Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1952, Az.: IV ZR 110/51
Möglichkeit der Analogie zu § 606 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung); Gerichtliche Zuständigkeit für Ehesachen bei letztem gemeinschaftlichem Aufenthalt der Ehegatten in der russischen Besatzungszone; Einordnung der Ostzone als Inland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 110/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.01.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 7, 218 - 223
- JZ 1952, 748-749 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1953, 36 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1415-1416 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Zimmermann Hermann K. in H., Hu.strasse ...
Prozessgegner
Ehefrau Hildegard K. geb. D. in F. (L.), F.
Amtlicher Leitsatz
Liegt der letzte gemeinschaftliche Aufenthalt der Ehegatten in der russischen Besatzungszone, so kann in einer Ehesache das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 606 Abs. 1 Satz 2 ein Landgericht im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sein.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Januar 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien, die deutsche Staatsangehörige und evangelisch-lutherischen Bekenntnisses sind, haben am 22. April 1944 vor dem Standesbeamten in F. (L.) die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Die Beklagte lebte zur Zeit der Eheschliessung bei ihren Eltern in F. (L.) und hält sich auch heute noch dort auf. Der Kläger stand damals im Wehrdienst. Er geriet in russische Kriegsgefangenschaft und wurde aus ihr im Mai 1949 entlassen, um sich nach H. zu begeben. Dort wohnt er auch heute noch. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien wurde nach dem Krieg nicht hergestellt.
Der Kläger hat vor dem Landgericht in Hannover Ehescheidungsklage erhoben. Er behauptet, die Beklagte habe durch grobe Eheverfehlungen die Ehe unheilbar zerrüttet. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers begehrt. Sie bestreitet in erster Linie die Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts.
Das Landgericht hat die Ehe unter Abweisung der Widerklage auf die Klage aus Alleinverschulden der Beklagten geschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Klage und Widerklage wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie musste auch Erfolg haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dass die Parteien ihren letzten gemeinschaftlichen Aufenthalt im Sinne des § 606, Abs. 1 ZPO in F. (L.) gehabt haben. Selbst wenn man diese Frage bejaht, würde die Zuständigkeit, des Landgerichts in Hannover für die Entscheidung über die Klage und die Widerklage im vorliegenden Rechtsstreit nicht ausgeschlossen sein.
Das Oberlandesgericht vertritt wie der 2. Zivilsenat desselben Gerichts in einem rechtskräftigen Urteil vom 8. Dezember 1950 - 2 U 192/50 - die Ansicht, dass die Ostzone im Sinne der. Zuständigkeitsvorschrift des § 606 ZPO Inland sei und deshalb die Zuständigkeit eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich der Westsektoren von Berlin in Ehesachen zu verneinen sei, wenn nach § 606 ZPO die, eines Gerichts der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands gegeben sei (ebenso OLG, München in NJW 1949, 223; OLG Schleswig in SchlHA 1950, 87 und 257; OLG Nürnberg SJZ 1950, 426; OLG Frankfurt MDE 1950, 555).
Der Senat kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Der Fortbestand des Deutschen Reichs als einer staatsrechtlichen Einheit ist in der Präambel und den Art. 23 Satz 2, 116 und 146 des GrundG anerkannt. Dies wird auch in der Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 24. November 1951 - II ZR 26/51 - abgedruckt in BGHZ 4, 62, ausgesprochen. Daraus folgt aber nicht, dass § 606 Abs. 1 Satz 2 und andere Bestimmungen der ZPO, in denen der Begriff des Inlandes gebraucht wird, diesen Begriff im staatsrechtlichen Sinne verstehen. Nicht immer ist, wenn in einem deutschen Gesetz Rechtsfolgen mit Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen irgendwelcher Beziehungen eines Tatbestandes zum Inland geregelt werden, darunter das staatsrechtliche Inland verstanden Worden. So ist in Zollgesetzen der Geltungsbereich nicht stets der des Staatsgebietes gewesen, und die Begriffe des Zollinlandes und Zollauslandes sind durchaus geläufig. Für die am 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze von 1877 (GVG, ZPO, StPO und KO) deckte sich der Geltungsbereich mit den staatsrechtlichen Grenzen des Reichs kraft ausdrücklicher Vorschrift. So bestimmen § 1, EG GVG, § 1 EG ZPO, § 1 EG StPO und § 1 EG KO, dass diese Gesetze im ganzen Umfang des Reichs in Kraft treten. Inland war das Reichsgebiet. Die Möglichkeit, dass innerhalb des Deutschen Reichs für Teilgebiete verschiedene Verfahrensordnungen gelten könnten, konnte damals überhaupt nicht ins Auge gefasst werden. Dieser Zustand trat erstmals ein, als in den Jahren 1938 und 1939 Österreich und die sudetendeutschen Gebiete der Tschechoslowakei dem "Grossdeutschen Reich" einverleibt wurden, Länder, in denen nicht nur ein anderes materielles Recht, sondern such eine andere Verfahrensordnung in Geltung war und auch bis zu ihrem Wiederausscheiden aus dem Deutschen Reich in Geltung blieb. Das Reichsgericht hat der Änderung der "Normsituation" erstmals in RGZ 161, 19 Rechnung getragen und aus dem im Verfahrensrecht geltenden Territorialprinzip den Schluss gezogen, dass Inland im Sinne des § 606 - damals galt diese Bestimmung noch in der Passung der Zivilprozessnovelle von 1898 - der ursprüngliche Geltungsbereich der ZPO sei und trotz der nunmehr bestehenden einheitlichen Reichsjustizhoheit das übrige Gebiet des Grossdeutschen Reiches nicht umfasse. Dieser Entscheidung hat sich der VIII. Zivilsenat des Reichsgerichts für die österreichische Prozessordnung in RGZ 162, 128 angeschlossen.
Die ursprüngliche Einheit des Verfahrensrechts für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten besteht im Deutschen Reich nicht mehr. Staatsgebiet und Rechtsanwendungsgebiet können deshalb nicht mehr zusammenfallen. Nach dem Zusammenbruch ist durch Änderung der Vorschriften der ZPO und der auf das Verfahren bezüglichen Kriegsverordnungen in den einzelnen Besatzungszonen eine Rechtszersplitterung eingetreten. Diese ist für zwei grosse Teilgebiete des Reichs beseitigt worden. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich der Westsektoren von Berlin gilt nunmehr die ZPO in den übereinstimmenden Fassungen, die sie durch die Vereinheitlichungsgesetze der Bundesrepublik und der Stadt Berlin vom 12. September 1950 (BGBl I, 455) und vom 9. Januar 1951 (VOBl für Berlin S 99) erhalten hat. In der sowjetischen Besatzungszone wird die ZPO in der Fassung der Textausgabe der deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone von 1949 angewandt.
Der so geschaffene Zustand kann bei der Anwendung und der Auslegung der ZPO und der übrigen Reichsjustizgesetze nicht unbeachtet bleiben. Dem ist in der Rechtsprechung der Gerichte in zunehmendem Masse Rechnung getragen worden. Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg in SJZ 1949, 785 einen Gerichtsstand nach § 23 ZPO in den Westzonen nicht als gegeben angesehen hatte, wenn der in der Ostzone wohnende Beklagte Vermögen in den Westzonen besass, haben das Oberlandesgericht Frankfurt in SJZ 1950, 347 und der Bundesgerichtshof in dem schon erwähnten Urteil mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Währungen in beiden Gebieten und die sonstigen für die Rechtsverfolgung bestehenden Schwierigkeiten § 23 auf einen solchen Fall für entsprechend anwendbar erklärt.
Die Verschiedenheit der Prozessrechtssysteme nötigt dazu, auch im Fall des § 606 ZPO einen Gerichtsstand bei einem westdeutschen Landgericht dann als gegeben anzusehen, wenn diese Vorschrift an sich auf ein ostzonales Gericht verweist, einer der Ehegatten aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich der Westsektoren von Berlin hat. Die Ehesachen gehören nach den §§ 23 und 71 GVG in die ausschliessliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. § 606 Abs. 1 ZPO regelt die ausschliessliche örtliche Zuständigkeit. Nach der Verordnung betr. die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVOBl S 588) ist dagegen in der DDR die Zuständigkeit in Ehesachen auf die Amtsgerichte übergegangen, die auf Antrag unter Mitwirkung von Eheschöffen entscheiden (§ 3 der VO). Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten Anwendung, soweit sich nicht aus den für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der ZPO über das Verfahren in Ehesachen und den Verordnungen vom 21. Dezember 1948 und der 1. DVO zu dieser VO vom 17. Mai 1949 [ZVOBl 1949, 325] etwas anderes ergibt. Dadurch fällt auch der Anwaltszwang weg. Über Berufungen gegen die amtsgerichtlichen. Urteile entscheiden die Landgerichte, die die Revision an das Oberlandesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage gegen das Berufungsurteil zulassen können. Daneben kann auf Antrag des Generalstaatsanwalts der DDR das Kassationsverfahren gegen rechtskräftige Entscheidungen beim Obersten Gericht der DDR eingeleitet werden (§§ 11 Abs. 2 und 12 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofs usw vom 8. Dezember 1949 [GBl S 111]).
Durch die verschiedene Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist im Verhältnis der Gerichte der beiden Zonen eine Lücke für die Anwendbarkeit des § 606 Abs. 1 entstanden. Denn die Vorschrift setzt die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte voraus. Wie im internationalen, so kann auch im interzonalen Zivilprozessrecht nach dem Territorialprinzip ein Gericht nur sein eigenes Verfahrensrecht anwenden. Diese Lücke kann nur nach dem Recht des Gebiets geschlossen werden, dessen Gerichte mit der Sache befasst sind. Wie nach den Darlegungen des II. Zivilsenats in seinem Urteil vom 24. November 1951 in vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch § 23 ZPO, so soll in Ehesachen durch § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Rechtsuchenden, der im Bundesgebiet wohnt, die Möglichkeit eröffnet werden, sein Recht bei der für ihn selbst geltenden Gerichtsbarkeit zu suchen, und soll ihn der Schwierigkeiten entheben, vor einem Gericht mit anderer Gerichtsverfassung und Erschwerung der Vertretung seiner Belange klagen zu müssen.
Die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen zwingt zu solcher Bestimmung des Inlandsbegriffes im ehe rechtlichen Verfahren nicht weniger als der Anspruch dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährleisteten Grundrechte gewahrt zu sehen.
Aus diesen Gründen war zu erkennen wie geschehen.
Ascher
Raske für den inzwischen aus dem Gericht ausgeschiedenen Bundesrichter Dr. Hartz
Dr. Lersch
Johannsen