Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1956, Az.: IV ZR 201/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 201/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 12.05.1955
Rechtsgrundlagen
- § 328 ZPO
- § 24 4. DVO zum EheG
Fundstellen
- BGHZ 20, 323 - 338
- DB 1956, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1956, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 496-499
- NJW 1956, 1436-1438 (Volltext mit amtl. LS) "keine Anwendung von § 24 der 4. DVO z. EheG auf Urteile sowjetzonaler Gerichte"
- ZZP 1956, 288-296
Prozessführer
des Regierungsinspektors Ernst Kurt C. in F., G.straße ...,
Prozessgegner
Frau Ida Elisabeth Hanna C. geb. T. in L., L. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Urteile der Gerichte der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands in Ehesachen sind grundsätzlich auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin beachtlich. Die Anerkennung kann ihnen nur ausnahmsweise dann versagt werden, wenn sie gröblich gegen den ordre public verstoßen oder in dem Verfahren, das ihnen zugrunde liegt, rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht angewandt worden sind.
- 2.
§24 der 4. DVO zum EheG findet auf Urteile sowjetzonaler Gerichte auch keine entsprechende Anwendung.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Mai 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, deutsche Staatsangehörige und evangelischen Glaubens, haben am 8. Juli 1939 vor dem Standesbeamten in Riesa die Ehe geschlossen. Der Kläger ist im Jahre 1911, die Beklagte ist im Jahre 1919 geboren. Aus der Ehe ist eine im Jahre 1943 geborene Tochter Petra C. hervorgegangen. Bei Kriegsende wohnte die Beklagte in L. bei ihrer Mutter. Der Kläger, der bei der Eheschließung Oberzahlmeister bei der Wehrmacht war, kam nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 ebenfalls nach L.. Dort wohnten die Parteien bis zum Jahre 1951 zusammen. In diesem Jahre trennte sich der Kläger von seiner Familie und begab sich in die Bundesrepublik. Seit Juli 1951 hat er seinen Wohnsitz in F., wo er jetzt Regierungsinspektor bei einer Bundesbehörde ist. Die Beklagte verblieb in L..
Beide Parteien erstreben die Scheidung ihrer Ehe. Zu diesem Zweck erhob zunächst die jetzige Beklagte am 6. November 1952 bei dem Kreisgericht in Leipzig Klage auf Scheidung wegen schwerer Eheverfehlungen ihres Mannes nach §43 EheG. Auf Grund dieser Klage wurde die Ehe der Parteien durch Urteil dieses Gerichts vom 15. Mai 1953 aus Alleinverschulden des jetzigen Klägers geschieden. Gegen dieses Urteil legte der jetzige Kläger Berufung ein. Auf diese wurde das Urteil des Kreisgerichts in Leipzig durch Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts in Leipzig vom 26. März 1954 dahin geändert, daß die Ehe aus gleichem Verschulden der Parteien nach §43 EheG geschieden wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Noch während der erwähnte Rechtsstreit in Leipzig anhängig war, erhob der nunmehrige Kläger seinerseits Ehescheidungsklage am 10. Februar 1953 bei dem Landgericht in Frankfurt am Main. Diese Klage wird darauf gestützt, daß die Beklagte die Ehe schuldhaft zerrüttet habe. Sie habe die Ehe seit dem Jahrs 1945 mehrfach gebrochen und habe zwei Fehlgeburten vor Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft gehabt. Sie habe ehebrecherische Beziehungen zu einem russischen Offizier unterhalten, mit diesem habe sie an Trinkgelagen teilgenommen und Vergnügungen in russischen Kasinos besucht. Es habe sich um ein dauerndes Liebesverhältnis gehandelt, es sei unrichtig, wenn die Beklagte geltend mache, sie sei von diesem Offizier vergewaltigt worden. Obwohl der Kläger ihr diese Verfehlungen verziehen habe, habe die Beklagte nichts getan, ihre Verfehlungen zu sühnen und die Ehe fortzusetzen. Sie sei dem Kläger nicht nach Westdeutschland gefolgt, sie habe damit gedroht. Aufzeichnungen des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft den Russen zu übergeben; eine weitere Eheverfehlung bestehe darin, daß die Beklagte unter Ausnutzung der politischen Situation in der Ostzone, in der er als "Republikflüchtiger" Nachteile bei seiner Verteidigung zu gewärtigen gehabt habe, Klage auf Scheidung in der Ostzone erhoben habe. Der Kläger hat beantragt,
die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie vertritt die Ansicht, die hier anhängige Klage sei von vornherein unzulässig gewesen, da zur Zeit ihrer Erhebung ein Rechtsstreit wegen der Scheidung der Ehe bei dem Kreisgericht in Leipzig anhängig gewesen sei. Dieses Gericht sei ausschließlich zuständig gewesen. Nachdem die Ehe aber nunmehr rechtskräftig geschieden sei, stehe der Klage der Einwand der rechtskräftig geschiedenen Sache entgegen. In der Sache macht die Beklagte geltend, ihre etwaigen Eheverfehlungen seien vom Kläger verziehen. Sie sei bereit gewesen, ihm nach Westdeutschland zu folgen. Der Kläger habe aber ihre Absicht zunichte gemacht, er habe sie in Briefen fortgesetzt beleidigt und beschimpft. Er habe sie auch schon früher mißhandelt und durch sein Verhalten die Ehe zerrüttet.
Der Kläger vertritt die Auffassung, weder die Rechtshängigkeit der Klage bei den Gerichten der sowjetischen Besatzungszone noch die in diesem Verfahren ausgesprochene Scheidung seien rechtlich beachtlich und stünden der sachlichen Entscheidung über die jetzt anhängige Klage entgegen. Das Landgericht in Frankfurt am Main sei das zur Scheidung der Ehe ausschließlich zuständige Gericht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht bestehe. Die Ehe sei durch das Urteil des Bezirksgerichts in Leipzig rechtskräftig geschieden. Die Rechtskraft stehe einer erneuten Scheidung entgegen, weil diese anzuerkennen sei. Verstöße gegen den westdeutschen ordre public lägen nicht vor.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger Scheidung der Ehe nach Maßgabe seines Klagantrags, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Wie ihrer Zulässigkeit zunächst die Rechtshängigkeit des bei dem Kreisgericht und dem Bezirksgericht in Leipzig anhängig gewesenen Ehescheidungsrechtsstreits entgegengestanden habe, so könne wegen der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts in Leipzig auf die von dem Kläger anhängig gemachte Ehescheidungsklage keine abweichende Entscheidung ergehen. Das setze voraus, daß die in der Sowjetzone ergangenen Urteile ebenso wie die in der Bundesrepublik ergangenen behandelt würden oder doch gegebenenfalls unter entsprechender Anwendung des §328 ZPO anerkannt würden. Sowjetzonale Urteile könnten nur dann mit den in der Bundesrepublik Deutschland ergangenen Urteilen gleichbehandelt werden, wenn man die sowjetzonalen Gerichte als deutsche Gerichte ansehe. Zweifel in dieser Hinsicht könnten auch aus dem in BGHZ 7, 218 abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht hergeleitet werden. Wenn auch der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung den Standpunkt vertreten habe, daß die Sowjetzone im Sinne des §606 Abs. 1 ZPO nicht als Inland anzusehen sei, so könne weder aus dieser Entscheidung noch aus seinem weiteren Urteil vom 4. November 1954 IV ZR 169/54 (NJW 1955, 218) entnommen werden, daß für die Wirkungen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft der Begriff des Inlandes ebenso zu verstehen sei. Nur in der Frage der Zuständigkeit habe der Bundesgerichtshof eine Durchbrechung des Prinzips der Rechtseinheit zugelassen, die nicht zur Verallgemeinerung bestimmt sei. Aus den Ausführungen des Urteils BGHZ 7, 218 und der in der Entscheidung vom 4. November 1954 betonten Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes folge nicht, daß das Urteil, das der in der Sowjetzone verbliebene Ehegatte nach dem dortigen Verfahrensrecht erstreite, in der Bundesrepublik unwirksam sei. Es könne diesem Ehegatten um so weniger versagt werden, in seinem Gebiet die Klage zu erheben, als man ihn sonst u.a. Schwierigkeiten aussetze, die für den Bewohner der Bundesrepublik gerade vermieden werden sollten. Auch nachdem das in BGHZ 7, 218 abgedruckte Urteil ergangen sei, sei in Rechtsprechung und Schrifttum die Sowjetzone, soweit es sich um die Frage der Rechtshängigkeit der dortigen Ehescheidungsprozesse und der Rechtskraft der dort ergangenen Urteile handele, als Inland anerkannt worden. Meinungsverschiedenheiten bestünden nur darüber, ob die Urteile ohne weiteres den in der Bundesrepublik erlassenen Entscheidungen gleichzustellen seien oder ob sie der Anerkennung in entsprechender Anwendung des §328 ZPO bedürften. Zu beachten sei, daß auch der Bundesgesetzgeber die Gerichte der Sowjetzone nach wie vor als deutsche Gerichte behandele, so in dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I, 161). Den gleichen Standpunkt vertrete das für Berlin ergangene Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen auswärtiger Gerichte vom 26. Februar 1953 (GVBl 151). Dem entspreche auch die Verwaltungspraxis. Nach einer Auskunft des Hessischen Ministers der Justiz vom 10. Juni 1954 seien Ehescheidungsurteile, die in der Sowjetzone ergangen seien, in der Regel im westdeutschen Gebiet wirksam, ohne daß es ihrer Anerkennung nach §24 der 4. DVO zum EheG vom 25. Oktober 1941 bedürfe. Da ein solches Verfahren bei sowjetzonalen Urteilen offenbar nicht durchgeführt werde, bestehe kein Anlaß, diese Urteile anders als die in der Bundesrepublik ergangenen zu behandeln. Daß die Bundesrepublik als ein Teil Deutschlands inzwischen die Souveränität erlangt habe, stehe dem nicht entgegen. Trotzdem sei die Sowjetzone als deutsches Gebiet anzusehen, in dem deutsche Gerichtsbarkeit bestehe. Auch der Bundesgerichtshof habe ausgesprochen, daß das Deutsche Reich als eine staatsrechtliche Einheit fortbestehe. Daraus folge auch der Grundsatz des Fortbestandes der deutschen Rechtseinheit. Wenn auch die Politisierung der Rechtsprechung in der Sowjetzone zu schwersten Bedenken Anlaß biete, so könne deshalb nicht der dortigen Rechtsprechung grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall jede Wirksamkeit in der Bundesrepublik versagt werden. Wegen der unabsehbaren Folgen, die sich daraus für alle Lebensbereiche der beiden Teile Deutschlands ergebe, käme es, wenn auch nicht allein, so doch in erster Linie dem Gesetzgeber zu, Folgerungen aus der Auseinanderentwicklung der beiden Rechtssysteme zu ziehen. Zuvor bestehe noch die Möglichkeit, sowjetzonale Urteile wie ausländische zu behandeln. Diese Notwendigkeit könne sich ergeben, insbesondere wenn die Sowjetzone das Ehescheidungsrecht neu kodifiziere. Das vorliegende Urteil biete dazu keinen Anlaß. Es könnte nur dann nicht wie ein in der Bundesrepublik ergangenes behandelt werden, wenn es gegen den in der Bundesrepublik geltenden "ordre public" verstoße. Ein solcher Verstoß liege aber, wie der Berufungsrichter im einzelnen ausführt, nicht vor.
2.
Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision rechtliche Bedenken, die nach ihrer Ansicht die Grundlage in der Tatsache haben, daß in der Sowjetzone die Rechtsprechung nicht in der Hand unabhängiger, fachlich vorgebildeter Richter liege, sondern von "Funktionären" der dortigen Machthaber, die die ihnen übertragene Entscheidungsgewalt nicht nach Gesetz und Recht, sondern nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen im Sinne einer bestimmten politischen Richtung ausüben. Infolgedessen sei die Anwendung des deutschen Prozeßrechts überhaupt nicht und die des materiellen Rechts nur in völlig veränderter Sinngebung gewährleistet.
Daraus zieht die Revision zunächst die Folgerung, bei den Entscheidungen der sowjetzonalen Gerichte handele es sich nicht um solche von Gerichten im Sinne eines Rechtsstaats, ihnen könne daher die Wirkung von rechtskräftigen Urteilen nicht zukommen. Wenn man diese Urteile aber selbst als solche deutscher Gerichte ansehen wolle, so dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß die sowjetzonalen Gerichte Staatshoheitsakte seien, die auf einer von der in der Bundesrepublik Deutschland verschiedenen Staatsgewalt beruhten. Es handele sich um Akte einer "fremden" Staatsgewalt. Denn die Bundesrepublik Deutschland sei mit der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik verfassungsmäßig nicht verbunden. Urteile der sowjetzonalen Gerichte seien daher in der Bundesrepublik nur insoweit wirksam, als sie gemäß §328 ZPO anerkannt würden. Den in der Bundesrepublik lebenden Personen könne es aber nicht zugemutet werden, sich Gerichten unterwerfen zu müssen, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zusammengesetzt seien und nicht nach solchen Grundsätzen zu amtieren hätten und deren Richter nicht unabhängig sondern weisungsgebundene Funktionäre der sowjetzonalen Hoheitsgewalt seien. Darauf, ob im Einzelfall die Qualität des betreffenden Urteils dem eines deutschen Urteils in der Bundesrepublik entspreche, könne es nicht ankommen. Schließlich meint die Revision, dem Urteil des Bezirksgerichts in Leipzig sei die Anerkennung zu versagen, weil es den "ordre public" der Bundesrepublik Deutschland verletze. Dabei komme es nicht nur darauf an, ob das sowjetzonale Urteil von sachlichen Erwägungen getragen sei. Vielmehr sei es ein unverzichtbares Erfordernis des deutschen Rechts, daß ein Urteil von einem Gericht erlassen werde, das nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zusammengesetzt sei und nach solchen Grundsätzen amtiere.
3.
Diesen Ausführungen der Revision vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
a)
Es ist der Revision zuzugeben, daß die den Gerichten der sowjetischen Besatzungszone zugewiesenen Funktionen, ihr Aufbau und ihre Zusammensetzung wesentlich von dem verschieden sind, was nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Rechtens ist. Die Aufgabe der Gerichte in der Bundesrepublik ist die Verwirklichung von Gesetz und Recht im Einzelfall (Art. 20 Abs. 3 GrundG). Um die Erfüllung dieser Aufgabe nach Möglichkeit zu gewährleisten, enthalten das Grundgesetz und die Gesetze über die Verfassung der Rechtsprechungsorgane Vorschriften, die die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber Eingriffen anderer Staatsorgane und gegenüber dem Mißbrauch der Gesetzgebungsgewalt sicherstellen sollen. Diesem Zwecke dienen die Vorschriften der Art. 93 ff GrundG und für den Bereich der ordentlichen Gerichte das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. I, 513). Demgegenüber erhalten die ordentlichen Gerichte der Sowjetzone ihre Ordnung durch die Bestimmungen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und das Gerichtsverfassungsgesetz vom 2. Oktober 1952 (DDR GBl 983). Nach §2 des Gerichtsverfassungsgesetzes dient die Rechtsprechung auch dem "Aufbau des Sozialismus", wie in dieser Gesetzesvorschrift noch im einzelnen ausgeführt wird. Ihre Aufgabe ist demnach entsprechend der Rechtsauffassung des (totalitären) Kommunismus zugleich eine gesellschafts- und wirtschaftspolitische. Die Richter bedürfen keiner fachlichen Vorbildung, die der in der Bundesrepublik erforderlichen entspricht. Sie werden nur auf Zeit bestellt (§14 des sowjetzonalen GVG) und können nach Art. 132 der Verfassung der DDR durch die Volksvertretung abberufen werden, wenn sie "gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen und ihre Pflichten als Richter gröblich verletzen".
b)
Deswegen kann jedoch den in der Sowjetzone eingesetzten Organen der Rechtsprechung der Charakter als Gerichte nicht abgesprochen werden. Es versteht sich von selbst, daß den Urteilen der sowjetzonalen Gerichte die Anerkennung nicht versagt werden kann, wenn diese den Urteilen solcher nichtdeutscher Staaten nicht versagt werden kann, deren Gerichtsverfassung und Rechtsprechung auf den gleichen Grundsätzen beruhen wie den in der Sowjetzone anerkannten. Nach der Rechtsprechung zum Begriff des "ausländischen Gerichts" im Sinne des §328 ZPO entscheidet das für die entscheidende Stelle maßgebende ausländische Recht darüber, ob es sich bei der anzuerkennenden Entscheidung um das Urteil eines Gerichts handelt. Den Erfordernissen des §328 a.a.O. ist in dieser Beziehung Genüge getan, wenn es sich um eine mit staatlicher Autorität bekleidete Stelle handelt, die nach den in Frage kommenden ausländischen Gesetzen auf Grund eines prozessualen Verfahrens zur Entscheidung von privatrechtlichen Streitigkeiten berufen ist (RG in JW 1938, 468 Nr. 32; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §328 Bem. III 1; Seuffert-Walsmann ZPO 12. Aufl. §328 Nr. 2 b; für Berücksichtigung des ausländischen Rechts bei der Qualifikation streitentscheidender ausländischer Staatsorgane auch Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht 1949 S. 116 ff). Auch das Reichsgericht hat in dem in RGZ 121, 24 (25) abgedruckten Urteil die Scheidung einer Ehe von Deutschen durch ein Gericht der Sowjetunion als Scheidung durch ein ausländisches Gericht anerkannt, obwohl auch zur Zeit des Erlasses dieses Urteils kein Zweifel darüber bestanden haben kann, daß "das Sowjetrecht bewußt den Gerichten die Aufgabe zuweist, ausführende Organe der kommunistischen Politik zu sein" (Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht 1932 S. 424). Bei der Verschiedenheit der Gerichtsverfassungssysteme, ihrer Ausgestaltung und den bei der Streitentscheidung zu beachtenden Grundsätzen in den verschiedenen Staaten und bei den bestehenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Angehörigen würde es oft zu unangemessenen und unbilligen Ergebnissen führen, wenn man nur den Urteilen solcher Staaten die Anerkennung nach §328 ZPO gewähren würde, die im Aufbau ihrer Gerichtsbarkeit die rechtsstaatlichen Grundsätze beachten, wie sie der Gerichtsverfassung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen.
Die genannten Begriffsmerkmale werden, wie keiner Darlegung bedarf, auch von den Gerichten der Sowjetzone erfüllt. Es ist daher kein hinreichender Grund vorhanden, Urteilen sowjetzonaler Zivilgerichte in der Bundesrepublik jede Wirkung, auch die der Rechtskraft, wegen der abweichenden Gerichtsverfassung zu versagen, während Urteile nichtdeutscher Gerichte anerkannt werden, deren Ordnung denen der sowjetischen Besatzungszone entspricht.
c)
In der Rechtsprechung und im Schrifttum sind, soweit ersichtlich, auch bisher keine Zweifel darüber aufgetaucht, daß Urteile sowjetzonaler Zivil- und Strafgerichte gerichtliche Urteile im Sinne des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts seien. Gegenstand umfangreicher und eingehender Erörterungen ist dagegen die Frage, ob die Gerichte der Sowjetzone "deutsche" oder "ausländische" Gerichte seien. Davon, wie man sie beantwortet, hängt es ab, ob diese Urteile nach §328 ZPO als ausländische Urteile der Anerkennung bedürfen, und ob bei Urteilen in Ehesachen nach §24 der 4. DVO zum EheG (§28 der in der ehemaligen britischen Besatzungszone erlassenen DVO zum EheG vom 12. Juli 1948 [VOBlBrZ 210]; Berliner Gesetz vom 12. Dezember 1950 [VOBl. 557]) die Anerkennung durch Bescheid der Landesjustizverwaltung auszusprechen ist.
Die deutschen Gerichte, auch die Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben bislang einhellig den Standpunkt eingenommen, daß die staats- und völkerrechtliche Einheit Deutschlands auch nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 fortbestehe und auch durch die seitdem erfolgten staatsrechtlichen Änderungen nicht berührt worden sei (BGHZ 4, 62; 7, 218[BGH 25.09.1952 - IV ZR 22/52]; BGHSt 5, 364; 7, 53) [BGH 19.10.1954 - 1 StR 60/54]. Demgemäß ist die Sowjetzone als Inland angesehen worden, wenn auch die Rechtsverschiedenheit in den beiden deutschen Gebietsteilen nicht unberücksichtigt bleiben konnte (BGHZ 4, 62 [66]; 7, 218 [221]; NJW 1952, 1146 [4. Strafsenat]). Hieraus haben die Berichte der Bundesrepublik die Folgerung gezogen, daß die Gerichte der Sowjetzone nicht Gerichte eines ausländischen Staates, sondern deutsche Gerichte seien (vgl. z.B. OLG Karlsruhe in NJW 1954, 844 Nr. 16; OLG Celle in NJW 1955, 24). Dem entspricht es auch, wenn der 3. Strafsenat in der in BGHSt 5, 364 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, daß bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen der §§244, 264 StGB die Strafurteile sowjetzonaler Gerichte mitzuberücksichtigen seien.
Der Bundesgesetzgeber nimmt in verschiedenen Gesetzen denselben Standpunkt ein. So spricht §1 des Bundesgesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I 161) davon, daß dem Ersuchen deutscher Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (d.h. außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin) unter den in §2 genannten Voraussetzungen um Rechts- und Amtshilfe zu entsprechen sei. Dieser Standpunkt des Gesetzgebers ist für die Behandlung der hier auftauchenden Probleme besonders wichtig, weil die Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Demokratische Republik nicht anerkennt, trotzdem aber die von den dortigen Gewalthabern eingesetzten Gerichte als deutsche behandelt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aufzählung in §1 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. I, 407). Hieraus ergibt sich, daß die Gerichte der Sowjetzone und des Sowjetsektors von Berlin Gerichte sind, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.
Auch der Bundesminister der Justiz und alle Landesjustizminister sind, wie sich aus einem von Reuß in FamRZ 1956, 40 mitgeteilten Bescheid des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1955 ergibt, übereinstimmend der Ansichts daß Urteile sowjetzonaler Gerichte inländische Urteile seien und daß auf sie, soweit sie in Ehesachen ergangen sind, §24 der 4. DVO zum EheG und die ihr entsprechenden Vorschriften für die britische Besatzungszone und West-Berlin nicht anzuwenden seien. Ebenso hat das Schrifttum sich überwiegend auf den Standpunkt gestellt, daß im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Urteile sowjetzonaler Gerichte nicht schlechthin den ausländischen Urteilen gleichzusetzen seien, insbesondere auch soweit es sich um die Anwendung des §328 ZPO und des §24 der 4. DVO zum EheG handelt (Stein-Jonas-Schönke ZPO §328 III 4; Beitzke in FamRZ 1956, 36 ff; Reuß ebenda S. 39; Hoffmann in JR 1953, 160; Hahnefeld NJW 1956, 167; Brunn ebenda S. 171; Wagner DRiZ 1956, 27; Kegel bei Soergel BGB 8. Aufl. Bd. IV Vorbem V 7 zu Art. 7 S. 64; für Scheidungsurteile auch Raape IPR 4. Aufl. S. 307 f; a.A. Brox in FamRZ 1954, 52; Rodig MDR 1953, 460). Nach dieser in der Rechtsprechung, der Stellungnahme der höchsten Justizverwaltungsbehörden und der Mehrzahl der Äußerungen des Schrifttums zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Rechtsüberzeugung können aber die Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte nicht als ausländische im Sinne des §328 ZPO oder des §24 der 4. DVO zum EheG bezw. der entsprechenden Vorschriften in der ehemaligen britischen Besatzungszone und von West-Berlin behandelt werden. Damit ist eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften entgegen der Auffassung der Revision ausgeschlossen.
d)
Wie allgemein bekannt ist, beruht die Rechtsprechung der sowjetzonalen Gerichte entsprechend der ihnen in §2 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Sowjetzone gestellten Aufgabe auf Grundsätzen der kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Dies hat vielfach dazu geführt, daß dort erlassene Entscheidungen der Gerichte im Widerspruch zu den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen stehen. Die Gesetzgebung der Bundesrepublik und von West-Berlin hat dem auch Rechnung getragen, die erstere in den §§2, 10 und 11 des bereits erwähnten Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom 2. Mai 1953, der Gesetzgeber für West-Berlin in dem Gesetz über die Vollstreckung auswärtiger Gerichte in der Fassung vom 26. Februar 1953 (GVBl 152). Aber auch da, wo gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, muß die Frage entschieden werden, ob Urteile sowjetzonaler Gerichte in der Bundesrepublik oder in West-Berlin dann nicht beachtet werden können und dürfen, wenn sie gegen anerkannte rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Das Problem besteht gerade auch auf dem Gebiet der Rechtsprechung in Ehesachen. Diese Rechtsprechung, deren materiellrechtliche Grundlage in der Sowjetzone nicht mehr das Kontrollratsgesetz Nr. 16, sondern die Verordnung über Eheschließung und Ehescheidung vom 24. November 1955 (DDR GBl I, 849) ist, wird durch kommunistische Gedankengänge beeinflußt (vgl. die Dokumente Nr. 207 bis 212 in der vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen herausgegebenen Dokumentensammlung "Unrecht als System" Teil II (1952 bis 1954), Berlin 1955). Dieser Einfluß einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Staats- und Gesellschaftsauffassung auf die eherechtliche Rechtsprechung ist beabsichtigt. Schon vor dem Inkrafttreten des sowjetzonalen Gerichtsverfassungsgesetzes hat das Oberste Gericht der DDR in dem in einer Ehescheidungssache ergangenen Urteil vom 1. Februar 1951 (NJ 1951, 223) ausgesprochen, es sei ein wesentliches Prinzip der demokratischen Gesetzlichkeit, daß die Richter einerseits an die Gesetze gebunden seien, andererseits diese im Sinne der "antifaschistischendemokratischen Ordnung" anzuwenden hätten. Wenn es sich auch von selbst versteht, daß die Aufrechterhaltung der deutschen Rechtseinheit bis zu den Grenzen des äußerst Möglichen ein sehr wichtiges Gut ist, dem in gewissen Grenzen auch private Interessen unterzuordnen sind, so kann doch dieser Zustand der sowjetzonalen Rechtsprechung nicht unberücksichtigt bleiben, wenn wichtige Belange der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung auf dem Spiele stehen.
e)
Diesen Belangen gegebenenfalls auch durch Nichtanerkennung der in der Sowjetzone ergehenden Urteile Rechnung zu tragen, stehen positive Rechtsvorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze nicht entgegen. Wie Beitzke in MDR 1954, 321 ff und in FamRZ 1956, 36 ff zutreffend dargelegt hat, muß hier davon ausgegangen werden, daß es an einer einheitlichen Gerichtsverfassung für die Bundesrepublik Deutschland und die sowjetische Besatzungszone fehlt. In der Bundesrepublik wird die Gerichtsbarkeit durch die Gerichte des Bundes und der in ihr zusammengeschlossenen Länder ausgeübt (Art. 92 GrundG), in der Sowjetzone und dem sowjetischen Sektor von Berlin auf Grund eines besonderen Gerichtsverfassungsgesetzes durch die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. Beide Teilgebiete Deutschlands sind nicht durch eine bundesstaatliche Verfassung verbunden. Es fehlt daher auch an gemeinsamen Institutionen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit. Die Gerichtsentscheidungen des einen Teilgebiets können daher als Staatshoheitsakte Rechtswirkungen im Gebiet des anderen nur entfalten, wenn sie in dem des anderen "anerkannt" werden. Über die Voraussetzungen der "Anerkennung" entscheidet das interlokale Prozeßrecht. Die Anerkennung ist bezüglich der strafgerichtlichen Entscheidungen der Sowjetzonengerichte durch das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom 2. Mai 1953 (BGBl. I, 161) erfolgt und ihre Voraussetzungen sind hier näher geregelt. Für Urteile in Zivilsachen fehlt es, abgesehen von dem Berliner Gesetz vom 26. Februar 1953, an positiven Vorschriften. Wie aber auf dem Gebiet des interlokalen (interzonalen) Privatrechts zur Schließung bestehender Gesetzeslücken auf die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts wegen der im wesentlichen gleichen Aufgaben beider Rechtsgebiete zurückgegriffen worden ist (Raape IPR 4. Aufl. S. 143), so müssen auch Lücken des interlokalen Prozeßrechts (Raape a.a.O. S. 151) durch analoge Anwendung der Regeln und der darin enthaltenen Rechtsgrundsätze des internationalen Prozeßrechts geschlossen werden. Hierbei darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß wie im interzonalen Privatrecht (vgl. hierzu Ficker, Grundfragen des Deutschen Interlokalen Rechts S. 8 bei Note 21) auch die Probleme der interlokalen Kollision in manchen Beziehungen anders behandelt werden müssen als im internationalen Zivilprozeßrecht.
f)
Es ist bestritten, ob in §328 ZPO der Grundsatz zum Ausdruck kommt, daß ausländische Urteile, falls keine der im Gesetz aufgezählten Versagungsgründe vorliegen, auch in Deutschland ihre Wirkungen äußern, ohne daß es des besonderen Ausspruchs der Anerkennung bedürfe (so RGZ 166, 367[376]; Mendelsohn-Bartholdy in Zeitschrift für Internationales Recht Bd. XIV S. 241; Seuffert-Walsmann a.a.O. §328 Anm. 2 b) oder ob mit Stein-Jonas-Schbnke a.a.O. Anm. I 1 zu §328 und Baumbach-Lauterbach ZPO §328 Anm. 1 A davon auszugehen sei, daß trotz der Fassung des §328 die Rechtskraft eines ausländischen Urteils grundsätzlich nicht in Betracht komme und die Anerkennung die Ausnahme darstelle. Für das innerdeutsche interlokale Prozeßrecht kann, da es sich auch bei den Urteilen der sowjetzonalen Gerichte um Urteile deutscher Gerichtsbarkeit handelt, nur von der grundsätzlichen Anerkennung ausgegangen werden, die nur ausnahmsweise versagt werden darf. Nur dies entspricht der oben erwähnten herrschenden Rechtsüberzeugung. Bestritten ist, ob und wie aus den Vorschriften des §328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO Gründe für die Versagung der Anerkennung bei der interlokalen Kollision zu entnehmen sind (vgl. hierzu Beitzke, der in MDR 1954, 322 und FamRZ 1936, 36 nur §328 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 für entsprechend anwendbar hält, nicht aber Nr. 3 und 5, während Rodig in MDR 1953, 460, Brox, FamRZ 1954, 52 und Brunn in NJW 1956, 172 auch für eine entsprechende Anwendung der Ziff 3 eintreten).
Der vorliegende Fall gibt, wie die folgenden Ausführungen unter Nr. 4 ergeben werden, keinen Anlaß, zu den hier streitigen Fragen erschöpfend und abschließend Stellung zu nehmen. Grundsätzlich wird folgendes zu gelten haben: Die Bestimmungen des §328 Abs. 1 ZPO sind auf das Verhältnis zwischen Deutschland und den nichtdeutschen souveränen Kulturstaaten abgestellt. Sie lassen sich nicht ohne weiteres allgemein auf Kollisionen anwenden, die ihren Grund in der Teilung Deutschlands haben. Das, worauf es gegenüber dem Rechtssystem der Sowjetzone allein ankommt, ist, darauf hinzuwirken, daß in der Bundesrepublik Deutschland denjenigen Urteilen sowjetzonaler Gerichte die Beachtlichkeit versagt werden muß, die entweder wegen ihres Inhaltes mit den guten Sitten oder dem Zweck eines deutschen Gesetzes in keiner Weise vereinbar sind oder die auf einem Verfahren beruhen, in dem die rechtsstaatlichen Grundsätze, wie sie in der Bundesrepublik anerkannt werden, in erheblichem Maße verletzt sind, in dem insbesondere das Recht auf Gehör versagt worden ist. Das läuft in der Sache darauf hinaus, die Verweigerung der Anerkennung sowjetzonaler Urteile auf die Fälle einzuschränken, in denen der Gesetzgeber für Berlin in dem Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen auswärtiger Gerichte in der Fassung vom 26. Februar 1953 die Vollstreckbarkeit ausschließt. Nur in diesen Grenzen entspricht die Versagung der Anerkennung sowjetzonaler Urteile dem vom allgemeinen Rechtsbewußtsein getragenen Grundsatz, daß die Urteile der sowjetzonalen Gerichte als Urteile deutscher Gerichte anzusehen sind.
Das führt dazu, vor allem Nr. 4 des §328 Abs. 1 a.a.O. entsprechend anzuwenden. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift im interzonalen Prozeßrecht bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. die Ausführungen von Beitzke FamRZ 1936, 36 ff; Raape a.a.O. S. 149; Ficker, Grundfragen des Deutschen Interlokalen Rechts S. 56 f). Ausgeschlossen ist eine entsprechende Anwendung der Nr. 5, die die Anerkennung ausschließt, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Anstelle von Nr. 2 wird der bereits erwähnte Satz zu treten haben, daß ein unter erheblicher Verletzung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze ergangenes Urteil nicht anerkannt werden kann. Nr. 1 kommt für eine analoge Anwendung im vorliegenden Fall nicht in Frage. In Ehesachen kann die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der sowjetischen Besatzungszone eine ausschließliche Gerichtsbarkeit nicht in Anspruch nehmen, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. April 1956 IV ZR 279/55 ausgesprochen hat. Ob der in Nr. 3 des §328 Abs. 1 a.a.O. ausgesprochene Rechtsgedanke im interzonalen Prozeßrecht verwertbar ist, bedarf hier keiner Erörterung, weil der vorliegende Fall, der auf Grund des EheG vom 20. Februar 1946 entschieden ist, keine Veranlassung dazu bietet (LM Nr. 7 zu Art. 7 EGBGB).
Bei den vorstehenden Ausführungen ist vorausgesetzt, daß zur Zeit des Erlasses der sowjetzonalen Entscheidung einer der Ehepartner sich gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik oder von West-Berlin aufhält. Ob einem sowjetzonalen Urteil die Beachtlichkeit auch in Fällen abgesprochen werden kann, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, insbesondere also, wenn der Ehescheidungsrechtsstreit zwischen den in der Sowjetzone sich befindenden Ehegatten durchgeführt worden ist und beide oder nur einer von ihnen erst später den Aufenthalt in der Bundesrepublik oder in West-Berlin nehmen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
g)
Nur auf folgendes darf in diesem Zusammenhang abschließend hingewiesen werden: Es ist nicht zu verkennen, daß es ein besonders unbefriedigender Zustand ist, daß die Nichtbeachtlichkeit eines in der sowjetischen Besatzungszone ergangenen Scheidungsurteils dazu führen kann, daß die Ehe von Deutschen in dem einen Teil Deutschlands als geschieden, in dem anderen als noch bestehend gilt. Diese Lage, die auch im Verhältnis zu nichtdeutschen Staaten vorkommen kann, aber nicht allzu häufig ist, muß, gerade weil die Zahl der durch die Zonentrennung in Betracht kommenden Fälle nicht gering ist, möglichst vermieden werden. Das bedeutet, daß die Anerkennung des Scheidungsausspruchs eines in der Sowjetzone ergangenen Scheidungsurteils nur dann versagt werden darf, wenn gerade die Scheidung selbst gegen die guten Sitten oder den Zweck eines in der Bundesrepublik geltenden Gesetzes gröblich verstößt. Ist nur bei dem Schuldausspruch oder sonstigen in dem Scheidungsurteil geregelten Nebenpunkten ein solcher Verstoß festzustellen, so muß sich die Unbeachtlichkeit der Entscheidung lediglich hierauf beschränken.
h)
Über die Anerkennung sowjetzonaler Urteile in Ehesachen haben die ordentlichen Gerichte zu befinden. §24 der 4. DVO zum EheG und der entsprechenden Vorschriften der ehemaligen britischen Besatzungszone und des Berliner Gesetzes vom 12. Dezember 1950 (VOBl 557) ist auch nicht entsprechend anwendbar. Sowjetzonale Gerichtsentscheidungen sind keine Entscheidungen ausländischer Gerichte. Schon deshalb ist es bedenklich, eine Vorschrift entsprechend anzuwenden, die eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz des §328 ZPO enthält, daß die Gerichte selbst über die Unwirksamkeit ausländischer Urteile zu entscheiden haben. Die Entscheidung der Frage, ob ein "fremdes" Urteil im Gebiet der Bundesrepublik Rechtswirkungen entfalten kann oder nicht, ist in erster Linie eine Aufgabe der Rechtsprechung. §24 der 4. DVO zum EheG bedeutet einen Einbruch in den Bereich der rechtsprechenden Gewalt, die nach Art. 92 GrundG den Gerichten anvertraut ist. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt aber auch deswegen nicht in Frage, weil ihre praktische Bedeutung dadurch stark eingeschränkt ist, daß die Feststellungsbescheide der Landesjustizverwaltungen, die nach der Entscheidung der Bundesregierung vom 6. Dezember 1949 (BGBl. I, 34) an die Stelle des Reichsjustizministers getreten sind, der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegen (Reuß in FamRZ 1956, 40), sei es der Verwaltungsgerichte (so in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone [Verwaltungsgerichtshof Stuttgart in FamRZ 1954, 178 Nr. 200]), sei es der ordentlichen Gerichte (so in der britischen Zone [LVG Düsseldorf in NJW 1952, 720 = MDR 1952, 314 [VG Düsseldorf 13.12.1951 - 2 K 237/51]; Stein-Jonas-Schönke ZPO nach §328 Bem. VIII 4]). Angesichts dieser Umstände ist die Entscheidung über die Wirksamkeit sowjetzonaler Urteile denjenigen Gerichten zu überlassen, die über das Rechtsverhältnis zu entscheiden haben, das durch die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Urteils betroffen wird.
4.
Im vorliegenden Fall sind, wie der Berufungsrichter zutreffend darlegt, keine Gründe dafür ersichtlich, der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts in Leipzig vom 26. März 1954 die Anerkennung zu versagen. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß ihm in dem Verfahren vor den sowjetzonalen Gerichten das rechtliche Gehör versagt oder daß er in seiner Rechtsverteidigung beschränkt worden sei. Auch der Inhalt des Urteils läßt einen Verstoß gegen den ordre Public der Bundesrepublik nicht erkennen. Die Ehe ist aus dem Verschulden beider Parteien auf Grund des §43 EheG geschieden worden. Dabei hat das Bezirksgericht nicht außer acht gelassen, daß die Beklagte (Klägerin in dem sowjetzonalen Verfahren) die Zerrüttung der Ehe mitverschuldet hat, weil sie die Ehe mehrfach gebrochen hat. Obwohl der Kläger diese Ehebrüche verziehen hat, wie er selbst ausführt, hat das Bezirksgericht nach §52 Abs. 3 a.a.O. die Beklagte für mitschuldig erklärt. Selbst wenn bei richtiger Würdigung des beiderseitigen Verschuldens die Beklagte für überwiegend schuldig hätte erklärt werden müssen, so ist wegen eines etwa darin liegenden Rechtsfehlers weder gegen den Zweck eines Gesetzes der Bundesrepublik verstoßen worden noch kann geltend gemacht werden, daß die Anerkennung des sowjetzonalen Urteils deswegen gegen die guten Sitten verstoße. Die Rechtskraft des sowjetzonalen Urteils steht daher der erneuten Verhandlung einer Ehescheidungsklage des Klägers entgegen.
Die Revision mußte deshalb, wie geschehen, mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.