Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1956, Az.: IV ZR 279/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.1956
Aktenzeichen
IV ZR 279/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 14.07.1955
Landgerichts in Köln - 29.11.1954

Fundstellen

  • NJW 1956, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1956, 274-278

Prozessführer

des Maurers Karl Walter M. in K.-D., D. F.,

Prozessgegner

seine Ehefrau Alma Martha M. geb. Sch. in T. (Sachsen), F.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Bundesgerichtshof hält an dem im Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) aufgestellten Grundsatz fest, daß in Ehesachen die Zuständigkeit eines Landgerichts im Gebiete der Bundesrepublik oder von West-Berlin dann gegeben ist, wenn sich nur ein Ehegatte in diesem Gebiete gewöhnlich aufhält, während sich der Aufenthaltsort des anderen oder der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Eheleute in der sowjetischen Besatzungszone befindet.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Juli 1955 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 29. November 1954 geändert. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache sowie über die Kosten der Berufung und der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien, die beide deutsche Staatsangehörige und evangelischen Glaubens sind, haben am 27. August 1932 die Ehe vor dem Standesbeamten in T. (Erzgebirge), Kreis St., geschlossen. Sie hatten ihren letzten gemeinschaftlichen Aufenthalt in T.. Im Mai 1949 ging der Kläger nach der Bundesrepublik und nahm seinen Wohnsitz in K.. Die Beklagte blieb mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern in T. wohnen.

2

Der Kläger beantragt, die Ehe auf Grund des §48 EhG zu scheiden.

3

Die Beklagte hat gebeten, die Schuld an der Scheidung dem Kläger aufzuerlegen.

4

Das Landgericht in Köln hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen. Es hat ausgeführt, zuständig sei ausschließlich das für T. zuständige Kreisgericht, da die Parteien in dem Bezirk dieses Gerichts ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung der Erkenntnisse der Vorinstanzen und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

5

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) ausgesprochen, daß in einer Ehesache ein Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, wenn der letzte gemeinschaftliche Aufenthaltsort der Ehegatten in der sowjetischen Besatzungszone liegt und ein Ehegatte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wendet man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Landgerichts in Köln, da der letzte gemeinschaftliche Aufenthalt der Parteien in der sowjetischen Besatzungszone war. Beide Vorinstanzen haben jedoch Bedenken getragen, der Entscheidung des erkennenden Senats zu folgen und demgemäß die Zuständigkeit des Landgerichts in Köln verneint. Der Berufungsrichter führt hierzu folgendes aus:

6

1.

Die Zuständigkeit des Landgerichts in Köln könne auf Grund des §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur bejaht werden, wenn angenommen werde, daß die Parteien einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt "im Inland" nicht gehabt hätten. Dem Begriff "Inland" komme im Rahmen des §606 a.a.O. eine besondere Bedeutung zu, zwingende Gründe, das Gebiet der Sowjetzone nicht unter diesen Begriff fallend anzusehen, lägen nicht vor. Gehe man von einer staatsrechtlichen Interpretation aus, dann sei auch dieses Gebiet als Inland anzusehen, wie sich aus der Präambel sowie aus Art. 23 Satz 2, 116 und 146 des Grundgesetzes ergebe. Jedoch brauche eine staatsrechtliche Interpretation nicht unbedingt maßgebend zu sein, da die in §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebene Zuständigkeitsregelung nicht staatsrechtlicher Natur sei, vielmehr aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes verstanden werden müsse. Gehe man hiervon aus, so zeige sich, daß in der genannten Vorschrift ein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck komme, daß Zuständigkeiten durch ein Gesetz nur für den räumlichen Bereich geregelt werden können, in dem dieses Gesetz gelte. Wenn in §606 a.a.O. der Begriff "Inland" gebraucht werde, so stelle dieser Begriff nur einen verkürzten gesetzestechnischen Ausdruck für die genauere Bezeichnung "Geltungsbereich" dar. Zur Zeit des Erlasses der Reichsjustizgesetze hätten sich Staatsgebiet und Geltungsbereich dieser Gesetze gedeckt. Eine mögliche Inkongruenz von Staatsgebiet und Geltungsbereich sei nicht voraussehbar gewesen und habe völlig außerhalb der möglichen Erwägungen gelegen. Sei jetzt wie erstmals bei der zwischenzeitlich aufgehobenen Eingliederung Österreichs, Staatsgebiet und Anwendungsbereich von Gesetzen dieses Staates nicht mehr ohne weiteres identisch, so scheine es richtig, die vorstehend ermittelte Auslegung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Verhältnisse zu ergänzen. Bei solcher Auslegung sei unter dem Begriff Inland in §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Bereich zu verstehen, in dem diese Vorschrift ursprünglich, d.h. unter den früheren Voraussetzungen einer Deckung von Staatsgebiet und Geltungsbereich zur Anwendung bestimmt gewesen sei. Deshalb sei bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Gesetzgeber als Inland der gesamte, sich mit dem früheren Geltungsgebiet deckenden Bereich anzusehen, in dem heute §606 ZPO noch gelte.

7

In diesen Bereich gehöre auch die sowjetische Besatzungszone, da in ihr die Zivilprozeßordnung ihre Geltung behalten habe. Wenn auch einige Änderungen der Prozeßvorschriften erfolgt seien, so gelte jedenfalls §606 ZPO in der gleichen Fassung. Im übrigen seien die Veränderungen nicht so erheblich, daß darin eine Zerstörung der ursprünglichen Einheit des Verfahrensrechtes für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten "gesehen werden müsse". Im Rahmen der für einen Eherechtsstreit geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften lasse sich als besonders bedeutsamer Unterschied erkennen, daß in der Bundesrepublik die Landgerichte, im Gebiete der Sowjetzone die Amtsgerichte ausschließlich zuständig seien.

8

Als weiterer Unterschied sei "bislang" hervorgetreten, daß die Amtsgerichte unter Mitwirkung von Eheschöffen entschieden hätten; er zeige sich weiter darin, daß durch die Anwendung der Vorschriften für das Verfahren vor den Amtsgerichten der Anwaltszwang entfalle und daß über die Berufung durch die Landgerichte entschieden werde, über die Revision - bei deren Zulassung - letztlich durch die Oberlandesgerichte. Aus dieser Verschiedenheit der Verfahrensvorschriften folgere der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen an und für sich §606 ZPO auf ein Gericht der Sowjetzone verweise, die Unmöglichkeit für ein westdeutsches Gericht, den Rechtsstreit an das zuständige sowjetzonale Gericht zu verweisen, weil an sich nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht an ein Landgericht und nicht, wie es nach dem Recht der Sowjetzone der Fall sein müsse, an ein Amtsgericht zu verweisen wäre. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs ergebe sich aus diesen Umständen eine Lücke für die Anwendbarkeit des §606 Abs. 1 ZPO im Verhältnis der Gerichte der beiden Zonen. Diese Lücke wolle der Bundesgerichtshof durch entsprechende Anwendung des §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO schließen. Diese Auffassung könne aber nur als zutreffend angesehen werden, wenn sie sich unabwendbar aus Sinn und Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften ergebe. Das könne jedoch nicht anerkannt werden. Ihr könnte nur gefolgt werden, wenn das in der Sowjetzone gehandhabte Recht so andersartig und mit den althergebrachten Grundsätzen so vereinbar (lies: unvereinbar) wäre, daß es als deutsches Recht nicht mehr anerkannt werden könne. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Das materielle Eherecht sei in vielen Gebieten (lies: Beziehungen) das gleiche und beruhe auf dem Kontrollratsgesetz Nr. 12 von "1936" (lies: Nr. 16 von 1946). Diesem Umstand komme eine beachtliche Bedeutung zu, weil an sich darin schon eine Garantie zu finden sei, daß keine erheblichen, rechtsgrundsätzlichen Unterschiede in der Rechtsmaterie selbst auftreten. Jedenfalls bestehe kein hinreichender Anlaß, bei gleicher materieller Rechtsgrundlage wegen möglicherweise abweichender Rechtsauffassungen die Gerichte der Sowjetzone schon deshalb nicht mehr als deutsche Gerichte gelten zu lassen. Auch der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland sehe die Gerichte und Behörden der Sowjetzone als deutsche Gerichte und Behörden an, wie sich aus §1 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I 161) ergebe. Auch die Abweichungen im Verfahrensrecht seien nicht so erheblich, daß vom deutschen Recht i.S. der in der Bundesrepublik geltenden Normen nicht gesprochen werden könne. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, daß der Unterschied, der in der Mitwirkung von Eheschöffen bestanden habe, inzwischen fortgefallen sei, wie sich aus der sowjetzonalen Ausgleichungsverordnung vom 4. Oktober 1952 (GBl DLR 988) ergebe. Es könne auch nicht gesagt werden, daß sich aus dem Nichtbestehen eines Anwaltszwanges in der Sowjetzone eine völlig andere Auffassung vom Wesen der Ehe herleiten lasse, die es unmöglich mache, eine auf Grund dieser Auffassung ergehende Entscheidung dadurch anzuerkennen, daß die Sowjetzone als Inland i.S. von §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO angesehen werde.

9

Die Unterschiede in der Gerichtsverfassung und der Rechtsprechung in der Bundesrepublik und der Sowjetzone rechtfertigten noch nicht den Schluß, daß von einer Handhabung deutschen Rechts nicht mehr die Rede sein könne. Eine in einem Einzelfall ergehende, unserem Rechtsempfinden gröblich widersprechende Entscheidung könne jederzeit unter dem Gesichtspunkt des §328 Abs. 1 Nr. 4 ZPOüberprüft und ihr notfalls die Anerkennung versagt werden. Wenn es auch bedeutsam und erstrebenswert erscheine, dem Rechtssuchenden im Bundesgebiet die Möglichkeit zu geben, sein Recht bei der für ihn selbst maßgebenden Gerichtsbarkeit zu suchen, so dürften hier die Belange des anderen Teils, mit dem der Rechtssuchende sich noch in der Gemeinschaft der Ehe befinde, nicht außer acht gelassen werden. Eine verschiedenartige Auslegung des Inlandsbegriffes in der Bundesrepublik und in der russischen Besatzungszone könne zu der schwer erträglichen Möglichkeit führen, daß über ein und dieselbe Ehe zwei voneinander abweichende Entscheidungen ergingen.

10

2

a)

Die Ausführungen des Berufungsrichters geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner früheren Rechtsprechung abzugehen. Bevor auf die Erwägungen des Berufungsrichters im einzelnen eingegangen wird, ist es angebracht, zwei Punkte klarzustellen. Wenn der Senat in dem der Entscheidung vom 25. September 1952 zugrunde liegenden Fall, mit dem der jetzt zu entscheidende in den wesentlichen Umständen für die Zuständigkeitsfrage übereinstimmt, das zuständige Gericht unter Zugrundelegung der Vorschrift des §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO gefunden hat, so darf nicht verkannt werden, daß die Anwendung dieser Vorschrift nur eine entsprechende ist, wie sich auch aus dem Leitsatz ergibt, der der Entscheidung in der amtlichen Sammlung vorangestellt ist. Dies hat der Berufungsrichter zwar nicht verkannt, aber im Laufe der angestellten Erwägungen nicht immer scharf im Auge behalten.

11

Außerdem muß noch besonders hervorgehoben werden, daß die von dem Berufungsrichter angegriffene Entscheidung nicht darauf beruht, daß der Senat etwa angenommen hätte, die in der Sowjetzone mit der Rechtspflege betrauten Organe seien nicht deutsche Gerichte oder Behörden oder dem von ihnen angewandten Recht müsse der Charakter des deutschen Rechts abgesprochen werden. Wie der Senat in Übereinstimmung mit der stündigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte ausgesprochen hat, besteht das Deutsche Reich fort. Daraus ergibt sich, daß die Sowjetzonenbehörden, soweit sie nicht solche der Besatzungsmacht sind oder waren, deutsche Behörden sind. Das ist, wie der Berufungsrichter selbst richtig erkannt hat, auch die Ansicht des Gesetzgebers der Bundesrepublik Deutschland, die in der Bestimmung des §1 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom 2. Mai 1953 (BGBl I 161) zum Ausdruck kommt. Der Berufungsrichter hätte daneben auch auf die Vorschriften des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. I 407) verweisen können. Die Aufzählung in §1 des Gesetzes läßt zur Genüge erkennen, daß nach Ansicht des Gesetzgebers die Organe der öffentlichen Gewalt in der Sowjetzone, soweit es sich nicht um solche der Sowjetunion handelt, deutsche Hoheitsgewalt ausüben. Die von ihnen ausgehenden Hoheitsakte mögen auf Grundsätzen oder Auffassungen beruhen, die mit den in der Bundesrepublik geltenden schlechterdings unvereinbar sind. Deswegen kann die Bundesrepublik, soweit sich ihre Wirkungen in das Gebiet der Bundesrepublik erstrecken, ihnen die rechtliche Anerkennung nicht schlechthin versagen. Denn sie gehen von Organen aus, die deutsche Behörden oder Gerichte sind. Ebenso sind auch die in der Sowjetzone angewandten Rechtsvorschriften, soweit sie nicht von der Besatzungsmacht selbst ausgehen, deutsche Gesetze selbst dann, wenn sie gegen die in der Bundesrepublik anerkannte Sittenordnung oder gegen Zwecke des in der Bundesrepublik geltenden Rechts verstoßen. Solche Verstöße oder Unvereinbarkeiten könnten lediglich die Folge haben, daß dieses Recht von den Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuwenden wäre.

12

b)

Auf diese vom Berufungsrichter wiederholt erwähnten Gesichtspunkte kommt es für die hier zu fällende Entscheidung nicht an, auch der Senat hat in seinem früheren Erkenntnis nicht darauf abgestellt. Maßgebend sind zunächst verfahrensrechtliche Gesichtspunkte. §606 ZPO ist eine Vorschrift des Verfahrensrechts, sie regelt die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte in Ehesachen. Ist, wie im vorliegenden Fall, ein Landgericht im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung nicht vorhanden, zu dem die für die Zuständigkeit maßgebende Beziehung der Parteien oder des Streitgegenstandes besteht, dann kann die Zuständigkeit nicht unmittelbar aus dem Gesetz bestimmt werden, es besteht eine Lücke im Gesetz, die nach allgemein anerkannten Grundsätzen im Wege der entsprechenden Anwendung des Gesetzes geschlossen werden muß. Hierbei muß auf die grundsätzliche Bedeutung der Vorschriften zurückgegangen werden, die die sog. örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine bestimmte Art von gerichtlichen Verfahren regeln, hier also die auf die Regeln über die Örtliche Zuständigkeit im Erkenntnisverfahren. Das Verfahrensrecht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wie es in der Bundesrepublik und der Sowjetzone in Geltung ist, kennt Bestimmungen über die sachliche, die funktionelle und die örtliche Zuständigkeit. Dabei wird herkömmlich im deutschen Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt, während die Ordnung der örtlichen Zuständigkeit der Zivil- bezw. der Strafprozeßordnungüberlassen ist (vgl. hierzu Entwurf in ZPO 1931 S. 287). Soweit es sich dabei um Verfahren handelt, die durch Klage eingeleitet und durch ein Urteil über den Klaganspruch abgeschlossen werden, betreffen die Regeln über die sog. örtliche Zuständigkeit die Verteilung der Klagen unter die sachlich zuständigen Amts- oder Landgerichte. Verteilungsmaßstab ist die Beziehung, die die Parteien oder die betreffende Streitsache zu dem Gerichtssprengel des betreffenden Gerichts haben (Rosenberg ZPR 6. Aufl. §33 I). Gilt für ein bestimmtes Staatsgebiet nur eine Verfahrensordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, so ist ohne weiteres klar, daß die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nur eine Verteilung zwischen den Gerichten des betreffenden Staates bewirken können, in dem die Verfahrensordnung gilt. Denn jeder Staat kann nur die Kompetenz seiner eigenen Gerichte regeln, auf die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates hat er keinen Einfluß (Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht 1949 S. 205). Er kann weder durch Verweisung oder Delegierung die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Staates begründen noch durch allgemeine Zuständigkeitsregeln den Gerichten eines fremden Staates Sachen zuweisen. Eine ähnliche Rechtssituation besteht, wenn im Gebiete eines Staates zwei regional getrennte Verfahrensordnungen für alle oder bestimmte Rechtsstreitigkeiten gelten. Diese "Normsituation" war in Deutschland erstmals eingetreten, als dem Deutschen Reich im Jahre 1938 Österreich und später die sudetendeutschen Gebiete der Tschechoslowakei eingegliedert wurden. In beiden Gebieten galt ein anderes Verfahrensrecht und blieb auch in Geltung. Wie bereits in der Entscheidung des Senats, die in BGHZ 7, 218 abgedruckt ist, ausgeführt wurde, hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen für die sich aus dieser Verschiedenheit der Verfahrensordnungen ergebende Rechtslage ausgesprochen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten des einen Verfahrenssystems nicht an solche des anderen verwiesen oder delegiert werden können. Auf den Ergebnissen dieser Rechtsprechung beruht die Entscheidung des Senats vom 25. September 1952. Denn die "Normsituation", die in verfahrensrechtlicher Beziehung im Verhältnis der Bundesrepublik gegenüber der Sowjetzone besteht, ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht dieselbe, sie bekommt nur noch dadurch eine Verschärfung, als nunmehr eine einheitliche Staatsgewalt zur Zeit nicht mehr besteht. Die Bundesrepublik übt Staatsgewalt nur innerhalb der Grenzen ihres Gebietes aus (vgl. hierzu Mangold, Bonner Grundgesetz Art. 25 Bem. 2; Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 23 Bem. I und II). Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik steht ihren Organen keine Staatsgewalt zu. Dies wird wohl auch vom Berufungsrichter nicht verkannt. Es geht aber nicht an, die Gebiete der Bundesrepublik von West-Berlin einerseits und der sowjetischen Besatzungszone andererseits trotzdem als ein einheitliches Verfahrensgebiet anzusehen, wie es das Berufungsgericht will. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil trotz der in diesen Gebieten weithin vorhandenen materiellen Übereinstimmung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung von einem einheitlichen Gerichtssystem nicht gesprochen werden kann.

13

Es kann schon zweifelhaft sein, ob man trotz materieller Übereinstimmung der meisten Vorschriften der Zivilprozeßordnung in beiden Teilgebieten von einer einheitlichen Zivilprozeßordnung sprechen kann. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Vorhandensein einer einheitlichen Eisenbahnverkehrsordnung verneint, obwohl auf beiden Seiten der Gebietsgrenzen materiell die gleichen Vorschriften bestehen (BGHZ 17, 309 [312]). Ob diesen Erwägungen beizutreten ist, kann hier offen bleiben. Der Berufungsrichter übersieht, daß zur Einheit des Verfahrensrechtssystems nicht nur die Vorschriften über den Gang des Verfahrens, sondern auch die Bestimmungen in Betracht gezogen werden müssen, die den Aufbau und die Zusammensetzung der Gerichte regeln und die im Bereich des deutschen Rechts herkömmlich in dem Gerichtsverfassungsrecht zu finden sind. Zivilprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz sind, soweit es sich um die Frage der Einheit des Verfahrenssystems in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten handelt, untrennbar miteinander verbunden. Die enge Verbundenheit zeigt sich besonders darin, daß Gegenstände, die an und für sich in die eigentliche Verfahrensordnung gehören, im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt sind (z.B. die sachliche Zuständigkeit). Die Trennung ist rein technisch bedingt. Die Einheit der Gerichtsorganisation ist gerade in Ehesachen zuerst in der Sowjetzone grundlegend geändert worden, wie in dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats näher dargelegt ist. Seit dem Erlaß des Urteils vom 25. September 1952 hat sich die rechtliche Lage noch wesentlich verändert. In der Sowjetzone und im sowjetischen Sektor von Berlin ist das neue Gerichtsverfassungsgesetz vom 2. Oktober 1952 (DDR GBl. 983) in Kraft getreten, das den Gerichtsaufbau von Grund auf ändert. Die Gerichtsbarkeit wird nun durch die Kreisgerichte, die Bezirksgerichte und das Oberste Gericht für die Deutsche Demokratische Republik ausgeübt (§1). Aufgabe der Rechtsprechung ist nach §2 dieses Gesetzes nicht nur die Wahrung von Gesetz und Recht, sondern auch der Aufbau des Sozialismus. Der personelle Aufbau der Gerichte ist anders geregelt. Die mitwirkenden Richter brauchen keine Befähigung zur Ausübung des Richteramts im Sinne des westdeutschen Gerichtsverfassungsgesetzes zu besitzen (§12), sie werden auf Zeit bestellt (§14). In erstinstanzlichen Sachen wirken in der mündlichen Verhandlung Schöffen mit (§§43, 53). Die sachlichen Zuständigkeiten sind wesentlich verändert. Der Schwerpunkt der erstinstanzlichen Rechtspflege liegt bei den Kreisgerichten. Nur ausnahmsweise, wenn eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums im Werte von über 3.000,- DM ist, ist erstinstanzliches Gericht das Bezirksgericht (§§42, 50). Es gibt in der Regel nur den Rechtsmittelzug der Berufung vom Kreisgericht an das Bezirksgericht bezw. von diesem an das Oberste Gericht. Eine Revision kennt das sowjetzonale Gerichtsverfassungsrecht nicht, sondern nur das außerordentliche Rechtsmittel der Kassation gegen rechtskräftige Urteile. Dieser Rechtsbehelf steht nur der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR zu.

14

Auf die Kreisgerichte ist auch die Rechtsprechung in Ehesachen übergegangen. Sie wird nach wie vor entgegen der Ansicht des Berufungsrichters unter Mitwirkung von Schöffen in der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz ausgeübt.

15

Von einem einheitlichen Gerichtsverfassungsrecht der Sowjetzone und der Bundesrepublik kann daher nicht mehr gesprochen werden. Damit entfällt auch das einheitliche Gerichtssystem, dessen Vorhandensein das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat.

16

c)

Es kommt aber noch auf folgendes an. Würde man mit dem Berufungsrichter die Zuständigkeit westdeutscher Gerichte in Sachen verneinen, die die räumlichen Beziehungen zur Sowjetzone haben wie der vorliegende Fall, dann würde dies Folgen haben, die vom Standpunkt der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als unerwünscht bezeichnet werden müssen. Verneint man mit dem Berufungsrichter die örtliche Zuständigkeit eines westzonalen Gerichts in einem solchen Falle, dann bedeutet dies nicht nur die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit, sondern darüber hinaus zugleich auch die Verneinung der Gerichtsgewalt der Bundesrepublik und ihrer Länder überhaupt. Diese muß aber in allen Ehesachen bestehen, in denen ein im Gebiet der Bundesrepublik (einschließlich Berlin) ansässiger deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist. Das Deutsche Reich hat die Gerichtsbarkeit in Ehesachen stets dann in Anspruch genommen, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§606 Abs. 2 und 3 ZPO). Diese auf der Personalhoheit beruhende Gerichtsbarkeit (staatliche Zuständigkeit) war und ist auch noch heute in vielen Fällen, besonders bei ausländischem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Ehegatten, keine ausschließliche, sondern eine nur fakultative, d.h. sie besteht neben einer etwa vorhandenen fremdstaatlichen (RGZ 102, 82; Nussbaum, Intern Privatrecht 1932, 396). Eine Gerichtshoheit der Bundesrepublik auf dieser Rechtsgrundlage besteht nicht. Denn, solange das in Art. 73 Nr. 2 GrundG vorgesehene Gesetz über die Staatsangehörigkeit im Bunde nicht erlassen ist, gibt es keine Bundesstaatsangehörigkeit. Die Bundesrepublik kann auch Gerichtsgewalt nicht gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen (Art. 116 GrundG) ausüben, das verbietet schon der Umstand, daß ihr Gebiet nur einen Teil des Gebiets des Deutschen Reiches umfaßt (Art. 23 a.a.O.). Es entspricht aber der durch die Zonentrennung herbeigeführten Rechtslage, daß der Bundesrepublik, ihren Ländern und dem Land Berlin eine wenn auch nicht ausschließliche Gerichtsbarkeit in allen den Ehesachen zukommen muß, in denen einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik oder von West-Berlin hat. Hierzu zwingt, wie der Senat in BGHZ 7, 218 [223] ausgeführt hat, sowohl die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen als auch das Recht dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährten Grundrechte gewahrt zu sehen. Soweit aber der Bundesrepublik, den Ländern oder Berlin die Gerichtsbarkeit zusteht, muß auch ein für die Entscheidung der Sache zuständiges Gericht vorhanden sein (Nußbaum a.a.O. §57 I S. 386). Sieht das Gesetz einen Gerichtsstand nicht vor, wie bei wörtlicher Gesetzesanwendung im vorliegenden oder dem in BGHZ 7, 218 entschiedenen Fall, dann ist die Gesetzeslücke in Anwendung der dafür allgemein geltenden Grundsätze zu schließen. Daß diese Lücke auch durch entsprechende Anwendung bestehender Gesetzesvorschriften ausgefüllt werden kann, wie es in der Entscheidung in BGHZ 7, 218 geschehen ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Rechtspflege in Ehesachen in Anspruch zu nehmen, wenn an ihnen ein in ihrem Gebiet sich dauernd aufhaltender Deutscher als Partei beteiligt ist, ist umsomehr begründet, als es nunmehr auch an einem einheitlichen materiellen Eherecht fehlt. Das Kontrollratsgesetz Nr. 16, das das Eherecht für ganz Deutschland einheitlich regelte, hat seine Gültigkeit in der Sowjetzone verloren. An seine Stelle ist dort die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (DDR GBl. I 849) in Kraft getreten, die das Recht der Scheidung neu regelt und hierbei von einer völlig anderen Auffassung über das Wesen der Ehe ausgeht, als das in der Bundesrepublik geltende Eherecht (§8 der VO; vgl. hierzu Ostmann in NJ 1955, 725).

17

d)

Auf ein Bedenken ist noch einzugehen, das nicht vom Berufungsrichter, aber von anderen Oberlandesgerichten gegen die Rechtsprechung des Senats vorgebracht worden ist. So hat das Kammergericht in einem Beschluß vom 22. April 1955 (NJW 1955, 1884 [KG Berlin 22.04.1955 - 2 U 861/54]) die Ansicht vertreten, es "erfordere die Konsequenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, daß auch die Rechtshängigkeit bei einem Ostzonengericht und die Rechtskraft eines von diesem erlassenen Scheidungsurteil außer acht zu lassen wäre und solchen Urteilen die Anerkennung versagt werden müsse". Daß der Bundesgerichtshof diese Konsequenz nicht gezogen hat, dürfte dem Kammergericht nicht entgangen sein, sie ist aber auch nicht notwendig. Die Gerichtsbarkeit, die für Ehesachen der hier in Frage stehenden Art besteht, kann keine ausschließliche sein. Das verbietet sich schon dadurch, daß die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit gegenüber ausländischen Gerichten auf Grund des geltenden Rechts in Ehesachen nicht in Anspruch genommen wird. Handelt es sich bei den Parteien um Ausländer oder um Inländer, von denen der Ehemann einen ausländischen Wohnsitz hat, dann kann deutsche und nichtdeutsche Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen, wie sich aus §606 Abs. 2 und 3 ZPO ergibt. Die Verfahren vor Gerichten der Sowjetzone und die in ihnen ergehenden Entscheidungen können aber nicht von geringerer Rechtswirkung sein als die eigentlichen ausländischen Verfahren und Urteile. Das muß dazu führen, daß an und für sich sowohl die Rechtshängigkeit vor einem sowjetzonalen Gericht als auch die Rechtskraft der von ihm erlassenen Entscheidungen von westdeutschen Gerichten beachtet werden müssen. Ob sich aus §328 ZPO oder Art 30 EGBGB für die Anerkennung solcher Urteile gewisse Grenzen ergeben, kann hier offen bleiben.

18

Unter den obwaltenden Umständen ist es nicht angebracht, in Fällen in denen ein Ehegatte im Westen seinen dauernden Aufenthalt hat, während sich der andere in der Sowjetzone aufhält, auf die Gerichtsbarkeit in Ehesachen gänzlich zu verzichten. Der Senat verkennt dabei nicht die Schwierigkeiten, die sich in einzelnen Fällen aus einer Doppelgleisigkeit der Gerichtszuständigkeit ergeben können. Sie sind Folgen der widerrechtlichen Trennung des deutschen Reichsgebiets und müssen wie die übrigen sich daraus ergebenden Nachteile hingenommen werden.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel