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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1958, Az.: V ZR 32/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1958
Aktenzeichen
V ZR 32/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken
OLG Saarbrücken - 27.04.1956

Fundstellen

  • BGHZ 27, 149 - 158
  • MDR 1958, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1184-1186 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der S. AG in S., T. Straße ... vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr.-Ing. Hubertus R., Dr. Karl Georg M., Wilhelm D. und Franz H., sämtlich in S.,

Prozessgegner

die Großgemeinde Illingen, vertreten durch den Amtsvorsteher Dr. S. in I. (Saar),

Amtlicher Leitsatz

Für Schaden, der durch den Betrieb eines Bergwerks zugefügt wird, haftet der Bergwerkseigentümer. Ob daneben auch derjenige haftet, der den Betrieb auf Grund eines von dem Bergwerkseigentümer hergeleiteten Rechts (Pacht, Nießbrauch usw.) tatsächlich ausübt, bleibt offen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27. April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf dem Gelände der klagenden Landgemeinde befindet sich die Kohlengrube "Steinseiters", die der Beklagten gehört. Die Grube wurde auf Grund zweier Verträge vom Oktober und November 1948 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Régie des M. de la S., mehrere Jahre hindurch von der "Amicale des A. L. de la S." betrieben. Diese führte den Betrieb für eigene Rechnung; sie hatte sich der Régie des M. gegenüber vertraglich zur Beachtung aller bergpolizeilichen Vorschriften verpflichtet und die gesetzliche Haftung für Unfälle und Bergschäden übernommen.

2

Die Klägerin nimmt mit der im Mai 1955 erhobenen Klage die Beklagte als Bergwerkseigentümerin auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die auf ihrem Grund und Boden durch den Betrieb der Grube "Steinseiters" entstanden seien. Es handelt sich um, die Beschädigung eines Fichtenbestandes und sonstige durch Bodensenkungen im Gemeindewald der Klägerin entstandene Schäden; diese sollen nach ihrer Behauptung erstmals im Sommer 1952 aufgetreten sein und sich auf insgesamt 284.233 französische Franken (ffrs) belaufen. Ferner verlangt die Klägerin noch 63.720 ffrs als Restbetrag einer älteren, angeblich bereits anerkannten Schadensersatzforderung. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 347.953 ffrs nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1954 zu verurteilen.

3

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, bestreitet die Ansprüche der Klägerin nach Grund und Betrag. Sie vertritt die Auffassung, daß die gesetzliche Haftung für Bergschäden nur denjenigen treffe, der das Bergwerk tatsächlich betreibt; der Bergwerkseigentümer als solcher sei nicht schadensersatzpflichtig. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung und behauptet, die Klägerin habe von den Schäden bereits im Jahre 1951 Kenntnis gehabt.

4

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von 63.720 ffrs abgewiesen, weil insoweit die Verjährungseinrede durchgreife; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Verkündung und Zustellung des Berufungsurteils sowie Einlegung und Begründung der Revision gegen dieses Urteil haben sämtlich zu einer Zeit stattgefunden, als im Saarland noch das Gesetz über das Revisionsgericht - RGG - vom 7. Juli 1954 (ABl S. 991) galt. Der Rechtsstreit war infolgedessen zunächst bei dem Revisionsgericht in Saarbrücken anhängig. Er ist dann mit Ablauf des 31. Dezember 1956 gemäß Art. 9 Nr. II 6 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 11 des saarländischen Rechtsangreichungsgesetzes vom 22. Dezember 1956 (ABl S. 1667) - das nach Art. 3, 5 und 20 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl I 1011) in Verbindung mit Art. 74 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden ist - auf den Bundesgerichtshof übergegangen.

7

Da der Übergang anhängiger Verfahren "in der Lage, in der sie sich befinden", geschieht (Art. 9 Nr. II 6 Abs. 2 des Rechtsangleichungsgesetzes), beurteilt sich die Zulässigkeit der Revision in solchen Fallen nicht nach der Zivilprozeßordnung, sondern nach den früheren saarländischen Bestimmungen (vgl. Urteile des Senats vom 29. Mai 1957, V ZR 17/57, WM 1957, 936, und vom 9. Oktober 1957, V ZR 45/57). Maßgebend ist danach nicht der Wert des Streitgegenstandes. Vielmehr muß gemäß § 5 Abs. 1 RGG, damit das Rechtsmittel zugelassen werde, entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Revision aus anderen Gründen geboten erscheinen; eine entsprechende Erklärung, daß und warum dies der Fall sei, ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c RGG in den Text der Revisionsbegründung aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Wie die Ausführungen unten zu Nr. 2 ergeben, handelt es sich in der Tat um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtsmittelbegründungsschrift vom 18. Juli 1956 entspricht auch den formellen Anforderungen; denn in ihr wird ausdrücklich auf diejenigen Rechtsfragen hingewiesen, die nach Ansicht der Beklagten einer grundsätzlichen Entscheidung bedürfen.

8

Die Revision ist somit zulässig.

9

2.

Die Schäden, deren Ersatz die Klägerin von der Beklagten fordert, sind nach ihrer Behauptung entstanden durch den Bergwerksbetrieb der "Amicale des A. L. de la S." in der Kohlengrube "Steinseiters". Die "Amicale" war nicht Eigentümerin der Grube, diese war ihr vielmehr von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Grund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses lediglich zur Ausbeutung überlassen worden; der Betrieb wurde von ihr für eigene Rechnung geführt. Ob die Beklagte sowie ihre Rechtsvorgängerin, die Régie des M. de la S., als Bergwerkseigentümer im Sinn des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten - PrBergG - vom 24. Juni 1865 (GS S. 705) anzusehen seien, war unter den Parteien zunächst streitig. Die Beklagte hat indessen im zweiten Rechtszuge ihre Eigenschaft als Bergwerkseigentümerin der Grube "Steinseiters" nicht mehr in Abrede gestellt (vgl. Abschnitt I der Berufungsbegründungsschrift vom 9. Februar 1956). Der Streit geht nunmehr in erster Linie nur noch darum, ob die gesetzliche Haftung für Bergschäden auf Grund von § 148 PrBergG den Bergwerkseigentümer als solchen trifft oder ob dieser, wenn er das Bergwerk nicht selbst betreibt, sondern den Betrieb vertraglich einem anderen überlassen hat, den Geschädigten wegen seiner Ersatzansprüche an jenen anderen (den "Bergwerksbesitzer") verweisen kann. Die Frage ist im Streitfall deswegen von praktischer Bedeutung, weil die "Amicale" - die in ihrem Vertrag mit der Régie des M. die Haftung für Unfälle und Bergschäden ausdrücklich übernommen hatte - nach beiläufigen Bemerkungen im Sachvortrag der Parteien in Vermögensverfall geraten zu sein scheint, so daß von ihr vermutlich nichts mehr zu erlangen ist (vgl. insbesondere die Ausführungen der Beklagten unter Nr. V ihres Schriftsatzes vom 9. Februar 1956, ferner den Schlußabsatz im Schriftsatz der Klägerin vom 11. April 1956, wo sogar von einem Konkursverfahren die Rede ist).

10

Die streitige Vorschrift im § 148 Abs. 1 PrBergG lautet wie folgt:

"Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist, und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht."

11

Ausgehend vom Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung, die den "Bergwerksbesitzer" als schadensersatzpflichtig bezeichnet, vertritt die Beklagte den Standpunkt, daß für Bergschäden immer nur und ausschließlich derjenige einzustehen habe, der das Bergwerk tatsächlich betreibe; nicht das Bergwerkseigentum als solches sei die Grundlage der Schadenshaftung, sondern seine Ausübung; habe der Bergwerkseigentümer diese Ausübung einem Dritten übertragen, so hafte nicht er, vielmehr könne dann allein der Dritte als Bergwerksbesitzer für den Schaden zur Verantwortung gezogen werden. Die Klägerin dagegen meint, nicht die veraltete Ausdrucksweise des Allgemeinen Berggesetzes vom Jahre 1865, die auf dem damaligen Sprachgebrauch beruhe und nicht ohne weiteres auf die heutigen Rechtsbegriffe übertragen werden könne, sei entscheidend; man müsse auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abstellen, die dahin gingen, daß in jedem Falle der Bergwerkseigentümer haftbar sei.

12

Landgericht und Oberlandesgericht sind dieser letzteren Auffassung gefolgt. Die Revision bekämpft das als rechtsirrig und macht geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Bergwerkseigentümer bei der Anwendung des § 148 PrBergG in jedem Falle dem Bergwerksbesitzer gleichgestellt.

13

Die Rüge ist nicht begründet.

14

Daß die Beklagte für die Bergschäden, die durch den Betrieb der ihr gehörigen Kohlengrube entstanden sind, selbst aufkommen muß und den geschädigten Grundeigentümer nicht dieserhalb an den Bergbautreibenden verweisen darf, dem sie die Ausbeutung der Grube vertraglich überlassen hatte, entspricht der seit langem in Rechtsprechung und Wissenschaft herrschenden Ansicht. Bereits das Preußische Obertribunal hat in den Jahren 1871 und 1872 die Frage, wer unter dem "Bergwerksbesitzer" im Sinne von § 148 PrBergG zu verstehen sei, dahin beantwortet, Schuldner des bergrechtlichen Schadensersatzanspruchs sei - lediglich - der Bergwerkseigentümer und es mache keinen Unterschied, ob er den Bergbau selbst betreibe oder den Betrieb einem anderen überlasse; zur Begründung hat der genannte Gerichtshof sich auf seine frühere Rechtsprechung zu Teil II Titel 16 §§ 112 ff ALR bezogen sowie auf die Motive zum Allgemeinen Berggesetz, die in Übereinstimmung mit der bisherigen landrechtlichen Gesetzgebung "die Ausübung des Bergwerkseigentums" als den eigentlichen Verpflichtungsgrund bezeichneten (ZBergR 13, 278 = StriethArch 82, 326; ZBergR 13, 553). Das Reichsgericht ist erstmals 1892 der Auffassung des Preußischen Obertribunals beigetreten und hat in der Folgezeit seinen Standpunkt, daß nach § 148 PrBergG der Bergwerkseigentümer - und nur dieser - für Bergschäden hafte, in ständiger Rechtsprechung unverändert beibehalten (ZBergR 34, 403 = RGZ 30, 228; ZBergR 35, 373, 374; RGZ 35, 164, 165; 71, 152 = ZBergR 51, 158; Urteil vom 23. September 1911, V 56/11, nicht veröffentlicht; ZBergR 62, 123; 73, 516, 521; 77, 162, 164 f). Die Rechtsansicht des Reichsgerichts ist, soweit sie die Haftung des Bergwerkseigentümers als solchen betrifft, vom Schrifttum fast einhellig gebilligt worden (vgl. die Zusammenstellung bei Austermann, Bergschadenrecht 1954 S. 11 f, Anm. 51 bis 53). Zu Meinungsverschiedenheiten und lebhaften Auseinandersetzungen ist es allerdings über die Frage gekommen, ob die Verantwortlichkeit nach § 148 PrBergG nur den Bergwerkseigentümer treffe oder ob es nicht angezeigt sei, außer ihm zugleich diejenigen Personen zum Schadensersatz heranzuziehen, die als Pächter, Nießbraucher oder auf Grund eines sonstigen vom Bergwerkseigentümer hergeleiteten Rechts den Bergbaubetrieb tatsächlich ausübten. Die letztgenannte Auffassung, die schon im Jahre 1872 von Brassert gegenüber der Rechtsprechung des Preußischen Obertribunals verfochten wurde (ZBergR 13, 279 ff), hat bis in die jüngste Zeit hinein Anhänger gefunden (außer Brassert a.a.O. und - besonders ausführlich - ZBergR 34, 409 ff vgl. vor allein Westhoff, Bergbau und Grundbesitz nach preußischem Recht 1904 Band I S. 55 ff; Schlüter/Hense, Allgemeines Berggesetz 3. Aufl. 1913 § 148 Anm. II; Boldt, Das allgemeine Berggesetz 1948 § 148 Anm. 2 b; Heinemann, Der Bergschaden auf der Grundlage des preußischen Rechts 2. Aufl. 1954 Nr. 100, S. 90 ff; Vorlagebeschluß des OLG Hamm vom 12. August 1953, ZBergR 94, 459 [dazu BGHZ 11, 104 = ZBergR 95, 211]). Andere Schriftsteller dagegen widersetzen sich einer derartigen Erweiterung der Schadenshaftung über die Person des Bergwerkseigentümers hinaus und halten an der einschränkenden Auslegung des Reichsgerichts sowie des Preußischen Obertribunals fest (z.B. Arndt, Allgemeines Berggesetz 1914 § 148 Anm. 1; Isay, Allgemeines Berggesetz 1920 § 148 Randziffer 16; Ebel, Preußisches Allgemeines Berggesetz 1944 § 148 Anm. 9; Reuß/Grotefend/Dapprich, Das Allgemeine Berggesetz 10. Aufl. 1953 § 148 Anm. 1).

15

Welche der beiden vorerwähnten Ansichten Zustimmung verdient, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ihre Vertreter sind jedenfalls darüber einig, daß die Schadensersatzpflicht aus § 148 PrBergG unter allen Umständen den Bergwerkseigentümer trifft. Gerade das aber leugnet die Beklagte: wenn der Bergwerkseigentümer, wie im vorliegenden Falle, den Bergbau nicht selbst betreibt, sondern den Betrieb vertraglich einem Dritten überlassen hat, dann müsse - so meint sie - nur der Dritte für etwaige Bergschäden einstehen, während der Bergwerkseigentümer, da er nicht "Bergwerksbesitzer" im Sinn der angeführten Gesetzesvorschrift sei, von der Haftung frei werde. Die Meinung der Beklagten wird im bergrechtlichen Schrifttum, soweit ersichtlich, nur von Oppenhoff (Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten 1870) und von Gottschalk (in Brassert/Gottschalk, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten 2. Aufl. 1914) geteilt. Oppenhoff (S. 213 f, unter Nr. 837) führt dazu aus: die Frage, ob für Grundschäden ausschließlich der Bergwerks-Eigentümer oder der Bergwerks-Betreiber, z.B. der Pächter, oder ob beide zugleich hafteten, sei im Gebiete des französischen Bergrechts streitig; vom Standpunkt des preußischen Allgemeinen Berggesetzes aus entspreche es sowohl dem Wortlaut des Gesetzes wie auch der Natur der Sache am besten, wenn man als den allein haftbaren den Bergwerks-Betreiber betrachte, d.h. denjenigen, welcher das Bergwerk tatsächlich für eigene Rechnung betreibe oder doch zu betreiben befugt und in der Lage wäre. Gottschalk (§ 148 PrBergG Anm. 7, S. 562 ff) setzt sich zunächst eingehend mit dem oben erörterten Meinungsstreit darüber auseinander, ob nur der Bergwerkseigentümer oder auch derjenige, der das Bergwerk auf Grund eines von diesem abgeleiteten Rechts betreibe ("Bergwerksbesitzer"), schadensersatzpflichtig sei - wobei er sich für die letztere Ansicht entscheidet -, und fährt dann fort (S. 565): für den während seiner Betriebszeit entstandenen Schaden hafte der "Bergwerksbesitzer" allein, und die Ansicht von Brassert in der Vorauflage des Kommentars, wonach daneben auch der Bergwerkseigentümer hafte, lasse sich nicht aufrechterhalten; Haftungsgrund sei die Ausübung des Bergwerkseigentums durch den Betrieb des Bergwerks, also eine Tatsache, und dieses tatsächliche Verhältnis liege nur vor auf Seiten des betreibenden Bergwerksbesitzers, nicht aber auch bei dem Bergwerkseigentümer, welcher seine Rechte auf einen anderen übertragen habe.

16

Dem kann indessen nicht beigetreten werden. Daß die Beweisführung Gottschalk's nicht zu überzeugen vermag, weil sie die - von den Motiven zum Allgemeinen Berggesetz (ZBergR 6, 170) als Verpflichtungsgrund bezeichnete - Ausübung des Bergwerkseigentums" schlechthin gleichzusetzen versucht mit dem rein tatsächlichen Abbau der Mineralien, während in Wirklichkeit doch der Bergwerkseigentümer, der den Betrieb pachtweise an einen anderen überläßt, gerade durch diese Verpachtung ebenfalls sein Bergwerkseigentum "ausübt" (RGZ 30, 228, 231), hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben; das Reichsgericht meint sogar, bei dem Pächter liege überhaupt keine Ausübung des Bergwerkseigentums vor, da er, wenn er den Bergbau betreibt, nicht dieses, sondern lediglich sein Pachtrecht ausübe (aaO; ebenso RGZ 71, 152, 155).

17

Aber auch Oppenhoff's Erwägungen sind nicht stichhaltig. Soweit er auf den Wortlaut des § 148 PrBergG abstellt, erscheint es zunächst zweifelhaft, ob sich aus dem Gebrauch des Wortes "Bergwerksbesitzer" (anstatt "Bergwerkseigentümer") im Gesetz wirklich einwandfreie Schlußfolgerungen hinsichtlich der Person des Anspruchsschuldnersziehen lassen. Das Reichsgericht hat dies mit eingehender Begründung verneint, indem es auf die Ungenauigkeit und mangelnde Einheitlichkeit in der Ausdrucksweise des Allgemeinen Berggesetzes hinweist, das die Ausdrücke "Bergwerkseigentümer", "Bergwerksbesitzer" und "Bergbautreibender" nebeneinander und stellenweise ohne erkennbaren sachlichen Unterschied verwende (RGZ 30, 228, 232 f). Diesen Ausführungen hat allerdings Brassert, der bei der Entstehung des Gesetzes in seiner Eigenschaft als Regierungskommissar maßgeblich beteiligt war, widersprochen und darzutun versucht, daß die genannten Ausdrücke im Gesetzestext der beabsichtigten rechtlichen Unterscheidung entsprechend überall richtig gebraucht worden seien (ZBergR 34, 415 f). Bemerkenswert ist aber, daß gerade Brassert zu wiederholten Malen unmißverständlich die Auffassung vertreten hat, unter dem "Bergwerksbesitzer" des § 148 sei in erster Linie doch der Bergwerkseigentümer zu verstehen (a.a.O. S. 409 unten, 410 Mitte, 411 vorletzter Absatz, 412 Mitte und unten; ebenso bereits ZBergR 13, 280). Im übrigen hat das Reichsgericht die Einwände Brassert's sowie diejenigen Westhoff's, die nach der gleichen Richtung gingen (Bergbau und Grundbesitz Band I S. 56 f), nicht als überzeugend angesehen, sondern ist auch ihnen gegenüber bei seinem Standpunkt verblieben, daß der Sprachgebrauch des Allgemeinen Berggesetzes ungenau sei (RGZ 71, 153 f); es hat außerdem darauf hingewiesen, daß im Gebiet des gemeinen und französischen Rechts, wo der § 148 PrBergG ebenfalls habe gelten sollen, der Begriff "Bergwerksbesitzer" einen anderen Inhalt habe als im Allgemeinen Landrecht, womit es ersichtlich dartun wollte, daß sich auch aus diesem Grunde eine am Gesetzeswortlaut haftende Auslegung verbiete (a.a.O. S. 154).

18

Inwieweit die angeführten Erwägungen sprachlichen Inhalts beachtlich sind, kann jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die im Zusammenhang mit ihnen sich notwendigerweise erhebende Frage, ob nicht, wenn man schon das Wort "Bergwerksbesitzer" im technischen Sinn der modernen Gesetzessprache verstehen zu müssen glaubt, gerade auch der Bergwerkseigentümer, der einem anderen vertraglich den Betrieb des Bergwerks überlassen hat, um deswillen unter die Bestimmung des § 148 PrBergG fallen würde, weil er nach § 868 BGB als mittelbarer Besitzer anzusehen wäre. Auf alles dies kommt es, wie gesagt, nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, daß die Richtigkeit der Ansicht, wonach die Beklagte als Bergwerkseigentümerin für die durch den Betrieb der Kohlengrube entstandenen Schäden einzustehen hat, sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt. Den Wortlaut allein erachtet auch Oppenhoff nicht für maßgeblich, sondern er beruft sich daneben mit Recht zugleich auf die "Natur der Sache". Wenn er allerdings aus ihr, übrigens ohne weitere Begründung, den Schluß ziehen möchte, daß nur der "Bergwerks-Betreiber" schadensersatzpflichtig sei, während der nicht-betreibende Bergwerkseigentümer von der Haftung frei werde, so verdient das keinen Beifall. Die Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Grundeigentümer und Bergwerkseigentümer, wie sie sich aus dem Allgemeinen Berggesetz ergibt, zwingt vielmehr zu der gegenteiligen Entscheidung.

19

Die Verleihung des Bergwerkseigentums (§ 50 PrBergG) stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, einen nicht geringen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers dar. Diesem wird dadurch die Möglichkeit entzogen, sein Eigentum in dem bisherigen Umfange auszuüben. Er muß die Einwirkungen des Bergwerksbetriebes auf sein Grundstück dulden (§ 54 PrBergG) und ist nicht mehr befugt, sich gegen sie mit den Untersagungsansprüchen der §§ 903, 1004 BGB zur Wehr zu setzen. Als Ersatz für den Verlust dieser Ansprüche hat das Allgemeine Berggesetz dem Grundeigentümer aber die Rechte aus § 148 gewährt. Die in dieser Vorschrift angeordnete Schadensersatzpflicht bedeutet einen billigen Ausgleich für die dem Grundeigentümer durch das Bestehen eines gesonderten Bergwerkseigentums auferlegten Beschränkungen (RGZ 30, 231). Sie besteht völlig losgelöst von der Person des Schadensverursachers und ist einzig und allein geknüpft an den objektiven Tatbestand des Eintritts eines Schadens am Grundeigentum während des Bestehens des Bergwerkseigentums (RG ZBergR 77, 165). Die schädigende Handlung als solche ist nicht Haftungsgrund (Isay § 148 PrBergG Randziffer 14). Es handelt sich um eine reine Gefährdungshaftung (Arndt § 148 Anm. 1; Ebel § 148 Anm. 1). Daraus ergibt sich, daß Schuldner des bergrechtlichen Schadensersatzanspruchs mindestens in erster Linie der Bergwerkseigentümer selbst sein muß. Bereits durch die Verleihung des Bergwerkseigentums wird die Gefährdungslage herbeigeführt, aus der dann später, sobald ein Schaden am Grundeigentum eintritt, der Anspruch des § 148 PrBergG entspringt. Für die Frage der Passivlegitimation ist es somit ohne Bedeutung, ob der Bergwerkseigentümer den Bergbau selbst betreibt oder ob er seine durch die Verleihung begründeten Rechte in der Weise ausübt, daß er den Betrieb vertraglich einem Dritten überläßt. Wäre er im letzteren Falle berechtigt, den Geschädigten an den Dritten zu verweisen und sich selbst aus der Haftung herauszuhalten, so würde dadurch der Zweck der gesetzlichen Regelung, dem durch die Verleihung des Bergwerkseigentums in seinen Rechten verkürzten Grundeigentümer einen billigen Ausgleich zu gewähren, in Frage gestellt. Das zeigt sich gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Bergbautreibende nicht zahlungsfähig ist.

20

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bergwerkseigentümerin für schadensersatzpflichtig erachtet. Was die Revision hiergegen einwendet, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Ihr Hinweis auf die "von der Mehrzahl der Kommentatoren und neuerlich auch von der Rechtsprechung" gegen den Standpunkt des Reichsgerichts erhobenen Bedenken greift aus dem Grunde nicht durch, weil diese Bedenken sich lediglich darauf beziehen, daß das Reichsgericht nur den Bergwerkseigentümer und nicht daneben auch den Pächter hat haften lassen; das gilt insbesondere auch von der - soweit ersichtlich - einzigen veröffentlichten Gerichtsentscheidung aus neuerer Zeit, die sich mit diesen Fragen befaßt, nämlich von dem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 1953 (ZBergR 94, 459). Die Ausführungen der Revision zu § 1004 BGB - der einen Abwehranspruch gegen den Vermieter nur dann gewähre, wenn dieser entweder selbst Störer sei oder gegen eine von seinem Mieter verursachte Störung nicht gemäß § 550 BGB einschreite - liegen neben der Sache; denn gegenüber dem Bergwerkseigentümer kann der Grundeigentümer sich gerade nicht auf § 1004 BGB berufen, vielmehr hat er stattdessen den - anders gearteten - Schadensersatzanspruch aus § 148 PrBergG (Heinemann Nr. 1 S. 25; Ebel § 148 Anm. 1 Abs. 4; RGZ 139, 29, 33; RG ZBergR 75, 510, 511). Auch der Umstand, daß ein bergrechtlicher Pachtvertrag dem Pächter weitgehende Befugnisse gewähren mag (vgl. dazu RGZ 135, 94, 101; RG JW 1938, 3040) und der Bergwerkseigentümer, wie die Revision behauptet, möglicherweise nicht im Stande ist, gegen schadenstiftende Abbaumaßnahmen des Pächters einzuschreiten, vermag den Bergwerkseigentümer nicht von der Haftung aus § 148 PrBergG zu befreien; wenn er dieses Wagnis nicht eingehen will, muß er eben von einer Verpachtung Abstand nehmen. Die Vorschrift des § 211 b Abs. 1 Nr. 6 PrBergG enthält eine Sonderregelung für Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen im Herzogtum Schlesien und in der Grafschaft Glatz; aus ihr kann deshalb für den hier zu entscheidenden Fall ebensowenig etwas entnommen werden wie aus dem gleichfalls von der Revision noch angeführten § 6 a - gemeint ist wohl: § 6 Abs. 2 Buchst. c - der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl 1943 I 17; - über die Besonderheiten der Haftung beim Grundeigentümerbergbau vgl. im übrigen Reuß/Grotefend/Dapprich zu § 6 der genannten Verordnung Anm. 4, S. 407); nicht anders verhält es sich mit den Bestimmungen des Kaliwirtschaftsgesetzes vom 18. Dezember 1933 (RGBl II 1027) und der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen vom 28. Februar 1939 (RGBl I 381). Ohne Belang für die Auslegung des § 148 PrBergG sind ferner die von der Revision erörterten Fragen, wer für den polizeimäßigen Zustand der Erdoberfläche verantwortlich und was unter dem Betrieb eines Bergwerks zu verstehen sei; auf die angeführten Entscheidungen und Schrifttumsstellen kommt es daher nicht an. Ob die Verpachtung von Bergwerkseigentum mehr sei als eine bloße Überlassung der Rechtsausübung und ob der enge Zusammenhang zwischen Aneignungsrecht und bergrechtlicher Schadensersatzpflicht zur Bejahung einer unmittelbaren Haftung des Pächters für Bergschäden führen müßte, kann dahingestellt bleiben; Heinemann, dessen Ausführungen zu diesem Punkt (Der Bergschaden Nr. 100, S. 91 f) die Revision sich zu eigen gemacht und in ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift nahezu wörtlich wiederholt hat (S. 6 f), hat jedenfalls daraus nicht die Folgerung gezogen, daß nur der Pächter allein hafte, er hält vielmehr mit Recht auch - und ersichtlich in erster Linie - den Bergwerkseigentümer für schadensersatzpflichtig (Heinemann a.a.O. Nr. 99). An dieser grundsätzlichen Schadensersatzpflicht ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte, wie sie behauptet, der "Amicale des A. L." Abbaugenehmigung nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf behördliche Veranlassung hin erteilt hat; denn ein ohne ihr Wissen durchgeführter sogenannter Raubbau, für den sie möglicherweise nicht haftbar gewesen wäre (Westhoff Band I S. 61; RG ZBergR 36, 354), lag nach ihrer eigenen Sachdarstellung keineswegs vor. Ebensowenig macht es rechtlich einen Unterschied, wenn die Grube "Steinseiters", wie in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen wurde, von der "Amicale" erst neu angelegt worden sein sollte.

21

3.

Die Revision wendet sich endlich noch dagegen, daß das Oberlandesgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 151 PrBergG) - über den im Berufungsurteil aus diesem Grunde ausdrücklich aberkannten Betrag von 63.720 ffrs hinaus - nicht hat durchgreifen lassen, und erblickt darin einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen die §§ 139, 272 b, 279 a, 282, 286 ZPO und die Beweislastregeln.

22

Auch diese Rüge entbehrt der Begründung.

23

Die Klägerin hatte sich zum Beweise für die Höhe der Bergschäden auf ein schriftliches Gutachten des Forstmeisters G. bezogen, dessen Datum sie in der Klageschrift vom 14. April 1955 mit "21.3.1951" angegeben hatte. Nachdem in der Klageerwiderung unter Hinweis auf dieses Datum geltend gemacht worden war, daß der Klageanspruch verjährt sei, hat die Klägerin in ihrem nächsten Schriftsatz vorgetragen, der Schaden sei erst im Sommer 1952 festgestellt worden und ihr sei bei der Datumsangabe lediglich ein Schreibfehler unterlaufen; man habe nämlich die Zahlen 3 und 1 verwechselt, richtig müsse es heißen "21.1.1953". Die Beklagte hat schriftsätzlich entgegnet, die Einrede der Verjährung werde "in vollem Umfange aufrechterhalten, solange die Klägerin nicht überzeugend die Richtigkeit ihrer Bekundungen dargetan" habe. Auf Verlangen des Landgerichts ist alsdann von der Klägerin eine Abschrift des G.'schen Gutachtens zu den Gerichtsakten eingereicht worden; sie beginnt mit den Worten: "Fischbach/Saar, den 21.1.1953". Im Berufungsurteil wird ausgeführt, ein - in dem Gutachten unter Buchst. e als "alte Schadensforderung vom 2.3.1951" aufgeführter - Teilschaden von 63.720 ffrs sei verjährt, weil er spätestens im Frühjahr 1951 aufgetreten sein müsse. Hinsichtlich des weiteren Klageanspruchs dagegen sei das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Überzeugung, daß der Schaden, wie die Klägerin glaubhaft dargelegt habe, erstmals im Sommer 1952 aufgetreten sei, zumal da die Beklagte für ihre gegenteilige Behauptung nicht einmal Beweis angeboten habe.

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Diese Ausführungen lassen einen Verfahrensverstoß, wie ihn die Revision rügt, nicht erkennen. Da die Beklagte sich auf Verjährung berief, hätte sie dartun müssen, daß der Klägerin der geltend gemachte Schaden bereits länger als drei Jahre vor Klageerhebung bekannt gewesen sei. Obgleich ihre dahingehende Behauptung von der Klägerin bestritten wurde, hat sie keinen Beweis dafür angetretene, und zwar auch in zweiter Instanz nicht, obgleich schon das Landgericht in seinem Urteil auf das Fehlen eines Beweisangebots hingewiesen hatte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen ihr Vorbringen als unbeachtlich angesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§ 282 ZPO). Ein Anlaß, die anwaltlich vertretene Beklagte trotz des Hinweises im landgerichtlichen Urteil noch ausdrücklich gemäß § 139 ZPO zum Beweisantritt aufzufordern, bestand für das Berufungsgericht nicht. Der Revision kann auch darin nicht beigepflichtet werden, daß die wechselnden Angaben der Klägerin über das Datum des Gerlach'schen Gutachtens zu einer Umkehrung der Beweislast geführt hätten. Die Entscheidung, ob sich daraus "ein starker Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin" ergebe, war Sache der - in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren - tatrichterlichen Würdigung; beide Vorinstanzen haben aber übereinstimmend angenommen, daß die Klägerin das Vorliegen eines offenbaren Schreibfehlers glaubhaft dargetan habe, - wobei sie übrigens ergänzend noch darauf hätten hinweisen können, daß auch die Ausführungen zur Zinsfrage unter Buchst. e des Gerlach'schen Gutachtens im Zusammenhang mit der Forderung vom 2. März 1951 ("8 % Zinsen für 2 Jahre") für eine Abfassung des Gutachtens erst im Jahre 1953 sprechen und es sich daher bei der ursprünglichen Datumsangabe (21.3.1951) augenscheinlich um ein Versehen handelte. Falls man also in jener Datumsangabe, obgleich sie bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung schriftsätzlich richtiggestellt wurde, eine Art gerichtliches Geständnis (§ 288 ZPO) erblicken wollte, so hätte dieses auf jeden Fall gemäß § 290 ZPO nachträglich seine Wirksamkeit wieder eingebüßt.

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Wenn die Revision einwendete, die Beklagte habe in erster Instanz auf ein "Schreiben" des Forstmeisters G. vom 21. Januar 1953 hingewiesen, worin Ansprüche wegen Bergschäden aus dem Jahre 1951 geltend gemacht würden, und dadurch werde bewiesen, daß die streitigen Bergschäden schon 1951 zur Kenntnis der Klägerin gelangt seien, so übersieht sie, daß der Hinweis der Beklagten (im Schriftsatz, vom 10. Juni 1955, S. 6) sich nicht auf einen Brief G.'s sondern auf sein mehrerwähntes Gutachten bezog, - dessen Datum von ihr dort allerdings mit "21.3.1951" angegeben wurde, das jedoch laut tatsächlicher Feststellung der Vorinstanzen in Wirklichkeit vom Januar 1953 stammt; in dem Gutachten wurden auch - mit Ausnahme des unter Buchst. e aufgeführten Betrages von 63.720 ffrs, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat - keine "Bergschäden aus dem Jahre 1951 geltend gemacht". Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag der Beklagten übergangen, wonach der Klägerin die Vorlegung von Urkunden - nämlich "Verträge bezw. Entwürfe, Korrespondenz und Vertragsunterlagen" - aufgegeben werden sollte, aus denen sich ergeben hätte, daß die Klägerin die streitigen Bergschäden schon 1951 gekannt habe. Der Schriftsatz der Beklagten vom 9. Februar 1956, auf den sich die Revision hierfür beruft, erwähnte unter Nr. VI lediglich einen Pachtvertrag, den die Klägerin mit der Kohlengrube Steinseiters - Heiligenwald am 26. August 1951 abgeschlossen haben sollte und dessen Vorlegung und abschriftliche Mitteilung beantragt wurde; von Entwurfen, Schriftwechsel oder Vertragsunterlagen war nicht die Rede. Die schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten zu diesem Punkt standen auch in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit der Verjährungseinrede; insbesondere wurde nicht etwa behauptet, daß sich aus dem vorzulegenden Schriftstück etwas über eine Kenntnis der Klägerin von den streitigen Bergschäden ergeben würde. Die Beklagte gab zur Rechtfertigung ihres Antrages vielmehr nur an, sie halte es "für angebracht, von den Bestimmungen dieses Abkommens Kenntnis zu erhalten, da diese für den weiteren Verlauf des Prozesses von erheblicher Bedeutung sein dürften". Auf einen derartig allgemein gehaltenen Antrag, der kein bestimmtes Beweisthema enthielt, brauchte indessen das Berufungsgericht nicht einzugehen. Daß die Beklagte, wie die Revision behauptet, einen weitergehenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt habe, ist weder aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. April 1956 noch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlich. Soweit die Revision endlich noch rügt, daß das Berufungsgericht "weder den Forstmeister G. noch die ehemaligen Pächter gehört" habe, wird von ihr verkannt, daß die Beklagte einen Antrag auf Zeugenvernehmung dieser Personen gar nicht gestellt hat.

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4.

Die Revisionsangriffe sind somit nicht stichhaltig. Da das angefochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Dr. Mattern