Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1956, Az.: IV ZR 281/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 281/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in München - 14.07.1955
Prozessführer
des Ingenieurs Gregor B. in M., P. Str. ...,
Prozessgegner
Frau Johanna B. geb. Gr., jetzt wiederverehelichte Tischlermeister P. in F., R. Straße ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. Juli 1955 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, deutsche Staatsangehörige, haben am 28. August 1935 die Ehe vor dem Standesbeamten in F. an der O. geschlossen. Aus der Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Bis Mitte Mai 1952 hatten die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in F. an der O.. Damals begab sich der Kläger nach der Bundesrepublik, um in M. seinen dauernden Wohnsitz zu begründen. Schon vorher hatte die jetzige Beklagte beim Kreisgericht in F./O.-Stadt Klage auf Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen des Klägers nach §43 EheG erhoben. Auf diese Klage wurde die Ehe durch Urteil des Kreisgerichts vom 3. Dezember 1952 aus alleinigem Verschulden des nunmehrigen Klägers geschieden. Die von ihm persönlich eingelegte Berufung wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts in Frankfurt/Oder vom 19. Oktober 1953 als unzulässig verworfen.
Der Kläger begehrt mit der beim Landgericht München I erhobenen Klage, festzustellen,
daß die Ehe der Parteien noch besteht.
Er macht geltend, das Urteil leide an wesentlichen Mängeln, die es ausschlössen, daß es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen anerkannt werden könnte. Eine Beweisaufnahme habe vor dem Kreisgericht nicht stattgefunden. Der Sachverhalt sei nicht richtig gewürdigt. Wenn er, der jetzige Kläger, gegen die Beklagte tätlich geworden sei, dann sei dies nur zur Abwehr ihrer Angriffe erfolgt. Die Beklagte habe sich in ein ehebrecherisches Verhältnis mit einem russischen Soldaten eingelassen und ihn, den Kläger, mit einer dabei erworbenen Geschlechtskrankheit angesteckt. Das Kreisgericht sei auch gegen den Kläger aus politischen Gründen eingenommen gewesen. Darauf deute hin, daß in den Urteilsgründen ausgeführt werde, er, der Kläger, habe offenbar die Überreste seiner faschistischen Vergangenheit - der Kläger war Oberstfeldmeister beim Reichsarbeitsdienst - nicht überwunden; es seien bei ihm noch nazistische Anschauungen verwurzelt.
Wegen dieser Mängel der Rechtsfindung, außerdem aber wegen der Struktur der ostzonalen Gerichtsbarkeit und der Besetzung der dortigen Gerichten könne das Urteil des Kreisgerichts und der Beschluß des Bezirksgerichts Frankfurt an der Oder nicht anerkannt werden, da die Anerkennung gegen die guten Sitten und die Zwecke der deutschen Gesetze verstoße. §328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei auf ostzonale Urteile entsprechend anzuwenden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, das Landgericht in München sei unzuständig. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei auch wegen der Rechtskraft des Urteils des Kreisgerichts Frankfurt/Oder-Stadt unzulässig.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die mit der Klage begehrte Feststellung, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Die Beklagte hat ihrer Angabe nach, während der gegenwärtige Rechtsstreit bereits im Revisionsrechtszuge schwebte, mit dem Tischlermeister P. in F. a.d.O. die Ehe geschlossen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Beide Vorinstanzen halten die vom Kläger erhobene Klage für unzulässig. Das Landgericht München I sei, so wird in den Gründen des Berufungsurteils, zwar örtlich zuständig, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs in BGHZ 7, 218 ergebe. Die Unzulässigkeit der sachlichen Entscheidung folge aber aus anderen Gründen. Es könne dahingestellt bleiben, ob auf ostzonaler Gerichte Urteile §328 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang oder teilweise anwendbar sei. In Ehesachen sei für die Anerkennung ausländischer Gerichte nach dem auch heute noch fortgeltenden §24 der 4. DVO zum EheG vom 25. Oktober 1941 in Verbindung mit der Entscheidung der Bundesregierung vom 6. Dezember 1949 (BGBl. I 34) der Landesjustizminister zuständig. Danach seien ausländische Entscheidungen in Ehesachen im Gebiet der Bundesrepublik nur wirksam, wenn der Landesjustizminister festgestellt habe, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung gegeben seien. Diese Feststellung binde Gerichte und Verwaltungsbehörden. Die Feststellung könne nur von dem Landesjustizminister getroffen werden und nicht von den ordentlichen Gerichten, einerlei ob §328 ZPO auf die Urteile sowjetzonaler Gerichte unmittelbar oder nur entsprechend anzuwenden sei. Seien die Urteile der ostzonalen Gerichte aber als Inlandsurteile zu behandeln, auf die §328 ZPO weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung finde, so seien sie der Rechtskraft ebenso fähig wie die Urteile der Gerichte der Bundesrepublik. Das Urteil des Kreisgerichts Frankfurt/Oder-Stadt sei dann folgerichtig als eine rechtskräftige Entscheidung anzusehen, deren sachliche Rechtskraftwirkung dahin gehe, daß keine Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil bejahte oder verneinte Rechtsfolge mehr zulässig sei. Der Richter des neuen Prozesses müsse die Entscheidung selbst dann hinnehmen, wenn er die Unrichtigkeit erkenne. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges ergebe sich in diesem Fall daraus, daß die Sache bereits rechtskräftig entschieden sei.
2.
Diesen Ausführungen des Berufungsrichters kann nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat hat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteil vom 9. Mai 1956 IV ZR 201/55 ausgesprochen, daß auch die in Zivilsachen ergehenden Urteile der Gerichte der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands Urteile deutscher Gerichte sind. Daraus hat er die Folgerung gezogen, daß diese Urteile grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin zu beachten sind, daß aber diesen Urteilen die Beachtlichkeit insoweit zu versagen ist, als sie der in der Bundesrepublik anerkannten Sittenordnung oder den Zwecken dort geltender Gesetze widersprechen. Ob diese Voraussetzungen für die Nichtbeachtlichkeit vorliegen, haben die Gerichte selbst zu entscheiden, §24 der 4. DVO zum EheG findet keine Anwendung.
Im einzelnen wird in dem Urteil vom 9. Mai 1956 IV ZR 201/55 zu diesen Fragen folgendes ausgeführt:
"a) Es ist zuzugeben, daß die den Gerichten der sowjetischen Besatzungszone zugewiesenen Funktionen, ihr Aufbau und ihre Zusammensetzung wesentlich von dem verschieden sind, was nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands Rechtens ist. Die Aufgabe der Gerichte in der Bundesrepublik ist die Verwirklichung von Gesetz und Recht im Einzelfall (Art. 20 Abs. 3 GrundG). Um die Erfüllung dieser Aufgabe nach Möglichkeit zu gewährleisten, enthalten das Grundgesetz und die Gesetze über die Verfassung der Rechtsprechungsorgane Vorschriften, die die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber Eingriffen anderer Staatsorgane und gegenüber dem Mißbrauch der Gesetzgebungsgewalt verhindern sollen. Diesem Zwecke dienen die Vorschriften der Art. 93 ff GrundG und für den Bereich der ordentlichen Gerichte das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. I, 513). Demgegenüber erhalten die ordentlichen Gerichte der Sowjetzone ihre Ordnung durch die Bestimmungen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und das Gerichtsverfassungsgesetz vom 2. Oktober 1952 (DDR GBl 983). Nach §2 des Gerichtsverfassungsgesetzes dient die Rechtsprechung auch dem "Aufbau des Sozialismus", wie in dieser Gesetzesvorschrift noch im einzelnen ausgeführt wird. Ihre Aufgabe ist demnach entsprechend der Rechtsauffassung des (totalitären) Kommunismus zugleich eine gesellschafts- und wirtschaftspolitische. Die Richter bedürfen keiner fachlichen Vorbildung, die der in der Bundesrepublik erforderlichen entspricht. Sie werden nur auf Zeit bestellt (§14 des sowjetzonalen GVG) und können nach Art. 132 der Verfassung der DDR durch die Volksvertretung abgerufen werden, wenn sie "gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen und ihre Pflichten als Richter gröblich verletzen".
b) Deswegen kann jedoch den in der Sowjetzone eingesetzten Organen der Rechtsprechung der Charakter als Gerichte nicht abgesprochen werden. Es versteht sich von selbst, daß den Urteilen der sowjetzonalen Gerichte die Anerkennung nicht versagt werden kann, wenn diese den Urteilen solcher nichtdeutscher Staaten grundsätzlich nicht versagt werden kann, deren Gerichtsverfassung und Rechtsprechung auf den gleichen Grundsätzen beruhen wie den in der Sowjetzone anerkannten. Nach der Rechtsprechung zum Begriff des "ausländischen Gerichts" im Sinne des §328 ZPO entscheidet das für die entscheidende Stelle maßgebende ausländische Recht darüber, ob es sich bei der anzuerkennenden Entscheidung einer ausländischen Stelle um das Urteil eines Gerichts handelt. Den Erfordernissen des §328 a.a.O. ist in dieser Beziehung Genüge getan, wenn es sich um eine mit staatlicher Autorität bekleidete Stelle handelt, die nach den in Frage kommenden ausländischen Gesetzen auf Grund eines prozessualen Verfahrens zur Entscheidung von privatrechtlichen Streitigkeiten berufen ist (RG in JW 1938, 468 Nr. 32; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §328 Bem. III 1; Seuffert-Walsmann ZPO 12 Aufl. §328 Nr. 2 b; für Berücksichtigung des ausländischen Rechts bei der Qualifikation streitentscheidender ausländischer Staatsorgane auch Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht 1949 S. 116 ff). Auch das Reichsgericht hat in dem in RGZ 121, 24 [25] abgedruckten Urteil die Scheidung einer Ehe von Deutschen durch ein Gericht der Sowjetunion als Scheidung durch ein ausländisches Gericht anerkannt, obwohl auch zur Zeit des Erlasses dieses Urteils kein Zweifel darüber bestanden haben kann, daß "das Sowjetrecht bewußt den Gerichten die Aufgabe zuweist, ausführende Organe der kommunistischen Politik zu sein" (Nußbaum, Deutsches Internationales Privatrecht 1932 S. 424). Bei der Verschiedenheit der Gerichtsverfassungssysteme, ihrer Ausgestaltung und den bei der Streitentscheidung zu beachtenden Grundsätzen in den verschiedenen Staaten und bei den bestehenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Angehörigen der verschiedenen Staaten würde es oft zu unangemessenen und unbilligen Ergebnissen führen, wenn man nur den Urteilen solcher Staaten die Anerkennung nach §328 ZPO gewähren würde, die im Aufbau ihrer Gerichtsbarkeit die rechtsstaatlichen Grundsätze beachten, wie sie der Gerichtsverfassung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegen.
Die genannten Begriffsmerkmale werden, wie keiner Darlegung bedarf, auch von den Gerichten der Sowjetzone erfüllt. Es ist daher kein hinreichender Grund vorhanden, Urteilen sowjetzonaler Zivilgerichte in der Bundesrepublik jede Wirkung, auch die der Rechtskraft, wegen der abweichenden Gerichtsverfassung zu versagen, während Urteile nichtdeutscher Gerichte anerkannt werden, deren Ordnung denen der sowjetischen Besatzungszone entspricht.
c) In der Rechtsprechung und im Schrifttum sind, soweit ersichtlich, auch bisher keine Zweifel darüber aufgetaucht, daß Urteile sowjetzonaler Zivil- und Strafgerichte gerichtliche Urteile im Sinne des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts seien. Gegenstand umfangreicher und eingehender Erörterungen ist dagegen die Frage, ob die Gerichte der Sowjetzone "deutsche" oder "ausländische" Gerichte seien. Davon, wie man sie beantwortet, hängt es ab, ob diese Urteile nach §328 ZPO als ausländische Urteile der Anerkennung bedürfen, und ob bei Urteilen in Ehesachen nach §24 der 4. DVO zum EheG (§28 der in der ehemaligen britischen Besatzungszone erlassenen DVO zum EheG vom 12. Juli 1948 [VOBlBrZ 210]; Berliner Gesetz vom 12. Dezember 1950 [VOBl 557]) die Anerkennung durch Bescheid der Landes Justizverwaltung auszusprechen ist.
Die deutschen Gerichte, auch die Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben bislang einhellig den Standpunkt eingenommen, daß die Staats- und völkerrechtliche Einheit Deutschlands auch nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 fortbestehe und auch durch die seitdem erfolgten staatsrechtlichen Änderungen nicht berührt worden sei (BGHZ 4, 62; 7, 218 [BGH 25.09.1952 - IV ZR 22/52]; BGHSt 5, 364; 7, 53) [BGH 19.10.1954 - 1 StR 60/54]. Demgemäß ist die Sowjetzone auch als Inland angesehen worden, wenn auch die Rechtsverschiedenheit in den beiden deutschen Gebietsteilen nicht unberücksichtigt bleiben konnte (BGHZ 4, 62 [66]; 7, 218 [221]; NJW 1952, 1146 [4. Strafsenat]). Hieraus haben die Gerichte der Bundesrepublik die Folgerung gezogen, daß die Gerichte der Sowjetzone nicht Gerichte eines ausländischen Staates, sondern deutsche Gerichte seien (vgl. z.B. OLG Karlsruhe in NJW 1954, 844 Nr. 16; OLG Celle in NJW 1955, 24). Dem entspricht es auch, wenn der 3. Strafsenat in der in BGHSt 5, 364 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, daß bei der Feststellung der Rückfallsvoraussetzungen der §§244, 264 StGB die Strafurteile sowjetzonaler Gerichte mitzuberücksichtigen seien.
Der Bundesgesetzgeber nimmt in verschiedenen Gesetzen denselben Standpunkt ein. So spricht §1 des Bundesgesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl I 161) davon, daß dem Ersuchen deutscher Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (d.h. außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin) unter den in §2 genannten Voraussetzungen um Rechts- und Amtshilfe zu entsprechen sei. Dieser Standpunkt des Gesetzgebers ist für die Behandlung der hier auftauchenden Probleme besonders wichtig, weil die Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Demokratische Republik nicht anerkennt, trotzdem aber die von den dortigen Gewalthabern eingesetzten Gerichte als deutsche behandelt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aufzählung in §1 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. I, 407). Hieraus ergibt sich, daß die Gerichte der Sowjetzone und des Sowjetsektors von Berlin Gerichte sind, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.
Auch der Bundesminister der Justiz und alle Landesjustizminister sind, wie sich aus einem von Reuß in FamRZ 1956, 40 mitgeteilten Bescheid des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1955 ergibt, übereinstimmend der Ansicht, daß Urteile sowjetzonaler Gerichte inländische Urteile seien und daß auf sie, soweit sie in Ehesachen ergangen sind, §24 der 4. DVO zum EheG und die ihr entsprechenden Vorschriften für die britische Besatzungszone und West-Berlin nicht anzuwenden seien. Ebenso hat das Schrifttum sich überwiegend auf den Standpunkt gestellt, daß im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Urteile sowjetzonaler Gerichte nicht schlechthin den ausländischen Urteilen gleichzusetzen seien, insbesondere auch soweit es sich um die Anwendung des §328 ZPO und des §24 der 4. DVO zum EheG handelt (Stein-Jonas-Schönke ZPO §328 III 4; Beitzke in FamRZ 1956, 36 ff; Reuß ebenda S. 39; Hoffmann in JR 1953, 160; Hahnefeld NJW 1956, 167; Brunn ebenda S. 171; Wagner DRiZ 1956, 27; Kegel bei Soergel BGB 8. Aufl. Bd. IV Vorbem V 7 zu Art. 7 S. 64; für Scheidungsurteile auch Raape IPR 4. Aufl. S. 307 f; a.A. Brox in FamRZ 1954, 52; Rodig MDR 1953, 460). Nach dieser in der Rechtsprechung, der Stellungnahme der höchsten Justizverwaltungsbehörden und der Mehrzahl der Äußerungen des Schrifttums zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Rechtsüberzeugung können aber die Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte nicht als ausländische im Sinne des §328 ZPO oder des §24 der 4. DVO zum EheG bezw. der entsprechenden Vorschriften in der ehemaligen britischen Besatzungszone und von West-Berlin behandelt werden. Damit ist eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften entgegen der Auffassung der Revision ausgeschlossen.
d) Wie allgemein bekannt ist, beruht die Rechtsprechung der sowjetzonalen Gerichte entsprechend der ihnen in §2 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Sowjetzone gestellten Aufgabe auf Grundsätzen der kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Dies hat vielfach dazu geführt, daß dort erlassene Entscheidungen der Gerichte im Widerspruch zu den in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen stehen. Die Gesetzgebung der Bundesrepublik und von West-Berlin hat dem auch Rechnung getragen, die erstere in den §§2, 10 und 11 des bereits erwähnten Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom 2. Mai 1953, der Gesetzgeber für West-Berlin in dem Gesetz über die Vollstreckung auswärtiger Gerichte in der Fassung vom 26. Februar 1953 (GVBl 152). Aber auch da, wo gesetzliche Vorschriften nicht bestehen, muß die Frage entschieden werden, ob Urteile sowjetzonaler Gerichte in der Bundesrepublik oder in West-Berlin dann nicht beachtet werden können und dürfen, wenn sie gegen anerkannte rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Das Problem besteht gerade auch auf dem Gebiet der Rechtsprechung in Ehesachen. Diese Rechtsprechung, deren materiell-rechtliche Grundlage in der Sowjetzone nicht mehr das Kontrollratsgesetz Nr. 16, sondern die Verordnung über Eheschließung und Ehescheidung vom 24. November 1955 (DDR GBl I, 849) ist, wird durch kommunistische Gedankengänge beeinflußt (vgl. die Dokumente Nr. 207 bis 212 in der vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen herausgegebenen Dokumentensammlung "Unrecht als System" Teil II (1952 bis 1954), Berlin 1955). Dieser Einfluß einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Staats- und Gesellschaftsauffassung auf die eherechtliche Rechtsprechung ist beabsichtigt. Schon vor dem Inkrafttreten des sowjetzonalen Gerichtsverfassungsgesetzes hat das Oberste Gericht der DDR in dem in einer Ehescheidungssache ergangenen Urteil vom 1. Februar 1951 (NJ 1951, 223) ausgesprochen, es sei ein wesentliches Prinzip der demokratischen Gesetzlichkeit, daß die Richter einerseits an die Gesetze gebunden seien, andererseits diese im Sinne der "antifaschistischen-demokratischen Ordnung" anzuwenden hätten. Wenn es sich auch von selbst versteht, daß die Aufrechterhaltung der deutschen Rechtseinheit bis zu den Grenzen des äußerst Möglichen ein sehr wichtiges Gut ist, dem in gewissen Grenzen auch private Interessen unterzuordnen sind, so kann doch dieser Zustand der sowjetzonalen Rechtsprechung nicht unberücksichtigt bleiben, wenn wichtige Belange der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung auf dem Spiele stehen.
e) Diesen Belangen gegebenenfalls auch durch Nichtanerkennung der in der Sowjetzone ergehenden Urteile Rechnung zu tragen, stehen positive Rechtsvorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze nicht entgegen. Wie Beitzke in MDR 1954, 321 ff und in FamRZ 1956, 36 ff zutreffend dargelegt hat, muß hier davon ausgegangen werden, daß es an einer einheitlichen Gerichtsverfassung für die Bundesrepublik Deutschland und die sowjetische Besatzungszone fehlt. In der Bundesrepublik wird die Gerichtsbarkeit durch die Gerichte des Bundes und der in ihr zusammengeschlossenen Länder ausgeübt (Art. 92 GrundG), in der Sowjetzone und dem sowjetischen Sektor von Berlin auf Grund eines besonderen Gerichtsverfassungsgesetzes durch die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. Beide Teilgebiete Deutschlands sind nicht durch eine bundesstaatliche Verfassung verbunden. Es fehlt daher auch an gemeinsamen Institutionen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit. Die Gerichtsentscheidungen des einen Teilgebiets können daher als Statshoheitsakte Rechtswirkungen im Gebiet des anderen nur entfalten, wenn sie in dem des anderen "anerkannt" werden. Über die Voraussetzungen der "Anerkennung" entscheidet das interlokale Prozeßrecht. Die Anerkennung ist bezüglich der strafgerichtlichen Entscheidungen der Sowjetzonengerichte durch das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom 2. Mai 1953 (BGBl. I, 161) erfolgt und ihre Voraussetzungen sind hier näher geregelt. Für Urteile in Zivilsachen fehlt es, abgesehen von dem Berliner Gesetz vom 26. Februar 1953, an positiven Vorschriften. Wie aber auf dem Gebiet des interlokalen (interzonalen) Privatrechts zur Schließung bestehender Gesetzeslücken auf die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts wegen der im wesentlichen gleichen Aufgaben beider Rechtsgebiete zurückgegriffen worden ist (Raape IPR 4. Aufl. S. 143); so müssen auch Lücken des interlolalen Prozeßrechts (Raape a.a.O. S. 151) durch analoge Anwendung der Regeln und der darin enthaltenen Rechtsgrundsätze des internationalen Prozeßrechts geschlossen werden. Hierbei darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß wie im interzonalen Privatrecht (vgl. hierzu Ficker, Grundfragen des Deutschen Interlokalen Rechts S. 8 bei Note 21) auch die Probleme der interlokalen Kollision in manchen Beziehungen anders behandelt werden müssen als im internationalen Zivilprozeßrecht.
f) Es ist bestritten, ob in §328 ZFO der Grundsatz zum Ausdruck kommt, daß ausländische Urteile, falls keine der im Gesetz aufgezählten Versagungsgründe vorliegen, auch in Deutschland ihre Wirkungen äußern, ohne daß es des besonderen Ausspruchs der Anerkennung bedürfe (so RGZ 166, 367 [376]; Mendelsohn-Bartholdy in Zeitschrift für Internationales Recht Bd. XIV S. 241; Seuffert-Walsmann a.a.O. §328 Anm. 2 b) oder ob mit Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Anm. I 1 zu §328 und Baumbach-Lauterbach ZPO §328 Anm. 1 A davon auszugehen sei, daß trotz der Fassung des §328 die Rechtskraft eines ausländischen Urteils grundsätzlich nicht in Betracht komme und die Anerkennung die Ausnahme darstelle. Für das innerdeutsche interlokale Prozeßrecht kann, da es sich auch bei den Urteilen der sowjetzonalen Gerichte um Urteile deutscher Gerichtsbarkeit handelt, nur von der grundsätzlichen Anerkennung ausgegangen werden, die nur ausnahmsweise versagt werden darf. Nur dies entspricht der oben erwähnten herrschenden Rechtsüberzeugung. Bestritten ist, ob und wie aus den Vorschriften des §328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO Gründe für die Versagung der Anerkennung bei der interlokalen Kollision zu entnehmen sind (vgl. hierzu Beitzke, der in MDR 1954, 322 und FamRZ 1936, 36 nur §328 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 für entsprechend anwendbar hält, nicht aber Nr. 3 und 5, während Rodig in MDR 1953, 460, Brox, FamRZ 1954, 52 und Brunn in NJW 1956, 172 auch für eine entsprechende Anwendung der Ziff 3 eintreten).
Der vorliegende Fall gibt, wie die folgenden Ausführungen ergeben werden, keinen Anlaß, zu den hier streitigen Fragen erschöpfend und abschließend Stellung zu nehmen. Grundsätzlich wird folgendes zu gelten haben: Die Bestimmungen des §328 Abs. 1 ZPO sind auf das Verhältnis zwischen Deutschland und den nichtdeutschen souveränen Kulturstaaten abgestellt. Sie lassen sich nicht ohne weiteres allgemein auf Kollisionen anwenden, die ihren Grund in der Teilung Deutschlands haben. Das, worauf es gegenüber dem Rechtssystem der Sowjetzone allein ankommt, ist, darauf hinzuwirken, daß in der Bundesrepublik Deutschland denjenigen Urteilen sowjetzonaler Gerichte die Beachtlichkeit versagt werden muß, die entweder wegen ihres Inhaltes mit den guten Sitten oder dem Zweck eines deutschen Gesetzes in keiner Weise vereinbar sind oder die auf einem Verfahren beruhen, in dem die rechtsstaatlichen Grundsätze, wie sie in der Bundesrepublik anerkannt werden, in erheblichem Maße verletzt sind, in dem insbesondere das Recht auf Gehör versagt worden ist. Das läuft in der Sache darauf hinaus, die Verweigerung der Anerkennung sowjetzonaler Urteile auf die Fälle einzuschränken, in denen der Gesetzgeber für Berlin in dem Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen auswärtiger Gerichte in der Fassung vom 26. Februar 1953 die Vollstreckbarkeit ausschließt. Nur in diesen Grenzen entspricht die Versagung der Anerkennung sowjetzonaler Urteile dem vom allgemeinen Rechtsbewußtsein getragenen Grundsatz, daß die Urteile der sowjetzonalen Gerichte als Urteile deutscher Gerichte anzusehen sind.
Das führt dazu, vor allem Nr. 4 des §328 Abs. 1 a.a.O. entsprechend anzuwenden. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift im interzonalen Prozeßrecht bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. die Ausführungen von Beitzke FamRZ 1936, 36 ff; Raape a.a.O. S. 149; Ficker, Grundfragen des Deutschen Interlokalen Rechts S. 56 f). Ausgeschlossen ist eine entsprechende Anwendung der Nr. 5, die die Anerkennung ausschließt, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Anstelle von Nr. 2 wird der bereits erwähnte Satz zu treten haben, daß ein unter erheblicher Verletzung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze ergangenes Urteil nicht anerkannt werden kann. Nr. 1 kommt für eine analoge Anwendung im vorliegenden Fall nicht in Frage. In Ehesachen kann die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der sowjetischen Besatzungszone eine ausschließliche Gerichtsbarkeit nicht in Anspruch nehmen, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. April 1956 IV ZR 279/55 ausgesprochen hat. Ob der in Nr. 3 des §328 Abs. 1 a.a.O. ausgesprochene Rechtsgedanke im interzonalen Prozeßrecht verwertbar ist, bedarf hier keiner Erörterung, weil der vorliegende Fall, der auf Grund des EheG vom 20. Februar 1946 entschieden ist, keine Veranlassung dazu bietet (LM Nr. 7 zu Art. 7 EGBGB).
Bei den vorstehenden Ausführungen ist vorausgesetzt, daß zur Zeit des Erlasses der sowjetzonalen Entscheidung einer der Ehepartner sich gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik oder von West-Berlin aufhält. Ob einem sowjetzonalen Urteil die Beachtlichkeit auch in Fällen abgesprochen werden kann, in denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, insbesondere also, wenn der Ehescheidungsrechtsstreit zwischen den in der Sowjetzone sich befindenden Ehegatten durchgeführt worden ist und beide oder nur einer von ihnen erst später den Aufenthalt in der Bundesrepublik oder West-Berlin nehmen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
g) Nur auf folgendes darf in diesem Zusammenhang abschließend hingewiesen werden: Es ist nicht zu verkennen, daß es ein besonders unbefriedigender Zustand ist, daß die Nichtbeachtlichkeit eines in der sowjetischen Besatzungszone ergangenen Scheidungsurteils dazu führen kann, daß die Ehe von Deutschen in dem einen Teil Deutschlands als geschieden, in dem anderen als noch bestehend gilt. Diese Lage, die auch im Verhältnis zu nichtdeutschen Staaten vorkommen kann, aber nicht allzu häufig ist, muß, gerade weil die Zahl der durch die Zonentrennung in Betracht kommenden Fälle nicht gering ist, möglichst vermieden werden. Das bedeutet, daß die Anerkennung des Scheidungsausspruchs eines in der Sowjetzone ergangenen Scheidungsurteils nur dann versagt werden darf, wenn gerade die Scheidung selbst gegen die guten Sitten oder den Zweck eines in der Bundesrepublik geltenden Gesetzes gröblich verstößt. Ist nur bei dem Schuldausspruch oder sonstigen in dem Scheidungsurteil geregelten Nebenpunkten ein solcher Verstoß festzustellen, so muß sich die Unbeachtlichkeit der Entscheidung lediglich hierauf beschränken.
h) Über die Anerkennung sowjetzonaler Urteile in Ehesachen haben die ordentlichen Gerichte zu befinden. §24 der 4. DVO zum EheG und der entsprechenden Vorschriften der ehemaligen britischen Besatzungszone und des Berliner Gesetzes vom 12. Dezember 1950 (VOBl 557) ist auch nicht entsprechend anwendbar. Sowjetzonale Gerichtsentscheidungen sind keine Entscheidungen ausländischer Gerichte. Schon deshalb ist es bedenklich, eine Vorschrift entsprechend anzuwenden, die eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz des §328 ZPO enthält, daß die Gerichte selbst über die Unwirksamkeit ausländischer Urteile zu entscheiden haben. Die Entscheidung der Frage, ob ein "fremdes" Urteil im Gebiet der Bundesrepublik Rechtswirkungen entfalten kann oder nicht, ist in erster Linie eine Aufgabe der Rechtsprechung. §24 der 4. DVO zum EheG bedeutet einen Einbruch in den Bereich der rechtsprechenden Gewalt, die nach Art. 92 GrundG den Gerichten anvertraut ist. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt aber auch deswegen nicht in Frage, weil ihre praktische Bedeutung dadurch stark eingeschränkt ist, daß die Feststellungsbescheide der Landesjustizverwaltungen, die nach der Entscheidung der Bundesregierung vom 6. Dezember 1949 (BGBl. I, 34) an die Stelle des Reichsjustizministers getreten sind, der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegen (Reuß in FamRZ 1956, 40), sei es der Verwaltungsgerichte (so in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone [Verwaltungsgerichtshof Stuttgart in FamRZ 1954, 178 Nr. 200]), sei es der ordentlichen Gerichte (so in der britischen Zone [LVG Düsseldorf in NJW 1952, 720 = MDR 1952, 314; Stein-Jonas-Schönke ZPO nach §328 Bem. VIII 4]). Angesichts dieser Umstände ist die Entscheidung über die Wirksamkeit sowjetzonaler Urteile denjenigen Gerichten zu überlassen, die über das Rechtsverhältnis zu entscheiden haben, das durch die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Urteils betroffen wird."
3)
Ob im vorliegenden Fall dem Urteil des Kreisgerichts Frankfurt (Oder)-Stadt die Beachtlichkeit ganz oder teilweise zu versagen sei, kann der Senat nicht entscheiden, da das angefochtene Urteil, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keinerlei tatsächliche Feststellungen enthält, die eine solche Entscheidung ermöglichen. Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung insbesondere die Darlegungen oben zu 2 g zu beachten haben.
Die jetzige Beklagte gibt an, sie habe sich, nachdem das Urteil des Kreisgerichts in Frankfurt a.d. Oder rechtskräftig geworden sei, wieder verheiratet. Der vorliegende Fall zeigt daher besonders deutlich, zu welch schwerwiegenden Nachteilen es führen könnte, wenn dem Urteil des Kreisgerichts die Beachtlichkeit versagt werden würde.