert, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 2. Aufl, § 148 Bem. 2 a S 548; Isay, dgl. 1. Aufl, § 148 Rand Nr. 5; Klostermann-Thielmann, dgl. 6. Aufl. § 148 Bem. 10 S 417; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz, § 148 Bem. 3; Boldt, Das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865, § 148 Bem. 1 a; Heinemann, Der Bergschaden nach preußischem Recht, 1941, S 43 ff). Insbesondere steht diesem Ansprach wegen Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks nicht § 150 Abs. 2 PrAllgBergG entgegen, der nur seiner arglistigen Ausnützung vorbeugen will (RGZ 30, 250). Die Wertminderung kann sich in dem Ausmaß etwaiger Schutzmaßnahmen bei Errichten von Bauwerken auswirken, braucht sich darin aber nicht zu erschöpfen (RGZ 84, 197 [199/120]).

14

II.

1.

Das Berufungsgericht läßt es entgegen dem Landgericht dahingestellt, ob das Grundstück bereits zu der Zeit, als es noch (unter der Verwaltung der Stadt E.) als Kinderspielplatz benutzt wurde, Baulandeigenschaft gehabt hat und ob demgemäß der Schaden (hier die Wertminderung als Bauland) schon eingetreten und die Verjährungsfrist des § 151 PrAllg BergG schon abgelaufen sein konnte, ehe die Klägerin das Grundstück übernommen hatte. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, zu entscheiden, ob die Erwägungen des Landgerichts, welche die Frage bejahen, allein schon die Klage zu Fall bringen, weil das Berufungsgericht insoweit tatsächliche Feststellungen nicht getroffen hat, die in diesem Rechtszuge selbständig rechtlich gewürdigt werden könnten.

15

2.

Das Berufungsgericht vertritt mit dem Landgericht die Auffassung, der Klaganspruch sei jedenfalls in der Person der Klägerin gemäß § 151 PrAllgBergG verjährt. Denn bereits im November 1948 habe diese begonnen, das Grundstück zu bebauen. Spätestens von diesem Zeitpunkt an sei dieses als Bauland und als solches durch die Gefährdung seitens des Bergbaues der Beklagten als entwertet anzusehen gewesen. Von dieser Gefährdung habe die Klägerin spätestens am 20. November 1948 Kenntnis gehabt, als sie wegen der Sicherungsmaßnahmen an die Beklagte herangetreten sei.

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Die Tatsache, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, bezeichnet das Berufungsgericht als unerheblich, wozu es ausführt: Ihre Rechtsstellung als Eigentümerin legitimiere sie lediglich, den Schaden geltend zu machen. Die für die Verjährung maßgebliche Kenntnis von Tatsachen äußere ihre rechtliche Wirkung aber unabhängig von dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Das Gesetz stelle nur auf den Zeitpunkt ab, zu welchem der Geschädigte die Kenntnis erlangt habe, ohne daß er in diesem Augenblick bereits auch rechtlich der Geschädigte sein müsse. Die Verjährungsfrist habe aber darüber hinaus auch deshalb bereits im November 1948 zu laufen begonnen, weil die Klägerin jedenfalls wirtschaftlich die Stellung der Eigentümerin erlangt hätte. Sie sei im Begriffe gewesen, das Grundstück im Einverständnis mit der Stadt E. zu bebauen, und sie habe daher auch die Verhandlungen mit der Beklagten geführt, als ob sie Eigentümerin wäre.

17

Das Berufungsgericht tritt weiter der Auffassung entgegen, die Verjährungsfrist habe erst mit dem Tage zu laufen begonnen, an dem die Sicherungsarbeiten vollendet gewesen seien, oder gar erst, als die Klägerin die Schlußabrechnung hierüber erhalten hätte, und meint dazu: Die Klägerin verkenne hier den Begriff des Schadens im Sinne von § 148 PrAllgBergG. Selbst wenn man annehme, daß das Grundstück die Baulandeigenschaft erst erlangt hätte, als die Stadt E. der Klägerin gestattet habe, es zu bebauen, sei der späteste maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Schadens eben immer der November 1948, in welchem die Klägerin spätestens auch Kenntnis von dem Schaden erlangt hätte.

18

Schließlich bezeichnet das Berufungsgericht auch die Annahme der Klägerin, die Stadt E. sei die Urheberin des Schadens, ebenso wie die daraus hergeleitete Folge, als unrichtig, daß die Klägerin ihre Wissenschaft von dem Urheber des Schadens erst im November 191 erlangt hätte, als die Stadt E. es abgelehnt habe, die Aufwendungen zu ersetzen, welche den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildeten. Dazu führt es aus: Der Urheber des Schadens sei und könne nur sein derjenige, welcher den Bergbau betreibe und hierdurch die Ursache für den Schaden setze. Unstreitig sei das die Beklagte, nicht die Stadt E.. Wenn die Klägerin geglaubt hätte, daß die Stadt E. neben oder anstelle der Beklagten für den Schaden hafte, so ändere das jedenfalls nichts daran, daß die Beklagte Urheberin des Schadens im Sinne von § 151 PrAllgBergG sei.

19

3.

Die Revision sieht insoweit § 151 PrAllgBergG als verletzt an und erhebt eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO. Dazu führt sie aus: Die Klägerin habe erst durch das Schreiben der Stadt Essen vom 30. November 1951 "die Wissenschaft von dem Urheber des Schadens" im Sinne des § 151 PrAllgBergG erlangt; denn erst von diesem Zeitpunkt an hätte sie mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg die Klage gegen die Beklagten erheben können, eine Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist. Die Klägerin habe in dieser Hinsicht unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Beklagte sich immer wieder darauf berufen habe, daß es sich bei diesem Grundstück um einen ehemaligen Kinderspielplatz handele, den sie der Stadt E. zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt habe; sie habe daher der Stadt E. gegenüber einen Anspruch darauf gehabt, daß dieser ehemalige Kinderspielplatz mit Rücksicht auf den umgehenden Bergbau unbebaut bleibe; die Stadt habe die Berechtigung ihres Standpunktes anerkannt; ein Anspruch auf Kostenübernahme käme nur gegen die Stadt in Betracht; die Beklagte habe die Klägerin aufgefordert, gegen die Stadt ihren Anspruch geltend zu machen.

20

4.

Diese Rügen sind unbegründet. Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten. Dabei ist in erster Linie davon auszugehen, daß die Frage, ob und wann der Anspruchsberechtigte aus § 148 PrAllgBergG Kenntnis von der Entstehung des Schadens und der Person des Schädigers erlangt hat, zum Gebiet der tatsächlichen Würdigung gehört (vgl. Reichsgericht vom 24. Oktober 1917 - V 163/17 -, in Zeitschrift für Bergrecht 59, 192 [195], Amtliches Nachschlagewerk Nr. 7 zu PrAllgBergG § 151). Soweit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist, ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts nicht bedenkenfrei, die Klägerin sei erst durch den Erwerb des Eigentums legitimiert worden, den Schaden geltend zu machen, und die mangelnde Legitimation habe die rechtliche Wirkung der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblichen Kenntnis nicht beeinflußt.

21

Wollte das Berufungsgericht mit dem zweiten Gedanken aussprechen, die Verjährung habe in der Person der Klägerin bereits begonnen, ehe sie anspruchsberechtigt geworden sei, so würde das allerdings rechtsirrig sein. Zwar stellt § 151 PrAllgBergG den Beginn der Verjährungsfrist darauf ab, wann Dasein und Urheber des Schadens zur Wissenschaft des Beschädigten gelangt sind. Indem aber das Gesetz von der Wissenschaft und Verpflichtung zur Klage des "Beschädigten" spricht, bringt es klar zum Ausdruck, daß auch seine Berechtigung am Grundstück gegeben sein muß, da er sonst nicht im Sinne des § 148 PrAllgBergG geschädigt sein kann. Die Auffassung, dieser bergrechtliche Anspruch könnte bereits vor seinem Entstehen der Verjährung unterliegen, würde den Grundsätzen des Verjährungsrechts widersprechen (§ 198 BGB). Indessen ist diese Wendung wohl dahin zu verstehen, daß mit dem Beginn der Bebauung des Grundstücks in jedem Falle die Verjährung des Anspruchs der Stadt E. als damaliger Grundstückseigentümerin begonnen habe und daß die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Teil der bereits in der Person der Voreigentümerin verlaufenen Verjährungsfrist gegen sich gelten zu lassen gehabt hätte (vgl. Staudinger-Riezler, 10. Aufl, § 221 Bem. 2, welcher diese Folge nicht etwa aus § 221 BGB, sondern aus der in § 194 BGB zutage tretenden gesetzlichen Auffassung der Verjährung als einer Anspruchsverjährung überhaupt herleitet, welche solange eine einheitliche sein müsse, als eben die Identität des Anspruchs bestehe, und Oertmann, 3. Aufl, § 221 Bem. 1, welcher die Fortsetzung des alten Verjährungsverhältnisses bei Rechtsnachfolge auf Aktiv- und Passivseite für Ansprüche aller Art unter Bezugnahme auf den einen ähnlichen Rechtsgedanken aussprechenden § 943 BGB annimmt; die für den Umfang der hypothekarischen Haftung eines Bergschadensanspruchs im Falle einer Zwangsversteigerung vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätze [RGZ 69, 247] stehen damit nicht in Widerspruch).

22

Soweit nun die Klägerin ihre Eigenschaft als "Beschädigte" i.S. des § 151 PrAllgBergG allein aus ihrer Stellung als Eigentümerin des Grundstücks herleitet, beruft sich die Revision zwar grundsätzlich mit Recht auf die in BGHZ 6, 195 [201] vom Bundesgerichtshof übernommene Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. a.a.O.). Nach dieser ist im Falle des § 852 BGB die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Verletzers erst dann vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. In der Tat würde die Klägerin vor ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuche am 4. Dezember 1950 aus eigenem Rechte in dieser Hinsicht nicht klagbefugt gewesen sein. Die Revision berücksichtigt aber nicht, daß die Klägerin in zweifacher Hinsicht Rechtsnachfolgerin der Stadt E. ist. In dem schuldrechtlichen Kaufvertrag, der durch Angebot vom 17. Januar 1950 und seine Annahme vom 31. Januar 1950 (§ 152 BGB), äußerstenfalls durch Anzeige der Annahme an die Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 des notariellen Protokolls vom 17. Januar 1950 - die erforderlichen behördlichen Genehmigungen unterstellt - zustandekam, hat die Stadt E. die Rechte aus Bergschäden in Ansehung des verkauften Grundstücks für die Vergangenheit und Zukunft an die Klägerin abgetreten, sodaß diese ihre Rechtsnachfolgerin zufolge eines schuldrechtlichen Vorganges wurde. Mit dem 4. Dezember 1950 wurde die Klägerin andererseits auch dingliche Rechtsnachfolgerin der Stadt E.. Wenn das Berufungsgericht die Verjährung in der Person dieser Rechtsvorgängerin der Klägerin ausschaltet (siehe oben unter II 1), so bezieht sich dies erkennbar nur auf die frühere Zeit, in welcher das Grundstück als Kinderspielplatz benutzt wurde, bzw. auf die noch weiter zurückliegende Zeit. Der unstreitige Sachverhalt ergibt nun aber, daß die Stadt E. dem Grundstück selbst die Baulandeigenschaft gab, als sie mit der Klägerin Verkaufsverhandlungen einleitete und Ihr schon vor ihrem Abschluß gestattete, das Grundstück zu bebauen. Das traf für einen vor dem 20. November 1948 liegenden Zeitpunkt zu, als sich die Klägerin durch ihren Architekten an die Beklagte wandte. Zu dieser Zeit bestand nach der gegebenen Sachlage bei der Stadt E. kein Zweifel über den Minderwert des Grundstücks durch die drohende Bergbaugefahr und über die Person der Bergbauberechtigten. Unmittelbar vor dem 20. November 1948 begann also spätestens die Verjährung des Anspruchs der Stadt E. aus § 148 PrAllgBergG gemäß § 151 dieses Gesetzes, wenn dies nicht überhaupt schon für einen noch viel früheren Zeitpunkt zutreffen sollte. Die Klägerin erwarb also durch die Abtretung seitens der Stadt Essen einen schuldrechtlichen Anspruch, dessen Verjährung zum Teil schon abgelaufen war, was sie als Zessionarin gegen sich gelten lassen muß. Aber auch der in der Eigentumsstellung der Klägerin ohne Rücksicht auf die Abtretung selbständig begründete Anspruch aus § 148 PrAllgBergG wurde von dem teilweisen Ablauf der Verjährungsfrist in der Person der Stadt E. mit betroffen. Die Klägerin muß nach dem oben Ausgeführten diesen verstrichenen Teil der Frist sich anrechnen lassen. Dem Berufungsgericht ist daher insoweit im Ergebnis beizutreten.

23

Die Revision berücksichtigt ferner nicht, daß der Anspruch aus § 148 PrAllgBergG nicht etwa nur dem Eigentümer des Grundstücks oder dem sonst dinglich Berechtigten, sondern auch dem obligatorisch Nutzungsberechtigten zusteht 9 der im Besitz des Grundstücks ist (RGZ 70, 242 [244]; 74, 313; RG in Zeitschr f BergR 62, 420; Brassert, a.a.O. § 148, Bem. 6 A S 556, 559 ff; Klostermann-Thielmann, a.a.O. § 148 Anm. 9; Isay, a.a.O. § 148 Rand Nr. 15; Ebel, a.a.O.; § 148 Bem. 8; Boldt, a.a.O. § 148 Bem. 2 a; Heinemann, a.a.O. S 86). Hat die Stadt E. das Grundstück der Klägerin im Hinblick auf die Verkaufsverhandlungen bereits im Jahre 1948 überlassen und hat die Klägerin bereits damals im Einverständnis mit der Voreigentümerin mit dem Bau begonnen, so kann ihr schuldrechtliches Nutzungsrecht am Grundstück nicht zweifelhaft sein. Ebenso geht aus dem Beginn der Einarbeiten im Einverständnis der Stadt E. hervor, daß diese der Klägerin unabhängig von der "Übergabe" gemäß dem Kaufvertrage (1. Januar 1949) den Besitz am Grundstück schon im November 1948 übertragen hatte. Das Nutzungsrecht der Klägerin ging weiter als das eines Mieters oder Pächters und ermächtigte die Klägerin, das Grundstück durch Bebauung in umfassender Weise zu nutzen.

24

Das Berufungsgericht stellt allerdings die Abmachungen der Klägerin mit der Stadt E. über den vorzeitigen Baubeginn vor dem Abschluß des Kaufvertrags nicht fest. Der Senat hat in BGHZ 8, 1 [5] ausgesprochen, wenn ein obligatorisch Nutzungsberechtigter (dort Mieter) in Ausübung seines Rechtes ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden lediglich in seinem Interesse errichtet, werde in der Regel zu vermuten sein, daß er dies nur zu einem vorübergehenden Zwecke im Sinne des § 95 BGB tue. Das kann hier deshalb nicht zutreffen, weil die Klägerin den Fabrikbau in der Erwartung begann, das Eigentum des Grundstücks zu erwerben, und damit die Verbindung des Gebäudes mit dem Grund und Boden in der Absicht vornahm, sie dauernd bestehen zu lassen. Daher erwarb, die Stadt E. auch das Eigentum an den eingebauten Teilen gemäß § 946 BGB und die Klägerin bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung den Vergütungsanspruch aus § 951 BGB gegen sie, der auch die Aufwendungen für Sicherung gegen künftigen Bergbauschaden umfaßte. In diesem Falle wäre nicht die Klägerin, sondern die Stadt E. die Geschädigte gewesen und ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt nicht begründet worden. Der der Stadt E. erwachsene und der Klägerin abgetretene Anspruch hätte aber nach dem bereits Ausgeführten von einem kurz vor dem 20. Kovember 1948 liegenden Zeitpunkt an der Verjährung unterlegen. Hätte sich aber die Stadt E. gegen eine Inanspruchnahme aus § 951 BGB dadurch gesichert, daß sie die Klägerin verpflichtet hätte, beim Scheitern der Grundstückskaufverhandlungen die Bauten wieder zu beseitigen, oder wäre es aus sonstigen Gründen nicht zur Entstehung des Anspruchs der Klägerin aus § 951 BGB gegen die Stadt E. gekommen, dann wäre allerdings die Klägerin unabhängig von ihrer erwarteten Stellung als Eigentümerin selbst die Geschädigte, und zwar als Nutzungsberechtigte, gewesen. Dieser Schaden der Klägerin als der Besitzerin und Nutzungsberechtigten des Grundstücks hätte dabei nicht etwa nur in einem Miet- oder Pachtminderwert, sondern entsprechend der Überlassungsvereinbarung in dem Minderwert der Verwendungsmöglichkeit des Grundstücks selbst bzw. in dem Geldaufwand für vorkehrende Maßnahmen zur Behebung der wertmindernden Gefahr bestanden. Mithin hätte ihr Klaganspruch, den sie auf diesen Minderwert stützt, in diesem Falle bereits mit dieser Überlassung entstehen können, wenn seine sonstigen Voraussetzungen gegeben waren, und wäre dieser nicht durch den Erwerb des Eigentums am Grundstück bedingt gewesen. Mit dem Eigentumserwerb am Grundstück wäre auch nicht etwa in der Person der Klägerin - jedenfalls nicht hinsichtlich des Klaganspruchs - entsprechend ihrer nunmehrigen unumschränkten dinglichen Berechtigung, ein neuer (verstärkter) Anspruch aus § 148 PrAllgBergG gegen die Beklagte entstanden, der einer selbständigen Verjährung unterlegen hätte; denn soweit sich der Bergbauschaden in Aufwendungen für bauliche Schutzmaßnahmen auswirkte, traf er Eigentümerin und obligatorisch Nutzungs- und Bauberechtigte in gleicher Weise. Nur dieser Schaden steht hier in Frage. Es braucht deshalb hier nicht erörtert zu werden, ob über den Umfang des Klaganspruchs hinaus der Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers in der Regel größer sein kann als der eines bloß obligatorisch Nutzungsberechtigten wie besonders im Falle des Mieters oder Pächters eines Grundstücks.

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Über den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch wegen Entwertung von Bauland hat sich das Reichsgericht in RGZ 157, 99 grundlegend ausgesprochen und dabei ausgeführt, diese Grundsätze ständen seit langem in der bergrechtlichen Rechtsprechung fest (a.a.O. S 101 unten mit Verweisungen). Danach entsteht dieser Schaden am Grundeigentum in dem Zeitpunkt, in welchem die durch den Bergbau herbeigeführte bestimmte Gefahr erkennbar geworden und infolgedessen die auf objektiven Unterlagen beruhende Minderbewertung des Grundstücks - für Verkauf, wie für eigenen Gebrauch - nach der Verkehrsanschauung eingetreten ist. Diese Einschätzung nach allgemeingültigen Gesichtspunkten und unter Zugrundlegen einer Bebauung von Durchschnittsbeschaffenheit macht das Reichsgericht nicht von einem bestimmten Bauvorhaben abhängig, sondern läßt sie in der allgemeinen Bewertung unabhängig davon eintreten. Wenn - wie im Streitfalle - das Grundstück nicht gänzlich unbrauchbar für Bauzwecke geworden, sondern nur so entwertet worden ist, daß die Bebauung durch die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen erschwert ist, läßt es die Schadensberechnung nach Höhe der voraussichtlichen Mehrkosten erfolgen. Diese Grundsätze läßt das Reichsgericht aber nur insoweit gelten, als die Bauplatzeigenschaft in Ansehung künftig zu erwartender Haus- und Fabrikbauten von durchschnittlicher Beschaffenheit beeinträchtigt wird. Die Planung eines Baues von Ausnahmebeschaffenheit, z.B. eines solchen von besonderem Gewicht oder sonst erhöhten Sicherheitserfordernissen, kann danach einen neuen (zusätzlichen) Schaden auslösen, der erst im Zeitpunkt dieser Planung entsteht (a.a.O. S 102/103).

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Wenn das Berufungsgericht als Zeitpunkt des Entstehens des Klageanspruchs den November 1948 annimmt, als auf Grund der Planung der Klägerin die Besprechung ihres Architekten mit dem Baumeister der Beklagten stattfand, so befindet es sich im Einklang mit dieser Rechtsprechung. In diesem Zeitpunkt stand das Bauvorhaben fest und war es bereits in der Ausführung. Der Brief des Architekten der Klägerin vom 20. November 1948 läßt ferner erkennen, daß sie über die Person der Beklagten als der Bergbauberechtigten und über die durch ihren Betrieb drohende Gefahr unterrichtet war. In Frage kann nur kommen, die Entstehung des Klaganspruchs nicht genau auf den 20. November 1948 abzustellen, sondern auf einen kurz danach liegenden Zeitpunkt, zu dem das Ausmaß der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen übersehbar war. Das traf für den 26. November 1948 zu, als Architekt Hö. im Auftrage der Klägerin den Kostenanschlag für diese Maßnahmen übersandte. Die Ausführung dieser Arbeiten oder gar erst die Schlußabrechnung über sie bezeichnet das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich für das Entstehen des Klaganspruchs. Auf die gegenteilige Auffassung kommt auch die Revision nicht mehr zurück.

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Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, die Klägerin habe erst durch das Schreiben der Stadt E. vom 30. November 1951 Kenntnis vom Urheber des Schadens erlangt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, unstreitig treibe die Beklagte und nicht die Stadt E. den hier in Betracht kommenden Bergbau und Urheberin des Schadens könne nur der Bergbautreibende sein. Zu Unrecht meint die Revision, dieser Gedankengang verkenne die Bedeutung des Vorbringens der Klägerin. Gegenstand der Prüfung, ob der Klaganspruch verjährt ist, ist allein der Schadensersatzanspruch aus § 148 PrAllgEergG. Dieser konnte sich niemals gegen die Stadt E. richten, sondern allein nur gegen die bergbautreibende Beklagte. Es ist unschlüssig, wenn die Klägerin glaubt, aus den Verlautbarungen der Beklagten wie z.B. ihren Briefen vom 22. Januar und 31. August 1951 herzuleiten, sie sei über die Person der Anspruchsverpflichteten im Unklaren gelassen worden. Ihre Vorstellung, die Beklagte habe das Grundstück seinerzeit der Stadt E. geschenkt und habe mit dieser vereinbart, das Grundstück solle nur als Kinderspielplatz benutzt werden, war für einen in der Person der Klägerin begründeten Anspruch aus § 148 PrAllgBergG unerheblich. Außer den Beziehungen erst der Stadt E. und später der Klägerin zur Beklagten in Ansehung bergrechtlicher Ansprüche kamen noch die Beziehungen der Klägerin zur Stadt E. in Ansehung des Grundstückskaufvertrags in Betracht. Der Hinweis der Beklagten, sich wegen der Schadloshaltung an die Stadt E. zu wenden, zielte auf Gewährleistungsansprüche der Klägerin als Käuferin des Grundstücks. Hätte die Stadt E. das Grundstück der Klägerin zum normalen Preis verkauft, ohne der Wertminderung zufolge der von der Beklagten drohenden Bergbaugefahr Rechnung zu tragen, so wäre gegebenenfalls ein Minderungsanspruch der Klägerin in Betracht gekommen. Allenfalls konnte die Klägerin dem Hinweis der Beklagten außerdem noch entnehmen, die Stadt E. habe wegen dieses Minderwerts für die vor dem November 1948 liegende Zeit eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen, z.B. auf die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 148 PrAllgBergG insoweit verzichtet oder sie sei als Beschenkte nicht in der Lage, einen solchen Anspruch in Ansehung des Kinderspielplatzes zu erheben. Da aber das Berufungsgericht den in der Person der Stadt E. begründeten Anspruch auf Ersatz des Bergbauschadens insoweit bei seinen Erwägungen ausschaltet (siehe oben unter Nr. 1), käme es auf eine falsche Vorstellung der Klägerin in dieser Hinsicht nicht an. Deshalb ist auch die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge hierzu nicht berücksichtigt, nicht erheblich.

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Bedeutung könnte dieses Vorbringen der Klägerin lediglich noch unter dem Gesichtspunkt haben, die Beklagte dürfe sich auf die Verjährung des Klaganspruchs nicht berufen, weil sie mit ihren vorstehenden Hinweisen eine falsche Vorstellung der Klägerin erweckt haben könnte. Dieser Gedanke ist nachstehend mit unter dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu behandeln, welchen die Klägerin der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten entgegensetzt.

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III.

Den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung seitens der Beklagten hält das Berufungsgericht für unbegründet. Dazu führt es aus: Die Beklagte habe niemals erklärt, daß sie bereit sei, zu den Kosten der Sicherungsmaßnahmen beizutragen. Bereits in ihrem Schreiben vom 27. November 1948 habe sie zum Ausdruck gebracht, daß sie die zwischen ihrem Baumeister und dem Architekten der Klägerin geführten Verhandlungen nicht als für sich verbindlich ansehe, sondern daß der Rahmen ihrer etwaigen Beteiligung noch festgelegt werden müsse. In ihrem Schreiben vom 22. Januar 1951 lehne sie unmißverständlich die Forderung der Klägerin ab, indem sie darauf hinweise, sie habe die Klägerin nie darüber im Zweifel gelassen, daß sie zu den Kosten der Sicherungsarbeiten nicht beitragen könne. Das Angebot der Beklagten in dem Schreiben vom 31. August 1951, vor Einreichen der Klage die Sache mündlich mit der Klägerin zu erörtern, spreche seinem Wortlaut nach und im Zusammenhang mit dem Vorausgegangenen viel eher dafür, daß die Beklagte die Klägerin von einer unbegründeten Klage gegen sich abhalten, als dafür, daß sie doch noch ihr einen Vergleich hätte anbieten wollen. Das Schreiben enthalte jedoch ausdrücklich nichts dafür, daß die Beklagte ihren Standpunkt wegen einer von ihr selbst zu leistenden Entschädigung ändern werde, und das Angebot zu einer Rücksprache stehe erkennbar auch im Zusammenhang mit den Vorwürfen, welche die Beklagte der Stadt E. gemacht hätte. Etwa mögliche Zweifel über die Bedeutung dieses Angebots seien aber durch das Schreiben der Beklagten vom 20. September 1951 behoben worden, in welchem sie erklärt habe, daß sie ein Zugeständnis für Vergleichsverhandlungen nicht habe abgeben wollen.

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Wenn es in diesem Schreiben weiter heiße, die Beklagte sei immer noch der Auffassung, daß der Anspruch der Klägerin sich in erster Linie gegen die Stadt E. richte, so könne die Klägerin, bei der im übrigen klaren Einstellung der Beklagten hinsichtlich ihrer eigenen Verpflichtung aus dieser Wendung allein nichts herleiten, Sie hätte vielmehr jetzt die Klage rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erheben müssen. Die Beklagte habe nach dem Schriftwechsel der Klägerin nicht in der Weise Veranlassung gegeben, die Klage noch nicht zu erheben, daß ihr die Berufung auf die Verjährung eines von ihr längst für unbegründet erklärten Anspruches als ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als eine unzulässige Rechtsausübung zur Last gelegt werden könne. Die Berufung auf die Verjährung sei auch nicht etwa deshalb arglistig, weil die Beklagte vor dem Prozeß niemals die Verjährung, sondern nur sonstige Gründe geltend gemacht habe, um ihre Ablehnung zu begründen. Soweit die Klägerin die Verjährung in der Person der Stadt E. meine, brauche hierauf nicht eingegangen zu werden. Wenn sie im übrigen bei ihrer letzten Ablehnung am 18. Dezember 1951 sich nicht auf die inzwischen in der Person der Klägerin selbst eingetretene Verjährung berufen habe, so sei das nach Treu und Glauben auch nicht geboten gewesen, nachdem sie schon längst vorher beständig den Anspruch der Klägerin für unbegründet erklärt hätte. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, die Verjährung sei bereits eingetreten, um sie vor einer aussichtslosen Klage zu bewahren. Wenigstens käme dieser Gesichtspunkt nur dann in Betracht, wenn die Beklagte etwa bewußt mit dem Verjährungseinwand zurückgehalten hätte. Dafür hätten aber Anhaltspunkte nicht vorgelegen. Vollends sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die bloß drohende Verjährung hinzuweisen. Es wäre vielmehr in jedem Falle Sache der Klägerin gewesen, die Verjährungsfrage rechtzeitig von sich aus zu prüfen, und es gehe nicht an, die Verantwortung hierfür auf dem Wege über Treu und Glauben der Beklagten zu überbürden.

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Die Revision hält diese Erwägungen für rechtsirrig und meint dazu: Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte die Klägerin absichtlich oder vorsätzlich, überhaupt schuldhaft, an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert habe, auch nicht darauf, ob Vergleichsverhandlungen geschwebt hätten. Entscheidend sei, ob das jetzige Verhalten der Beklagten mit ihrem früheren nicht in Einklang zu bringen sei. Das sei aber der Fall. Denn das bisherige Verhalten der Beklagten hätte der Klägerin nach vernünftigem Ermessen ausreichenden Anlaß gegeben, nicht sofort die Klage zu erheben, sondern sich entsprechend den wiederholten Aufforderungen der Beklagten bei der Stadt zu erkundigen, ob die Angaben der Beklagten gestimmt hätten. Wenn die Klägerin das getan habe und nun, nachdem sie hätte feststellen müssen, daß die Angaben der Beklagten unrichtig seien, wie diese in der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz selbst zugegeben habe, dann alsbald die Klage gegen die Beklagte erhoben habe und wenn diese jetzt aber plötzlich die Klägerin mit der Einrede der Verjährung überfallen habe, so sei dies ein Verhalten, das in gröblicher Weise gegen Treu und Glauben verstoße und daher den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründe.

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Auch dieser Angriff ist unbegründet. Sind an sich die Voraussetzungen gegeben, der Einrede der Verjährung mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB zu begegnen, so bewirkt die Berechtigung dieses Einwands weder eine Hemmung der Verjährung, noch etwa ihre Unterbrechung mit der Maßgabe, daß nach ihrem Wegfall eine neue Verjährungsfrist zu laufen begänne. Die Berechtigung dieses Einwands kommt in ihrer Wirkung nur einer Ablaufshemmung gleich, wie sie § § 206, 207 BGB für besondere Tatbestände vorsehen. Dabei kommt jedoch nicht die in diesen Vorschriften bestimmte Nachfrist von sechs Monaten in Betracht, sondern ist lediglich zu prüfen, ob die nach Wegfall der Berechtigung dieses Einwands verbleibende Frist bis zur regelmäßigen Vollendung der Verjährung dem Gläubiger noch angemessene Zeit zur rechtzeitigen Klagerhebung gibt (vgl. zu vorstehendem RGZ 115, 139; 157, 14 [22]; BGB RGRK, 10. Aufl, § 222 Anm. 3 S 420). Unterstellt man zugunsten der Klägerin, die Schreiben der Beklagten vom 31. August und 20. September 1951 hätten die Klägerin irregeführt, so wäre es angesichts der wiederholten Verweisungen an die Stadt E. Aufgabe der Klägerin gewesen, rechtzeitig deren Stellungnahme einzuholen und nach der verzögerten Anfrage vom 15. Oktober 1951 eher auf Bescheid zu dringen und nicht bis zum 30. November 1951 zu warten. Selbst wenn man aber der Klägerin einräumen wollte, vor dem letztgenannten Termin keine Klarstellung seitens der Stadt E. erhalten zu können, würde sie nunmehr gehalten gewesen sein, unverzüglich und nicht erst am 28. Dezember 1951 die Klage gegen die Beklagte einzureichen. Denn nachdem die Beklagte zuvor zweimal entschieden alle Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen hatte und die Klägerin durch die Stadt E. auch hinsichtlich der vermeintlichen Zweifelsfrage aufgeklärt worden war, bestand kein ersichtlicher Grund mehr, mit dem Vorgehen gegen die Beklagte noch fast einen Monat zu warten. Bei Bemessung der der Klägerin in diesem Falle zuzubilligenden Nachfrist ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße das Verhalten der Beklagten geeignet war, die Klägerin von rechtzeitiger Klagerhebung abzuhalten. Da dies nach den gesamten Umständen des Falles nur in geringem Umfange zutraf, ist die hier von der Klägerin in Anspruch genommene Frist unangemessen, wenn auch die Rechtsprechung in anders gelagerten Einzelfällen dem Gläubiger eine viel längere Frist zugebilligt hat (RGZ 115, 135 [139/140]; 153, 101 [111/112]; 157, 14 [22]).

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Der Einwand der Klägerin, die Beklagte verstoße mit ihrer Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben, muß daher schon aus vorstehenden Gründen scheitern.

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Ohne Rechtsirrtum lehnt das Berufungsgericht überdies die Annahme ab, die Beklagte habe der Klägerin eine Vergleichsbereitschaft vorgetäuscht. Die Revision stützt sich auch auf diesen Gesichtspunkt nicht. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten, der Klägerin nach Ablauf der Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung anzukündigen, um sie von zweckloser Klagerhebung abzuhalten. Ebensowenig kann ein Rechtsverstoß darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, die Klägerin von sich aus auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen.

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Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß das Verhalten der Beklagten im Rechtsstreit mit ihrem früheren nicht in Einklang zu bringen sei und in gröblicher Weise gegen Treu und Glauben verstoße. Die Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen der Klägerin von Anfang an Zurückhaltung gezeigt und sie dann entschieden abgelehnt. Ihr Brief vom 22. Januar 1951 ließ darüber bei der Klägerin nicht den geringsten Zweifel. Auf der anderen Seite gab der Hinweis an die Stadt E. bereits in diesem Briefe der Klägerin Veranlassung, diese schon damals als ihre Kaufpartei um Aufklärung zu bitten. Erst nach reichlich einem halben Jahr unternahm dann die Klägerin weitere Schritte, und gar erst nach fast neun Monaten kam sie der Anregung der Beklagten nach, sich an die Stadt E. zu wenden. Bei der Abwägung, ob Treu und Glauben die Beklagte hindern, sich auf die Verjährung des Klaganspruchs zu berufen, kann das eigene Verhalten der Klägerin nicht unbeachtet bleiben, die gerade im letzten Jahr der Verjährungsfrist während eines erheblichen Zeitraums in nicht zu erklärender Weise untätig geblieben ist. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage auch unter vorstehendem Gesichtspunkt einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben verneint, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Fall von RGZ 153, 101 [108 ff], auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang mit beruft, liegt ein tatsächlich und rechtlich völlig anderer Sachverhalt zu Grunde.

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Die Revision kann auch daraus nichts für die Klage herleiten, daß die Beklagte im Rechtsstreit selbst erklärt habe, ihre Auffassung sei irrtümlich gewesen, daß sie oder ihr Generaldirektor das Grundstück an die Stadt E. verschenkt habe. Bereits mit ihrem Brief vom 22. Januar 1951 hatte die Beklagte darauf hingewiesen, der Stadt E. gegenüber einen starken moralischen Anspruch zu haben, daß der ehemalige Kinderspielplatz mit Rücksicht auf den umgehenden Bergbau unbebaut bliebe. Dass die Klägerin selbst nicht unbedingt eine frühere Schenkung des Grundstücks annahm, zeigt der Brief ihres Rechtsanwalts vom 15. Oktober 1951 an die Stadt E. Darin verwies er auf die Angabe der Beklagten, das Grundstück zur Errichtung eines Kinderspielplatzes an die Stadt E. verschenkt oder "sozusagen" verschenkt zu haben. Diese Wendung ist mit der irrigen Annahme einer rechtsbeständigen Schenkung nicht vereinbar. Unterstellt man aber zugunsten der Klägerin, sie habe in dieser Hinsicht doch ernstlich eine falsche Vorstellung gehabt, dann war es ihre Sache, alsbald nach dem Empfang des Briefes vom 22. Januar 1951 eine Klarstellung von der Stadt E. als ihrer Verkäuferin zu fordern und dies nicht erst nach etwa neun Monaten zu tun.

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IV.

Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, muß der Revision der Erfolg versagt bleiben.

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Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Dr. Oechßler Dr. Großmann