Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1954, Az.: IV ZR 169/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1954
Aktenzeichen
IV ZR 169/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 04.05.1954
Landgerichts in Essen - 24.02.1954

Fundstellen

  • NJW 1955, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1955, 45-46

Prozessführer

des Bergmanns Ernst Z. in E., M.,

Prozessgegner

Frau Charlotte Z. geb. N. in L., B.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Zuständigkeitsregelung des §606 ZPO ist mit dem mit Ablauf des 31. März 1953 in Kraft getretenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau vereinbar und deshalb nicht außer Kraft getreten.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 4. Mai 1954 bewilligt.

  2. II.

    Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 4. Mai 1954 wird aufgehoben.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 24. Februar 1954 geändert. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht in Essen zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten der Berufung und die der Revision zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien, die beide Deutsche evangelischer Konfession sind, haben am 4. Dezember 1936 vor dem Standesbeamten in Striengrund, Kreis Insterburg, die Ehe geschlossen. Bis zum Jahre 1945 wohnten sie gemeinsam in Striengrund. Der Kläger geriet in russische Kriegsgefangenschaft. Da er nach seinem früheren Wohnort nicht mehr zurückkehren konnte, wurde er 1948 auf seinen Antrag nach Essen entlassen. Die Beklagte hält sich mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern seit ihrer Vertreibung aus Ostpreussen in Leipzig auf.

2

Der Kläger hat bei dem Landgericht in Essen Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und sie damit begründet, daß die Beklagte sich entgegen seiner Aufforderung weigere, zu ihm nach Essen zu kommen. Sie habe die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft mit der Begründung abgelehnt, daß sie der SED und die Kinder der FDJ beigetreten seien. Auch als er im Jahre 1949 in Leipzig gewesen sei, habe sie sich geweigert, nach Essen überzusiedeln.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die Berufung des Klägers war erfolglos.

4

Das Urteil des Oberlandesgerichts, in dem die Revision zugelassen wurde, ist dem Kläger am 2. Juni 1954 zugestellt worden. Nachdem dieser am 24. Juni 1954 um Bewilligung des Armenrechts für die einzulegende Revision gebeten hat und dem Antrag durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1954 stattgegeben worden war, hat der Kläger am 21. Juli Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Mit der rechtzeitig begründeten Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur sachlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

5

1.

Die Voraussetzungen des §233 ZPO für die Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist sind gegeben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist rechtzeitig und formgerecht gestellt (§§234, 236 ZPO), dem Antrag war daher stattzugeben, so daß über die auch sonst zulässige Revision sachlich entschieden werden kann.

6

2.

Die Streitteile haben ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Striengrund in Ostpreussen gehabt. Da dort die Gerichtsbarkeit nicht mehr durch deutsche Gerichte ausgeübt wird, ist das für den vorliegenden Rechtsstreit zuständige Gericht nach §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu bestimmen. Dies würde bei wörtlicher Anwendung dieser Vorschrift das Landgericht in Essen sein, da in dessen Bezirk der klagende Ehemann im Zeitpunkt der Klagerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind jedoch der Ansicht, daß diese Vorschrift seit dem 1. April 1953 nicht mehr anwendbar sei, weil sie einseitig auf den Ehemann abstelle und deshalb nach Art. 117 GG als mit Art. 3 Abs. 2 a.a.O. in Widerspruch stehend außer Kraft gesetzt sei. Nach den Ausführungen des Berufungsurteils sei nunmehr, sofern für die Zuständigkeit nicht Satz 1 des §606 Abs. 1 ZPO eingreife, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltorts des beklagten Ehegatten entsprechend der in §12 a.a.O. getroffenen allgemeinen Zuständigkeitsregelung in Ehesachen zuständig, wenn es aber an einem solchen im Inland fehle, das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des klagenden Ehegatten. Der Berufungsrichter befindet sich mit dieser Ansicht in Übereinstimmung mit Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1953, 910), Stuttgart (NJW 1953, 1552), des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (DRspr IV 418 zu b) und anderer oberer Gerichte (vgl. Anm. der Schriftleitung cu NJW 1954, 840 Nr. 13). Im Schrifttum wird diese Meinung vertreten von Stein-Jonas-Schönke §606 Anm. 1; Hagemeyer NJW 1953, 605 und Fünfstück (MDR 1953, 265). Ihr entspricht die Regelung des §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Fassung der Entwürfe I und II der Bundesregierung zu einem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Bundestagsdrucksachen Nr. 3802 [1. Wahlperiode] und Nr. 224 [2. Wahlperiode]).

7

Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 18. Januar 1954 - IV ZR 112/53 - die Auffassung vertreten, daß die Zuständigkeitsregelung des §606 ZPO, bei der es sich im wesentlichen um eine Ordnungsvorschrift handele, dem mit Ablauf des 31. März 1953 in Kraft getretenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht entgegenstehe. Er hat es unterlassen, diese Auffassung näher zu begründen und die Frage endgültig zu entscheiden, weil sie für jenen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich war. Die in jenem Rechtsstreit vom Senat geäußerte Rechtsansicht wird in der Rechtsprechung von dem Kammergericht (NJW 1954, 159) und dem 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1954, 840) vertreten. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (NJW 1954, 76) ist im Anschluss an Makarov (RabelsZ 1952, 382) und Hübner (DRZ 1950, Beiheft Nr. 14, 86) der Meinung, §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei nunmehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Landgericht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehefrau neben (und nicht nur subsidiär) dem des Aufenthalts des Ehemanns örtlich zuständig sei. Der Senat hält an seiner früher geäußerten Ansicht fest, er wird dabei von folgenden Erwägungen geleitet, die im wesentlichen mit der vom Kammergericht gegebenen Begründung übereinstimmen.

8

Die Zuständigkeitsregelung in §606 Abs. 1 ZPO ist als Einheit zu behandeln, da in ihr der einheitliche Grundgedanke zum Ausdruck kommt: Für Ehesachen soll nur ein Gerichtsstand bestehen, dieser soll unabhängig davon sein, welcher der Ehegatten Kläger oder Beklagter ist. Durch diese Ordnung der Zuständigkeit wird, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, erstrebt, nach Möglichkeit zu verhindern, daß mehrere Gerichte mit derselben Ehesache befaßt werden, und zu erreichen, daß eine einheitliche Entscheidung gewährleistet wird. Dieses im Gesetz zum Ausdruck gekommene Prinzip schließt die Anwendbarkeit des §12 ZPO aus, denn nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Zuständigkeit danach, wer Kläger oder Beklagter ist. Ebensowenig ist mit ihm vereinbar, zwei oder mehr Gerichtsstände als gleichberechtigt nebeneinander bestehen zu lassen (so der 7. Zivilsenat des OLG München in NJW 1954, 76). Denn dann wäre der Grundsatz der Einheitlichkeit aufgegeben. Diesem entspricht es am meisten, das Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen, in dessen Bezirk die Ehegatten den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Kann aber aus irgendwelchen Gründen der so bestimmte Gerichtsstand nicht beibehalten werden, so bleibt dem Gesetzgeber, wenn man an dem Prinzip, wie es oben dargelegt ist, festhalten will, nichts anderes übrig, als die Zuständigkeit an den gegenwärtigen Aufenthaltsort eines der beiden Ehegatten anzuknüpfen. Welchen er wählt, muß seinem Ermessen überlassen bleiben, ein gewisser freier Spielraum, unter mehreren an und für sich gegebenen Möglichkeiten zu wählen, muß ihm gelassen werden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 2 GG liegt aber dann nicht vor, wenn die Entscheidung zugunsten des Ehemanns fällt. Denn die Wahl des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Gerichts beruht nicht auf der Bevorzugung seines Geschlechts, sondern auf der folgerichtigen Durchführung des für die Ordnung der Zuständigkeit in Ehesachen maßgebenden Prinzips, das als solches nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 GG steht. Sie ist keine einseitige Bevorzugung des Ehemanns, sondern bleibt notwendig durch die Ordnungsfunktion der durch §606 Abs. 1 ZPO getroffenen Ordnund der Gerichtszuständigkeit in Ehesachen (Esser in JZ 1953, 524). Aus diesen Gründen ist §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch für die nach dem 31. März 1953 erhobenen Klagen in Ehesachen unverändert anzuwenden. Daraus ergibt sich, daß das Landgericht in Essen zur sachlichen Entscheidung über die vom Kläger erhobene Ehescheidungsklage berufen ist. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht aus der entsprechenden Anwendung des §606 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu bejahe ist, wie es der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall in der in BGHZ 7, 218 abgedruckten Entscheidung getan hat, und sich mit den von dem Berufungsrichter gegen diese Entscheidung vorgebrachten Bedenken auseinanderzusetzen.

9

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel