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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1953, Az.: 1 StR 594/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1953
Aktenzeichen
1 StR 594/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Zweibrücken - 05.02.1952

Verfahrensgegenstand

Zollhinterziehung u.a.

Prozessgegner

1. den Transportunternehmer Gerhard D. aus Z., geboren am ... in Al.,

2. den Landwirt Julius H. aus M. bei W., geboren am ... in B.,

3. den Landwirt Oskar A. aus We., dort geboren am ...,

4. Transportunternehmer Johann St. aus Z., geboren am ... in He.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten D., H., A. und St. sowie der Oberfinanzdirektion Koblenz als Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 5. Februar 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass verurteilt sind:

Der Angeklagte D. wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung,

die Angeklagten H. und A. wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung,

der Angeklagte St. wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in zwei Fällen, ferner der Mitverurteilte P. wegen Abgabenhinterziehung,

der Mitverurteilte Sch. wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung.

Die gegen die Beschwerdeführer D., H., A. und St. sowie gegen die Mitverurteilten P. und Sch. ausgesprochenen Strafen - ausgenommen jedoch die Wertersatzstrafen und die Einziehung - werden aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Soweit der Angeklagte D. wegen Abgaben- und gewerbsmässiger Zollhinterziehung verurteilt ist, zeigt sich kein Rechtsfehler, Dasselbe gilt von der Verurteilung der Beschwerdeführer A., H. und St. wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung. Die Revisionen der Angeklagten geben insoweit nur zu folgenden Bemerkungen Anlass:

2

Dass die Grenze zwischen dem Saargebiet und dem Lande Rheinland-Pfalz schon zur Zeit der Taten eine Zollgrenze war, hat der Senat schon früher entschieden (Urteil vom 13. März 1953 - 1 StR 599/52; vgl. auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. April 1951, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951, 238). Dass die Rechtsverordnungen des Landesfinanzamts Pfalz über den Verlauf der Zollbinnenlinie und über die Zollstrassen vom 29. bzw. 17. September 1948 erst am 30. Januar 1950 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurden, beweist demgegenüber nichts. Das Bestehen einer Zollgrenze ist nicht davon abhängig, dass die zuständige Stelle den Verlauf der Zollbinnenlinie und die Zollstrassen festgesetzt hat (vgl. §§ 4, 9 ZollG, § 5 AZO). Gewürznelken waren gemäss Nr. 67, Palmolivseife gemäss Nr. 256 des Zolltarifs (Anlage zum Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902, RGBl S. 303) zollbar; siehe S. 28 und 78 der amtlichen Neuausgabe des Gebrauchszolltarifs (vgl. Bekanntmachung vom 21. März 1939, RGBl I S. 564) und § 1 Nr. 3 der Verordnung über Zolländerungen vom 23. März 1940 (RGBl I S. 546). Dass das Landgericht diese Bestimmungen in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, mag nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu beanstanden sein, der Urteilsspruch beruht jedoch nicht hierauf. Den inneren Tatbestand der Abgabenhinterziehung hat der Tatrichter bei allen Angeklagten, die die Revision eingelegt haben, in einer rechtlich unangreifbaren Weise festgestellt. Nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ist die Abgabenhinterziehung von der Straffreiheit ausgenommen.

3

II.

Bedenken unterliegt das Urteil, soweit die Angeklagten zugleich (§ 73 StGB) wegen Einfuhrbannbruchs oder Vorteilsbeihilfe dazu verurteilt sind, Ihre Revisionen sowie die der Oberfinanzdirektion rügen das mit Recht.

4

1.

Zutreffend ist zwar die Annahme des Landgerichts, dass die ungenehmigte Einfuhr von Waren aus dem Saargebiet nach dem Lande Rheinland-Pfalz verboten war. Das ergibt sich freilich nicht, wie das Landgericht meint, aus dem Militärregierungsgesetz Nr. 161. Denn dieses Gesetz untersagte - in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung - den Ein-, Aus- und Durchgangsverkehr von Gütern und sonstigen Gegenständen nur, soweit er über die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 stattfand, über diese Grenzen haben die Angeklagten aber nichts eingeführt; denn das Saargebiet gehörte auch am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich. Wohl aber haben die Angeklagten dem Einfuhrverbot zuwidergehandelt, das in Artt 1, 7 der Verordnung des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Nr. 76 über Warenaustausch und Kapitalüberführung zwischen Saarland und dem deutschen Besatzungsgebiet vom 18. Dezember 1946 (ABl des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 510) enthalten ist.

5

Gleichwohl ist die Anwendung der §§ 401 b Abs. 1, 401 a RAbgO nicht zu billigen. Denn § 401 a muss nach Abs. 3 a.a.O. ausser Betracht bleiben, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Einfuhrverbot in einer anderen Vorschrift mit Strafe bedroht ist; auch für den gewerbsmässigen Bannbruch nach § 401 b Abs. 1 gilt nichts anderes (BGHSt 4, 36). In der französischen Besatzungszone war verbotene Einfuhr zur Zeit der Taten der Angeklagten durch die Artt 22 ff der Verordnung des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Nr. 168 über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 (ABl des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1619) mit Strafe bedroht; diese Vorschriften galten seit ihrem Inkrafttreten auch für Zuwiderhandlungen gegen die oben erwähnten Artt 1, 7 der Verordnung Nr. 76. Der auf die deutsche Steuergesetzgebung verweisende Art. 11 der Verordnung Nr. 168 betrifft nicht die unerlaubte Einfuhr (oder Ausfuhr) als solche, sondern nur die Abgabenhinterziehung. Die §§ 401 b Abs. 1, 401 a RAbgO waren also auf die verbotene Einfuhr hier nicht anzuwenden. Die Gerichtsbarkeit über Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung Nr. 168 ist den deutschen Gerichten durch Art. 3 Abs. 1 der Verfügung Nr. 154 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland vom 1. Juni 1950 (ABl AHK S. 443) übertragen worden.

6

Die Angeklagten durften hiernach nicht wegen Bannbruchs bestraft werden.

7

2.

Die Angeklagten können aber auch nicht einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung Nr. 168 schuldig gesprochen werden. Dem steht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegen. Die unerlaubte Einfuhr nach Artt 22 ff der Verordnung Nr. 168 ist - anders als der Bannbruch nach § 401 a (§ 392 Abs. 2) RAbgO - kein Steuervergehen. Die Frage der Straffreiheit bestimmt sich insoweit also nicht nach § 12, sondern nach § 3 StFG, also nach der Höhe der zu erwartenden Strafen (BGH 3 StR 512/51 vom 2. August 1951; 5 StR 176/52 vom 6. November 1952; 2 StR 372/51 vom 23. Januar 1953; 1 StR 598/52 vom 14. April 1953; 4 StR 188/53 vom 3. September 1953). Dabei ist die Wertersatzstrafe ausser Betracht zu lassen (RG HRR 1939, 806). In Artt 22 ff der Verordnung Nr. 168 sind u.a. Geldstrafen vorgesehen, deren Höhe je nach den Tatumständen das zwei- bis sechsfache des Wertes des Schmuggelgutes beträgt. Es ist denkbar, dass sich hiernach für die Angeklagten Strafen errechnen würden, die die in § 3 Abs. 1 StFG vorgesehenen Grenzen übersteigen. Die Strafbestimmungen der Verordnung Nr. 168 sind aber inzwischen ersetzt durch Art VIII Abs. 1 der Verordnung des französischen Hohen Kommissars Nr. 235 vom 18. September 1949; diese Vorschrift wird noch ergänzt durch Art. 5 des AHK Gesetzes Nr. 33 vom 2. August 1950. Nach § 2 Abs. 2 StGB neuer Fassung ist zu prüfen, ob diese nach den Taten der Angeklagten in Kraft getretenen Gesetze milder sind als die Strafbestimmungen der Verordnung Nr. 168; bejahendenfalls sind die neuen milderen Gesetze der Entscheidung zu Gründe zu legen. Art VIII der Verordnung Nr. 235 ermässigt gegenüber dem früheren Rechtszustande die Hohe der angedrohten Geldstrafe, verschärft dagegen die angedrohte Gefängnisstrafe. Es liegt aber im Ermessen des Richters, ob er überhaupt auf eine Freiheitsstrafe erkennen will. Bei dieser Sachlage ist für den hier gegebenen fall Art VIII der Verordnung Nr. 235 das mildere Strafgesetz; denn der Tatrichter hat gegen die Beschwerdeführer H., A. und St. schon bisher nicht auf Gefängnis erkannt, obwohl dazu nach § 396 Abs. 1 a.F. RAbgO die Möglichkeit bestand; gegen den Beschwerdeführer D. hat er die in § 401 b Abs. 1 RAbgO vorgesehene Mindeststrafe für gewerbsmässige Zollhinterziehung, nämlich 3 Monate Gefängnis, ausgesprochen (vgl. RGSt 59, 90, 96; 60, 123). Hiernach stellt die Gesetzesänderung die Angeklagten im Ergebnis günstiger. Die Strafzumessungsgründe des Tatrichters beweisen eindeutig, dass er in Anwendung der Verordnung Nr. 235 auf keine über die Granze des § 3 StFG hinausgehende Geldstrafe erkannt haben würde.

8

Danach fällt die unerlaubte Einfuhr als solche unter die Straffreiheit. Sie ist daher aus dem Schuldspruch zu streichen. Dies ist sowohl auf die Revisionen der Angeklagten wie auch auf die der Oberfinanzdirektion auszusprechen (vgl. § 301 StPO; RGSt 45, 321, 326).

9

3.

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Revisionsgericht kann nicht ausschliessen, dass der Tatrichter zu milderen Strafen gelangt sein würde, wenn er das Tun der Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Abgabenhinterziehung gewürdigt hätte. Von der Aufhebung sind auszunehmen die Wertersatzstrafen (einschliesslich der hierfür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen) und die gegen A. ausgesprochene Einziehung eines Wagens und zweier Pferde; denn diese Massnahmen sind nach §§ 401 Abs. 1, 398 RAbgO schon im Hinblick auf die Abgabenhinterziehung geboten.

10

4.

Nach § 357 StPO muss der Schuldspruch in gleicher Weise auch zugunsten der Mitangeklagten P. und Sch. geändert werden, die selbet kein Rechtsmittel eingelegt haben; ebenso ist zu ihren Gunsten der Strafausspruch, ausgenommen jedoch die Wertersatzstrafen und die Einziehung, aufzuheben.

Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha