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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1957, Az.: IV ZR 115/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1957
Aktenzeichen
IV ZR 115/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in München - 07.01.1957
Oberlandesgericht in München - 06.01.1957

Prozessführer

des Ingenieurs Gregor B. in M., P.str. ...,

Prozessgegner

Frau Johanna B. geb. G. in F., R.str. ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, den Parteien an Verkündungs Statt am 6./7. Januar 1957 zugestellt, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Urteil des für dieses Verfahren zuständigen Kreisgerichts in Frankfurt/Oder vom 3. Dezember 1952 auf die Klage der Frau, der jetzigen Beklagten, aus alleinigem Verschulden ihres Ehemanns, des jetzigen Klägers, geschieden worden. Der Kläger, der zur Zeit der Erhebung jener Klage seinen Wohnsitz in Frankfurt a/O; aber zur Zeit des Erlasses jenes Urteils seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte, begehrt die Feststellung, daß die Ehe der Parteien noch bestehe. Das Landgericht hat seine Klage mit der Begründung abgewiesen, daß für sie kein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden sei, da das Scheidungsurteil des Kreisgerichts rechtskräftig sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die Feststellungsklage schon an der Unzulässigkeit des Rechtswegs scheitere. Diese Entscheidung ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1956 IV ZR 281/55, auf dessen Tatbestand und Gründe verwiesen wird, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat auf Grund der erneuten Verhandlung die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wiederum zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

2

Die Beklagte hat sich ihrer Angabe nach bereits vor längerer Zeit in Frankfurt a/O wieder verheiratet.

Entscheidungsgründe:

3

Die Revision ist unbegründet.

4

I.

Das Berufungsgericht war, als es das Urteil, nachdem der Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung in das schriftliche Verfahren übergeleitet worden war, fällte, entgegen der Auffassung der Revision ordnungsmäßig besetzt. Nach dem eigenen Vortrag der Revision gehörten die Richter, die das Urteil gefällt haben, dem Senat des Berufungsgerichts in dem Zeitpunkt an, in dem dieses Urteil beschlossen wurde. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen genügt. Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGHZ 11, 27), ist §309 ZPO, wenn ein Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung in das schriftliche Verfahren übergeleitet ist, nicht anzuwenden. Ein zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Erlaß der Entscheidung eingetretener Richterwechsel schadet in einem solchen Falle nicht. Das Gesetz ergibt auch nicht, daß die Entscheidung nur von den Richtern beschlossen werden darf, die dem Senat in dem Zeitpunkt angehörten, als die Parteien ihr Einverständnis mit der schriftlichen Entscheidung erklärten. Es kommt vielmehr allein auf den Zeitpunkt an, in dem die Entscheidung beschlossen wird (so auch Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §309 IV).

5

II.

Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der von dem erkennenden Senat in seinem in dieser Sache erlassenen früheren Urteil aufgestellten Rechtssätze zutreffend angenommen, daß die Ehe der Parteien durch das Urteil des Kreisgerichts Frankfurt/Oder rechtskräftig geschieden ist.

6

1.

Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend und daher von der Revision auch nicht angegriffen dargelegt, daß das Urteil des Kreisgerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das den in der Bundesrepublik geltenden rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen entspricht, daß insbesondere dem Kläger in diesem Verfahren vor dem Kreisgericht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist. Es ist dem Kläger auch nicht unmöglich gemacht worden, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Kreisgerichts einzulegen.

7

2.

Das Berufungsgericht hat dann weiter, wie es ihm vom erkennenden Senat aufgegeben worden war, geprüft, ob die vom Kreisgericht ausgesprochene Scheidung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines in der Bundesrepublik geltenden Gesetzes gröblich verstößt. Diese Frage hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von dem vom Kreisgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen (RGZ 166, 367 [373]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §328 VII 3). Danach hat der Kläger die Beklagte wiederholt beschimpft und mißhandelt. Durch dieses Verhalten ist die Ehe der Parteien so tief zerrüttet worden, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

8

Die Revision nimmt an, das Urteil des Kreisgerichts verstoße dennoch gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes. Der Kläger habe vorgetragen, daß die Beklagte die Ehe mit einem Russen gebrochen, ihn, den Kläger, mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt und sich auch dadurch ehewidrig verhalten habe, daß sie ihre Familie allein gelassen und Vergnügungsreisen gemacht habe. Diese Verfehlungen der Beklagten seien die Ursache für sein Verhalten ihr gegenüber gewesen. Die Revision ist der Ansicht, daß wegen dieses Zusammenhangs der beiderseitigen Verfehlungen das Scheidungsbegehren der Beklagten sittlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Aus diesem Grunde könne das Urteil des Kreisgerichts, wie die Revision ausführt, nicht anerkannt werden, da die Ehe und die Familie nach Art. 6 Abs. 1 GrundG unter dem besonderen Schutz des Staates stünden.

9

Dadurch, daß eine Ehe durch ein Urteil eines Gerichts der sowjetischen Besatzungszone auf Grund schwerer Verfehlungen des beklagten Ehegatten, die die Ehe unheilbar zerrüttet haben, geschieden ist, obwohl nach der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsauffassung (sofern die von der Ehefrau bestrittene Darstellung des Klägers zutreffen sollte), das Scheidungsbegehren nach §43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sein mochte, verstößt das die Scheidung aussprechende Urteil noch nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten und den Zweck eines deutschen Gesetzes. Es gibt auch in der Bundesrepublik Urteile, bei denen die Scheidung auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruht. Diese Urteile sind voll wirksam. Die irrige Anwendung des Gesetzes macht sie nicht sittenwidrig und nichtig. An die Urteile der deutschen Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Ein krasser und grober Verstoß gegen den in §43 Satz 2 EheG niedergelegten Grundsatz könnte vielleicht dazu führen, das Scheidungsurteil nicht anzuerkennen, wenn sich daraus ergeben würde, daß die ausgesprochene Scheidung auf einer Auffassung von dem Wesen der Ehe beruht, wie sie mit der in der Bundesrepublik geltenden schlechthin unvereinbar ist. Im einzelnen braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn das Urteil des Kreisgerichts enthält keine solchen groben Verstöße. Die Mißhandlungen und groben Beschimpfungen, die der Kläger der Beklagten zuteil werden ließ, sind nach den in dem Urteil getroffenen Feststellungen nicht aus dem Affekt heraus geboren und nicht allein durch die Verfehlungen der Beklagten veranlaßt, sondern sie haben ihren letzten Grund in der charakterlichen Veranlagung des Klägers. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Kreisgericht den Kläger als einen herrischen, überheblichen Menschen beurteilt hat, der kraft seiner Veranlagung nicht vor Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehefrau zurückschreckt. Unter diesen Umständen widerspricht die Scheidung nicht der in der Bundesrepublik geltenden Vorstellung von dem sittlichen Wesen der Ehe. Daß die Scheidung, wie es die Revision darlegt, aus politischen Gründen erfolgt sei, weil der Kläger Mitglied der NSDAP und höherer Reichsarbeitsdienstführer war, kann dem Urteil des Kreisgerichts, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht entnommen werden. Die Scheidung ist allein auf das grob ehewidrige Verhalten des Klägers, das die Ehe unheilbar zerrüttet hat, gegründet worden. Das Kreisgericht hat das Verhalten des Klägers, die Mißhandlungen und Beschimpfungen, die er der Beklagten zugefügt hat, als "nazistische Methoden" bezeichnet, seine Auffassung, daß er berechtigt sei, seine Ehefrau zu erziehen und zu züchtigen, nennt es eine "nazistische Anschauung über die Ehe". Aus dem Verhalten des Klägers gegenüber seiner Frau schließt das Kreisgericht schließlich, der Kläger habe "die Überreste seiner faschistischen Vergangenheit nicht überwunden und er wolle sie auch nicht überwinden". Es könne keiner Frau zugemutet werden, die Ehe mit einem solchen Menschen fortzusetzen. Hieraus ergibt sich jedoch trotz einiger mißverständlicher Wendungen nicht, daß die Scheidung aus politischen Gründen ausgesprochen worden ist. Sie gründet sich vielmehr, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht und bereits dargelegt ist, allein auf das schwere ehewidrige Verhalten des Klägers, das die Ehe unheilbar zerrüttet hat.

10

Die Ehe der Parteien ist sonach durch das Urteil des Kreisgerichts Frankfurt/Oder rechtskräftig geschieden worden. Die Revision des Klägers, mit der er eine gegenteilige Feststellung erstrebt, ist unbegründet und mußte zurückgewiesen werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Maaß