Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1957, Az.: V ZR 219/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1957
Aktenzeichen
V ZR 219/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück
OLG Oldenburg - 06.10.1955

Fundstellen

  • BGHZ 25, 390 - 395
  • DÖV 1958, 315 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 157 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Reichsumsiedlungsgesellschaft mbH. i.L., vertreten durch die Deutsche Revisions- und Treuhand AG. B., diese vertreten durch die H. Siedlungsgesellschaft mbH., H., K.str. ..., diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Walter Z. und Heinrich R.,

Prozessgegner

die Witwe Johanna K., nunmehr den Landwirt Johann Sch.-Ke., L. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Haben der Unternehmer und der Enteignete durch Feststellungsvertrag die Entschädigung für ein vor der Währungsreform enteignetes Grundstück vereinbart und sind sie dabei entsprechend der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 6, 91) beide irrtümlich von einem Umstellungssatz 10:1 ausgegangen, so steht ein im Vertrag enthaltenes Anerkenntnis voller Befriedigung der Ansprüche aus der Enteignung einer Nachforderung des Enteigneten wegen Umstellung 1:1 nicht entgegen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 6. Oktober 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch Beschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 2. Oktober 1940 wurde das Flurstück ... der Flur 8 Gemarkung L. in Größe von 22,54 ha zu Gunsten der Beklagten enteignet. Eigentümerin war die bisherige Klägerin (im folgenden nur Klägerin genannt), die während des 3. Rechtszugs verstorben ist. Im Enteignungsbeschluß wurde gleichzeitig eine Teilentschädigung von 15.000 Reichsmark festgesetzt und noch in demselben Jahr am 13. Dezember 1940 an die Klägerin gezahlt. Da im übrigen das Entschädigungsverfahren nicht zum Abschluß gelangte, wurden im Jahre 1951 zwischen den Parteien über die Höhe der Entschädigungsforderung, insbesondere auch über ihre Umstellung auf die neue Währung Verhandlungen aufgenommen, die auf seiten der Beklagten durch die H. Siedlungsgesellschaft geführt wurden. Diese verhandelte für die Beklagte mit der Klägerin gleichzeitig auch über den Ankauf von 2 weiteren der Klägerin gehörenden Flurstücken zu insgesamt 4,77,67 ha, in deren Besitz die Beklagte bereits durch Beschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 28. April 1949 eingewiesen worden war, ohne daß später ein Enteignungsbeschluß erging. Die Klägerin wurde bei den Verhandlungen zunächst durch Rechtsanwalt Ho. und zuletzt durch die Rechtsanwälte Wi. und Ro. vertreten. Nach der Verhandlung mit Rechtsanwalt Wi. am 4. März 1953 sandte die H. Siedlungsgesellschaft an die Klägerin zu Händen von Rechtsanwalt Wi. mit Schreiben vom 16. März 1953 eine "Abrechnung" über den für die enteigneten 22,54 ha noch zu zahlenden Entschädigungsbetrag sowie über den für die beiden anderen Grundstücke zu zahlenden Kaufpreis. Nach Berechnung des Entschädigungsbetrags für die enteigneten 22,54 ha nebst Zinsen auf 31.367,22 RM unter Zugrundelegung einer Enteignungsentschädigung von 33.110,- RM heißt es in dieser Abrechnung:

"Nach § 16 des UmstGes unterliegt der vorgenannte Betrag der Umstellung im Verhältnis 10:1, so daß am Stichtag 31.3.1953

3.136,72 DM

an Frau K. zu zahlen sind."

2

Am Schluß des Schreibens heißt es weiter:

"Wir bitten, uns das Einverständnis Ihrer Mandantin zu vorstehender Abrechnung beizubringen ..."

3

Nachdem Rechtsanwalt Dr. Wi. hierauf mit Schreiben vom 31. März 1953 erwidert hatte, die Klägerin sei bereit, den Vergleichsvorschlag anzunehmen, wurde am 17. April 1953 vor dem Richter des Amtsgerichts in Sögel eine Verhandlung beurkundet, in der die Klägerin persönlich und für die Beklagte deren Referent Hen. u.a. folgendes erklärt haben:

"Das endgültige Entschädigungsverfahren ist nicht zum Abschluß gekommen. Die Parteien haben sich nunmehr dahingehend geeinigt, daß für das vorgenannte Flurstück eine Entschädigung von 33.110,- RM angehalten werden soll, zuzüglich 4 % Zinsen vom 1.10.1938. Über den Kaufpreis einschließlich Zinsen wurde mit Schreiben der Hannoverschen Siedlungsgesellschaft vom 16.3.1953 und 14.4.1953 abgerechnet. Die Erschienene zu 1) (Klägerin) erkennt die Richtigkeit der Abrechnung an. Danach sind an die Erschienene zu 1) seitens der HSG. als Beauftragte der Ru. 3.137,32 DM zu zahlen. Dieser Betrag versteht sich bei der Berechnung der Zinsen bis zum 30.4.1953.

...

Die Erschienene zu 1) erkennt an, daß mit der Durchführung dieser Verhandlung sämtliche Ansprüche gegen die Ru. abgegolten sind."

4

Die Klägerin hat sich auf die inzwischen am 16. November 1953 ergangene Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ 11, 156) berufen und ausgeführt, entsprechend dieser Entscheidung sei ihre Entschädigungsforderung gegen die Beklagte nicht im Verhältnis 10:1, sondern im Verhältnis 1:1 umgestellt. Die Beklagte könne sich nicht auf den Vertrag vom 17. April 1953 berufen, da die Klägerin die Abrechnung der Beklagten damals nur deshalb als richtig anerkannt habe, weil sie auf Grund der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf Grund der Entscheidung des V. Senats vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91) irrtümlich angenommen habe, daß das Gesetz ihren Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10:1 umgestellt habe. Der Vertrag sei auch kein Vergleich. Sofern er jedoch als solcher anzusehen sei, sei er nach § 779 BGB unwirksam. Sie (Klägerin) habe außerdem den Vertrag nach Erkennen des Irrtums unverzüglich mit Schreiben vom 13. November 1954 angefochten. Dem Vertrag ermangele weiterhin infolge des beiderseitigen Irrtums der Parteien über das Umstellungsverhältnis die Geschäftsgrundlage, auch könne die Klägerin das bei der Vertragsverhandlung abgegebene Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB zurückverlangen.

5

Die Klägerin hat zunächst einen Teilbetrag eingeklagt und in erster Instanz beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1948 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ausgeführt, der Vertrag vom 17. April 1953 beruhe auf den schon 1951 begonnenen Verhandlungen und sei ein wirksamer Vergleich. Der Irrtum über den Gang der Rechtsprechung sei unbeachtlich. Ebenso liege kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, da die Klägerin in der sehr bestrittenen Umstellungsfrage mit der Möglichkeit einer Änderung der Rechtsprechung habe rechnen müssen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin das Klagebegehren auf 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Juni 1948 erhöht.

10

Das Oberlandesgericht hat nach dem Berufungsantrag der Klägerin erkannt, mit der Einschränkung, daß Zinsen lediglich vom 1. April 1953 an zugesprochen wurden.

11

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger, der den Rechtsstreit als Alleinerbe der bisherigen Klägerin fortsetzt, bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

I.

In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:

13

Daß die Beklagte bei ihrer Abrechnung im Schreiben vom 16. März 1953 in der Umstellungsfrage von einer irrigen Rechtsauffassung ausgegangen sei, habe inzwischen die Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs klargestellt. Ob dem Kläger aber der mit Rücksicht auf diese Entscheidung nachträglich verlangte Teilbetrag von 6.100,- DM zustehe, hänge davon ab, ob die Beklagte sich auf die Erklärung der Klägerin berufen könne, in der die Klägerin die Richtigkeit der Abrechnung und die Abgeltung aller Ansprüche durch die Zahlungen des Abrechnungsbetrages anerkannt habe.

14

1)

Dieser Vertrag sei kein Vergleich gewesen, sondern ein Feststellungsvertrag zur Klarstellung der Ansprüche der Klägerin und zur Schaffung von Rechtsgewißheit. Zwar habe die Beklagte im Lauf der Verhandlungen den Entschädigungsbetrag von 30.000,- RM auf 33.110,- RM erhöht. Nach der Bekundung des Zeugen He. sei dies aber mit Rücksicht auf ein Sachverständigengutachten rein aus sachlichen Gründen, nicht aber mit Rücksicht auf Forderungen der Klägerin gesehenen, ebensowenig aber etwa deswegen, weil die Entschädigungsforderung nur 10:1 umgestellt wurde. Das gleiche gelte für die Preise der zwei gekauften Grundstücke. Auch die Bewilligung des Zinses sei kein Entgegenkommen der Beklagten gewesen, weil ohnedies nach § 36 Abs. 2 des Preußischen Enteignungsgesetzes 4 % Zinsen vom Tage der Enteignung an für den Fall der Feststellung der Entschädigungsforderungen nach § 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung rat 25. März 1935 (RGBl. I 467) und § 15 des Reichssiedlungsgesetzes hätten gewährt werden müssen. Eine Unwirksamkeit des Vertrages nach der sich nur auf Vergleiche beziehenden Vorschrift des § 779 BGB scheide daher aus.

15

2.)

Der Vertrag sei auch nicht wirksam wegen Irrtums von der Klägerin angefochten, da weder ein Irrtum in der Erklärungshandlung noch über den Erklärungsinhalt vorliege, außerdem es sich um einen beiderseitigen Irrtum handle. Eine Rückforderung des Anerkenntnisses nach § 812 BGB komme nicht in Betracht, da dessen Abs. 2 sich nur auf selbständige, vom Leistungsgrund gelöste Verträge beziehe.

16

3.)

Gleichwohl könne der Vertrag vom 17. April 1953 der Klägerin, soweit darin die Richtigkeit der Abrechnung in DM und die Abgeltung aller Ansprüche anerkannt sei, deshalb nicht entgegengehalten werden, weil dieses Anerkenntnis infolge des beiderseitigen Irrtums über das Umstellungsverhältnis von vornherein ohne die richtige Geschäftsgrundlage gewesen sei. In der Verhandlung vom 17. April 1953, führt das Berufungsgericht hierzu im einzelnen aus, hätten die Parteien sich auf das Abrechnungsschreiben vom 16. März 1953 bezogen, das seinerseits von dem Umstellungsverhältnis 10:1 wie von einer feststehenden Tatsache ausgegangen sei. Beide Parteien seien dabei der Meinung gewesen, daß die Umstellungsfrage durch die Entscheidung des V. Zivilsenats vom 9. Mai 1952 höchstrichterlich geklärt sei. Die Beklagte selbst habe insbesondere die Klägerin bei den Vorbesprechungen hierauf hingewiesen. Diese zur Grundlage des Vertrags gemachte irrtümliche Vorstellung der Parteien sei für ihre geschäftlichen Überlegungen und damit für den Vertragswillen von wesentlicher Bedeutung gewesen. Es erscheine ausgeschlossen, daß die Parteien sich bei Kenntnis der wahren Rechtslage auch nur in annähernd gleicher Weise geeinigt und abgerechnet hätten. Nach Aufklärung des beiderseitigen Irrtums durch die Entscheidung des Großen Senats habe der Vertrag, was die Abrechnung in DM und das Anerkenntnis betreffe, seinen Sinn verloren. Wenn die Beklagte die Klagepartei trotzdem in dieser Hinsicht am Vertrage festhalten wolle, so verstoße dies gegen Treu und Glauben. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Irrtum seinen Grund in der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe und somit den Gang der Rechtsprechung betreffe.

17

Allerdings habe der Vertreter der Klägerin in der Berufungsverhandlung im Widerspruch mit dem Vorbringen in der Berufungsbegründung, die Umstellungsfrage sei erledigt gewesen, erklärt, bei den zuletzt zwischen den zwei Anwälten der Klägerin und der Beklagten geführten Verhandlungen sei immer nur die Frage der Umstellung besprochen worden. Das könne aber, meint das Oberlandesgericht, nur dahin verstanden werden, daß die Vertreter der Klägerin (erfolglos) versucht hätten, durch Hinweis auf das ungünstige Umstellungsverhältnis doch noch eine höhere Entschädigung zu erwirken, ohne daß dabei aber die Umstellungsfrage als noch irgendwie zweifelhaft erschienen wäre. Selbst wenn aber die Frage der Umstellung Anfang März 1953 zwischen den Parteien noch rechtlich streitig gewesen sein sollte und erst durch die Feststellung im Vertrag unstreitiger Vertragsgegenstand geworden wäre, würde, obwohl sich dann der Irrtum der Parteien auf den Vertragsgegenstand selbst bezogen hätte, die Beklagte wegen der grundlegenden Bedeutung der Umstellungsfrage sich von der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen müssen.

18

4.)

Ein Teilbetrag von 6.100,- DM stehe demgemäß der Klägerin als Kapitalforderung mindestens noch zu, selbst wenn man die der Klägerin bei der Abrechnung zugebilligten Zinsbeträge von der Endsumme absetze und den bereits bezahlten Betrag von 3.136,72 DM berücksichtige.

19

II.

Die Revision ist der Auffassung, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf Rechtsirrtum. Das trifft jedoch nicht zu.

20

1.)

Die Revision stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, daß das Abkommen vom 17. April 1953 kein Vergleich, sondern ein Feststellungsvertrag sei. So wie das Berufungsgericht den Gang der Verhandlungen festgestellt hat, begegnet diese Würdigung des Vertrages auch keinen rechtlichen Bedenken, da insbesondere nicht ersichtlich ist, daß die Erhöhung des ursprünglich gebotenen Entschädigungsbetrages ein Nachgeben gegenüber einer entsprechenden Forderung der Klägerin gewesen ist. Gegen die tatsächlichen Feststellungen ist von der Revision ein Angriff nicht erhoben.

21

Eine Unwirksamkeit des Vertrages nach § 779 BGB kommt demnach nicht in Betracht, so daß die vorsorglichen Ausführungen der Revision, der Abschluß des Abkommens sei nicht als Irrtum über einen der Wirklichkeit nicht entsprechenden Sachverhalt im Sinn der genannten Bestimmung zu werten, für die Sachentscheidung keine unmittelbare Bedeutung haben.

22

2.)

Da im Fall eines beiderseitigen Irrtums der Parteien, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Rechtslage lediglich nach § 242 BGB zu beurteilen ist, nicht aber nach § 119 BGB (RG Gruch 69, 216; Palandt BGB 16. Aufl. § 119 Anm. 2; Soergel/Siebert BGB 8. Aufl. § 242 D II 4 b S. 607; Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. S. 23 ff.), sind die Ausführungen der Revision gegenstandslos, soweit sie dartun will, daß der Irrtum der Klägerin ein bloßer zur Anfechtung nach § 119 BGB nicht berechtigender Motivirrtum gewesen sei.

23

3.)

Die Revision ist jedoch weiter der Ansicht, auch die von der Rechtslehre und Rechtsprechung aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Bedeutung des Fehlens der Geschäftsgrundlage rechtfertigten die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs bestimmt die Revision die Geschäftsgrundlage, soweit hier von Interesse, als die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewieser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien sich auf dieser Vorstellung aufbaut (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953 V ZR 89/51 BGB § 595 Nr. 1, vom 16. Januar 1953 V ZR 5/51, RdL 1953, 194, 197 und vom 14. Juli 1955 V ZR 72/52 LM BGB § 242 - Bb Nr. 18 = NJW 1953, 1985 = MDR 1954, 27 [BGH 14.07.1953 - V ZR 72/53]). Die Revision führt hierzu aus, die Rechtsprechung enthalte zahlreiche Beispiele für das, was unter Änderung von Umständen zu verstehen sei. In der Hauptsache handle es sich dabei um Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Änderung der Rechtsauffassung der Gerichte sei nicht einbegriffen.

24

Dazu ist zu sagen: Daß bei Abschluß eines Vertrages ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage ein Fehlen der Geschäftsgrundlage sein kann, wenn ohne diesen beiderseitigen Rechtsirrtum der Vertrag nicht, wie geschehen geschlossen worden wäre, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie das Berufungsgericht angeführt hat, anerkannt (RGZ 108, 105 ff; 122, 200, 203; BGH Urteil vom 15. September 1951 IV ZR 15/51 IMBGB § 242 - Bd. - Nr. 1). Eine Vertragspartei die nach Aufklärung des Irrtums den Vorteil behalten will, der ihr im Widerspruch zu der wirklichen Rechtslage aus dem Vertrage zufließen würde, handelt regelmäßig wider Treu und Glauben. Das gilt besonders, wenn sie, sei es auch gutgläubig, der durch den Irrtum benachteiligten Vertragspartei die falsche rechtliche Beurteilung als die richtige hingestellt hat. Das hat die Beklagte durch Hinweis auf die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung getan.

25

Die Revision will anscheinend gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hätten von vornherein eine falsche Auffassung über die Umstellungsfrage zu Grund gelegt, einwenden, in Wahrheit hätte ihre Auffassung der damaligen allgemeinen Rechtsanschauung entsprochen und so überhaupt kein Irrtum vorgelegen (s. hier für die Irttumsanfechtung auch RGZ 112, 329, 332). Diese Erwägung scheitert schon an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Aber auch wenn nicht die Meinung, § 16 UmstG sei auf die Entschädigungsforderung anzuwenden, die Parteien zur Anwendung des Maßstabs 10:1 bei der Festsetzung der Entschädigung bestimmt haben sollte, sondern nur der Umstand, daß die Verfechtung eines gegenteiligen Standpunktes nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg versprach, wobei die theoretische Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Rechtsprechung nicht mehr in Betracht gezogen worden wäre, so müßte doch die ausdrückliche Festlegung des Ergebnisses der damaligen Rechtsprechung als des für die Höhe der Entschädigung wichtigsten Umstandes einen Treu und Glauben Rechnung tragenden Vertragspartner doch veranlassen, auf einer Regelung nach der früheren Rechtsprechung nicht mehr zu bestehen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn, was zwar nicht festgestellt, aber anzunehmen ist (vorgesehener Zahlungstag 30. April 1953), die Enteignungsentschädigung schon bezahlt gewesen sein sollte, als der Beschluß des Großen Zivilsenats vom 16. November 1953 erging. Einmal besteht kein ausnahmslos geltender Grundsatz, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Abwicklung des Geschäftes nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. das bereits oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1953 V ZR 72/52 und Larenz a.a.O. S. 136). Außerdem wäre hier eine besondere Lage insofern gegeben, als, anders etwa als bei einem Kaufvertrag, es sich um keinen freiwilligen Güteraustausch gehandelt hat, sondern um Entschädigung für eine von dem Willen der Klägerin unabhängige Eigentumsentziehung. Bei Beurteilung des Vertrages vom 17. April 1953 dahin, daß die Parteien von einer nicht vorhandenen Geschäftsgrundlage bereits ausgegangen seien und die Geschäftsgrundlage also nicht erst nachträglich weggefallen sei, steht die Abwicklung des Geschäftes der Berücksichtigung des beiderseitigen Irrtums erst recht nicht im Wege (Larenz a.a.O. S. 138/139; derselbe NJW 1952, 361).

26

Obwohl, wie bereits erörtert, das Abkommen vom 17. April 1953 kein Vergleich war, könnte es doch Bedenken erwecken, daß die Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, es abgelehnt hat, reine Rechtsfragen als Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB anzuerkennen (Urteil vom 28. Mai 1952 II ZR 146/51 im Anschluß an RGZ 157, 268 LM BGB § 779 Nr. 3). Aber der innere Grund für den Ausschluß des reinen Rechtsirrtums als Irrtums über einen Sachverhalt nach § 779 wird in der Entscheidung RGZ 157, 266, 268, 270 dahin bestimmt, daß die Vertragsparteien über Rechtsfragen sich vor Vertragsschluß unterrichten könnten, während dies bei Tatfragen jedenfalls nicht mit der wünschenswerten Sicherheit möglich sei. Diese Begründung trifft auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zu, wo die Befragung von weiteren Rechtskundigen gerade zu dem Hinweis auf die damalige, später geänderte oberstrichterliche Rechtsprechung geführt hätte. In dem Fall der reichsgerichtlichen Rechtsprechung war dagegen eine der Rechtsauffassung der Parteien entgegenstehende Entscheidung bereits ergangen. Außerdem läßt die Entscheidung RGZ 157, 268, 271 erkennen, daß auch bei Verneinung der Unwirksamkeit nach § 779 BGB je nach Sachlage noch Raum für einen zu beachtenden Rechtsirrtum über die Geschäftsgrundlage sein könne (so auch RG JW 1928, 400; 1929, 1456).

27

III.

Daß infolge des Fehlens der Geschäftsgrundlage, nämlich der im Vertrag als gegeben angenommenen Umstellung der Enteignungsentschädigung im Verhältnis 10:1, die aus der Geschäftsgrundlage abgeleitete Beschränkung des Anspruchs der Klagepartei dieser nicht mehr zumutbar ist (BGH Urteil vom 29. Januar 1957 VIII ZR 204/56; WM 1957, 401), hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt. Irgendwelche Behauptungen der Beklagten, daß sie für ihre Berechnung von einem anderen Reichsmarkentschädigungsbetrag ausgegangen wäre, wenn sie gewußt hätte, daß auf DM im Verhältnis 1:1 umgestellt würde, liegen nicht vor. Die nach § 242 BGB aus dem Fehlen der Geschäftsgrundlage abzuleitende Rechtsfolge (BGH Urteil vom 21. Februar 1952 LM BGB § 779 Nr. 2) hat daher nicht in der Unwirksamkeit des Vertrages zu bestehen, vielmehr ist lediglich die Umstellung 10:1 durch die Umstellung 1:1 zu ersetzen, wie dies das Berufungsgericht getan hat.

28

IV.

Da auch sonst ein sachlichrechtlicher Irrtum im Berufungsurteil nicht zu erkennen ist, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche Schuster Bundesrichter Dr. Oechßler ist durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst an der Unterschrift verhindert. Dr. Tasche Dr. Piepenbrock Dr. Freitag