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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1958, Az.: IV ZR 10/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1958
Aktenzeichen
IV ZR 10/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 12.11.1957
Landgericht Berlin - 24.05.1957

Prozessführer

des Redakteurs Herbert L. in B., R.straße ... bei P.,

Prozessgegner

Frau Ursula L. geb. K. in B., E. Straße ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. November 1957 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 24. Mai 1957 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist als Redakteur bei der in Ostberlin, J.straße ..., erscheinenden Zeitung "BZ am Abend" tätig. Am 12. Mai 1951 schloß er mit der Klägerin vor dem Standesamt in Berlin-Reinickendorf in Westberlin die Ehe. Aus dieser ist ein am 5. Juni 1953 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien nahmen ihren Wohnsitz in Berlin-Reinickendorf.

2

Im Oktober 1953 verließ der Beklagte die Ehewohnung. Zunächst bewohnte er ein möbliertes Zimmer in Berlin-Reinickendorf. Er knüpfte zu einer im Ostsektor von Berlin wohnenden Frau ehewidrige Beziehungen an. Später verzog er selbst in den Ostsektor von Berlin.

3

Seit dem Januar 1954 ließ der Beklagte durch eine Rechtsanwältin bei der Klägerin wiederholt schriftlich anfragen, ob sie mit einer Scheidung der Ehe einverstanden sei. Er sei bereit, die Schuld zu übernehmen. Die Klägerin lehnte jedoch eine Scheidung ab.

4

Schließlich reichte der Beklagte am 7. Januar 1955 bei dem ostsektoralen Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte eine auf §43 EheG gestützte Scheidungsklage ein. Er trug u.a. vor, die Klägerin habe für seine Tätigkeit bei einer ostberliner Zeitung kein Verständnis und habe sich geweigert, mit ihm in den Ostsektor von Berlin überzusiedeln; der Gedanke, dorthin zu ziehen, sei von ihr entschieden abgelehnt worden, als ob man ihr zugemutet hätte, in die Hölle zu ziehen. Zugleich führte der Beklagte in der damaligen Klageschrift aus, er fühle sich ebenfalls schuldig an der Ehezerrüttung und sei bereit, ein Mitverschulden zu übernehmen.

5

Die Klage wurde der jetzigen Klägerin ordnungsgemäß zugestellt. Zu der Verhandlung vor dem Stadtbezirksgericht erschien sie nicht. Daraufhin veranlaßte das Gericht ihre Vernehmung im Wege der Rechtshilfe durch das westberliner Amtsgericht Schöneberg. Bei dieser Vernehmung machte die Klägerin nur die örtliche Unzuständigkeit des Stadtbezirksgerichts geltend. Sie vertrat die Auffassung, daß das westberliner Landgericht zuständig sei, und beantragte, die Klage wegen Unzuständigkeit abzuweisen. In der Verhandlung vor dem Stadtbezirksgericht gab der jetzige Beklagte auf persönliches Befragen an, er halte sich seit dem Juli 1954 in Ostberlin, J.straße ..., auf.

6

Durch Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 7. April 1955 wurde die Ehe der Parteien aus §43 EheG geschieden und ausgesprochen, daß die jetzige Klägerin die Schuld an der Scheidung trage. Durch Beschluß des ostsektoralen Stadtgerichts von Berlin vom 19. Juli 1955 wurde der jetzigen Klägerin das von ihr für die Berufungsinstanz beantragte Armenrecht verweigert.

7

Das Urteil vom 7. April 1955 ist rechtskräftig geworden. Danach ist der Beklagte in Ostberlin eine neue Ehe eingegangen.

8

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte gegen die verfassungsmäßigen Grundsätze, die guten Sitten und der Zweck bestehender Rechtsvorschriften verstoße, und daß die zwischen den Parteien geschlossene Ehe weiterbestehe.

9

Sie hat vorgetragen: Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß ihre Ehe fortbestehe, weil sie, wenn dies der Fall sei, bei einer Wiedervereinigung Deutschlands einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten getend machen könne. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts beruhe auf der in der Sowjetzone herrschenden politischen Auffassung und könne nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht anerkannt werden. Zur Zeit des Scheidungsrechtsstreits habe der Beklagte noch in Westberlin gewohnt, und er sei damals auch noch dort polizeilich gemeldet gewesen. Am 12. März 1955 habe er in einem vor den westberliner Amtsgericht edding anhängig gewesenen Unterhaltsprozeß erklärt, daß er seinen Wohnsitz in Westberlin habe, und am 15. September 1955 habe er bei der westberliner Währungsumtauschstelle in Berlin-Reinickendorf einen Teil seines Ostmarkgehalts in Deutsche Mark der Bank deutscher Länder umgetauscht. Er habe das Stadtbezirksgericht über seinen Wohnsitz getäuscht in der Absicht, durch die Erschleichung der Zuständigkeit der Gerichte des Ostsektors sowie durch seinen politisch gefärbten Sachvortrag eine ihm günstige Entscheidung zu erreichen. Die Zustellung der Ladung zur Verhandlung vor dem Stadtbeairksgericht vom 7. April 1955 sei ihr, der Klägerin, erst am Tage des Erlasses des Urteils zugegangen, so daß sie keinen Prozeßbevollmächtigten mit ihrer Vertretung habe beauftragen können. Sie selbst sei vor dem Stadtbezirksgericht nicht erschienen aus der Erwägung heraus, daß sie den Ostsektor wegen der von dem Beklagten vorgeschobenen politischen Gründe nicht ohne Gefahr für Leib oder Leben betreten könne. Aus diesen Gründen habe sie bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht Schöneberg lediglich den Einwand der Unzuständigkeit des Stadtbezirksgerichts erhoben. Es sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Der Beklagte habe Ehebruch begangen und daher kein Scheidungsrecht gehabt.

10

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Er hat ausgeführt, das Urteil des Stadtbezirksgerichts sei zu Recht ergangen, denn er habe seit dem November 1954 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ostsektor von Berlin gehabt und dort auch tatsächlich gewohnt. Die Angaben in dem Unterhaltsrechtsstreit und gegenüber der Währungsausgleichsstelle habe er nur im Interesse der Klägerin gemacht, um ihr die Möglichkeit eines Umtauschs der Ostwährung in Deutsche Mark der Bank deutscher Länder zu erhalten. Die Klägerin habe keine Sorge zu haben brauchen, persönlich vor dem Stadtbezirksgericht zu erscheinen, sie habe sich aber mindestens durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

13

Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht das Urteil des Landgericht geändert und festgestellt, daß die am 12. Mai 1951 vor dem Standesamt Berlin-Reinickendorf geschlossene Ehe der Parteien im Land Berlin (Westsektoren) und in der Bundesrepublik Deutschland als fortbestehend gelte.

14

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Beklagte erreichen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.

15

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht für die nach §638 ZPO statthafte Klage das Feststellungsinteresse der Klägerin (§256 ZPO) bejaht. Diese hat ein anzuerkennendes rechtliches Interesse daran, geklärt zu sehen, welche Wirkungen das Urteil des Stadtbezirksgerichts für den Bereich von Westberlin und der Bundesrepublik äußert. Um diese Klärung zu erreichen, steht ihr kein anderer Weg als die Feststellungsklage zur Verfügung, über die mit allseits bindender Wirkung zu entscheiden ist. Denn §24 der 4. DV-EheG und dementsprechende Vorschriften sind gegenüber den Urteilen der Sowjetzonengerichte oder der Gerichte von Ostberlin nicht anwendbar (Urteil des Senats vom 9. Mai 1956 - IV ZR 201/55, BGHZ 20, 323, 331, 332). Dasselbe muß auch für das Berliner Gesetz über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen vom 12. Dezember 1950 (VOBl I, 557) gelten,

17

2.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Urteil eines Gerichts der sowjetischen Besatzungszone oder Ostberlins, durch das rechtskräftig auf Scheidung einer Ehe erkannt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin anzuerkennen, es sei denn, daß es gegen die guten Sitten oder den Zweck eines in der Bundesrepublik oder Westberlin geltenden Gesetzes gröblich verstößt oder in dem zugrunde liegenden Verfahren rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere das Recht auf Gehör, verletzt sind (BGHZ 20, 323, 335, 336) [BGH 09.05.1956 - IV ZR 201/55]. Mit gewissen Beschränkungen sind hierbei die Vorschriften des §328 Abs. 1 ZPO oder die ihnen zugrunde liegenden Rechtsgedanken heranzuziehen. Eine Prüfung des Sachverhalts nach den demnach maßgebenden Gesichtspunkten ergibt, daß entgegen der Auffassung des Kammergerichts hier dem ostsektoralen Scheidungsurteil die Anerkennung nicht zu versagen ist.

18

a)

Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß die Bundesrepublik- und ebenso Westberlin - in Ehesachen gegenüber der sowjetischen Besatzungszone keine ausschließliche Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann (BGHZ 20, 323, 336 [BGH 09.05.1956 - IV ZR 201/55]; Urteil vom 11. April 1956 - IV ZR 279/55 - FamRZ 1956, 183, 185). Das gilt auch, wenn für den Rechtsstreit die ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines Gerichts der Bundesrepublik oder Westberlins nach deren Recht bestand. Dieser Umstand allein berechtigt daher nicht dazu, dem Urteil eines Gerichts der Sowjetzone oder Ostberlins die Wirksamkeit für den Bereich der Bundesrepublik und Westberlins abzusprechen. Nach den getroffenen und auch nicht zu beanstandenden Feststellungen hatte der jetzige Beklagte zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ostsektor von Berlin. Daraus, daß das Stadtbezirksgericht angenommen hat, es sei wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des jetzigen Beklagten in seinem Gerichtsbezirk nach dem Recht von Ostberlin zuständig, läßt sich bei der hier gegebenen Sachlage nichts gegen die Anerkennung der von ihm getroffenen Entscheidung herleiten. Die entsprechende Anwendung des §328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO scheidet somit aus.

19

b)

In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es sei der Klägerin in dem Verfahren vor dem Stadtbezirksgericht nicht das rechtliche Gehör versagt worden und es seien auch keine sonstigen schwerwiegenden Verfahrensverstöße zu erkennen, die etwa in dem Scheidungsprozeß vorgekommen seien und dazu Anlaß geben könnten, dem Scheidungsurteil die Anerkennung zu versagen. Gegen diese Darlegungen ist rechtlich nichts zu erinnern, der dem §328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugrunde liegende Rechtsgedanke ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, den Bestand des Scheidungsurteils in Frage zu stellen.

20

Die Klägerin hatte Gelegenheit, sich in dem vor dem Stadtbezirksgericht anhängigen Prozeß ausführlich zu äußern.

21

Wenn sie vor dein damals erkennenden Gericht nicht persönlich erscheinen wollte, so konnte sie doch alles, was sie zu sagen hatte, vor dem um Rechtshilfe ersuchten Amtsgericht in Westberlin vorbringen. Der Klägerin ist damit das rechtliche Gehör in ausreichendem Maße gewährt worden, wenn sie auch in den Verhandlungen vor dem Stadtbezirksgericht selbst nicht vertreten war. Daß eine solche Terminsvertretung oder ein persönliches Erscheinen vor dem entscheidenden Gericht nach Lage der Umstände unerläßlich gewesen sei, ist nicht dargetan.

22

Daß die Klägerin zu dem Termin vom 7. April 1955, auf Grund dessen das Scheidungsurteil erging, zu spät geladen wurde, ist kein so schwerwiegender Verfahrensverstoß, daß die Entscheidung aus diesem Grunde nicht anerkannt werden könnte. In dem angefochtenen Urteil wird festgestellt, daß die Klägerin den Termin auch dann nicht wahrgenommen hätte, wenn sie die Ladung rechtzeitig erhalten hätte. Sie hat diesen Verfahrensfehler auch nicht in dem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Berufung gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts geltend gemacht.

23

Mit Recht hat das Kammergericht das Urteil des Stadtbezirksgerichts auch nicht deshalb beanstandet, weil das ostsektorale Gericht seiner Entscheidung den einseitigen Vortrag des Beklagten zugrunde legte, nachdem es vergeblich versucht hatte, von der Klägerin eine sachliche Stellungnahme zu erhalten. Es mußte zwar auch in diesem Falle der Vortrag des Beklagten, soweit er erheblich war und darauf ein Scheidungsausspruch gegründet werden sollte, auf seine sachliche Richtigkeit geprüft werden; das Gericht war dabei jedoch in seiner Beweiswürdigung frei, und es läßt sich nichts dagegen einwenden, wenn es den Angaben des Beklagten Glauben geschenkt hat. Zwar wäre es vom Standpunkt des Stadtbezirksgerichts aus geboten gewesen, gemäß §622 ZPO den in der Klageschrift enthaltenen Andeutungen darüber, daß auch der jetzige Beklagte sich an der Zerrüttung der Ehe schuldig fühle, nachzugehen. Denn diese konnten bedeutungsvoll dafür sein, ob eine etwaige Eheverfehlung der Klägerin als schwer zu bezeichnen oder ob die Klage nach §43 Satz 2 EheG abzuweisen war. Aber angesichts des prozessualen Verhaltens der Klägerin, deren Verweigerung jeder sachlichen Stellungnahme als völlig verfehlt bezeichnet werden muß, läßt sich nicht sagen, daß die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht rechtsstaatliche Grundsätze derart erheblich verletzt, daß sie die Wirkungslosigkeit des Scheidungsurteils im Bereich der Bundesrepublik und des Landes Berlin zur Folge haben müßte.

24

c)

Die Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat, ist in der Rechtsprechung des Senats bisher offen gelassen worden. Sie ist auch hier nicht zu entscheiden, weil das Urteil des Stadtbezirksgerichts auf Grund des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946, das damals in Westberlin und Ostberlin ebenso wie in der Bundesrepublik und der Sowjetzone galt, ergangen ist und eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift schon deshalb ausscheidet.

25

d)

Nicht beigetreten werden kann jedoch der Auffassung des Kammergerichts, das Urteil des Stadtbezirksgerichts sei nicht anzuerkennen, weil es auf einer schwerwiegenden Verletzung des materiellen Rechts beruhe. Dabei ist davon auszugehen, daß die Anerkennung nicht schon dann entfällt, wenn das Urteil der wirklichen Sach- und Rechtslage nicht entspricht und deshalb von einem Gericht der Bundesrepublik oder Westberlins nicht hätte erlassen werden dürfen (Urteil des Senats vom 10. Juli 1957 - IV ZR 115/57, FamRZ 1957, 370, 371); vielmehr ist entsprechend §328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Anerkennung nur zu versagen, wenn das Urteil, hier also der Ausspruch der Scheidung und der Schuldspruch, mit den guten Sitten oder dem Zweck eines in der Bundesrepublik oder Westberlin geltenden Gesetzes unvereinbar ist. Das ist nicht der Fall.

26

In den Gründen des Urteils des Stadtbezirksgerichts heißt es: Die Ehefrau habe sich ehewidrig verhalten, indem sie kein Verständnis für die berufliche Arbeit des Klägers gezeigt und sich entschieden geweigert habe, mit ihren Ehemann in den "demokratischen" Sektor von Berlin zu ziehen. Es sei daher als erwiesen anzusehen, daß, wie der Ehemann behaupte, eine völlige Entfremdung zwischen den Parteien eingetreten sei, so daß von einer richtigen Ehe nicht mehr gesprochen werden könne. Da die Ursache zu dieser Ehezerrüttung die Ehefrau gegeben habe und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten sei, sei die Ehe gemäß den §§43, 52 EheG aus der Alleinschuld der Ehefrau zu scheiden.

27

Gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung lassen sich gewichtige Bedenken nicht unterdrücken. Bei ihr mag auch die den politischen Gegensatz der Parteien betonende Darstellung des jetzigen Beklagten, die er in seiner damaligen Klageschrift gab, eine Rolle gespielt haben. Daraus ist aber noch nicht mit dem Berufungsgericht zu entnehmen, das Urteil des ostsektoralen Gerichts beruhe ausschließlich auf der Behauptung des Beklagten, seine Ehefrau habe sich aus politischen Gründen geweigert, in den Ostsektor zu ziehen, darin liege eine politische Betrachtungsweise, die nur aus dem Geiste einer fremden Weltanschauung zu erklären sei, die Vorschrift des §43 EheG sei einseitig in einem von der kommunistischen Weltanschauung bestimmten Sinne ausgelegt. Denn das ostzonale Gericht hat sich um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht und das Amtsgericht Berlin-Schöneberg um Vernehmung der Klägerin im Wege der Rechtshilfe ersucht. Diese hat die gebotene Mitwirkung bei der Aufklärung unterlassen. So konnte es zu einer einseitigen Beurteilung kommen.

28

Die Weigerung der nicht berufstätigen Ehefrau, den ehelichen Wohnsitz zusammen mit ihrem Ehemann in denjenigen Sektor von Berlin zu verlegen, in dem der Ehemann seinen Beruf ausübt, und ihre Interesselosigkeit an der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes kann unter gewissen Umständen auch nach dem Recht der Bundesrepublik und Westberlins eine schwere Eheverfehlung sein. Ein Verhalten der jetzigen Klägerin, wie es das Stadtbezirksgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, könnte, sofern gewisse weitere Voraussetzungen vorliegen, auch wenn eine politische Bewertung ausscheidet, ehewidrig sein. Nicht entscheidend ist, daß die getroffenen Feststellungen hier durchaus unzulänglich sind und es trotz der Weigerung der Klägerin, zur Sache Stellung zu nehmen, einer eingehenden Untersuchung darüber bedurft hätte, weshalb der Ehemann unter den gegebenen Umständen die Wohnsitzverlegung verlangen konnte und aus welchen Gründen die Weigerung der Ehefrau, dem Verlangen nachzukommen, eine schuldhafte schwere Eheverfehlung war. Diese Unzulänglichkeit der Feststellungen und die Möglichkeit, daß politische Gesichtspunkte bei der Beurteilung eines Sachverhalts mitwirkten, den klarzustellen die Klägerin ablehnte und der nicht von vornherein absolut ungeeignet war, dem Beklagten ein Scheidungsrecht aus §43 EheG zu geben, rechtfertigen noch nicht die Annahme, daß das Urteil des Stadtbezirksgerichts gegen die guten Sitten oder den Zweck eines Gesetzes der Bundesrepublik oder Westberlins verstoße. Nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen kann, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, eine so schwerwiegende Entscheidung wie die Nichtanerkennung eines rechtskräftigen deutschen Scheidungsurteils getroffen werden. Ein Sachverhalt, bei dem dies notwendig wäre, liegt hier nicht vor. Auf diesem Wege sind die Nachteile nicht zu beseitigen, die die Klägerin durch ihr unsachgemäßes prozessuales Verhalten in dem Scheidungsrechtsstreit erlitten hat. Es ist auch nicht möglich, etwa nur dem in dem Urteil des Stadtbezirksgerichts enthaltenen Schuldspruch, der mit dem Ausspruch der Scheidung eine Einheit bildet und ebensowenig wie dieser gegen die guten Sitten oder den Zweck eines Gesetzes verstößt, die Anerkennung zu versagen.

29

Zu einem anderen Ergebnis ist schließlich nicht deshalb zu gelangen, weil der Klägerin durch die Verweigerung des Armenrechts die Möglichkeit genommen wurde, das Urteil des Stadtbezirksgerichts vor dem ostsektoralen Stadtgericht mit der Berufung anzufechten. Die auf das Armenrechtsgesuch ergangene Entscheidung des Stadtgerichts, dem die Klägerin wiederum nicht den ganzen erheblichen Sachverhalt vorgetragen hatte, ist ihrem Inhalt nach nicht derart, daß deswegen die Anerkennung des Urteils des Stadtbezirksgerichts unterbleiben müßte.

30

3.

Da die entsprechende Anwendung des §328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht in Betracht kommt (Urteil des Senats BGHZ 20, 323, 336) [BGH 09.05.1956 - IV ZR 201/55] und weitere Umstände, die die Versagung der Anerkennung des Scheidungsurteils erfordern könnten, nicht ersichtlich sind, muß nach alledem auf die Revision des Beklagten die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.

31

Nach §97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.

Ascher Raske v. Werner Wüstenberg Dr. Loewenheim