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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1956, Az.: IV ZR 335/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1956
Aktenzeichen
IV ZR 335/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 03.08.1955

Prozessführer

des Krankenkassenangestellten i.R. Willi Sch., B.-N., W.straße ...,

Prozessgegner

die Krankenversicherungsanstalt B., Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird eine Klage statt als unzulässig, als unbegründet abgewiesen, so ist die für die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger erforderliche Beschwer vorhanden, auch wenn der Kläger sich nur noch auf eine Unzulässigkeit seiner Klage beruft.

  2. 2.

    Für Entschädigungsansprüche eines in West-Berlin wohnhaften Angestellten einer Ortskrankenkasse auf Gewährung eines höheren Ruhegehalts ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

  3. 3.

    Auch wesentliche Verfahrensmängel, insbesondere eine im Widerspruch zu §102 Abs. 2 oder 3 BEG erfolgte Nichtzulassung der Revision machen diese nicht schon zulässig.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Siemer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 3. August 1955 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; der Kläger hat jedoch der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am .... September 1886 geborene Kläger trat am 28. Dezember 1913 in die Dienste der Ortskrankenkasse für das Buchdruckgewerbe zu B.. Vom 1. Mai 1924 ab war er Vorsteher der Beitrags- und Vollstreckungsabteilung. Zum 31. Dezember 1933 wurde er gemäß Ziff 4 der 2 DVO zum Berufsbeamtengesetz entlassen, auf seinen Einspruch hin aber gemäß Ziff 6 dieser Verordnung zum 1. April 1934 in den Ruhestand versetzt. In der Zeit vom 1. Januar 1928 bis zum 30. September 1932 erhielt der Kläger auf Grund der Dienstordnung für die Angestellten der Orskrankenkasse die Besoldung eines Amtmannes nach Gruppe A 3 b RBO. Der Kläger war zwar nicht Beamter, die Dienstordnung lehnte sich aber hinsichtlich der Vergütung und der Dienstbezeichnung ihrer Angestellten an die RBO an. Der Kläger bezog auf Grund der Maßnahmen zur Angleichung an die Besoldungsvorschriften des Reichs vom 1. Oktober 1932 bis er in den Ruhestand versetzt wurde, eine Vergütung nach Gruppe A 4 b RBO. Seit dem Juli 1945 stand der Kläger im Dienste der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der Ortskrankenkasse für das Buchdruckgewerbe zu Berlin, er erhielt eine Vergütung nach Gruppe IV TOA. Am 1. Oktober 1951 trat der Kläger wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand.

2

Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen seiner im Jahre 1934 erfolgten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geltend gemacht. Die Beklagte hat durch Bescheid vom 17. Juni 1953 den Entschädigungsansprüchen insoweit stattgegeben, als sie die Zeit vom 1. April 1934 bis zur Erreichung der Altersgrenze als ruhegehaltsfähig angerechnet und dem Kläger ab 1. April 1951 Ruhegeld nach der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO und für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 eine entsprechende Entschädigung zuerkannt hat. Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. April 1950 hat die Beklagte einer besonderen Entscheidung vorbehalten.

3

Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage beim Landgericht erhoben. Er hat 1. Wiedereinstellung bei der Beklagten und 2. Ruhegeld nach der Besoldungsgruppe A 3 b RBO verlangt. Das Landgericht hat dem Kläger das höhere Ruhegeld zuerkannt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht nach einer Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß nicht alle Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß der Kläger in die Besoldungsstelle nach Gruppe A 3 b aufgerückt wäre. Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Entscheidung, wie es in dem Schlußsatz der Begründung ausgeführt hat, allein auf tatsächlicher Würdigung beruhe.

5

Der Kläger hat trotz der Nichtzulassung Revision eingelegt und beantragt, zu erklären:

  1. 1.

    Das angefochtene Urteil des Kammergerichts vom 3. August 1955 wird aufgehoben und die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen,

  2. 2.

    hilfsweise:

    Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Kammergerichts vom 3. August 1955 wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 1954 kostenpflichtig zurückgewiesen,

    die Beklagte auch verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten:

  3. 3.

    hilfsweise:

    Das angefochtene Urteil des Kammergerichts vom 3. August 1955 wird aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Kammergericht Berlin-West zurückverwiesen.

6

Die Beklagte hat gebeten, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

8

I.

Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen, weil die Entscheidung allein auf tatsächlicher Würdigung beruhe. Trotz dieser Nichtzulassung hält der Kläger das Rechtsmittel in erster Linie deshalb für zulässig, weil der Rechtsweg unzulässig sei. Er meint, das Urteil des Kammergerichts müsse daher aufgehoben und die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden. Die Auffassung trifft nicht zu.

9

1.

Nach §547 Abs. 1 Ziff 1 ZPO findet die Revision ohne Zulassung statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Es ist bestritten, ob diese Bestimmung auch für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt. Es wird die Auffassung vertreten, §102 BEG enthalte eine Sonderregelung, welche die Zulassung der Revision kraft Gesetzes, d.h. also die Anwendbarkeit des §547 ZPO ausschließe (Becker-Huber-Küster BEG §102 Anm. 3 u 5 S. 773/774). Der erkennende Senat hat jedoch zunächst in seinem Beschluß vom 14. April 1954 - IV ZB 6/54 - NJW 54, 921 - entschieden, daß dann, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handele, die Zulässigkeit der Revision dem §547 ZPO entnommen werden müsse und daß §102 Abs. 1 EEG einer Anwendung des §547 ZPO nicht im Wege stehe. Ferner hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1954 - IV ZR 87/54 - LM Nr. 6 zu §511 ZPO - ausgesprochen, daß auch im Verfahren nach dem BEG eine Revision ohne Zulassung möglich ist, insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten handelt. Ein Anlaß, von diesen Entscheidungen abzugehen, besteht nicht. Der Revision ist daher darin zu folgen, daß das Rechtsmittel der Revision trotz Nichtzulassung zulässig ist, wenn der Rechtsweg unzulässig ist.

10

Allerdings ist, wie in dem letztgenannten Urteil ausgeführt wird, weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision, daß der Kläger beschwert ist (RGZ 157, 106 [110]; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. §545 Anm. IV und §511 Anm. II). Zur Beschwer genügt es aber, wenn die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen ist. Denn die Beschwer des Klägers besteht in einem solchen Falle darin, daß die Abweisung aus sachlichen Gründen in materielle Rechtskraft erwächst (§322 Abs. 1 ZPO), was bei der Abweisung wegen fehlender Prozeßvoraussetzungen wie z.B. wegen der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht der Fall ist.

11

2.

a)

Der Rechtsweg ist nach Auffassung der Revision unzulässig, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Höhergruppierung in die Besoldungsgruppe A 3 b RBO um einen dienstrechtlichen Anspruch handele, für den die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Hier irrt die Revision.

12

Nach §13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und ferner gehören vor sie von den öffentlich-rechtlichen diejenigen, für die das Gesetz den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausdrücklich eröffnet (Zivilprozeßsachen kraft Zuweisung, vgl. Rosenberg Lehrbuch des Zivilprozessrechts 6. Aufl. §11 II S. 35). Der Entschädigungsanspruch als solcher ist in den Entschädigungsgesetzen als öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen das zuständige Land bezw. die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgestaltet (Becker-Huber-Küster S. 742 §98 Vorbem). Für diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch ist in den Entschädigungsgesetzen der ordentliche Rechtsweg besonders eröffnet, und zwar für Ansprüche auf Grund des BEG im §99 BEG. Für den Entschädigungsanspruch eines in Berlin-West wohnhaften Geschädigten auf Grund des BWGöD gilt folgende Besonderheit. Gemäß §4 EGGVG kann auch die Landesgesetzgebung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten übertragen. Das ist hier durch §11 Abs. 2 Satz 2 der Berliner 2. DVO zum BEG vom 7. November 1953 (GVBl S. 1355) geschehen, der anordnet, daß der durch die Vorschriften des BEG bestimmte ordentliche Rechtsweg auch für Ansprüche aus dem BWGöD gegeben ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1954 - IV ZR 74/54 NJW RzW 1955, 6246). Es handelt sich also nur noch darum, ob der vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch unter das BWGöD fällt. Die Frage ist zu bejahen.

13

Der Kläger hat einen solchen unter das BWGöD fallenden Entschädigungsanspruch mit Ziff 2 des Klageantrags, um die es sich im Revisionsrechtszuge allein noch handelt, erhoben. Der Kläger, der nicht Beamter einer Gebietskörperschaft, sondern Angestellter einer Ortskrankenkasse der RVO war, gehört zum Kreis der Personen, denen ein Entschädigungsanspruch auf Grund des BWGöD zustehen kann, für welchen der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Nach §1 BWGöD erhalten Wiedergutmachung Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind. Gemäß §2 Abs. 1 Ziff 1 BWGöD gehören zum Personenkreis des §1 auch die geschädigten Angestellten. Nach §2 Abs. 2 (i.d.F. des 2. Gesetzes zur Änderung des BWGöD vom 19. August 1953 - BGBl. I, 994) findet §2 Abs. 1 auf Beamte, Angestellte, Arbeiter und Versorgungsempfänger von Nichtgebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung, wenn sie durch eine Rechtsverordnung in die Regelung des Gesetzes einbezogen werden. Eine solche Einbeziehung ist durch die erste Verordnung über die Einbeziehung von Nichtgebietskörperschaften in die Regelung des BWGöD vom 27. Juni 1951 (BGBl. I, 410), ergänzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 1953 (BGBl. I, 1598), erfolgt. Nach §1 Ziff 2 b der erwähnten Verordnung werden in die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes einbezogen die Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger der aufgelösten Nichtgebietskörperschaften, die in der Anlage aufgeführt sind. In der Anlage zu §1 sind unter Ziff 7 die Krankenkassen der RVO (Orts-, Land- und Innungskrankenkassen) aufgeführt.

14

Der Kläger wohnt in Berlin-West. Nach §34 BWGöD gilt dieses Gesetz entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin-West haben oder hatten, wenn das Land Berlin die zur Anwendung dieses Gesetzes erforderliche gesetzliche Regelung trifft.

15

Nach dem Berliner WGöD vom 13. Dezember 1951 (GVBl S. 1141) findet das BWGöD in Berlin ab 1. April 1951 Anwendung mit der Maßgabe, daß Vorschriften, aus denen sich ein Anspruch auf Wiederanstellung ergibt, erst mit dem Berliner Landesbeamtengesetz in Kraft treten. Die zur Änderung des BWGöD erlassenen Vorschriften sowie die Durchführungsverordnungen und Ausführungsvorschriften finden in Berlin ebenfalls Anwendung (Blessin-Wilden S. 475 §34 BWGÖD Anm. 2). Der Kläger gehört also zu dem Kreis der Personen, denen auf Grund des BWGöD ein Entschädigungsanspruch zustehen kann, über welchen die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.

16

b)

Auch sachlich gehört der mit der Klage erhobene Anspruch zu den im BWGöD geregelten Entschädigungsansprüchen, für welche der ordentliche Rechtsweg zulässig ist. Nach §21 Abs. 1 BWGöD finden auf die Wiedergutmachungsansprüche der Angestellten und Arbeiter, die einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne die Schädigung erlangt haben würden, die Vorschriften der §§9 bis 19 entsprechende Anwendung. Gemäß §11 Abs. 1 BWGöD wird dem Geschädigten, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt gewährt, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt im Dienst geblieben wäre. Dabei sind Beförderungen, die der Geschädigte bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, zu berücksichtigen. Diesen Anspruch hat der Kläger geltend gemacht, indem er mit Ziff 2 des Klageantrags ab 1. April 1951 das Ruhegeld der Besoldungsgruppe A 3 b RBO begehrte. Dieser Anspruch ist auch allein noch in den Berufungsrechtszug gelangt und vom Berufungsgericht als unbegründet erachtet worden, weil der Kläger bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich die Besoldungsgruppe A 3 b RBO nicht erreicht hätte. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß es sich bei dem "Anspruch auf Höhergruppierung in die Besoldungsgruppe A 3 b RBO" nicht um einen dienstrechtlichen Anspruch handelt, für den die Verwaltungsgerichte zuständig seien, wie es die Revision annimmt. Vielmehr ist der ordentliche Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch gegeben.

17

II.

Die Revision glaubt ferner, daß wesentliche Mängel, an denen das Verfahren vor dem Berufungsgericht ihrer Ansicht nach gelitten haben soll, in Analogie zu §54 BVerwGG, §162 SGG, §339 LAG dazu führen müßte, das Rechtsmittel der Revision auch ohne Zulassung für statthaft zu erklären. Als solche wesentlichen Verfahrensmängel erachtet die Revision folgende: Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 1953, gegen den der Kläger das vorliegende Verfahren angestrengt hat, sei von einem nichtvertretungsberechtigten Angestellten statt vom Vorstand unterschrieben und hätte daher vom Berufungsgericht aufgehoben werden müssen. Die §§139, 286 ZPO seien verletzt, da das Kammergericht die Auffassung vertreten habe, der Kläger habe die Beweise für die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Beförderung selbst beizubringen, statt von Amts wegen alle erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Ferner hätten die Zeugen Arnold, Gesch und Miehle vernommen werden müssen. Verstoßen sei auch gegen §102 Abs. 2 BEG, da das Berufungsgericht von 2 Urteilen des BGH abweiche, nämlich von dem Urteil vom 1. Oktober 1954 - IV ZR 74/54 - NJW RzW 1955, 62 -, wonach an den Nachweis der wahrscheinlichen Beförderung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürften und von dem Urteil vom 22. November 1954 - IV ZR 107/54 - NJW RzW 1955, 5537 -, wonach eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und dem Ziel der Entschädigungsgesetzgebung entspricht, den Vorzug verdiene gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwere oder zunichte mache. Schließlich hält die Revision auch §102 Abs. 3 BEG für verletzt, da als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung über den Begriff des regelmäßigen Verlaufs der Dienstlaufbahn zu entscheiden gewesen sei.

18

Die Meinung der Revision, daß erhebliche Verfahrensmängel die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision ergeben könnten, obwohl die Revision weder besonders zugelassen ist noch einer der Fälle vorliegt, in denen sie ohne besondere Zulassung kraft Gesetzes zulässig ist, hat im Schrifttum und in der Rechtsprechung zu §547 ZPO durchweg Ablehnung erfahren. Nach allgemeiner Rechtsauffassung eröffnet das Vorliegen erheblicher Verfahrensmängel allein nicht die Revisionsinstanz gegen sonst unanfechtbare Entscheidungen und ist dem Zivilprozeßrecht ein Grundsatz fremd, daß wesentliche Verfahrensmängel die Anrufung der höheren Instanz rechtfertigen (Stein-Jonas-Schönke §547 Anm. I 1 und Einleitung IV 1 vor §511; Baumbach-Lauterbach 23. Aufl.; §547 Anm. 1; OGHZ 1, 1 ff [3] = MDR 48, 139; RGZ 144, 86 [88]; RG JW 36, 2458). Das gilt auch für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, da auf dieses die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (§98 Abs. 3 BEG). Das Verwaltungsstreitverfahren wird von anderen Grundsätzen beherrscht wie der Zivilprozeß. Infolgedessen ist eine analoge Anwendung von Vorschriften des Verwaltungsstreitverfahrens auf das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, wie es die Revision möchte, regelmäßig nicht angängig.

19

Etwas Besonderes gilt auch nicht für einen etwaigen Verstoß gegen §102 Abs. 2 oder 3 BEG, wie ihn die Revision behauptet. Nach §102 Abs. 2 BEG ist die Revision zuzulassen, wenn das OLG von einem Urteil des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Bestimmung entspricht der des §546 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision im Falle des §102 Abs. 2 BEG ist genau so obligatorisch wie in §546 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Hat aber das Oberlandesgericht der Vorschrift des §546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuwider die Revision nicht zugelassen, so bleibt die Revision unzulässig. Das hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 23. April 1951 = BGHZ 2, 16 = LM §546 Nr. 3 = NJW 52, 143 ausgesprochen und ist auch die einhellige Meinung im Schrifttum (Stein-Jonas-Schönke §546 Anm. VI 3 a; Bülow SJZ 50, 727; Baumbach-Lauterbach §546 Anm. 3). Was aber für §546 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt, muß auch für §102 Abs. 2 BEG Gültigkeit haben. Selbst wenn ein Berufungsgericht die Revision entgegen der Vorschrift des §102 Abs. 2 BEG nicht zugelassen hat, kann sie nicht eingelegt werden (vgl. Becker-Huber-Küster S. 774 §102 Anm. 5 und 6; Blessin-Wilden S. 379 Anm. zu §102).

20

Wenn aber ein Verstoß gegen die Mußvorschrift des §102 Abs. 2 BEG die Revision nicht zulässig macht, kann es erst recht nicht ein Verstoß gegen die Sollbestimmung des §102 Abs. 3 BEG.

21

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §87 BEG, §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Siemer