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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1956, Az.: 1 StR 485/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1956
Aktenzeichen
1 StR 485/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 10.08.1954

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte, gewerbsmäßige Steuerhehlerei u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Mai 1956
auf Grund der Verhandlung vom 8. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

A.

I.

  1. 1.)

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts M.-L.straße als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 1954 aufgehoben, soweit das Verfahren gegen die Angeklagten P. und B. eingestellt worden ist, und zwar

    1. a)

      zum Schuldspruch gegen den Angeklagten P. wegen Anstiftung zur Bestechung mit den Feststellungen,

    2. b)

      im übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen.

  2. 2.)

    Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers im übrigen sowie die Revision des Angeklagten Dr. S. werden verworfen mit folgender Maßgabe:

    1. a)

      Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Dr. S. und Johanna H. entfallen;

    2. b)

      der Urteilssatz zu h), soweit er diese Angeklagten betrifft, wird wie folgt gefaßt:

      "Das Verfahren wird eingestellt."

  3. 3.)

    Der Angeklagte Dr. S. trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, soweit sie die Angeklagten Dr. S., Johanna H., O. und Ro. betreffen, werden der Staatskasse auferlegt.

II.

Das Urteil wird

  1. 1.)

    auf die Revision des Angeklagten R.

    1. a)

      aufgehoben, soweit er wegen Anstiftung zur Bestechung verurteilt ist, das Verfahren wird insoweit eingestellt;

    2. b)

      im übrigen Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen verurteilt ist;

    3. c)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu im Falle von A. aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleibt die Wertersatzstrafe bestehen.

    Das weitergehende Rechtsmittel dieses Angeklagten wird verworfen.

  2. 2.)

    auf die Revision des Angeklagten St., soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.)

    auf die Revision des Angeklagten Sc.

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen schwerer Bestechlichkeit sowie wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amte und mit Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der Einzelstrafe wegen schwerer Bestechlichkeit, der Verfallerklärung und des Wertersatzes.

    Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.

III.

Aufgehoben wird das bezeichnete Urteil ferner

auf die Revision des Angeklagten E., soweit es ihn betrifft,

auf die Revision des Angeklagten Otto Ho., soweit er verurteilt ist.

Das Verfahren gegen diese Angeklagten wird eingestellt; die Kosten werden insoweit der Staatskasse auferlegt.

B.

In dem unter A I und II bezeichneten Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; dieses hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden, soweit nicht unter A I und III eine Kostenentscheidung getroffen worden ist.

Gründe

1

A)

Die Revision der Staatsanwaltschaft.

2

Sie greift mit der Sachrüge die Freisprechung der Angeklagten O. und Ro. und die Einstellung des Verfahrens gegen die Angeklagten Dr. S., P., B. und Johanna H. an. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

3

I.

Das Landgericht hat die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 (§ 3) ausgesprochen.

4

1)

Mit diesem Inhalt kann der Urteilsausspruch jedoch nicht gegen Dr. S. gelten. Dieser stand nach den Feststellungen des Landgerichts im Dienst der Abwehrstelle der amerikanischen Besatzungsmacht in M.. Ihm oblag es, von der Abwehrstelle zur Verfügung gestellte Waren (hier unverzollten Kaffee und Kakao), aus deren Erlös die Besoldung der deutschen Mitarbeiter bestritten wurde, auf dem Inlandsmarkt "bestmöglich zu verwerten". Die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen, gewerbsmäßige Steuerhehlerei, Urkundenfälschung und Anstiftung zur Bestechung, hat er "in Erfüllung" dieser Aufgabe begangen. Insoweit ist durch Artikel 3 Abs 3, b des Oberleitungsvertrags - ÜV - (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen i.d.F. der Bek vom 30. März 1955 - BGBl II, 301, 405 -) die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Allerdings sind die Strafakten im Laufe des Verfahrens der Besatzungsbehörde auf deren Anfordern vorgelegt, von ihr aber formlos, ohne eine Äußerung zurückgegeben worden. Es liegt also keine Erklärung der Besatzungsmacht vor, die Dr. S. zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien nicht in Erfüllung von Diensten oder Pflichten i.S. des damals geltenden (inzwischen durch Art. 3 Abs. 3, b ÜV ersetzten) Art. 1, b III AHKG Nr. 13 begangen worden. Erst recht ist keine - etwa nach Art. 3 Abs. 2 ÜV fortwirkende - Genehmigung erteilt, auf Grund des in der Hauptverhandlung anders festgestellten Sachverhalts das Verfahren in deutscher Gerichtshoheit durchzuführen. Hiernach bewendet es bei der Einstellung des Verfahrens gegen Dr. S.; jedoch entfällt der Schuldspruch und der Hinweis, auf Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes 1954 im Ausspruch über die Einstellung.

5

2)

Im übrigen greift die Revision der Staatsanwaltschaft mit ihren Gründen die Einstellung des Verfahrens vergeblich an. Gegenüber der Angeklagten Johanna H. bleibt sie auch im Ergebnis ohne Erfolg.

6

Das Landgericht hält nicht für bloß möglich, sondern ist überzeugt, daß die Angeklagten P.B. und Frau H. aus Not im Sinne des § 3 StFG 1954 gehandelt haben. Dieser rechtlichen Annahme widerstreitet nicht, wenn aus den durch die Straftaten erst erzielten Gewinnen von P. (durch Verrechnung mit Dr. S.) Bestechungsgelder gezahlt wurden, B., eine Belohnung und Frau H. Provision erhielt. Daß einer dieser Angeklagten größere Mittel erstrebte als zur Überwindung seiner wirtschaftlichen Bedrängnis erforderlich war, (RGSt 53, 318), oder daß er gar aus Gewinnsucht (§ 9 Abs. 2 StFG 1954) handelte, ist dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Auf dieser Grundlage stünde bei dem Angeklagten P. der Annahme einer Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954 insbesondere nicht entgegen, daß er die Erträgnisse der Schwarzmarktgeschäfte verwendete, um den sonst drohenden Konkurs seiner Firma abzuwenden; denn er wollte sich dadurch die kaum geschaffene neue Lebensgrundlage erhalten. Die von der Revision behauptete Regel, Steuer- und Zollvergehen würden nicht aus Not begangen, kann nicht gelten, wenn das Landgericht eine Ausnahme feststellt.

7

Die Strafkammer hat aber nicht in Betracht gezogen, daß das Verfahren in den Fällen III und VI des Eröffnungsbeschlusses abgetrennt worden ist, insoweit den Angeklagten P., B. und Frau H. ebenfalls ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird - B. außerdem in den auf eigene Faust durchgeführten Schwarzmarktgeschäften - und daß es für die Frage der Straffreiheit nach den §§ 3, 4, 11 StFG 1954 auf die Gesamtstrafe ankommt, die aus Allen Einzelstrafen für die am Stichtag (§ 1) begangenen strafbaren Handlungen zu erwarten ist. Aus diesem Grunde kann es bei der Einstellung des Verfahrens nicht verbleiben, wenigstens nicht gegenüber den Angeklagten P. und B. Diese sind als (Mit-)Täter an mehreren Straftaten beteiligt, für die zum größeren Teil jeweils die Mindeststrafe des § 401 b RAbgO gilt. Die Strafkammer hat sich über die Strafe, die sie dafür verhängt hätte, nur allgemein dahin ausgesprochen, daß diese die Strafgrenze des § 3 StFG 1954 nicht überschritten hätte. Daher kann der Senat nicht sicher beurteilen, ob das auch bei Einbeziehung der abgetrennten, möglicherweise (bei Barthel) inzwischen abgeurteilten ähnlichen Fälle zuträfe, an denen diese Angeklagten augenscheinlich ebenfalls als Täter beteiligt waren. Insoweit muß sich die Strafkammer schlüssig werden.

8

Dagegen steht bei der Angeklagten Frau H. jenes Bedenken einer abschließenden Entscheidung des Senats nicht im Wege. Zwar ist aus dem Urteil ebenfalls nicht ersichtlich, welche bestimmte Strafe das Landgericht gegen sie ausgesprochen hätte; auch kann dem Eröffnungsbeschluß über ihre weitere Beteiligung nicht mehr entnommen werden, als daß sie nur in einem der abgetrennten Fälle (III) in, Betracht kommt. Frau H. ist aber nur der Teilnahme (§§ 48, 49 StGB) an zwei der abgeurteilten Straftaten schuldig gesprochen. Gegen einen der Haupttäter, den Angeklagten R., hat das Landgericht bei drei Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis erkannt. Gemessen an dieser Strafe kann daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß Frau H. eine höhere als die in § 3 StFG 1954 bezeichnete Strafe zu erwarten hätte, selbst wenn sie in dem abgetrennten Fall III des Eröffnungsbeschlusses als Täterin einer (danach in Betracht kommenden) Steuerhehlerei beteiligt sein sollte. Soweit sie nicht freigesprochen worden ist, bleibt daher das Verfahren gegen sie auf Grund des StFG 1954 (§§ 3, 4, 11) eingestellt. Der Schuldspruch entfällt auch hier (§§ 301, 260 Abs. 3 StPO; RGSt 73, 65 f).

9

Gegen die Angeklagten P. und B. muß, wie erwähnt, das Urteil aufgehoben werden. Die Feststellungen können jedoch aufrecht erhalten werden, da sie in dem Urteil rechtlich einwandfrei gewürdigt sind bis auf diejenigen, die dem Schuldspruch des Angeklagten P. wegen Anstiftung zur Bestechung zugrundeliegen; diese müssen aus dem zur Revision des Angeklagten R. erörterten Grunde (C II 2 c) aufgehoben werden.

10

Das Landgericht wird nunmehr, unter Wiederverbindung des abgetrennten Verfahrensteils, prüfen müssen, welche Strafe insgesamt P. und B. zu erwarten haben, und zwar zunächst gesondert für diejenigen strafbaren Handlungen, die nicht Steuervergehen sind. Für diese ist, auch soweit sie in Tateinheit mit Steuervergehen, stehen - da die Straftaten sämtlich vor dem 15. September 1949 begangen sind - Straffreiheit schon durch das StFG 1949 gewährt, wenn die zu erwartende Gesamtstrafe die dort in den §§ 3, 4 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1 bezeichnete Strafgrenze nicht, übersteigt (BGH 1 StR 594/52 vom 13. Oktober 1953;3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951; BGHSt 7, 305 für StFG 1954; RGSt 67, 233, 235). Steuervergehen sind von der Straffreiheit nach dem StFG 1949 ausgeschlossen (§ 12; BGHSt 1, 74 [BGH 20.03.1951 - 2 StR 13/50]). Für sie wird unter den schon erwähnten Voraussetzungen Straffreiheit durch das StFG 1954 gewährt. Das gleiche gilt für die tateinheitlich oder selbständig mit ihnen zusammentreffenden anderen Straftaten, soweit die Angeklagten für diese (unbedingte) Straffreiheit nicht schon nach dem StFG 1949 erlangt haben. Die Prüfung der Frage, ob bedingte Straffreiheit nach § 2 Abs. 2 a.a.O. eingetreten ist, obliegt der Vollstreckungsbehörde, nicht dem Gericht; insoweit besteht nur ein Vollstreckungs-, kein Verfahrenshindernis (BGHSt 7, 97 und 186, 188 f; JZ 1951, 569). Stellt die Strafkammer das Verfahren nicht im Beschlußwege ein, kommt sie aber in der neuen Verhandlung wiederum zur Einstellung, so entfällt ein Schuldspruch (siehe oben A I 2 Abs. 3 a.E.).

11

II.

Die Freisprechung, der Angeklagten O. und Ro. hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

1)

Den Angeklagten O. hat das Landgericht von der Anklage wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung freigesprochen, weil es nicht für nachgewiesen hielt, daß er um die Nichtverzollung und Nichtversteuerung der von ihm für die Firma Ro. angekauften Kaffee- und Kakaomengen und um die Fälschung der Zollquittungen wußte. Das Urteil enthält in der Würdigung des Beweisergebnisses weder Widersprüche noch andere Denkfehler noch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze. Mit der dahingehenden Behauptung versucht die Revision in Wahrheit nur unzulässigen Beweisangriffen Geltung zu verschaffen. Die Urteilswendung, daß die Verhaftung B. "bei den übrigen Mitangeklagten" große Bestürzung auslöste, weil die Befürchtung bestand, nunmehr würden "auch die übrigen mit B. getätigten Geschäfte an das Tageslicht kommen", bezieht sich ersichtlich nicht auf O. Von diesem sieht die Strafkammer vielmehr als erwiesen an, daß er erst durch die anschließende Unterredung auf der Autobahn über den wahren Sachverhalt unterrichtet wurde. Inwiefern diese Urteilsannahme mit der anderen nicht in Einklang stehen soll, Dr. S. und P. hätten O. nicht alsbald in die Art ihrer Geschäfte eingeweiht, weil sie sich ihm sonst "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert hätten, ist nicht erkennbar; die Sachlage hatte sich inzwischen durch die Verhaftung B. vollständig geändert. Mit der Ausführung, die Verurteilung habe nicht "auf die stark eingeschränkte und nurmehr auf das Erinnerungsvermögen gestützte Einlassung" der Mitangeklagten Dr. S. und P. gegründet werden können, verneint das Landgericht nicht, wie die Revision meint, den Wert menschlichen Erinnerungsvermögens als Grundlage jeder Zeugenaussage überhaupt; damit drückt es vielmehr nur aus, daß ihm die Aussagen jener beiden Mitangeklagten in dem hier gegebenen Einzelfall keine ausreichende Grundlage für den sicheren Schuldnachweis gegen O. boten.

13

2)

Zugleich erledigt sich der Angriff der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten Ro. von der Anklage gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; er ist lediglich in der Weise geführt, daß das Urteil, wenn es gegen O. aufgehoben werde, nicht gegen seinen Geschäftsherrn, Ro. von Bestand sein könne. Auch eine selbständige Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Die Frage der Haftung nach § 416 RAbgO tritt nicht auf, da O. freigesprochen bleibt.

14

Ro. ist mangels begründeten Tatverdachts mit einer von dem Freispruch O. unabhängigen Begründung freigesprechen worden. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, daß bei geänderter strafrechtlicher Beurteilung der Handlungsweise O. auch das Verhalten R. sich strafrechtlich hätte anders ansehen lassen. Deshalb hat der Senat von der Befugnis nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Gebrauch gemacht.

15

B)

Die Revision des Hauptzollamtes M.-L.straße als Nebenklägers.

16

Sie verfolgt das gleiche Ziel wie die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit Steuervergehen in Rede stehen. Diese Einschränkung ist zwar in den Revisionsanträgen nicht ausdrücklich ausgesprochen. Der Senat entnimmt sie aber der schriftlichen Revisionsbegründung. Da diese im übrigen derjenigen der Staatsanwaltschaft inhaltsgleich ist, kann auf die Ausführungen zu A) verwiesen werden. Danach hat die Revision des Nebenklägers nur den dort bezeichneten Teilerfolg.

17

C)

Die Revisionen der Angeklagten Dr. S., R., St., Otto Ho., Sc. und E.

18

I.

Dr. S.:

19

Er erstrebt an Stelle der Einstellung des Verfahrens seinen Freispruch. Seine Revision verfällt der Verwerfung, weil gemäß den Ausführungen unter A I 1) die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist und es daher bei der Einstellung des Verfahrens bleiben muß.

20

II.

R.:

21

1)

Verfahrensrecht.

22

a)

Dieser Angeklagte ist der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen. Nach den Urteilsfeststellungen trifft der unter A I 1) bezeichnete Ausschlußgrund nur bei dem Angeklagten Dr. S. zu.

23

b)

Das Landgericht hat festgestellt, daß wegen der hier zur Anklage stehenden Schwarzmarktgeschäfte gegen die früheren Mitangeklagten Hol. und von A. im Rahmen ihrer Beteiligung besatzungsgerichtliche Verfahren anhängig waren, die gegen von A. mit der Einstellung, gegen Hol. mit der Verurteilung wegen Steuerhehlerei (§§ 403, 396 RAbgO) endeten. Aus der Verurteilung des Hol. in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen hat die Strafkammer geschlossen, daß keine Anordnung der Besatzungsmacht ergangen war, die von der Abwehrstelle in M. zur Verwertung auf dem Inlandsmarkt zur Verfügung gestellten Waren seien von Zoll und Steuern freigestellt. Diese Folgerung ist rechtsirrtumsfrei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich das Gegenteil nicht zwingend aus dem Auftrag der Abwehrstelle an Dr. S., die Waren "bestmöglich" zu verwerten; die ordnungsmäßige Versteuerung und Verzollung hätte den Absatz der Ware nicht unmöglich gemacht, sondern lediglich die Gewinnmöglichkeiten der Beteiligten auf jene Grenzen beschränkt, denen der gesetzmäßige Handel, unterworfen ist. Daher verstieß die Strafkammer nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO, wenn sie nicht noch besonders bei der Besatzungsmacht anfragte, ob eine Anordnung über die Abgabenfreiheit der Waren erlassen worden war.

24

c)

Auf eine Verletzung des § 275 StPO kann die Revision in der Regel nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970 Nr. 24). Inwiefern dies hier ausnahmsweise zulässig sein soll, weil die Urteilsabfassung es an der "notwendigen Genauigkeit" fehlen lasse, legt die Revision nicht dar, ist auch nicht ersichtlich. Die anscheinend auf einem Schreibversehen beruhende Lücke im Abschnitt III D c 4 der Urteilsgründe (UA 45) läßt sich aus dem Urteilszusammenhang (UA 29) ergänzen, betrifft übrigens auch nur einen unwesentlichen Punkt.

25

d)

Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil gibt die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen erblickt hat, derentwegen der Angeklagte R. verurteilt worden ist.

26

2)

Sachrüge.

27

a)

Der Beschwerdeführer gibt zu, gewußt zu haben, daß die von ihm erworbenen und weiterveräußerten Kaffee- und Kakaomengen aus Beständen der Besatzungsmacht stammten und unverzollt und unversteuert waren. Seine Verteidigung, er habe geglaubt, die Ware sei abgabenfrei, hält die Strafkammer für widerlegte Sie sieht vielmehr für erwiesen an, daß ihm der Steuermakel bekannt war. Teils suchte er diesen nämlich im Verein mit den Mitangeklagten Dr. S. und P. durch gefälschte Zollquittungen zu verdecken und beteiligte sich zu einem Drittel an der Aufbringung des für ihre "Beschaffung ausgesetzten" Betrages von 15.000 DM, während ihm bekannt war, daß Zollquittungen auf gesetzmäßige Weise nur bei Gestellung der Ware zur Verzollung erlangt werden können (Fälle von A.). Teils erkannte er den Steuermakel aus den verdächtigen Begleitumständen, unter denen er die Ware erwarb. (Fall G.). In diesem Sachverhalt sind die Merkmale des § 403 Abs. 1 RAbgO und, da R. gewerbsmäßig handelte, auch des Abs. 2 das, sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite einwandfrei nachgewiesen. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Beweisangriffen. Der vom Verteidiger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen besteht nicht. Von einem Tatbestandsirrtum kann keine Rede sein, da der Angeklagte wußte, daß die Abgaben für die Waren hinterzogen waren. Lediglich in der Fassung des Urteilssatzes ist dem Landgericht ein Versehen unterlaufen. Die Reichsabgabenordnung bezeichnet das Vergehen nach ihrem § 405 als Steuerhehlerei, auch soweit Zoll für die gehehlte Ware hinterzogen ist; es macht nach dem Gesetzeswortlaut keinen Unterschied, ob dies gewerbsmäßig geschehen ist (5 StR 424/53 vom 9. Februar 1954; 4 StR 321/54 vom 29. Oktober 1954; anders noch 4 StR 561/51 vom 6. November 1952). Das Versehen hat sonst ersichtlich keine Bedeutung. Daher hat es der Senat berichtigt.

28

b)

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist in dem Urteil, wie der Revision zuzugeben ist, nicht bedenkenfrei begründet. Das Landgericht meint, R. habe von den gefälschten Zollquittungen dadurch Gebrauch gemacht, daß diese dem Angeklagten O. der Abnahme der Ware vorgelegt worden seien. Dabei hat es jedoch übersehen, daß gegen O. gleichfalls der Vorwurf der Steuerhehlerei und des Gebrauchmachens der gefälschten Zollquittungen erhoben war und er von dieser Anklage nur mangels Beweises freigesprochen worden ist. Zugunsten des Angeklagten R. mußte daher das Landgericht davon ausgehen, daß O. die Fälschung der Zollquittungen kannte, diese also nicht zu seiner Täuschung bestimmt waren.

29

Der Rechtsirrtum ist jedoch im Ergebnis ohne Einfluß. Die Feststellungen ergeben, daß vorgefaßtem Plan entsprechend jedenfalls die Letztabnehmer R., im wesentlichen die Inhaber der Firmen Ro. und J. & Co., über die ordnungsmäßige Versteuerung der Lieferungen durch Beigabe der gefälschten Zollquittungen getäuscht wurden.

30

c)

Nicht widerspruchsfrei begründet ist in dem Urteil, R. sei zweier Vergehen der Anstiftung zur Bestechung (§ 333 StGB) schuldig. Die Verabredung zwischen Dr. S. P. und R., zur Beschaffung von Zollquittungen einen Betrag von 15.000 DM auszusetzen - in der das Landgericht ersichtlich die Anstiftungshandlung erblickt -, war nach Abwicklung des "Hol.-Geschäftes", d.h. nach dem 30. Juni 1949 getroffen worden. Dr. S. hatte aber den Mitangeklagten B. schon im Juni 1949 "aufgefordert, Zollquittungen zu beschaffen"; wann er den Mitangeklagten Niebler damit beauftragte, ist in dem Urteil nicht genau mitgeteilt. Läge aber jene Verabredung zeitlich später als die Aufträge des Dr. Segler an Barthel und N., so hätte R. durch seine Beteiligung an der Aussetzung von Bestechungsgeldern zur Bestechung nicht angestiftet, sondern Beihilfe geleistet. Wie es sich im einzelnen damit verhält, kann indes hier - anders wie im Falle P. (A I 2 Abs. 4) - aus folgendem Grunde auf sich beruhen:

31

d)

Die Straftaten sind sämtlich vor dem 15. September 1949 begangen. Auf sie findet daher, soweit es sich nicht um Steuervergehen handelt, das Straffreiheitsgesetz 1949 Anwendung (vgl A I 2 letzter Absatz). Das gilt auch bei Berücksichtigung des abgetrennten Falles III des Eröffnungsbeschlusses, an dem R. sonst noch beteiligt ist; denn dort steht ein Steuervergehen in Frage. Da gegen R. auf eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und auf Geldstrafen von zusammen nicht mehr als 5.000 DM erkannt ist, fallen die allgemeinen Vergehen zweifelsfrei (§ 358 Abs. 2 StPO) unter das StFG 1949 (§§ 3, 4 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1). Das Verfahren ist daher einzustellen, soweit R. wegen Anstiftung zur Bestechung verurteilt worden ist; im übrigen ist der Schuldspruch zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Das StFG 1954 greift nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ein.

32

e)

Beide Umstände zwingen, zu einer begrenzten Aufhebung des Strafausspruches, der übrigens zutreffender auf zwei Geldstrafen von je 1.000 DM gelautet hätte. Nicht betroffen wird die Einzelstrafe wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Falle G. da das Fassungsversehen (C II 2 a) auf das Strafmaß ersichtlich ohne Einfluß geblieben ist. Unberührt bleibt weiter mit der Verurteilung wegen der beiden Steuervergehen die Wertersatzstrafe; ihre Berechnung enthält nur einen Rechenfehler zugunsten des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO). Dagegen muß, weil die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt, die Einzelstrafe wegen Steuerhehlerei im Falle von A. aufgehoben werden, ferner die Gesamtstrafe. Mit dieser entfällt der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die das Landgericht auf die Ersatzfreiheitsstrafe für den Wertersatz anstatt auf diesen selbst angerechnet hat (RGSt 54, 24, 26;  68, 37 f; DJ 1937, 8195 DR 1940, 2058 Nr 2; HRR 1941, 157). Die Mithafterklärung für die Wertersatzstrafe wird das Landgericht neu fassen müssen, da sich die Gesamthaft durch Aufhebung der Verurteilung anderer Mitangeklagter ändert.

33

III.

St.:

34

1)

Verfahrensrügen.

35

a)

Die Hauptverhandlung fand an mehreren Sitzungstagen statt. An einigen nahm St. nicht teil. Er rügt, in seiner Abwesenheit seien mehrere Zeugen vernommen und ihre Aussagen ihm nach Rückkehr in die Hauptverhandlung nicht inhaltlich mitgeteilt worden. Für die Zeugen Rechtsanwalt Dr. Ha. und Oberfinanzpräsident Dr. U. hat die Rüge keine tatsächliche Grundlage; wie die Sitzungsniederschrift ausweist (§ 274 StPO), sind diese Zeugen in Gegenwart des Angeklagten St. vernommen worden. Auch im übrigen ist die Rüge, wenn vorschriftsmäßig ausgeführt, so doch unbegründet. Der Angeklagte blieb, der Hauptverhandlung aus freien Stücken fern; davon muß mangels selbst einer, anderen Behauptung der Revision ausgegangen werden. Er war über die Anklage bereits vernommen worden. Das Gericht hat seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. Das ergibt der Verlauf der Hauptverhandlung, wie ihn die Sitzungsniederschrift nachweist. In einem ausdrücklichen Beschluß brauchte das Landgericht eine dahingehende Feststellung nicht zu treffen (RGSt 9, 341). Demnach durfte die Hauptverhandlung ohne Rücksicht auf die zeitweilige Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden. Über das inzwischen Verhandelte brauchte er, anders als im Falle des § 247 StPO, nicht unterrichtet zu werden (§ 231 Abs. 2 StPO; BGHSt 3, 187, 189) [BGH 02.10.1952 - 3 StR 83/52].

36

b)

Die Aufklärungsrügen, als solche mangels Angabe der Beweismittel unzulässig (BGHSt 2, 168), berühren sich mit der Sachbeschwerde und werden mit dieser behandelt.

37

c)

Entgegen der Behauptung der Revision ist im Urteil angegeben, in welchem tatsächlichen Umstand das Gericht ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten erblickt, nämlich in der von ihm zugegebenen Absicht, sich "durch wiederholte Begehung" eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Näher auszuführen brauchte das Landgericht dies nicht (§ 267 Abs. 1 und 2 StPO).

38

2)

Sachrüge.

39

Diese greift durch.

40

a)

Allerdings kann der Revision nicht in allem gefolgt werden, was sie dazu, insbesondere zu der Frage vorbringt, ob der Angeklagte gewerbsmäßig Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei geleistet hat. Gewerbsmäßig handelt, wer eine Straftat in der Absicht begeht, sie zu wiederholen und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Daher berührt es das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht, wenn der Täter die strafbare Handlung später nicht wiederholt oder der erstrebte Erfolg ausbleibt oder sich nicht auf die erhoffte Dauer einstellt (BGHSt 1, 385 [BGH 15.11.1951 - 3 StR 821/51]). Mit Recht weist aber, die Revision darauf hin, daß mit der Urteilsannahme, St. habe gewerbsmäßig gehandelt, die Feststellung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist, daß er nicht "von vornherein entschlossen war, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen". Zwar bezieht sich diese Urteilswendung unmittelbar auf eine andere Frage, ob nämlich der Angeklagte die Urkundenfälschungen in fortgesetzter Handlung begangen hat. An anderer Urteilsstelle heißt es jedoch, daß St. "mit den Urkundenfälschungen das Steuervergehen fördern" wollte, und daß er "dabei seines Vorteils wegen und gewerbsmäßig" handelte. Dadurch erscheint die Frage der Gewerbsmäßigkeit mit der des Fortsetzungszusammenhangs (die übrigens nicht nur bei den Urkundenfälschungen, sondern auch bei der Vorteilsbeihilfe auftritt) hier so eng verknüpft, daß es - mögen die Fragen auch grundsätzlich verschieden sein (RGSt 58, 19) - näherer Darlegung bedurft hätte, warum die eine zu bejahen und die andere zu verneinen ist. Das um so mehr, als der Angeklagte in allen Fällen der Vorteilsbeihilfe Zollquittungen gefälscht hat, ihm dies auch in dem abgetrennten Falle VI des Eröffnungsbeschlusses zur Last liegt und die Straftaten in einem gedrängten Zeitraum begangen sind. Möglicherweise wäre hiernach der Anklage entsprechend eine fortgesetzte Handlung und dementsprechend zwischen den mehreren Straftaten das Verhältnis nicht der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit (§ 73 StGB) anzunehmen. Das gilt auch für die Anstiftung zur Bestechung als Mittel zur Beschaffung der zum Zwecke der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei später gefälschten Zollquittungen.

41

Hiernach kann das Urteil gegen den Angeklagten St. nicht bestehen bleiben, mag es auch in der tatbestandlichen Zuordnung des festgestellten Sachverhalts keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen lassen, außer einem gleichen Versehen in der Urteilsfassung wie zu C II 2 a erwähnt.

42

b)

Das Landgericht wird auch hier zunächst die Anwendbarkeit des StFG 1949 auf die Straftaten des Angeklagten zu prüfen haben, die nicht Steuervergehen sind, und zwar unter Einbeziehung des abgetrennten Falles VI des Eröffnungsbeschlusses. Ist danach die Strafgrenze des § 2 Abs. 1 a.a.O. gewahrt, so ist das Verfahren insoweit einzustellen (vgl unter A I 2). In diesem Falle ist für das (die) Steuervergehen allein, andernfalls für alle zusammentreffenden Straftaten weiter zu prüfen, ob Straffreiheit durch das StFG 1954 gewährt ist. Dabei wird die Strafkammer auch berücksichtigen, was der Angeklagte mit der Revision zur Anwendung des § 3 StFG 1954 geltend gemacht hat.

43

Hiernach muß das Urteil gegen den Angeklagten St. mit den Feststellungen aufgehoben werden.

44

IV.

Otto Ho.:

45

1)

Dieser Angeklagte erhebt nur die Sachbeschwerde. Was er zu ihrer Begründung vorbringt, ist - abgesehen von den Ausführungen zur Frage der Straffreiheit - offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist in dem Urteil zweifelsfrei festgestellt, daß Otto Ho. den Mitangeklagten Sc. mit dem Betrag von 100 DM zur Hergabe der pflichtwidrig hergestellten Zollquittungen, bestimmte, nicht erst nachträglich dafür belohnte. Daher begegnet keinem rechtlichen Bedenken, daß ihn das Landgericht der Bestechung für schuldig erachtet hat (§ 333 StGB; RGSt 62, 96, 98). Im übrigen hat die Strafkammer bei der tatbestandlichen Würdigung seines Verhaltens nur insofern zu seinem Nachteil rechtlich geirrt, als sie ihn wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt hat, weil er den Mitangeklagten Sc. veranlaßte, durch Hergabe der Blankozollquittungen zu ihrer späteren Fälschung Beihilfe zu leisten. Die Anstiftung zur Beihilfe ist in der Regel als Beihilfe zur Haupttat anzusehen (RGSt 59, 396).

46

2)

Der Rechtsirrtum hat indessen im Ergebnis nichts auf sich, weil für den Angeklagten auf Grund des StFG 1949 (§ 3 Abs. 1) Straffreiheit eintritt, soweit er nicht wegen Steuervergehens verurteilt ist. Der Schuldspruch entfällt also insoweit. Wegen der verbleibenden einen Steuerstraftat (Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei) hätte der Angeklagte keine Strafe zu erwarten, die die Strafgrenze des § 2 StFG 1954 überstiege. Denn wegen einer schwerer wiegenden Tat, nämlich einer in Mittäterschaft begangenen fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, hat das Landgericht gegen den Angeklagten R. (im Falle G.) auf eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe erkannt; in anderen gleichliegenden Fällen hat es das Verfahren gegen frühere Mitangeklagte durch den Beschluß vom 15. Juli 1955 auf Grund des § 2 StFG 1954 eingestellt. Unter diesen Umständen ist unbedenklich auch dem Angeklagten Otto Ho. für das Steuervergehen Straffreiheit gewährt (§§ 1, 2, 4 StFG 1954). Hinderungsgründe stehen nicht entgegen (§§ 1, 9 Abs. 2 a.a.O.). Das Verfahren ist sonach gegen diesen Angeklagten einzustellen.

47

V.

Sc.:

48

Die Revision dieses Angeklagten, die gleichfalls nur die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.

49

a)

Wie sie selbst nicht zu verkennen scheint, kann ihr die Behauptung nicht zum Erfolge verhelfen, daß das Landgericht nach der mündlichen Urteilsbegründung rechtsirrig davon ausgegangen sei, die Mindeststrafe für schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) betrage 6 Monate Gefängnis; denn die maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe (BGH MDR 1951, 539 zu § 268 StPO) ergeben einen solchen Rechtsirrtum des Landgerichts nicht.

50

b)

Jedoch führt die allgemeine Überprüfung des Urteils zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die Strafkammer ist der Ansicht, zwischen der Falschbeurkundung der Zollquittungen (§ 348 Abs. 1 StGB) und der Beihilfe zu ihrer späteren Fälschung durch andere (§§ 49, 267 StGB) bestehe Tatmehrheit. Sie erblickt die Beihilfehandlung nicht, schon in der Falschbeurkundung selbst, sondern erst darin, daß Sc. die Zollquittungen nach Ausradieren des falsch beurkundeten Inhalts dem Mitangeklagten Otto Ho. als Blankoquittungen zur weiteren Verwendung überließ. Da hiernach die Verwirklichung der Tatbestände beider Vergehen nicht in wenigstens einer Ausführungshandlung zusammentrifft (vgl BGHSt 7, 149, 151 f) [BGH 11.01.1955 - 5 StR 290/54], könnte die Rechtsansicht des Landgerichts gelten, wenn nicht die Beihilfe zur Urkundenfälschung, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, tateinheitlich mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 398, 396, 403 RAbgO) zusammenträfe. Denn da die Ausführung dieses (letztgenannten) Vergehens, wie nach dem festgestellten Sachverhalt außer Zweifel steht, schon mit der Falschbeurkundung der Zollquittungen begann, steht es seinerseits mit dieser Straftat (§ 348 StGB) in Tateinheit und stellt daher dieses Verhältnis auch zwischen den beiden anderen strafbaren Handlungen her, der Falschbeurkundung im Amt und der Beihilfe zur Urkundenfälschung (vgl BGHSt 1, 67). Dementsprechend ist der Schuldspruch zu ändern; Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 265 StPO bestehen nicht, Auch das Fassungsversehen (C II 2 a) ist dabei zu berichtigen.

51

c)

Der Strafausspruch ist aufzuheben, soweit die Schuldspruchänderung reicht. Mitaufzuheben ist die Gesamtstrafe; damit entfällt auch der fehlerhafte Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft (vgl C II 2 e). Dagegen bleibt die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit unberührt. Das gilt, da die Einzelstrafe für dieses Verbrechen 6 Monate Gefängnis beträgt, auch unter dem Gesichtspunkt des StFG 1949. Die Gesamtstrafe für die allgemeinen Straftaten muß die Strafgrenze des § 2 Abs. 1 StFG 1949 notwendig überschreiten. Ob bedingte Straffreiheit nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 in Betracht kommt, hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen (vgl A I 2 letzter Abs).

52

Die Anwendung des § 3 StFG 1954 hat das Landgericht mit zutreffender, von dem Angeklagten mit der Revision auch nicht beanstandeter Begründung abgelehnt.

53

VI.

E.:

54

1)

Die Verfahrensrügen sind, soweit überhaupt in zulässiger Weise erhoben (BGHSt 2, 168), offensichtlich unbegründet.

55

2)

Sachrüge.

56

a)

Das Landgericht hat den Angeklagten, einer Urkundenfälschung, tateinheitlich begangen mit gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zu einem Steuervergehen, für schuldig erachtet. Das begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, E. habe nicht gewußt, daß die von ihm "beschaffte. Zollquittung nicht bloß als Berechnungsgrundlage für spätere Fälschungen, sondern bereits für eine tatsächliche Fälschung verwendet" wurde, ist rechtlich unerheblich, steht auch zu den Urteilsfeststellungen in Widerspruch; von einem Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) kann keine Rede sein.

57

b)

Die Verurteilung ist aber nicht von Bestand, da das Landgericht auch hier übersehen hat, das StFG 1949 anzuwenden. Die Urkundenfälschung fällt nach der Höhe der Strafe (4 Monate Gefängnis und 500 DM Geldstrafe) zweifelsfrei unter § 5 Abs. 1 jenes Gesetzes. Für das verbleibende Steuervergehen wäre aus ähnlichen Gründen wie bei dem Angeklagten Otto, Ho. (C IV 2) keine Strafe über die Strafgrenze des § 2 StFG 1954 hinaus zu erwarten. Da E. nicht in einer die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ausschließenden Weise vorbestraft ist, auch sonst keine. Gegengründe ersichtlich sind, tritt auch für ihn im ganzen Umfang Straffreiheit ein. Das Verfahren ist daher auch insoweit, einzustellen.

58

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten, soweit sie ohne Erfolg geblieben ist.

Dr. Peetz
Mantel
Martin
Hübner
Dr. Hengsberger